BVwG W116 2236564-1

BVwGW116 2236564-119.8.2021

BDG 1979 §118 Abs1 Z1
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2236564.1.00

 

Spruch:

 

W116 2236564-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, gegen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 02.09.2020, GZ: 101 Ds 4/20i, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise insofern stattgegeben, als hinsichtlich folgender Anschuldigungen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird:

Der Beschwerdeführer habe als Referent und gleichzeitig mehreren Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesener Beamter im Zusammenhang mit folgenden Verfahren, die er vor dem Beginn seiner physischen Abwesenheit (23. März 2020) im Rahmen seiner (unmittelbaren) Tätigkeit als Referent für die Gerichtsabteilungen XXXX zur Bearbeitung erhalten hatte, lediglich eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration vorgenommen, und zwar:

7./ GZ XXXX : … Im eVA+ wurden zwei Verhandlungsschriften eingepflegt, wobei eine davon keine Unterschriften enthalten hat. …

8./ GZ XXXX: … Unter OZ 7 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht vom 18. Oktober 2018 erfasst, diesbezüglich allenfalls gesetzte Verfahrensschritte (eine erfolgte Durchführung der Akteneinsicht bzw. eine Rückmeldung an den Antragsteller) bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung wurden jedoch nicht protokolliert.

11./ GZ XXXX : … Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Die zuletzt vorgenommene Eintragung im Aktenlauf wurde nicht korrekt vorgenommen.

12./ GZ XXXX : … Die Unterlagen zu den OZen 19 und 20 wurden lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt eingelegt. Die Unterlage zu OZ 21 ist im physischen Akt nicht vorhanden. Die Unterlagen zu den OZen 19 bis 21 wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht (nach-)übermittelt. …

16./ GZ XXXX : …, im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

20./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 12 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

22./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

25./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.

27./ GZ XXXX : … Hinsichtlich des angeführten Ersuchens um Parteiengehör wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (eine Übermittlung des Gutachtens bzw. eine Rückmeldung zum Ersuchen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

29./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

30./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

32./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

33./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

35./ GZ XXXX : … Hinsichtlich eines Ersuchens der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2020 um Verlegung der für den 22. Jänner 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung (OZ 56) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

36./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Hinsichtlich eines Ersuchens vom 21. Juni 2018 um Information zum Stand des Verfahrens (OZ 6) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Beantwortung) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

37./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

39./ GZ XXXX : im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

40./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

41./ GZ XXXX : … Weder hinsichtlich eines Ersuchen des Arbeitsmarktservice vom 31. Juli 2018 um Information zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (OZen 24 und 25) noch hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. August 2018 um dringende Aktenübermittlung (OZ 26) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

48./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.

50./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

52./ GZ XXXX : Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.

53./ GZ XXXX : Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.

56./ GZ XXXX : … Hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2018 um Mitteilung zum Verfahrensstand (OZ 12), eines Ersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 9. August 2019 um Übermittlung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung (OZ 16) sowie eines Ersuchens des Bundesamtes vom 3. März 2020 um Mitteilung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (OZ 22) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Rückmeldungen/Beantwortungen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

58./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz vom (der Beschwerdeführer) befand.

60./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. …

61./ GZ XXXX : … Weder hinsichtlich mehrerer protokollierter Anfragen/Ersuchen des Beschwerdeführers noch hinsichtlich einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

66./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

67./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

68./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

70./ GZ XXXX : … Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2020 zur Frage der zuständigen Gerichtsabteilung (OZ 4) wurden keine allenfalls gesetzte Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

72./ GZ XXXX : … Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. August 2019 zur Frage der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers (OZ 7) wurden keine allenfalls gesetzten Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

73./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. …

76./ GZ XXXX : … Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

79./ GZ XXXX : … Weder hinsichtlich einer Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 11. Dezember 2019 (OZ 3) noch hinsichtlich einer Urgenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2020 (OZ 4) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

80./ GZ XXXX : … Das Erkenntnis vom 28. Jänner 2020 wurde nicht an die Rechtsvertretung abgefertigt, sondern im Akt hinterlegt.

Das Disziplinarverfahren wird zu diesen Anschuldigungen gemäß § 118 Abs. Z 1 und 2 BDG 1979 eingestellt.

Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.01.2014 ist im Bundesverwaltungsgericht, XXXX als Referent eingesetzt und zugleich mehreren Gerichtsabteilungen zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesen.

2. Mit Schreiben vom 04.08.2020 erstattete das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts als Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim BMJ.

Darin wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 23.03.2020 bis 03.04.2020 im Krankenstand befand und ihm vom 06.04.2020 bis einschließlich 01.06.2020 im Hinblick auf eine vorgelegte ärztliche Bestätigung im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie eine gerechtfertigte Abwesenheit von der Dienststelle genehmigt worden sei.

Zur Sache wird ausgeführt, dass er im Zeitpunkt des Beginns seiner physischen Abwesenheit von seinem Arbeitsplatz XXXX auf diesem 205 Verfahrensakten sowie 806 lose (mit einem Protokollierungsstempel versehene), jedoch nicht in die zugehörigen Verfahrensakten eingeordnete Unterlagen aufbewahrt habe.

Unter diesen Verfahrensakten und Unterlagen hätten sich insbesondere auch Akten und Schriftstücke betreffend Verfahren von Gerichtsabteilungen befunden, für die er im Zeitpunkt des Beginns seiner physischen Abwesenheit weder unmittelbar noch mittelbar (im Vertretungsfall) zuständig gewesen sei. 98 der insgesamt 205 Akten hätten Verfahren betroffen, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen seien. Von den insgesamt 806 losen Unterlagen hätten 100 Schriftstücke Verfahren betroffen, deren Akten sich zu diesem Zeitpunkt auch auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befunden hätten. 114 bzw. 419 Schriftstücke hätten Verfahren betroffen, deren Akten zu diesem Zeitpunkt bereits XXXX im Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien archiviert gewesen seien.

Im Zusammenhang mit konkret angeführten Verfahren, die der Beschwerdeführer vor dem Beginn seiner physischen Abwesenheit (23. März 2020) im Rahmen seiner (unmittelbaren) Tätigkeit als Referent für die Gerichtsabteilungen XXXX zur Bearbeitung erhalten hatte, habe dieser lediglich eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration vorgenommen. In weiterer Folge wurde zu insgesamt 88 mit Geschäftszahl bezeichneten Verfahrensakten näher ausgeführt, welche konkreten Bearbeitungsschritte, die im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Aktenbearbeitung bzw. Datenpflege im eVA+ erforderlich gewesen wären, vom Beschwerdeführer als dafür verantwortlichen Referenten nicht bzw. nicht korrekt erledigt worden seien.

Aus Sicht der Dienstbehörde würden keine Gründe vorliegen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen der durch ihn vorgenommenen Bearbeitung von Verfahrensakten eine ordnungsgemäße Aktenführung/elektronische Datenpflege bzw. Verfahrensadministration durchzuführen und hinsichtlich von ihm aufbewahrter Akten und Unterlagen, die nicht (mehr) unmittelbar oder mittelbar seinen Zuständigkeitsbereich betroffen haben, entsprechende Veranlassungen vorzunehmen, um eine ordnungsgemäße Administration der betroffenen Verfahren zu gewährleisten.

Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe würden sich auf einen im Auftrag des Kammervorsitzenden XXXX erstellten und der Disziplinaranzeige beigelegten Analyse-Bericht (Beilage C.) stützen, welcher der Dienstbehörde am 25.05.2020 vorgelegt und von dieser einer - ergänzenden - Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Bericht sei eine im Zeitraum von 13.04.2020 bis 22.04.2020 im Auftrag des Kammervorsitzenden XXXX durchgeführte Bestandsaufnahme hinsichtlich der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufbewahrten Akten und Unterlagen vorausgegangen. Zweck dieser Bestandsaufnahme sei gewesen, aufgrund der längeren physischen Abwesenheit des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz im Hinblick auf die Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob allenfalls offene in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Arbeitsaufträge bzw. Aufgaben vorliegen würden.

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser durchgeführten Bestandsaufnahme habe in weiterer Folge im Zeitraum zwischen 12.05.2020 und 20.05.2020 eine nähere und detaillierte inhaltliche Überprüfung der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorgefundenen Akten und Unterlagen stattgefunden, um allenfalls offene Arbeitsschritte (in Abstimmung mit den jeweiligen Leiterinnen/Leitern der betroffenen Gerichtsabteilungen) vornehmen zu können.

Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme und der in weiterer Folge vorgenommenen näheren inhaltlichen Überprüfung sei sodann der der beigelegte 323 Seiten umfassende Analyse-Bericht erstellt worden, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zur Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz Vorgefundenen Akten und Unterlagen (sowie dazu ergänzend eine Berichterstattung zur Zugehörigkeit dieser Akten bzw. Unterlagen) sowie eine nähere Berichterstattung zu den dargestellten Mängeln in der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Aktenführung bzw. Verfahrensadministration enthalte.

Zu diesen festgestellten Mängeln (in der Aktenführung bzw. der Verfahrensadministration) sei insbesondere anzumerken, dass diese im Bericht - je Verfahren und unter Anwendung des Vier-Augen-Prinzips - übersichtlich aufgelistet und die Mängel durch einen diesbezüglichen Screenshot aus dem Programm eVA+ bildlich dargestellt worden seien. Die festgestellten Mängel seien aus Sicht der Dienstbehörde durch diese Art der Aufbereitung nachvollziehbar und übersichtlich dokumentiert und seitens der Dienstbehörde durch Einsichtnahme in das eVA+ darüber hinaus einer ergänzenden Überprüfung unterzogen worden.

Ergänzend werde angemerkt, dass im vorliegenden Bericht zudem auch vom Beschwerdeführer (für Akte mit Zuweisung ab 2016) vorgenommene Vorlagen von Verfahrensakten an Höchstgerichte (in Fällen einer Revision) im Hinblick auf die jeweilige Zeitspanne zwischen Eingang der Revision und Abfertigung der Aktenvorlage analysiert würden. In dieser Hinsicht enthalte der Bericht somit auch Ausführungen zu einem weiteren Aufgabenbereich, für den für den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Referenten-Tätigkeit besondere Sorgfaltspflichten bestanden hätten bzw. bestehen würden. Im Hinblick darauf, dass die Zeitspanne zwischen Eingang einer Revision und Abfertigung einer Aktenvorlage im Einzelfall von mehreren Faktoren beeinflusst werden könne (z.B. ein verspätetes Eintreffen der physischen Revision, ein Einbringen einer Revision ohne Kenntnis der Revisionsabteilung, ein Abwarten einer Gegenschrift des/der zuständigen Richters/Richterin, eine Abwesenheit des zuständigen Referenten) und im vorliegenden Bericht diesbezüglich keine weiteren detaillierten Ermittlungsergebnisse enthalten seien, sei in diesem Zusammenhang von Feststellungen abgesehen worden.

Darüber hinaus werde angemerkt, dass der vorliegende Bericht auch eine Analyse betreffend eine mangelhafte Aktenführung in Verfahren von Gerichtsabteilungen, für die der Beschwerdeführer mittelbar (für den Vertretungsfall) zuständig gewesen sei, enthalte. Mangels weiterer konkreter Ermittlungsergebnisse im vorliegenden Bericht (im Hinblick auf diesbezüglich vom Beschwerdeführer allenfalls gesetzte [fehlerhafte bzw. unzureichende] Arbeitsschritte) seien auch in diesem Zusammenhang keine Feststellungen getroffen worden.

Ausgehend vom angeführten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer - unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt - in einer Vielzahl an Verfahren nicht für eine ordnungsgemäße Führung der von ihm in Bearbeitung genommenen Verfahrensakten gesorgt bzw. nicht eine entsprechende Verfahrensadministration gewährleistet habe, bestehe insbesondere im Hinblick auf die ihm als Referent obliegenden Aufgaben - der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegen die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen hat, weswegen gegenständliche Disziplinaranzeige erstattet werde.

3. Die Disziplinaranzeige langte am 05.08.2020 Bei der Disziplinarkommission ein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Abschrift der Disziplinaranzeige von der Dienstbehörde zugestellt. Davor wurde er von der Dienstbehörde nicht mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert.

4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 02.09.2020 hat Disziplinarkommission beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, er habe (im Original, anonymisiert):

„als Referent und gleichzeitig mehreren Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesener Beamter

I. von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zumindest 23. März 2020 an seinem Arbeitsplatz XXXX 205 Verfahrensakten sowie 806 lose (mit einem Protokollierungsstempel versehene), jedoch nicht in die zugehörigen Verfahrensakten eingeordnete Unterlagen aufbewahrt, wobei sich unter diesen Schriftstücken auch solche befanden, für die er im Zeitpunkt des Beginns seiner physischen Abwesenheit weder unmittelbar noch mittelbar (im Vertretungsfall) zuständig gewesen ist, wobei 98 der insgesamt 205 Akten(stücke) Verfahren betrafen, die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren, während von den insgesamt 806 losen Unterlagen 100 Schriftstücke Verfahren betrafen, deren Akten sich auch auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befanden; 114 bzw. 419 Schriftstücke betrafen Verfahren, deren Akten zu diesem Zeitpunkt bereits XXXX im Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien archiviert waren.

II. Im Zusammenhang mit folgenden Verfahren, die (der Beschwerdeführer) vor dem Beginn seiner physischen Abwesenheit (23. März 2020) im Rahmen seiner (unmittelbaren) Tätigkeit als Referent für die Gerichtsabteilungen XXXX zur Bearbeitung erhalten hatte, lediglich eine mangelhafte Aktenführung bzw. mangelhafte Verfahrensadministration vornahm, und zwar:

1./ GZ XXXX : Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 05. Februar 2015 an die belangte Behörde liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

2./ GZen XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 27. Juli 2016 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

3./ GZ XXXX : Hinsichtlich eines ersten Zustellversuches betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 5. Februar 2015 an den Beschwerdeführer (Retournierung mit dem Vermerk „verzogen“) wurde im eVA+ kein Rückschein eingepflegt. Obwohl eine Zustellung an den Beschwerdeführer auch in einem zweiten Versuch erfolglos blieb (erneut Retournierung mit dem Vermerk „verzogen“, Rückschein im eVA+ eingepflegt), wurden keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung an den Beschwerdeführer protokolliert.

4./ GZ XXXX : Trotz erfolgloser Zustellversuche an den Beschwerdeführer sowohl betreffend ein Parteiengehör vom 29. September 2014 als auch betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 5. Februar 2015 (jeweils Retournierung mit dem Vermerk „Unzulässiger Freimachungsvermerk im Auslandsverkehr“) wurden jeweils keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung(en) an den Beschwerdeführer protokolliert.

5./ GZ XXXX : Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 5. Februar 2015 an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (dem Beschwerdeführer) befand.

6./ GZ XXXX : Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Eine diesbezügliche Unterlage (Vollmachtsbekanntgabe vom 12. März 2020) wurde zudem nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

7./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Das Schreiben zur Ordnungszahl (OZ) 10 („Schreiben an Dolmetscher“ vom 9. Jänner 2020) wurde lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Verfahrensakt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Im eVA+ wurden zwei Verhandlungsschriften eingepflegt, wobei eine davon keine Unterschriften enthalten hat. Der Kanzleiauftrag zum Versand der Verhandlungsschrift (inklusive Beilagen) wurde in den physischen Akt eingelegt, jedoch nicht im eVA+ protokolliert.

8./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ wurde im eVA+ nicht befüllt. Unter OZ 7 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht vom 18. Oktober 2018 erfasst, diesbezüglich allenfalls gesetzte Verfahrensschritte (eine erfolgte Durchführung der Akteneinsicht bzw. eine Rückmeldung an den Antragsteller) bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung wurden jedoch nicht protokolliert.

9./ GZ XXXX : Die Schreiben zu den OZen 4 („Ersuchen um Stand des Verfahrens“ vom 23. Februar 2019) und 5 („Ersuchen um Entscheidung“ vom 28. Februar 2019) wurden zwar im eVA+ protokolliert, jedoch lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht ordnungsgemäß in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

10./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Ein Schreiben zu einer Vollmachtsauflösung (OZ 10) wurde zudem nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

11./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 9 wurde von (der Beschwerdeführer) (lose) auf seinem Arbeitsplatz aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Die zuletzt vorgenommene Eintragung im Aktenlauf wurde nicht korrekt vorgenommen.

12./ GZ XXXX : Der Verwaltungsgerichtshof wurde im eVA+ nicht als Verfahrensbeteiligter eingepflegt. Die Unterlagen zu den OZen 19 und 20 wurden lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt eingelegt. Die Unterlage zu OZ 21 ist im physischen Akt nicht vorhanden. Die Unterlagen zu den OZen 19 bis 21 wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht (nach-)übermittelt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

13./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 3 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

14./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

15./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 2 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.

16./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt, im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

17./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

18./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 7, 9, 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

19./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

20./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 12 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

21./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

22./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

23./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

24./ GZ XXXX : Betreffend die Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

25./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

26./ GZ XXXX : Der Behördenakt befand sich auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) und lag damit nicht dem Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, bei.

27./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 22 vom 25. Februar 2020, mit der auf Übermittlung eines Gutachtens und um Gewährung von Parteiengehör ersucht wurde, wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Zudem wurden auch Sachverständigengutachten (OZ 16 und OZ 21) nicht in den physischen Akt eingelegt. Die zuletzt vorgenommene Eintragung im Aktenlauf wurde nicht korrekt vorgenommen. Hinsichtlich des angeführten Ersuchens um Parteiengehör wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (eine Übermittlung des Gutachtens bzw, eine Rückmeldung zum Ersuchen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

28./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die OZen 3 und 5 (betreffend Ladungen zu mündlichen Verhandlungen) wurden im eVA+ nicht befüllt, sondern wurden diesbezügliche Unterlagen im Akt zum Verfahren mit der GZ. XXXX protokolliert. Auch die Verhandlungsschrift vom 22. Mai 2018 wurde im eVA+ nicht protokolliert, sondern lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX . Bezüglich eines Ersuchens des Verwaltungsgerichts Wien (auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie des erlassenen Beschlusses; OZ 9) finden sich im eVA+ lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX Unterlagen zu einer diesbezüglichen Erledigung.

29./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

30./ GZ XXXX : Die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

31./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 16. September 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

32./ GZ XXXX : Es wurde ein OZ 2 („Unzuständigkeitsanzeige“) angelegt, jedoch in diesem Zusammenhang kein Dokument eingepflegt. Die Beschwerde wurde im Vorakt nicht vollständig eingepflegt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

33./ GZ XXXX : Die OZen 24 (Ladungen), 25 (Verhandlungsschrift), 26 (Ladungen), 32 (Erkenntnis) und 39 (VwGH - a.o.Rev. - Parteienverständigung) wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

34./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 65 bis 69 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

35./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 42 bis 44 und 64 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Die Zuordnung der Ehefrau des Beschwerdeführers als dessen Rechtsvertreterin (im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte) ist - im Hinblick auf den Akteninhalt - nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich eines Ersuchens der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2020 um Verlegung der für den 22. Jänner 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung (OZ 56) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

36./ GZ XXXX : Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ weder eingepflegt noch auf dem physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Hinsichtlich eines Ersuchens vom 21. Juni 2018 um Information zum Stand des Verfahrens (OZ 6) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Beantwortung) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

37./ GZ XXXX : Die OZen 32, 36, 37, 39 und 46 wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

38./ GZ XXXX : Die OZen 59 und 61 bis 63 wurden nicht befüllt. Unterlagen zu den OZen 35, 53 und 57 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Eine Beauftragung eines (im Verfahren beigezogenen) Sachverständigen ist im eVA+ nicht protokolliert bzw. ist im eVA+ kein Sachverständiger als Verfahrensbeteiligter eingepflegt.

39./ GZ XXXX : im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

40./ GZ XXXX : Die OZ 4 wurde im eVA+ nicht befüllt, diesbezügliche Unterlagen (betreffend Akteneinsicht) befanden sich im physischen Akt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

41./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 27. März 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde. Weder hinsichtlich eines Ersuchen des Arbeitsmarktservice vom 31. Juli 2018 um Information zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (OZen 24 und 25) noch hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. August 2018 um dringende Aktenübermittlung (OZ 26) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

42./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 1. April 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde.

43./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt. Der Verfahrensstatus (abgeschlossen seit 23. Dezember 2019) wurde im Hinblick auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2020 (OZ 77), mit dem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit aufgehoben wurde, nicht entsprechend abgeändert.

44./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretung wurde nicht im eVA+ eingepflegt. Der Aktendeckel (physischer Akt) wurde nicht befüllt.

45./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Der Aktendeckel (physischer Akt) wurde nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

46./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

47./ GZ XXXX Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 01. März 2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde.

48./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.

49./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 2. Dezember 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde.

50./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

51./ GZ XXXX : Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes liegt dem physischen Akt bei, wurde im eVA+ jedoch nicht protokolliert. Hinsichtlich einer für den 15. Februar 2019 anberaumten mündlichen Verhandlung (vgl. Ladungen unter OZ 7; Vertagungsbitte unter OZ 10) finden sich keine weiteren Protokollierungen zu einer Verlegung bzw. Abberaumung (Anmerkung: eine mündliche Verhandlung fand in weiterer Folge am 15. Mai 2019 statt; OZ 13).

52./ GZ XXXX : Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.

53./ GZ XXXX : Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.

54./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 13, 14, 17, 18 und 19 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

55./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Die OZ 5 („VH -Ladungen für den 10.01.2020“) wurde fehlerhaft bezeichnet.

56./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 22 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Ein beigezogener Sachverständiger wurde nicht im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) eingepflegt bzw. wird ergänzend angemerkt, dass eine Erledigung zur Bestellung eines CJR Sachverständigen nicht protokolliert wurde. Die Verhandlungsschrift vom 7. August 2019 wurde erst nachträglich (am 22. August 2019) protokolliert, womit die protokollierten OZen inhaltlich nicht chronologisch gereiht wurden. Hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2018 um Mitteilung zum Verfahrensstand (OZ 12), eines Ersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 9. August 2019 um Übermittlung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung (OZ 16) sowie eines Ersuchens des Bundesamtes vom 3. März 2020 um Mitteilung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (OZ 22) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Rückmeldungen/Beantwortungen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

57./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 3 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Die OZ 2 wurde nicht befüllt.

58./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Im Akten lauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz vom (der Beschwerdeführer) befand.

59./ GZ XXXX : Die Unterlagen zu den OZen 6 und 17 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt eingelegt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Der Akt befand sich entgegen der Protokollierung im Aktenlauf (eVA+) nicht auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer).

60./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt.

61./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 21 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Im Verfahren beigezogene Sachverständige wurden nicht im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) eingepflegt. Ladungen zur mündlichen Verhandlung an die Sachverständigen wurden im eVA+ nicht protokolliert und auch nicht in den physischen Akt eingelegt. Eine an einen Dolmetscher ergangene Ladung wurde nicht im eVA+ protokolliert, eine diesbezügliche Vorbereitung findet sich im physischen Akt. Ladungen an die Beschwerdeführerin/Zeugin wurden per E-Mail zugestellt. Weder hinsichtlich mehrerer protokollierter Anfragen/Ersuchen des Beschwerdeführers noch hinsichtlich einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

62./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 6 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

63./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

64./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

65./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden nicht am physischen Akt vermerkt. Seit 21. Dezember 2017 wurden keine Eintragungen im Aktenlauf (eVA+) getätigt.

66./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

67./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

68./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

69./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt.

70./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 4 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2020 zur Frage der zuständigen Gerichtsabteilung (OZ 4) wurden keine allenfalls gesetzte Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

71./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 14. Jänner 2020 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde.

72./ GZ XXXX : Eine Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich - entgegen der Protokollierung im Aktenlauf (eVA+) - beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt. Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 27. August 2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. August 2019 zur Frage der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers (OZ 7) wurden keine allenfalls gesetzten Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

73./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt.

74./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 6. Mai 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

75./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 6. Februar 2020 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde. Die OZen 2 und 8 wurden nicht befüllt, zur OZ 2 befanden sich zudem keine Unterlagen im physischen Akt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte") nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

76./ GZ XXXX : Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

77./ GZ XXXX : Unterlagen zu den OZen 2 und 4 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

78./ GZ XXXX : Die Verhandlungsschrift vom 30. Jänner 2018 wurde nicht im eVA+ protokolliert. Die OZ 10 wurde im eVA+ nicht befüllt.

79./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Weder hinsichtlich einer Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 11. Dezember 2019 (OZ 3) noch hinsichtlich einer Urgenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2020 (OZ 4) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

80./ GZ XXXX : Die OZ 10 („Verhandlungsschrift/Protokoll") wurde nicht befüllt. Das Erkenntnis vom 28. Jänner 2020 wurde nicht an die Rechtsvertretung abgefertigt, sondern im Akt hinterlegt.

81./ GZ XXXX : Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 21. Juni 2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde. Unterlagen zu den OZen 4 bis 8 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich - laut Aktenlauf - beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

82./ GZ XXXX : Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

83./ GZ XXXX : Die Stammdaten im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 30. Juli 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde.

84./ GZ XXXX : Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

85./ GZ XXXX : Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 19. September 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

86./ GZ XXXX : Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

(der Beschwerdeführer) steht demnach im Verdacht, hiedurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, schuldhaft verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.“In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Anzeigevorbringen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe ersichtlich seien, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Bearbeitung von Verfahrensakten eine korrekte Datenpflege (Verfahrensadministration) durchzuführen. Ebenso seien für die anzeigende Dienstbehörde keine Gründe erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, hinsichtlich von ihm aufbewahrter Akten und Unterlagen, die nicht (mehr) unmittelbar oder mittelbar seinen Zuständigkeitsbereich betroffen hätten, entsprechende Veranlassungen vorzunehmen, um eine ordnungsgemäße Administration der betroffenen Verfahren zu gewährleisten.

Die mutmaßlichen Mängel bzw Versäumnisse in der Aktenführung bzw. der Verfahrensadministration seien in dem der Disziplinaranzeige als Beilage angeschlossenen Bericht nach Verfahren übersichtlich aufgelistet und durch einen diesbezüglichen Screenshot aus dem Programm eVA+ bildlich dokumentiert worden.

