GebAG §4
VwGVG §26
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2238008.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, Zl. 2020-0.595.004-2-A, betreffend Gebühren von Beteiligten beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird den Beschwerdeführer betreffend gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Ladung vom 11.11.2019 war für den 22.11.2019, 10:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, u.a. in der Rechtssache zu den Zl. G305 2193486-1 ( XXXX ) anberaumt worden, an welcher die beschwerdeführende Partei teilnehmen hätten sollen.
2. Mit E-Mail der zuständigen Gerichtsabteilung G305 vom 21.11.2019, 11:49 Uhr, wurde die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei – nach vorangegangenem Telefonat – schriftlich davon informiert, dass die Verhandlung am 22.11.2019, 10:00 Uhr, abberaumt werden müsse.
3. Am 05.12.2019 brachte die beschwerdeführende Partei einen „Antrag für Beteiligte – Gebühren gemäß § 26 VwGVG“ beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Zusammenhang mit der abberaumten mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 Reisekosten in Höhe von EUR 17,76 für Fahrten innerhalb Villachs, EUR 149,20 für Fahrten von Villach nach Graz und retour sowie EUR 17,80 für Fahrten innerhalb von Graz beantragt wurden. Die Reise sei am 21.11.2019 ca. um 08:30 Uhr angetreten und am 22.11.2019 um 12:00 Uhr beendet worden. Es seien Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 20,00 für Frühstück, EUR 42,50 für Mittagessen sowie EUR 54,21 für die Nächtigung angefallen. Ergänzend führten sie an, dass sich die Familie zum Zeitpunkt der Abberaumung bereits im Zug befunden habe, da ein vorbereitendes Gespräch im Büro ihrer Rechtsberatung in Graz geplant gewesen sei. Eine Anreise am 22.11.2019 wäre nicht möglich gewesen, da die Verhandlung bereits für 10:00 Uhr anberaumt worden sei. Eine Übernachtung in Graz wäre daher jedenfalls erforderlich gewesen und hätten die Beteiligten auch bereits das Hotel gebucht gehabt.
4. Mit Schreiben des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle vom 18.08.2020 war der beschwerdeführende Partei die Möglichkeit gegeben worden, sich zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen, nämlich, dass ihr Antrag abzuweisen sein werde, da sie trotz rechtzeitiger Abberaumung der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschienen seien, zu äußern. Hinsichtlich des vorgelegten Nächtigungsbeleges war die beschwerdeführende Partei weiters aufgefordert worden, einen Nachweis darüber vorzulegen, wann konkret die Übernachtung gebucht worden sei sowie ob diese nach Mitteilung über die Abberaumung der Verhandlung storniert hätte werden können.
5. Am 02.09.2020 erkundigte sich eine Vertrauensperson der Beteiligten telefonisch hinsichtlich des Schreibens vom 18.08.2020. Im Zuge des Gespräches wurde seitens des Geschäftsbereichs Verrechnungsstelle erneut um Vorlage der Fahrkarten, welche für die An- sowie Rückreise auf Grund der mündlichen Verhandlung gekauft worden seien, ersucht.
6. Mit E-Mail vom selben Tag waren Ablichtungen der Fahrkarten für die Fahrten von Villach nach Graz (gekauft am 21.11.2019 um 09:06 Uhr) und retour (gekauft am 22.11.2019 um 09:20 Uhr), in Höhe von EUR 127,60, einer Sitzplatzreservierung in Höhe von EUR 7,00 sowie einer vorläufige Vorteilscard Family für EUR 19,00 (beide gekauft am 22.11.2019 um 09:20 Uhr) übermittelt worden.
