BVwG I413 2143709-1

BVwGI413 2143709-12.8.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2143709.1.00

 

Spruch:

I413 2143709-1/14E

 

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.05.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2019 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2015, gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass seine Gegend seitens der IS Gruppe erobert worden sei und er aufgrund dessen um sein Leben fürchte und davor, von der IS getötet zu werden. Er sei irakischer Sunnit und fürchte er sich, von der schiitischen Miliz getötet zu werden. Deshalb habe er das Land verlassen.

 

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.10.2016 gab er, erneut befragt zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen an, dass der IS seine Stadt habe einnehmen wollen. Es sei zu Gefechten zwischen den kurdischen Truppen - Peschmerga - und dem IS gekommen, doch sei der IS zu stark gewesen und habe er die Stadt einnehmen können. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien zu Hause gewesen und habe sein Vater die Türe aufgemacht; sein Vater sei angeschrien worden und habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie das Haus durch eine Hintertüre verlassen und sich zu ihren Nachbarn begeben. Gemeinsam mit den Nachbarn haben sie ihre Stadt verlassen und seien sie nach Bagdad gefahren, wo sie als Flüchtlinge registriert worden seien. In Bagdad habe er ein normales Leben geführt und sei er auch arbeiten gegangen; außerdem habe er sich um seinen Vater gekümmert, der aufgrund der Vorkommnisse geschockt gewesen sei und einen Schlaganfall und Herzinfarkt erlitten habe. Am 25.08.2014 sei eine Gruppe namens "Die Todesschwadron" zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, doch sei dieser nicht da gewesen; sie seien zu ihm gekommen, weil der Beschwerdeführer befugt sei, eine Waffe zu tragen, da sein Name auf einer Liste im Innenministerium angeführt sei. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, da in der Vergangenheit einige seiner Arbeitskollegen getötet worden seien. Am 05.09.2015 habe er seine Arbeit gekündigt und sei er aus dem Irak ausgereist.

 

3. Mit dem Bescheid vom 25.11.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

 

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 05.12.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15.12.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens monierte und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge I. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren; in eventu II. für den Fall der Abweisung feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zukommt; in eventu III. den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen sowie IV. feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine solche von Amts wegen zu erteilen ist sowie V. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen ist und schließlich VI. eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

5. Mit Schriftsatz vom 29.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.01.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

6. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L524 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

 

7. Am 27.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Es wurde auch die allgemeine Lage, sowie die in Bezug auf den Beschwerdeführer relevanten Teile des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für den Irak erörtert. Das Bundesverwaltungsgericht verkündete sofort das gegenständliche Erkenntnis mündlich und folgte dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung eine Niederschrift samt den Belehrungen nach § 29 Abs 2a VwGVG am selben Tag aus. Der belangten Behörde wurde diese Niederschrift am selben Tag elektronisch zugestellt.

 

8. Mit Schreiben vom 28.05.2019 stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen Antrag gem. § 29 Abs 4 VwGVG auf schriftliche Ausfertigung des am 27.05.2019 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er sich seit (mindestens) 24.09.2015 aufhält.

 

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister leben im Irak und pflegt er regelmäßig Kontakt mit ihnen. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

 

Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Schule und erlernte im Irak die Berufe des Autospengler, Friseur und Maler; er war auch im Securitybereich und als Taxifahrer tätig. Aufgrund seiner umfangreichen Arbeitserfahrung hat er eine Chance, auch hinkünftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

 

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende maßgebliche Integrationsmerkmale auf: Er hat den Deutschkurs Niveau A2 besucht, jedoch keine Sprachprüfung abgelegt und spricht er kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer hat an Jugendtreffen und Kursen des Trainingsinstitutes der Bahá¿i-Gemeinde Österreich teilgenommen und solche auch geleitet. Weiters hat er an Deutsch-Förderkursen des XXXX und XXXX sowie an Informationsmodulen im Rahmen von "Start Wien" und des EU Projekts "CORE" teilgenommen. Der Beschwerdeführer engagiert sich auch ehrenamtlich: So ist er ehrenamtlich im Tageszentrum der Caritas tätig, wo er Küchenarbeiten wie etwa Ausgabe von Getränken und Speisen oder das Zubereiten von Mahlzeiten verrichtet. (Beilage ./G)

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine ausgeprägten Bekanntschaften oder gar Freundschaften geschlossen und weist er darüber hinaus in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

 

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vom IS verfolgt worden wäre.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

 

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

 

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

 

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

 

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

 

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

 

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

 

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

 

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

 

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

 

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

 

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Nach jüngsten Berichten nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).

 

Quelle:

 

 

 

 

Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten. Der Beschwerdeführer übt keinen Beruf aus, der ihm einem Risiko aussetzen würde, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden.

