BVwG L521 2213689-1

BVwGL521 2213689-122.2.2019

B-VG Art. 133 Abs4
GBG 1955 §136
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §2 Z4
GGG Art. 1 §32 TP 9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2213689.1.00

 

Spruch:

L521 2213689-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des 1. XXXX und des 2.XXXX, beide in XXXX, beide vertreten durch Dr. Thomas STOIBERER, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 09.11.2018, Zl. 100 Jv 55/18x-33, betreffend Eintragungsgebühr zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers XXXX. Mit Übergabsvertrag vom 10.07.2017 vereinbarten die beschwerdeführenden Parteien die Übergabe des Glasereibetriebes des Erstbeschwerdeführers an den Zweitbeschwerdeführer und ferner die Teilung der im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ 1836 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm, bestehend aus GST-Nr. 615/2 im Ausmaß von 835 m².

 

Das der Vermessungsurkunde der Schartner Zopp Ziviltechniker GmbH vom 17.07.2014 zufolge neu gebildete Teilstück GST-Nr. 615/2 im Ausmaß von nur mehr 491 m² überließ der Erstbeschwerdeführer dem Zweibeschwerdeführer samt den darauf errichteten Betriebsgebäuden als Schenkung, wohingegen das neu gebildete Teilstück GST-Nr. 615/19 im Ausmaß von 362 m² im Eigentum des Erstbeschwerdeführers verblieb.

 

Hinsichtlich des ob der Liegenschaft EZ 1836 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm einverleibten Pfandrechtes der Salzburger Sparkasse Bank AG wurde schließlich vereinbart, dass das dem Pfandrecht zugrundeliegende Darlegen vom Zweitbeschwerdeführer übernommen wird.

 

Zur grundbücherlichen Durchführung des Übergabsvertrages vom 10.07.2017 erteilten die Beteiligten ihr Zustimmung zur Teilung der GST-Nr. 615/2 im Ausmaß von 835 m² in die GST-Nr. 615/19 im Ausmaß von 362 m² und die GST-Nr. 615/2 im Ausmaß von nunmehr 491 m² sowie die Abschreibung der GST-Nr. 615/2 vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 1836 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm samt Eröffnung einer neuen Einlage und Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeschwerdeführer ob der neu geschaffenen Einlagezahl.

 

2. Mit am 21.03.2018 an das Bezirksgericht Hallein übermitteltem Antrag begehrten die Beschwerdeführer die grundbücherliche Durchführung des Übergabsvertrages vom 10.07.2017 und beantragten die Eröffnung der neuen Einlage EZ 2040 in Ansehung der Katastralgemeinde 56215 Oberalm (1. Begehren), die Zuschreibung der neu gebildeten Nr. 615/19 zur EZ 2040 (2. Begehren), die Mitübertragung des Pfandrechtes der Salzburger Sparkasse Bank AG zur Einlage EZ 2040 hinsichtlich der GST-Nr. 615/2 (3. Begehren), die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der EZ 2040 für den Zweitbeschwerdeführer (4. Begehren) und die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes in Ansehung der EZ 1836 für den Erstbeschwerdeführer (5. Begehren).

 

3. Das Bezirksgericht Hallein bewilligte die beantragten Eintragungen in das Grundbuch mit Beschluss vom 22.03.2018, TZ 772/2018, antragsgemäß, insbesondere die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der EZ 2040 für den Zweitbeschwerdeführer und die Mitübertragung des Pfandrechtes der Salzburger Sparkasse Bank AG zur Einlage EZ 2040 hinsichtlich der GST-Nr. 615/2.

 

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.05.2018 wurden die beschwerdeführenden Parteien zur Zahlung von Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechts zugunsten der der Salzburger Sparkasse Bank AG im Verfahren TZ 772/2018 des Bezirksgerichtes Hallein im Betrag von EUR 3.072,00 gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG (Bemessungsrundlage EUR 256.000,00) und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verhalten.

 

5. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben dagegen fristgerecht Vorstellung und brachten im Wesentlichen vor, das Pfandrecht zugunsten der der Salzburger Sparkasse Bank AG sei bereits im Jahr 2004 einverleibt und für den Vorgang die Eintragungsgebühr entrichtet worden.

