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§ 11 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Schlafwagen und Kabine

§ 11

Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.