 

Quelle: Länderinformationsblatt zu Irak

 

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

 

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.

 

Quelle: Länderinformationablatt Irak

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Einvernahmen vom 30.09.2015 und 18.10.2016. Weiters wurde Einsicht genommen in die vorgelegten Urkunden sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt für den Irak. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.05.2019.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 18.10.2016) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.05.2019. Da der Beschwerdeführer identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität fest.

 

Die Feststellungen zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 18.10.2016) und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.05.2019 und steht demnach zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielseitigen beruflichen Erfahrungen eine Chance hat, auch hinkünftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht, ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit.

 

Über die - trotz besuchter Sprachkurse bis zum Niveau A2 (Beilagen ./E und ./F) - mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Verhandlung am 27.05.2019 einen persönlichen Eindruck verschaffen, da eine Konversation mit dem Beschwerdeführer nicht möglich war und er auf Fragen stets auf Arabisch antwortete (Protokoll vom 27.05.2019, S. 14).

 

Die Feststellung bezüglich der ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers basiert auf der vorgelegten Bestätigung vom 16.05.2019 (Beilage ./G).

 

Die Feststellungen über seine Teilnahme an diversen Kursen gründet auf den vorgelegten Teilnahmebestätigungen (Beilagen ./A, ./C, ./I und ./J).

 

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine besonderen Integrationsmerkmale verfügt ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts ins Treffen führte. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine überragende Integration des Beschwerdeführers in sozialer und kultureller Hinsicht in Österreich nicht gegeben ist, sondern diese schwach ausgeprägt ist.

 

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer führt sowohl bei seiner Ersteinvernahme als auch vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht als Grund für seine Flucht aus dem Irak die Verfolgung durch Milizen an.

 

So gab der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme am 30.09.2015 an, dass seine Gegend seitens der IS Gruppe erobert worden sei und er aufgrund dessen um sein Leben fürchte und davor, von der IS getötet zu werden. Er sei irakischer Sunnit und fürchte er sich, von der schiitischen Miliz getötet zu werden, weshalb er das Land verlassen habe (Protokoll vom 30.09.2015, S. 5).

 

Auch vor der belangten Behörde gab er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.10.2016 als Grund für seine Flucht den IS an. So führte er aus, dass es zu Gefechten zwischen den kurdischen Truppen und dem IS gekommen sei und der IS zu stark gewesen sei und die Stadt, in welcher der Beschwerdeführer gelebt habe, eingenommen habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien zu Hause gewesen und habe sein Vater die Türe aufgemacht; sein Vater sei angeschrien worden und habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie das Haus durch eine Hintertüre verlassen und sich zu ihren Nachbarn begeben. Gemeinsam mit den Nachbarn haben sie ihre Stadt verlassen und seien sie nach Bagdad gefahren, wo sie als Flüchtlinge registriert worden seien. In Bagdad habe er ein normales Leben geführt und sei er auch arbeiten gegangen; außerdem habe er sich um seinen Vater gekümmert, der aufgrund der Vorkommnisse geschockt gewesen sei und einen Schlaganfall und Herzinfarkt erlitten habe. Am 25.08.2014 sei eine Gruppe namens "Die Todesschwadron" zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, doch sei dieser nicht da gewesen; sie seien zu ihm gekommen, weil der Beschwerdeführer befugt sei, eine Waffe zu tragen, da sein Name auf einer Liste im Innenministerium angeführt sei. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, da in der Vergangenheit einige seiner Arbeitskollegen getötet worden seien. Am 05.09.2015 habe er seine Arbeit gekündigt und sei er aus dem Irak ausgereist.

 

In seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2019 gab er zudem an, wegen seiner Arbeit bei den Amerikanern von den sunnitischen und schiitischen Extremisten bedroht worden zu sein. So sei er als Verräter und Spion betrachtet und abgelehnt worden; er habe keinen sicheren Platz mehr im Irak gehabt. Sie seien zu ihm nach Hause nach Bagdad gekommen und seine Freunde des Beschwerdeführers getötet worden, als die Miliz im Irak die Macht übernommen habe. Er führte in diesem Zusammenhang auch aus, dass die Miliz jede Person, die bei den Amerikanern gearbeitet habe, verfolgt habe und dass in den Jahren 2017 und 2018 seine Freunde im Irak getötet worden seien (Protokoll vom 27.05.2019, S. 7f.)