Der Beschwerdeführer stehe somit im Verdacht, durch die im Tenor dieses Bescheids im einzelnen dargestellten Verhaltensweisen bzw. Versäumnisse gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen schuldhaft verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben. Mit Blick auf den oben dargestellten Anzeigesachverhalt sei ein (Anfangs-)Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 91 leg.cit. zu bejahen. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage bleibe dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten.Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 23.09.2020 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter gegen diesen Einleitungsbeschluss binnen offener Frist die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, worin der bekämpfte Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts Gänze angefochten wird. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Disziplinaranzeige auf eine unzulässige Durchsuchung seiner Büroräume stützen würde. Widerrechtlich erlangte Beweismittel könnten jedoch niemals zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens erhoben werden. Zudem sei ihm von der Dienstbehörde vor deren Erstattung kein Parteiengehör eingeräumt habe. Auch die Disziplinarkommission habe in weiterer Folge entschieden, ohne dem Beschwerdeführer eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die Anschuldigungen der Dienstbehörde entsprechend zu prüfen. Weiters habe es die Behörde verabsäumt, den Bescheid entsprechend zu begründen, weshalb sich dieser als grob mangelhaft erweise.

Seit dem Beginn seiner Tätigkeit für das BVwG sei seine Arbeitsweise kein einziges Mal kritisiert worden, sondern er habe jedes Jahr eine Belohnung erhalten. Auch nach seiner Rückkehr aus dem Homeoffice am 01.06.2020 sei er mit den Vorwürfen nicht konfrontiert worden. Die mit seiner Fachaufsicht betrauten Richter seien nicht befragt worden. Darüber hinaus bearbeite er im Jahr etwa 1000 Akten, weshalb die Vorwürfe nur einen geringen Prozentsatz der von ihm bearbeiteten Akten betreffen würde. In der Folge nahm der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen betreffend konkrete Verfahren Stellung.

Dabei brachte er zu einzelnen Geschäftsfällen konkrete Umstände vor, welche bei Zutreffen für die Beurteilung der Frage, ob jeweils von einem konkreten Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung auszugehen ist, von maßgeblicher Relevanz wären.

So wurde zum Vorwurf mangelhafter Zustellungen bzw. Einpflegung der Rückscheine im eVA+ im Zusammenhang mit konkret genannten Geschäftsfällen aus dem Jahr 2015 eingewendet, dass es sich um Geschäftsfälle eines Massenverfahrens betreffend nichtige Bescheide der XXXX (740 Beschwerdefälle) gehandelt und es dabei insofern Probleme gegeben habe, als Rückscheine verschwunden seien, was sowohl dem damaligen Leiter XXXX , als auch den zuständigen Richtern bekannt gewesen wäre. Darüber hinaus seien einige dieser Zustellungen nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer Kollegin veranlasst worden (siehe Punkt 3.1. der Beschwerde).

Hinsichtlich einer weiteren Anzahl von konkreten Vorwürfen betreffend das pflichtwidrige Unterlassen der entsprechenden Bearbeitung von Eingangsstücken bzw. Aktenteilen wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer entweder zum Zeitpunkt des Einlangens oder unmittelbar danach für längere Zeit nachweislich von der Dienststelle abwesend gewesen sei (Urlaub, Krankheit, Homeoffice usw.), weshalb ihm hier eine Untätigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (Punkt 3.2. der Beschwerde).

Zu den Vorwürfen, er habe es bei konkret angeführten Geschäftsfällen nach Einlangen von diversen Anfragen oder Ersuchen unterlassen, in diesem Zusammenhang allenfalls gesetzte Verfahrensschritte und entsprechende Aufträge der Leiter der jeweiligen Gerichtsabteilungen zu protokolieren, wurde ins Treffen geführt, dass es von den dafür zuständigen Richtern gar keine derartigen Aufträge und damit auch keine zu protokollierenden Verfahrensschritte gegeben hätte (Punkt 3.3. der Beschwerde).

Hinsichtlich weiterer Vorwürfe von mangelhafter Aktenführung wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer aus jeweils konkret anführten Gründen für die jeweiligen Arbeitsschritte gar nicht zuständig gewesen wäre bzw. die jeweiligen Arbeitsschritte nicht von ihm gesetzt worden seien (Punkt 3.4. der Beschwerde).

In fünf konkreten Fällen sei ihm die Bearbeitung der physischen Akten nicht möglich gewesen, weil sich diese zuhause beim zuständigen Richter befunden hätten (Punkt 3.5. der Beschwerde).

Und schließlich nahm der Beschwerdeführer noch zu weiteren konkreten Vorwürfen Stellung und brachte dabei konkrete Umstände vor, welche den Verdacht der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen widerlegen sollten (Punkte 3.6 bis 3.10.). Schließlich stellte der den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens.

6. Mit Schreiben vom 30.10.2020 legte die belangte Behörde (nunmehr die Bundesdisziplinarbehörde) die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 30.10.2020).

7. Mit Schreiben vom 18.01.2020 teilte der Leiter der damaligen Gerichtsabteilung XXXX mit, dass er als Fachvorgesetzter des Beschwerdeführers erst am 06.08.2020 von den gegen diesen erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangt habe. Die Dienstbehörde habe es unterlassen ihn vor Erstattung der Disziplinaranzeige zu hören. Er könne den Inhalt der Disziplinaranzeige nicht nachvollziehen, weil der Beschwerdeführer die mit ihm vereinbarten Ziele stets zufriedenstellend erbracht und in hervorragender Art und Weise erfüllt habe. Dieser sei überdurchschnittlich engagiert und kompetent. Es handle sich um einen zuverlässigen und gewissenhaften Mitarbeiter. Er stehe jedenfalls als Zeuge zur Verfügung, weil es aus disziplinarrechtlicher Sicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung sei, welche Anordnungen er als Fachvorgesetzter gegeben habe. Überdies verweise er auf die von ihm erhobene und zur Zahl XXXX protokollierte Maßnahmenbeschwerde. Schließlich lege er seine – auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutsame – Stellungnahme vom 25.11.2020 zu der gegen ihn selbst erhobenen Disziplinaranzeige bei. In dem beigelegten Schreiben vom 25.11.2020 nimmt der Leiter der Gerichtsabteilung über seinen rechtlichen Vertreter gegenüber dem Disziplinargericht zu gegen ihn selbst erhobenen Vorwürfen Stellung. Dabei haben folgende Ausführungen einen Bezug zur gegenständlichen Disziplinarsache:Auf Seite vier wird ausgeführt, dass es von 13. bis 20.05.2020 zu einer Durchsuchung seines und des Büros des Beschwerdeführers gekommen sei, welche 184 Stunden gedauert habe. Dabei seien auch Dokumente aus Kuverts genommen worden und private und dienstliche Dokumente beschlagnahmt und eingescannt worden. Weder er noch der Beschwerdeführer seien von der Durchsuchung informiert worden. Auf der Seite 6 wird vorgebracht, dass am 06.08.2020 dem Beschwerdeführer völlig überraschend eine 346 seitige Disziplinaranzeige zugestellt worden sei, in der diesem eine Vielzahl an Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen würden. Über den Inhalt dieser Disziplinaranzeige habe er erstmals von der über Monate geheim gehaltenen Durchsuchung der Büros Kenntnis erlangt. Auf der Seite 7 wird ausgeführt, dass er und der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 07. und 15.09.2020 gegen diese Durchsuchung eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht hätten, sowie dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.10.2020 gegen den gegen ihn erlassenen Einleitungsbeschluss Beschwerde eingebracht habe. Besonders hingewiesen werde dabei auf folgende Beschwerdeausführung des Beschwerdeführers: „... mit der Erstellung der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 der Druck auf mich noch einmal erhöht werden (sollte), damit ich um mich selbst zu entlasten, vielleicht doch noch Dr. S belaste.“ Auf der Seite 10 wird neuerlich auf die seines Erachtens rechtswidrige Durchsuchung der Büros hingewiesen. Auf der Seite 19 wird zum gegen den Richter erhobenen Vorwurf der mangelhaften Fachaufsicht hinsichtlich des seiner Gerichtsabteilung zugewiesenen Referenten (der Beschwerdeführer) Stellung genommen. Dabei wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gegen diesen erstattete 346 seitige Disziplinaranzeige zwar erwähnt, aber die konkreten Vorwürfe nur kursorisch wiedergegeben würden. Dementsprechend sei ihm eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich. Wenn jedoch vermeint werde, dass ihm die Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers auffallen hätten müssen, werde darauf hingewiesen, dass sich diese Vorwürfe auch auf andere Gerichtsabteilungen beziehen würden. Und schließlich wird auf Seite 27 neuerlich auf die 184 Stunden dauernde und über Monate geheim gehaltene Durchsuchung der Büros hingewiesen.

8. Da auf Grundlage des konkreten Beschwerdevorbringens nicht auszuschließen war, dass bei Zutreffen einzelner Rechtfertigungen des Beschwerdeführers zumindest hinsichtlich einem Teil der gegenständlichen Tatvorwürfe offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, wurde die Dienstbehörde mit Schreiben vom 24.03.2021 gemäß § 123 Abs. 1, 2. Satz BDG 1979 beauftragt, diesbezüglich weitere Erhebungen durchzuführen und eine entsprechende Stellungnahme zu übermitteln. Um den Parteien des Verfahrens ihrerseits die Möglichkeit zu geben, zu den Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen, wurde die Dienstbehörde ersucht, die Stellungnahme auch dem Beschwerdeführer und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

9. Mit Schreiben vom 01.06.2021 übermittelte die Dienstbehörde eine entsprechende Stellungnahme. Zunächst wurde darin klargestellt, dass nur jene 88 der im Analyse-Bericht aufgelisteten Verfahren, welche den Gerichtsabteilungen XXXX zuzuordnen gewesen seien und der Beschwerdeführer vor seiner Abwesenheit für diese Gerichtsabteilungen unmittelbar als Referent zuständig gewesen sei, unter Punkt II.2. in die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 aufgenommen worden seien. Deshalb könnten sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zu Verfahren, die im Sichtungszeitpunkt in die Zuständigkeit anderer Gerichtsabteilungen als XXXX gefallen und nicht Teil der Disziplinaranzeige (bzw. des nun angefochtenen Bescheides der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz) seien, für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vorwürfe lediglich einen geringen Prozentsatz der von ihm bearbeiteten Verfahren betreffe (ca. 1,9 %), wurde ausgeführt, dass im Zuge der Sichtung eine Prüfung lediglich hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers befindlichen Akten (bzw. hinsichtlich jener Verfahren, zu denen der Beschwerdeführer Unterlagen aufbewahrt hatte) und nicht eine Prüfung hinsichtlich aller Verfahren, die der Beschwerdeführer seit 2014 bzw. 2015 in Bearbeitung genommen habe, erfolgt sei.

Die einem Referenten obliegende ordnungsgemäße und vollständige Führung von Verfahrensakten bzw. Datenpflege der elektronischen Verfahrensadministration stelle eine jederzeitige Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verfahrensschritte in einem Verfahren sicher und sei in dieser Hinsicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verfahrensführung. Für diese Zwecke sei eine vollständige, zeitnahe und chronologische Erfassung der Verfahrensschritte im eVA+ notwendig und seien der physische Akt und der Akt im eVA+ - insbesondere durch Einlage aller schriftlichen Dokumente /Unterlagen - auf identem Stand zu halten.

Hinsichtlich der Verpflichtung, die Leiter von Gerichtsabteilungen von neu eingelangten Eingangsstücken zu verständigen, werde zudem ergänzend angemerkt, dass diesbezügliche Verständigungen - im Sinne einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung selbsterklärend - zeitnah zu erfolgen hätten (auch ungeachtet der seit Mai 2019 bestehenden Möglichkeit für die Leiter im eVA+ Zugänge zu laufenden Verfahren einzusehen) und vorzunehmende Erledigungen mit den Leitern der Gerichtsabteilungen abzustimmen seien.

Im Vertretungsfall eines Referenten müssten seitens der Vertretung dringend gebotene Aufgaben erfüllt bzw. Tätigkeiten vorgenommen werden. Für den Fall einer notwendigen Vertretungstätigkeit übergebe der vertretene Referent in seiner Abwesenheit dringend zu erledigende Aufgaben an seine Vertretung und bespreche diese mit seiner Vertretung. Nach Rückkehr des Vertretenen erfolge seitens der Vertretung erneut eine Übergabe offener Arbeitsaufträge bzw. seien offene Arbeitsaufträge dem Vertretenen zur Kenntnis zu bringen. Offen gebliebene Arbeitsaufträge bzw. Aufgaben, deren Bearbeitung seitens der Vertretung mangels Dringlichkeit nicht erfolgt sei, seien vom vertretenen Referenten zu erledigen und würden somit in dessen Zuständigkeits- bzw. Aufgabenbereich liegen.

Selbst in Fällen einer kurzfristigen Vertretungstätigkeit (z.B. im Krankheitsfall) habe die Vertretung ebenso lediglich dringend gebotene Aufgaben wahrzunehmen. Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht von Dringlichkeit seien, seien von dem zu vertretenen Referenten nach dessen Rückkehr wahrzunehmen bzw. auszuführen.

Der Beschwerdeführer habe unter den Punkten 3.1. bis 3.6. seiner Beschwerde konkrete Ausführungen zu Vorwürfen betreffend 45 in der Disziplinaranzeige bzw. dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission aufgelisteten Verfahren gemacht; betreffend einige Verfahren würde dabei jedoch nur teilweise zu den Vorwürfen Stellung genommen. Zu 43 der in der Disziplinaranzeige bzw. dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission aufgelisteten 88 Verfahren habe der Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen gemacht.

Die Dienstbehörde nahm in der Folge zu den in der Beschwerde zu konkreten Verfahren getätigten Ausführungen Stellung, wobei zum Zwecke einer vollständigen und übersichtlichen Darstellung die in der Disziplinaranzeige bzw. dem angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission aufgelisteten Verfahren samt Vorwürfe in der dort gewählten Reihenfolge dargestellt, die jeweiligen Entgegnungen des Beschwerdeführers angeführt und seitens der Dienstbehörde zu diesen Entgegnungen wie folgt Stellung genommen wurde (auszugsweise, im Original, anonymisiert):

1. GZ. XXXX

Vorwurf: Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 05. Februar 2015 an die belangte Behörde liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Entgegnung des Beschwerdeführers (vgl. Seite 11 des Beschwerdeschriftsatzes):

„Die fraglichen Zustellungen erfolgten im Jahre 2015, einige davon wurden nicht einmal von mir veranlasst, sondern von einer Kollegin, die inzwischen aus dem BVwG ausgeschieden ist. Bemerkt wird das Fehlen von RSb- Zustellscheinen an die XXXX .

Es ist festzustellen, dass im Jahre 2015 etwa 740 Beschwerdefälle nach XXXX von der XXXX dem BVwG vorgelegt wurden. Es gab diesbezüglich Konsultationen zwischen XXXX bzw. den vier betroffenen Richtern mit der XXXX , da es sich um aus formalen Gründen nichtige Bescheide handelte. Es wurde von der XXXX eine Liste mit allen erlassenen Bescheiden und den davon betroffenen Versicherten übermittelt. Die Beschwerden wurden auf Grund der Nichtigkeit der Bescheide zurückgewiesen. Die XXXX war zu jeder Zeit über alle Zurückweisungen informiert, hatte sie doch selbst eine Liste mit allen betroffenen Verfahren übermittelt. Bei der Zustellung gab es allerdings dahingehend Probleme, dass eine Reihe von RSb-Rückscheinen verschwand und nie zum BVwG zurückkam. In dieselbe Zeit fielen große Probleme mit Rückscheinen allgemein, so bekamen wir oft RSb- und RSa-Rückscheine, die zu einer der anderen Außenstellen des BVwG gehörten. Dies wurde mit der XXXX , aber auch mit Betroffenen jeweils telefonisch abgeklärt. Die damalige Leitung XXXX , als auch die zuständigen Richter war darüber zu jeder Zeit informiert. Auf Grund der Tatsache, dass die Aufhebung der Bescheide außer der Nichtbezahlung der Beitragszuschläge zu keinen rechtlichen Folgen führte - die XXXX konnte die Bescheide unabhängig von der Zurückweisung der Beschwerden jederzeit neu erlassen - hielt es niemand für notwendig, dies gesondert zu protokollieren.

Der derzeitige Kammervorsitzende und der stellvertretende Kammervorsitzende, aber auch K konnten von dieser, mit der XXXX akkordierten Vorgangsweise nichts wissen, weil sie erst nach 2015 zum BVwG kamen. Hätten sie mich vor Erstattung der Disziplinaranzeige mit diesen Vorwürfen konfrontiert, hätte ich sie ganz leicht aufklären können. Offensichtlich bestand daran aber kein Interesse.

Außerdem sind diese Vorwürfe gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 verjährt.“

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Der zu diesem Verfahren festgestellte Mangel in der Aktenführung bzw. in der Datenpflege der elektronischen Verfahrensadministration betrifft eine - wie vom Beschwerdeführer in seinen Ausführungen thematisierte - nicht protokollierte Zustellung an die belangte Behörde ( XXXX ).

Im Hinblick auf die Ausführungen, wonach in der Disziplinaranzeige bemängelte (fehlerhafte) Schritte in der Verfahrensadministration seitens einer Kollegin des Beschwerdeführers gesetzt worden seien, ist festzuhalten, dass sich der Verfahrensakt zu Beginn der Abwesenheit des Beschwerdeführers (mit 23.03.2020) auf dessen Arbeitsplatz befunden hat (der Akt lag somit mehr als 5 Jahre nach Verfahrensabschluss nach wie vor auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers). In dieser Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass er diesen Akt somit vom Leiter der Gerichtsabteilung bzw. von ihn zwischenzeitlich vertretenden Kolleginnen / Kollegen zur Bearbeitung übernommen hat, andernfalls eine Übergabe an den Beschwerdeführer nicht mehr erforderlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hätte ihm - im Rahmen einer weiteren (ordnungsgemäßen) Bearbeitung - die mangelhafte Zustellung jedenfalls auffallen müssen, zumal der Beschluss, dessen nicht erfolgte Zustellung bemängelt wird, mit der OZ 4 den letzten (abschließenden) Verfahrensschritt in diesem Verfahren darstellt. Als unmittelbar zuständiger Referent ist der Beschwerdeführer für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktenführung / Datenpflege in eVA+ zuständig gewesen. Nach § 21 Abs. 2 der Büroordnung des BVwG ist der Beschwerdeführer als Referent insbesondere für die Kontrolle von Zustellungen zuständig und ist ihm dieser Mangel somit vorzuwerfen.

Die Behauptungen, wonach es im Jahr 2015 im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Verfahren nach XXXX mit der XXXX als belangte Behörde Probleme mit Zustellscheinen gegeben habe, ändern nichts an der Tatsache, dass zur Thematik der Zustellung keine Nachvollziehbarkeit im Akt gegeben war. Weder wurde eine rechtswirksam erfolgte Zustellung an die Behörde im eVA+ protokolliert noch fanden sich diesbezüglich - andere - Protokollierungen (z.B. ein Aktenvermerk über den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt) im physischen oder elektronischen Akt. Selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers (betreffend die Probleme mit Rsb- und Rsa-Rückscheinen) wäre in diesem Fall ein entsprechender Auftrag bzw. ein diesbezüglicher Aktenvermerk zu protokollieren gewesen, um eine Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Verfahrensführung zu gewährleisten.

Da im Jahr 2015 weder eine Zustellung protokolliert wurde noch sonst - diesbezüglich erläuternde - Informationen protokolliert wurden, lag somit ein Mangel in der Aktenführung sowie in der Datenpflege in eVA+ vor. Darüber hinaus wurde betreffend das angeführte Verfahren auch eine fehlerhafte Eintragung im Aktenlauf festgestellt, welcher der Beschwerdeführer nicht konkret entgegentritt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

Den Ausführungen, wonach hinsichtlich der Vorwürfe auch bereits eine Verjährung iSd § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingetreten sei, ist entgegenzuhalten, dass die in der Aktenführung / Datenpflege in eVA+ als fehlend / mangelhaft festgestellten Schritte im Zeitpunkt der Sichtung nach wie vor als nicht ordnungsgemäß vorgenommen und in dieser Hinsicht die vorgeworfenen Dienstpflichtpflichtverletzungen als nicht beendet anzusehen waren. Eine Verjährung iSd § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist daher nicht eingetreten.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

2: GZen XXXX

Vorwurf: Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 27. Juli 2016 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 11):

Diesbezüglich tätigte der Beschwerdeführer dieselben Ausführungen wie zum Verfahren unter Punkt 1.

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde betreffend diese Verfahren weder der Vorwurf eines Zustellmangels erhoben noch war die XXXX ( XXXX ) in diesen Verfahren als belangte Behörde beteiligt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in dieser Hinsicht als nicht zutreffend anzusehen. Den in der Disziplinaranzeige festgestellten Mängeln (nicht erfolgte Ablage bzw. Rückmittlung) wurde zudem nicht entgegengetreten.

Zur Behauptung einer bereits eingetretenen Verjährung vgl. die bereits oben zum Verfahren unter Punkt 1. getätigten Ausführungen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers, dass Zustellungen durch eine Vertreterin erfolgt seien, können - mangels eines entsprechenden Vorwurfs - außer Acht gelassen werden.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

3. GZ. XXXX

Vorwurf: Hinsichtlich eines ersten Zustellversuches betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 05. Februar 2015 an den Beschwerdeführer (Retournierung mit dem Vermerk „verzogen“) wurde im eVA+ kein Rückschein eingepflegt. Obwohl eine Zustellung an den Beschwerdeführer auch in einem zweiten Versuch erfolglos geblieben ist (erneute Retournierung mit dem Vermerk „verzogen“, Rückschein im eVA+ eingepflegt), wurden keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung an den Beschwerdeführer protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 11):

Diesbezüglich tätigte der Beschwerdeführer dieselben Ausführungen wie zum Verfahren unter Punkt 1.

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Betreffend dieses Verfahren wurde in der Disziplinaranzeige (bzw. letztlich im angefochtenen Bescheid) festgestellt, dass an den dortigen Beschwerdeführer eine rechtswirksame Zustellung nicht erfolgt ist bzw. eine solche nicht protokolliert wurde. Den Ausführungen, wonach es zu dieser Zeit Probleme mit Rückscheinen gegeben habe und es niemand für notwendig gehalten habe, dies gesondert zu protokollieren, ist entgegenzuhalten, dass die Protokollierung der Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 05.02.2015 letztlich durch die Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung mit Schreiben vom 13.05.2020 (!) erfolgt ist.

Zur Behauptung einer bereits eingetretenen Verjährung bzw. einer Durchführung von Verfahrensschritten durch eine Vertreterin vgl. die bereits oben zum Verfahren unter Punkt 1. getätigten Ausführungen.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

4. GZ. XXXX

Vorwurf: Trotz erfolgloser Zustellversuche an den Beschwerdeführer sowohl betreffend ein Parteiengehör vom 29. September 2014 als auch betreffend den verfahrensabschließenden Beschluss vom 05. Februar 2015 (jeweils Retournierung mit dem Vermerk „Unzulässiger Freimachungsvermerk im Auslandsverkehr“) wurden jeweils keine weiteren Schritte zur Finalisierung der Zustellung(en) an den Beschwerdeführer protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 11):

Diesbezüglich tätigte der Beschwerdeführer dieselben Ausführungen wie zum Verfahren unter Punkt 1.

Stellungnahme der Dienstbehörde:

vgl. die bereits oben zum Verfahren unter Punkt 3. getätigten Ausführungen. Auch in diesem Zusammenhang erfolgte die Protokollierung der Zustellung des in Rede stehenden Beschlusses vom 05.02.2015 letztlich durch Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung mit Schreiben vom 13.05.2020 (!).

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

5. GZ. XXXX

Vorwurf: Betreffend eine Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 05. Februar 2015 an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 11):

Diesbezüglich tätigte der Beschwerdeführer dieselben Ausführungen wie zum Verfahren unter Punkt 1.

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Den Ausführungen, wonach es zu dieser Zeit Probleme mit Rückscheinen gegeben habe und es niemand für notwendig gehalten habe, dies gesondert zu protokollieren, ist entgegenzuhalten, dass die Protokollierung der Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 05.02.2015 letztlich durch die Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung mit Schreiben vom 13.05.2020 (!) erfolgt ist.

Darüber hinaus wurde betreffend das angeführte Verfahren auch eine fehlerhafte Eintragung im Aktenlauf festgestellt, welcher der Beschwerdeführer nicht konkret entgegentritt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

6. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Eine diesbezügliche Unterlage (Vollmachtsbekanntgabe vom 12. März 2020) wurde zudem nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2. Wie oben unter II. bereits ausgeführt, hat im Sinne einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung zeitnah eine Vorlage von Unterlagen an den Richter / die Richterin zu erfolgen und sind der physische Akt und der Akt im eVA+ - insbesondere durch Einlage aller schriftlichen Dokumente / Unterlagen - auf identem Stand zu halten.

7. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Das Schreiben zur Ordnungszahl (OZ) 10 („Schreiben an Dolmetscher“ vom 09. Jänner 2020) wurde lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Verfahrensakt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Im eVA+ wurden zwei Verhandlungsschriften eingepflegt, wobei eine davon keine Unterschriften enthalten hat. Der Kanzleiauftrag zum Versand der Verhandlungsschrift (inklusive Beilagen) wurde in den physischen Akt eingelegt, jedoch nicht im eVA+ protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 22):

„Das Schreiben an den Dolmetscher war eigentlich ein aktenunabhängiges Schreiben mit der Anfrage, ob er noch als Dolmetscher für afrikanische Sprachen zur Verfügung stehe. Die Verhandlungsniederschrift wurde von mir am 17.02.2020 um 09:54 eingepflegt, weil mir zufällig auffiel, dass die Verhandlungsniederschrift vom 14.02.2020 noch nicht erfasst war. Um 12:16 Uhr wurde dies von der eigentlich zuständigen Schreibkraft nachgeholt. Mir ist daher nicht klar, welche Verfehlung ich begangen haben sollte? Die Kanzleiaufträge wurden und werden im BVwG nicht flächendeckend gespeichert. Dies stellt lediglich eine Empfehlung dar, der Kanzleiauftrag wurde von der ausführenden Schreibkraft nicht abgespeichert. Der Referent ist in diesen Vorgang gar nicht eingebunden und erlangt keine Kenntnis davon, da der Akt sofort nach der Verhandlung wieder zum Richter kommt.“

Stellungnahme der Dienstbehörde: Dem Vorwurf der mangelhaften Protokollierung der Rechtsvertretungsverhältnisse tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Den Vorwurf betreffend OZ 10 kann der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufklären. Das in Rede stehende Schreiben an den Dolmetscher wurde unter der Geschäftszahl des gegenständlichen Verfahrens geführt und im eVA+ unter dieser Verfahrenszahl in der OZ 10 protokolliert. Das Schreiben war (ungeachtet seines Inhaltes) somit jedenfalls diesem Verfahren zugeordnet und in dieser Hinsicht auch in den physischen Verfahrensakt einzuordnen. Den Vorwurf hinsichtlich der zwei eingepflegten Verhandlungsschriften konnte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen (zeitlich verzögerte, letztlich doppelte Protokollierung durch die Schreibkraft) aufklären, den Vorwurf betreffend den (nicht eingepflegten) Kanzleiauftrag konnte der Beschwerdeführer damit entkräften.

