BVwG W208 2160080-1

BVwGW208 2160080-125.10.2017

AVG §74
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6b Abs4
GGG Art.1 §21 Abs2
GGG Art.1 §32 TP4 ZI lita
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2160080.1.00

 

Spruch:

W208 2160080-1/5E

 

Im Namen der Republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 21.04.2017, GZ 100 Jv 1968/17d-33a, 003 Rev 5323/16y, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Im Grundverfahren GZ XXXX des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) wurde gegen die beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) von der Republik Österreich BMJ vertreten durch die Finanzprokuratur eine Exekutionsbewilligung (Fahrnis- und Gehaltsexekution) beantragt und mit Beschluss vom 26.01.2017 wurde dieser Antrag vom BG bewilligt und ausgesprochen, dass die Gerichtsgebühren gemäß TP 4 lit a GGG und die Vollzugsgebühr gemäß § 2 VGebG mit € 192,-- bestimmt, die Exekution auch zur Hereinbringung dieser Gerichts- und Vollzugsgebühren geführt und die Anordnung sofort vollstreckbar sei.

 

Der Beschluss wurde von der bP beeinsprucht und am 21.03.2017 ein Rekurs gegen den den Einspruch abweisenden Beschluss des BG vom 02.03.2017 erhoben.

 

Am 08.06.2017 wurde dem Rekurs nicht stattgegeben (Rechtskraft 29.09.2017).

 

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.03.2017 (zugestellt am 07.03.2017) schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) diese Kosten zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 200,50 der bP vor.

 

3. Dagegen erhob die bP fristgerecht am 21.03.2017 Vorstellung, welche der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

4. Mit Bescheid vom 21.04.2017 wurde (nachdem der davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gemäß TP 4 lit a iVm Anm 1a GGG von € 185,-- (Bemessungsgrundlage € 40.425,--) zuzüglich der Vollzugsgebühr von €

7,50 gemäß § 2 Z 3 VGebG und einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 200,50 vorgeschrieben (Spruchpunkt 1).

 

Der Antrag auf Kostenersatz wurde gemäß § 74 Abs 1 AVG iVm § 6b Abs 1 GEG zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

 

In der Begründung wird nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zusammengefasst angeführt, dass im Falle einer Gebührenbefreiung des betreibenden Gläubiger (hier: Bundesministerium für Justiz gemäß § 10 Abs 3 Z 2 GGG) der verpflichteten Partei gemäß § 21 Abs 2 GGG mit Beschluss die Zahlung aufzutragen sei.

 

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 26.04.2017) richtet sich die am 24.04.2017 elektronisch eingebrachte Beschwerde der bP, mit der eine Verhandlung sowie die Aufhebung des Zahlungsauftrages in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt wurde.

 

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die bloße Tatsache, dass ein Anspruch der Republik ÖSTERREICH im Bereich des BMJ verwaltet werde, diese noch nicht zu einer "Behörde der Justizverwaltung" mache, eine Befreiungstatbestand gemäß § 21 Abs 2 Z 2 GGG liege daher nicht vor. Die Exekutionsführung sei weiters unzulässig und EMRK und strafgesetzwidrig. Darüber hinaus werde auch der Gebührentatbestand der TP 4 nicht verwirklicht, weil der von § 1 Abs 1 GGG geforderte Tatbestand der "Inanspruchnahme" der Tätigkeit der Gerichte nicht vorliege. Die Behörde habe sich auch mit den bereits in der Vorstellung vorgetragenen Einwänden nicht auseinandergesetzt und keine Beweise aufgenommen bzw Feststellungen getroffen.

 

6. Mit Schreiben vom 29.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt:

 

Die durch den Bewilligungsbeschluss vom 26.01.2017 einzutreibenden Forderungen stammen aus Exekutionstiteln des LG XXXX , dem OLG GRAZ und dem OGH. Der Exekutionsantrag wurde von der Finanzprokuratur im Namen des Bundes (vertreten durch den Bundesminister für Justiz) und damit einer Justizverwaltungsbehörde eingebracht.

 

Der Bewilligungsbeschluss vom 26.01.2017 ist rechtskräftig.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

 

Zwar ist am Exekutionsantrag als betreibende Partei "Republik Österreich BMJ" angeführt, dennoch ergibt sich daraus bei verständiger Würdigung des Zusatzes BMJ, dass der Bundesminister für Justiz gemeint ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

 

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

 

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

 

Zu A)

 

3.2. Gesetzliche Grundlagen

 

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) lauten:

 

Gemäß § 2 Z 1 lit e entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages.

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 trifft die Zahlungspflicht im Exekutionsverfahren den betreibenden Gläubiger.

