Normen
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 Anm12 litc;
GGG 1984 TP9 Anm7;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 bewilligte das Bezirksgericht Salzburg auf Antrag der Drittrevisionswerberin die Einverleibung des Pfandrechtes für alle Forderungen und Ansprüche der Drittrevisionswerberin bis zum Höchstbetrag von 11.200.000 EUR in mehreren Liegenschaften, darunter der EZ 21 und der EZ 614 des GB 56537, sowie die Anmerkung der Simultanhaftung dieses Pfandrechtes mit der EZ 21 als Haupteinlage und ua der EZ 614 als Nebeneinlage.
2 Mit Kaufvertrag vom 28. Juli 2010 veräußerte die Zweitrevisionswerberin von der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 30614 (früher EZ 614) die Grundparzelle Grundstück Nr. 3352/13 an die Erstrevisionswerberin.
3 Mit Beschluss vom 20. August 2010 bewilligte das Bezirksgericht Salzburg die Eröffnung einer neuen Einlage EZ 30695, die Abschreibung des Grundstücks Nr. 3352/13 in der EZ 30614 nach der neu eröffneten EZ 30695 unter Mitübertragung des eingetragenen Pfandrechts im Höchstbetrag von 11.200.000 EUR für die Drittrevisionswerberin, in EZ 30695 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Erstrevisionswerberin, in EZ 30695 bei dem mitübertragenen Pfandrecht die Anmerkung der Simultanhaftung als Nebeneinlage mit der EZ 30021 (vormals EZ 21) als Haupteinlage und in der EZ 30021 beim Pfandrecht mit dem Höchstbetrag von 11.200.000 EUR die Anmerkung der Simultanhaftung als Haupteinlage mit der EZ 30695 als weitere Nebeneinlage.
4 Mit Bescheid vom 22. September 2015 schrieb der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den Revisionswerbern eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG in Ansehung des in Rede stehenden Pfandrechtes über 11.200.000 EUR in Höhe von 134.400 EUR und eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von 8 EUR zur Zahlung vor.
5 Die von den Revisionswerbern dagegen mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 erhobene Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, es sei mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 20. August 2010 lediglich das bereits bestehende Pfandrecht mitübertragen worden und nicht eine Simultanhypothek durch die Abschreibung einer oder mehrerer Grundparzellen erst begründet worden, denn eine Simultanhypothek habe zuvor bereits bestanden. Mit dem erwähnten Kaufvertrag vom 28. Juli 2010 habe sich lediglich das Eigentumsrecht an der Grundparzelle 3352/13 ändern sollen, es sei jedoch nicht vorgesehen gewesen, dass sich an dem bestehenden Pfandrecht der Drittrevisionswerberin etwas ändere. Die Drittrevisionswerberin habe weiterhin ein Pfandrecht sowohl an dem in der EZ 30614 verbleibenden Grundstück als auch an dem nach der EZ 30695 abgeschriebenen Grundstück Nr. 3352/13 behalten sollen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens erwog das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zunächst, dass der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit b GGG schon deshalb nicht habe erfüllt sein können, weil mit der zeitlich späteren Abschreibung des Grundstücks Nr. 3352/13 von der EZ 30614 sowie der Neueröffnung der EZ 30695 unter Einbringung dieses Grundstücks in diese EZ eine Simultanhaftung dieser neuen EZ (die es vorher als Grundbuchskörper gar nicht gegeben habe) mit der EZ 30021 hergestellt worden sei und die Anträge auf Eintragung (gemeint Pfandrecht auf der EZ 30021 und der EZ 30695) nicht für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig eingebracht worden seien und auch nicht haben eingebracht werden können.
8 Anmerkung 12 zu TP 9 lit. b GGG befreie von der Eintragungsgebühr lediglich bei Ab- oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes. Da die Liegenschaft mit dem Grundstück Nr. 3352/13 ursprünglich im Eigentum der Zweitrevisionswerberin gestanden sei und nunmehr als EZ 30695 im Eigentum der Erstrevisionswerberin stehe, sei der Befreiungstatbestand nicht erfüllt.
9 Mit Beschluss vom 24. November 2016 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10 Die sodann erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens zum Verwaltungsgerichtshof vor.
11 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); der Bundesminister für Justiz und der Präsident des Landesgerichtes Salzburg reichten jeweils eine Revisionsbeantwortung ein, letzterer mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
12 Die Revisionswerber erachten sich im Recht auf Nichtvorschreibung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG verletzt.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Die Revisionswerber tragen zur Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst vor, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Abschreibung eines neu entstandenen (Teil‑)Grundstückes und Zuschreibung dieses Grundstückes in eine neue Einlagezahl samt Wechsel des Eigentümers unter Mitübertragung einer (bereits bestehenden) Simultanhypothek der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliege. Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2014, 2013/16/0218, sei nicht einschlägig, weil nach dem jenem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt an dem abgeschriebenen Grundstück erstmals und somit zeitlich nach Begründung des Singularpfandrechtes eine Simultanhypothek begründet worden sei, während im vorliegenden Revisionsfall eine Simultanhypothek bereits vor der Abschreibung des Grundstückes bestanden habe und mitübertragen worden sei.