Mit dieser Ausnahme (Vorwurf betreffend die Verhandlungsschriften bzw. den Kanzleiauftrag) sind die Vorwürfe allerdings aufrechtzuerhalten.

8. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ wurde im eVA+ nicht befüllt. Unter OZ 7 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht vom 18. Oktober 2018 erfasst, diesbezüglich allenfalls gesetzte Verfahrensschritte (eine erfolgte Durchführung der Akteneinsicht bzw. eine Rückmeldung an den Antragsteller) bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung wurden jedoch nicht protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17 f):

„Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind. Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Anzumerken ist, dass die in der Disziplinaranzeige getätigten Ausführungen zu fehlenden Protokollierungen betreffend die Beantwortung von Anfragen und die Bearbeitung von Ersuchen und Anträgen - neben weiteren betreffend die angeführten Verfahren festgestellten Mängeln / Versäumnissen - seitens der Dienstbehörde lediglich ergänzend vorgenommen wurden, diese jedoch seitens der Disziplinarkommission in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden.

Seitens der Dienstbehörde wird diesbezüglich jedoch festgehalten, dass - wie oben unter Punkt II. bereits ausgeführt - Referenten / Referentinnen verpflichtet sind, Leiter/innen von Gerichtsabteilungen über neu eingelangte Eingangsstücke zeitnah zu verständigen; dies auch ungeachtet dessen, dass den Leiterinnen / Leitern der Gerichtsabteilungen neue Zugänge zu Verfahren im Nachrichtensystem des eVA+ angezeigt werden. Angemerkt wird, dass eine solche Anzeige für Leiterinnen / Leiter (von neuen Zugängen) auch erst seit einem Release des eVA+ im Mai 2019 erfolgt (in dieser Hinsicht wird zudem darauf verwiesen, dass die in Rede stehende Unterlage bereits im Jahr 2018 eingelangt ist).

Die Praxis zeigt, dass bei Anfragen, Ersuchen etc. seitens der Gerichtsabteilungen im Regelfall (zügig) eine Antwort bzw. Erledigung ergeht und Fälle, in denen diesbezüglich keine Erledigungen oder Antworten ergehen, die Ausnahme darstellen.

In jenen Fällen, in denen keine Erledigung oder Antwort zu ergehen hat, ist ein diesbezüglich erteilter Auftrag (eines Leiters / einer Leiterin) zum Zweck der Nachvollziehbarkeit seitens des Referenten / der Referentin ebenso jedenfalls zu dokumentieren (z.B. im eVA+ durch entsprechenden Aktenvermerk oder durch handschriftlichen Vermerk auf der Unterlage samt Scan in die Verfahrensadministration eVA+).

Sofern der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zum Ausdruck bringen möchte, dass im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Antrag überhaupt kein Auftrag des Leiters der zuständigen Gerichtsabteilung ergangen ist, ist - im Allgemeinen - darauf hinzuweisen, dass der Referent / die Referentin die Leiterin / den Leiter über Eingangsstücke zu verständigen, auf Entscheidungsfristen aufmerksam zu machen hat und sich im Rahmen der ordnungsgemäßen Aktenführung (im Zusammenhang mit Anfragen, Ersuchen, Anträgen etc.) hinsichtlich allenfalls vorzunehmender Beauskunftungen, aufzusetzender Antwortschreiben etc. mit der Leiterin / dem Leiter abzustimmen hat. Spätestens im Zuge einer solchen (vorzunehmenden) Abstimmung sind diesbezügliche Aufträge (und somit auch solche, nicht tätig zu werden) zu dokumentieren.

Eine solche Dokumentation ist für die Verfahrensführung zum Zweck der Nachvollziehbarkeit (insbesondere in Verfahren, die über einen längeren Zeitraum anhängig sind bzw. etwa in Fällen einer Neuzuweisung eines Verfahrens oder für den Vertretungsfall) erforderlich.

Betreffend das vorliegende Verfahren ist zudem festzuhalten, dass nach Rücksprache mit dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX sehr wohl eine Erledigung / Antwort auf den im Verfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht vom 16.10.2018 (eingelangt und protokolliert am Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2018) vorzunehmen gewesen wäre; dies ist, nachdem der Leiter über den offenen Antrag informiert wurde, im vorliegenden Fall (mehr als 1 14 Jahre nach Einlangen des Antrags) am 14.05.2020 auch erfolgt (vgl. Beilage 1).

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt 111.4.1.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

9. GZ XXXX

Vorwurf: Die Schreiben zu den OZen 4 („Ersuchen um Stand des Verfahrens“ vom 23. Februar 2019) und 5 („Ersuchen um Entscheidung“ vom 28. Februar 2019) wurden zwar im eVA+ protokolliert, jedoch lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17 f):

Diesbezüglich tätigte der Beschwerdeführer dieselben Ausführungen wie zum Verfahren unter Punkt 8.

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Ein Vorwurf, dass im Zusammenhang mit dem angeführten Verfahren hinsichtlich einer Anfrage / eines Ersuchens weder allenfalls gesetzte Verfahrensschritte noch diesbezügliche Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert worden wären, wird im angefochtenen Bescheid nicht erhoben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers können daher dahingestellt bleiben. Dem Vorwurf, dass die angeführten (zwar protokollierten) Unterlagen lose auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufbewahrt wurden und nicht in den physischen Verfahrensakt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt wurden, wird seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.

Der Vorwurf ist in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

10. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Ein Schreiben zu einer Vollmachtsauflösung (OZ 10) wurde zudem nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2. Wie oben unter II. bereits ausgeführt hat im Sinne einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung zeitnah eine Vorlage von Unterlagen an den Richter / die Richterin zu erfolgen und sind der physische Akt und der Akt im eVA+ - insbesondere durch Einlage aller schriftlichen Dokumente / Unterlagen - auf identem Stand zu halten.

11. GZ XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 9 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Die zuletzt vorgenommene Eintragung im Aktenlauf wurde nicht korrekt vorgenommen.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 18):

„Dieser Akt wurde mit 21.01.2020 der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung XXXX zugewiesen. Zuständig für XXXX war der Referent K. Er wickelte die Übergabe von der Gerichtsabteilung XXXX an die Gerichtsabteilung XXXX selbständig ab und übergab die Akten direkt an den Richter. Der Betroffene war weder zum Zeitpunkt des Einlangens des Aktes bei der Gerichtsabteilung XXXX im Oktober 2018 noch bei der Übergabe an die Gerichtsabteilung XXXX zuständig und hatte diesen Akt niemals in Händen, daher kann ihm auch weder die Nichtbefüllung des Voraktes noch die eventuelle Falsch- oder Nichteintragung des Aktenlaufes angelastet werden. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Mit den Angaben, für die Bearbeitung des Aktes nie zuständig gewesen zu sein, kann der Beschwerdeführer nicht aufklären, aus welchen Gründen sich die Unterlage zu OZ 9 (vom 12.08.2019) im Sichtungszeitpunkt auf seinem Arbeitsplatz befunden hat und - entgegen der dem Beschwerdeführer obliegenden Verpflichtung - die gebotene zeitnahe Weitergabe an den zuständigen Referenten / die zuständige Referentin bzw. die Vorlage an den Leiter der Gerichtsabteilung nicht erfolgt ist.

Die Vorwürfe betreffend die nicht erfolgte Befüllung des Voraktes und den fehlerhaften Aktenlauf werden nicht aufrechterhalten.

Der Vorwurf hinsichtlich der Unterlage zur OZ 9 ist aufrechtzuerhalten.

12. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Verwaltungsgerichtshof wurde im eVA+ nicht als Verfahrensbeteiligter eingepflegt. Die Unterlagen zu den OZen 19 und 20 wurden lose auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt eingelegt. Die Unterlage zu OZ 21 ist im physischen Akt nicht vorhanden. Die Unterlagen zu den OZen 19 bis 21 wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht (nach-)übermittelt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 12):

„Die Schriftstücke OZ 19 und 20 befanden sich zwar offenbar in meinem Büro, jedoch langten sie erst am 30.04.2020 beim BVwG ein. Das Schriftstück OZ 21 fehlt im physischen Akt, es langte am 13.05.2020 beim BVwG ein. Beide Schriftstücke langten also während meiner Abwesenheit ein.“

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Unterlagen zu den OZen 19 bis 21 während seiner (physischen) Abwesenheit am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt sind.

Darüber hinaus wurde betreffend das angeführte Verfahren jedoch auch eine fehlerhafte Eintragung im Aktenlauf festgestellt, welcher der Beschwerdeführer nicht konkret entgegentritt. Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

Die Vorwürfe sind in diesem Umfang aufrechtzuerhalten.

13. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 3 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2.

14. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2.

15. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 2 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.1.

16. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt, im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 18):

„Differenz zwischen Text und Screen Shot, der Akt war laut Screen Shot ab 15.09.2017 auf den Referenten K eingetragen, befand sich aber beim Richter. Er befand sich gar nicht auf meinem Arbeitsplatz. Der Akt war demnach seit dem genannten Datum im Jahr 2017 nie in meinen Händen. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich der Akt im Sichtungszeitpunkt nicht auf seinem Arbeitsplatz befunden hat, wie im Vorwurf auch angeführt (diesbezüglich findet sich jedoch - irrtümlich - zusätzlich eine divergierende Angabe im Vorwurf selbst). Ungeachtet dessen, kann der Beschwerdeführer jedoch jedenfalls nicht den Vorwurf aufklären, aus welchen Gründen sich die Unterlage zur OZ 7 (vom 12.12.2018) im Sichtungszeitpunkt auf seinem Arbeitsplatz befunden hat und eine - ihm obliegende - gebotene zeitnahe Weitergabe / Übergabe an den zuständigen Referenten / die zuständige Referentin bzw. den Leiter der Gerichtsabteilung nicht erfolgt ist (vgl. dazu auch Punkt III.4.2.).

Die Vorwürfe - ausgenommen davon der Vorwurf betreffend den fehlerhaften Aktenlauf - sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

17. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2.

18. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlagen zu den OZen 7, 9, 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2.

19. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2.

20. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 12 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 12):

„Das Schriftstück langte am 18.03.2020 beim BVwG ein, frühestens also am 19.03.2020 XXXX . Mein letzter Arbeitstag war der 20.03.2020.“

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, dass der 20.03.2020 sein letzter Arbeitstag (vor seiner Abwesenheit bis 01.06.2020) gewesen sei, ins Treffen zu führen versucht, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage der Unterlage zur OZ 12 (eingelangt beim BVwG am 18.03.2020, protokolliert in Wien um 06:56 Uhr), nicht vorzuwerfen sei, ist dem zu entgegnen, dass eine Vorlage zeitlich möglich und - insbesondere im Hinblick auf die Vorgabe einer zeitnahen Vorlage von eingelangten Schriftstücken an die / den jeweilige/n Leiter/in der betroffenen Gerichtsabteilung - spätestens am 20.03.2020 geboten gewesen wäre.

Der Vorwurf ist in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

21. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden weder im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ eingepflegt noch am physischen Akt vermerkt. Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.1.

22. XXXX

Vorwurf: Die Unterlagen zu den OZen 10 und 11 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 12 f):

„Ich bearbeitete den Akt am 17.03.2020 und am 20.03.2020 (an meinem letzten Arbeitstag). Die Aussage, dass sich der Akt beim Richter befand, ist falsch, am Screen Shot scheint richtig auf, dass sich der Akt ebenfalls in meinem Büro befand, natürlich für die Abberaumung der Verhandlung. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass sich der Akt im Sichtungszeitpunkt in seinem Büro befunden hat, ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die in Rede stehenden Unterlagen (OZen 10 und 11) - wie dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verfahrensadministration zu erfolgen hat - nicht in den physischen Akt eingeordnet gewesen sind. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung sind der physische Akt und der Akt im eVA+ - insbesondere durch Einlage aller schriftlichen Dokumente / Unterlagen - auf identem Stand zu halten. Wiederholt ist darauf hinweisen, dass sich im Sichtungszeitpunkt 205 Verfahrensakten und 806 lose Unterlagen auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befunden haben und die Nicht-Einordnung von Unterlagen in einen Verfahrensakt eine ordnungsgemäße Verfahrensführung gefährdet.

Dies ändert nichts daran, dass der Vorwurf aufrechtzuerhalten ist.

23. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 5 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 f seiner Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.2.

24. GZ. XXXX

Vorwurf: Betreffend die Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses an den Beschwerdeführer liegt weder im physischen Akt noch im eVA+ ein Nachweis vor. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 11):

Diesbezüglich tätigte der Beschwerdeführer dieselben Ausführungen wie zum Verfahren unter Punkt 1.

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Den Ausführungen, wonach es zu dieser Zeit Probleme mit Rückscheinen gegeben habe und es niemand für notwendig gehalten habe, dies gesondert zu protokollieren, ist entgegenzuhalten, dass die Protokollierung der Zustellung des verfahrensabschließenden Beschlusses vom 05.02.2015 letztlich durch die Beurkundung der Zustellung durch Hinterlegung mit Schreiben vom 13.05.2020 (!) erfolgt ist.

Dem Vorwurf des fehlerhaften Aktenlaufs tritt der Beschwerdeführer zudem nicht konkret entgegen (vgl. zudem die Ausführungen unter Punkt III.4.3.)

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

25. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 13):

„Der Akt langte am 30.04.2018 im BVwG ein und langte vermutlich erst am 02.05.2018 XXXX ein. Da ich bis zum 08.05.2018 nachweislich auf Urlaub war, wurde der Akt von meiner Vertretung entgegengenommen und, ohne die erforderlichen Schritte zu setzen, an den Richter weitergegeben. Seither befindet sich der Akt beim Richter und wurde mir noch nicht zur Bearbeitung übergeben. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: Auch wenn der Beschwerdeführer den Akt nicht zur Bearbeitung erhalten hat, ist festzuhalten, dass die Unterlage vom 14.10.2019 (OZ 7) im Sichtungszeitpunkt auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorgefunden wurde. Diesbezüglich hätte eine zeitnahe Vorlage an den Leiter der betroffenen Gerichtsabteilung bzw. zeitnahe Übergabe an den zuständigen Referenten / die zuständige Referentin zu erfolgen gehabt. Es ist davon auszugehen, dass die nicht erfolgte Vorlage / Übergabe ursächlich dafür war, dass die am 14.10.2019 bekanntgegebenen Vollmachtsverhältnisse im Sichtungszeitpunkt nach wie vor nicht im eVA+ berücksichtigt bzw. am physischen Aktendeckel eingetragen waren.

Der Vorwurf ist in diesem Umfang aufrechtzuerhalten. Der Vorwurf der Nichtbefüllung des Voraktes wird nicht aufrechterhalten.

26. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Behördenakt befand sich auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) und lag damit nicht dem Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, bei.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 13):

„Zu diesem Verfahren wurde der Akt der Lebensgefährtin des BF angefordert. Nachdem am 30.03.2020 von meiner Vertretung in meiner Abwesenheit Verfahrensschritte gesetzt wurden, gehe ich davon aus, dass diese angeforderten Aktenteile zurückgeschickt werden sollten und zu diesem Zweck während meiner Abwesenheit an meinen Arbeitsplatz gelangten. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: Die vom Beschwerdeführer behauptete Anforderung des Aktes der Lebensgefährtin des gegenständlichen Beschwerdeführers ist im eVA+ nicht protokolliert. Selbst wenn eine solche Anforderung stattgefunden hat, ist dieser Umstand nicht geeignet, den diesbezüglich in der Disziplinaranzeige erhobenen Vorwurf zu entkräften, zumal der Behördenakt- zu jeder Zeit - gemeinsam mit dem Verfahrensakt des BVwG aufzubewahren ist.

Der Vorwurf ist in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

27. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 22 vom 25. Februar 2020, mit der auf Übermittlung eines Gutachtens und um Gewährung von Parteiengehör ersucht wurde, wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Zudem wurden auch Sachverständigengutachten (OZ 16 und OZ 21) nicht in den physischen Akt eingelegt. Die zuletzt vorgenommene Eintragung im Aktenlauf wurde nicht korrekt vorgenommen. Hinsichtlich des angeführten Ersuchens um Parteiengehör wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (eine Übermittlung des Gutachtens bzw. eine Rückmeldung zum Ersuchen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers:

1. (Seite 17 f): „Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind. Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar. “

2. (Seite 19): „Im Screen Shot heißt es: Sachverständigengutachten in OZ 16 und OZ 21 nicht auffindbar, im Textteil klingt das anders. Tatsächlich war der genannte Akt die ganze Zeit über im Verfügungsbereich des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX . Ich hatte nie Zugriff zu diesem Akt und auch nicht zu den genannten Gutachten. Im Übrigen wurde dieser Akt, da er sich im Büro des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX Dr. S befand, offenbar durchsucht. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Zu 1.: vgl. die bereits zum Verfahren unter Punkt 8. getätigten Ausführungen.

Zu 2.: Der Beschwerdeführer klärt zunächst nicht den Vorwurf auf, aus welchen Gründen sich die Unterlagen zu OZ 22 (vom 25.02.2020) im Sichtungszeitpunkt auf seinem Arbeitsplatz befunden haben und eine gebotene zeitnahe Weitergabe / Übergabe nicht erfolgt ist. Entgegen den Eintragungen im Aktenlauf befand sich der physische Akt jedenfalls nicht auf seinem Arbeitsplatz und wäre eine Weitergabe / Übergabe der Unterlagen daher geboten gewesen.

Den Ausführungen, wonach der Akt nie im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gewesen sei, stehen die Eintragungen im Aktenlauf entgegen (04.10.2018 bis 22.04.2020). Eine wesentliche Abweichung zwischen den Ausführungen betreffend die OZen 16 und 21 im Analyse-Bericht („Elementare Unterlagen sind nicht im physischen Akt enthalten, insbesondere sind die Sachverständigengutachten in OZ 16 und 21 nicht auffindbar“) bzw. in der Disziplinaranzeige („Sachverständigengutachten nicht in den physischen Akt eingelegt“) ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Einlangens der Unterlagen zu den OZen 16 und 21 zudem im Aktenlauf eingetragen.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

28. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die OZen 3 und 5 (betreffend Ladungen zu mündlichen Verhandlungen) wurden im eVA+ nicht befüllt, sondern wurden diesbezügliche Unterlagen im Akt zum Verfahren mit der GZ. XXXX protokolliert. Auch die Verhandlungsschrift vom 22. Mai 2018 wurde im eVA+ nicht protokolliert, sondern lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX . Bezüglich eines Ersuchens des Verwaltungsgerichtes Wien (auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie des erlassenen Beschlusses; OZ 9) finden sich im eVA+ lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX Unterlagen zu einer diesbezüglichen Erledigung.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 19):

„Die Befüllung von mehreren Verfahren erfolgte bei Zustellung üblicherweise durch die Kanzlei, da die Akten danach sofort zum Richter gingen, konnte ich davon gar nicht Kenntnis erlangen. Auch die Protokollierung der Verhandlungsniederschriften erfolgte ohne mein Einschreiten durch die bei der Verhandlung anwesende Schreibkraft. Es ist schlichtweg denkunmöglich, dass ein Referent, der vier Richter zu betreuen hat, laufend alle offenen Verfahren (es sind ca. 200 bis 300 pro Richter) überwacht und alle Mängel in Akten, die er gar nicht zu Gesicht bekommt, erkennen kann."

Stellungnahme Dienstbehörde:

Der Akt war von 09.05.2018 bis 25.09.2018 auf den Beschwerdeführer eingetragen. Die OZen 3 bis 5 sind Unterlagen betreffend Ladungen zu mündlichen Verhandlungen vom 22.05.2018 und 07.09.2018. Die Befüllung der angeführten OZen ist in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gefallen. So wurden auch die Ladungen im „2er-Verfahren“ am 10.04.2018 und am 15.05.2018 vom Beschwerdeführer angelegt.

Im Hinblick auf die Ausführungen, dass die (nicht erfolgte) Protokollierung der Verhandlungsschrift vom 22.05.2018 von der Schreibkraft vorzunehmen gewesen wäre, ist anzumerken, dass gemäß der Geschäftseinteilung die Kontrolle der Aktenpflege durch den Schreibkräftepool in den Aufgabenbereich der Referenten (und somit im konkreten Fall des Beschwerdeführers) fällt, eine diesbezügliche Ergänzung im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Verfahrens vorzunehmen gewesen wäre und diesbezügliche (nicht beanstandete / korrigierte) Versäumnisse ihm vorzuwerfen sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im in Rede stehenden Verhandlungsprotokoll keine Schreibkraft eingetragen ist.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.1.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

29. GZ. XXXX

Vorwurf: Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 15): „Da ich von 09.09.2019 bis 20.09.2019 auf Urlaub war, wurde der Akt in meiner Vertretung auf den Referenten K, also den Berichterstatter selbst, eingetragen. Nach meiner Rückkehr wurde der Akt entweder in mein Fach oder mein Büro gelegt oder mir persönlich übergeben. Der Absender K hätte also den Aktenlauf richtig einzugeben gehabt. Eine Kontrolle der Eingaben von Kollegen kann nicht in jedem Falle erfolgen. “

Stellungnahme Dienstbehörde: Der Akt befand sich im Sichtungszeitpunkt - entgegen der Eintragungen im Aktenlauf - beim Beschwerdeführer. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt III.4.3. verwiesen.

Der Vorwurf ist in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

30. GZ XXXX

Vorwurf: Die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

31. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 16. September 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

32. GZ. XXXX

Vorwurf: Es wurde eine OZ 2 („Unzuständigkeitsanzeige“) angelegt, jedoch in diesem Zusammenhang kein Dokument eingepflegt. Die Beschwerde wurde im Vorakt nicht vollständig eingepflegt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

33. GZ. XXXX

Vorwurf: Die OZen 24 (Ladungen), 25 (Verhandlungsschrift), 26 (Ladungen), 32 (Erkenntnis) und 39 (VwGH - a.o.Rev. - Parteienverständigung) wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

34. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlagen zu den OZen 65 bis 69 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

35. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlagen zu den OZen 42 bis 44 und 64 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Die Zuordnung der Ehefrau des Beschwerdeführers als dessen Rechtsvertreterin (im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte) ist - im Hinblick auf den Akteninhalt - nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich eines Ersuchens der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2020 um Verlegung der für den 22. Jänner 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung (OZ 56) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers:

1. (Seite 17 f): „Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind. Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar. “

2. (Seite 23): „... ist dem Betroffenen bekannt, dass sich die Akten beim Richter zu Hause befanden, daher war ein Einlegen von Schriftstücken gar nicht möglich. Eine Nachfrage beim zuständigen Leiter der Gerichtsabteilung hätte diese Vorwürfe ausräumen können. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Zu 1.: vgl. die bereits zum Verfahren unter Punkt 8. getätigten Ausführungen.

Zu 2.: Zur Verpflichtung der - zeitnahen - Vorlage von Unterlagen in Fällen, in denen sich der Akt nicht im Verfügungsbereich des Referenten / der Referentin befindet, vgl. die Ausführungen unter Punkt II.2. bzw. III.4.2.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

36. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ weder eingepflegt noch auf dem physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Hinsichtlich eines Ersuchens vom 21. Juni 2018 um Information zum Stand des Verfahrens (OZ 6) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Beantwortung) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17 f):

„Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind. Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: vgl. die bereits zum Verfahren unter Punkt 8. getätigten Ausführungen.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

37. GZ. XXXX

Vorwurf: Die OZen 32, 36, 37, 39 und 46 wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 15):

„Da ich von 09.09.2019 bis 20.09.2019 auf Urlaub war, wurde der Akt in meiner Vertretung auf den Referenten K, also den Berichterstatter selbst, eingetragen. Nach meiner Rückkehr wurde der Akt entweder in mein Fach oder mein Büro gelegt oder mir persönlich übergeben. Der Absender K hätte also den Aktenlauf richtig einzugeben gehabt. Eine Kontrolle der Eingaben von Kollegen kann nicht in jedem Falle erfolgen. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: Dem Vorwurf, dass die angeführten OZen im eVA+ nicht befüllt wurden, wird seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten. Angemerkt wird ergänzend, dass (im Hinblick auf die chronologische Reihenfolge) davon auszugehen ist, dass die angeführten OZen auch in einem Zeitraum liegen, in welchem der Akt auf den Beschwerdeführer eingetragen war (05.10.2018 bis 05.09.2019). Hinsichtlich des Vorwurfs des fehlerhaften Aktenlaufs wird auf Punkt III.4.3. verwiesen.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

38. GZ. XXXX

Vorwurf: Die OZen 59 und 61 bis 63 wurden nicht befüllt. Unterlagen zu den OZen 35, 53 und 57 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Eine Beauftragung eines (im Verfahren beigezogenen) Sachverständigen ist im eVA+ nicht protokolliert bzw. ist im eVA+ kein Sachverständiger als Verfahrensbeteiligter eingepflegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 23):

„... ist dem Betroffenen bekannt, dass sich die Akten beim Richter zu Hause befanden, daher war ein Einlegen von Schriftstücken gar nicht möglich. Eine Nachfrage beim zuständigen Leiter der Gerichtsabteilung hätte diese Vorwürfe ausräumen können. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: Zur Verpflichtung der - zeitnahen - Vorlage von Unterlagen in Fällen, in denen sich der Akt nicht im Verfügungsbereich des Referenten / der Referentin befindet, vgl. die Ausführungen unter Punkt II.2. bzw. III.4.2.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

39. GZ. XXXX

Vorwurf: Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

40. GZ. XXXX

Vorwurf: Die OZ 4 wurde im eVA+ nicht befüllt, diesbezügliche Unterlagen (betreffend Akteneinsicht) befanden sich im physischen Akt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

41. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 27. März 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde. Weder hinsichtlich eines Ersuchen des Arbeitsmarktservices vom 31. Juli 2018 um Information zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (OZen 24 und 25) noch hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. August 2018 um dringende Aktenübermittlung (OZ 26) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17 f): „Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind.

Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: vgl. die bereits zum Verfahren unter Punkt 8. getätigten Ausführungen.

