BVwG I422 2216516-1

BVwGI422 2216516-125.4.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2216516.1.00

 

Spruch:

I422 2216516-1/7E

 

I422 2216523-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. am XXXX, StA. Ägypten sowie der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. am XXXX, StA. Ägypen, jeweils vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zl. 638524908-170764881/BMI-BFA_WIEN_AST_01 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zl. 638696706-170764822/BMI-BFA_WIEN_AST_01 betreffend die Zweibeschwerdeführerin, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2019, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 30.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer regierungskritischen Äußerung bei ihrer journalistischen Tätigkeit in ihrem Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt seien und sie daher nicht mehr dorthin zurückkehren könnten.

 

2. Am 15.05.2018 und am 30.01.2019 wurden die Beschwerdeführerinnen durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

 

3. Mit dem Bescheid vom 22.02.2019, Zl. 638524908-170764881/BMI-BFA_WIEN_AST_01, und dem Bescheid vom 22.02.2019, Zl. 638696706-170764822/BMI-BFA_WIEN_AST_01 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführerinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie die Verfolgungsmotive aufgrund von Widersprüchlichkeiten als nicht glaubhaft erachte.

 

4. Gegen die Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.03.2019. Zusammengefasst monierten die Beschwerdeführerinnen die Rechtswidrigkeit der Bescheidinhalte, mangelhaften und unrichtigen Bescheidbegründungen sowie Rechtswidrigkeiten infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften.

 

5. Am 23.04.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen und ihrer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung statt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin sind im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren zu führen und werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin:

 

Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ägypten, sie gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Identität steht fest.

 

Die Erstbeschwerdeführerin reiste legal aus Ägypten nach Österreich ein. Sie hält sich (nachweislich) seit 02.05.2014 in Österreich auf. Vom 01.04.2014 bis zum 21.09.2016 verfügte die Erstbeschwerdeführerin über gültige Aufenthaltstitel in Österreich. Die Verlängerungsanträge vom 14.03.2016 und vom 13.03.2017 wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 19.01.2017, Zl: MA35-9/2988972-07X sowie mit Bescheid vom 26.06.2017, Zl. MA35-9/2988972-08X jeweils ab.

 

Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und geschieden. Der geschiedene Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ist im Juli 2018 verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin.

 

Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegensteht.

 

Die Erstbeschwerdeführerin weist eine mehrjährige Schul- und Hochschulbildung auf. Sie studierte in Ägypten Business English und schloss das Betriebswirtschaftsstudium mit dem Doktortitel ab. Bis 2014 arbeite die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland als Journalistin für die Zeitung Al-Ahram. Von 2014 bis 2017 führte sie ihre journalistische Tätigkeit für die Al-Ahram Zeitung in Österreich fort. Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig und hat aufgrund ihrer hochwertigen Schulbildung und der bisherigen Erwerbstätigkeit eine Chance sich ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu sichern.

 

In Österreich geht die Erstbeschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nach und bezieht sie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

 

Die Familie der Erstbeschwerdeführerin bestehend aus ihrer Mutter sowie ihren vier Geschwistern lebt in Ägypten. Sie hat nach wie vor Kontakt zu den dort lebenden Familienangehörigen. In Österreich hält sich die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und zugleich auch Zweitbeschwerdeführerin auf und verfügt die Erstbeschwerdeführerin somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich. Ein Privatleben der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ist gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch. Eine tiefgreifende und maßgebliche Integration der Erstbeschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht gegeben.

 

Der Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

 

1.2. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin

 

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ägypten, sie gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste legal aus Ägypten nach Österreich ein. Sie hält sich (nachweislich) seit 01.07.2014 in Österreich auf. Vom 01.04.2014 bis zum 21.09.2016 verfügte die Zweitbeschwerdeführerin über gültige Aufenthaltstitel in Österreich. Die Verlängerungsanträge vom 14.03.2016 und vom 13.03.2017 wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zuletzt mit Bescheid vom 20.01.2017, Zl. MA35-9/2988991-07X sowie mit Bescheid vom 08.08.2017, Zl: MA35-9/2988991-08X jeweils ab.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin ist volljährig, ledig und kinderlos. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung war die Zweitbeschwerdeführerin minderjährig.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsbefähig. Sie leidet an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegen.