 

Gemäß TP 4 Z I lit a beträgt die Pauschalgebühr bei einer Bemessungsgrundlage von € 40.425,-- € 178,-- zuzüglich € 7,-- gem. Anm 1a, wenn gleichzeitig die Exekution auf bewegliche Sachen beantragt wird, in Summe daher € 185,--.

 

Gemäß § 21 Abs 2 ist, wenn in Exekutionsverfahren im Anwendungsbereich der TP 4 Z I lit. a der betreibende Gläubiger von den Gerichtsgebühren befreit ist, im dem Beschluss mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in der TP 4 Z I lit a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar.

 

Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 sind die Gerichte und Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit.

 

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

 

3.3.1. Zur zahlungspflichtigen Partei

 

Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG unstrittig der betreibende Gläubiger.

 

Die Zahlungspflicht entsteht gemäß § 2 Z 1 e GGG mit Überreichung des Exekutionsantrages.

 

Die bP ist der Ansicht, dass der betreibende Gläubiger "Republik Österreich BMJ" keine "Behörde der Justizverwaltung" iSd § 10 Abs 3 Z 2 GGG und damit nicht gebührenbefreit sei.

 

Dazu ist zunächst anzuführen, dass die Parteienbezeichnung "Republik Österreich – BMJ" irreführend ist, weil die betreibende Partei nicht die Republik, sondern nur der Bunde als Rechtsträger sein kann (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0028 mwN), der im konkreten Fall durch den Bundesminister für Justiz (BMJ) vertreten wird.

 

Der BMJ ist eine Behörde der Justizverwaltung und als solcher von der Gebührenbefreiung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 GGG erfasst (vgl RV 759 BlgNR 21. GP und VwGH 17.02.1994, 93/16/0196, wonach in Justizverwaltungssachen einerseits ein [sinngemäß der Regelung des § 74 GOG entsprechender] administrativer Instanzenzug, der bis zum Vorheriger Bundesminister für Justiz geht besteht [Hinweis E 19.12.1957, 2074, 2105/57, VwSlg 4512 A/1957; E 13.3.1958, 432/58, VwSlg 4606 A/1958]).

 

3.3.2. Überwälzung der Gerichtsgebühr gemäß § 21 Abs 2 GGG

 

Gemäß § 21 Abs 2 GGG ist im Falle einer Gebührenbefreiung des betreibenden Gläubigers dem Verpflichteten im Exekutionsbewillungsbeschluss die Zahlung der in TP 4 Z I lit a angeführten Gebühr aufzutragen.

 

Die bP hält diese Vorschreibung für unzulässig, weil sie ihrer Ansicht nach gegen das Recht auf Eigentum (Art 1 1. ZP EMRK) verstößt und ein "Tätigwerden der Gerichte" gemäß § 1 Abs 1 GGG nicht vorliegen könne, wenn die Staatsmacht zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen und zu nicht gesetzeskonformen Vermögenseingriffen genutzt werde.

 

Dazu ist zunächst festzustellen, dass gemäß § 6b Abs 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg, weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann. Das bedeutet nichts anderes als das Rechtsfragen das Grundverfahren betreffend, nicht noch einmal im Justizverwaltungsweg aufgerollt werden dürfen (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

 

Im vorliegenden Fall liegt aufgrund des am 08.06.2017 rechtskräftig abgewiesenen Rekurses der bP ein rechtkräftiger Bewilligungsbeschluss nach § 21 Abs 2 GGG vor, sodass eine Bindungswirkung des Beschlusses mit dem der bP die Kosten der Exekution, die Gerichts- und Vollzugsgebühren auferlegt wurden iSd § 6b Abs 4 GEG vorliegt.

 

Die Entscheidung der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

 

3.3.3. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln

 

Hinsichtlich der Behauptung der strafgesetzwidrigen Exekutionsführung ist auf das unter Punkt 3.3.2. Gesagte zu verweisen, eine diesbezügliche Prüfung oblag der Justizverwaltungsbehörde nicht und war daher auch keine diesbezügliche Beweisaufnahme erforderlich.

 

Die mangelnde Feststellung der Rechtskraft des Beschlusses gemäß § 21 Abs 2 GGG mit dem der bP die Zahlung der Pauschalgebühr aufgetragen wurde, wurde durch das BVwG nachgeholt und war der Umstand der bP bekannt, sodass dazu kein Parteiengehör bzw eine Verhandlung notwendig war.

 

3.3.4. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen und war auch die Zurückweisung im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund des § 6b Abs 1 iVm § 74 Abs 1 AVG rechtskonform.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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