 

Nunmehr sei das neue Grundstück GST-Nr. 615/19 von der Einlage EZ 1836 abgeschrieben und dafür die neue Einlage EZ 2040 gebildet worden. Das Pfandrecht habe notwendigerweise mitübertragen werden müssen, habe jedoch von vornherein dem neugebildeten Grundstück angehaftet, sodass nichts neu verpfändet worden sei. Der Vorgang sei darüber hinaus gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG gebührenfrei, da bereits im Jahr 2004 die Eintragung für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt worden sei und "weil sich dieses Pfandrecht schon damals auf das gesamte Grundstück bezog und daher auch bereits auf dem neugebildeten Grundstück GST-Nr. 615/19 eingetragen war".

 

Jedenfalls greife die Befreiung gemäß Anmerkung 12 lit. c zu TP 9 GGG. Eigentümer der neu gebildeten Liegenschaft EZ 2040 sei weiterhin der Erstbeschwerdeführer. Zwar sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 22.03.2018, TZ 772/2018, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeschwerdeführer ob der Liegenschaft EZ 2040 bewilligt worden, jedoch gehe aus dem zugrundeliegenden Vertrag hervor, dass das neugebildete Grundstück GST-Nr. 615/19 dem Erstbeschwerdeführer verbleiben solle. Aufgrund einer "irrtümlichen Namensverwechslung" im Grundbuchsgesuch sei der Zweitbeschwerdeführer als Eigentümer der EZ 2040 angeführt worden. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 22.03.2018, TZ 772/2018, sei deshalb fehlerhaft und umgehend mit Beschluss vom 28.03.2017, TZ 834/2018, berichtigt worden. Im Ergebnis sei es daher zu keiner Änderung im Eigentum hinsichtlich des abgetrennten Grundstückteils gekommen.

 

6. Infolge der rechtzeitig erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 02.02.2018, womit die beschwerdeführenden Parteien neuerlich zur Zahlung von Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechts zugunsten der der Salzburger Sparkasse Bank AG im Verfahren TZ 772/2018 des Bezirksgerichtes Hallein im Betrag von EUR 3.072,00 gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG (Bemessungsrundlage EUR 256.000,00) und einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, sohin eines Gesamtbetrages von EUR 3.080,00, verpflichtet wurden.

 

Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, bei der Festsetzung von Gebühren für eine Grundbuchseintragung habe die Justizverwaltungsbehörde davon auszugehen, welche Eintragungen in das Grundbuch beantragt und vollzogen wurden. Die Rechtmäßigkeit der Eintragungen sei nicht zu untersuchen und demnach unerheblich, ob die Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder nicht.

 

Im gegenständlichen Fall sei ob der neu gebildeten Liegenschaft EZ 2040 der Katastralgemeinde 56215 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeschwerdeführer und die Mitübertragung des Pfandrechtes beantragt und vollzogen worden, was Gebührenpflicht gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG auslöse.

 

7. Gegen den vorstehend angeführten, dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien am 21.11.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei an das Bundesverwaltungsgericht.

 

Die beschwerdeführenden Parteien bringen in ihrem Rechtsmittel nach Wiederholung der Argumentation in der Vorstellung im Wesentlichen vor, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeschwerdeführer ob der neu gebildeten Liegenschaft EZ 2040 der Katastralgemeinde 56215 sei nicht beabsichtigt gewesen und auf eine Namensverwechslung im Grundbuchsgesuch vom 21.03.2018 zurückzuführen. Der Irrtum hätte dem Grundbuchsführer bei einem gehörigen Studium des Übergabsvertrages auffallen müssen. In Absprache mit dem Grundbuchsführer sei in der Folge von einem Rekurs Abstand genommen worden und anstatt dessen innerhalb der Rekursfrist ein Berichtigungsantrag eingebracht worden. Das Bezirksgericht Hallein habe diesem Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 28.03.2017, TZ 834/2018, stattgegeben und die fehlerhafte Eintragung - die nicht in Rechtskraft erwachsen sei somit - "auf kurzem Wege" gelöscht. Bei der mit dem Grundbuchsführer abgesprochene Vorgehensweise handle es sich "um einen (abgekürzten) Rekurs", wobei die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nach der Rechtsprechung nicht schade.

 

Die Gebührenpflicht sei schließlich jedenfalls gemäß § 25 Abs. 3 GGG und § 30 Abs. 1 GGG aufgrund des nachfolgenden Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 28.03.2017, TZ 834/2018, erloschen.

 

6. Die Beschwerdevorlage langte am 28.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in weiterer Folge der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers XXXX.

