BVwG I422 2217322-1

BVwGI422 2217322-12.5.2019

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2217322.1.01

 

Spruch:

I422 2217322-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 15.01.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". In einer dazugehörigen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer hiezu im Wesentlichen aus, dass er zu seinen vier Onkel, welche allesamt österreichische Staatsbürger und in Österreich wohnhaft seien, und deren Familien eine familienrechtliche Bande pflege. Der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers seien in Italien aufhältig. In Ägypten würden lediglich seine Eltern leben und verfüge er in seinem Heimatland über keine existentielle Grundlage. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Derzeit gehe er im Zuge eines Werkvertrags einem Beschäftigungsverhältnis nach. Sein Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen und sei er gerichtlich unbescholten.

 

2. Am 06.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

 

3. Mit Bescheid vom 08.03.2019, 516870207/190044859 wies belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich setzte die belangte Behörde eine 14-tätige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.)

 

4. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 08.04.2019 Beschwerde. Begründend verwies er im Wesentlichen darauf, dass er neben seiner Beschäftigung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Onkeln, welche allesamt verheiratet und österreichische Staatsbürger seien, finanziell unterstützt werde. Des Weiteren sei er gerichtlich unbescholten und habe er einen Arbeitsvorvertrag zur Vorlage gebracht, dem zu entnehmen sei, dass er umgehend nach Erteilung eines Aufenthaltstitels einer geregelten Beschäftigung nachgehen werde können. Auch absolviere er einen B1-Deutschkurs und habe zahlreiche Empfehlungsschreiben und Unterschriftenlisten vorlegen können.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest.

 

Der Beschwerdeführer ist seit 15.03.2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. In der Zeit zwischen 06.04.2013 bis 21.02.2015 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel "Studierender". Ein Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Steiermark vom 28.04.2015 abgewiesen.

 

In der Zeit vom 11.03.2013 bis zum 10.07.2013 verfügte der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsvisum "Tourist".

 

Seit 22.02.2015 verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel mehr.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er absolvierte in Ägypten ein Jus-Studium und arbeitete anschließend bei einem Privatunternehmen.

 

In Österreich war der Beschwerdeführer im Dezember 2016, im Jänner und Februar 2017, im Mai 2017, von Juli bis Dezember 2017, im Jänner 2018 sowie im April und Mai 2018 als Prospektverteiler für das Unternehmen H [..] auf Basis eines Werkvertrages tätig. Sein Einkommen belief sich teilweise unter der Geringfügigkeitsgrenze.

 

Eine mit 11.01.2019 datierter Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit als Reinigungskraft liegt vor. Aufgrund seines abgeschlossenen Studiums sowie seiner in Ägypten und in Österreich erworbenen Arbeitserfahrungen hat der Beschwerdeführer eine Chance im Arbeitsmarkt seines Herkunftsstaates unterzukommen.

 

Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Ägypten. In Österreich leben seine vier Onkel, welche österreichische Staatsbürger sind und mit welchen der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt steht. Diese unterstützen den Beschwerdeführer auch finanziell.

 

Er absolvierte eine A2-Deutschprüfung, spricht deutsch, ist Mitglied in einem Fitnessstudio und spendete im Jahr 2017 sowie im Jahr 2018 jeweils einen Geldbetrag (€ 150 sowie € 200) an die Caritas Diözese-Seckau.

 

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

 

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

 

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Die Feststellungen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegt wurde, stützen sich auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten.

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und hat der Beschwerdeführer diese nicht beanstandet, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

 

Ägypten ist ein Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen.

 

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

 

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

 

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

 

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

 

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

 

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten.

 

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

 

Aufgrund der Vorlage seines Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

 

Durch das Zentrale Melderegister ist nachweislich belegt, dass der Beschwerdeführer durchgehend seit 15.03.2013 im Bundesgebiet gemeldet ist.

 

Die Feststellung hinsichtlich seiner familiären Situation in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 06.03.2019.

 

Dass die vier Onkel des Beschwerdeführers in Österreich leben, er mit diesen in Kontakt steht und auch finanziell unterstützt wird, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und im Rahmen seiner Beschwerde.

