BVwG W245 2234458-1

BVwGW245 2234458-123.2.2021

AVG §17 Abs3
AVG §45 Abs3
BauO Tir 2011 §46 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSGVO Art5
DSGVO Art6 Abs1 lite

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W245.2234458.1.00

 

Spruch:

W245 2234458-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag. Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Adriana MANDL als fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.07.2020, 2020-0.292.671 (DSB-D124.1815), betreffend Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruchpunkt 1. zu lauten hat: „Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Verfahren XXXX durch Mitteilung vom 26.11.2019 an alle Miteigentümer des Anwesens XXXX – mit Ausnahme der Mitteilung an den Wohnungseigentümer XXXX der XXXX – in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt hat.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Eingabe vom 24.06.2019 zeigte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) die konsenswidrige Nutzung der XXXX im Anwesen XXXX der Baubehörde XXXX (in der Folge auch der Mitbeteiligte, kurz „MB“) an (VWA ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) an.

I.2. Aufgrund der Anzeige des BF ist am 24.09.2019 in Ortsaugenschein durchgeführt worden. Dazu hat XXXX (Sachbearbeiter des XXXX ) am 25.09.2019 eine Stellungnahme an das XXXX übermittelt. In dieser Stellungnahme ist ein Hinweis auf die Anzeige des BF zu entnehmen („Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von Herr XXXX “). Weiters wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass die XXXX entgegen dem baurechtlich genehmigten Verwendungszweck (Einzelgarage) vom XXXX als Lagerraum verwendet worden sei (siehe dazu in der Beschwerde des BF, VWA ./1 und VWA ./2, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.3. Das XXXX (MB) bzw. die Sachbearbeiterin XXXX hat die Stellungnahme von XXXX (VWA ./2) als Beilage zum Schreiben GZ XXXX gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung (TBO) an alle Miteigentümer des Hauses XXXX übermittelt (OZ 8).

Dazu führte der BF aus, dass in diesen Schreiben die Wohnungen aufgezählt worden seien, welche gesetzeswidrig als Büros verwendet worden seien. Ein unmittelbarer Bezug zur Tiefgarage (gemeint XXXX ) sei nicht hergestellt worden. Die Sachbearbeiterin der MB habe die Stellungnahme mit dem Hinweis auf die Anzeige des BF (VWA ./2) grundlos an alle Hauseigentümer versandt. Sie habe wesentliche personenbezogene Daten des BF an über 60 Personen weitergeleitet. Gemäß Art. 6 DSGVO sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF nicht rechtmäßig erfolgt (siehe dazu in der Beschwerde des BF, VWA ./1, siehe Punkt II.2).

I.4. Am 05.12.2019 brachte der BF eine Beschwerde (verfahrenseinleitender Antrag) wegen unerlaubter und grundloser Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an alle Miteigentümer des Hauses XXXX bei der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) ein (VWA ./1, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

In seiner Begründung verwies der BF zunächst auf seine Eingabe und den Maßnahmen des MB (siehe oben Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Ferner gab der BF an, dass es in einem anlaufenden Verwaltungsverfahren völlig unerheblich sei, wer einen schweren Missstand der Feuerpolizei melde. Es gebe keine Rechtsgrundlage, dass die Sachbearbeiterin XXXX den BF als „Aufdecker“ an alle Miteigentümer bekanntgebe.

Schließlich beantrage der BF die Feststellung des Missstandes sowie die Verfügung einer angemessenen Strafe, zumal der MB auch sonst sehr großzügig im Weitergeben von personenbezogener Daten sei.

I.5. Mit Schreiben der bB vom 09.01.2020 wurde der BF zur Behebung von Mängel aufgefordert (VWA ./3, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.6. Mit Verbesserung vom 12.02.2020 gab der BF an, dass er sich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt erachte (VWA ./4, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.7. Mit Schreiben der bB vom 18.02.2020 (VWA ./5, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wurde der MB aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Beschwerde (VWA ./1) und zur Verbesserung des BF (VWA ./4) eine Stellungnahme abzugeben. Die Aufforderung zur Stellungnahme langte beim MB am 25.03.2020 ein (VWA ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.8. Mit Schreiben vom 31.03.2020 (bei der bB am 23.04.2020 eingelangt) nahm der MB wie folgt Stellung (VWA ./6, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.):

Aufgrund der Anzeige des BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) habe der MB von Gesetzes wegen ein entsprechendes baupolizeiliches Verfahren geführt sowie weitere Ermittlungen zum angezeigten Sachverhalt getätigt; die Anzeige des BF sei dabei verfahrenseinleitend gewesen.