 

Mit Übergabsvertrag vom 10.07.2017 vereinbarten die beschwerdeführenden Parteien die Übergabe des Glasereibetriebes des Erstbeschwerdeführers an den Zweitbeschwerdeführer und ferner die Teilung der im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ 1836 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm, bestehend (nur) aus GST-Nr. 615/2 im Ausmaß von 835 m².

 

Das der Vermessungsurkunde der Schartner Zopp Ziviltechniker GmbH vom 17.07.2014 zufolge neu gebildete Teilstück GST-Nr. 615/2 im Ausmaß von nur mehr 491 m² überließ der Erstbeschwerdeführer unter Punkt II. des Übergabsvertrages dem Zweibeschwerdeführer samt den darauf errichteten Betriebsgebäuden als Schenkung, wohingegen das neu gebildete Teilstück GST-Nr. 615/19 im Ausmaß von 362 m² im Eigentum des Erstbeschwerdeführers verblieb. Der Erstbeschwerdeführer behielt sich ferner an der GST-Nr. 615/2 in der neu zu eröffnenden Einlagezahl das Belastungs- und Veräußerungsverbot vor.

 

Hinsichtlich des ob der Liegenschaft EZ 1836 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm einverleibten Pfandrechtes der Salzburger Sparkasse Bank AG wurde schließlich vereinbart, dass das dem Pfandrecht zugrundeliegende Darlehen vom Zweitbeschwerdeführer übernommen wird.

 

1.2. Der Übergabsvertrag enthält unter seinem Punkt IX. nachstehende Klausel:

 

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1.3. Mit am 21.03.2018 an das Bezirksgericht Hallein elektronisch übermitteltem Antrag und zu TZ 772/2018 protokolliertem Antrag begehrten die Beschwerdeführer wie folgt:

 

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1.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 22.03.2018, TZ 772/2018, wurde der vorstehende Antrag wie gestellt bewilligt und insbesondere hinsichtlich der neu geschaffenen EZ 2040 (bestehend aus dem neu geschaffenen Grundstück Nr. 615/19) die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Zweitbeschwerdeführers am selben Tag grundbücherlich vollzogen.

 

Ein Rekurs wurde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 22.03.2018, TZ 772/2018, nicht eingebracht.

 

1.5. Mit am 27.03.2018 an das Bezirksgericht Hallein elektronisch übermitteltem und zu TZ 834/2018 protokolliertem Antrag begehrten die Beschwerdeführer Berichtigungen zur TZ 772, nämlich in der EZ 2040 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erstbeschwerdeführer (1. Begehren), in der EZ 1836 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeschwerdeführer (2. Begehren), in der EZ 2040 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes für den Erstbeschwerdeführer (3. Begehren) und schließlich in der EZ 1836 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Erstbeschwerdeführers (4. Begehren). Begründend wird ausgeführt, dass im "Gesuch zur TZ 772/2018 .. für die Eintragung des Eigentumsrecht die Berchtigten vertauscht" worden wären (Schreibweise wie im Original).

 

1.6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 28.03.2018, TZ 834/2018, wurde der vorstehende Antrag wie gestellt bewilligt und als urkundliche Grundlage der Übergabsvertrag vom 10.07.2017 angeführt. Der Beschluss vom 28.03.2018 wurde am selben Tag grundbücherlich vollzogen.

 

1.7. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 55/18x des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile der zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren TZ 772/2018 und TZ 834/2018 des Bezirksgerichtes Hallein enthalten.

 

2.2. Der den gerichtlichen Verfahren TZ 772/2018 und TZ 834/2018 des Bezirksgerichtes Hallein zugrundeliegende Übergabsvertrag vom 10.07.2017 (von dem im Akt nur die erste Seite aufliegt) wurde im Wege der Einsichtnahme in die Urkundensammlung erhoben.

 

2.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren nicht strittig, er ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urkunden und dem Akteninhalt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 58/2018 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

 

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet.

 

Gemäß Tarifpost 9 lit. b Z. 4 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Pfandrechts einer Gebühr in der Höhe von 1,2 % vom Wert des Rechts.

 

Anmerkung 7 zu TP GGG zufolge ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Gemäß Anmerkung 12 lit. c GGG sind Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit.

 

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).

 

Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN). Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 22.03.2018 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 1 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017.