7. Mit Bescheid vom 17.09.2020, Zl. 2020-0.595.004-2-A ( XXXX ), wies die belangte Behörde den Gebührenantrag vom „21.11.2019“ (richtig wohl: 05.12.2019) gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG „als unzulässig“ ab.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus: Die Anreise zur anberaumten mündlichen Verhandlung am 22.11.2019 hätte gemäß ÖBB-Fahrplanauskunft am 21.11.2019 erst um etwa 17:30 Uhr angetreten werden können, um Graz noch außerhalb der Nachtzeit (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) erreichen zu können. Eine Anreise am Vortag in der Früh um 08:30 Uhr (gemäß den Angaben auf dem Antrag) wäre nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei hinsichtlich der mit 21.11.2019, 16:15 Uhr, datierten Hotelrechnung bis dato nicht mitgeteilt worden, wann diese Übernachtung gebucht worden sei und seien keine Nachweise darüber vorgelegt worden, ob eine vorab gebuchte Übernachtung nach Bekanntwerden der Abberaumung der mündlichen Verhandlung noch storniert hätte werden können. Die Vertreterin sei mit E-Mail der zuständigen Gerichtsabteilung vom 21.11.2019, 11:49 Uhr, – nach vorangegangenem Telefonat – rechtzeitig über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung informiert worden.
Der Bescheid wurde am 22.09.2020 der beschwerdeführenden Partei ordnungsgemäß zugestellt.
8. In der Folge erhoben die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid am 15.10.2020 fristgerecht eine Beschwerde.
Darin war kurz zusammengefasst Folgendes ausgeführt worden: Die Anreise am 21.11.2019 und die Übernachtung in Graz seien jedenfalls notwendig gewesen, um am 22.11.2019 pünktlich zur Verhandlung erscheinen zu können. Die Stornierung der gebuchten Nächtigung sei nur bis zum 20.11.2019, 18:00 Uhr, möglich gewesen und sei das seitens des Hotels am 15.10.2020 auf Grund der Angaben auf der Rechnung auch bestätigt worden. Die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Beschwerdeführer seien bereits auf Grund der Ladung für den 22.11.2019 angefallen und habe die frühere Anreise auf Grund der Teilnahme eines Gespräches mit der Rechtsberatung zu keinen höheren Kosten geführt.
Darüber hinaus war dem Schreiben eine „neue“ Vollmacht vom 14.10.2020 angehängt, welche eine Vertretung der Beschwerdeführer durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH „[…] im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018 Zahl 15-1096819406-151875975 […]“ bzw. „[…] Zahl 15-1096819809-151876004 […]“ betreffend das „gegenständliche Hauptverfahren samt Nebenverfahren“ vorsehen.
9. Im Rahmen der seitens der belangten Behörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungen bestätigte das Unternehmen „A&O Hotels and Hostels Holding GmbH“, bei welchem die Nächtigung von den beschwerdeführende Partei gebucht worden waren, mit E-Mail vom 17.11.2020 – nach vorangegangenem Telefonat – dass die Zimmerbuchung mit der Buchungsnummer „AT-G1-139524“ für den 21.11.2019 in Höhe von insgesamt EUR 54,21, am 19.11.2019 bei ihnen eingelangt sei und bis 18:00 Uhr des Anreisetages, somit den 21.11.2019, stornierbar gewesen wäre. Es handle sich dabei um einen stornierbaren "Flex-Rate"- Tarif des Unternehmens. Frühstück, Mittag- oder Abendessen seien in dieser Buchung nicht inbegriffen gewesen.
10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.11.2020, Zl. 2020-0.757.480-2-A ( XXXX ), war die beschwerdeführende Partei, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen, über die ergänzenden Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt worden.
11. In einem mit „15.10.2020“ datierten Schreiben, ho. eingelangt am 27.11.2020, führten die beschwerdeführende Partei aus, dass die Vertreterin bei einem Telefonat mit „A&O Hostels“ am 15.10.2020 nach Angabe der Buchungsnummer und weiteren Buchungsdetails eine anderslautende Information erhalten habe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Hotelbuchung nur bis 20.11.2019, 18:00 Uhr, stornierbar gewesen wäre. Auch die beschwerdeführende Partei hätten die Information erhalten, dass sie die Buchung nicht mehr kurzfristig am Anreisetag stornieren könnten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und der Antrag auf Gebühren aufrechterhalten.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2020, Zl. 2020-0.757.480-3-A ( XXXX ), wies die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde ab. Diese Beschwerdevorentscheidung war (im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid) laut Kanzleiauftrag an die „ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH“ in 1170 Wien – offenbar unter Bezugnahme auf die mit der Beschwerde neu vorgelegte Vollmacht vom 14.10.2020 – zugestellt worden.