 

Der Beschwerdeführer konnte seine Fluchtgeschichte aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:

 

Schon im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.10.2016 machte der Beschwerdeführer unplausible Angabe, wenn er ins Treffen führt "... Sie haben die Stadt unter ihre Kontrolle gebracht, aber anfangs war es noch möglich die Stadt zu verlassen."

und dann ohne Übergang fortfährt: "Wir waren zu Hause. Mein Vater hat die Tür aufgemacht, sie haben ihn angeschrien und wir haben unser Haus durch eine Hintertür verlassen. ..." (Protokoll vom 18.10.2016, S. 3). Dieser Aussage ist nicht zu entnehmen, wer vor der Türe des Beschwerdeführers gestanden haben soll, noch, ob es sich um eine Bedrohung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer vermochte dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise zu beschreiben oder darzulegen, wie diese mit "sie" bezeichneten Personen aussahen, welche Kleidung sie trugen, ob sie bewaffnet waren udgl. Dieser Mangel an Details und die vage Schilderung lassen auf ein Gedankenkonstrukt und nicht auf selbst Erlebtes bzw Wahrgenommenes schließen, da zu erwarten ist, dass sich gerade eine solche Situation, wie sie der Beschwerdeführer schildert, besonders ins Gedächtnis einprägen würde und daher es ihm ermöglichen würde, wahrgenommene Details über die Personen, den Inhalt der Schreie udgl zu schildern.

 

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus dem Irak seine Arbeit für die Amerikaner erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts, wieso er dies nicht bereits vor der belangten Behörde erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, von dieser nicht detailliert gefragt worden zu sein und: "Heute wurden mit viele Fragen gestellt. Der Einvernahmeleiter sagte, dass er mir noch eine Ladung schickt. Danach passierten neue Vorfälle wie zum Beispiel die Tötung meiner Freunde." (Protokoll vom 27.05.2019, S. 11f.). Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb er diesen Fluchtgrund nicht bereits bei Antragsstellung oder zumindest bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnte, zumal davon auszugehen ist, dass jemand, der einen Asylantrag stellt, alles der Sache Dienliche darlegt, um Asyl auch tatsächlich gewährt zu bekommen. Dem Beschwerdeführer wurden auch im Rahmen der Erstbefragung und insbesondere bei seiner Einvernahme durch das BFA viele Fragen gestellt, insbesondere im Rahmen der Einvernahme am 18.10.2016 stellte die belangte Behörde zahlreiche Fragen zu seinen Fluchtgründen, sodass der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht viele Fragen stellte, nicht Ausschlag für das späte Vorbringen eines neuen Fluchtgrundes haben kann. Dieser nunmehr erstmalig vorgebrachte Fluchtgrund ist nicht glaubhaft. Zum einen ist dieses Vorbringen als gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren, dem keine Glaubhaftigkeit zukommt, zum anderen sind die Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage und unpräzise und konnte er keine persönliche Bedrohung vorbringen. So gab der Beschwerdeführer selbst an, persönlich nie vom IS bedroht worden zu sein, wenn er auf Nachfrage des erkennenden Richters angibt: "Nein, ich wurde vom IS nicht bedroht. Sie marschierten in die Stadt ein und danach haben wir die Stadt verlassen." (Protokoll vom 27.05.2019, S. 7). Somit ist es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller von ihm ins Treffen geführten Umstände nicht gelungen, eine persönliche Bedrohungssituation aufzuzeigen.

 

Auch konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.05.2019 den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, dass die vorgetragene Fluchtgeschichte strukturiert und wie auswendig gelernt geschildert wurde. Seine Schilderungen erwiesen sich als äußerst detailarm und ließen alle Realkriterien, wie sie für Schilderungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, vermissen, wie vor allem in Bezug auf sein Vorbringen, dass Anhänger der Saraya al Salam am 25.08.2015 zu ihm nach Hause gekommen seien und nach ihm gesucht haben, da dieser nicht anwesend gewesen sei. Die Ausführungen zu diesem Vorfall sind völlig unplausibel: Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die Anhänger der Miliz von der Familie des Beschwerdeführers verlangt hätten, die Stadt zu verlassen, ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als einziger seiner Familie tatsächlich aus dem Irak geflohen ist, obwohl die unmittelbare Bedrohung icht er selbst, sondern sein Vater und seine Mutter erfahren haben sollen. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens setzt sich noch weiter fort, wenn der Beschwerdeführer in der Folge angibt, dass seine Familie im Jahr 2017 sogar wieder zurück in ihre Stadt gekehrt sei und die Milizen nach dem Beschwerdeführer gesucht haben (Protokoll vom 27.05.2019, S. 9). Es widerspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jeder Logik, dass die Familie des Beschwerdeführers, die ursprünglich aufgrund von Bedrohungen aus ihrer Heimatstadt geflüchtet ist, wieder zurück in ihre Stadt kehrt, obwohl die Gefahr noch nicht gebannt ist, da nach dem Beschwerdeführer weiterhin gesucht werde. In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht plausibel, dass die Miliz noch Jahre später nach dem Beschwerdeführer suchen soll.