 

3.3. Fallbezogen wurde ob aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hallein vom 22.03.2018, TZ 772/2018, eine neue Einlage EZ 2040 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm eröffnet (Spruchpunkt 1), es wurden die in den Feststellungen beschriebenen Grundstücksveränderungen bewilligt (Spruchpunkt 2), in Spruchpunkt 3 die Mitübertragung des Pfandrechtes der Salzburger Sparkasse Bank AG samt Kautionsband zur Einlage EZ 2040 verfügt und schließlich in Spruchpunkt 4 die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der EZ 2040 für den Zweitbeschwerdeführer bewilligt.

 

Der Vorgang war demnach hinsichtlich der Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Salzburger Sparkasse Bank AG in Ansehung der EZ 2040 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG gebührenpflichtig, zumal die Salzburger Sparkasse Bank AG ein Pfandrecht am neu geschaffenen Grundbuchskörper erwarb (wobei unter einem Simultanhaftung mit der EZ 1836 vorgesehen wurde).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 12.09.2017, Ra 2017/16/0119, erkannt, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in Anbetracht der in § 2 Z. 4 GGG für die Gebührenpflicht vorgesehenen Maßgeblichkeit der vollzogenen Eintragungen bei einem solchen Vorgang wie dem hier gegenständlichen ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit einem neuen Eigentümer (hier: der Zweitbeschwerdeführer) als Realschuldner erworben wird, wenn eine Abschreibung eines Grundstückes unter Mitübertragung eines Pfandrechtes und unter Anmerkung der Simultanhaftung erfolgt. Es kommt auch nicht darauf an, ob das auf einer Liegenschaft bestehende Pfandrecht, welches mit einer Abschreibung eines Grundstückes auf eine Liegenschaft mit neu anzulegender Einlagezahl mitübertragen wird, ursprünglich ein Singularpfandrecht ist oder ob es sich beim mitübertragenen Pfandrecht bereits um ein auf dem ursprünglichen Grundstück als Nebeneinlage eingetragenen Simultanpfandrecht handelt, welches auf dem neuen abgeteilten mit einer neuen EZ versehenen Grundstück als weitere Nebeneinlage zu behandeln ist (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0002). Die Rechtslage ist insoweit eindeutig.

 

3.5. Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG ist im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil erst mit der gegenständlichen Abschreibung eines Grundstückes von der EZ 1836 sowie der Neueröffnung der EZ 2040 unter Einbringung dieses Grundstücks in diese Einlagezahl eine Simultanhaftung dieser neuen Einlagezahl (die es vorher als Grundbuchskörper gar nicht gegeben hat) mit der EZ 1836 bewerkstelligt wurde und die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes in Ansehung der EZ 1836 und der EZ 2040 deshalb gar nicht für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig eingebracht werden konnten und es ausweislich der Feststellungen auch nicht wurden (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0002).

 

3.5. Anmerkung 12 zu TP 9 lit. b GGG sieht eine Befreiung von der Eintragungsgebühr lediglich bei Ab- oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes vor. Da im gegenständlichen Fall die Liegenschaft mit dem Grundstück Nr. 615/2 ursprünglich im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stand und nunmehr infolge der aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hallein vom 22.03.2018, TZ 772/2018, erfolgten Eintragungen in das Grundbuch als EZ 2040 im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers steht, ist der der Befreiungstatbestand nicht erfüllt.

 

3.6. Die Beschwerdeführer berufen sich im gegenständlichen Fall schließlich darauf, dass das Bezirksgericht Hallein unrichtige Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen habe und nur deshalb die Gebührenpflicht entstanden sei. Ausweislich der getroffenen Feststellungen hat jedoch das Bezirksgericht Hallein letztlich nur den vom Beschwerdeführervertreter gestellten Grundbuchsantrag bewilligte und wurden die darin beantragten Einverleibungen bewilligt und vollzogen. Fehlerhaft war demnach bereits der von den Beschwerdeführern eingebrachte Grundbuchsantrag selbst. Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass die mit TZ 834/2018 verfügte Berichtigung des Grundbuches - es handelt sich dabei unzweifelhaft um eine Berichtung des Grundbuches auf Ansuchen gemäß § 136 Abs. 1 GBG 1955 - vor dem Hintergrund der im Übergabsvertrag vom 10.07.2017 vereinbarten Grundbuchsklausel (Aufsandungserklärung) nicht eindeutig ist, zumal es zu keinem Zeitpunkt dem erklärten Parteiwillen entsprochen hat, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer der EZ 2040 und der Zweitbeschwerdeführer der Eigentümer der EZ 1836 der Katastralgemeinde 56215 Oberalm werden sollten. Der Grundbuchsklausel zufolge sollte das Eigentum an der neugebildeten Einlage dem Zweitbeschwerdeführer zufallen, allerdings sollte dieser neugebildete Einlage das Grundstück Nr. 615/2 im restlichen Ausmaß zugeschrieben werden und nicht das Grundstück Nr. 615/19. Der derzeitige Grundbuchsstand entspricht somit in formaler Hinsicht nicht dem Übergabsvertrag vom 10.07.2017, wohl aber im Hinblick auf das von den Parteien intendierte Ergebnis. Wesentlich ist aber, dass auch im Fall der Zuschreibung des Grundstücks Nr. 615/2 zur neuen Einlage 2040 Gebührenpflicht eingetreten wäre, zumal die neue Einlage 2040 sowohl dem Parteiwillen nach, als auch dem Grundbuchsantrag zufolge einem neuen und vom ursprünglichen Pfandbesteller verschiedenen Eigentümer zufallen sollte.