Im Zuge des Verfahrens sei vom Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei ( XXXX ) festgestellt worden, dass die XXXX tatsächlich konsenswidrig zu Lagerzwecken genutzt worden sei. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen sei auch die Anzeige des BF angeführt worden. In der Folge sei diese Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs an alle Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft übermittelt worden. Diesen sei die Möglichkeit gegeben worden, den gesetzmäßigen Zustand binnen zwei Monaten wiederherzustellen; widrigenfalls wäre die Anordnung des gesetzmäßigen Zustandes durch Bescheid zu erfolgen gewesen. Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 30.01.1990, 86/05/0166) hätten alle Miteigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft für die Erfüllung baurechtlicher Pflichten solidarisch zu haften. Daher habe der MB gemäß §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG den Miteigentümern als Parteien ihr gesetzlich vorgesehenes Gehör zu gewähren; eine allfällige Verletzung dieses Rechtes würde einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen. Im Übrigen seien die Miteigentümer des gegenständlichen Hauses auch Parteien des Verfahrens, welche gemäß § 17 AVG das Recht auf Akteneinsicht hätten. Die Akteneinsicht sei unabdingbar, damit die Parteien den Gang des Verfahrens nachvollziehen sowie Kenntnis vom Sachverhalt erlangen könnten, den die Behörde einer Entscheidung zugrunde legen wolle. Ferner sei die Akteneinsicht aufgrund der Waffengleichheit allen Parteien des Verfahrens im gleichen Umfang zu gewähren.

Zudem sei die verfahrenseinleitende Anzeige des BF Bestandteil des zusammengefasst aufbewahrten bzw. elektronisch verwalteten Aktes, welcher im Rahmen der Akteneinsicht eingesehen werden könnte. Zumal die Anzeige verfahrenseinleitend gewesen sei, weise diese einen unmittelbaren Zusammenhang zum Verfahren auf, sodass eine formelle Trennung denkunmöglich sei. Die Anzeige des BF sowie die Stellungnahme von XXXX stellen einen wesentlichen Bestandteil des Verfahrensaktes dar. Es stelle sich daher die Frage, inwieweit die Verwendung von Fakten, Angaben sowie Urkundeninhalte, die sich auf bestimmte Personen beziehen und sohin personenbezogene Daten darstellen würden, für Zwecke von Behördenverfahren zulässig sei. Dies werde in der gängigen Rechtsprechung der bB (früher Datenschutzkommission) dahingehend beantwortet, dass sich die Prüfungskompetenz der bB auf Erwägungen der Denkunmöglichkeit sowie auf das Übermaßverbot beschränke. Im Rahmen eines allgemeinen Verwaltungsverfahrens bestehe gemäß §§ 37 sowie 39 Abs. 2 AVG ein berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Ermittlung sowie Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke des Verwaltungsverfahrens. Regelmäßig überwiege dieses Interesse das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Daten. Die Wiedergabe einer Anzeige des BF in der Stellungnahme des XXXX sowie die Übermittlung dieser Stellungnahme an die Parteien des Verfahrens sei verfahrensrelevant sowie datenschutzrechtlich verhältnismäßig und insbesondere nicht überschießend, zumal den Parteien ohnedies das Recht auf Akteneinsicht zustehen würde. Im Ergebnis sei der BF nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, da die Behörde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, die sich aus der Tiroler Bauordnung 2018 sowie aus dem AVG ergeben würden, tätig geworden sei. Der BF hätte erkennen müssen, dass er durch seine nicht anonymisierte Anzeige in ein parteiöffentliches Verfahren eintrete, und seine Äußerungen den betroffenen Parteien zur Kenntnis gelangen könnten.

I.9. Die Stellungnahme des MB (VWA ./6) wurde am 29.04.2020 dem BF im Rahmen des Parteiengehörs dem BF übermittelt (VWA ./7, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.10. Mit Schreiben vom 06.05.2020 (eingelangt am 11.05.2020, VWA ./8, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) führte der BF zusammengefasst aus, dass seine Anzeige vom 24.06.2019 mit den Erhebungen von XXXX vom 24.09.2020 übereinstimmen würden. Die Verfahren der MB ( XXXX ) seien durch die Stellungnahme von XXXX eingeleitet worden; nur diese Stellungnahme sei verfahrensrelevant gewesen. Durch die selbständigen Erhebungen durch den MB sei die Anzeige des BF gegenstandslos geworden und habe für die Verfahren des MB keine Bedeutung mehr. Zudem sei die Stellungnahme von XXXX nur ein behördeninternes Schreiben gewesen, welches nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Mit der nötigen Sorgfalt hätte man erkennen müssen, dass die Stellungnahme von XXXX vertrauliche, nicht verfahrensrelevante enthalten würde. Bereits XXXX hätte in seiner Stellungnahme auf den Hinweis auf die Anzeige des BF verzichten können; auch hätte man den Hinweis auf die Anzeige des BF schwärzen können.