 

Ein weiterer Grund für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist, dass er bei seinen Schilderungen stets über Freunde berichtet, die aufgrund ihrer Arbeit für die Amerikaner getötet worden seien, nie jedoch konkrete Angaben über seine Person betreffende Bedrohungen machen kann (Protokoll vom 27.05.2019, S. 10). Auch die vorgelegten Bilder, welche als Beilage ./K zum Akt genommen wurden, vermögen in keinster Weise eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufzuzeigen.

 

Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angibt, vor dem Vorfall am 25.08.2015 bereits telefonisch bedroht worden zu sein, ist dies als gesteigertes Vorbringen zu werten, da er eine telefonische Bedrohung bis dahin mit keinem Wort erwähnte (Protokoll vom 27.05.2019, S. 11). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch diese Bedrohung ohne gliche Realkriterien vorbringt, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen konstruiert hat, um seine behauptete Bedrohung zu unterstreichen.

 

Aus einer Gesamtschau der vagen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat, weshalb er keinen Fluchtgrund glaubhaft machen konnte, sodass daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen sind.

 

2.4. Zum Herkunftsstaat:

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

 

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen der Feststellungen zitierten Meldungen und Berichten sowie dem in der mündlichen Verhandlung erörterte Länderinformationsblatt für den Irak.

 

Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS in der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, nicht gänzlich verschwunden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Für Bagdad gilt diese Würdigung umso mehr, zumal dort auch die Infrastruktur und Bausubstanz nicht - wie etwa in Mossul weitgehend zerstört oder beschädigt wurde, zumal der IS Bagdad nie einnehmen konnte. In Bagdad sind in den letzten Jahren die Zahl der tödlichen Zwischenfälle stark zurückgegangen, sodass aus einer Zusammenschau der Quellen für Bagdad eine Sicherheitslage aufzeigt, die es einer Person dort ermöglicht, weitgehend unbehelligt leben und arbeiten zu können. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

 

Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

3.1.1. Rechtslage

 

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

 

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

 

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine Gründe glaubhaft machen, die auf eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention schließen ließen. Auch wenn im Rahmen der Erstbefragung die Frage nach den Fluchtgründen eher kursorisch und nicht im Detail zu beantworten ist, so ist dennoch anzunehmen, dass ein Fremder bei seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Gelegenheit auslassen wird, um alle relevanten Fluchtgründe zumindest schlagwortartig (im Kern) zu nennen und zentrale Fluchtgründe, wie etwa eine Verfolgung durch die Miliz aufgrund seiner Arbeit für die Amerikaner, nicht erst viel später ins Treffen führt. Letzterer Grund wird überhaupt erst vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals artikuliert. Ein solch spätes und gesteigertes Vorbringen kann als unglaubwürdig qualifiziert werden, da kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Daher konnte das Fluchtvorbringen einer Bedrohung von Milizen unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe nicht glaubhaft gemacht werden.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.1. Rechtslage

 

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

 

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07 , Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07 , Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

 

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13 , M'Bodj).

 

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist überdies die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung in seinen Heimatstaat droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür dar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Irak zu erleiden oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak zu erleiden. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch seine Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen vor, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden wäre.

 

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er kann auf einen Grundschulabschluss verweisen und verfügt über Kenntnisse als Spengler, Friseur, Maler; Taxifahrer und Security. Damit besteht die Möglichkeit, den Lebensunterhalt im Irak zu finanzieren. Hierzu kommt, dass seine Familie im Irak lebt, und daher der Beschwerdeführer auch nicht ohne familiären Rückhalt im Irak leben wird. Zwar mag sein Lebensunterhalt im Irak bescheidener ausfallen, als er in Österreich sein könnte, dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle im Art 3 EMRK überschritten.

 

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

 

Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.

 

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

 

3.3.1. Rechtslage

 

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

 

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

 

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):

 

3.4.1. Rechtslage

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

 

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

 

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

 

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 24.09.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 25.11.2016 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 24.09.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Daher wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

 

In Österreich führt der Beschwerdeführer keine Lebensgemeinschaft oder eine familienähnliche Beziehung. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

 

Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber:

 

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

 

Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet knapp vier Jahre seit der Antragstellung bis zum heutigen Tag dauerte. Der Aufenthalt ist damit nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Überdies ist das Gewicht der Aufenthaltsdauer dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur aufgrund des letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrages ableitete.

 

Damit ist die ohnehin mangelnde Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht von derartigem Gewicht, dass sie seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich ein entscheidendes Gewicht verleihen könnten. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

 

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des zweiten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

 

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil):

 

3.5.1. Rechtslage

 

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

 

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

 

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

 

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des dritten Teiles des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

 

3.6. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

 

Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt IV., wendet und war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 FPG abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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