 

In Ägypten weist die Zweitbeschwerdeführerin eine achtjährige Schulbildung auf. In Österreich besuchte die Beschwerdeführerin vier Jahre lang die Schule und absolviert derzeit die siebte Klasse eines Gymnasiums. Die Zweitbeschwerdeführerin kann im Falle ihrer Rückkehr im Herkunftsland ihre Schulbildung fortführten bzw. hat aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung eine Chance sich ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu sichern.

 

In Österreich geht die Zweitbeschwerdeführerin derzeit keiner Beschäftigung nach. Sie bezieht sie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und finanziert sich ihren Aufenthalt aus den finanziellen Zuwendungen der Erstbeschwerdeführerin.

 

In Ägypten leben die Großmutter sowie zwei Tanten und zwei Onkel der Zweitbeschwerdeführerin. In Österreich verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über einen familiären Anknüpfungspunkt. Hier hält sich die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und zugleich auch Erstbeschwerdeführerin auf. Ein Privatleben der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ist gegeben.

 

Der Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

 

1.3. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerinnen

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Ägypten aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.

 

Die Erstbeschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin machte keine eigenen Fluchtgründe geltend und schloss sich den Fluchtmotiven der Erstbeschwerdeführerin an.

 

1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten

 

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 22.02.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

 

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

 

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

 

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

 

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

 

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

 

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog, allerdings sind die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt, sowohl durch Gesetze als auch in der täglichen Praxis. Journalisten, Aktivisten und andere Personen mussten mit Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung und Gefängnisstrafen rechnen.

 

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

 

2.1. Zum Sachverhalt

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerinnen vor dieser, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerinnen, den von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Unterlagen sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten sowie durch die Angaben der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2019.

 

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

 

2.2. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin

 

Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin ist durch eine Kopie ihres ägyptischen Personalausweises belegt.

 

Die legale Einreise der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich und die ihr erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Ebenso resultiert aus der Einsichtnahme in das IZR die Feststellung, dass die beiden letzten Anträge der Erstbeschwerdeführerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels von der zuständigen Behörde abgewiesen wurden.

 

Durch den vorgelegten ägyptischen Personalausweis leitet sich die Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin ab. Ihren Familienstand hat die Erstbeschwerdeführerin durch eine beglaubigte Übersetzung des Auszuges des Scheidungsregisters nachgewiesen. Glaubhaft ist auch die Angabe, wonach ihr geschiedener Ehegatte im Juli 2018 verstorben ist. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist, ist durch eine beglaubigte Übersetzung des Auszuges des Geburtenregisters belegt.

 

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist und sie an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde. So antwortete die Erstbeschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.05.2018 auf die Frage wie es ihr gehe mit "Ich bin gesund. Ich habe keine Beschwerden.". Ebenso konnte bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.01.2019 kein Indiz für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin erkannt werden, nachdem sie bei dieser Einvernahme auf die Frage nach dem Gesundheitszustand wie folgt angab: "Gesundheitlich geht es mir sehr gut. In der Wirbelsäule habe ich ein bisschen Schmerzen.". Hinsichtlich der in der Verhandlung vom 23.04.2019 angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigung in Form einer rechtsseitigen Gesichtslähmung, die von einer Gesichtsoperation und einer daraus resultierenden Nervenverletzung herrühre, ist auf die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen zu verweisen. Das dabei vorgelegte eJournal eines Wiener Krankenhauses datiert bereits vom August 2014 und somit rund vier Jahre vor ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme, bei dem sie sich selbst als gesund bezeichnete. Das eJournal beschreibt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit der Diagnose Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Hals (Phlegmone rechte Gesichtshälfte) im Juni 2014 für sechs Tage stationär aufgenommen wurde und sich dort einer komplikationslosen operativen Behandlung unterzog. Angemerkt ist in den ärztlichen Unterlagen auch, dass die Erstbeschwerdeführerin trotz Aufklärung der diensthabenden Ärzte über mögliche Komplikationen und Folgeschäden eine weitere stationäre Pflege nicht mehr in Anspruch nehmen wollte und das Krankenhaus vier Tage nach der Operation entgegen dem Anraten des Arztes nach Unterfertigung eines Reverses verließ. Vermerkt ist auch ein weiterer Ambulanzbesuch der Erstbeschwerdeführerin im selben Wiener Krankenhaus im August 2014, bei dem sie sich nach einer kosmetischen Korrektur bezüglich ihrer rechten Gesichtshälfte erkundigte und ihr im Zuge dieses Besuches seitens des Arztes mitgeteilt wurde, dass vom Krankenhaus generell keine kosmetischen Operationen durchgeführt werden. Aus den Vorbringen lassen sich somit keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin belegen und konnte auch aus den vorliegenden ärztlichen Befunden nichts Anderslautendes abgeleitet werden.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Schul- und Hochausbildung der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und sind andererseits durch zwei vorgelegte Zertifikate der Ain Shams Universität sowie einer Bestätigung des "center for foreign languages and professional translation" der Cairo University belegt. Glaubhaft werden auch die Angaben der Erstbeschwerdeführerin erachtet, wonach sie bis 2014 in Ägypten und von 2014 bis 2017 in Österreich für die ägyptische Zeitung Al-Ahram tätig war. Diesbezüglich liegt eine Akkreditierungsbestätigung des Bundespressedienstes ausgestellt auf die Erstbeschwerdeführerin sowie eine Beschäftigungsbestätigung der Zeitung Al-Ahram im Akt auf. Aufgrund der nachgewiesenen Hochschulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung in Ägypten und in Österreich resultiert die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat am Arbeitsmarkt unterkommen und dort ihren Lebensunterhalt sichern kann.