Die zuständige Sachbearbeiterin der Verfahren XXXX habe schon oft gezielt und mit böser Absicht Insider-Wissen unnötig an Außenstehende weitergegeben, weil sie den Unterschied zwischen amtsinternen Benachrichtigungen und veröffentlichten Amtsgutachten nicht erkennen könne. Zudem habe die bB im Februar in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Kollegen der zuständigen Sachbearbeiterin entschieden, dass die grundlose Nennung von Anzeigern und die Weitergabe von personenbezogenen Daten nicht rechtens gewesen sei.

I.11. Mit Bescheid vom 13.07.2020 (siehe VWA ./9 und ./10, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) wies die bB die Beschwerde (Antrag) des BF als unbegründet ab. Der Antrag des BF auf Verhängung einer Geldbuße gegen den MB wurde zurückgewiesen.

Zur Zulässigkeit der Datenverwendung führte die bB rechtlich aus, dass es sich beim MB um eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren handele. Insoweit komme gemäß § 1 Abs. 2 DSG nur eine qualifizierte gesetzliche Grundlage als Erlaubnistatbestand in Betracht. Entsprechend § 37 AVG bestehe der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 45 Abs. 3 AVG habe eine Behörde den Parteien im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, von allen Ergebnissen der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliege nicht nur der Inhalt der einzelnen Beweise, sondern die Behörde müsse den Parteien, um ihnen eine effiziente Verfolgung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu ermöglichen, auch alle Beweisquellen zugänglich machen, auf die sie ihren Bescheid stützen wolle. Wenn eine Behörde etwa den Namen eines Zeugen nicht offenlege, so verletze sie den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen Beweismittel geben dürfe.

Ferner führte die bB aus, dass der BF die widmungswidrige Nutzung einer Garage dem MB angezeigt habe. Mit dieser Eingabe habe der BF ein baupolizeiliches Verfahren angestrebt bzw. habe eines erwirken wollen. Tatsächlich sei diese Eingabe der Anlass gewesen, weshalb in weiterer Folge der MB in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Baubehörde den Lokalaugenschein des Amtssachverständigen veranlasst und ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet habe.

Wie der MB richtigerweise ausgeführt habe, hätten alle Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft jeweils zur Erhaltung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes Sorge zu tragen; sie hätten hinsichtlich der Erfüllung solidarisch zu haften. Demnach sei allen Miteigentümern im gegenständlichen Verfahren von Gesetz wegen Parteigehör zu gewähren gewesen.

Die Stellungnahme von XXXX sei im Verwaltungsverfahren unstrittig ein relevantes Beweismittel, zumal seine Wahrnehmung einer Entscheidung der Behörde zugrunde gelegt werden könne und müsse. Diese Ergebnisse der Beweisaufnahme seien daher zwingend den Parteien im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis zu bringen. Soweit der BF in diesem Schreiben namentlich als Einschreiter erwähnt werde, überwiege aus Sicht der bB jedenfalls das berechtigte Interesse der Parteien im Verwaltungsverfahren zur Erreichung des Ziels im § 45 Abs. 3 AVG, also zur Zugänglichmachung von allen Beweisquellen.

Abgesehen davon habe der BF nicht vorgebracht, dass er aufgrund der ihn betreffenden Datenweitergabe nachteilige Folgen habe erdulden müssen. In einem Verwaltungsverfahren, welches mit Bescheid ende, sei nach der Auffassung der bB davon auszugehen, dass ein Einschreiter keine wesentlichen nachteiligen Folgen bzw. Repressalien zu erwarten hätte. Im Vergleich dazu wären in einem Verwaltungsstrafverfahren wohl eher noch nachteilige Folgen für einen Anzeiger zu erwarten.

Zudem merkte die bB an, dass ErwGr. 47 der DSGVO, welcher zur Auslegung von § 1 DSG herangezogen werden könne, vorsehe, dass auf die Erwartungen des Betroffenen abzustellen sei, insbesondere ob er im Zeitpunkt der Erhebung der Daten vernünftigerweise mit einer Weiterverarbeitung rechnen müsse. Zumal der BF gerade ein Verwaltungsverfahren angestrebt habe – und dazu die Eingabe auch nicht anonym tätigte sowie nicht angemerkt habe, dass er anonym bleiben wolle – habe er damit rechnen müssen, dass seine Anzeige im Mehrparteienverfahren den Parteien zur Kenntnis gebracht werden könnte.

Zum Antrag des BF auf Verhängung einer Geldbuße gegen den MB, führte die bB aus, dass ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen bestimmten Verantwortlichen nicht aus Art. 77 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG abzuleiten sei. Abgesehen davon handele es sich beim MB um einen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, gegen den gemäß § 30 Abs. 5 DSG keine Geldbußen verhängt werden könne.