Dem Vorwurf der nicht erfolgten Ablagen bzw. nicht veranlassten Rückmittlung wird seitens des Beschwerdeführers zudem nicht entgegengetreten.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

42. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 01.04.2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

43. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht vollständig befüllt. Der Verfahrensstatus (abgeschlossen seit 23.12.2019) wurde im Hinblick auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2020 (OZ 77), mit dem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit aufgehoben wurde, nicht entsprechend abgeändert.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

44. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretung wurde nicht im eVA+ eingepflegt. Der Aktendeckel (physischer Akt) wurde nicht befüllt.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

45. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Der Aktendeckel (physischer Akt) wurde nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 16): „Der Akt langte am 15.07.2016 beim BVwG ein und kam demnach am 18.07.2016 XXXX an. An diesem Tag war ich nachweislich auf Urlaub, der Akt wurde also von einer Vertretung übernommen und dem Richter ohne die nötige Datenpflege vorgelegt."

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Der Verfahrensakt langte am 15.07.2016 beim BVwG ein. Laut Aktenlauf befand sich der Akt bis 12.11.2019 beim Leiter der betroffenen Gerichtsabteilung und wurde am selben Tag auf den Beschwerdeführer eingetragen. Dieser hatte - als unmittelbarer Referent des betroffenen Leiters der Gerichtsabteilung - nach Übernahme des Aktes am 12.11.2019 bis zu seiner Abwesenheit (ab 23.03.2020) - ungeachtet einer allenfalls mangelhaft vorgenommenen Erstbearbeitung durch einen anderen Referenten - die (in diesem Fall teilweise augenscheinlichen; vgl. die Nicht-Befüllung des physischen Aktendeckels) offenen Aufgaben nicht durchgeführt.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.1.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

46. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 16):

„Die drei Schriftstücke „Vollmachtsauflösung" langten am 19.11.2019 in der XXXX ein. Ich war allerdings nachweislich von 19.11.2019 bis 24.11.2019 nicht XXXX , daher wäre dieser Mangel von einer Vertretung zu verantworten. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: Zunächst ist anzumerken, dass auch die mit den OZen 15 und 16 (vom 31.05.2019) bekanntgegebenen Änderungen der Rechtsvertretungsverhältnisse, auf die der Beschwerdeführer nicht Bezug nimmt (bei den oben angeführten Schriftstücken handelt es sich um die OZen 29 bis 31), nicht im eVA+ berücksichtigt wurden (laut Aktenlauf war der in Rede stehende Akt im Zeitpunkt des Einlangens dieser Unterlagen im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass im Zeitpunkt des Einlangens der Unterlagen zu den OZen 29 bis 31 eine Vertretung für die Bearbeitung zuständig gewesen wäre (Anmerkung: von Dienstag, 19.11. bis Freitag, 22.11.2019 war der Beschwerdeführer vom Dienst abwesend), wird auf die Ausführungen zum Aufgabenbereich im Vertretungsfall sowie die Verpflichtungen einer / eines zu Vertretenden nach deren / dessen Rückkehr unter Punkt II.3. verwiesen.

Der Vorwurf ist in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

47. GZ. XXXX

Vorwurf: Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 01.03.2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

48. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 20): „Im Jahr 2016 war dies noch überhaupt nicht vorgesehen; zum Zeitpunkt des Einlaufens dieses Aktes war es, wie im BVwG XXXX bis heute üblich, anlässlich der Aktenrückmittlung an die belangte Behörde den Vorakt durch die Schreibkräfte befüllen zu lassen. Im Übrigen wurde der Akt am 09.06.2020 von einem anderen Referenten rückgemittelt, der Vorakt ist unbefüllt, hätte also eigentlich von diesem befüllt werden müssen. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: vgl. dazu Punkt III.4.1.

Der Vorwurf ist in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

49. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten wurden im eVA+ nicht befüllt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 02. Dezember 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 20):

„Am 25.01.2017 langte beim BVwG ein Aktendeckel mit einem Schriftstück eines Rechtsanwaltes ein. Es gab keinen Akt und keine Beschwerde, es konnte somit weder ein Vorakt befüllt, noch konnten Stammdaten erfasst werden. Der Aktendeckel wurde dem Richter übergeben. Erst mehr als zwei Jahre später legte die belangte Behörde den Akt vor, dieser gelangte ohne meine Kenntnis sofort zum Richter, eine Datenpflege war daher nicht möglich. Es darf angemerkt werden, dass vom Berichterstatter K selbst am 16.05.2020, während meiner Abwesenheit, eine Aktenrückmittlung vorgenommen wurde. Die spätestens zu diesem Zeitpunkt laut Qualitätshandbuch des BVwG vorgesehene Befüllung des Voraktes wurde von ihm (!) nicht durchgeführt. “

Stellungnahme Dienstbehörde: Es ist Aufgabe des Referenten / der Referentin, sich um die Zuführung der erforderlichen Aktenteile zu kümmern bzw. in Absprache mit dem Leiter / der Leiterin der jeweiligen Gerichtsabteilung eine Vorgehensweise zu wählen. Diesbezüglich sind keine Aktivitäten erkennbar bzw. dokumentiert. Erst nach zwei Jahren am 05.08.2019 erfolgte die Aktenvorlage. Auch in diesem Zusammenhang wurden weder die Stammdaten noch der Vorakt befüllt. In diesem Zusammenhang erscheint es unglaubwürdig, dass die Vorlage von Akten nicht über den Referenten, sondern direkt an den Leiter der Gerichtsabteilung erfolgt ist. Die Befüllung des Voraktes wäre vom Beschwerdeführer - ungeachtet einer allenfalls mangelhaft vorgenommenen Erstbearbeitung durch einen anderen Referenten - jedenfalls am 02.12.2019 (Abfertigung der Entscheidung) zu veranlassen gewesen.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

50. GZ. XXXX

Vorwurf: Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

51. GZ. XXXX

Vorwurf: Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes liegt dem physischen Akt bei, wurde im eVA+ jedoch nicht protokolliert. Hinsichtlich einer für den 15. Februar 2019 anberaumten mündlichen Verhandlung (vgl. Ladungen unter OZ 7; Vertagungsbitte unter OZ 10) finden sich keine weiteren Protokollierungen zu einer Verlegung bzw. Abberaumung (Anmerkung: eine mündliche Verhandlung fand in weiterer Folge am 15. Mai 2019 statt; OZ 13).

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 21):

„Der angegebene Beschluss des VfGH wurde in der Kanzlei XXXX mit Eingangsstempel vom 23.12.2019 versehen. Offenbar vergaß die Kanzlei die Eintragung in das eVA+. Am 23.12.2019 war ich den letzten Tag im Dienst, das Schreiben wurde offensichtlich während meiner Abwesenheit (Urlaub nachweislich von 24.12.2019 bis 06.01.2020) dem physischen Akt beigelegt, ohne den Eintrag in eVA+ zu überprüfen. Im Übrigen ist es nahezu unmöglich, bei der Vielzahl an Eingängen die Einträge der Kanzlei zu überwachen. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Dem Vorwurf einer mangelnden Protokollierung zu einer - offensichtlich - abberaumten / verlegten mündlichen Verhandlung wird seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten. Der Vorwurf der nicht erfolgten Protokollierung des Beschlusses des VfGH vom 28.11.2019 wird aufrechterhalten. Bei einer gewissenhaften Verfahrensadministration hätte der Mangel dem Beschwerdeführer auffallen müssen.

52. GZ. XXXX

Vorwurf: Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20.04.2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

53. GZ. XXXX

Vorwurf: Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

54. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlagen zu den OZen 13, 14, 17, 18 und 19 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 23):

„... ist dem Betroffenen bekannt, dass sich die Akten beim Richter zu Hause befanden, daher war ein Einlegen von Schriftstücken gar nicht möglich. Eine Nachfrage beim zuständigen Leiter der Gerichtsabteilung hätte diese Vorwürfe ausräumen können.“

Stellungnahme der Dienstbehörde: Zur Verpflichtung der - zeitnahen - Vorlage von Unterlagen in Fällen, in denen sich der Akt nicht im Verfügungsbereich des Referenten / der Referentin befindet, vgl. die Ausführungen unter Punkt II.2 bzw. III.4.2.

Der Vorwurf ist in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

55. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ im eVA+ wurde nicht befüllt. Die OZ 5 („VH -Ladungen für den 10.01.2020“) wurde fehlerhaft bezeichnet.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.1.

56. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Unterlage zur OZ 22 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Ein beigezogener Sachverständiger wurde nicht im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) eingepflegt bzw. wird ergänzend angemerkt, dass eine Erledigung zur Bestellung eines Sachverständigen nicht protokolliert wurde. Die Verhandlungsschrift vom 07. August 2019 wurde erst nachträglich (am 22. August 2019) protokolliert, womit die protokollierten OZen inhaltlich nicht chronologisch gereiht wurden. Hinsichtlich eines Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2018 um Mitteilung zum Verfahrensstand (OZ 12), eines Ersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09. August 2019 um Übermittlung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung (OZ 16) sowie eines Ersuchens des Bundesamtes vom 03. März 2020 um Mitteilung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (OZ 22) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte (Rückmeldungen / Beantwortungen) bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17 f):

„Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind. Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: vgl. die bereits zum Verfahren unter Punkt 8. getätigten Ausführungen.

Den weiteren Vorwürfen (Unterlage lose auf dem Arbeitsplatz; beigezogener Sachverständiger nicht eingepflegt bzw. Bestellung nicht protokolliert; Reihenfolge der OZen zu den Verhandlungsschriften nicht chronologisch) wurde nicht entgegengetreten.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

57. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Unterlage zur OZ 3 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Die OZ 2 wurde nicht befüllt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

58. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz vom (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.1.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

59. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Unterlagen zu den OZen 6 und 17 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt eingelegt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Der Akt befand sich entgegen der Protokollierung im Aktenlauf (eVA+) nicht auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer).

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 23): „... ist dem Betroffenen bekannt, dass sich die Akten beim Richter zu Hause befanden, daher war ein Einlegen von Schriftstücken gar nicht möglich. Eine Nachfrage beim zuständigen Leiter der Gerichtsabteilung hätte diese Vorwürfe ausräumen können. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: Zur Verpflichtung der - zeitnahen - Vorlage von Unterlagen in Fällen, in denen sich der Akt nicht im Verfügungsbereich des Referenten / der Referentin befindet, vgl. die Ausführungen unter Punkt II.2 bzw. III.4.2.

Dem Vorwurf, dass die Rechtsvertretungsverhältnisse nicht im eVA+ eingepflegt wurden, wird nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

60. GZ XXXX

Vorwurf: Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

61. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Unterlage zur OZ 21 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Im Verfahren beigezogene Sachverständige wurden nicht im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) eingepflegt. Ladungen zur mündlichen Verhandlung an die Sachverständigen wurden im eVA+ nicht protokolliert und auch nicht in den physischen Akt eingelegt. Eine an einen Dolmetscher ergangene Ladung wurde nicht im eVA+ protokolliert, eine diesbezügliche Vorbereitung findet sich im physischen Akt. Ladungen an die Beschwerdeführerin/Zeugin wurden per E-Mail zugestellt. Weder hinsichtlich (mehrerer) protokollierter Anfragen/Ersuchen des Beschwerdeführers noch hinsichtlich einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17 f):

„Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind. Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: vgl. die bereits zum Verfahren unter Punkt 8. getätigten Ausführungen.

Den weiteren Vorwürfen (Unterlage lose auf dem Arbeitsplatz; beigezogener Sachverständiger nicht eingepflegt; Ladungen nicht protokolliert / eingelegt) wurde nicht entgegengetreten.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

62. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Unterlage zur OZ 6 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

63. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

64. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

65. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden nicht am physischen Akt vermerkt. Seit 21. Dezember 2017 wurden keine Eintragungen im Aktenlauf (eVA+) getätigt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 21):

„Der Vorwurf ist völlig unverständlich. Bereits anlässlich des Einlangens des Aktes am 27.12.2017 wurde die Diakonie korrekt als Vertreter eingetragen. Eine neuerliche Vollmachtsbekanntgabe der Diakonie vom 19.10.2018 musste nicht nochmals eingetragen werden. Beim Fehlen des Aktenlaufes muss es sich um einen elektronischen Fehler handeln, da überhaupt kein Aktenlauf vorliegt, auch nicht jener aus Wien. Ein Fehler in der Datenbank kann nicht mir angelastet werden. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: Wie aus dem eVA+ hervorgeht, hat es im Laufe des Verfahrens - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - sehr wohl Änderungen betreffend die Rechtsvertretungsverhältnisse gegeben (vgl. OZ 6 Migrantlnnenverein St. Marx; OZ 8 wieder Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH). Diese wurden nicht eingetragen (vgl. Beilage 2). Im Zeitpunkt der Sichtung waren relevante Änderungen der Vollmachtsverhältnisse auch am physischen Aktendeckel nicht berücksichtigt (vgl. Analyse-Bericht Seite 181). Ein elektronischer Fehler im Zusammenhang mit dem eVA+ / Aktenlauf ist nicht bekannt; eine diesbezügliche Korrektur / Eintragung wäre seitens des Beschwerdeführers durchzuführen gewesen.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

66. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

67. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 16):

„Die Vollmachtsbekanntgabe vom 27.12.2019 langte während meines Urlaubes ein.“

Stellungnahme der Dienstbehörde: Hinsichtlich des Vorwurfs der nicht erfolgten Eintragung der geänderten Rechtsvertretungsverhältnisse wird im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Punkt II.3. verwiesen, im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

68. GZ. XXXX

Vorwurf: Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

69. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 21):

„Bei Einsichtnahme in das Kanzleisystem eVA+ stellte sich heraus, dass offenbar der Berichterstatter K selbst den falschen Rechtsvertreter eingegeben hat, denn im Tätigkeitsprotokoll wurden Vertreter ausschließlich von K, nämlich am 09.03.2018 und am 08.07.2019, angelegt. Am 08.07.2019 war ich übrigens auf Kur. Die nächste Vertretereintragung war am 18.05.2020 eine Löschung und eine Neuanlage. Dabei hat K wohl seine eigene Falscheintragung berichtigt."

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Der vom Beschwerdeführer angeführte Mangel (im Analyse-Bericht) wurde in die Disziplinaranzeige nicht aufgenommen. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - zu Protokollierungen vom 09.03.2019 und 08.07.2019 - nicht nachvollziehbar, zumal das Verfahren erst am 04.10.2019 beim BVwG eingelangt ist (vgl. Beilage 3).

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.1.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

70. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Unterlage zur OZ 4 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 06. Februar 2020 zur Frage der zuständigen Gerichtsabteilung (OZ 4) wurden keine allenfalls gesetzten Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17 f):

„Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind. Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: vgl. die bereits zum Verfahren unter Punkt 8. getätigten Ausführungen.

Dem Vorwurf, dass die Unterlage zur OZ 4 lose auf dem Arbeitsplatz aufbewahrt wurde, wurde nicht entgegengetreten.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

71. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 14. Jänner 2020 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

72. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Unterlage zur OZ 8 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich - entgegen der Protokollierung im Aktenlauf (eVA+) - beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt. Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 27. August 2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 06. August 2019 zur Frage der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers (OZ 7) wurden keine - allenfalls gesetzten - Verfahrensschritte bzw. keine in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommenen Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers:

1. (Seite 17 f): „Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind. Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar. “

2. (Seite 23): „... ist dem Betroffenen bekannt, dass sich die Akten beim Richter zu Hause befanden, daher war ein Einlegen von Schriftstücken gar nicht möglich. Eine Nachfrage beim zuständigen Leiter der Gerichtsabteilung hätte diese Vorwürfe ausräumen können. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Zu 1.: vgl. die bereits zum Verfahren unter Punkt 8. getätigten Ausführungen.

Zu 2.: Zur Verpflichtung der - zeitnahen - Vorlage von Unterlagen in Fällen, in denen sich der Akt nicht im Verfügungsbereich des Referenten / der Referentin befindet, vgl. die Ausführungen unter Punkt II.2. bzw. III.4.2.

Den Vorwürfen, dass geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse nicht eingepflegt wurden und keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 27.08.2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen wurde, wurde nicht entgegengetreten.

73. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt 111.4.3.

74. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 06. Mai 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

75. GZ. XXXX

Vorwurf: Eine Ablage der Akten der laut eVA+ mit 06. Februar 2020 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakte an die belangte Behörde. Die OZen 2 und 8 wurden nicht befüllt, zur OZ 2 befanden sich zudem keine Unterlagen im physischen Akt. Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

76. GZ. XXXX

Vorwurf: Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ (Rubrik „Verfahrensbeteiligte“) nicht eingepflegt und nicht am physischen Akt vermerkt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

77. GZ. XXXX

Vorwurf: Unterlagen zu den OZen 2 und 4 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17): „Der angesprochene Akt langte um den 10.03.2020 XXXX ein, in den Tagen darauf die beiden Schriftstücke. Im Screen Shot wird weiters kritisiert, dass eine OZ 5 zum Zweck der Mitteilung des Akteneingangs angelegt wurde. Die OZ 5 wurde am 20.03.2020 angelegt, da ich die Nachricht des Richters über die Vollständigkeit der Akten noch nicht hatte, konnte die Mitteilung nicht erledigt werden, es war übrigens mein letzter Arbeitstag im Zuge der Corona-Krise. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Der Verfahrensakt befand sich seit 09.03.2020 beim Leiter der Gerichtsabteilung. Die Unterlagen zu den OZen 2 und 4 sind am 11. bzw. 12.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wären im Sinne einer zeitnah vorzunehmenden Vorlage vor der Abwesenheit des Beschwerdeführers (ab 23.03.2020) dem Leiter vorzulegen gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend OZ 5 können dahingestellt bleiben, da diesbezüglich kein Vorwurf in der Disziplinaranzeige erhoben wurde.

Der Vorwurf ist in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

78. GZ. XXXX

Vorwurf: Die Verhandlungsschrift vom 30. Jänner 2018 wurde nicht im eVA+ protokolliert. Die OZ 10 wurde im eVA+ nicht befüllt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 21):

„Das Einpflegen der Verhandlungsniederschrift erfolgt durch die anwesende Schreibkraft, der Akt wandert von der Schreibkraft direkt zurück zum Richter. Der Referent ist in diesen Prozess überhaupt nicht eingebunden und erfährt davon nichts. Es ist nicht möglich, bei vier Richtern und eventuell zusätzlichen Vertretungen den Verbleib von Verhandlungsniederschriften zu überwachen. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: Gemäß der Geschäftseinteilung fällt die Kontrolle der Aktenpflege durch den Schreibkräftepool in den Aufgabenbereich der Referentinnen/Referenten (im konkreten Fall somit des Beschwerdeführers); eine diesbezügliche Ergänzung wäre im Rahmen der weiteren Bearbeitung des Verfahrens vorzunehmen gewesen und sind in dieser Hinsicht (nicht beanstandete / korrigierte) Versäumnisse dem Beschwerdeführer vorzuwerfen.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

79. GZ. XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt. Weder hinsichtlich einer Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 11. Dezember 2019 (OZ 3) noch hinsichtlich einer Urgenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. März 2020 (OZ 4) wurden - allenfalls gesetzte - Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung protokolliert.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17):

„Zunächst ist anzumerken, dass den Richtern, also den Leitern der Gerichtsabteilungen, alle Schriftstücke und Eingänge im Wege des Kanzleisystems eVA+ zugänglich und daher bekannt sind. Beantwortungen bzw. Verfahrensschritte dürfen ausschließlich im Auftrag des jeweiligen Leiters der Gerichtsabteilung erfolgen. Gibt es keinen Auftrag, so gibt es auch keinen Verfahrensschritt. Im Übrigen werden selbst dann, wenn Aufträge ergangen wären, diese - wie allgemein üblich - nicht im Kanzleisystem protokolliert. Der Vorwurf ist demnach nicht nachvollziehbar.“

Stellungnahme der Dienstbehörde:

vgl. die bereits zum Verfahren unter Punkt 8. getätigten Ausführungen.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt 111.4.1.

Den Vorwürfen, der nicht befüllten Stammdaten und der nicht erfolgten Einpflegung der Rechtsvertretungsverhältnisse wird seitens des Beschwerdeführers zudem nicht entgegengetreten.

80. GZ. XXXX

Vorwurf: Die OZ 10 („Verhandlungsschrift/Protokoll“) wurde nicht befüllt. Das Erkenntnis vom 28. Jänner 2020 wurde nicht an die Rechtsvertretung abgefertigt, sondern im Akt hinterlegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 23):

„Dabei handelt es sich um einen vollkommen korrekten Vorgang, der offenbar weder vom Berichterstatter K noch von der Dienstbehörde rechtlich verstanden wurde. Der BF war zum Zeitpunkt der Ladung minderjährig und dadurch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten. Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 24.01.2020 war der BF bereits volljährig. Die eigentlich nicht mehr zuständige Rechtsvertreterin erschien, um mitzuteilen, dass der BF untergetaucht bzw. abgängig und ihr Mandat nunmehr erloschen sei. Dem nunmehr volljährigen, unvertretenen und untergetauchten BF wurde das Erkenntnis folgerichtig durch Hinterlegung im Akt zugestellt. “

Stellungnahme der Dienstbehörde: Vorweg ist anzumerken, dass das Protokoll zur mündlichen Verhandlung nicht in die OZ 10 eingepflegt ist und wird erneut - wie oben bereits ausgeführt - darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Referent für die Kontrolle der Aktenpflege durch den Schreibkräftepool zuständig und ihm dieser Mangel vorzuwerfen ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die „zuständige Rechtsvertreterin“ zur Verhandlung erschienen sei, um mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer untergetaucht bzw. abgängig sei, decken sich nicht mit den Ausführungen im Verhandlungsprotokoll. Dort wird die Bezirkshauptmannschaft XXXX , vertreten durch eine Vertreterin des Amtes der XXXX Landesregierung (wohl gemeint: der XXXX Landesregierung) als Rechtsvertretung geführt und u.a. ausgeführt, dass die Rechtsvertretung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

Ungeachtet dessen ist dem Beschwerdeführer jedoch insofern beizupflichten, dass eine Zustellung des Erkenntnisses direkt an den Beschwerdeführer des angeführten Verfahrens (aufgrund des zwischenzeitlichen Eintritts der Volljährigkeit) zu erfolgen gehabt hat.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen, dass mit der an den Beschwerdeführer vorgenommenen Zustellung durch Hinterlegung im Akt im eVA+ keine Unterlagen eingepflegt wurden, die die Wahl der Zustellungsart begründen und nachvollziehbar darzustellen vermögen. Zwar wird in der durch den Beschwerdeführer erfolgten Beurkundung der Zustellung ausgeführt, dass nach Einsicht in das ZMR und das GVS der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden habe können, ein Nachweis dafür - im Konkreten ein aktueller Auszug aus dem ZMR bzw. dem GVS wie in solchen Fällen üblich - wurde jedoch nicht eingepflegt. In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem eVA+ nicht, ob im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich keine aufrechte Meldeadresse Vorgelegen ist und liegt in dieser Hinsicht eine mangelnde Datenpflege vor.

Ergänzend wird zudem darauf hinweisen, dass im Sichtungszeitpunkt - fälschlicherweise - nach wie vor das Diakoniewerk Oberösterreich als Rechtsvertretung im eVA+ eingepflegt war, obwohl dem Beschwerdeführer - seinen Ausführungen zu Folge - im Zeitpunkt der Zustellung bereits bekannt gewesen ist, dass dieses Rechtsvertretungsverhältnis (gesetzliche Vertretung) nicht mehr aufrecht war. In der (letzten) OZ 13 wird zudem seitens der Caritas, die zuvor in den Unterlagen nicht in Erscheinung tritt, angemerkt, dass ein Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst wird.

Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang jedenfalls hinsichtlich der Nicht-Befüllung der OZ 10 (Protokoll zur mündlichen Verhandlung) ein Mangel in der Verfahrensadministration vorzuwerfen.

81. GZ. XXXX

Vorwurf; Es wurde keine (weitere) Protokollierung im Hinblick auf eine für den 21. Juni 2019 ausgeschriebene Verhandlung vorgenommen, womit nicht nachvollzogen werden kann, ob diese stattgefunden hat oder abberaumt wurde. Unterlagen zu den OZen 4 bis 8 wurden (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich - laut Aktenlauf - beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Entgegnung des Beschwerdeführers (Seite 17):

„Ich befand mich am 21.06.2019 auf Urlaub und sodann bis zum 15.07.2020 (wohl gemeint: 2019) auf einem Kuraufenthalt. Der Berichterstatter K selbst verfasste am 21.06.2020 (wohl gemeint: 2019) einen Aktenvermerk über den Ausfall des Dolmetschers. Was hätte ich weiter veranlassen sollen?"

Stellungnahme der Dienstbehörde:

Es ist weder ein Protokoll zu einer mündlichen Verhandlung eingepflegt noch findet sich ein Vermerk über eine Abberaumung der Verhandlung im eVA+. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zum Aufgabenbereich im Vertretungsfall sowie die Verpflichtungen einer / eines zu Vertretenden nach deren / dessen Rückkehr unter Punkt II.3. verwiesen. Der vom Beschwerdeführer getätigte Verweis auf den Aktenvermerk über den Ausfall eines Dolmetschers ist jedenfalls nicht geeignet, den Vorwürfen ausreichend entgegenzutreten.

Wie in der Disziplinaranzeige festgestellt, wurden die Unterlagen zu den OZen 4 bis 8 im Rahmen der Sichtung lose auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorgefunden, wohingegen der dazugehörige Akt sich - laut Aktenlauf - beim Leiter der Gerichtsabteilung befand. Die Unterlagen wären im Sinne einer ordnungsgemäßen Aktenführung in den Akt einzulegen bzw. dem Richter zu übergeben gewesen. Diesem Vorwurf tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Die Vorwürfe sind in dieser Hinsicht aufrechtzuerhalten.

82. XXXX

Vorwurf: Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) befand. Die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 26 seiner Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.3.

83. GZ XXXX

Vorwurf: Die Stammdaten im eVA+ sowie der Aktendeckel (physischer Akt) wurden nicht befüllt. Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 30. Juli 2019 abgeschlossenen Verfahren wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

84. GZ XXXX

Vorwurf: Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die Rechtsvertretungsverhältnisse wurden im eVA+ in der Rubrik „Verfahrensbeteiligte“ nicht eingepflegt.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

Im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Seite 24 („Vorakt nicht befüllt“), vgl. die Stellungnahme unter Punkt III.4.1.

85. GZ XXXX

Vorwurf: Eine Ablage der Akten des laut eVA+ mit 19. September 2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde ebenso nicht veranlasst wie eine Rückmittlung der Verfahrensakten an die belangte Behörde.

Zu diesen Vorwürfen tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

86. GZ XXXX

Vorwurf: Die Unterlage zur OZ 7 wurde (lose) auf dem Arbeitsplatz von (der Beschwerdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt, der sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befand, eingelegt.

Zu diesem Vorwurf tätigt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände.

