B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 94
EO §355
EO §359
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2214321.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2019, Zl. 4 Jv 51/17z-33 (458 Rev 4966/17k), betreffend Einbringung einer Geldstrafe und Verhängung einer Mutwillensstrafe, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, rechtskräftig seit 05.02.2015, wurde dem Betreibenden gegen den Verpflichteten (den nunmehrigen Beschwerdeführer) die Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO bewilligt.
2. Auf Grund des Antrags des Betreibenden vom 06.04.2017 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gem. § 355 iVm 359 EO von € 1.500,- verhängt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 03.08.2017, 14 R 123/17g, keine Folge gegeben.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.08.2017, 2 E 554/17h, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.500,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 1.508,- binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Vorstellung.
5. Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen dem Beschwerdeführer auch angekündigt wurde, dass beabsichtigt sei, eine Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG gegen ihn zu verhängen. In seiner Stellungnahme hierzu, die der Beschwerdeführer als Einspruch bezeichnete, äußerte er sich zum Verfahren 2 C 313/14g. Seiner Ansicht nach handle es sich dabei um ein Fehlurteil.
6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 10.01.2019, Zl. 4 Jv 51/17z-33 (458 Rev 4966/17k), wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h, verhängte Geldstrafe von € 1.500,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 1.508,-, binnen zwei Wochen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen (Spruchpunkt II.). Dieser Zahlungsauftrag sei ein Exekutionstitel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung (Spruchpunkt III.). Gemäß § 35 AVG wurde über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 100,- verhängt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Zur Verhängung der Mutwillensstrafe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in zwei anderen näher bezeichneten Verfahren einen "Zahlungsauftrag-Mandatsbescheid" angefochten habe und die Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht jeweils abgewiesen worden seien. Auf Grund dieser vom Beschwerdeführer bereits einschlägig gemachten Erfahrungen hinsichtlich einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit müsse daher davon ausgegangen werden, dass dies für jedermann erkennbar sei.
7. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer erneut ausschließlich zum Urteil im Verfahren 2 C 313/14g äußert.
8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 01.02.2019, eingelangt am 11.02.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, rechtskräftig seit 05.02.2015, wurde dem Betreibenden gegen den Verpflichteten (den nunmehrigen Beschwerdeführer) die Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO bewilligt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gem. § 355 iVm 359 EO von € 1.500,- verhängt. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz 03.08.2017, 14 R 123/17g, keine Folge gegeben.
Vom Beschwerdeführer wurde die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, dem Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach vom 15.05.2017, 2 E 554/17h und dem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 03.08.2017, 14 R 123/17g. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides - Schließung des Ermittlungsverfahrens:
§ 39 AVG lautet auszugsweise:
"§ 39. (1) - (2b) ...
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.
(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.
(5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird."
Die Schließung des Ermittlungsverfahrens nach § 39 Abs. 3 AVG soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Folge haben, dass die Behörde den Bescheid auf Grund des ihr im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts erlassen kann. Die Schließung des Ermittlungsverfahrens soll durch Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) erfolgen. Eine "abgesonderte Berufung" (oder Beschwerde beim Verwaltungsgericht) ist gegen eine solche Verfahrensanordnung voraussetzungsgemäß nicht zulässig.
§ 39 Abs. 5 AVG soll Vorkehrungen dagegen treffen, dass zwischen dem Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Erlassung des Bescheides ein allzu langer Zeitraum verstreicht. Wird der Bescheid nicht binnen acht Wochen zumindest gegenüber einer Partei erlassen, soll das Ermittlungsverfahren nicht (mehr) als geschlossen gelten. Dies verpflichtet die Behörde freilich als solches nicht, vor der Erlassung des Bescheides das Ermittlungsverfahren fortzusetzen bzw. zu ergänzen (vgl. EB zur RV, BlgNR 193, XXVI. GP, Seite 3f).
Dies bedeutet, dass eine Schließung des Ermittlungsverfahrens mit Verfahrensanordnung vor Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen hat. Weder kommt die Schließung des Ermittlungsverfahrens mittels Bescheid in Betracht noch erfolgt eine solche erst im verfahrensabschließenden Bescheid.
Indem die Behörde erst im verfahrensabschließenden Bescheid das Ermittlungsverfahren geschlossen hat, hat es in Verkennung des Zwecks der Schließung des Ermittlungsverfahrens entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes bescheidmäßig darüber abgesprochen.
Die Schließung des Ermittlungsverfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186 mwN).
Mangels Bescheidcharakters käme eine Anfechtung des Spruchpunkts I. somit nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat aber gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ohnehin keine Beschwerde erhoben.
2. Zu Spruchpunkte II. und III. des Bescheides - Einbringung einer Geldstrafe:
Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann. Dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben, weshalb dieser gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten ist.
Die Beschwerde richtet sich in ihren Ausführungen gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 17.12.2014, 2 C 313/14g, bei dem es sich um ein Fehlurteil handle. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG, können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Es besteht daher eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht kommt eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu.
Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 27, mwN). Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht berechtigt, über die Höhe der vom Bezirksgericht festgesetzten Geldstrafe zu befinden.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Rohrbach verhängten Geldstrafe iHv € 1.500,-- sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,--, somit insgesamt € 1.508,--, verpflichtet.
Die Beschwerde legt keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. ergibt. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides - Mutwillensstrafe:
§ 35 AVG lautet:
"Mutwillensstrafen
§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).
Die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde kann auch durch die Erhebung von Rechtsmitteln verwirklicht werden (VwSlg. 3410 A/1954;
vgl auch VwSlg 15.245 A/1928; VwGH 24.03.1997, 95/19/1705M;
18.04.1997, 95/19/1706). Dabei ist aber zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 3; VwGH 29.06. 998, 98/10/0183; 16.02.2012, 2011/01/0271; vgl. auch VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).
Die belangte Behörde erblickt die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde darin, dass der Beschwerdeführer bereits in zwei anderen Verfahren einen Mandatsbescheid mittels Vorstellung angefochten habe und die Beschwerde gegen den anschließenden Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden sei.
In dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in zwei anderen Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt als dem gegenständlichen Verfahren zugrunde lag, nicht obsiegen konnte, kann nicht auf eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im gegenständlichen Verfahren geschlossen werden.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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