VwGH 99/12/0291

VwGH99/12/029123.2.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Univ.-Prof. Dr. W in W, vertreten durch Dr. Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 4, gegen einen Teil des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. September 1999, Zl. 193.316/1-I/B/3b/99, betreffend die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §10;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
DVV 1981 §2 Z9 idF 1998/II/437;
GehG 1956 §48 Abs10;
UOG 1975 §24 Abs2;
UOG 1975 §24 Abs6;
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §10;
DVV 1981 §1 Abs1 Z23;
DVV 1981 §2 Z9 idF 1998/II/437;
GehG 1956 §48 Abs10;
UOG 1975 §24 Abs2;
UOG 1975 §24 Abs6;

 

Spruch:

Der in Beschwerde gezogene Teil des angefochtenen Bescheides mit dem Wortlaut:

"Gemäß § 48 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt Ihnen gegen Einstellung Ihrer bisherigen Bezüge von dem auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung folgenden Monatsersten bzw. bei Wirksamkeit am Monatsersten von diesem Tag angefangen, das Gehalt der Gehaltsstufe drei eines Ordentlichen Universitätsprofessors."

wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Ausspruch in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Ernennungsdekret vom 20. September 1999, das insgesamt folgenden Wortlaut hat (Wiedergabe ohne die Adressierung; der in Beschwerde gezogene Teil ist - vom Verwaltungsgerichtshof - unterstrichen):

"GZ 193.316/1-I/B/3b/99 Wien, 20. September 1999 Sehr geehrter Herr Professor!

Der Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 10. September 1999, Zahl 700.030/268-BEV/1999 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 zum ORDENTLICHEN UNIVERSITÄTSPROFESSOR

für (...) an der Universität (...) ernannt.

Mit Ernennung erwerben Sie gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz des Universitäts-Organisationsgesetzes die Lehrbefugnis (venia docendi) für (...).

Ihre Dienstpflichten werden in der Erfüllung jener Aufgaben zu bestehen haben, die in den §§ 155 und 165 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführt sind.

Gemäß § 30 Abs. 4 UOG wird festgestellt, dass Sie dem (...) Institut der Universität (...) angehören.

Gemäß § 48 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt Ihnen gegen Einstellung Ihrer bisherigen Bezüge von dem auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung folgenden Monatsersten bzw. bei Wirksamkeit am Monatsersten von diesem Tag angefangen, das Gehalt der Gehaltsstufe drei eines Ordentlichen Universitätsprofessors.

Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Gehaltsstufe vier wird der 1. Jänner 2000 in Betracht kommen.

Ferner gebühren Ihnen gemäß § 49 a des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegenussfähige Dienstzulage (Forschungszulage) in der Höhe von 17,45 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung sowie gemäß § 49 b des zitierten Bundesgesetzes eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 4 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse V der erwähnten Beamten.

Die bisher im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sowie die vom Bund bereits angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten bleiben weiterhin für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses gewahrt.

Die Anweisung Ihrer Bezüge wird durch die Universitätsdirektion der Universität (...) nach Einlangen Ihrer Dienstantrittsmeldung erfolgen.

Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Wirken viel Erfolg. Mit besten Grüßen"

Es folgt die (unleserliche) Unterschrift des (damaligen) Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, Dr. Caspar Einem.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der belangten Behörde erhoben, dass solche Dekrete auf der ersten Seite links oben mit einem Prägestempel "Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr" sowie mit einem Präge-Rundsiegel (Republik Österreich - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) versehen werden; der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass dies auch beim gegenständlichen Ernennungsdekret der Fall ist (auf der vorgelegten Ablichtung ist dies nicht ersichtlich, dh, diese Prägungen sind nicht abgebildet).

Der Beschwerdeführer bekämpft (lediglich) den Ausspruch in diesem Ernennungsdekret, dass ihm das Gehalt der Gehaltsstufe drei eines Ordentlichen Universitätsprofessors gebühre, und macht zusammengefasst geltend, dies sei zu seinem Nachteil rechtswidrig, ihm gebühre vielmehr die Gehaltsstufe 5 (wird näher ausgeführt).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf das vorliegende Verfahren findet verfahrensrechtlich das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.

Die §§ 58 und 61a AVG treffen nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Bescheide. § 10 DVG bestimmt in Abweichung von diesen beiden genannten Paragrafen, dass Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gemäß § 61a AVG nicht erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der bis Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hatten alle schriftlichen Ausfertigungen u.a. mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen zu sein, der die Erledigung genehmigt hat.

In der ab dem 1. Jänner 1999 geltenden Fassung auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lautet § 18 Abs. 4 AVG:

"Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."

Im Beschwerdefall ist, wie bereits gesagt, davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Ernennungsdekret die Bezeichnung der (intimierenden) Behörde aufweist (nämlich: "Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr", ebenso enthält es das Datum; fraglich kann aber sein, ob es "den Namen des Genehmigenden" enthält. Die Unterschrift des Ministers (also des Amtsträgers der zuständigen Behörde selbst) ist nämlich nicht leserlich, und auch sonst scheint in diesem Dekret der Name des Ministers nicht auf.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass dies vorliegendenfalls keinen relevanten Mangel darstellt (nämlich keinen Mangel, der die absolute Nichtigkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes zur Folge hätte). Der dem § 18 Abs. 4 zugrundeliegenden grundsätzlichen Forderung des Gesetzgebers, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden erkennbar sein müsse (vgl. beispielsweise die Ausführungen zur früheren Rechtslage - § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung bis Ende 1998 - im hg. Beschluss vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0108, oder auch den darin bezogenen hg. Beschluss vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236) - darauf kommt es entscheidend an -, wird wenngleich ohne ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung auch dann entsprochen, wenn, wie im Beschwerdefall, ein oberstes Staatsorgan als zuständige oberste Verwaltungsbehörde, also hier der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, die Erledigung persönlich (wenngleich unleserlich) fertigt, weil es nur einen gibt und dessen Identität als notorisch zu gelten hat. Dadurch unterscheidet sich der Beschwerdefall entscheidend von jenem Sachverhalt, der etwa dem bereits genannten hg. Beschluss vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0108, zugrunde lag, weil dort ein Organwalter (von vielen) "für den Bundesminister" mit einer unleserlichen Unterschrift gefertigt hatte und der Name des Genehmigenden der Erledigung auch sonst in keiner Weise zu entnehmen war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Aufzählung des § 10 DVG eine taxative; mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0168, m.w.N.). Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ernennung erlangt hat, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (eine Begünstigung im Sinne des § 48 Abs. 3 GG 1956 erfolgte im Beschwerdefall nicht, sodass es sich nicht um einen Abspruch im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt). Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall nicht nur, dass dieser Bescheidteil der Begründungspflicht nach Maßgabe der §§ 58 Abs. 2 und § 60 AVG unterlag (eine Begründung aber fehlt), sondern vor allem Folgendes:

Beim bekämpften Ausspruch handelt es sich seinem Wesen nach um eine Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung iS. des § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981, die gemäß § 2 Z. 9 DVV 1981 (idF BGBl. II Nr. 437/1998) iVm den zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 6 UOG (1975) in die Zuständigkeit des Rektors fiel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0121).

Der angefochtene Bescheidteil war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die dem angefochtenen Bescheidteil folgende Ankündigung, als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Gehaltsstufe vier werde der 1. Jänner 2000 in Betracht kommen, keine normative Wirkung entfaltet (siehe das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren (Umsatzsteuer) war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand auch die Mehrwertsteuer inkludiert (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 697).

Wien, am 23. Februar 2000

Stichworte