Der Bescheid wurde am 21.07.2020 an den BF und den MB übermittelt (VWA ./11 und ./12, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.12. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 31.07.2020 (VWA ./13, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die im Bescheid genannten Rechtsquellen bzw. Urteile veraltet seien und auf eine Zeit vor „Erfindung“ des Datenschutzgesetzes zurückgehen würden. Zudem merkte der BF an, dass die im Bescheid dargestellten höchstgerichtlichen Urteile nicht anwendbar seien, da diese nur die Zugänglichmachung von Beweismitteln behandeln würden; sie würden nicht die Bekanntgabe der Identität eines Anzeige-Erstatters behandeln. Ferner gab der BF an, dass die bB eine unzureichende Interessensabwägung vorgenommen habe und dass sein Name ohne Einwilligung veröffentlicht worden sei. Schließlich begründet der BF unter Hinweis auf Entscheidungen der bB (vom 11.02.2020, DSB-D124.953/0006-DSB/2019 sowie vom 18.04.2019, DSB-D122.913/0001-DSB/2019) eine Datenschutzverletzung des MB bzw. eine falsche Beurteilung durch die bB.

Der Beschwerde legte der BF eine Überweisungsbestätigung an XXXX , vom 28.07.2020 bei (VWA ./14, siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

I.13. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen ./1 bis ./14) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 27.08.2020 von der bB vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte die bB aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde. Die bB verweise vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.

I.14. Aufgrund der Aufforderung des BVwG wurden vom MB die Verfahrensakten XXXX (OZ 8) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die wiedergegebenen Feststellungen der bB wurden auch der Entscheidung des BVwG zu Grunde gelegt.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zur Anzeige des BF:

Am 24.06.2019 zeigte der BF die konsenswidrige Nutzung der XXXX im Haus XXXX beim MB an.

II.1.3. Zum Wohnungseigentum an der XXXX

Die XXXX seht im Wohnungseigentum von XXXX .

II.1.4. Zu den Erhebungen und Stellungnahme von XXXX :

Am 24.09.2019 führte XXXX einen Ortsaugenschein im Haus XXXX durch. Dabei stellte er fest, dass die XXXX des Hauses entgegen dem baurechtlich genehmigten Verwendungszweck (Einzelgarage) als Lagerraum vom XXXX verwendet wird.

In einer Stellungnahme vom 25.09.2019 meldet XXXX diese konsenslose Änderung des Verwendungszweckes dem XXXX und verweist in seiner Stellungnahme dabei auch auf die Anzeige des BF („Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von Herr XXXX “).

II.1.5. Zur Verständigung an die Miteigentümer des Anwesens XXXX durch den MB:

Die Stellungnahme mit dem Verweis auf die Anzeige des BF („Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von Herr XXXX “) übermittelte der MB mit Schreiben GZ: XXXX vom 26.11.2019 an alle Miteigentümer des Anwesens XXXX .

Der BF ist Miteigentümer des Anwesens XXXX .

II.1.6. Zur Datenschutzbeschwerde des BF:

Durch die Weitergabe von personenbezogenen Daten – „Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von Herr XXXX “ – sieht sich der BF in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt.

II.1.7. Zu den nachteiligen Folgen, die der BF aufgrund der ihn betreffenden Datenweitergabe erdulden müsse:

Es wird festgestellt, dass der BF im Verfahren keine nachteiligen Folgen aufgezeigt hat, welche durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten entstanden sind.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Beschwerde des BF vom 05.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Schreiben an das XXXX vom 25.09.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Mängelbehebungsauftrag der bB vom 09.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – Verbesserung des BF vom 12.02.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Aufforderung zum Parteiengehör vom 18.02.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Stellungnahme des MB vom 23.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Aufforderung zum Parteiengehör vom 29.04.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Stellungnahme des BF vom 11.05.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Bescheid der bB an den MB vom 13.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Bescheid der bB an den BF vom 13.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Zustellung des Bescheides an den MB am 21.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./12 – Versendung des Bescheides an den BF am 21.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./13 – Beschwerde des BF vom 31.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und ./14 – Überweisungsbestätigung an XXXX , vom 28.07.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG [mit den Ordnungszahlen, kurz „OZ“].

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zur Anzeige des BF:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf der Stellungnahme des MB vom 31.03.2020 (VWA ./6, VWA ./10, Seite 5 sowie OZ 8).

II.2.3. Zum Wohnungseigentum an der XXXX

Die Feststellung, dass die XXXX im Wohnungseigentum von XXXX steht, ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid der bB (VWA ./10, Seite 7), welche durch Einsichtnahme des erkennenden Gerichts ins Grundbuch ( XXXX ) verifiziert wurden. Sohin war dies festzustellen.

II.2.4. Zu den Erhebungen und Mitteilung von XXXX :

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf das Schreiben von XXXX an das XXXX vom 25.09.2020 (VWA ./2, VWA ./10, Seite 5 f. sowie OZ 8).