Am 21.12.2020 brachte der einschreitende „Vertreterin“ dagegen bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
(Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Die einschreitende „Vertreterin“ hat mit Mail vom 14.09.2020 ausdrücklich bekanntgegeben, dass sie den Gebührenantrag der Familie lediglich weitergeleitet habe und dass aber im Gebührenrecht keine Vollmacht bestehe. Auch die neu vorgelegte Vollmacht vom 14.10.2020 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Beschwerdeverfahren in der Asylangelegenheit der beschwerdeführenden Partei – insofern nur die neuerliche Vorlage der bereits im Asylakt aufliegenden Vollmacht –, sodass diese Vorlage für das gegenständliche Gebührenverfahren nach dem GebAG keine Relevanz haben kann. Da die o.a. Beschwerdevorentscheidung somit nicht gegenüber der Partei des Gebührenverfahrens erlassen worden war, entfaltet sie keine Rechtswirkungen.)
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.12.2020 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist für den 22.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, um 10:00 Uhr zu einer mündlichen Verhandlung geladen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei ist aber von der Abberaumung dieser mündlichen Verhandlung mittels E-Mail vom Bundesverwaltungsgericht um 11:49 Uhr des 21.11.2019 nicht rechtzeitig informiert worden, weil sie zu diesem Zeitpunkt die Reise von Villach nach Graz per Zug bereits angetreten hatte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.
Die Feststellungen ergeben sich im Besonderen aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsicht in die Verfahrensakten zu den Zlen. G305 2193491-1, G305 2193486-1, G305 2193484-1, G305 2193480-1 und G305 2193488-1 sowie unter Zugrundelegung des am 05.12.2019 eingelangten Antrags für Beteiligte - Gebühren gemäß § 26 VwGVG, des Aktenvermerks vom 03.09.2020 zum Telefongespräch mit einer Vertrauensperson der Familie, des E-Mails vom 02.09.2020 betreffend die Übermittlung der Ablichtungen der Fahrkarten, Sitzplatzreservierung sowie Vorteilscard, der E-Mail-Konversation des GB Verrechnungsstelle mit der ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH 09.09.2020 und 14.09.2020, des Schreibens des GB Verrechnungsstelle vom 18.08.2020 betreffend insbesondere die Aufforderung zur Nachreichung eines Nachweises darüber, wann konkret die Übernachtung gebucht worden sei sowie ob diese nach Mitteilung über die Abberaumung der Verhandlung storniert hätte werden können, des Bescheides des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, der Beschwerde vom 15.10.2020, des E-Mails der „A&O Hotels and Hostels Holding GmbH“ vom 17.11.2020 mit der Bestätigung der Möglichkeit einer Stornierung der Nächtigung bis 18:00 Uhr des Anreisetages sowie des Schreibens der belangten Behörde vom 19.11.2020 und des sonstigen Akteninhalts.
Im Zusammenhang mit den Aufenthaltskosten hinsichtlich der mit 21.11.2019, 16:15 Uhr, datierten Hotelrechnung hat die belangte Behörde in der Begründung des o.a. Bescheides angeführt, dass die Hotelbuchung betreffend die Nächtigung vom 21.11.2019 auf 22.11.2019 in der Unterkunft „A&O Hotels and Hostels Holding GmbH“ bis 18:00 Uhr des Anreisetages stornierbar gewesen wäre. Es handele sich bei der Buchung um einen sogenannten „Flex-Rate“-Tarif des Unternehmens und seien daher auch keine nicht mehr stornierbaren Aufwendungen durch die Ladung vom 11.11.2019 angefallen. Das sei der belangten Behörde seitens des Hotelunternehmens – nach vorangegangenem Telefonat – auch schriftlich mit E-Mail vom 17.11.2020 bestätigt worden.