III.4. Zu den Punkten 3.7. bis 3.10. des Beschwerdeschriftsatzes:

III.4.1, Zu Punkt 3.7. der Beschwerde („Vorakt nicht befüllt“):

Beschwerdeführer (Seite 24):

„Im BVwG lautet die Anordnung, dass anlässlich der Rückmittlung abgeschlossener Verfahren in den Ordner „Vorakt“ in eVA+ drei Dokumente (Bescheid, Beschwerde, Verfahrensanordnung) einzupflegen sind. Auf meine Initiative wurde als Serviceleistung für die Richter XXXX festgelegt, dass die Befüllung schon anlässlich der Ersterfassung der Akten erfolgen kann, um Richtern zu ermöglichen, für Parteiengehöre oder Entscheidungen zu zitierende Passagen aus Bescheid und/oder Beschwerde entnehmen zu können. Es gibt verschiedene Gründe, warum diese Befüllung des Ordners „Vorakt“ unter Umständen anlässlich der Ersterfassung unterbleibt. Keinesfalls ist dies auf Schlampigkeit, Unwillen oder mangelnde Sorgfalt zurückzuführen, weil gerade ich Initiator dieses Arbeitsablaufes war. Vielmehr kommt es vor, dass Richter oder juristische Mitarbeiter sofort bei Einlangen den Akt übernehmen und bearbeiten möchten, da kann es passieren, dass die Befüllung zunächst unterbleibt. Derzeit liegen nach wie vor mehrere hundert Irak-Akten in den Büros der Richter, bei denen der Ordner „Vorakt“ nicht befüllt ist, weil diese Akten im Zuge einer Abnahme XXXX kamen und dort erst anlässlich der Rückmittlung der Ordner „Vorakt“ befüllt wird. Nachdem diese XXXX stammenden Akten auf Anweisung des damaligen Kammervorsitzenden hin nie durch die Hände der Referenten gingen, sind diese Arbeitsschritte auch nicht erfolgt. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

In der Disziplinaranzeige wurde betreffend 15 Verfahren ein nicht befüllter Vorakt angemerkt, wobei lediglich in 2 dieser 15 Verfahren dieser Hinweis den einzigen monierten Verfahrensmangel dargestellt hat.

In XXXX ist die Befüllung des Voraktes seitens des zuständigen Referenten / der zuständigen Referentin im Zuge der diesem / dieser obliegenden ordnungsgemäßen Führung der von ihm / ihr in Bearbeitung genommenen Verfahrensakten seit jeher mit Neuzugang eines Verfahrensaktes vorzunehmen, zumal insbesondere auf eine aktuelle und vollständige Datensatzpflege im eVA+ Bedacht zu nehmen ist. Im März 2017 wurde vom damaligen Kammervorsitzenden im Rahmen einer Prozessfestlegung betreffend Neuzugänge dies auch so festgehalten (vgl. Beilage 4, Rubrik „Referent“, Spalte 3).

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass es vorkomme, dass Richter oder juristische Mitarbeiter sofort bei Einlangen den Akt übernehmen und bearbeiten wollen würden und es deshalb passieren könne, dass die Befüllung zunächst unterbleibe, wird festgehalten, dass grundsätzlich der Referent / die Referentin die Erstbearbeitung eines Aktes vornimmt und diesen erst dann an den Richter / die Richterin übergibt (vgl. erneut Beilage 4). Das Vorbringen, dass Richter / Richterinnen Verfahren sofort nach Einlangen übernehmen / bearbeiten wollen, erscheint insofern nicht glaubwürdig, als im Rahmen der Erstbearbeitung durch den Referenten / die Referentin u.a. die Zuständigkeit und der Akt auf Vollständigkeit geprüft, die Datenpflege vorgenommen und der Aktendeckel befüllt wird. Diese Vorarbeiten ermöglichen eine ordnungsgemäße Verfahrensführung und sind für die Bearbeitung des Verfahrens wesentlich. Eine unmittelbare Entgegennahme des Verfahrensaktes durch den Richter / die Richterin steht in dieser Hinsicht keinesfalls im Interesse des Richters / der Richterin und stellt - wenn solche Fälle überhaupt Vorkommen - jedenfalls einen Ausnahmefall dar.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass für die Befüllung des Voraktes nicht zwingend der physische Akt erforderlich ist. Die Dokumente, die in den Vorakt einzupflegen sind, werden im Regelfall von der Kanzlei in einem Ordner am eVA+ Arbeitsplatz abgelegt, der für alle Referenten / Referentinnen zugänglich ist. Aus diesem Ordner können die notwendigen Dokumente bezogen und in weiterer Folge in den Ordner Vorakt im eVA+ abgelegt werden.

Die diesbezüglich erhobenen Vorwürfe sind aufrechtzuerhalten.

III.4.2. Zu Punkt 3.8. der Beschwerde („Nicht in Akten eingelegte Dokumente“ bzw. „Akten an meinem Arbeitsplatz“):

Beschwerdeführer (Seite 24 ff): „Nicht in Akten eingelegte Dokumente: Wie bereits ausgeführt, können Dokumente in Akten, die beim Richter zu Hause lagern, nicht eingelegt werden. Darüber hinaus wird eine Vielzahl von Dokumenten in den Büros der Richter gelagert, ohne eingeschlichtet worden zu sein, weil den Referenten dazu auch kein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Es ist nicht zu klären und zu beweisen, wer ein Dokument entgegengenommen und dann in das Richterzimmer gelegt hat. Ich hatte knapp vor der Corona-Krise einen Stapel von Dokumenten zu mir genommen, um diese zu sortieren und in die Akten einzulegen. Dies beweist auch die Tatsache, dass die Dokumente bereits nach Ländern und Aktenzahlen sortiert und in Klarsichthüllen zur Einlage in Akten vorbereitet waren. Dieser Umstand wird in der Disziplinaranzeige wohlweislich verschwiegen und hätte von mir aufgezeigt werden können, wenn ich der „Durchsuchung“ in rechtmäßiger Art hinzugezogen worden wäre.

Darüber hinaus zeigt sich die mangelnde Wichtigkeit dieser Archivierungstätigkeit auch daran, dass der Präsident des BVwG Mag. P vor einigen Monaten schriftlich angeordnet hat, dass die elektronisch eingegangenen Aktenvorlagen des XXXX und des XXXX auf Grund des akuten Platzmangels im Archiv nicht mehr zu archivieren, sondern zu vernichten seien. Auch ist bekannt, dass nach einigen Jahren die im Archiv befindlichen Akten zur Gänze vernichtet werden. Ich habe dementsprechend auf Grund der großen Arbeitsbelastung der letzten beiden Jahre Archivierungstätigkeiten als wenig prioritär hintangestellt. Nach dem die Arbeit unter uns Referenten endlich gerechter aufgeteilt wurde, habe ich im Februar begonnen, auch diese wenig prioritäre Archivierung durchzuführen.

Akten an meinem Arbeitsplatz: In meinem Büro befand sich eine mir nicht bekannte Anzahl an Akten in der Warteschleife in Bezug auf höchstgerichtliche Verfahren. Dies ist eine übliche Methode XXXX und begründet die Tatsache, dass abgeschlossene Akten an meinem Arbeitsplatz gelagert waren. Zudem wurde am 18.03. bzw. 19.03.2020 eine so genannte „Freitagsauslagerung“ durchgeführt, in der eine Vielzahl abgeschlossener Akten zum Zwecke der Rückmittlung oder weiteren Lagerung in der Warteschleife für höchstgerichtliche Verfahren in mein Büro gebracht wurden. Aus den Darstellungen der Dienstbehörde geht zudem hervor, dass auch während meiner „Corona-bedingten“ Abwesenheit Akten und Schriftstücke an meinem Arbeitsplatz abgelegt wurden.

Darüber hinaus hatte der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX Dr. S schon im Jahre 2018 darum gebeten, den ungenützten freien Platz sowie einen freien Kasten in meinem Büro benützen zu dürfen. So befanden sich ca. 100 Akten der Gerichtsabteilung XXXX in meinem Büro, ohne sich jedoch zum Zwecke der Bearbeitung in meinem Verfügungsbereich zu befinden, immer wieder kam es vor, dass der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX Akten dort hinterlegte, andere Akten von dort holte oder dass der ihm zugeteilte juristische Mitarbeiter mit diesen Akten manipulierte.

Diese Akten wurden von mir in keiner Weise bearbeitet, ebenso wie jene Akten, die sich in den Büros der Richter befanden.

Stellungnahme der Dienstbehörde:

„Nicht in Akten eingelegte Dokumente“: Eine ordnungsgemäße / vollständige Verfahrensadministration bzw. Aktenführung ist erforderlich, um eine jederzeitige Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verfahrensschritte in einem Verfahren sicherzustellen. Für diese Zwecke ist zum einen eine vollständige, zeitnahe und chronologische Erfassung der Verfahrensschritte im eVA+ notwendig und - vor dem Hintergrund, dass der physische Akt und der Akt im eVA+ jederzeit auf identem Stand zu halten sind - die gleichzeitige Einlage aller schriftlichen Dokumente / Unterlagen in den physischen Akt erforderlich. In Fällen, in denen sich ein physischer Akt im Zeitpunkt des Zugangs einer Unterlage nicht im Verfügungsbereich des / der jeweiligen Referenten / Referentin befindet, hat eine zeitnahe Übergabe bzw. Vorlage der Unterlage an jenen Referenten / jene Referentin bzw. jenen Leiter / jene Leiterin zu erfolgen, der / die den Akt in seinem / ihrem Verfügungsbereich hat. Es obliegt somit der Referentin / dem Referenten (in diesem Fall somit dem Beschwerdeführer), physisch zugegangene Unterlagen umgehend in den Verfahrensakt einzuordnen bzw. an die- / denjenigen zu übergeben, die / der den Akt in ihrem / seinem Verfügungsbereich hat. Nur mit dieser Vorgehensweise kann, insbesondere auch für den Fall einer notwendigen Vertretungstätigkeit, eine ordnungsgemäße Verfahrensführung gewährleistet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Sichtungszeitpunkt 806 lose Unterlagen auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befunden haben. Ein diesbezüglich hoher Rückstand an einzuordnenden Unterlagen lässt auf ein mangelhaftes Zeitmanagement bzw. auf eine mangelhafte Selbstorganisation (über einen längeren Zeitraum hinweg) des Beschwerdeführers schließen.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er „knapp vor der Corona-Krise einen Stapel von Dokumenten“ zu sich genommen hätte, um diese zu sortieren, ist zunächst festzuhalten, dass aus diesen Angaben nicht hervorgeht, ob es sich bei diesen Unterlagen um solche gehandelt hat, die sich bereits auf seinem Arbeitsplatz befunden haben oder um solche, die er von Richtern zum Zweck der Einsortierung übergeben bekommen hat. Hat es sich dabei um Unterlagen gehandelt, die der Beschwerdeführer bereits in seinem Verfügungsbereich hatte, sind die Ausführungen bereits dem Grunde nach nicht geeignet, diesbezüglichen Vorwürfen entgegenzutreten (in diesem Fällen hätte bereits früher eine Einlage / Übergabe erfolgen müssen). Hat es sich dabei um Unterlagen gehandelt, die erst zum Zweck der Einsortierung übernommen wurden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder angibt, um welche Unterlagen es sich dabei konkret gehandelt hat (auch nicht um welche Anzahl an Unterlagen) noch wer ihm diesbezüglich einen Auftrag zur Einsortierung erteilt hat (angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer selbst ausführt, nicht ohne entsprechenden Auftrag zur Einlage / Einsortierung tätig zu werden). Zudem erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sämtliche bzw. einen Großteil der 806 Vorgefundenen, nicht eingeordneten Unterlagen erst knapp vor dem Sichtungszeitpunkt zu sich genommen hat (in diesem Fall müssten die vom Beschwerdeführer vor seiner Abwesenheit betreuten Gerichtsabteilungen jeweils mehrere hundert nicht einsortierte Unterlagen aufbewahrt haben). Aus Sicht der Dienstbehörde sind diese Ausführungen nicht glaubwürdig, lediglich als Schutzbehauptungen zu werten und im Ergebnis nicht geeignet, diesbezüglichen Vorwürfen entgegenzutreten.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zudem auch bei abgeschlossenen / abgelegten Verfahrensakten (im physischen Akt bzw. im eVA+) eine vollständige Datenpflege notwendig. So können auch abgelegte Verfahrensakten - zukünftig - für andere Verfahren (am BVwG bzw. auch im Zusammenhang mit anderen Angelegenheiten, z.B. amtshaftungsrechtlicher Natur) von Bedeutung sein.

Betreffend die vom Beschwerdeführer angesprochene Anordnung des Präsidenten wird darüber hinaus der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich diese Anordnung lediglich auf vom BVwG angefertigte Ausdrucke von elektronisch eingelangten behördlichen Akten bezogen hat, die nicht physisch am BVwG abgelegt, sondern vernichtet werden sollten.

Die vom Beschwerdeführer angesprochene Vernichtung von Verfahrensakten (nach einigen Jahren) erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Skartierung).

„Akten an meinem Arbeitsplatz“:

Mit den (ungenauen) Angaben des Beschwerdeführers, dass er im Sichtungszeitpunkt eine ihm nicht bekannte Anzahl an Akten in der Warteschleife in Bezug auf höchstgerichtliche Verfahren auf seinem Arbeitsplatz aufbewahrt habe, vermag dieser (auch wenn auf einige Verfahrensakten die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen mag) jedenfalls nicht die hohe Anzahl an auf seinem Arbeitsplatz aufbewahrten Verfahrensakten (205) zu rechtfertigen. Zu den Angaben, dass er auch Akten im Auftrag des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX aufbewahrt habe, vgl. zudem die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt III.4.3.

Die diesbezüglich erhobenen Vorwürfe sind jedenfalls aufrechtzuerhalten.

III.4.3. Zu Punkt 3.9. der Beschwerde („Aktenlauf falsch eingetragen“):

Beschwerdeführer (Seite 26 f):

„Es ist XXXX des BVwG bekannt, dass die Eintragung der Aktenläufe ein Problem darstellt. Sehr viele Personen haben im Laufe eines Tages einen Akt in Händen, oft wird dieser unbedacht weitergegeben. Sowohl die Kanzlei, als auch Schreibkräfte und Referenten sind täglich mit der Eintragung bzw. Korrektur von Aktenläufen beschäftigt. Dies sind aber derartige Mengen, die von niemandem kontrolliert werden können. Richter und juristische Mitarbeiter pflegen hingegen den Aktenlauf fast gar nicht oder gar nicht. Dadurch entstehen oft Falscheintragungen, die in den letzten sechs Jahren zwar hin und wieder längeres Suchen, aber meines Wissens bisher zu keinerlei Verschwinden eines Aktes geführt haben. Selbst am 25.08.2020 betonte der Kammervorsitzende in einer Referentenbesprechung, dass ihm bekannt sei, dass die Eintragungen der Aktenläufe ein großes Problem darstellen würden. Soweit mir bekannt ist, wurde aber deswegen nur gegen mich eine Disziplinaranzeige eingebracht, was ich persönlich sehr bemerkenswert finde.

Wie leicht festzustellen ist, sind die erhobenen Vorwürfe in Bezug auf falschen Aktenlauf völlig haltlos, da sie fast ausschließlich gar nicht von mir eingetragen wurden. Der Vorwurf der falschen Eintragung der Aktenläufe in Bezug auf Akten der Gerichtsabteilung XXXX ist ebenfalls haltlos, da, wie bereits oben ausgeführt, an die hundert Akten gar nicht in meinem Verfügungsbereich befindlich waren. “

Stellungnahme der Dienstbehörde:

In der Disziplinaranzeige wurde betreffend 28 Verfahren ein fehlerhafter Aktenlauf angemerkt, wobei lediglich in 4 dieser 28 Verfahren der Hinweis auf den fehlerhaften Aktenlauf den einzigen monierten Verfahrensmangel dargestellt hat.

Eine konkrete (gesetzliche) Vorgabe zur Zuständigkeit für Eintragungen im Aktenlauf (Übergeber bzw. Übernehmer) liegt nicht vor. Referentinnen und Referenten sind laut dem Qualitätshandbuch jedoch für eine vollständige und aktuelle Datenpflege im eVA+ zuständig und sind von dieser Verpflichtung jedenfalls auch die Aktualisierungen im Aktenlauf mitumfasst. Mit den Ausführungen, dass die Eintragungen im Aktenlauf in der XXXX ein Problem darstellen würden, kann der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorwürfe nicht entkräften. Eine Referentin / ein Referent, die /der einen Akt übernimmt, ist (auch für den Fall, dass die Übergeberin / der Übergeber eine Eintragung vornimmt) von der Verpflichtung der Kontrolle des Aktenlaufs jedenfalls nicht ausgenommen.

Wenn der Beschwerdeführer unter Punkt 3.8. („Akten an meinem Arbeitsplatz“) zudem ausführt, dass er im Auftrag des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX ca. 100 Akten in seinem Zimmer aufbewahrt habe und diese nicht in seiner unmittelbaren Bearbeitung gestanden seien, ist anzumerken, dass dieser Umstand ihn nicht von der ordnungsgemäßen Führung des Aktenlaufes betreffend dieser Akten entbunden hat und eine solche insbesondere betreffend diese Akten - zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit - geboten gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass diese Akten „immer wieder“ vom Leiter bzw. dessen juristischen Mitarbeiter abgeholt bzw. hinterlegt bzw. manipuliert worden seien.

Die diesbezüglich erhobenen Vorwürfe sind aufrechtzuerhalten.

III.4.4. Zu Punkt 3.10. der Beschwerde („Schriftstücke von Gerichtsabteilungen ohne Zuständigkeit“):

Beschwerdeführer (Seite 27): „Wie in der Zusammenfassung unter Punkt 4. noch näher ausgeführt, habe ich in den letzten Jahren auf Grund längerer krankheitsbedingter Abwesenheiten von Kollegen sehr häufig Vertretungstätigkeit für fast alle Gerichtsabteilungen durchgeführt. Besonders in den letzten beiden Jahren waren Kollege K und ich mehrfach durch Abwesenheiten der anderen Kollegen sehr belastet und mit allen Gerichtsabteilungen in Vertretung befasst. Daher ist es nicht verwunderlich, dass auch Schriftstücke von Gerichtsabteilungen, für die ich normalerweise gar nicht zuständig gewesen wäre, vorlagen.“

Stellungnahme Dienstbehörde:

Wie in der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 unter II.1. festgestellt, befanden sich im Sichtungszeitpunkt 205 Verfahrensakten und 806 (lose, nicht eingeordnete) Unterlagen auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers.

Unter diesen Verfahrensakten und Unterlagen befanden sich insbesondere auch Akten und Schriftstücke betreffend Verfahren von Gerichtsabteilungen, für die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beginns seiner physischen Abwesenheit nicht als bearbeitender Referent zuständig gewesen ist.

Wenn der Beschwerdeführer unter Punkt 3.10. seines Beschwerdeschriftsatzes diesen Umstand nunmehr damit zu rechtfertigen versucht, dass er in den letzten Jahren vermehrt Vertretungstätigkeiten ausgeübt hat und die in Rede stehenden Akten und Unterlagen in diesem Zusammenhang in seinen Verfügungsbereich gelangt sind, ist festzuhalten, dass im Vertretungsfall nach Rückkehr der / des zu Vertretenden eine Übergabe aller während der Abwesenheit in Bearbeitung genommener Akten (inklusive sämtlicher Unterlagen, die diesem Akt angehören, insbesondere jene, die im Abwesenheitszeitraum eingelangt sind) an diesen durch deren / dessen Vertretung zu erfolgen hat. Nur durch diese vorzunehmende Übergabe des (vollständigen) Verfahrensaktes bzw. den zu einem Akt dazugehörigen Unterlagen kann in weiterer Folge eine - wie im Qualitätshandbuch geforderte - ordnungsgemäße (Weiter-) Führung des Verfahrensaktes durch den zuständigen Referenten / die zuständige Referentin erfolgen.

In dieser Hinsicht sind auch sämtliche Akten und Unterlagen, die - aus welchen Gründen auch immer, ungeachtet einer Vertretung - in den Verfügungsbereich eines nicht für die Bearbeitung zuständigen Referenten / einer nicht für die Bearbeitung zuständigen Referentin gelangen, von diesem / dieser unverzüglich an den zuständigen Referenten / die zuständige Referentin bzw. den Leiter / die Leiterin der jeweiligen Gerichtsabteilung zu übergeben.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer jedoch Unterlagen zu Verfahren aufbewahrt hat, für deren Bearbeitung er (nicht mehr) zuständig gewesen ist, hat er gegen die oben dargestellten Verpflichtungen verstoßen und die Verfahrensführung der betroffenen Verfahren gefährdet.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diesbezügliche Vorwürfe zu entkräften. ….“

Abschließend wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass in Entsprechung des Ersuchens je eine Kopie der Stellungnahme dem zuständigen Disziplinaranwalt und dem Beschwerdeführer übermittelt werden.

10. Mit Schriftlicher Eingabe vom 06.07.2021 (eingelangt am 08.07.2021) stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter einen Fristsetzungsantrag.

11. Eine Überprüfung der von der Dienstbehörde am gleichen Tag übermittelten Rückscheine ergab, dass die Stellungnahme der Dienstbehörde dem Beschwerdeführer am 04.06.2021 nachweislich persönlich zugestellt wurde. Gemäß § 108 Abs. 2 GDG 1979 sind sämtliche Schriftstücke jedoch ausschließlich dem Verteidiger zuzustellen, wenn dieser – wie im vorliegenden Fall - zustellungsbevollmächtigt ist. Die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger ein. Aus diesem Grund wurde die Stellungnahme der Dienstbehörde nunmehr an den zustellungsbevollmächtigten rechtlichen Vertreter mit Schreiben vom 08.07.2021 neuerlich übermittelt und gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

12. Mit Schriftsatz vom 12.07.2021 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31.08.2021. In dem in der Folge mit der Kanzlei des rechtlichen Vertreters geführten Telefonat gewährte der zuständige Richter eine Fristerstreckung bis zum 02.08.2021.

13. Mit Schreiben vom 27.07.2021 nahm XXXX (in der Folge Dr. S), ehemals Leiter der Gerichtsabteilung XXXX zur Stellungnahme der Dienstbehörde vom 01.06.2021 Stellung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er XXXX nur ein sehr kleines Büro gehabt und deshalb den Beschwerdeführer ersucht habe, einen leeren Kasten in dessen Büro zur Aufbewahrung von Akten nutzen zu können. Aus diesem Grunde hätten zum Zeitpunkt der Durchsuchung der Büros ca. 100 Akten im Büro des Beschwerdeführers gelagert, ohne dass diese von ihm zu bearbeiten gewesen wären. Dieser Umstand sei der Dienstbehörde bekannt gewesen, zumal der ehemalige Kammervorsitzende im Präsidium nachgefragt habe, ob er anordnen könne, diese Akten wieder in sein Büro zu räumen, jedoch die Auskunft erhalten habe, dass der Richter die Akten lagern könne, wo er wolle.Bezüglich der nicht in die Akten eingelegten Schriftstücke brachte er vor, dass er dem Beschwerdeführer, wie auch dessen Vertretern immer erklärt habe, dass er dem Einschlichten der Schriftstücke in die Akten einen absolut untergeordneten Stellenwert zumessen würde und eine solchen Vorgansweise in Bezug auf die elektronische Aktenführung für völlig überholt erachte. Er selbst orientiere sich ausschließlich am elektronischen Kanzleisystem, was jeder gewusst habe. Es könne daher nicht die Rede sein, dass es der Beschwerdeführer pflichtwidrig unterlassen habe, ihm die Eingangstücke zeitnah vorzulegen und dass das Nichteinordnen dieser Schriftstücke in die Verfahrensakten eine ordnungsgemäße Verfahrensführung gefährden würde. Ende Februar habe ihn der Beschwerdeführer gefragt, ob er aus seinem Büro einen größeren Stapel von Eingangstücken holen, diese sortieren und in die Akten Einlegen könne. Er habe zugestimmt und der Beschwerdeführer mit dem Sortieren und Einschlichten begonnen. Dann sei es zum Corona-Lockdown gekommen, weshalb die Arbeit auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers liegen geblieben sei, weil diesem als Risikopatient überraschend Heimarbeit angeordnet worden sei. Genau in dieser Phase sei die illegale Durchsuchung ihrer Büros erfolgt.Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers sei es XXXX auch durchaus vorgekommen, dass neu einlangende Akten (in der Regel Fristakten) direkt zum Richter gebracht worden seien, noch bevor sie der Referent zu Gesicht bekommen habe, weshalb die Aktendeckel unbeschrieben geblieben seien. Dasselbe gelte auch für Eingangstücke, weil es gegen Ende 2018 und Beginn 2019 die Anordnung des damaligen Kammervorsitzenden gegolten habe, alle einlangenden Schriftstücke direkt in die Postfächer der Richter einzulegen.Der Vorwurf, dass trotz erfolgter Ladung im eVA+ nicht vermerkt worden sei, ob einzelne Verhandlungen stattgefunden hätten, sei nicht nachvollziehbar, weil keine interne Vorgabe bekannt sei, dass darüber vom Referent ein Aktenvermerk anzufertigen wäre, und es zum anderen in den bemängelten Verfahren selbsterklärend sei, aus welchen Gründen eine Verhandlung nicht stattgefunden hätte. Wenn in solchen Verfahren keine Verhandlungsschrift protokolliert sei, habe auch keine Verhandlung stattgefunden.Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer Verfahren, in welchen mündlich verkündet worden sei, im eVA+ mit dem Status „abgeschlossen“ versehen, sei darauf hinzuweisen, dass mit der am 01.01.2017 in Kraft getretene Novelle die mündliche Verkündung neu geregelt worden sei und er sich schon damals gewundert habe, dass es keine internen Vorgaben gegeben habe, welche Arbeitsschritte das nichtrichterliche Personal im Falle einer mündlichen Verkündung zu setzen habe. Er habe mit dem Beschwerdeführer die Frage diskutiert und vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach eine Entscheidung mit der mündlichen Verkündung rechtlich existiere, vereinbart, das betreffende Verfahren nach der mündlichen Verkündung auf „abgeschlossen zu setzten. Der Beschwerdeführer habe daher auch diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung begangen. Dem Beschwerdeführer sei während ihrer jahrelangen Zusammenarbeit kein einziger Fehler unterlaufen, der den Verfahrensablauf in irgendeiner Weise gestört hätte oder gar Kosten verursacht habe. Dieser verfüge über großes rechtliches Wissen und sei auch unter großer Arbeitslast imstande, schnell und präzise zu arbeiten. Wenn die Dienstbehörde wiederholt erkläre, dass der Beschwerdeführer zu einzelnen Vorwürfen keine konkreten Einwände erhoben habe, schwebe ihr wohl eine Art der Schuldvermutung vor, welche es im Disziplinarrecht jedoch nicht gebe. Die Dienstbehörde versuche in ihrer Disziplinaranzeige Qualität durch Quantität wettzumachen und habe es unterlassen, für von ihr konstruierte Pflichtverletzungen entsprechende schriftliche Anordnungen vorzulegen, zumal solche gar nicht existieren würden. Auch der Verwaltungsgerichtshof lege die Schwelle zur Dienstpflichtverletzung sehr hoch an. Die Rechtsprechung zeige, dass nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei der Ausübung des Dienstes Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein sollen, sondern nur solche, welche aufgrund der Art und Schwere aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedürfen. Eine Gesetzesverletzung, welche nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder bloß fallweisen Unkenntnis der Rechtsvorschriften beruhe, mache disziplinär nicht verantwortlich.Besonders zynisch argumentiere die Dienstbehörde, wenn sie dem Beschwerdeführer vorhalte, dass er nicht aufklären habe können, aus welchen Gründen sich eine konkrete Unterlage zum Sichtungszeitpunkt auf seinem Arbeitsplatz befunden habe, weil sie bei der rechtswidrigen Dursuchung das Büro des Beschwerdeführers, so wie er es am 23.03.2020 verlassen habe, völlig verändert habe. Es sei daher nicht mehr objektivierbar, ob, und wenn ja, welche Eingangstücke sich ursprünglich in seinem Büro befunden hätten und welche Aktenstücke den Akten entnommen oder hinzugefügt worden seien. Mit den im Rahmen der Durchsuchung angeblich festgestellten Mängeln sei der Beschwerdeführer erst Monate nach der Durchsuchung konfrontiert worden. Damit sei ihm jedoch jede Möglichkeit genommen worden, den tatsachenwidrigen Behauptungen der Dienstbehörde wirksam entgegenzutreten. Schon deshalb sei dem Disziplinarverfahren jede Grundlage entzogen. Abschließend verweise er auf die beiden Revisionen vom 24.03.2021 und 22.04.2021, welche er gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinargerichts und gegen seine Dienstbeschreibung erhoben habe und als Beilage vorlege.