II.2.5. Zur Verständigung an die Miteigentümer des Anwesens XXXX :

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf die Beschwerde des BF an die bB (VWA ./1), der Stellungnahme des BF (VWA ./8), des Bescheides der bB (VWA ./10, Seite 7) der Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./13) sowie die vorgelegten Dokumenten des MB (OZ 8).

Zum Verfahren XXXX ist dem BF notorisch bekannt, dass in der dahingehenden Mitteilung vom 26.11.2019 an die Miteigentümer des Anwesens XXXX nicht namentlich genannt wurde. Das Schreiben verweist nur auf eine Anzeige eines Miteigentümers, gibt jedoch aber den Namen des Anzeigers nicht bekannt. Auch aus der Beilage zu diesem Schreiben, Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 07.11.2019, ist der Name des BF nicht zu entnehmen. Auch behandelt dieses Verfahren mehrere Wohnungen des Anwesens XXXX und nicht die verfahrensgegenständliche XXXX . In diesem Zusammenhang hat auch der angefochtene Bescheid der bB nur das Verfahren XXXX des MB zum Gegenstand.

Die Feststellung, dass der BF auch Miteigentümer des Anwesens XXXX ist, ergibt sich aus den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde (VWA ./13) und durch Einsichtnahme in das Grundbuch (OZ 3) sowie aus dem Bescheid der bB (VWA ./10, Seite 5).

II.2.6. Zur Datenschutzbeschwerde des BF:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf die Eingaben des BF bei der bB (siehe VWA ./1 und ./4) sowie dem Bescheid der bB (VWA ./10, Seite 2).

II.2.7. Zu den nachteiligen Folgen, die der BF aufgrund der ihn betreffenden Datenweitergabe erdulden müsse:

In seiner Anzeige vom 24.06.2019 gab der BF dem MB an, dass Behörden auch bei Vorliegen völlig anonymer Anzeigen ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten müssten. Ferner wies der BF darauf hin, dass laut DSGVO die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten (E-Mail-Adresse, usw.) an Dritte (Journalisten, Angezeigte) unzulässig sei. Aus diesen Ausführungen des BF sind keine konkreten tatsächlichen Gründe zu entnehmen, welche nachteiligen Folgen die Weitergabe seines Namens für ihn hätte. Ferner stützt sich der BF auf eine persönliche, rechtliche Interpretation zur DSGVO. Zudem ist im Verfahren des MB XXXX nicht hervorgekommen, dass die E-Mail-Adresse und weitere personenbezogene Daten an Dritte weitergeben worden seien.

Auch im Verwaltungsverfahren vor der bB hat der BF keine konkreten nachteiligen Folgen aufgezeigt, die durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten entstanden wären (VWA ./10, Seite 11). Der BF beschränkt sich in diesem Verfahren im Wesentlichen darauf, dass eine Bezugnahme auf seine Anzeige nicht erforderlich gewesen sei, weil die angezeigten Missstände auch selbständig durch die Behörde (Ortsaugenschein durch XXXX ) festgestellt werden konnten. Vielmehr sei die Weitergabe seiner personenbezogenen Informationen gezielt und in böser Absicht erfolgt (VWA ./8).

Schließlich zeigte der BF auch in seiner Bescheidbeschwerde (VWA ./13) keine konkreten nachteiligen Folgen der Weitergabe der personenbezogenen Daten auf. Der BF wies pauschal darauf hin, dass es viele Konstellationen gebe, in den es höchst schädlich für einen Miteigentümer wäre, wenn andere Miteigentümer erfahren würden, wer den Hinweis auf grobe Missstände der Behörde geliefert habe. Konkrete nachteilige Folgen konnten auch aus der Beschwerde des BF nicht entnommen werden.

Sohin war festzustellen, dass der BF keine konkreten nachteiligen Folgen im Verfahren XXXX aufgezeigt hat, die durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten BF („Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von XXXX “) entstanden sind (siehe auch ./10, Seite 11).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.1. Zu A) Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde

II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet (auszugsweise):

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

[…]

Art 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Art 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (auszugsweise):

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…]

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

[…]

§ 45 AVG – Allgemeine Grundsätze über den Beweis – lautet (auszugsweise):

[…]

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 17 AVG – Akteneinsicht – lautet (auszugsweise):

[…]

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

[…]

§ 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung (TBO) – Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – lautet:

Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige Rechtsprechung verwiesen:

Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20. 5. 2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16. 12. 2008, C-524/06, Huber, Rn 48.)

Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24. 11. 2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19. 10. 2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).

Die Verarbeitung von Daten in Ausübung öffentlicher Gewalt ist gemäß Art 6. Abs. 1 lit. e nur dann rechtmäßig, wenn sie für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 lit. e DS-RL: EuGH 16. 12. 2008, C-524/06, Huber, Rn 66).