 

Zusätzlich legte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages eine Spendenbestätigung der Caritas Diözese Graz-Seckau vom 09.01.2019 für die Jahre 2017und 2018, einen Arbeitsvorvertrag vom 11.01.2019, eine Unterschriftenliste "Empfehlung", einen Versicherungsnachweis zur Selbstversicherung, ein Konvolut an Lohnabrechnungen der Firma H [...], einen Untermietvertrag, einen Bescheid der Karl-Franzens-Universität vom 09.10.2015, mit welchem dem Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz für die Studienrichtung Rechtswissenschaften stattgegeben wurde, ein ÖSD-Zertifikat A2 sowie eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde, eine Kopie seines abgelaufenen Aufenthaltstitels und eine Kopie seines Reisepasses vor. Dass er Mitglied eines Fitnessstudios ist, gründet sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde.

 

Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde resultiert die Feststellung zu seinem abgeschlossenen Jus-Studium und dem Verdienst seines Lebensunterhaltes in seinem Herkunftsstaat.

 

Die Feststellungen hinsichtlich seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Österreich ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den von diesen vorgelegten Lohnabrechnungen. Daraus resultiert auch die Feststellung, dass er seine erworbenen Arbeitserfahrungen in seinem Herkunftsstaat umsetzen und dort einer Beschäftigung nachgehen kann.

 

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind durch die Vorlage eines Sprachzertifikates über das Niveau A2 belegt. Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Kurs B1 intensiv besucht, die von ihm in Aussicht gestellte Anmeldebestätigung aus dem Jahr 2018 wurde jedoch nicht vorgelegt. Zum Beschwerdeeinwand, wonach die Einvernahme durch die belangte Behörde ohne Dolmetscher erfolgt sei, ist zunächst auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein Dolmetscher zu einer Befragung beizuziehen ist, wenn dies "erforderlichenfalls" (wenn der Betreffende der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist) notwendig erscheint (VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aufgrund der offenkundigen Deutschkenntnisse - der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über das Sprachniveau A2 und die Zulassungsbestätigung einer österreichischen Universität aus dem Jahr 2015 - auf die Beiziehung eines Dolmetschers abgesehen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme selbst, dass er alles verstanden habe und im Hinblick auf seine Deutschkenntnisse keine Unklarheiten gegeben habe. Der Einwendung des Beschwerdeführers kann auch deshalb nicht gefolgt werden, nachdem im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass die Einvernahme im Beisein seines Rechtsvertreters erfolgte. Dieser hat im Zeitpunkt der Einvernahme weder allfällige Verständigungsschwierigkeiten moniert, noch die Beiziehung eines Dolmetschers eingefordert.

 

Die Feststellungen über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 26.04.2019.

 

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dieser Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Zur Situation in seinem Herkunftsstaat führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aus, dass er die Lage in Ägypten kenne, dort keine Probleme habe und in keiner Weise verfolgt werde. In der Beschwerde erfolgten dahingehend keinerlei Einwendungen. Somit trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

3.1.1. Rechtslage:

 

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

 

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK ist demgemäß einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

 

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

 

Zunächst ist zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben besteht. Ein Familienleben ist in Österreich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt keine Beziehung in Österreich. Auch das von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Naheverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Onkeln, kann - wie unter Punkt 3.2. noch eingehend erläutert wird - nicht als schützenswertes Familienleben gewertet werden.

 

Hinsichtlich des Bestehens eines Privatlebens ergibt sich bereits aus der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zwangsläufig ein Privatleben. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt somit einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens dar.

 

Die in weiterer Folge vorzunehmende Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art 8 Abs 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zum Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies aus folgenden Gründen:

 

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens bis zu seiner Ausreise (spätestens 2013) im Herkunftsstaat verbracht. Dort ist er aufgewachsen und sozialisiert. Nach wie vor verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Ägypten, zumal seine Eltern dort leben. Zudem spricht er Arabisch und ist er mit den kulturellen Eigenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es kann daher nicht von einer vollkommenen Entfremdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

 

Des Weiteren verfügt er seit 22.02.2015 über keinen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt auf einem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich. Der Beschwerdeführer durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258).

 

Wie unter Punkt 3.2. noch eingehend erläutert wird, überwiegen bei der Interessenabwägung klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK sind daher nicht gegeben und eine "Aufenthaltsberechtigung" mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG nicht zu erteilen.

 

Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und war gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

 

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.1. Rechtslage:

 

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist eine Entscheidung, wonach der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

 

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

 

Der Beschwerdeführer verfügt seit 22.02.2015 über keinen Aufenthaltstitel mehr. Der Beschwerdeführer kam dessen ungeachtet seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und hielt sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Der von dem Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid abgewiesen. Die belangte Behörde hat sich somit zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt.