 

Aus der Angabe der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2019 und der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) resultiert die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und sie ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung abdeckt.

 

Die Feststellung hinsichtlich ihrer familiären Situation in seinem Herkunftsstaat und dem nach wie vor bestehenden Kontakt ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2019. Nachweislich offenkundig ist die Feststellung, dass die Tochter er Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufhält und sie somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich verfügt. Bereits aufgrund der Aufenthaltsdauer von rund fünf Jahren ist das grundsätzliche Bestehen eines Privatlebens der Erstbeschwerdeführerin zu bejahen. Dass sie keine tiefgreifende und maßgebliche Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die Frage nach der Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation in Österreich verneinte und sie mit Ausnahme der Besuchsbestätigung eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 keinerlei integrationsbezeugenden Belege vorlegte. Von den gering ausgeprägten Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen.

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

 

2.3. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin

 

Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und zuletzt in der Verhandlung vom 23.04.2019. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin ist mangels Vorliegens eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht belegt.

 

Die legale Einreise der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich und die ihr erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und der Einsichtnahme in das IZR. Ebenso resultiert aus der Einsichtnahme in das IZR die Feststellung, dass die beiden letzten Anträge der Zweitbeschwerdeführerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels von der zuständigen Behörde abgewiesen wurden.

 

Aus den gleichbleibenden Angaben vor den unterschiedlichen Behörden und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Vorliegen einer beglaubigten Übersetzung des Geburtenregisterauszuges ergeben sich Feststellungen hinsichtlich der Volljährigkeit und dem Familienstand der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und die Feststellung, dass sie die Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist.

 

Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich einerseits aus ihren glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Umstand, dass sie keine anderslautenden Unterlagen und Befunde vorlegte.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der in Ägypten absolvierten Schulbildung ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2019. Ihre in Österreich absolvierte Schulbildung ist durch die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung und zweier Jahreszeugnisse belegt. Auf der Überlegung, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulausbildung bereits zum Teil in Ägypten absolvierte und sie auch nach wie vor die arabische Sprache spricht, resultiert die Feststellung, dass im Falle ihrer Rückkehr im Herkunftsland ihre Schulbildung fortführten kann bzw. auch aufgrund ihrer Volljährigkeit auch die Feststellung, dass sie dort eine Chance zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes hat.

 

Aus den glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, ergibt sich die Feststellung, dass sie in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nachgeht. Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ist durch eine Einsichtnahme in das GVS belegt.