 

Davon abgesehen hinaus tritt die Gebührenpflicht gemäß § 2 Z. 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung und damit einen formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0213). Selbst wenn die Grundbuchseintragung nicht bewilligt werden dürfen oder die Grundlage für die Eintragung mit Wirkung ex tunc wegfällt, ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Bei Eintritt dieser Umstände entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0037). Da mit dem 22.03.2018 die festgestellten gebührenpflichtigen Einverleibungen im Grundbuch vollzogen wurden, fällt die von der Justizverwaltungsbehörde festgesetzte Gebühr an, auch wenn von den Parteien des Grundgeschäftes ein anderes Ergebnis intendiert war.

 

Ausgehend davon wird mit den Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Vielmehr ist mit der Vollziehung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hallein vom 22.03.2018, TZ 772/2018, und der Vornahme der darin bewilligten Eintragungen Gebührenpflicht gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG eingetreten. Die Höhe der Gebühr entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wird im Rechtsmittel nicht beanstandet.

 

3.7. Gemäß § 25 Abs. 3 GGG erlischt die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluss gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 22.03.2018, TZ 772/2018, kein Rekurs erhoben. § 25 Abs. 3 GGG ist daher auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Weder das Allgemeine Grundbuchsgesetz (siehe dazu insbesondere die §§ 122 ff GBG 1955), noch das Außerstreitgesetz kennen einen "abgekürzten Rekurs" in der in der Beschwerde vorgeschlagenen Ausgestaltung. Der von den beschwerdeführenden Parteien am 27.03.2018 eingebrachte Antrag stellt sich als Berichtigungsantrag gemäß § 136 GBG 1955 dar. Er ist nicht als Rekurs bezeichnet und wird explizit die Berichtigung des Grundbuchsstandes begehrt und nicht eine Anfechtung des Beschlusses vom 22.03.2018, TZ 772/2018, erklärt. Aus welcher Motivation diese Vorgehensweise gewählt wurde ist im Verfahren über die Festsetzung von Gerichtsgebühren unerheblich, zumal stets an formale äußere Tatbestände angeknüpft wird.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 GGG erlischt die Gebührenpflicht schließlich, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird, wenn im GGG nichts anderes bestimmt ist. In dieser Hinsicht ist allerdings festzuhalten, dass eine nach Entstehung der Gebührenschuld bewirkte Erfüllung der Voraussetzung einer Gebührenbefreiung nicht das Erlöschen des zuvor bereits entstandenen Gebührenanspruches zur Folge hat (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 30 GEG E 5 und 6 referierte Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichthofes). Im gegenständlichen Fall konnte die am 28.03.2018 erfolgte Richtigstellung des Grundbuches im Hinblick auf den im Übergabsvertrag vom 10.07.2017 dargelegten Parteiwillen den zuvor bereits am 22.03.2018 entstandenen Gebührenanspruch nicht nachträglich wieder zum Erlöschen bringen.

 

3.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt und ihr gemäß §§ 1, 2 und TP 9 GGG keine Folge zu geben war.

 

3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage zweifelsfrei feststeht. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die auch nicht beantragt wurde - abgesehen werden konnte.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere den Erkenntnissen vom 12.09.2017, Ra 2017/16/0119 und vom 19.10.2017, Ra 2017/16/0002 - ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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