Normen
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §30 Abs2;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
GGG 1984 TP9;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;
GrEStG 1987 §17 Abs4;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §30 Abs2;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
GGG 1984 TP9;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;
GrEStG 1987 §17 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit der Grundbuchseingabe vom 25. September 2001 beim BG für ZRS Graz die Einverleibung des Eigentumsrechts von 86/1652 Anteilen eines Grundstücks, mit denen ein Wohnungseigentumsrecht verbunden war. Der Antrag wurde bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 243.454,-- mit EUR 2.434,54 im Wege der Selbstberechnung entrichtet.
Mit der Eingabe vom 6. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung die Rückzahlung der entrichteten Eintragungsgebühr.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, da die Pflicht zur Entrichtung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG mit der Vornahme der Eintragung entstehe und eine Rückerstattung dieser Eintragungsgebühr infolge einer Rückübertragung an den ursprünglichen Eigentümer im Gerichtsgebührengesetz nicht vorgesehen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1367/06- 3, und trat die Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 16. März 2007, B 1367/06 - 5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückersatz zu Unrecht entrichteter Gerichtsgebühren bzw. Wahrung der Verfahrensrechte verletzt und macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gebühren sind gemäß § 30 Abs. 2 GGG zurückzuzahlen
1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und
2. wenn die Gebühr vor Vornahmen der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer bzw. der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet.
Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall ist - unbestritten - die Gebührenschuld entstanden. Die Eintragungsgebühr war daher auf Grund des entstandenen Gebührenanspruches zu entrichten.
Hätte die Eintragung nicht bewilligt werden dürfen oder fällt die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, dann ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Bei Eintritt dieser Umstände entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
Eine dem § 17 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 GrEStG vergleichbare Regelung, wonach die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt wird, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist, und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird und auf Antrag die Festsetzung entsprechend abgeändert wird, wenn die Steuer bereits festgesetzt war, besteht im Bereich der Gerichtsgebühr nicht. Demnach entsteht auch aus solchen Gründen kein Anspruch auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr.
Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. September 2007
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