 

Die Feststellung hinsichtlich ihrer familiären Situation in seinem Herkunftsstaat und dem nach wie vor bestehenden Kontakt ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften gleichbleibenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und den deckungsgleichen Angaben mit der Erstbeschwerdeführerin. Nachweislich offenkundig ist die Feststellung, dass sich die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufhält und sie somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich verfügt. Bereits aufgrund der Aufenthaltsdauer von rund fünf Jahren ist das grundsätzliche Bestehen eines Privatlebens der Zweitbeschwerdeführerin zu bejahen. In ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin auch glaubhaft, dass sie gerne zeichne, singe und in Musicalprojekten der Schule mitmacht und dass sie sich in ihrer Freizeit mit Freunden trifft. In Vorlage brachte sie eine Schulbestätigung an der Teilnahme in einem Schulmusical sowie zwei Bestätigungsmails einer Casting-Agentur. Zuletzt bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie zeitweise als Model tätig sei und gerne an den Theaterprojekten der Schule tätig sei. Sie habe einen überwiegend aus Österreichischen Staatsangehörigen bestehenden Freundeskreis. Mit ihren Freunden besuche sie gemeinsam die Schule und verbringe sie auch gemeinsam die Freizeit.

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

 

2.4. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen

 

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in Ägypten weder aufgrund ihrer politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund ihrer sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen im Administrativverfahren.

 

Das von ihr vorgebrachte Motiv, dass sie sich bei einem Telefonat mit einem Journalistenkollegen regierungskritisch geäußert habe, dieses Telefonat abgehört und darauf die Polizei an ihrem Arbeitsplatz erschienen und sich nach ihrem Verbleib erkundigt habe und sie nunmehr nicht mehr nach Ägypten zurückkehren könne, ist nicht glaubhaft.

 

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

 

Zunächst ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wenn diese den Widerspruch im Hinblick auf den Verbleib ihres Journalistenkollegen W [...] A [...] G [...] aufzeigen. So gab die Erstbeschwerdeführerin ihrer Einvernahme vom 15.05.2018 auf die Frage wo W [...] A [...] G [...] arbeite an: "Ja er arbeitet derzeit in Ägypten für Al Ahram in Ägypten." Die darauffolgende Frage, ob auch W [...] A [...] G [...] persönlich bedroht worden sei, beantwortete die Erstbeschwerdeführerin dahingehend, dass dies möglich sein könne, [...] Sie sei sich sicher, dass ihm auch etwas zugestoßen sei. Den Vorhalt der belangten Behörde, wonach ihre Angaben widersprüchlich seien, vermochte die Erstbeschwerdeführerin nicht plausibel entkräften und antwortete allgemein gehalten "Ich habe von anderen gehört, dass er auch Probleme bekam. Aber da ich keinen Kontakt mehr mit anderen habe, weiß ich nicht ober er noch arbeitet oder ob er aufgehört hat dort zu arbeiten, das kann ich nicht bestätigt." (Protokoll S 6 von 8).

 

Auch im Hinblick auf die Angaben über den Kontakt mit ihren Arbeitskollegen - weder mit W [...] A [...] G [...] noch mit jenen beiden Kollegen, die sie informierten, dass nach ihr gesucht werde - ist die Erstbeschwerdeführer wenig stringent. So vermeinte die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vom 15.05.2018, dass das aufgezeichnete Telefonat mit W [...] A [...] G [...] am 25.02.2017 stattgefunden habe und die beiden Kollegen sie im März 2017 über die Fahndung nach ihrer Person informiert worden sei. Bei der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2019 wird von diesen zeitlichen Angaben abgewichen. So führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie im Februar 2017 mit W [...] A [...] G [...] telefoniert habe. Auf die Frage wer und wann ihr mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr nach Ägypten zurückkönne, antwortete sie: "Eine Kollegin namens S [...] A [...] K [...] und ein Kollege M [...] M [...]. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen. Das war am 25.02.2017" (Protokoll S 7 von 16). Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Schilderungen der nicht unwesentlichen Telefonate mit ihren beiden Arbeitskollegen lediglich allgemein gehalten und im vagen und abstrakten Bereich bleiben. Im Gegensatz zum Telefonat mit W [...] A [...] G [...] enthalten sie keine Details. Zudem sind die Telefonate und die Kontakte mit ihren Kollegen auch mit Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten versehen.