 

Der nachweislich seit 15.03.2013 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

 

Wie bereits unter Punkt 3.1. angeführt, wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

 

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt nach eigenen Angaben keine Beziehung in Österreich. In Österreich leben jedoch vier Onkel des Beschwerdeführers, zu welchen er ein familiäres Verhältnis pflegt und welche diesen finanziell unterstützen.

 

Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht das zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Onkeln bestehende Naheverhältnis nicht verkennt, so kann doch auf eine erhebliche Beziehungsintensität nicht geschlossen werden; so wurde - abgesehen von finanziellen Unterstützungen - weder eine besondere Abhängigkeit noch ein Zusammenleben behauptet. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). In Bezug auf seine Onkel führt der Beschwerdeführer daher kein Familienleben in Österreich, die Beziehung ist aber unter seinem Privatleben zu berücksichtigen.

 

Aus seinem rund 6-jährigen Aufenthalt in Österreich begründet sich zweifelsfrei ein Privatleben des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Seinen Integrationsbemühungen fehlt es diesem Zusammenhang an einer maßgeblichen Intensität. Angaben die auf ein besonders tiefgreifendes und berücksichtigungswürdiges Privatleben hinweisen, tätigt der Beschwerdeführer nicht.

 

So kann insbesondere das zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Onkeln bestehende Naheverhältnis auch nicht als maßgebliches oder außerordentliches Privatleben gewertet werden. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch im Rahmen seiner Beschwerde konkrete Ausführungen hinsichtlich der Beziehung zu seinen Onkeln tätigte. Abgesehen von dem Vorbringen, dass er von seinen Onkeln finanziell unterstützt werde, führte der Beschwerdeführer keinerlei Details hinsichtlich der Ausgestaltung der Beziehung zwischen ihm und seinen Onkeln an.

 

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer eine A2-Deutschprüfung absolvierte, Mitglied im FitInn ist, eine Unterschriftenliste ("Empfehlungsschreiben") vorlegte und im Rahmen seiner Spenden für die "Caritas" einen gemeinnützigen Beitrag leistete und diese Integrationsbemühungen per se positiv wertet, so sind diese Umstände für sich alleine noch nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.

 

Berücksichtigt wird auch sein Bemühen um eine berufliche Integration und seine Teilnahme am Erwerbsleben. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2016 bis 2018 monatsweise auf Basis eines Werkvertrages für die Firma H [...] tätig. Ein beinahe lückenloses Beschäftigungsverhältnis liegt allerdings nicht vor und liegen immer wieder zeitliche Unterbrechungen auf. Berücksichtigt wird auch der Umstand, dass sein monatliches Einkommen teilweise unter der Geringfügigkeitsgrenze lag.

 

Die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers werden grundsätzlich positiv bewertet, allerdings weisen jedoch im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0459) keine derartige Intensität auf, die eine besonders starke berufliche Integration des Beschwerdeführers belegen. Auch der von ihm vorgelegte Arbeitsvorvertrages vom 11.01.2019 vermochte die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kaum zu stärken. Der Arbeitsvorvertrag knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lasst sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl auch das VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN).

 

Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verleihen einem Interesse an seinem Verbleib in Österreich keine Gewichtung. Der Beschwerdeführer legte zwar ein Deutschprüfungszeugnis über das Niveau A2 vor, jedoch ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Grad der Integration eines Fremden im Bundesgebiet auch dann nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wenn man berücksichtigt, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046).

 

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Eltern nach wie vor in Ägypten leben. Von einer vollkommenen Entfremdung und Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden. Ungeachtet dessen, können gute Deutschkenntnisse sowie das Bestehen eines familiären Verhältnisses zu seinen Onkeln in Österreich bei gleichzeitigem Fehlen nennenswerter aufrechter Sozialkontakte im Herkunftsstaat keine ausreichende Verstärkung der maßgebenden Interessen der Fremden bewirken (vgl. VwGH vom 27.02.2007, 2005/21/0371).

 

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

 

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG abzuweisen war.

 

3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.):

 

3.3.1. Rechtslage:

 

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

 

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

 

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Wie bereits umseits ausgeführt, stellt sich die Lage in Ägypten derart dar, dass eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer in Ägypten über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Eltern dort leben. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Bis zu seiner Ausreise war er in seinem Herkunftsstaat zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande. Auch im Hinblick seiner in Österreich erworbenen beruflichen Erfahrungen ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

 

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

 

3.4. Zum Ausspruch, dass eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

 

3.4.1. Rechtslage:

 

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt, noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

 

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

 

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

 

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

 

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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