Die Ordentliche Revision vom 24.03.2021 richtet sich gegen den vom Disziplinargericht am 05.02.2021 gegen Dr. S wegen des Vorwurfs mehrerer Dienstpflichtverletzungen erlassenen Einleitungsbeschluss, die Ordentliche Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats vom 03.03.2021 betreffend Festsetzung der Gesamtbeurteilung des Dr. S.

14. Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 legte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme und weitere Urkunden vor. In der Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor (auszugsweise im Original, anonymisiert):

„… 2. Zur Stellungnahme des BVwG als Dienstbehörde:

Mit Eingabe vom 12.10.2020 habe ich gegen den Einleitungsbescheid der Disziplinarkommission beim BMJ wegen angeblicher Dienstpflichtverletzungen die Beschwerde erhoben.

In meiner Beschwerde habe ich dargelegt, dass der Bericht über meinen Arbeitsplatz in rechtswidriger, gegen die EMRK und die Menschenwürde verstoßender Weise ohne Gelegenheit zur Stellungnahme zustande gekommen ist. Zur Feststellung, ob die heimliche Durchsuchung meines Büros tatsächlich gerechtfertigt ist, habe ich eine Maßnahmenbeschwerde beim BVwG eingebracht, die noch anhängig ist.

Die Dienstbehörde äußert sich zu den Ausführungen in meiner Beschwerde in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2021 gar nicht. Ebenso ignoriert die Dienstbehörde meine Ausführungen in Punkt 4.6. meiner Beschwerde, in dem ich Zahlen zu meiner Arbeitsbelastung dargelegt habe. Da die Dienstbehörde trotz aller vorliegenden Daten dazu nicht Stellung nimmt, ist davon auszugehen, dass auch die Dienstbehörde meine Aussagen für richtig hält. Auch die nun nachgeschobenen Anschuldigungen entbehren jeglicher Grundlage. Dass die bisherigen Vorwürfe nicht aufrecht erhalten werden können, sieht mittlerweile sogar meine Dienstbehörde ein und erachtet die Vorwurfspunkte 7., 11., 12., 16., 22., 25. und 90. als entkräftet. Dies zeigt eindrucksvoll auf, dass die Anschuldigungen durch meine Anhörung vor Erstattung der Disziplinaranzeige vermeidbar gewesen wären.

Nunmehr ist auch bekannt, dass die Dienstbehörde vom BVwG am 24.03.2021 aufgefordert wurde, weitere Erhebungen zu meinen Ausführungen zu tätigen. Außer einer beiliegenden Email und einigen Screen-Shots konnte die Dienstbehörde keine neuen Erkenntnisse liefern. Stattdessen übt sich die Dienstbehörde im Nachschieben von Ersatzvorwürfen und in der Aussage, meine Darlegungen seien bloße Schutzbehauptungen.

Warum die Dienstbehörde es weiterhin unterlässt, jene fachvorgesetzten Richter, denen von mir zugearbeitet wurde, zu meiner Dienstleistung zu befragen, ist unverständlich. Diese Vorgehensweise benachteiligt mich unsachlich und verhindert mich entlastende Aussagen bzw. Beweisergebnisse.

Ich war im Laufe der letzten Jahre für insgesamt 15 Richter tätig. Lediglich vier Richtern XXXX hatte ich bis 02.06.2020 noch nie zugearbeitet. Die Rückmeldungen der Richter über meine Tätigkeit waren immer äußerst positiv, weshalb ich durch die Nichtbefragung in meiner Rechtsverteidigung gröblich benachteiligt werde.

Ich stelle auch fest, dass meine Dienstbehörde unberücksichtigt lässt, dass ich einerseits in den Jahren ab 2017 durch Massenverfahren, aber auch durch hohe Vertretungstätigkeit wegen Krankenständen sehr belastet war, und andererseits ab Montag, den 16.03.2020 auf Grund des Erlasses der BMJ vom 13.03.2020 Corona¬Notbetrieb herrschte, wodurch statt fünf Referenten nur mehr zwei Referenten im Journaldienst den Notbetrieb aufrecht erhielten. Ich war trotz der Tatsache, dass ich am 16.03.2020 dem Kammervorsitzenden gegenüber geäußert hatte, nach eigener Einschätzung zur Risikogruppe zu zählen, zum Journaldienst eingeteilt und versah diesen ordnungsgemäß bis zum 20.03.2020.

Ab dem 23.03.2020, zunächst bis 05.04.2020 im Krankenstand, und dann ab 06.04.2020 bis zum 01.06.2021 befand ich mich in der genehmigten Abwesenheit im Home-Office. Allerdings war ich angewiesen, an Diensttagen von 08:00 bis 16:00 Uhr telefonisch erreichbar zu sein. Dennoch wird mir auch für diese Zeiten meiner Abwesenheit eine große Zahl an Mängeln als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen vorgehalten.

2.1. Glaubwürdigkeit, Schutzbehauptungen, Üblichkeit

Die Dienstbehörde meint, dass meine Behauptung, ca. 6.000 Akten in sechs Jahren bearbeitet zu haben, statistisch nicht nachvollziehbar und wenig glaubwürdig sei, da XXXX ja in dieser Zeit nur 14.644 Akten zugewiesen erhalten habe.

Zunächst ist anzumerken, dass ich von der Bearbeitung von Akten und nicht von der Ersterfassung neu einlangender Akten gesprochen habe. Weiters übersieht die Dienstbehörde, dass ich alleine zwei Massenverfahren mit etwa 1.400 Akten bearbeitet habe.

In den Jahren 2014 und bis April 2015 hatte XXXX acht Richter, davon einen Kammervorsitzenden, und drei Referenten. Zwei Referenten waren mit je drei Richtern betraut, der dritte Referent war mit einem Richter und dem Kammervorsitzenden (der bekanntermaßen nur sehr wenige Zuweisungen erhielt) betraut, weil er nebenbei für Gebäudeverwaltung und Büroausstattung zuständig war. Das Gros der Bearbeitung fiel also auf zwei Referenten, eine Kollegin und meine Person. Mit 31.01.2016 verließ uns diese Kollegin, es waren also nur noch zwei Referenten da. Drei Monate lang servicierten wir XXXX nur zu zweit. Im April 2016 kam ein neuer, dritter Referent, der von mir eingeschult wurde und dem dann die drei freien Gerichtsabteilungen zugewiesen wurden. Über Wochen war ich somit auch während der Schulungsphase mit dessen Akten mitbetraut. Im September 2016 wurde XXXX weiter aufgestockt und zwei neue Referenten traten ihren Dienst an. Auch diese wurden von mir eingeschult. Danach war die eine neue Referentin mit mir im Zimmer, und ich betreute über Wochen die ihr zugewiesenen Akten mit. Vier Monate lang hatten die beiden neuen Referenten keine Zugriffe zu den Datensystemen ZMR, GVS, Strafregister usw., diese wurden von mir und einem zweiten Referenten weiter mitbearbeitet.

In den Jahren 2018 und 2019 kam es durch gehäufte Krankenstände, Kuren und eine Operation von drei Referenten zu gravierenden Ausfällen, wodurch zwei Referenten übermäßig stark belastet wurden, nämlich ich und ein weiterer Kollege. Wie in meiner Beschwerde bereits ausgeführt, wurde mir ab 01.10.2018 bis 23.09.2019 trotz der Tatsache, dass sich ein anderer Referent bereit erklärt hätte, diese Gerichtsabteilung zu übernehmen, als einzigem Referenten eine vierte vollbeschäftigte Gerichtsabteilung zugeteilt, auch die Vertretungsregelungen wurden zu meinen Ungunsten geändert. Obwohl ich bereits vier Gerichtsabteilungen betreute, war ich im Jahr 2019 an insgesamt 198 Tage im Dienst und habe davon an 145 Tagen zusätzlich Kollegen vertreten und zusätzliche Richter mit deren Akten betreut.

Rein rechnerisch ergeben 1.000 Akten pro Jahr also etwa fünf Akten pro Tag. Neben tausenden Erstbearbeitungen habe ich Akten von anderen Gerichtsabteilungen im Vertretungsfalle erhalten, etwa für Erstbearbeitungen, Ladungen, Enderledigungen, Rückmittlungen, Recherchen usw.

Unter diesen Aspekten würde mich sehr interessieren, wo die Dienstbehörde die mangelnde Glaubwürdigkeit meiner Ausführungen sieht. Bedauerlicherweise ist die Schätzung von 6.000 bearbeiteten Akten wahrscheinlich sogar tief gegriffen.

Sowohl meine Behauptungen zu Fehlzeiten, zur Anzahl der zu betreuenden Gerichtsabteilungen, als auch die Mengen der einzelnen zugewiesenen Fälle, wie auch Bearbeitungen in eVA+ ließen sich datenmäßig leicht nachweisen. Die Dienstbehörde agiert stattdessen mit Unterstellungen, ohne vorhandene und aussägekräftige Daten zu erheben.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass bei gleichbleibender Richterzahl die Führung XXXX nach ihrem Dienstantritt im Februar 2020 eine Unterbesetzung an Referent*innen erkannte und ab 01.07.2020 eine sechste Referent*innen-Stelle geschaffen wurde. Gleichzeitig wird jedoch die von mir ins Treffen geführte Überlastung meiner Person als unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung abqualifiziert.

Bspw. zu Punkt 86. XXXX spricht die Dienstbehörde mir die Glaubwürdigkeit ab, dass es vorkomme, dass Richter einen Akt an sich nehmen würden, bevor ihn der Referent überhaupt zu Gesicht bekomme. Es ist unerklärlich und bleibt auch unbegründet, wie die Dienstbehörde dazu kommt, die bekannte Praxis als nicht glaubwürdig zu bezeichnen.

Im Übrigen behauptet die Dienstbehörde Folgendes:

„Zudem wird darauf hingewiesen, dass für die Befüllung des Voraktes nicht zwingend der physische Akt erforderlich ist. Die Dokumente, die in den Vorakt einzupflegen sind, werden im Regelfall von der Kanzlei in einem Ordner am eVA+ Arbeitsplatz abgelegt, der für alle Referenten zugänglich ist.“

Es stimmt, dass auf Grund von Email-Vorabzusendungen des BFA teilweise die notwendigen Dokumente im Ordner „Vorabinfo“ befindlich sind. Allerdings geschieht dies nach wie vor nicht lückenlos und in Bezug auf ältere Akten ist diese Aussage völlig unrichtig, denn lange Zeit wurden diese Dokumente nur zu Fristakten übermittelt und in diesem Ordner abgelegt. Gerade für die in Diskussion stehenden Akten vor 2020 war dies daher überwiegend nicht der Fall. Zudem fehlt bei diesen Dokumenten der Zustellnachweis für den Bescheid des BFA, wodurch die Befüllung der Stammdaten nie vollständig erfolgen konnte. Auch hat es bis vor kurzem häufig fehlerhafte Bescheide in diesem Ordner gegeben. Dazu gab es auch einen ausführlichen Schriftverkehr mit dem früheren Kammervorsitzenden, der vorgelegt werden könnte.

Besonders negativ fällt der danach folgende Absatz auf, in dem die Dienstbehörde von den auf meinem Arbeitsplatz vorgefundenen Unterlagen berichtet. Die Dienstbehörde, die während meiner Abwesenheit mein gesamtes Büro erst durchsuchen und dann leer räumen ließ, hält mir über ein Jahr später vor, ich könne nicht genau belegen, welche Unterlagen sich auf meinem Arbeitsplatz befunden hätten und welche ich dann erst zu mir geholt hätte.

Es handelt sich hier um den unzulässigen Versuch der Beweislastumkehr!

Auch meine Ausführungen, dass ich einen Stapel an Schriftstücken zur mir ins Büro genommen hätte, um sie in die Akten einzusortieren und die Archivierung durchzuführen, wird von der Dienstbehörde als unglaubwürdige Schutzbehauptung hingestellt. Meine Ausführungen sind allerdings sehr leicht durch Zeugenbefragungen nachzuweisen und werden durch eine Stellungnahme von Dr. S (Beilage 1) bestätigt.

Die Dienstbehörde beruft sich mehrfach darauf, dass etwas üblich sei, dass dies zu den Aufgaben des Referenten gehöre, dass jenes zu einer ordentlichen Verfahrensadministration gehöre und dass dies im Qualitätshandbuch stehe.

Dazu ist anzumerken, dass die Dienstbehörde seit über sechs Jahren nicht in der Lage ist, den Mitarbeiterinnen die ihnen zustehenden Arbeitsplatzbeschreibungen zu übergeben. Die Ausführungen des Qualitätshandbuches sind teilweise mehrere Jahre alt und korrelieren nicht mit den tatsächlichen Abläufen und sind nur sehr vage gehalten.

In XXXX wurde uns, wenn wir klare Vorgaben wünschten, vom früheren Kammervorsitzenden jahrelang regelrecht „eingetrichtert“, dass über Allem die Anordnungen des jeweiligen Richters stehe, der ja auch für alles verantwortlich sei. Derartige Aussagen sind in mehreren Mails des Kammervorsitzenden nachzulesen und könnten vorgelegt werden, wozu auch meine Referentenkollegen als Auskunftspersonen zur Verfügung stehen.

Anders als die Dienstbehörde behauptet, gibt es in Zusammenhang mit den Vorwürfen, die sie gegen mich erhebt, keine Handlungsanleitungen, die ich nicht eingehalten habe. Gibt es aber keine Handlungsanleitungen, kann mir folglich auch keine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden. 

Zustand meines Büros

Die Richter jener Gerichtsabteilungen, für die ich zuständig war und diesen zugeteilte juristische Mitarbeiterinnen hatten Zutritt, dies gilt auch für ihre Vertretung.

Auch die Disziplinaranzeige gesteht zu, dass während meiner Abwesenheit Akten und Schriftstücke an meinen Arbeitsplatz gelangten. Da dies meinem Vorbringen entspricht, liegt zwar keine Außerstreitstellung aber eine zugestandene Tatsache vor. Bemerkenswert ist daher die Behauptung meiner Dienstbehörde, wonach der Zustand meines Arbeitsplatzes ab Beginn der illegalen Durchsuchungsaktion am 07.04.2020 jener war, in dem ich ihn am 20.03.2020 verlassen hätte. Damit liegt auf der Hand, dass es nicht wie in der Disziplinaranzeige behauptet, darum ging, Nachschau zu halten, ob etwas liegen geblieben sei, denn dafür wäre ab 23.03.2020 der zu diesem Zeitpunkt als mein Vertreter bestimmte ADir. K zuständig gewesen. Wäre also ab 07.04.2020 irgendein aktueller Arbeitsauftrag aufgefunden worden, was gemäß Disziplinaranzeige nicht der Fall war, wäre dies wohl ein Versäumnis meines Vertreters gewesen.

In meinem Büro befanden sich nach Erhebungen der Dienstbehörde 205 Akten, wobei die Dienstbehörde so tut, als hätte ich sie dort gehortet.

Tatsache ist, dass Dr. S auf Grund eines freien Kastens und freier Ablageflächen ersuchte, diese für seine Zwecke nutzen zu können. So lagerten etwa 100 Akten in meinem Büro, die allerdings den Status von im Richterbüro gelagerten Akten hatten und sich somit weder an meinem Arbeitsplatz, noch in meiner Bearbeitung befanden. Aus diesem Grunde wurden von mir an diesen Akten auch keinerlei Arbeiten, Einträge etc. durchgeführt. Dieser Umstand wird durch eine diesbezügliche Stellungnahme des Ri Dr. S nachgewiesen.

Zudem befanden sich ca. 30 Akten aus der Freitagsauslagerung vom 19.03.2020 bei mir, die auf Grund meiner Abwesenheit ab 23.03.2020 keiner Bearbeitung mehr zugeführt worden waren. Die meisten davon hätten bloß einer Rückmittlung bedurft, was aber durch den Erlass der BMJ vom 13.03.2020 ohnehin nicht zu erledigen war, weil für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs nicht unbedingt notwendig. 

Die restlichen etwa 60 Akten ruhten in der VwGH-VfGH-Warteschleife, entweder auf Grund von bereits erfolgten oder noch erwarteten Vorlagen an die Höchstgerichte. Möglicherweise waren darunter auch ein paar Fälle, in denen von mir die Archivarbeit zu Gunsten wichtiger, aktueller Arbeiten hintangestellt wurde.

Zum derzeitigen Zeitpunkt, Stand 15.07.2021, befinden sich an meinem Arbeitsplatz 37 Akten in der VwGH-VfGH-Warteschleife, fünf Akten wegen fehlender Anonymisierungen, drei Akten wegen Vorbereitung auf Verhandlungen, drei Akten wegen Ausschreibungen zu einer Verhandlung, ein Akt wegen des Wartens auf ein Gutachten.

Wie unsinnig die Vorwürfe der Dienstbehörde sind, zeigt ein Vergleich mit der derzeitigen Situation:

So wie am 20.03.2020 waren am 15.07. und 16.07.2021 nur zwei von fünf Referenten im Hause. Dementsprechend wurde am 15.07.2021 eine Auslagerung vorgenommen, bei der Akten von neun (!) Gerichtsabteilungen auf meinen Arbeitsplatz gestapelt wurden; das waren mehr als 40 Akten.

Am Freitag, den 16.07.2021 wurden weitere ca. 20 Akten in mein Fach gelegt. Bei näherer Durchsicht stellte ich fest, dass bei zwölf Akten der Aktenlauf nicht auf mich eingetragen war. Wäre ich also am 16.07.2021 den letzten Tag im Dienst gewesen und danach ab 19.07.2021 für mehr als zwei Monate nicht mehr, gäbe es wieder etwa 60 zusätzliche Akten an meinem Arbeitsplatz und zahlreiche zusätzliche Schriftstücke von neun Gerichtsabteilungen.

Würde die Dienstbehörde mein Büro wieder durchsuchen, würde sie wieder ausreichend Fehler finden, die allerdings von anderen begangen worden wären, die mir fälschlicherweise vorgeworfen werden könnten.

Zum Beweis lege ich ein Foto der Aktenstapel am 16.07.2021 vor (Beilage 2).

In 32 Fällen lautet der Vorwurf: „lose Schriftstücke auf meinem Arbeitsplatz“.

Zunächst ist festzustellen, dass meine Aussage, ich hätte aus dem Richterbüro des Mag. Dr. S eine größere Menge an Schriftstücken geholt, um diese zu sortieren und den entsprechenden Akten zuzuordnen, der Wahrheit entspricht. Dies wird durch die beiliegende Stellungnahme des Mag. Dr. S (Beilage 1) bestätigt. Die Dienstbehörde qualifiziert meine diesbezüglichen Ausführungen wiederum tendenziös als bloße Schutzbehauptungen ab.

Im Übrigen ist die Behauptung, es hätten sich „hunderte lose Schriftstücke auf meinem Arbeitsplatz befunden“ manipulativ, nur um den Eindruck großer Unordnung zu erwecken. Tatsächlich waren die meisten dieser Schriftstücke in Mappen mit der Aufschrift des jeweiligen Herkunftslandes, vor allem Nigeria, Gambia, Guinea, Marokko, Algerien, Tunesien etc. bereits geordnet. Sammlungen mehrerer Schriftstücke in Klarsichtfolien waren bereits so geordnet, dass sie in die zum damaligen Zeitpunkt beim Richter zu Hause befindlichen Akten eingelegt werden konnten.

Die Dienstbehörde betont in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2021 mehrfach, mit der Tatsache, dass sich Schriftstücke in meinem Büro befunden hätten, hätte ich die Verpflichtung zur unmittelbaren und unverzüglichen Vorlage an die Richter verletzt. Aus dem Lagerort von Akten ergibt sich jedoch kein relevanter Disziplinarvorwurf.

Darüber hinaus wird mir etwa vorgeworfen, ich hätte Schriftstücke, die am 18.03.2020 XXXX protokolliert wurden und demnach frühestens am 19.03.2020 XXXX eingetroffen seien, unbedingt noch am 20.03.2020 den Richtern vorzulegen gehabt. Tatsächlich beweist das gar nichts, weil es häufig vorkam, dass die Hauspost erst am übernächsten Tag oder noch später eintraf. Dazu kommt, dass ab 16.03.2020 Notbetrieb herrschte und nicht erwartet werden konnte, dass zwei Referenten für XXXX in gleicher Qualität tätig werden hätten können, wie außer der Notsituation fünf Mitarbeiter.

In diesem Zusammenhang verweise ich auf zwei Mails des Kammervorsitzenden

Mag. P vom 13.03.2020 an alle Mitarbeiterinnen: „Generell ersuche ich die Richterinnen und Richter um Verständnis dahingehend, dass vielleicht die bislang gewohnte "Frequenz" im Bereich einer raschen Erledigung von richterlichen Aufträgen allenfalls nicht mehr in diesem hohen Ausmaß aufrechterhalten werden kann. “

... und am 17.03.2020: „Die Leiter der Gerichtsabteilungen werden ersucht auf den verringerten Personalstand XXXX Rücksicht zu nehmen. Die neu einlangenden Schriftstücke werden ohnehin im eVA+ erfasst und können daher jederzeit abgerufen werden. “ (Beilage 3)

Darüber hinaus handelte es sich bei den auf meinem Arbeitsplatz lagernden Schriftstücken ausschließlich um solche, die den Richtern bereits vorgelegt worden waren und nur noch einzuordnen waren. Wenn die Dienstbehörde nun also insinuieren möchte, die betroffenen Schriftstücke wären den Richtern nicht vorgelegt worden, so stimmt das nicht.

Unter diesen Schriftstücken befanden sich ca. 200 Aktenvermerke der Neuzuweisung von Akten XXXX an Innsbruck. Darunter waren auch 23 Exemplare von Anonymisierungen von Enderledigungen und 27 Protokollierungsvermerke. Weiters dutzende Kopien, die eigentlich gar nicht Unterlagen zu Akten darstellten, sondern zu irgendwelchen Zwecken der Bearbeitung zusätzlich angefertigt, aber zu meinen Lasten mitgezählt wurden. (Beispiele, Beilage 4)

In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, dass die Dienstbehörde selbst die Wichtigkeit eines großen Teiles dieser Schriftstücke so einschätzte, dass diese nun in einer Schachtel im Archiv befindlich sind. (Beilage 5).

In 25 Fällen lautet der Vorwurf: „geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse nicht eingetragen“ der so ebenfalls nicht zutrifft.

Zum einen kann die Dienstbehörde keinen Beweis anführen, wem der allfällige Mangel überhaupt anzulasten wäre, weil Schriftstücke wiederholt nicht beim zuständigen Referenten an- bzw. nicht zur Kenntnis gelangten.

Zum anderen ist das Rechtsvertretungsverhältnis wohl spätestens bei Erledigungen und Zustellungen wichtig und spätestens dann richtig zu stellen. In diesem Zusammenhang kann ich sagen, dass mir, weil ich dies spätestens bei der ersten Verfahrenshandlung überprüfe, in den vergangenen 6,5 Jahren keine einzige Falschzustellung unterlief.

Eine möglicherweise falsche Priorisierung der Datenpflege auf Grund übergroßer Arbeitsbelastung, die nicht zu negativen Ergebnissen führte, kann keinesfalls eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellen.

All diese Umstände werden sich bei Befragung der zuständigen Richter, denen ich zugearbeitet habe, erweisen.

2.5. Aktenlauf falsch

ln 23 Fällen wird mir ein falsch eingetragener Aktenlauf zur Last gelegt. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu.

In allen Fällen wurde der Aktenlauf nicht von mir eingetragen. Jeder Mitarbeiter, der mit Akten befasst ist, weiß, dass es vielfältige Gründe gibt, weshalb Eintragungen der Aktenläufe mit dem tatsächlichen Verbleib der Akten nicht immer übereinstimmen.

Beispielsweise ist es so, dass Akten

> von Richtern zu juristischen Mitarbeitern wandern, ohne dass dies vermerkt wird,

> sich beim Richter zu Hause befinden,

> vom Arbeitsplatz oder Fach eines Referenten mitgenommen werden,

> Schreibkräfte den Akt nach einer Verhandlung auf den Referenten eintragen, ihn aber dann dem Richter mitgeben.

Es kommt auch vor, dass Schreibkräfte die Wiedervorlage von Akten aus der Wartezone durchführen und den Eintrag des Aktenlaufes vergessen (wie etwa am 15.07.2021 in zwölf Fällen). Es wird zwar nur ein Schriftstück zur Abfertigung abgegeben, dennoch wird in der Kanzlei ein Aktenlauf eingegeben, usw.

