BVwG G313 2193364-2

BVwGG313 2193364-218.5.2018

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2193364.2.00

 

Spruch:

G313 2193364-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2018, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 06.05.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid vom 06.05.2018 ersatzlos behoben.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.05.2018, 13:16 Uhr, für rechtswidrig erklärt wird.

II. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem BF zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 06.50.2018 um 18:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem am 17.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde unter anderem darauf hingewiesen dass weder ein Entscheidungsdatum noch die Unterschrift des Genehmigers auf dem "Bescheid" vom 6.5.2018 vorhanden sei und wurde weiters beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht nicht fest, und die im Spruch angeführte Identität wird nur als Verfahrensidentität geführt, besitzt der BF doch keine Dokumente, die seine wahre Identität bezeugen könnten. Der BF ist jedenfalls als Fremder iSv § 2 Abs. 4 Z 1 FPG zu qualifizieren.

Der BF besitzt für Österreich kein Aufenthaltsrecht.

Er hat sich bereits zuvor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Am 21.03.2018 wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG erlassen, nachdem festgestellt worden war, dass der BF in Italien Träger von internationalem Schutz ist. Diese Anordnung erwuchs mit 20.04.2018 in Rechtskraft.

Am 03.04.2018 wurde der BF nach Italien abgeschoben.

Er reiste daraufhin zu einem unbekannten - jedenfalls noch vor dem 06.05.2018 - wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte am 06.05.2018 ohne Reisedokumente - somit auf illegale Weise - von Österreich nach Deutschland auszureisen. Der BF wurde jedoch von der deutschen Polizei an der Ausreise aus Österreich gehindert, und am 06.05.2018 der österreichischen Exekutive übergeben.

Im Zuge der Identitätsfeststellung wurde erkannt, dass gegen den BF bereits eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien besteht, der BF Träger von internationalem Schutz in Italien ist und zuletzt am 03.04.2018 aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Italien abgeschoben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die vom BF in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich der gegenständlichen Verfahrensführung.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A):

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005

(FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Mit gegenständlich angefochtenem "Bescheid vom 06.05.2018 "jedoch undatiert und ohne Unterschrift, vom BF am 06.05.2018 im Polizeianhaltezentrum übernommen, wurde gegen den BF die Schubhaft angeordnet.

Gegen diese bescheidmäßige Schubhaftanordnung vom 06.05.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seither wurde mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 17.05.2018 Beschwerde erhoben und darin unter anderem beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der bisherigen und der fortgesetzten Anhaltung des BF auszusprechen. In der Beschwerde wurde unter anderem auf die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Schubhaftanordnung und der weiteren Anhaltung in Schubhaft wegen mangelnder Bescheidqualität aufgrund Fehlens des Namens des Genehmigenden und Entscheidungsdatums unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu hingewiesen.

Im gegenständlichen Fall fehlt es dem gegenständlichen Schubhaftbescheid an essentiellen Bescheidbestandteilen wie Datum der Entscheidung sowie Namen des Genehmigers.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG idgF haben externe Erledigungen schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

Der Rechtsvertreter des BF betonte in gegenständlicher Beschwerde richtigerweise die Unverzichtbarkeit auf den Namen des Genehmigenden im betreffenden Bescheid. Bei Fehlen eines solchen sei von mangelnder Bescheidqualität auszugehen.

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2000, Zl. 2000/05/0162, wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Die belangte Behörde hat das nichtvorliegen eines Bescheides lediglich an den Umstand geknüpft, dass diese Erledigung nicht den leserlichen Namen des Genehmigenden enthält.

In seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0291, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der ab dem 1. Jänner 1999 geltenden Fassung des § 18 Abs. 4 AVG, BGBl. I Nr. 158/98, ausgeführt, dass dann, wenn auch ohne ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung der dem § 18 Abs. 4 AVG zu Grunde liegenden Forderung des Gesetzgebers, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden erkennbar sein müsse, dennoch entsprochen wird, wenn (wie im damaligen Beschwerdefall) ein oberstes Staatsorgan (Minister) als zuständige oberste Verwaltungsbehörde die Erledigung persönlich - wenngleich unleserlich - fertige, weil es nur einen (damals) Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gebe und dessen Identität als notorisch zu gelten habe."

In besagter Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Schluss gezogen:

"Der dem § 18 Abs. 4 AVG zugrundeliegenden grundsätzlichen Forderung des Gesetzgebers, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die frühere Identität des Genehmigenden erkennbar sein müsse (vgl. beispielsweise die Ausführungen zur früheren Rechtslage - § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung bis Ende 1998 - im B 26.5.1999, 99/12/0108, oder auch den darin bezogenen B 27.3.1987, 85/12/0236) - darauf kommt es entscheidend an-, wird wenngleich ohne ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung auch dann entsprochen, wenn ein oberstes Staatsorgan als zuständige oberste Verwaltungsbehörde, hier ein Bundesminister, die Erledigung persönlich (wenngleich unleserlich) fertigt, weil es nur einen gibt und dessen Identität als notorisch zu gelten hat. Dadurch unterscheidet sich der Beschwerdefall entscheidend von jenem Sachverhalt, der etwa dem B 26.5.1999, 99/12/0108, zugrunde lag, weil dort ein Organwalter (von vielen) FÜR DEN BUNDESMINISTER mit einer unleserlichen Unterschrift gefertigt hatte und der Name des Genehmigenden der Erledigung auch sonst in keiner Weise zu entnehmen war."

Im gegenständlichen Fall enthält der dem Gericht vorgelegter angefochtene Schubhaftbescheid vom 06.05.2018 eine mit "06.05.2018" datierte Amtssignatur, ein händisch hinzugefügtes Bescheiddatum "6.5.18", jedoch auf jeden Fall keinen Namen der genehmigenden Person und nur die Klausel "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:". Die unterhalb für den Namen des Genehmigers hinzugefügte Klammer ist unausgefüllt geblieben. Darüber ist nur ein Unterschriftenkürzel zu sehen.

In der Beschwerdevorlage durch den Rechtsvertreter des BF übermittelten Ausfertigung des Bescheides fehlen jedoch auch die händisch eingefügten Daten

Da im vorliegenden Fall somit der unbedingt notwendige Name des Genehmigers fehlte dem angefochtenen Schubhaftbescheid jedenfalls die nötige "Bescheidqualität".

Wie in gegenständlicher Beschwerde vom Rechtsvertreter des BF richtigerweise angeführt, führt das Fehlen des Namens des Genehmigenden zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband, Rz 19 zu § 18 AVG).

Der angefochtene Mandatsbescheid vom 06.05.2018 ist somit absolut nichtig. Demzufolge erfolgte die darauffolgende Anhaltung des BF ohne entsprechende Grundlage und ist damit als rechtswidrig zu qualifizieren.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Schubhaftbescheid vom 06.05.2018 ersatzlos behoben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist der BF gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

Dem BF hat in der Beschwerde beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) - und auch "den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen", zuzuerkennen.

Dem Bund (vertreten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der nach § 35 Abs. 7 Z. 1 VwGVG zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 737,60 Euro aufzuerlegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sind.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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