 

So spiegelt sich die mangelnde Stringenz auch darin wider, dass die Erstbeschwerdeführerin behauptet, dass sie nach diesen beiden Telefonaten mit keinem ihrer Arbeitskollegen von Al Ahram mehr Kontakt mehr gehabt habe, da diese sich gefürchtet hätten. Allerdings verwies die Erstbeschwerdeführerin immer wieder auf weitere Kontakte ("ich habe von anderen gehört, dass er auch Probleme bekommen hat") und wurde sie auch hinsichtlich ihrer Kündigung von ihren Arbeitskollegen informiert ("LA. Wie erfuhren Sie, dass Sie gekündigt wurden? VP: Meine Arbeitskollegen haben mir das gesagt."). Dahingehend verkennt der erkennende Richter auch nicht, dass sie zunächst in ihrer Einvernahme vom 15.05.2018 angab, dass sie von "ihren Arbeitskollegen" von der Kündigung erfahren habe, ehe sie dies in der Beschwerde berichtigte und einen Kollegen namentlich nannte, der sie über die Kündigung informiert habe. Auch der ursprüngliche Versuch der Erstbeschwerdeführerin, ihre Kenntnis von der Kündigung trotz abgebrochenem bzw. fehlendem Kontakt zu ihren Arbeitskollegen über ein Nachfragen durch ihre Schwester laufen zu lassen, geht ins Leere.

 

Auch im Hinblick auf die Kündigung ergibt sich ein Widerspruch. Die Erstbeschwerdeführerin gibt in der Einvernahme vom 15.05.2018 an, dass sie erst im Mai 2017 von der Kündigung gehört habe ("Als ich gehört habe, dass ich von Al Ahram offiziell gekündigt wurde, das war zwei Monate nach März 2017 [...]"). Demgegenüber gab sie in der Beschwerde aber auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2019 an, dass sie bereits im März [Anm. 2017] von ihrer Kündigung erfahren habe. In diesem Zusammenhang verkennt der erkennende Richter auch nicht, dass sie bei der Einvernahme vom 15.05.2018 die Frage, ob sie eine Kündigung der Firma habe, explizit verneint (Protokoll S 6 von 8). Dahingehend ist es nicht plausibel, wenn sie in weiterer Folge eine Kündigung vorlegt, welche mit 20.03.2017 datiert und welche bereits am 21.11.2017 (!) - und somit bereits rund ein halbes Jahr vor der Einvernahme vom 15.05.2018 - übersetzt wurde.

 

Auch die Frage, weshalb die Erstbeschwerdeführerin nicht umgehend nach ihrer Kenntnis von der Fahndung nach ihrer Person einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, vermag sie nicht glaubhaft zu beantworten. Die Antwort in der Einvernahme vom 15.05.2018, dass sie unter Schock gestanden sei und nicht gewusst habe, was sie machen soll, ist ebensowenig plausibel wie ihre diesbezügliche Angabe in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2019, dass sie sehr ängstlich sei und ihr das Wort Asyl nichts sage. Die Beschwerdeführerin ist eine hochgebildete Frau, die mehrere Jahre lang als Journalistin und Korrespondentin tätig war und dabei - wie sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst bestätigte - über syrische Flüchtlinge und die illegale Migration in Europa berichtet. Ihre dahingehende Erklärung sie habe nicht gewusst was Asyl ist, ist absolut nicht gaubhaft.

 

Generell drängt sich nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf. In ihrer Gesamtheit betrachtete ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ein absolut unstimmiges Bild hinsichtlich ihrer Angaben, weshalb sie nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren kann. Insbesondere erwiesen sich die Schilderungen der Erstbeschwerdeführers oftmals als äußerst allgemein, oberflächlich und vage gehalten. Zudem widersprechen ihre Angaben - wie zuvor dargestellt - zeitweise der Logik und der Erfahrung, sodass sich das bzw. die Telefonate, deren Abhörung und die Fahndung durch die Polizei in der von ihr geschilderten Form nicht abgespielt haben kann. Zusammenfassend ergibt daher die Würdigung aller Umstände, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft ist.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und verweist auf das Fluchtvorbringen ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin.

 

2.4. Zum Herkunftsstaat

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der gegenständlichen Entscheidung wurden daher die von der Staatendokumentation zu Ägypten getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide)

 

3.1.1. Rechtslage

 

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

 

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

 

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin schloss sich dem Verfolgungsmotiv ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, an und machte keine eigenen Fluchtmotive geltend.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gemäß Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide)

 

3.2.1. Rechtslage

 

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

 

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

 

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht den Beschwerdeführerinnen in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung.