Zu diesen Vorgängen können Referent*innen und Kanzleimitarbeiter*innen XXXX als Auskunftspersonen befragt werden. Es ist daher völlig absurd, bei der großen Menge an täglichen Aktenbewegungen eine einzige Person für etwaige Mängel verantwortlich zu machen und schuldhafte Dienstpflichtverletzungen zu konstruieren.

Insbesondere für jene etwa 100 Akten der Gerichtsabteilung XXXX , die sich zwar räumlich in meinem Büro, aber nicht auf meinem Arbeitsplatz befanden, kann kein falscher Aktenlauf vorliegen, wenn diese Akten als „beim Richter befindlich“ eingetragen waren, da diese ausschließlich von ihm hinzugefügt oder weggenommen wurden. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die Dienstbehörde vermeint, ich müsste laufend bei nicht in meinem Verfügungsbereich befindlichen Akten die Aktenläufe nachkontrollieren.

Anstatt im Sinne eines fairen Verfahrens konkrete Beweisangebote zu stellen, stützt sich die Dienstbehörde ausschließlich auf die Ergebnisse einer illegalen Durchsuchung, die noch dazu von einem mir bekanntermaßen wenig wohlgesonnenen Referenten, überprüft vom Kammervorsitzenden und vom Kammervorsitzenden-Stv. durchgeführt wurde. Dazu verweise ich auf die öffentliche Verhandlung am 06.05.2021 (Protokoll, Seite 14 in Beilage 6).

Die Dienstbehörde nimmt in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2021 einige zu Unrecht erhobene Beschuldigungen zurück, schiebt aber unverzüglich neue, ebenfalls unzutreffende, Vorwürfe nach.

Auf Seite 12 ihrer Stellungnahme stellt die Dienstbehörde Folgendes fest: „Anzumerken ist, dass die in der Disziplinaranzeige getätigten Ausführungen zu fehlenden Protokollierungen betreffend die Beantwortung von Anfragen und die Bearbeitung von Ersuchen und Anträgen - neben weiteren betreffend die angeführten Verfahren festgestellten Mängeln / Versäumnissen - seitens der Dienstbehörde lediglich ergänzend vorgenommen wurden, diese jedoch seitens der Disziplinarkommission in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. “

Damit räumt die Dienstbehörde selbst ein, dass der von mir angefochtene Einleitungsbescheid, jedenfalls insoweit, rechtswidrig ist.

Im Gegensatz zu den substanzlosen Vorwürfen der Dienstbehörde können die von mir behaupteten Sachverhalte im eVA+ jederzeit überprüft werden. Mir wurde keine Rechtfertigungsmöglichkeit (Verletzung des rechtlichen Gehörs) eingeräumt. Es wurden auch nicht die betroffenen Leiter der Gerichtsabteilungen, Richter und Referentenkollegen befragt. Inzwischen kam es in der Verhandlung vom 06.05.2021 über die Maßnahmenbeschwerde des Ri Dr.S wegen der unzulässigen Durchsuchung seines Büros zu einer wirklich erhellende Aussage durch den Kammervors.-Stv.,:

„Der Z3 (der Beschwerdeführer) hat sich immer als extrem kompetent, super tüchtig und fleißig bezeichnet. Er hat stets Fehler bei anderen Referenten gesucht und vor diesem Hintergrund ist natürlich schon auch eine Dokumentation durchaus angebracht gewesen, um zu zeigen, was Sache ist und was nicht korrekt abgelaufen ist.“ (Verhandlungsprotokoll vom 06.05.2021, Seite 32 in Beilage 6)

Kurioserweise schafft es meine Dienstbehörde seit Jahren nicht, den Mitarbeiterinnen die gesetzlichen Arbeitsplatzbeschreibungen zukommen zu lassen, belohnt mich sechs Jahre lang, kritisiert meine Arbeit zu keiner Zeit, lässt dann aber urplötzlich und heimlich in meiner Abwesenheit mein Büro durchsuchen, hält angeblich gefundene Fehler monatelang geheim um mit falschen Anschuldigungen gegen mich ein Disziplinarverfahren in Gang zu setzen.

Alle diese höchst fragwürdigen Umstände bestätigen, dass ich Opfer eines Mobbingangriffs (§ 45a BDG) geworden bin.

3. Weitere Vorwürfe zu einzelnen Verfahren

In diesem Teil nehme ich zu einigen Akten im Detail Stellung, um aufzuzeigen, wie meine Dienstbehörde versucht, haltlose Vorwürfe nachzuschieben.

3.1. Zu 1. GZ. XXXX , 3. GZ. XXXX , 4. GZ. XXXX , 5. GZ XXXX , 24. GZ. XXXX

Zu den fünf Verfahren aus 2015 meint die Dienstbehörde, Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Mangel im April 2020 nach wie vor bestanden habe.

Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Tatsächlich war mir der Mangel nicht bewusst, weil wir, wie ich in meiner Beschwerde bereits dargelegt habe, in diesen Verfahren betreffend XXXX nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen sind. In mehreren Fällen hatte ich mit den Beschwerdeführern, die teilweise nicht einmal wussten, dass ihre Bittschreiben an die XXXX als Beschwerden gewertet und die Verfahren an das BVwG gelangt waren, Telefonate geführt.

Alle Bescheide waren als Nichtbescheide qualifiziert und dementsprechend die Beschwerden zurückgewiesen worden. Die XXXX hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob sie neue Bescheide ausstellen werde.

Somit war niemandem ein Recht bzw. ein Schaden entstanden.

Zum Vorwurf wurden weder der damalige Kammervorsitzende noch die vier betroffenen Richter befragt, die von unserer Vorgangsweise stets informiert waren, bevor die Disziplinaranzeige gegen mich erstattet wurde.

Stattdessen stellt die Dienstbehörde fest, dass man das Versäumnis durch nunmehrige Hinterlegung sanieren musste.

Höchst bemerkenswert ist, wie diese angebliche Sanierung stattfand. In vier von fünf Fällen wurde mit 13.05.2020 bzw. 20.05.2020 beurkundet, dass am 05.03.2015 bzw. am 13.02.2015 Hinterlegungen stattgefunden hätten!

3.2. Zu 8. GZ. XXXX

Der Vorwurf lautet:

„Der Ordner „Vorakt“ wurde im eVA+ nicht befüllt. Unter OZ 7 wurde ein Antrag auf Akteneinsicht vom 18. Oktober 2018 erfasst, diesbezüglich allenfalls gesetzte Verfahrensschritte (eine erfolgte Durchführung der Akteneinsicht bzw. eine Rückmeldung an den Antragsteller) bzw. in diesem Zusammenhang von (der Beschwerdeführer) allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung wurden jedoch nicht protokolliert. “

Das Schriftstück vom 18.10.2018 langte während meiner urlaubsbedingten Abwesenheit XXXX ein. Abgesehen davon galt zu der Zeit die Regelung, dass von der Kanzlei einlangende Schriftstücke direkt in die Fächer der Richter zu legen und somit direkt den Richtern vorzulegen waren. Vergleiche dazu die E-Mail des ehemaligen Kammervors. vom 24.09.2018, in welcher er schreibt:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen, der in der letzten Woche vorgenommene Ablauf, dass Eingänge zu laufenden Verfahren direkt von der Kanzlei in das Richterfach gelegt werden, wird vorläufig beibehalten. Der entsprechende Arbeitsablauf wird noch entsprechend angepasst werden. “

... und 2.10,2018: „Liebe Schreibkräfte, wie gestern noch mit A und N abgesprochen, werden ab Mittwoch die Schreibkräfte die in den Richterfächern eingelegten Eingangsstücke zu laufenden Verfahren direkt in die Zimmer der Richter P und A bringen und diese gemeinsam mit dem dort lagernden Verfahrensakt dem Richter vorlegen. Beide Richter haben ihre Akten geordnet abgelegt. Nach einer Woche werden wir diesen Versuch evaluieren. In diesem möchte ich klarstellen, dass derzeit jeder Richter selbst Vorsorge zu treffen hat, dass er zu seinem „laufenden Eingang“ kommt, wenn er diesen nicht selbst aus seinem Richterfach entnimmt (Beilage 7).

Demzufolge war der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX vom Eingang des Schriftstückes informiert. Wieso eine Nichtbeantwortung des Schriftstückes, von dem ich weder Kenntnis erlangte noch einen Auftrag erhielt, mir zur Last gelegt wird, ist nicht nachvollziehbar.

3.3. Zu 12. GZ. XXXX :

Besonders auffällig sind die falschen Beschuldigungen zu diesem Verfahren.

Der Vorwurf lautet:

„Der Verwaltungsgerichtshof wurde im eVA+ nicht als Verfahrensbeteiligter eingepflegt. Die Unterlagen zu den OZen 19 und 20 wurden lose auf dem Arbeitsplatz von (der Bescherdeführer) aufbewahrt und nicht in den physischen Akt eingelegt. Die Unterlage zu OZ 21 ist im physischen Akt nicht vorhanden. Die Unterlagen zu den OZen 19 bis 21 wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht (nach-)übermittelt. Im Aktenlauf (eVA+) wurde nicht protokolliert, dass sich der Akt auf dem Arbeitsplatz von (der Bescherdeführer) befand. “

Immerhin gibt die Dienstbehörde in ihrer Stellungnahme Folgendes zu:

„Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Unterlagen zu den OZen 19 bis 21 während seiner (physischen) Abwesenheit am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt sind. “

Zu diesem Akt war meine letzte Handlung die Rückmittlung des BFA-Aktes, danach ging der Akt am 04.09.2019 ins Archiv. Alle danach folgenden Schritte wurden, wie im Protokoll in eVA+ ersichtlich ist, wegen der erhobenen ordentlichen Revision von der Revisionsabteilung durchgeführt.

Da ich im Zeitraum 07.09. bis 22.09.2019 urlaubsbedingt dienstabwesend war, wurde von meiner Kollegin L ein Schritt in Zusammenarbeit mit der Revisionsabteilung gesetzt. Danach ging dieser Akt laut Aktenlauf zum Leiter der Gerichtsabteilung XXXX .

Wie der Akt und die im April eingelangten Schriftstücke während meiner Abwesenheit von 23.03. bis 02.06.2020 in mein Büro gelangten, ist mir nicht bekannt.

Jedenfalls können diese Vorwürfe nicht aufrechterhalten werden.

3.4. Zu 28. GZ. XXXX

Der Vorwurf lautet:

„Der Ordner „Vorakt“ und die Stammdaten im eVA+ wurden nicht befüllt. Die OZen 3 und 5 (betreffend Ladungen zu mündlichen Verhandlungen) wurden im eVA+ nicht befüllt, sondern wurden diesbezügliche Unterlagen im Akt zum Verfahren mit der GZ. XXXX protokolliert. Auch die Verhandlungsschrift vom 22. Mai 2018 wurde im eVA+ nicht protokolliert, sondern lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX . Bezüglich eines Ersuchens des Verwaltungsgerichtes Wien (auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sowie des erlassenen Beschlusses; OZ 9) finden sich im eVA+ lediglich im Verfahren mit der GZ. XXXX Unterlagen zu einer diesbezüglichen Erledigung.“

Die Akten zu den Verfahren XXXX und -4 waren - durch Befragung des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX feststellbar - ständig im Zimmer des Richters. Die bei mir aufliegenden Unterlagen waren zum Zwecke der Vorsortierung und späteren Einlage in den Akt an meinem Arbeitsplatz.

Der Aktenlauf wurde nicht von mir eingetragen.

Offenbar wurde fälschlich, obwohl nur Ladungen ohne Mitgabe des Aktes verschickt worden waren, der Aktenlauf dennoch auf mich eingetragen.

Dies kann folglich nicht mir angelastet werden.

Die Dienstbehörde wirft mir vor, die Schreibkraft nicht ausreichend kontrolliert zu haben, stellte dann jedoch fest, dass keine Schreibkraft involviert war. Somit schrieb der Richter selbst, und das Verhandlungsprotokoll befand sich bei ihm.

Da weder Akt noch Verhandlungsprotokoll zu mir gelangten, kann ich beim besten Willen nicht verantwortlich sein.

Die ordnungsgemäße Anlage von Ladungen durch mich, die dann versehentlich nicht in die Verfahren -3 und -4 gelangten, könnten Arbeitsfehler, jedoch niemals Dienstpflichtverletzung sein, dies unabhängig davon, wer den Arbeitsfehler beging.

Weiters fällt auf, dass sowohl der Fehler „Stammdaten nicht befüllt als auch der Fehler „Vorakt nicht befüllt von der Dienstbehörde bzw. ihren Beauftragten nicht korrigiert wurden.

Weiters ist bemerkenswert, dass von ADir K mit 22.04.2020 der Aktenlauf auf mich eingetragen wurde, obwohl dieser Akt immer im Zimmer des Richters befindlich war.

Der Aktenlauf ist zudem nach wie vor auf mich eingetragen, obwohl ich seit 02.06.2020 für die Gerichtsabteilung XXXX nicht mehr zuständig bin.

3.5. Zu 51. GZ. XXXX :

Der Vorwurf lautet:

„Ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes liegt dem physischen Akt bei, wurde im eVA+ jedoch nicht protokolliert. “

Zu diesem Vorwurf habe ich in meiner Beschwerde Folgendes dargelegt:

„Der angegebene Beschluss des VfGH wurde in der Kanzlei XXXX mit Eingangsstempel vom 23.12.2019 versehen. Offenbar vergaß die Kanzlei die Eintragung in das eVA+. Am 23.12.2019 war ich den letzten Tag im Dienst, das Schreiben wurde offensichtlich während meiner Abwesenheit (Urlaub nachweislich von 24.12.2019 bis 06.01.2020) dem physischen Akt beigelegt, ohne den Eintrag in eVA+ zu überprüfen.“

Der Akt lag laut Aktenlauf zu diesem Zeitpunkt übrigens gar nicht bei mir, sondern bei ADir. K. Akten die in der VwGH-VfGH-Warteschleife liegen, werden während dieser Zeit nicht bewegt. Sollte also jemand in einen derartigen Akt ein Schriftstück einlegen, wird dies nicht bemerkt. Da mir überhaupt zum ersten Mal zur Kenntnis gelangte, dass ein von der Kanzlei gestempeltes und mit Aktenzahl und Ordnungszahl versehenes Schriftstück in eVA+ gar nicht protokolliert worden sei, handelt es sich um einen Fehler der Kanzleimitarbeiterin, der erstmals auftrat und mit dem niemand rechnen musste, folglich auch niemandem disziplinär vorgeworfen werden kann.

Die Dienstbehörde führt dazu aus:

„Der Vorwurf der nicht erfolgten Protokollierung des Beschlusses des VfGH vom 28.11.2019 wird aufrechterhalten. “

Trotz meiner Darlegung, dass dieser Mangel erst bei genauer Überprüfung und Vergleich von Ordnungszahlen mit dem Akteninhalt auffallen hätte können, hält die Dienstbehörde diesen Vorwurf absurderweise aufrecht.

3.6. Zu 52. GZ. XXXX :

Der Vorwurf lautet:

„Das Verfahren ist laut eVA+ seit 20.04.2018 abgeschlossen, im eVA+ wurde jedoch keine Enderledigung protokolliert. “

Es handelt sich um das Verfahren zweier nigerianischer Staatsangehöriger. Am 20.04.2018 hatte eine Verhandlung mit mündlicher Verkündung stattgefunden. Da es damals keine Vorgaben zur Vorgangsweise bei Verfahren, in denen eine Entscheidung durch mündliche Verkündung erfolgt war, gab, wurden die beiden Verfahren der Rechtsansicht des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX entsprechend mit „E“ und Abschlussdatum codiert. Danach hatte ich mit diesen Akten nichts mehr zu tun. Sowohl im Aktenlauf als auch im Tätigkeitsprotokoll scheine ich letztmals am 20.04.2018 auf.

Wenn die Dienstbehörde glaubt, es habe klare Vorgaben gegeben, darf ich auf das RIS verweisen. Selbst der ehemalige Kammervorsitzende XXXX hatte offenbar keine Vorstellungen in Bezug auf das Vorgehen nach mündlichen Verkündungen, sonst hätte er die beiden Erkenntnisse (GZ: XXXX ) nicht mit dem Datum der mündlichen Verhandlung versehen, obwohl in den gekürzten Ausfertigungen darauf hingewiesen wird, dass keine Ausfertigungsanträge innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurden.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, welches schuldhafte Verhalten von mir gesetzt worden sein soll.

3.7. Zu 65. GZ. XXXX :

Auch in diesem Fall erweist sich die Dienstbehörde im Umgang mit Daten des eVA+ als nicht sattelfest.

Der Vorwurf in der Disziplinaranzeige lautete:

„Geänderte Rechtsvertretungsverhältnisse wurden nicht am physischen Akt vermerkt. Seit 21. Dezember 2017 wurden keine Eintragungen im Aktenlauf (eVA+) getätigt.“

In meiner Beschwerde führe ich dazu aus:

„Der Vorwurf ist völlig unverständlich. Bereits anlässlich des Einlangens des Aktes am 27.12.2017 wurde die Diakonie korrekt als Vertreter eingetragen. Eine neuerliche Vollmachtsbekanntgabe der Diakonie vom 19.10.2018 musste nicht nochmals eingetragen werden. Beim Fehlen des Aktenlaufes muss es sich um einen elektronischen Fehler handeln, da überhaupt kein Aktenlauf vorliegt, auch nicht jener aus Wien. Ein Fehler in der Datenbank kann nicht mir angelastet werden."

Nun erwidert die Dienstbehörde in ihrer Stellungnahme vom 01,06.2021:

„Wie aus dem eVA+ hervorgeht, hat es im Laufe des Verfahrens - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - sehr wohl Änderungen betreffend die Rechtsvertretungsverhältnisse gegeben (vgl. OZ 6 Migrantlnnenverein St. Marx; OZ 8 wieder Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH). Diese wurden nicht eingetragen (vgl. Beilage 2). Im Zeitpunkt der Sichtung waren relevante Änderungen der Vollmachtsverhältnisse auch am physischen Aktendeckel nicht berücksichtigt (vgl. Analyse-Bericht Seite 181). Ein elektronischer Fehler im Zusammenhang mit dem eVA+ / Aktenlauf ist nicht bekannt; eine diesbezügliche Korrektur / Eintragung wäre seitens des Beschwerdeführers durchzuführen gewesen. “

Die Dienstbehörde behauptet hier entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers....“:

Richtig ist, dass ein einmal eingetragener Rechtsvertreter kein zweites Mal eingetragen zu werden braucht. Es sollte bekannt sein, dass das Auftreten eines weiteren Rechtsvertreters nicht zwangsläufig eine Änderung in den Rechtsvertretungsverhältnissen darstellt, wenn der erste Vertreter seine Vollmacht nicht kündigt, so bestehen unter Umständen mehrere Rechtsvertretungsverhältnisse nebeneinander.

Welcher Fehler mir daher anzulasten ist, ist weder erkennbar noch verständlich.

Wie schon mehrfach ausgeführt, können Änderungen am physischen Aktendeckel nur dann durchgeführt werden, wenn einerseits die Änderung dem Referenten überhaupt bekannt wird und andererseits, wenn der Referent Zugriff zu dem Akt hat.

Es verwundert sehr, dass die Dienstbehörde offenbar einen elektronischen Fehler bei diesem Akt im Aktenlauf nicht erkennt, obwohl sich bei Einsichtnahme in den Aktenlauf zeigen würde, dass der Aktenlauf erst am 18.05.2020 beginnt. Obwohl der Akt bereits am 21.12.2017 beim BVwG eingelangt war und von mehreren Personen bearbeitet wurde.

Absurd sind folgende Ausführungen der Dienstbehörde:

„Ein elektronischer Fehler im Zusammenhang mit dem eVA+ / Aktenlauf ist nicht bekannt; eine diesbezügliche Korrektur / Eintragung wäre seitens des Beschwerdeführers durchzuführen gewesen. “

Der Aktenlauf, dessen Datum vom System vorgegeben wird und nicht veränderbar ist, stellt genau die einzelnen Orte des Verbleibes des Aktes dar. Ich stellte im Zuge meiner Recherchen zur Disziplinaranzeige fest, dass in diesem Verfahren der gesamte Aktenlauf, der übrigens von Mitarbeiterinnen weder nachbearbeitet noch gelöscht werden kann, fehlt. Nunmehr wirft mir die Dienstbehörde vor, ich hätte einen Aktenlauf, dessen Eintragungen ich nicht kenne, weil sie eben fehlen, im Nachhinein korrigieren müssen!

Auch anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass die Dienstbehörde versucht, mich in ein schlechtes Licht zu setzen um meine Disziplinarverurteilung zu erreichen.

3.8. Zu 80. XXXX :

Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich, dass es meiner Dienstbehörde nicht um sachliche Aufklärung geht. Es wird behauptet, meine Aussagen würden sich nicht mit dem Verhandlungsprotokoll decken.

Meine Stellungnahme dazu lautete:

„Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 24.01.2020 war der BF bereits volljährig. Die eigentlich nicht mehr zuständige Rechtsvertreterin erschien, um mitzuteilen, dass der BF untergetaucht bzw. abgängig und ihr Mandat nunmehr erloschen sei. “

Die Dienstbehörde schreibt dazu:

„Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die „zuständige Rechtsvertreterin“ zur Verhandlung erschienen sei, um mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer untergetaucht bzw. abgängig sei, decken sich nicht mit den Ausführungen im Verhandlungsprotokoll. Dort wird die Bezirkshauptmannschaft XXXX , vertreten durch eine Vertreterin des Amtes der XXXX Landesregierung (wohl gemeint: der XXXX Landesregierung) als Rechtsvertretung geführt und u.a. ausgeführt, dass die Rechtsvertretung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens beantragt. “

Es ist völlig unklar, welche Angaben sich hier nicht decken sollten. Übersehen wird, dass ein Antrag einer nicht mehr bevollmächtigten Rechtsvertretung kein Antrag sein kann, was nicht näher ausgeführt werden muss; dies hätte sich gezeigt, wenn meine Dienstbehörde den zuständigen Richter zu dieser Causa befragt hätte.

Zum Vorwurf der Nichtbefüllung der Ordnungszahl 10 (Verhandlungsprotokoll) ist anzumerken, dass die Dienstbehörde, die angeblich akribisch das Verhandlungsprotokoll gesichtet haben will, feststellen hätte können, dass keine Schreibkraft beteiligt war, dementsprechend auch keine Kontrolle einer Schreibkraft meinerseits stattfinden konnte.

Ich nehme jedoch zur Kenntnis, dass die Dienstbehörde in ihrem 59-seitigen Dokument, welches nicht mit Seitenzahlen versehen ist, vielfach den Vorwurf erhebt, ich hätte meine Kontrollpflichten gegenüber Richtern, juristischen Mitarbeitern, Referentenkollegen, der Kanzlei und der Schreibkräfte vernachlässigt. Das ist unsinnig, weil einerseits eine lückenlose Kontrolle an sich unrealistisch und gegenüber Richtern, juristischen Mitarbeitern und Referentenkollegen mangels Befugnis unmöglich ist.

Andererseits stellt sich die Frage wie es in den letzten 6,5 Jahren um die dienstliche Kontrolle seitens der Dienstbehörde bestellt war, wenn sie nach jährlichen Belohnungen wegen besonderer Leistungen (§ 19 GehG) und häufigem Lob urplötzlich bemerkt haben will, dass meine disziplinäre Verfolgung indiziert sei.

Nach Rücknahme des Vorwurfs falscher Zustellung wird Folgendes behauptet bzw. nachgeschoben:

„Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen, dass mit der an den Beschwerdeführer vorgenommenen Zustellung durch Hinterlegung im Akt im eVA+ keine Unterlagen eingepflegt wurden, die die Wahl der Zustellungsart begründen und nachvollziehbar darzustellen vermögen. ... Zwar wird in der durch den Beschwerdeführer erfolgten Beurkundung der Zustellung ausgeführt, dass nach Einsicht in das ZMR und das GVS der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden habe können, ein Nachweis dafür - im Konkreten ein aktueller Auszug aus dem ZMR bzw. dem GVS wie in solchen Fällen üblich - wurde jedoch nicht eingepflegt. In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem eVA+ nicht, ob im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich keine aufrechte Meldeadresse Vorgelegen ist und liegt in dieser Hinsicht eine mangelnde Datenpflege vor. “

Dieser Vorwurf geht fehl, da jedenfalls XXXX bisher nie den Hinterlegungsschreiben in eVA+ die ZMR- und GVS-Auszüge beigefügt wurden. Die Aussage, dies sei „üblich“, ist also falsch und stellte keine Dienstpflicht dar. Weder im Qualitätshandbuch, noch in den Arbeitsabläufen XXXX wurde diese Pflicht festgehalten. Auch von den betroffenen Richtern gab es nie eine Anordnung, dies zu tun.

Erwähnenswert ist die tendenziöse Beifügung zu diesem Fall:

„In der (letzten) OZ 13 wird zudem seitens der Caritas, die zuvor in den Unterlagen nicht in Erscheinung tritt, angemerkt, dass ein Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst wird. “

Erstens langte diese Vollmachtsauflösung am 26.05.2020 ein, bekanntermaßen zu einem Zeitpunkt, als ich im Home-Office war.

Zweitens kommt es öfter vor, dass Vollmachtsauflösungen einlangen, von denen das BVwG vorher keine Kenntnis hat, weil sie frühere Verfahren etwa beim BFA betrafen.

Drittens war ich nach Ende des angeordneten Home-Office ab 02.06.2020 für Akten der Gerichtsabteilung XXXX nicht mehr zuständig.

3.9. Zu 86. XXXX :

Zu diesem Vorwurf schreibt die Dienstbehörde:

„In XXXX ist die Befüllung des Voraktes seitens des zuständigen Referenten / der zuständigen Referentin im Zuge der diesem / dieser obliegenden ordnungsgemäßen Führung der von ihm / ihr in Bearbeitung genommenen Verfahrensakten seit jeher mit Neuzugang eines Verfahrensaktes vorzunehmen, zumal insbesondere auf eine aktuelle und vollständige Datensatzpflege im eVA+ Bedacht zu nehmen ist. Im März 2017 wurde vom damaligen Kammervorsitzenden im Rahmen einer Prozessfestlegung betreffend Neuzugänge dies auch so festgehalten (vgl. Beilage 4, Rubrik „Referent“, Spalte 3).“

Die Dienstbehörde behauptet „von jeher ...“ und dann widersprüchlich „Im März 2017 ...“. Tatsächlich wurde die Vorabbefüllung des Ordners „Vorakt“ von mir initiiert und für XXXX als Arbeitsablauf definiert. Niemand kann ernsthaft annehmen, dass ich, als einer der Initiatoren dieses Vorgehens, schuldhaft davon abgesehen hätte, diese Tätigkeit in Akten vorzunehmen.

