Normen
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes eine Verwaltungsstrafe verhängt und sie zur Tragung der jeweils näher bestimmten Verfahrenskosten sowie von - mit dem angefochtenen Erkenntnis reduzierten - Barauslagen (Gebühren) verpflichtet.
Soweit in der Revision die Ansicht vertreten wird, das LVwG habe das angefochtene Erkenntnis trotz Ablaufs der in § 43 Abs. 1 VwGVG genannten 15-monatigen Frist, somit trotz eingetretener Verjährung, erlassen, weil das Straferkenntnis nicht innerhalb der dort genannten Frist der Revisionswerberin zugestellt worden sei, wird mit diesem Vorbringen kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Nach der zu § 51 Abs. 7 VStG aF ergangenen hg. Rechtsprechung - § 43 VwGVG entspricht § 51 Abs. 7 VStG aF (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 8) - ist für die Wahrung der 15- monatigen Frist die Erlassung des Bescheides maßgebend. Die Erlassung des Bescheides kann aber neben der mündlichen Verkündung in der Verhandlung durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erfolgen; in letzterem Fall genügt zur Wahrung der Frist auch die Zustellung des Bescheides an die Behörde erster Instanz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2014, 2013/10/0244). Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des LVwG der Behörde erster Instanz aber innerhalb der 15-monatigen Frist zugestellt, weshalb die genannte Frist gewahrt wurde; ein Widerspruch zur Rechtsprechung liegt daher nicht vor.
Die Revision vertritt weiters die Ansicht, das Erkenntnis des LVwG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Frage des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln durch bloßes Lagern zum Zwecke der Entsorgung sowie zur Anwendung von Subsidiaritätsbestimmungen. Im vorliegenden Fall stehe nach Ansicht der Revisionswerberin außer Zweifel, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 handle und daher die Verwaltungsstrafnormen des AWG 2002 zur Anwendung gelangten.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das LVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Würdigung der von ihm aufgenommenen Beweise näher begründet festgestellt hat, dass keine Hinweise auf das Vorliegen einer Lagerung des vorgefundenen Pflanzenschutzmittels zur Entsorgung hervorgekommen sind, weshalb kein Abfall vorliege und auch das AWG 2002 keine Anwendung finde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das LVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein; die Revision wirft daher mit dem obgenannten Vorbringen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage im beschriebenen Sinn auf.
Zum weiteren Vorbringen der Revisionswerberin, wonach das LVwG in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlichen Verfahrensvorschriften nicht entsprochen habe, insbesondere weil der beantragte Zeuge nicht einvernommen worden sei, und das LVwG aufgrund der langen Verfahrensdauer die verhängte Strafe wesentlich herabsetzen hätte müssen, ist auszuführen, dass es der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG unterliegt, zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064). Auch davon ist hier nicht auszugehen, sprach das LVwG diesem Zeugenbeweis in Entsprechung der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 14. November 2011, 2008/09/0325) mit nachvollziehbarer näherer Begründung die Eignung ab, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Weil das gegenständliche Verfahren mit einer Dauer von ungefähr zwei Jahren keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer aufweist (vgl. VfSlg 16.268, 16.436, 18.002, ua) liegt in der Nichtberücksichtigung dieses Umstands als Milderungsgrund bei der Strafbemessung kein Widerspruch zur Rechtsprechung. Aus den genannten Gründen erweist sich die Revision auch in Hinblick auf das genannte Vorbringen nicht als zulässig.
Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht, wonach das LVwG in Abweichung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar begründet habe, für welche Tätigkeiten konkret die vorgeschriebenen Gebühren des Bundesamts für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) angefallen seien und warum sie in dieser Höhe zuzusprechen gewesen seien, hat das LVwG entsprechend der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. November 2011, 2010/07/0001) die dem BAES erwachsenen Kosten den im Kontrollgebührentarif vorgesehenen Tarifposten mit näherer Begründung zugeordnet und inhaltlich abgegrenzt. Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.
Soweit die Revision schließlich verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der Gebührenvorschreibung, insbesondere das Fehlen einer verfassungs- und gesetzeskonformen Rechtsgrundlage ins Treffen führt, ist auf die Begründung des das angefochtene Erkenntnis des LVwG betreffenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2015, E 695-696/2014-7, zu verweisen, mit welchem die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin abgelehnt wurde. Die Zulässigkeit einer Revision kann mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen zudem nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache "zu lösen" ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009). Auch mit diesem Vorbringen wird somit keine Zulässigkeit der Revision dargetan.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2015
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