17 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 18 Gemäß Tarifpost 9 (Grundbuchsachen) lit. b (Eintragung in das Grundbuch) Z 4 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegen Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes - mit hier nicht interessierender Ausnahme der Z 6 - einer Gebühr in Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes.
19 Gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
20 Anmerkung 12 zu TP 9 GGG in der im Revisionsfall noch maßgeblichen Stammfassung lautet:
"12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
...
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des
Eigentumsrechtes;"
21 Die Revisionswerber führen zunächst ins Treffen, der Gebührentatbestand der TP 9 lit. b Z 4 GGG sei nicht erfüllt, weil aufgrund der Mitübertragung einer Simultanhypothek, die als solche bereits bestanden habe, keine Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes erfolgt sei.
22 Dem ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 29. April 2013, 2012/16/0232, ausgesprochen hat, dass der Gerichtsgebühr die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch unterliegt und eine weitere Gerichtsgebührenpflicht auch dann entsteht, wenn aufgrund einer neuen Nutzwertfeststellung eine neuerliche Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes erfolgt, wenn zur Besicherung derselben Forderungen an bestimmten Miteigentumsanteilen in einem vorangegangenen Zeitpunkt bereits eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen und dafür die Eintragungsgebühr bezahlt worden war.
23 Auch das von der Revisionswerberin und vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. März 2014, 2013/16/0218, sah in der Mitübertragung eines Pfandrechtes bei der Abschreibung von Grundstücken den Tatbestand der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes als erfüllt, wenn es sich sodann mit der Frage der Befreiung von der Eintragungsgebühr nach Anmerkung 7 zu TP 9 auseinandersetzte.
24 Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2017, Ra 2017/16/0119, ausdrücklich ausgesprochen, dass aufgrund der nach § 2 Z 4 GGG maßgeblichen Eintragung ein Pfandrecht an einem neu geschaffenen, von der ursprünglichen Liegenschaft selbständig rechtsfähigen Pfandobjekt mit neuen Eigentümern als Realschuldnern erworben wird, wenn eine Abschreibung eines Grundstückes unter Mitübertragung eines Pfandrechtes und unter Anmerkung der Simultanhaftung erfolgt.
25 Wird bei einer Liegenschaft, welche durch Abschreibung eines Grundstückes von einer anderen Liegenschaft und Zuschreibung zu einer neu geschaffenen EZ entsteht, ein von der anderen Liegenschaft "mitübertragenes" Pfandrecht eingetragen, so dient diese Eintragung iSd GGG dem Erwerb des Pfandrechtes an dieser neuen Liegenschaft.
26 Somit erfolgte auch im Revisionsfall eine Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes an der (neuen) EZ 30695. Der von den Revisionswerbern vorgehobene Unterschied im Sachverhalt, gegenüber demjenigen, welcher dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 28. März 2014, 2013/16/0218, zugrunde lag, ist dabei nicht ausschlaggebend. Es kommt nicht darauf an, ob das auf einer Liegenschaft bestehende Pfandrecht, welches mit einer Abschreibung eines Grundstückes auf eine Liegenschaft mit neu anzulegender EZ mitübertragen wird, ursprünglich ein Singularpfandrecht ist (wie es den Erkenntnissen vom 28. März 2014 und vom 12. September 2017 zugrunde lag) oder ob es sich beim mitübertragenen Pfandrecht bereits um ein auf dem ursprünglichen Grundstück als Nebeneinlage eingetragenen Simultanpfandrecht handelt, welches auf dem neuen abgeteilten mit einer neuen EZ versehenen Grundstück als weitere Nebeneinlage zu behandeln ist.
27 Dass die von den Revisionswerbern angeführte Anmerkung 12 zu TP 9 lit b GGG auch auf mitübertragene Pfandrechte anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 12. September 2017, Ra 2017/16/0119, bereits klargestellt. Die für die in Anmerkung 12 zu TP 9 lit b GGG geforderte Voraussetzung, dass die Abschreibung ohne Änderung des Eigentumsrechtes erfolgt wäre, ist im vorliegenden Revisionsfall unstrittig nicht erfüllt.
28 Die von den Revisionswerbern erhobene Verfahrensrüge, dass das Bundesverwaltungsgericht von der beantragten mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgesehen habe, entbehrt der für eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses erforderlichen Relevanz, denn die Revisionswerber lassen offen, was sie in der mündlichen Verhandlung konkret vorgebracht hätten. Sie führen in der Revision lediglich an, sie hätten anlässlich einer mündlichen Verhandlung "den Sachverhalt noch ausführlicher darlegen sowie die einzelnen spezifischen Punkte gegebenenfalls weiter erörtern können".
29 Welcher grenzüberschreitende Sachverhalt im Revisionsfall verwirklicht worden wäre, der die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit berühren könnte, legen die Revisionswerber nicht dar, denn sie beschränken sich darauf anzuführen, dass sowohl Grundstückseigentümer als auch Pfandrechtsgläubiger ihren Sitz in jedem Mitgliedstaat der europäischen Union haben könnten und dass jeder Unionsbürger potentiell in der Lage sei, Stückaktien der Drittrevisionswerberin zu erwerben.
30 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
31 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft den von der belangten Behörde beantragten Vorlageaufwand, der (mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform seit 1. Jänner 2014) nicht (mehr) gesetzlich vorgesehen ist.
Wien, am 19. Oktober 2017
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