Wenn die Dienstbehörde allerdings als Beilage zu ihrer Stellungnahme den diesbezüglichen Arbeitsablauf anhängt, so wäre iS eines fairen Verfahrens auch anzumerken gewesen, dass das Qualitätshandbuch auch für XXXX nach wie vor die Befüllung des „Voraktes“ bei der Rückmittlung vorsieht. Die Befüllung anlässlich der Erstbearbeitung dient tatsächlich dem Service der Richter, um aus Bescheiden und Beschwerden Kopien anfertigen zu können, während die abschließende Befüllung dem Zweck dient, im Falle einer Beschwerde bei VfGH oder VwGH diese Unterlagen weiterleiten zu können. Nach wie vor liegen in der XXXX dutzende XXXX zugewiesen Akten von Beschwerdeführern aus dem Irak, bei denen der „Vorakt“ unbefüllt ist. Bisher gab es keine Anweisung, dies vor der Rückmittlung nachzuholen. Konstruierten Dienstpflichten zufolge hätten demnach alle Referent*innen XXXX disziplinäre Anstände, weil bei „ordentlicher Verfahrensadministration“ dies nachzuholen wäre. 

Beweisanträge:

Ich stelle zu meiner Entlastung folgende Beweisanträge

4.1. Urkunden

Vorlage und Verlesung folgender Urkunden (Beilagen):

Beilage 1 Stellungnahme des Ri Mag. Dr. S vom 26.7.2021 Beilage 2 Lichtbild betr. Auslagerung vom 15.7.2021

Beilage 3 E-Mails Mag. P/Dr. A vom 12. und 17.3.2020

Beilage 4 Beispiele von zu archivierenden Schriftstücken

Beilage 5 Lichtbild betr. XXXX „Archivboxen bereits in Wien“

Beilage 6 NS vom 6.5.2021, XXXX

Beilage 7 E-Mail Leiter XXXX , Dr. N vom 24.9.2018“Schließlich wurde die Ladung und Einvernahme von namentlich genannten RichterInnen und MitarbeiterInnen beantragt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 01.01.2014 ist im Bundesverwaltungsgericht, XXXX als Referent eingesetzt und zugleich mehreren Gerichtsabteilungen zur verfahrensadministrativen Unterstützung zugewiesen.

Im Rahmen dieser Tätigkeit obliegt ihm gemäß der Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichts (inklusive dem Qualitätshandbuch des Bundesverwaltungsgerichts) die Leiter der jeweiligen Gerichtsabteilungen so rechtzeitig auf den Ablauf von Entscheidungsfristen aufmerksam zu machen, dass diese noch die notwendigen Verfahrensschritte erledigen können. Weiters hat er für die ordnungsgemäße Führung der von ihm in Bearbeitung genommenen Verfahrensakten zu sorgen, die im Programm zur elektronischen Verfahrensadministration (eVA+) eingepflegten bzw. einzupflegenden Datensätze auf aktuellem Stand zu halten und auf deren Vollständigkeit zu achten, die Leiterinnen und Leiter der ihm zugewiesenen Gerichtsabteilungen von neu eingelangten Eingangsstücken zu verständigen sowie für die ordnungsgemäße Zustellung von nach außen tretenden Schriftstücken und Erledigungen zu sorgen und diese Zustellung nach Eingang der Zustellbestätigung zu kontrollieren.

Gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt ihm - soweit sich der zuständige Richter die vorherige Befassungen nicht vorbehalten hat - die Erstprüfung eines Aktes, die Anforderung fehlender Aktenbestandteile, die Fristenverwaltung für die jeweilige Gerichtsabteilung, der Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten, die Vorbereitung von Verhandlungen, Ladungen und Zustellungen, die Kontrolle der Aktenpflege durch den Schreibkräftepool sowie das Sicherstellen der Arbeitsfähigkeit der Gerichtsabteilung durch Anleitung und Führung des Schreibkräftepools im Einzelfall. Nach Vorgabe des zuständigen Richters kommt ihm zudem die Aktenzusammenstellung und Vorbereitung des Schriftverkehrs in höchstgerichtlichen Verfahren, die Durchführung von ergänzenden Erhebungen, die Durchführung von angemeldeten Akteneinsichten, die Koordinierung der Verhandlungen und der Beweisaufnahmen vor Sachverständigen, das Veranlassen von Übersetzungen, die Vorbereitung einfacher Entscheidungen und die Vorbereitung und formale Erstprüfung der Akten auf Vollständigkeit zu. Darüber hinaus können auf Weisung des zuständigen Richters bzw. Kammervorsitzenden weitere Aufgaben hinzutreten.

Zu den Anschuldigungspunkten des beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschlusses, hinsichtlich jener die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist:

Die Disziplinarkommission hat auf Grundlage der Disziplinaranzeige und den dieser beiliegenden Beweismittel (Analysebericht) für einen Einleitungsbeschluss ausreichend klar und bestimmt dargestellt, wie viele nicht in die jeweiligen Akten eingelegte Schriftstücke auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gefunden wurden und welche konkreten Unterlassungen dem Beschwerdeführer bei der Bearbeitung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden und konkret angeführten 88 Akten vor dem Hintergrund seiner Aufgaben als Referent zum Vorwurf gemacht werden. Es steht damit unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in diesen konkreten Fällen seine dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Akten nicht gewissenhaft erfüllt hat, ist zudem durch die im Analysebericht aufliegenden Screen-Shots der jeweiligen Akten im eVA+ sowie die diesbezüglichen Anmerkungen der überprüfenden Personen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor dem Hintergrund der konkreten dienstlichen Aufgaben eines Referenten ausreichend begründet. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren in diesem Zusammenhang nicht geeignet, den vorliegenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Es liegen diesbezüglich auch keine offensichtlichen Gründe für die Einstellung des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vor.

Zu den Anschuldigungspunkten des beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschlusses, hinsichtlich jener der Beschwerde stattzugeben ist:

Betreffend jene unter Punkt II. gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungspunkte, hinsichtlich der der Beschwerde stattgegeben und kein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, hat – wie in der Folge unter Punkt 2 dargestellt wird - die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen entweder nicht begangen hat oder der jeweilige Vorwurf keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus der Disziplinaranzeige vom 28.08.2020, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, den Ausführungen in der dagegen eingebrachten Beschwerde, den Stellungnahmen des Leiters der ehemaligen Gerichtsabteilung XXXX , der Stellungnahme der Dienstbehörde vom 01.06.2021 betreffend die Ergebnisse der weiteren Erhebungen und der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten weiteren Unterlagen.

Die Feststellungen zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers als Referent ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Auszügen aus der Büroordnung und der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

Zu den Anschuldigungspunkten des beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschlusses, hinsichtlich jener die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist:

Wie oben festgestellt, hat die Disziplinarkommission auf Grundlage der Disziplinaranzeige und den dieser beiliegenden Beweismittel (Analysebericht) zunächst klar und bestimmt ausgeführt, wie viele nicht in die jeweiligen Akten eingelegte Schriftstücke auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gefunden wurden. Diese sind in dem der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Analysebericht auch konkret angeführt (Seiten 273 – 273), geordnet nach den Gerichtsabteilungen und solchen Schriftstücken, deren zugehörige Akten sich im Sichtungszeitpunkt bereits in den Archiven XXXX befanden. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich zu seiner Rechtfertigung vorbringt, dass er erst kurz zuvor eine größere Menge von Schriftstücken aus dem Büro eines Richters geholt habe, um diese zu sortieren und den entsprechenden Akten zuzuordnen, und dies vom betroffenen Richter auch ausdrücklich bestätigt wird, so erklärt das dennoch nicht, weshalb eine derartige Menge von Eingangstücken zum Teil jahrelang nicht in die jeweiligen Akten eingeordnet wurde. Auch die Stellungnahme eines davon betroffenen Richters, dass er dem Beschwerdeführer wie auch dessen Vertretern immer erklärt habe, dass er dem Einschlichten von Schriftstücken einen absolut untergeordneten Stellenwert zumessen würde, entbindet den Beschwerdeführer nicht grundsätzlich von seiner Pflicht, für die ordnungsgemäße Führung der von ihm in Bearbeitung genommenen Verfahrensakten zu sorgen. Ob bzw. hinsichtlich welchen konkreten Fällen dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein Verschulden trifft, wird im Zuge eines entsprechenden Beweisverfahrens im noch zu führenden Disziplinarverfahren zu klären sein. Hinsichtlich der im Büro des Beschwerdeführers vorgefundenen Anzahl von Akten, wird dabei jedenfalls der vom betroffenen Richter ausdrücklich bestätigte Umstand, dass er mit Zustimmung des Beschwerdeführers etwa hundert Akten in dessen Büro gelagert habe, entsprechend zu berücksichtigen sein. Ebenso wird sich die Disziplinarbehörde dabei mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner generellen Arbeitsbelastung auseinanderzusetzen haben.

In weiterer Folge hat die Disziplinarkommission auf Grundlage der Disziplinaranzeige und den dieser beiliegenden Beweismittel (Analysebericht) für einen Einleitungsbeschluss ausreichend klar und bestimmt dargestellt, welche konkreten und zu den Aufgaben eines Referenten gehörigen Bearbeitungsschritte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit konkret angeführten 88 Akten, welche in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen sind, nicht entsprechend gesetzt bzw. verabsäumt hat. Diese Vorwürfe sind in dem der Disziplinaranzeige zugrundeliegendem Analysebericht im Zusammenhang mit jedem einzelnen Verfahrensakt ausführlich dokumentiert.

Diesen Vorwürfen ist der Beschwerdeführer entgegengetreten, indem er zu einem Teil der davon betroffenen Verfahren konkrete Umstände vorgebracht hat, welche seiner Ansicht nach geeignet wären, die Vorwürfe zu entkräften. Die Dienstbehörde hat sich im Zuge weiterer Erhebungen mit diesen Rechtfertigungen eingehend auseinandergesetzt und hat dazu ausführlich Stellung genommen (siehe oben Punkt I.9.). Dabei hat sie schlüssig und nachvollziehbar begründet, in welchen Punkten auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach wie vor der begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer konkrete und im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Aktenführung bzw. Datenpflege gebotene Arbeitsschritte pflichtwidrig unterlassen hat. Hinsichtlich jener Anschuldigungspunkte zu welchen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, war das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die diesbezüglich gegen ihn erhobenen Vorwürfe bereits in diesem Verfahrensstadium vollständig zu entkräften.

Inwieweit dem Beschwerdeführer in den einzelnen Fällen ein konkretes Verschulden vorzuwerfen ist bzw. ob allfällige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, wird im Zuge des Disziplinarverfahrens auch auf Grundlage von allenfalls noch zu erhebenden weiteren Beweisen zu klären sein. Dabei wird der Beschwerdeführer auch die Gelegenheit haben, die Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen zu beantragen.

Zu den Anschuldigungspunkten des beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschlusses, hinsichtlich jener der Beschwerde stattzugeben ist:Zu den im Spruch unter den Punkten 7, 11, 12, 16, 25 und 80 dargestellten Vorwürfen, hinsichtlich welchen kein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, hat die Dienstbehörde im Zuge der weiteren Erhebungen selbst begründet festgestellt, dass die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers zutreffen und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in diesen Punkten daher nicht aufrecht zu erhalten sind.In den von der Nichteinleitung betroffenen Anschuldigungen unter den Punkten 8, 27, 35, 36, 41, 56, 61, 70, 72 und 79 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht, dass er es nach Eingang von diversen Anträgen bzw. Anbringen unterlassen habe, diesbezüglich allenfalls gesetzte Verfahrensschritte bzw. in diesem Zusammenhang allenfalls entgegengenommene Aufträge des Leiters der jeweiligen Gerichtsabteilung zu protokollieren. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer jedoch Recht zu geben, wenn er einwendet, dass eine derartige Protokollierung lediglich dann erforderlich ist, wenn es in der Folge auch solche Verfahrensschritte oder Aufträge des Leiters der Gerichtsabteilung gibt. Aus den Unterlagen ergeben sich dafür jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dass in diesen Fällen kein begründeter Verdacht vorliegt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hätte, tatsächlich gesetzte Verfahrensschritte oder tatsächlich erhaltenen Aufträge entsprechend zu protokollieren, wird insofern auch von der Dienstbehörde zugestanden, als sie in ihrer Stellungnahme ausführt, dass die von ihr diesbezüglich in der Disziplinaranzeige getroffenen Ausführungen neben den weiteren festgestellten Mängeln lediglich „ergänzend“ vorgenommen, jedoch in der Folge von der Disziplinarkommission in den angefochtenen Bescheid aufgenommen worden seien. In den von der Nichteinleitung betroffenen Anschuldigungen unter den Punkten 20 und 22 wurde dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass er konkrete Eingangsstücke lose auf seinem Arbeitsplatz aufbewahrt und nicht in die physischen Akten eingelegt habe, welche sich beim Leiter der Gerichtsabteilung befanden. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass das Schriftstück betreffend Punkt 20 erst am 19.03.2020 XXXX eingelangt ist und dass er auch den Akt betreffend Punkt 22 am 17.03.2020 und am 20.03.2020 noch bearbeitet hat, was sich nach Einblick in den Analysebericht auch als zutreffend erweist. Der 20.03.2020 ist für mehrere Monate sein letzter Arbeitstag gewesen. Zudem hat sich der Akt zu Punkt 22 nicht wie im Vorwurf behauptet beim Leiter der Gerichtsabteilung, sondern auf seinem Arbeitsplatz befunden.

Die Dienstbehörde gab dem Beschwerdeführer insofern Recht, als sich der Akt zu Punkt 22 entgegen dem Vorwurf tatsächlich im Büro des Beschwerdeführers befunden habe, was jedoch nichts daran ändere, dass die Unterlagen nicht in den jeweiligen Akten eingeordnet waren. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, dass der 20.03.2020 sein letzter Arbeitstag vor seiner Abwesenheit bis 01.06.2020 gewesen sei, ins Treffen führen würde, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage der Unterlage nicht vorzuwerfen sei, so sei zu entgegnen, dass eine Vorlage zeitlich möglich und spätestens am 20.03.2020 auch geboten gewesen wäre. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer in diesen Punkten nicht die Unterlassung der zeitgerechten Vorlage der Schriftstücke vorgeworfen wurde, sondern ausdrücklich das lose Aufbewahren und Nichteinordnen in die jeweiligen physischen Akten. Und zum anderen ist dabei auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass aufgrund der gerade aufkommenden Corona-Pandemie zu dieser Zeit bereits ein Notbetrieb XXXX eingerichtet war, wobei jeweils ein Team von lediglich zwei Referenten für alle Richter zuständig war. Der Beschwerdeführer hat zum Beweis dieses Umstandes entsprechende Mails des Kammervorsitzenden vom 13.03.2020 und 17.03.2020 vorgelegt, worin die Leiter der Gerichtsabteilungen ausdrücklich ersucht werden, auf den verringerten Personalstand Rücksicht zu nehmen. Die neu einlangenden Schriftstücke würden ohnehin im eVa+ erfasst und könnten daher jederzeit abgerufen werden. Vor dem Hintergrund dieser konkreten Situation kann in der Nichteinordnung eines Schriftstücks in den physischen Akt über einen Zeitraum von ein oder drei Tagen jedenfalls noch keine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten erkannt werden. In den von der Nichteinleitung betroffenen Anschuldigungen unter den Punkten 29, 30, 32, 33, 36, 37, 39, 40, 50, 58, 60, 66, 67, 68, 73 und 76 wurde dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass im Aktenlauf (eVA+) nicht protokolliert worden sei, dass sich der jeweilige Akt auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befunden habe. Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, dass der Leiter der für diese Akten zuständigen Gerichtsabteilung mit seiner Zustimmung wegen Platznot an die hundert Akten in einem Kasten seines Büros aufbewahrt habe und sich diese deshalb nicht auf seinem Arbeitsplatz, sondern im Verfügungsbereich des Richters befunden hätten. Dieser Umstand wurde vom betroffenen Richter in dessen Stellungnahme ausdrücklich vollinhaltlich bestätigt. Da er nur ein sehr kleines Büro gehabt habe, habe er den Beschwerdeführer ersucht, einen leeren Kasten in dessen Büro zur Aufbewahrung von Akten zu nutzen. Aus diesem Grunde hätten ca. 100 Akten im Büro des Beschwerdeführers gelagert, ohne dass diese von ihm zu bearbeiten gewesen wären. Das Argument der Dienstbehörde, dass dieser Umstand den Beschwerdeführer dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen Führung des Aktenlaufes entbunden hätte und eine solche zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit geboten gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführe, dass die Akten immer wieder vom Leiter der Gerichtsabteilung oder dessen juristischen Mitarbeiter abgeholt bzw. hinterlegt worden seien, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Denn wenn allen Beteiligten klar ist, dass in einem bestimmten Kasten ausschließlich Akten gelagert werden, die sich im Verfügungsbereich des Richters befinden, kann es wohl keinen Unterschied machen, ob dieser Kasten im Büro des Richters oder seines Referenten steht. Und auch die Entnahme von Akten aus diesem Kasten durch den Richter oder seinen juristischen Mitarbeiter ist durchaus mit der Entnahme von solchen aus einem Kasten im Büro des Richters vergleichbar, wobei hier wohl nicht von einer Verantwortlichkeit des Referenten für die richtige Eintragung des Aktenlaufes auszugehen wäre.In der von der Nichteinleitung betroffenen Anschuldigung unter Punkt 48 wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, dass der Ordner „Vorakt“ im eVA+ nicht befüllt wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im BVwG generell angeordnet sei, den Ordner „Vorakt“ erst anlässlich der Rückübermittlung von Verfahrensakte durchzuführen. XXXX sei auf seine eigene Initiative hin festgelegt worden, dass die Befüllung bereits anlässlich der Ersterfassung durchgeführt wird, um es den Richtern zu ermöglichen zu zitierende Passagen aus diesen Dokumenten zu entnehmen. Die Dienstbehörde entgegnet, dass XXXX die Befüllung des Ordner Vorakt „seit jeher“ mit Neuzugang eines Verfahrensaktes vorzunehmen sei und legte diesbezüglich eine Prozessfestlegung des Kammervorsitzenden vom 01.03.2017 vor, in diese Vorgangsweise so festgelegt ist. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers, dass die Behauptung, der Vorakt sei „seit jeher“ mit Neuzugang eines Verfahrensaktes vorzunehmen, im Widerspruch zu der von der Dienstbehörde selbst vorgelegten Prozessfestlegung des Kammervorsitzenden stehe, welche aus dem März 2017 stammt, ist hinsichtlich des Vorwurfs unter Punkt 48 berechtigt. Denn das gegenständliche Verfahren wurde bereits im Jahr 2016 beim BVwG anhängig, und damit zu einer Zeit, als die Befüllung des Ordners Vorakt zum Zeitpunkt des Einlangens in den Prozessabläufen noch nicht festgelegt war. In den von der Nichteinleitung betroffenen Anschuldigungen unter den Punkten 52 und 53 wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, das die davon betroffenen Verfahren laut eVA+ seit 20. April 2018 abgeschlossen seien, im eVA+ jedoch keine Enderledigungen protokolliert seien. Dagegen hat der Beschwerdeführer eingewendet, dass in diesen am 20.04.2018 eine Verhandlung mit einer mündlichen Verkündung stattgefunden habe. Es habe damals keine Vorgaben zur Vorgangsweise bei Verfahren, in denen eine mündliche Verkündung erfolgte, gegeben. Deshalb seien diese Verfahren entsprechend der Rechtsansicht des Richters entsprechen mit „E“ und dem Abschlussdatum 20.04.2018 codiert. Danach habe er mit diesen Akten nichts mehr zu tun gehabt. Der zuständige Richter bestätigte diese Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27.07.2020 vollinhaltlich. Es habe zur konkreten Vorgangsweise bei mündlichen Verkündungen nach der 2017 in Kraft getreten Novelle keine internen Regelungen gegeben. Er habe diese Frage mit dem Beschwerdeführer diskutiert und vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach eine Entscheidung mit der mündlichen Verkündung rechtlich existiere, vereinbart, die betreffenden Verfahren nach der mündlichen Verkündung auf abgeschlossen zu setzten. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als diese Einträge im eVA+, welche er entsprechend dem Auftrag des ihm fachvorgesetzten Richters vorgenommen hat, jedenfalls nicht ihm als schuldhafte Dienstpflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die vorliegende Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist rechtzeitig eingebracht und ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 und 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in näher definierten Fällen gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Bundesdisziplinarbehörde zu Unrecht ein Disziplinarverfahren eingeleitet hätte, weil die ihm vorgeworfenen Handlungen vor dem Hintergrund der von ihm vorgebrachten Rechtfertigungen keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 153/2020 lauten:

 

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. …

Verjährung

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. …

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

3.3.3. Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Zur Abweisung der Beschwerde:Die Bundesdisziplinarbehörde hat in ihrer Entscheidung betreffend jene Anschuldigungspunkte, hinsichtlich jener die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, konkret und nachvollziehbar dargelegt, auf welche Beweismittel sie den von ihr festgestellten Sachverhalt gründet und worin konkret sie den Verdacht einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 BDG 1979 erblickt. Ihre Ausführungen im Zuge der Beweiswürdigung und der darauf abgestellten rechtlichen Würdigung sind in diesen Punkten nicht zu beanstanden. Und wie bereits oben unter den Punkt II.1 und II.2 dargelegt, war hier auch das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet, den vorliegenden und ausreichend begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Unterlassungen seine dienstlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt und damit seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt hat, bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen.

Nach der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nämlich aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Das ist hier auf Grundlage der im Akt aufliegenden Beweismittel jedenfalls gegeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche bei Zutreffen allenfalls eine Rechtfertigung seines Verhaltens darstellen könnten, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des nun zu führenden Disziplinarverfahrens entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Dabei ist dem Beschwerdeführer auch ausreichend Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt zu vertreten und diesen mit entsprechenden Beweisanträgen zu untermauern.Für die Entscheidung, ob wegen einem konkreten Tatverdacht ein Disziplinarerfahren einzuleiten ist, ist nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber jedenfalls auch zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Ein solcher Einstellungsgrund wäre nach § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 allenfalls gegeben, wenn hinsichtlich der zum Vorwurf gemachten Tathandlungen bereits Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 eingetreten wäre.Hinsichtlich der Vorwürfe unter Punkt 1 bis 5 wendet der Beschwerdeführer ein, dass diese auf das Jahr 2015 zurückgehen und damit schon mehr als drei Jahre zurückliegen würden, weshalb diesbezüglich eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingetreten sei. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 darf ein Beamter nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von drei Jahren, ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission (Bundesdisziplinarbehörde) eingeleitet wurde.

In den Anschuldigungspunkten 1 bis 5 wurde dem Beschwerdeführer die Unterlassung von konkreten Aktenbearbeitungs- und Protokollierungsschritten zum Vorwurf gemacht. Dienstpflichtverletzungen, die eine Unterlassung von gebotenem Verhalten zum Inhalt haben, enden jedoch erst dann, wenn der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht (siehe dazu die Ausführungen des VwGH vom 18.11.1998, 96/09/0212, hier im Zusammenhang mit der Unterlassung einer unverzüglichen Meldung). Solange das gebotenen Verhalten nicht gesetzt wurde, konnte daher auch die Verjährungsfrist gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 nicht zu laufen beginnen. Eine solche Verfolgungsverjährung ist daher hinsichtlich der Vorwürfe 1 bis 5 nicht eingetreten.

Weiters wird vom Beschwerdeführer eingewendet, dass sich die Disziplinaranzeige auf eine unzulässige Durchsuchung seiner Büroräume stützen würde und diesbezüglich auf die von ihm und einem seiner Richter dagegen eingebrachten Maßnahmenbeschwerden verwiesen. Widerrechtlich erlangte Beweismittel könnten jedoch niemals zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens erhoben werden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass in den nach wie vor beim BVwG anhängigen Verfahren betreffend diese Maßnahmenbeschwerden erst noch zu klären sein wird, ob es sich dabei tatsächlich um eine unzulässige Durchsuchung von Büroräumen durch Vertreter der Dienstbehörde gehandelt hat. Aber selbst wenn das Gericht zu einem solchen Schluss gelangen sollte, bedeutet das nicht, dass die dabei „vorgefundenen“ Beweismittel nicht in einem Disziplinarverfahren verwendet werden dürfen, weil weder im Dienstrecht noch im Disziplinarrecht ein allgemeines Beweisverwertungsverbot für gesetzwidrig erlangte Beweisergebnisse existiert (siehe dazu VwGH 11.04.2006, AW 2005/12/0012, mit Verweis auf VwGH 20.12.2005, 2005/12/0157)

Und wenn der Beschwerdeführer schließlich noch als Verfahrensfehler ins Treffen führt, dass ihm die Dienstbehörde vor Erstattung der Disziplinaranzeige und die Disziplinarkommission vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses kein Parteiengehör eingeräumt hätten, so ist ihm auch diesbezüglich die Judikatur des VwGH entgegenzuhalten, der zu diesem Thema in seiner Entscheidung vom 18.02.1993, 92/09/0281, Folgendes ausführt: „§ 109 Abs 3 BDG 1979 stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG 1979, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, soferne der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, setzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs 1 BDG 1979 keinesfalls gezwungen ist - hat sie zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen dem beschuldigten Beamten im Sinne des § 45 Abs 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren.“

Dem Beschwerdeführer wurde von der Dienstbehörde eine Abschrift der Disziplinaranzeige zugestellt und die Disziplinarkommission hat auf deren Grundlage entschieden, ohne weitere Erhebungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer hatte damit die Gelegenheit die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen und dazu auch eine Stellungnahme an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Der vom Beschwerdeführer eingewendete Verfahrensfehler liegt damit nicht vor.

Im Zusammenhang mit jenen Anschuldigungspunkten, hinsichtlich der die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, hat das Verfahren auch keine Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen anderer Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 ergeben. Der von der Bundesdisziplinarbehörde erlassene Einleitungsbeschluss ist in diesen Punkten daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist.

Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde:Im Zusammenhang mit den oben im Spruch angeführten Anschuldigungspunkten hat die Beweiswürdigung – wie oben unter II.1. und II.2. ausgeführt – ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm dabei zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen entweder nicht begangen hat oder der jeweilige Vorwurf keine Dienstpflichtverletzung darstellt. Dementsprechend liegen hier Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 vor, weshalb diesbezüglich kein Disziplinarverfahren einzuleiten und das Verfahren einzustellen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B):Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte