BVwG W201 2236743-1

BVwGW201 2236743-118.1.2021

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2236743.1.00

 

Spruch:

W201 2236743-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 07.10.2020, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG .

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 20.02.2017 einen bis 31.01.2020 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 07.11.2019 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO) gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt.

2.1. Dem zur Überprüfung des Antrages, durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung am 29.06.2020 basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, ist (auszugsweise) Folgendes zu entnehmen:

„Untersuchungsbefund:

Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. Caput unauffällig. Collum unauffällig. Haut unauffällig.

Thorax: unauffällig. Mammae unauffällig. Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent. Blutdruck 120/80. Pulmo: VA beidseits, Basen frei.

Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Leber unter dem Rippenbogen.

Obere Extremitäten: Schultergelenke Kontur regelrecht, in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung. Ellbogen frei beweglich, keine Funktionseinschränkung. Handgelenke frei, keine Funktionseinschränkung. Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich.

Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz, ISG bds. frei, FBA 30 cm, KJA 0 cm, Schober 10/14, Lasegue bds. negativ.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke bds. in S 0-0-120, blande Narben bds., frei beweglich, keine Funktionseinschränkung. Kniegelenke bds. in S 0-0-130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung. Sprunggelenke links in S 40-0-60, rechts in S 30-0-50, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung.

Neurologisch: Grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität und Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, Gangbild frei und flüssig, symmetrisches Armpendeln.

Status psychicus: Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, Antrieb normal, Stimmung normal, Affekt stabil, Mnestik unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Atone Blasenentleerungsstörung

Unterer Rahmensatz, da weiterhin regelmäßig Selbstkatheterismus notwendig ist.

08.01.07

50 vH

02

Wirbelsäule, chronische Lumbalgie mit radikulärer Symptomatik L5 bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Hebetrauma 2006, Skoliose, chronischer Schmerzzustand

Unterer Rahmensatz, berücksichtigt den chronischen Schmerzzustand mit Bedarfsmedikation, Lasegue beidseits negativ.

02.01.02

30 vH

03

Zustand nach zwei arthroskopischen Eingriffen linkes Knie, Schultergelenksverletzung mit Luxation des AC-Gelenkes 2011 links, Hüftgelenksabnützung rechts mehr als links mit Impingement – Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, Sprunggelenksarthrose sekundär rechts, Daumengelenksverhärtungen links

Oberer Rahmensatz berücksichtigt die rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei gut erhaltenen Bewegungsumfängen.

02.02.01

20 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

    

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. Dauerzustand.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird unverändert übernommen. Leiden 2 wird bei analgetischer Bedarfstherapie und fehlendem Lasegue beidseits um eine Stufe reduziert. Leiden 3 wird nach erfolgreichem Hüftgelenksersatz beidseits um eine Stufe reduziert.“

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes festgehalten:

„1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es ist ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den unteren und der oberen Extremität rechts sowie ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Hinsichtlich Blasenstörung ist festzuhalten, dass ein imperativer Harndrang und ein unfreiwilliger Harnabgang nicht dokumentiert sind. Darüber hinaus wäre ein rasch einsetzender Harndrang auch mit Einlagen zu versorgen. Es liegt zwar eine atone Blasenentleerungsstörung vor, die aber mit Trigger (suprapubisches Beklopfen und Drücken) zu einer restharnfreien Miktion führt. Nach Durchsicht aller Befunde ist die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus gutachterlicher Sicht zumutbar.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.“

2.3. Mit Schreiben vom 30.06.2020 hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

2.4. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 05.08.2020 erteilten Parteiengehörs mit welchem das Gutachten Dris. XXXX übermittelt wurde, wurde unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei gleicher Befundlage im Jahr 2017 aufgrund seines Blasenleidens der Parkausweis zugesprochen worden sei. Auch werde im vorgelegten Befund vom 08.07.2020 ausgeführt, dass keine Besserung des Blasenleidens eingetreten sei. Da die Harnentleerung nur schwer, unter Pressen oder gar nicht möglich sei und das Setzen eines Einmalkatheters erforderlich mache, sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Mit der Unterstützung von Triggern komme es zwar zu einer restharnfreien Miktion, dies führe aber zu einem erhöhten Blasendruck wodurch es zu einer Ausscheidung kommen könne, es sei daher nicht richtig, dass ein imperativer bzw. unfreiwilliger Harndrang in den vorgelegten Befunden nicht dokumentiert sei. Es sei somit die Planbarkeit des Harnlassens nicht möglich und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben.

2.5. Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten Beweismittel hat die, belangte Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , eine mit 06.10.2020 datierte, auf der Aktenlage basierende medizinische Stellungnahme eingeholt welcher im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:

„Dr. XXXX , Urologe beschreibt in seinem Arztbrief vom 08.07.2020: In der aktuellen Anamnese „Manchmal ist die Harnentleerung nur schwer unter Pressen oder gar nicht möglich. Hier folgt das Setzen eines Einmalkatheters.“ Aus gutachterlicher Sicht kann somit davon ausgegangen werden, dass beim überwiegenden Teil der Harnentleerung dies nicht so ist. Sollte es mitunter zu erhöhten Blasendrücken kommen, welche zu einem unfreiwilligen Harnverlust führen, wäre dieser Harnverlust gut mit Einlagen zu versorgen. Es ist auch gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar warum eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr dadurch nicht möglich ist. Darüber hinaus hat sich auch der Schmerzzustand gebessert. Im Vorgutachten Dr. XXXX (2017) bestand eine Schmerzmedikation mit Morphinderivaten, im aktuellen Gutachten von 2020 wurde eine Bedarfsmedikation angegeben. Des Weiteren wurde im Vorgutachten von 2017 eine eingeschränkte Beweglichkeit mit positivem Lasegue Zeichen beschrieben. Im aktuellen Status von 2020 war keine Funktionseinschränkung erhebbar. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist aus gutachterlicher Sicht somit zumutbar.“

2.6. Am 13.10.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH ausgestellt und den Zusatzvermerk „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ eingetragen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben.

2.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2020 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung“ Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der fachärztlichen Untersuchung begründet.

Als Beilage zum Bescheid wurde die medizinische Stellungnahme Dris. XXXX vom 06.10.2020 übermittelt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von Befunden Dris. XXXX , einer Werkstattleistung betreffend Busreinigung und des Vorgutachtens der belangten Behörde vom 13.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es aufgrund des Blasenleidens zu erheblichen Schmerzen aufgrund des hohen Harndruckes komme, welchem nur durch triggern Abhilfe geschaffen werden könne. Dadurch komme es immer öfter zu einem unwillkürlichen Abgang von Urin welcher nicht zurückgehalten werden könne, was zu einem menschenunwürdigen Dilemma führe und schon einmal im öffentlichen Verkehrsmittel passiert sei. Aus diesem Grund nehme er immer öfter Selbstkatheterisierungen vor, weshalb er auf seinen PKW angewiesen sei. Dies sei durch die vorgelegten Befunde dokumentiert. Auch im Gutachten Dris. XXXX vom 17.01.2017 sei dies dargestellt was zur befristeten Ausstellung eines Parkausweises geführt habe. Es sei daher völlig unverständlich, warum nunmehr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein solle. Auch habe sich der chronische Schmerzzustand an der Wirbelsäule nicht geändert. Er habe jetzt Bedarfsmedikation, weil er bei ständiger Einnahme der Medikamente trotz Magenschutz Magenprobleme bekomme.

4. Mit Schreiben vom 10.11.2020, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist im Besitz eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.

1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 07.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

01

Atone Blasenentleerungsstörung

02

Wirbelsäule, chronische Lumbalgie mit radikulärer Symptomatik L5 bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfall, Hebetrauma 2006, Skoliose, chronischer Schmerzzustand

03

Zustand nach zwei arthroskopischen Eingriffen linkes Knie, Schultergelenksverletzung mit Luxation des AC-Gelenkes 2011 links, Hüftgelenksabnützung rechts mehr als links mit Impingement – Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, Sprunggelenksarthrose sekundär rechts, Daumengelenksverhärtungen links

  

1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca 300 – 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer ist bei bestehenden Wirbelsäulenleiden, Zustand nach arthroskopischen Eingriffen am linken Knie ausreichend in der Lage sich fortzubewegen.

Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind genügend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind.

Das bestehende Blasenleiden mit dem zeitweiligen Erfordernis der Selbstkatheterisierung, wirkt sich nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Die Verwendung von handelsüblichen Inkontinenzprodukten ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar.

Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

1.5. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.3. und 1.4.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel.

Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Hinsichtlich der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Bewegungsumfänge wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

Zur vorgebrachten atonen Blasenentleerungsstörung erläutert Dr. XXXX im Einklang mit den vorgelegten Befunden schlüssig, dass diese mittels Trigger in Form von beklopfen und drücken zu einer restharnfreien Miktion führt. Im Befund Dr. XXXX vom 08.07.2020 wird dargestellt, dass die Harnentleerung manchmal nur schwer unter Pressen oder gar nicht möglich ist was zum Setzen eines Einmalkatheters führt. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass dies beim überwiegenden Teil der Blasenentleerung erforderlich ist. Dr. XXXX erläutert diesbezüglich schlüssig, dass im Fall von erhöhtem Blasendruck – welcher zu unfreiwilligem Harnverlust führt – dieser Harnverlust mit handelsüblichen Einlagen versorgt werden kann.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzzuständen - resultierend aus Gesundheitsschädigungen der Wirbelsäule und des weiteren Bewegungsapparates - ist festzuhalten, dass anhand des beobachteten freien und flüssigen Gangbildes mit symmetrischem Armpendeln bei guter Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren und oberen Extremitäten kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände vorliegt, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder Überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschweren könnten. Auch lässt die vom Beschwerdeführer eingenommene analgetische Bedarfsmedikation nicht auf ein Ausmaß an Schmerzen schließen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Die Wirbelsäule konnte im Rahmen der Untersuchung als im Lot objektiviert werden, es bestand keine Klopfdolenz, der ISG war beidseits frei, der Fingerbodenabstand betrug 30 cm und der Lasegue war beidseits negativ.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er bereits bei gleichem Gesundheitszustand die beantragte Zusatzeintragung erhalten habe, erläutert Dr. XXXX vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gutachtens Dris. XXXX vom 13.01.2017 nachvollziehbar, dass zum damaligen Untersuchungszeitpunkt noch eine Schmerzmedikation mit Morphinderivaten bestand und nunmehr nur noch eine analgetische Bedarfsmedikation besteht. Auch wurde im Gutachten Dris. XXXX noch eine eingeschränkte Beweglichkeit mit positivem Lasegue Zeichen beschrieben, welche nunmehr nicht mehr objektiviert werden konnten, da im Rahmen der aktuellen klinischen Untersuchung keine Funktionseinschränkung mehr erhebbar war.

Zusätzlich ist dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zwei neue Hüftgelenke erhielt und auch das Kniegelenk einer Operation unterzogen wurde und derartige Eingriffe im Regelfall der Verbesserung des Leidenszustandes dienen. So wird auch im vorgelegten Patientenbrief des XXXX vom 10.05.2019 nach H-TEP rechts dargestellt, dass sich sowohl Operation als auch postoperativer Verlauf problemlos gestalteten und der Beschwerdeführer bei Entlassung in der Ebene und über Stiegen gut mobil war. Ebenso wird im Patientenbrief des XXXX vom 25.05.2018 ein problemloser postoperativer Verlauf nach H-TEP links beschrieben und im ärztlichen Reha- Entlassungsbericht vom 22.10.2018 festgehalten, dass bei Implantation einer H-TEP links und durchgeführter Rehabilitation das Schmerzlevel von 3-4 auf 1-2 gesunken ist, der Beschwerdeführer belastbarer ist und auch die Muskel kräftiger sind.

Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden, wurde nicht durch Befunde dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Im Rahmen der Beschwerde wurden Befundberichte von Dr. XXXX vom 14.08.2014, 30.09.2016 und 08.07.2020 in Vorlage gebracht. Der aktuellste dieser Befundberichte vom 08.07.2020 wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt und bei der Gutachtenerstellung durch Dr. XXXX berücksichtigt. Die Befundberichte aus 2014 und 2016 beschreiben ebenso wie der Befundbericht vom 08.07.2020 die beim Beschwerdeführer bestehende atone Blasenentleerungsstörung, dokumentieren somit den Verlauf der Erkrankung, sind aber mangels Aktualität nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung zu bewirken.

Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

- Kleinwuchs

- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und

Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten nicht festgestellt werden. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Die befunddokumentierte atone Blasenentleerungsstörung kann zwar zum unfreiwilligen Harnverlust führen, es kann jedoch durch die Verwendung von marktüblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher der Verunreinigung durch Harn vorgebeugt werden. Die Verwendung von entsprechenden Hygieneeinlagen stellt ein zumutbares Hilfsmittel dar.

Ein Ausmaß an Schmerzen welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde konnte nicht objektiviert werden und kann darauf unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtmobilität und der eingenommenen Medikation auch nicht geschlossen werden.

Weitere Gesundheitsschädigungen konnten weder objektiviert werden, noch wurden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.

Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die, durch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel dokumentierten, Gesundheitsschädigungen wurden bereits bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten und dessen ergänzende Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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