Zu diesen Ausführungen hält die zuständige Einzelrichterin fest, dass sich die Frage der Stornierbarkeit der Hotelkosten in Graz nur für den Fall einer rechtzeitigen Abberaumung der mündlichen Verhandlung gestellt hätte. D.h. bei der hier vorliegenden nicht rechtzeitigen Verständigung der beschwerdeführenden Partei bzw. des Beteiligten über die Abberaumung kommt der Frage der Stornierbarkeit der Hotelkosten keine Relevanz zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 (im Folgenden: GebAG). Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG gelten die Abs. 1 bis 4 des § 26 VwGVG auch für Beteiligte.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Kreis der Beteiligten weiter als jener der Parteien, da jede Partei Beteiligte, aber nicht jeder Beteiligte Partei des Verwaltungsverfahrens sein muss (vgl. VwGH 11.03.1970, Zl. 885/69).
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG, auf den § 26 Abs. 2 VwGVG verweist, ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern, und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen (§ 20 Abs. 2 GebAG).
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist – auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
3.2.3. Der Anspruch auf die Gebühr steht gemäß § 4 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. 136/1975, dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
Anspruch auf Gebühren gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG haben demzufolge nur jene Zeugen und Beteiligten, die vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Beweiszwecken einvernommen worden sind, oder jene, deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieben ist.
Mit E-Mail der Gerichtsabteilung G305 vom 21.11.2019, 11:49 Uhr, wurde der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei – nach einem vorangegangenen Telefonat – die Abberaumung der mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt („Wie heute telefonisch besprochen wird die morgige VH vom 10:00-15:00 Uhr für die Familie AL HILALIA abberaumt“).
Eine Anreise zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2019, 10:00 Uhr, in Graz noch am selben Tag hätte jedenfalls von der beschwerdeführenden Partei für ein pünktliches Erscheinen vor Gericht in der Nachtzeit angetreten werden müssen (22:00 Uhr – 06:00 Uhr), was aber für eine Familie mit drei mj. Kindern nicht zumutbar gewesen wäre. Es ist daher schon von diesem Gesichtspunkt davon auszugehen, dass eine Anreise der beschwerdeführenden Partei nach Graz bereits am 21.11.2019 zu erfolgen gehabt hätte.
Laut dem Gebührenantrag wurde die Reise von der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Beteiligten am 21.11.2019 bereits vor deren Verständigung über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung angetreten, da ein vorbereitendes Gespräch im Büro der Rechtsberatung in Graz angesetzt gewesen ist. Die Fahrkarten der ÖBB für die Anreise von Villach nach Graz wurden nämlich nachweislich am 21.11.2019 um 09:06 Uhr gekauft.
Es handelt sich insofern bei den geltend gemachten und nachgewiesenen Reisekosten sowie Aufenthaltskosten für 1 Übernachtung in Graz um notwendige Kosten nach dem GebAG, die „auf Grund“ der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22.11.2019 angefallen sind, da diese Kosten im vorliegenden Fall durch die nicht rechtzeitig erfolgten Abberaumung als von dieser Ladung verursacht angesehen werden müssen.
Auf Grund der nicht rechtzeitigen Abberaumung der mündlichen Verhandlung am 21.11.2019, 11:49 Uhr, als die beschwerdeführende Partei bzw. der Beteiligte ihre/seine Reise bereits angetreten hatte (!), wäre über deren Gebührenantrag vom 05.12.2019 gemäß § 26 VwGVG inhaltlich abzusprechen gewesen.
3.2.4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nur das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 GebAG verneint und keine Ermittlungen zu den geltend gemachten Gebühren (hier: Reisekosten Villach/Graz hin und retour sowie Aufenthaltskosten für 1 Übernachtung in Graz) durchgeführt, sodass ein schwerwiegend mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt.
Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch die nur für das Beschwerdeverfahren zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist weiters darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.4. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