II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Gegenständlich zu prüfen ist die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG des BF durch den MB dadurch, dass er die Mitteilung vom 26.11.2019 im Verfahren XXXX hinsichtlich der widmungswidrigen Verwendung der XXXX an alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage unter Einschluss des Namens des BF zugestellt hat. Ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO kann zu einer Verletzung des § 1 Abs 1 DSG führen.

In gegenständlicher Beschwerdesache erfolgte die Weitergabe der personenbezogenen Daten „Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von XXXX “ im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens XXXX ), sohin in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse. Die Zulässigkeit der Datenverwendung in einem Verwaltungsverfahren stützt sich somit auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Eine Zustimmung eines Betroffenen (Art 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) in einem Verwaltungsverfahren ist nicht erforderlich (vgl. dazu die Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde VWA ./13, Punkt 4). Jedoch ist die Rechtmäßigkeit der Weitergabe der gegenständlichen personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen (§ 45 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 3 AVG) zu verifizieren.

Es ist unzweifelhaft, dass der MB in einem Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO eine solche Aufgabe in Ausübung öffentlicher Gewalt erfüllt. Strittig ist, ob die Zustellung der Mitteilung vom 26.11.2019 im Verfahren XXXX hinsichtlich der widmungswidrigen Verwendung XXXX an alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage unter Einschluss des Namens des BF im Sinne der Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO und Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO erforderlich war.

II.3.1.3.1. Zur Verständigung aller Miteigentümer des Anwesens XXXX durch den MB:

§ 46 Abs. 1 TBO führt aus, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert wurde. Soweit die bB (VWA ./10, Seite 10) und der MB (VWA ./6, Seite 2) ausführten, dass allen Miteigentümern Parteigehör zu gewähren sei, da diese entsprechend der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 30.01.1990, 86/05/0166) hinsichtlich der Erfüllung baupolizeilicher Aufträge solidarisch zu haften hätten, so ist dies für bloße Miteigentümer zutreffend, jedoch nicht für Wohnungseigentümer im Hinblick auf einzelne Wohnungseigentumsobjekte.

So erklärte der Verfassungsgerichtshof, dass es aus der Sicht des Gleichheitssatzes des Art 7 Abs. 1 B-VG unzulässig ist, hinsichtlich der Verpflichtung, einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag Rechnung zu tragen, den Wohnungseigentümer wie einen sonstigen (Allein- oder Mit-)Eigentümer zu behandeln, der einer derartigen Beschränkung seiner Nutzungs- und Verfügungsbefugnis auf eine bestimmte "selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit" nicht unterliegt, sondern - jedenfalls von Gesetzes wegen - über die Sache insgesamt (sei es auch im Falle des Miteigentums iSd § 825 ABGB gemeinsam mit anderen) verfügen und sie "nach Willkür" benützen kann (§ 362 ABGB). Es ist nämlich evident, dass es einem solchen Eigentümer allein schon vermöge dieser Sachherrschaft möglich ist, einem behördlichen Auftrag der hier in Rede stehenden Art zu entsprechen, während der Wohnungseigentümer außerhalb des Objektes, auf das sich sein Wohnungseigentum bezieht, diese Möglichkeit nicht hat. […] Bei bestehendem Wohnungseigentum dürfen dem jeweiligen Wohnungseigentümer keine baupolizeilichen Aufträge erteilt werden, die sich - wenn man von jenen Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (§1 Abs4 WEG), einmal absieht - nicht auf das seinem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht unterliegende Objekt beziehen (VfGH 24.02.1998, B 513/97). Mit dieser Entscheidung trägt der Verfassungsgerichtshof dem Umstand Rechnung, dass ein Wohnungseigentümer im Vergleich zu einem – bloßen – Miteigentümer eine besondere rechtliche Stellung eingeräumt wird. Das Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass solche Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, im Fall des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten sind, sofern nicht – wie im Fall des Wohnungseigentums – eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0090, siehe auch VwGH 30.04.2019, Ra 2017/06/0045). Insofern bestehen keine Zweifel, dass die von dem MB zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 30.01.1990, 86/05/0166) im Falle des Wohnungseigentums nicht mehr herangezogen werden kann. Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hätte der MB die verfahrensgegenständliche Mitteilung vom 26.11.2019 im Verfahren XXXX nicht an alle Wohnungseigentümer übermitteln dürfen; eine Übermittlung wäre nur an den Wohnungseigentümer XXXX der verfahrensgegenständlichen XXXX zulässig gewesen. Nur der Wohnungseigentümer XXXX wäre unter Berücksichtigung der skizzierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Lage gewesen, den gesetzeswidrigen Zustand gemäß § 46 Abs. 1 TBO zu beseitigen. Wegen des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts von XXXX sind andere Wohnungs- bzw. Miteigentümer nicht in der Lage, in Bezug auf die XXXX den vorliegenden gesetzeswidrigen Zustand zu beheben. Angemerkt wird, dass in gegenständlicher Beschwerdesache, die XXXX entgegen dem baurechtlichen Verwendungszweck als Lagerraum vom XXXX verwendet wurde. Vor diesem Hintergrund ist eine allgemeine Benützung der XXXX auszuschließen.

Da - wie gezeigt - eine Übermittlung an alle Wohnungseigentümer verfahrensrechtlich nicht zulässig ist, mangelt es gleichzeitig an der Erforderlichkeit dieser Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe in Ausübung öffentlicher Gewalt iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO. In dieser Hinsicht ist daher eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung im Sinne des § 1 Abs 1 DSG des BF festzustellen.

II.3.1.3.2. Zur Nennung des Namens des BF als Anzeiger im Schreiben des MB vom 26.11.2019, GZ: XXXX :

Entsprechend Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. war nur die Zustellung an XXXX zwecks Beseitigung des gesetzteswidrigen Zustandes hinsichtlich der Nutzung der XXXX zulässig. Zu klären bleibt die Frage, ob der MB im Schreiben an XXXX einen Verweis auf die Anzeige des BF vornehmen durfte.

Im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten im Rahmen von Verwaltungsverfahren führte das BVwG in mehreren Erkenntnissen (u.a. BVwG 27.05.2020, W214 2224203-1; 16.12.2018, W211 2179560-1; 18.12.2019, W211 2213604-1) zum Übermaßverbot aus, dass die Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren gegeben ist, wenn es denkmöglich (vgl. VfGH 09.10.2014, KR1/2014) ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind. In gegenständlicher Beschwerdesache ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass unabhängig von weiteren Beweismitteln, die Anzeige des BF für die Feststellung eines Sachverhaltes geeignet ist.

Darüber hinaus ist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 26.04.2006, 2003/08/0268). Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung war der MB geradezu verpflichtet, auch die Anzeige des BF in einem Verwaltungsverfahren als Erkenntnisquelle heranzuziehen („alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen“). Entgegen den Ausführungen des BF hätte der MB in seinen Verwaltungsverfahren nicht nur seine eigenen Erhebungen (Ortsaugenschein vom 24.09.2019 im Anwesen XXXX ) zu berücksichtigen (siehe VWA ./8 und ./13), sondern auch die Anzeige des BF, zumal diese auch amtsbekannt ist. Ferner stellt die Anzeige des BF als verfahrenseinleitendes Element einen wesentlichen Verfahrensbestandteil dar. Auch konnte sich der MB in seinen Verfahren nicht von der Anzeige des BF absehen und sich mit dem Beweis vom Hörensagen begnügen, weil der BF anonym bleiben wolle (vgl. VwGH 20.02.1991, 90/02/0151); darüber hinaus sind in gegenständlicher Beschwerdesache keine konkreten Hindernisse hervorgekommen, welche eine Vernehmung bzw. Berücksichtigung von Angaben des BF in den Verfahren des MB entgegengestanden hätten (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren Beteiligten im Einklang steht und dass sichergestellt ist, dass insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird (VfGH 10.10.2019, E 1025/2018).

Ein wesentlicher Grundsatz in einem Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, dass es grundsätzlich keine geheimen Beweismittel geben darf (VfGH 10.10.2019, E 1025/2018; VwGH 22.07.2020, Ra 2019/03/0163, mwH). Eine Geheimhaltung hat dabei auf das unbedingt Erforderliche beschränkt zu bleiben (EuGH 4.6.2013, C-300/1, ZZ/Secretary of State for the Home Department). Nur in bestimmten, außergewöhnlichen Fällen kann es zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten, solange sichergestellt ist, dass sowohl die Behörde als auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügen (VfGH 10.10.2019, E 1025/2018 mit Vereis auf EuGH 14.2.2008, C-450/06, Varec SA). Sohin sind den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken (VwGH 22.07.2020, Ra 2019/03/0163).

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsprechung ist zu beachten, dass dem Grundsatz, dass es im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine geheimen Beweismittel geben darf, eine wesentliche Bedeutung zukommt. Die Geheimhaltung von Beweismitteln darf nur auf das unbedingt Erforderliche beschränkt werden, bzw. die den Verfahrensparteien vorenthaltenen Informationen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Nur in bestimmten, außergewöhnlichen Fällen kann es zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten. Diese Grundsätze sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen und den Interessen des BF gegenüberzustellen.

Die Wahrung des Parteiengehörs gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0042). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der auch – mittelbaren – Beweisaufnahme (VwGH 25.04.2002, 2001/05/1082). Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur der Inhalt der einzelnen Beweise, sondern die Behörde muss den Parteien, um ihnen eine effiziente Verfolgung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu ermöglichen, auch alle Beweisquellen zugänglich machen, auf die sie ihren Bescheid stützen könnte (vgl. dazu VwGH 20.12.2005, 2005/12/0157). Es versteht sich von selbst, dass mit der Zugänglichmachung der Beweismittel im Rahmen eines Parteiengehörs, der im Verfahrensakt enthaltene Name eines Anzeigers den Verfahrensparteien bekanntgemacht wird (siehe dazu Ausführungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde, VWA ./13, Punkt 2). Nur in bestimmten, außergewöhnlichen Fällen kann es zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten bzw. anderer Verfahrensbeteiligter oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten (VfGH 10.10.2019, E 1025/2018).

Insgesamt war die Verwendung der Anzeige (bzw. ein Hinweis auf die Anzeige) des BF im Verwaltungsverfahren des MB zweckmäßig und vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s.o.) zu berücksichtigen. Sie war damit auch erforderlich iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Gemäß § 17 Abs. 3 AVG sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Schon in seiner Anzeige hat der BF keine Aspekte aufgezeigt, dass seine Anzeige nur anonym bzw. überhaupt nicht weiterverwendet werden darf. Es sind daher ex ante keine Umstände hervorgekommen, welche den MB verpflichtet hätte, zur Wahrung der Grundrechte des BF, personenbezogene Daten des BF („Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von Herr XXXX “) einer Verfahrenspartei vorzuenthalten.

Auch aufgrund der Art und Weise der erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten („Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von Herr XXXX “) in der Stellungnahme von XXXX bzw. in weiterer Folge in der Übermittlung der Stellungnahme an die Miteigentümer des Anwesens XXXX kann eine Schädigung berechtigter Interessen des BF nicht erkannt werden.

Selbst in der Bescheidbeschwerde war der BF ex post nicht in der Lage, konkrete nachteilige Folgen aufzuzeigen, welche durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten entstanden sind.

Im Ergebnis liegt vor dem Hintergrund der Grundsätze der oben erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein bestimmter, außergewöhnlicher Fall vor, welcher den MB verpflichtet hätte, zur Wahrung der Grundrechte des BF, personenbezogene Daten des BF („Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von Herr XXXX “) einer anderen Verfahrenspartei vorzuenthalten.

Schließlich ist der Verweis des BF in der Bescheidbeschwerde (VWA ./13, Punkt 5) auf die Entscheidung der DSB vom 18.04.2019, DSB-D122.913/0001-DSB/2019 nicht geeignet, eine Datenschutzverletzung des MB zu begründen, da aus dieser Entscheidung der Betroffene bereits mit Legung der Anzeige um vertrauliche Behandlung seines Namens ersucht hat. In gegenständlicher Beschwerdesache hat der BF jedoch bei Anzeige vom 24.06.2019 nicht um vertrauliche Behandlung seines Namens ersucht. Jedoch ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass selbst der Hinweis auf die vertrauliche Behandlung eines Namens eine Behörde nicht davon befreit wird, weitere Ermittlungen durchzuführen, ob tatsächlich ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, um zur Wahrung der Grundrechte des Anzeigers, den Parteien Informationen vorzuenthalten. Auch der Verweis des BF auf die nicht rechtskräftige Entscheidung der DSB vom 11.02.2020, DSB-D124.953/0006-DSB/2019 kann eine Datenschutzverletzung des MB nicht begründen. In diesem Verfahren wurde über eine unzulässige Datenweitergabe in einem Verwaltungsstrafverfahren entschieden. In einer vergleichbaren Rechtssache hat das BVwG am 29.04.2020, W274 2226258-1/4E, jedoch festgehalten, dass der Name eines Anzeigers in einem Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls im Rahmen der Akteneinsicht offenzulegen ist, sowie weiters die Wohnadresse eines Anzeigers, sofern diese zur Individualisierung von Personen ohne außergewöhnlichen Namen, erforderlich ist.

II.3.1.4. Zusammenfassung:

Wie unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ausgeführt, war die Mitteilung vom 26.11.2019 des MB an alle Miteigentümer des Anwesens XXXX über die konsenslose Änderung des Verwendungszweckes betreffend die XXXX im Verfahren XXXX mit Ausnahme der Mitteilung an den Wohnungseigentümer XXXX unzulässig. Jedoch war der Verweis auf die Anzeige des BF in der Mitteilung vom 26.11.2019, XXXX unter Berücksichtigung elementarer Grundsätze im Verwaltungsverfahren zulässig. Auch zeigte der BF keine konkreten nachteiligen Folgen auf, die durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten BF („Im Hinblick auf die schriftliche Eingabe von XXXX “) entstanden sind.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Angemerkt wird, dass im Bescheid der belangten Behörde der Mitbeteiligte „ XXXX “ als Beschwerdegegner bezeichnet wird.

II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet (auszugsweise):

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Zudem stützt sich die Entscheidung nur auf Beweismittel, die den Verfahrensparteien bekannt waren. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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