 

Auch dafür, dass die beiden Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Beide Beschwerdeführerinnen sind volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin weist eine qualifizierte Hochschulbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung als Journalistin auf. Die Zweitbeschwerdeführerin absolviert derzeit das Gymnasium. Insbesondere aufgrund ihrer beiden Schulbildungen und der bisher erworbenen Berufserfahrung der Erstbeschwerdeführerinnen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen dazu in der Lage sind, sich ihren Lebensunterhalt auch in Ägypten sicherzustellen. Überdies verfügen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der Mutter und der vier Geschwister der Erstbeschwerdeführerin.

 

Damit sind die Beschwerdeführerinnen durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerinnen allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

 

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen waren.

 

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide)

 

3.3.1. Rechtslage

 

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG).

 

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

 

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerinnen einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

 

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen waren.

 

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide)

 

3.4.1. Rechtslage

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

 

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

 

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

 

Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerinnen einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

 

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

 

Die Beschwerdeführerinnen sind gerechnet vom Tag der zunächst legalen Einreise nach Österreich im Mai bzw. Juli 2014 bis zum Datum der nun angefochtenen Entscheidungen vom 22.02.2019 rund fünf Jahre in Österreich aufhältig. Ihr Aufenthalt in Österreich beruht zunächst auf mehrfach verlängerten Aufenthaltstitel, den die Beschwerdeführerinnen aufgrund der journalistischen Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerinnen erhielten. Diese Aufenthaltstitel waren jedoch mit 21.09.2016 zeitlich befristet und wurden nicht mehr verlängert. Daher durften die beiden Beschwerdeführerinnen nach dem 21.09.2016 nicht mehr darauf vertrauen, dass sie sich rechtmäßig in Österreich aufhielten. Ihren weiteren Verbleib in Österreich stützten die Beschwerdeführerinnen auf den eingebrachten Asylanträgen und sind sich die beiden Beschwerdeführerinnen spätestens mit den negativen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst. Allerdings sind - wie auch bereits die belangte Behörde ausführte - die gegenständlichen Asylanträge dahingehend zu werten, dass die Beschwerdeführerinnen diese Anträge nur stellten, um dadurch ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern und ihrer Abschiebung nach Ägypten zu entgehen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass Asyl nicht die Verhinderung der Abschiebung eines nicht aufenthaltsberechtigten Fremden aus dem Bundesgebiet bezweckt, sondern soll es im Sinne der GFK verfolgten Personen Schutz vor der asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat bieten.

 

Der seit Mai bzw. Juli 2014 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen beruhte somit auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

 

Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Weder die Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin ist verheiratet und führen sie nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaften oder eine "familienähnliche" Beziehungen in Österreich. Einen familiären Anknüpfungspunkt finden die beiden Beschwerdeführerinnen in der jeweils anderen Person. Vor allem Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund fünfjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am sozialen Leben in Österreich, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Die Zweitbeschwerdeführerin hingegen spricht sehr gut Deutsch und ist in ihrer Klassengemeinschaft integriert und resultiert daraus der von ihr erwähnte Freundeskreis mit dem sie ihre Freizeit gestaltet. Zudem versucht sie sich als Model etablieren und ist um eine aktive eine Teilnahme an Schulprojekten bemüht. Die Integrationsbemühungen der Zweitbeschwerdeführerin waren grundsätzlich zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführers mit zu berücksichtigen, allerdings sind ihre integrativen Bemühungen in Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

 

Demgegenüber haben beide Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann nicht ausgegangen werden.

 

Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

 

Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

 

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Auch wenn die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, kommt in ihrem Fall hinzu, dass sie nach Ablauf ihrer Aufenthaltstitel ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, wodurch sie ihre Missachtung der verwaltungs- abgaben- und steuerrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigten. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in Österreich.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

 

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

 

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen waren.

 

3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide)

 

3.5.1. Rechtslage

 

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

 

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

 

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

 

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da den Beschwerdeführerinnen keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

 

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen waren.

 

3.6. Zum Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide)

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs 2 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerden erweisen sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen waren.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte