BDG 1979 §112 Abs3
BDG 1979 §112 Abs6
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §211
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
B-VG Art.133 Abs4
SchOG §2 Abs1
SchUG §17 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2165624.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Winterheller Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Salzburg, Senat für Lehrer/innen an kaufmännischen Schulen, vom 3.8.2017, Zl. 4309.031057/0137-PP/2017, mit dem gegen XXXX wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten als Lehrer durch während des Schuljahres 2016/2017 gegenüber Schüler/innen des Jahrganges 1 AHK der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX in der Schule wiederholt getätigte sexuell anzügliche, unangemessene und übergriffige Äußerungen einerseits die Suspendierung vom Dienst ausgesprochen (Spruchpunkt 1.) und andererseits ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchpunkt 2.) wurde,
I. hinsichtlich der Beschwerde gegen die Suspendierung und die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des oben genannten
Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 112 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des oben genannten Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 123 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, abgewiesen.
B) Die Revision ist hinsichtlich A) 1. und A) 2. jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.
II. hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird gemäß §§ 31 Abs. 1, 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 112 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nachdem am 22.5.2017 an den Landesschulrat für Salzburg (in Folge: Dienstbehörde) Beschwerde von Eltern einer Schülerin der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX gegen XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), einem beamteten Lehrer dieser Schule wegen verbal sexuell belästigenden und entwürdigenden Äußerungen erstattet wurde und nach Durchführung von Ermittlungen, wurde auf die Dienstleistung des Beschwerdeführers vorerst mit schriftlicher Weisung der Dienstbehörde vom 26.5.2017, Zl. 4309.031057/0121-PP/2017, verzichtet und dieser in weiterer Folge mit Bescheid der Dienstbehörde vom 20.6.2017, Zl. 4309.031057/0127-PP/2017, vorläufig vom Dienst suspendiert.
Die gegen diesen Bescheid ergriffene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.9.2017, Gz. W170 2165624-1/5E, abgewiesen.
2. Nach Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer durch die Dienstbehörde mit Schreiben vom 3.7.2017, Zl. 4309.031057/0131-PP/2017, wurde der Beschwerdeführer mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für Salzburg, Senat für Lehrer/innen an kaufmännischen Schulen (in Folge: Disziplinarkommission), wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten durch während des Schuljahrs 2016/17 gegenüber Schüler/innen des Jahrganges 1 AHK der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule
XXXX in der Schule wiederholt getätigter sexuell anzüglicher, unangemessener und übergriffiger Äußerungen, nämlich "Jetzt bist du 16, jetzt bist du stichreif, nur für mich nicht, weil ich bin dein Lehrer", "Kein Schwanz rührt sich", "Ich steh voll auf Schokotitten" (nachdem der Beschwerdeführer einer Schülerin ein M&M in den Ausschnitt geworfen habe), "Was seufzt du wie in deinen feuchten Träumen", "Ausziehen, Ausziehen", "Aha, du bist also vom anderen Ufer" (nachdem eine Schülerin zu einer Klassenkollegin "Du kannst mich mal" gesagt habe, der Beschwerdeführer diese Schülerin gefragt habe, ob das ein Angebot an ihn sei und diese entgegnet habe, dass diese Aussage nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei) sowie die häufige Verwendung des Wortes "ficken", wie die Aussage "das muss ich jetzt in den Computer hineinficken" und "Ich habe gesagt Armdrücken, nicht ficken!", einerseits vom Dienst suspendiert und andererseits wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet bzw. beschlossen, "ein Disziplinarverfahren durchzuführen".
Begründend wurden im Wesentlichen die durch die Dienstbehörde durchgeführten Ermittlungen, die insbesondere die Befragung der betroffenen Schüler/innen sowie den Vorhalt der Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer umfassten, sowie dessen Äußerungen dargestellt und in weiterer Folge aus rechtlicher Sicht begründet, warum die Suspendierung bzw. die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu erfolgen hatte.
Der gegenständliche Bescheid wurde der zuständigen Disziplinaranwältin am 7.8.2017 und dem Beschwerdeführer am 4.8.2017 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 1.9.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.
Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren als Lehrer tätig sei und sich durch eine "eher zwanglose" verbale Kommunikation auszeichne, jedoch trotzdem seinem Bildungsauftrag nachkomme. Im gegenständlichen Schuljahr sei der Beschwerdeführer durch einen lückenhaften Stundenplan und zahlreiche Überstunden außergewöhnlich belastet gewesen, insbesondere, da auch seine Lebensgefährtin nach zwei schweren Operationen auf dessen Hilfe angewiesen sei. Trotz entsprechendem Ersuchen sei eine Hilfe durch den zuständigen Direktor nicht eingetreten, was zu einer damit einhergehenden nervlichen Belastung und zahlreichen Krankenständen geführt habe. Auch habe der Direktor erwähnt, der Landesschulrat habe bereits ein Auge auf den Beschwerdeführer geworfen und werde es "dieses Schuljahr noch schaffen", ihn suspendieren zu lassen; aus diesem Grund habe es der Beschwerdeführer nicht mehr gewagt, in den Krankenstand zu gehen.
Diese Umstände hätten nicht nur den Unterrichtsstil des Beschwerdeführers sondern auch dessen Kommunikation beeinträchtigt, was sich in erster Linie in seinem Umgangston gegenüber der 1AHK bemerkbar gemacht habe, mit welcher der Beschwerdeführer von Anfang an Schwierigkeiten gehabt habe, da die Schüler/innen dieser Klasse in seinen Unterrichtsstunden laut, unkonzentriert und aufmüpfig gewesen seien.
Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die Disziplinarkommission verkannt habe, dass an die Suspendierung ein strenger Maßstab anzulegen sei, da diese insbesondere eine besoldungsrechtliche Konsequenz habe. Ein entsprechendes Verschulden liege etwa bei privaten intimen Einladungen an Schüler/innen, bei Führen einer sexuellen Beziehung mit Schüler/innen sowie bei körperlichen Übergriffen auf diese vor, aber nicht bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen "losen verbalen" Kommunikation, zumal diesbezüglich auch keine Ermahnung oder Bestrafung erfolgt sei. Der Unterrichtsstil des Beschwerdeführers sei von je her ungezwungen und locker gewesen, was bis dato aber kein Problem für die Schüler/innen dargestellt hätte, da es ansonsten bereits zu Beschwerden gekommen wäre. Mittlerweile sei dem Beschwerdeführer auch bewusst, dass sein Umgangston sich gegenüber den Schüler/innen der 1 AHAK negativ verändert habe, wofür das Verhalten der Schüler/innen, die Lehrer nur schwer als Autoritätspersonen anerkennen, und sein angeschlagener Gesundheitszustand verantwortlich seien. Auch könne nicht jede Äußerung des Beschwerdeführers von vorne herein als anzüglich oder herabwürdigend gewertet werden. In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer auf einzelne Aussagen ein. Auch sei die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Kommunikation nur für eine Schülerin fragwürdig gewesen; bei dieser habe sich der Beschwerdeführer bereits entschuldigt.
Selbst wenn die Äußerungen des Beschwerdeführers unangemessen gewesen seien bzw. über das Ziel hinausgeschossen seien, so stelle das keine derart schwere Dienstpflicht-verletzung dar, die das gegenständliche Verfahren bzw. die Suspendierung rechtfertige. Richtigerweise wäre mit dem Beschwerdeführer das Gespräch zu suchen gewesen, um ihn auf sein Verhalten anzusprechen und auf dessen Unangemessenheit hinzuweisen sowie den Grund für dieses Verhalten zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Schlimmstenfalls wäre eine Ermahnung auszusprechen gewesen. Auch sei dem Beschwerdeführer der Termin für ein von ihm aus Sicht der Dienstbehörde unentschuldigt versäumtes Gespräch am 16.6.2017 erst am 14.6.2017 mitgeteilt worden; er habe sofort gemeldet, dass ihm die Wahrnehmung des Termins nicht möglich sei.
Selbst wenn es sich bei den Äußerungen um ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers handle, liege kein schuldhaftes Verhalten vor, da der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit schwergradiger Insomnie und Impulskontrollstörung sowie an einer Hypertonie leide, wodurch sich seine verbalen Ausschreitungen selbst erklären würden. Er befinde sich deshalb in Behandlung und sei an eine baldige Rückkehr in den Schuldienst nicht zu denken und der angedachte Pensionsantritt mit 1.11.2019 zu berücksichtigen.
Die Disziplinarkommission habe es unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und hätte die zuvor angebotenen Beweise einholen müssen, um abzuklären, ob dem Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung unterstellt werden könne. Man habe dies aber ebenso unterlassen, wie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu überprüfen. Man habe den Eindruck, es solle am Beschwerdeführer ein Exempel statuiert werden.
Auch hinsichtlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens wäre die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung zu überprüfen gewesen, man könne dem Beschwerdeführer allenfalls eine lose verbale Kommunikation vorwerfen. Im Übrigen werde auf das bisher vorgebrachte verwiesen.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den relevanten Verwaltungsakten am 24.8.2017 vorgelegt; seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Disziplinaranwältin zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 19.9.2017 nahm die Disziplinaranwältin Stellung und beantragte mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Dienstbehörde hat in Einvernahmen von Schüler/innen der 1 AHK der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX ermittelt, dass XXXX gegenüber Schüler/innen dieser Klasse im Schuljahr 2016/2017 folgende Aussagen getätigt haben soll:
* "Jetzt bist du 16, jetzt bist du stichreif, nur für mich nicht, weil ich bin dein Lehrer";
* "Kein Schwanz rührt sich";
* nachdem XXXX einer Schülerin ein M&M in den Ausschnitt geworfen hat: "Ich steh voll auf Schokotitten";
* "Was seufzt du wie in deinen feuchten Träumen";
* "Ausziehen, Ausziehen" und
* nachdem eine Schülerin zu einer Klassenkollegin "Du kannst mich mal" gesagt hat, XXXX diese Schülerin gefragt hat, ob das ein Angebot an ihn ist und diese entgegnet hat, dass diese Aussage nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen ist: "Aha, du bist also vom anderen Ufer".
Die Dienstbehörde hat in Einvernahmen von Schüler/innen der 1 AHK der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX ermittelt, dass XXXX vor Schüler/innen dieser Klasse im Schuljahr 2016/2017 häufig das Wort "ficken", etwa in der Aussage "das muss ich jetzt in den Computer hineinficken" und "Ich habe gesagt Armdrücken, nicht ficken!" verwendet hat.
Weder im Rahmen des Parteiengehörs noch im Rahmen der Beschwerde hat XXXX diesen Sachverhalt in objektiver Sicht bestritten, er hat lediglich angeführt, dass er einerseits in einer psychisch angespannten Situation gewesen sei und andererseits eine lose verbale Kommunikation pflege. Bis dato hat XXXX das Vorliegen von Schuldausschlussgründen nicht bewiesen.
Soweit XXXX keine Schuldausschließungsgründe zukommen, musste diesem einsichtig sein, dass sein oben dargestelltes Verhalten gegenüber den Schüler/innen unangemessen, sexuell anzüglich und übergriffig war.
1.2. XXXX hat nach den Aussagen der von der Dienstbehörde befragten Schüler/innen sein unter 1. dargestelltes Verhalten in einer solchen Art und Weise gesetzt, dass dieses einem größeren Personenkreis bekannt wurde und dessen Öffentlich-Werden hinreichend wahrscheinlich ist.
1.3. Mit E-Mail vom 22.5.2017 hat der Dienstvorgesetzte des XXXX die Anschuldigungen gegenüber diesem der Dienstbehörde zur Kenntnis gebracht, diese hat mit Schreiben vom 3.7.2017, Zl. 4309.031057/0131-PP/2017, gegen XXXX Disziplinaranzeige erstattet.
Der gegenständliche Einleitungsbeschluss wurde der zuständigen Disziplinaranwältin am 7.8.2017 und dem Beschwerdeführer am 4.8.2017 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den am 7.6.2017 mit XXXX und XXXX , mit XXXX und mit XXXX geführten Einvernahmen durch die Dienstbehörde sowie aus dem Umstand, dass XXXX diesen Aussagen in objektiver Hinsicht weder nach Übermittlung der Disziplinaranzeige noch in der Beschwerde entgegengetreten ist bzw. diese dem objektiven Inhalt nach nicht bestritten hat.
Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer klar war, dass sein unter 1.1. dargestelltes Verhalten unangemessen, sexuell anzüglich und übergriffig war, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer Akademiker ist, dem – in einer objektiven Betrachtung, soweit kein bis dato nicht bewiesener Schuldausschließungsgrund vorliegt – durchaus zuzutrauen ist, zu erkennen, dass sein Verhalten als Lehrer gegenüber Schüler/innen nicht akzeptabel ist; in wie weit Schuldausschluss- oder Milderungsgründe vorliegen, ist im Disziplinarverfahren zu beurteilen; ein entsprechendes Gutachten hat der Beschwerdeführer (noch) nicht beigeschafft, alleine die vorgelegten Befunde reichen als Beweis für das Vorliegen eines Schuldausschlussgrundes nicht aus.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich ebenso aus den unter
1.1. bezeichneten Einvernahmen sowie dem Umstand, dass XXXX nach den Aussagen der oben genannten Zeuginnen das festgestellte Verhalten vor allen Schüler/innen gesetzt hat, sodass dieses einem größeren Personenkreis bekannt wurde. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass dieses Verhalten daher auch anderen Personen außerhalb der Schule – etwa Personen aus der Familie bzw. dem Freundeskreis der betroffenen Schüler/innen – bekannt werden kann.
2.3. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Einleitung des Disziplinarverfahrens:
3.1.1. Zur Rechtslage:
Die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens finden sich in § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: BDG); relevant ist weiters die Frage, ob offenkundig Einstellungsgründe nach § 118 BDG vorliegen, bzw. diesbezüglich unter anderem, ob Verjährung nach § 94 BDG eingetreten ist.
§ 123 BDG lautet:
"Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
§ 118 BDG lautet in seinen relevanten Teilen:
"Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
...
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen."
§ 94 BDG lautet:
"Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a. über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c. der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Einleitungsbeschluss ausgesprochen, dass es für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausreicht, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. VwGH 18.02.1998, 95/09/0112; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird) (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Weiters dient der Einleitungsbeschluss dazu, dem Anspruch der Partei eines Disziplinarverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, die Gründe dafür zu erfahren, zu genügen; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen (VwGH 13.12.1990, 90/09/0153).
Beim Einleitungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095). Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen – wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen – gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (VwGH 16.09.2010, 2007/09/0141; VwGH 01.07.1998, 97/09/0189).
Ob ein Anschuldigungspunkt im Sinne einer bloß im Verdachtsbereich erfolgenden Darstellung des präsumtiven Fehlverhaltens ausreichend genau umschrieben ist, ist in jedem einzelnen Fall anhand der konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).
Liegen offenkundig die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, dann ist gemäß § 118 BDG vorzugehen und nicht ein Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG zu fassen (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054), allerdings stehen eben nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 18.10.1990, 90/09/0121).
3.1.2. Zum Vorliegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung:
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 211 BDG ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: SchuOG), hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Gemäß § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: SchUG), hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchuOG) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.
In einer objektiven Betrachtung der festgestellten Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber Schüler/innen der 1 AHK, nämlich
* "Jetzt bist du 16, jetzt bist du stichreif, nur für mich nicht, weil ich bin dein Lehrer";
* "Kein Schwanz rührt sich";
* nachdem XXXX einer Schülerin ein M&M in den Ausschnitt geworfen habe: "Ich steh voll auf Schokotitten";
* "Was seufzt du wie in deinen feuchten Träumen";
* "Ausziehen, Ausziehen" und
* nachdem eine Schülerin zu einer Klassenkollegin "Du kannst mich mal" gesagt hat, XXXX diese Schülerin gefragt hat, ob das ein Angebot an ihn ist und diese entgegnet hat, dass diese Aussage nicht an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen ist: "Aha, du bist also vom anderen Ufer",
sind diese jeweils für sich als auch in ihrer Gesamtheit als unangemessene, aus objektiver Sicht durchaus auch als sexuell anzüglich und übergriffe Äußerungen zu verstehen, die insbesondere dadurch, dass diese gegenüber minderjährigen, der Obhut des Beschwerdeführers unterstellten Schüler/innen getätigt wurden, mit den objektiven Pflichten eines Lehrers, insbesondere mit der Pflicht, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten, an der Entwicklung der Anlagen der gegenständlichen Schüler/innen nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken, nicht in Einklang zu bringen sind.
Insbesondere die Aussage, dass der Beschwerdeführer auf "Schokotitten" stehe, nachdem er einer minderjährigen Schülerin ein M&M (wenn scheinbar auch nicht absichtlich) in den Ausschnitt geworfen habe, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine herabwürdigende, die Würde der Schülerin als Frau in gröblicher Weise verletzende Aussage dar, die, da diese Aussage nach der Aktenlage vor der gesamten Klasse während des Unterrichts gemacht wurde, objektiv verletzend und geeignet ist, die betroffene Schülerin nachfolgenden, auf die Aussage des Beschwerdeführers bezugnehmenden, verspottenden Aussagen, insbesondere von Mitschüler/innen, auszusetzen.
Die obigen Ausführungen zur mangelnden Vereinbarkeit mit den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gelten auch, wenn auch in abgeschwächter Form, für die häufige, unangebrachte Verwendung des Wortes "ficken", etwa in der Aussage "das muss ich jetzt in den Computer hineinficken" und "Ich habe gesagt Armdrücken, nicht ficken!". Dies deshalb, da die häufige Verwendung dieses der Vulgärsprache zugehörigen Wortes durch einen Lehrer durchaus – in einer objektiven Betrachtung – geeignet ist, den Verdacht zu begründen, dass ein Verhalten vorliegt, das mit der Pflicht, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten, an der Entwicklung der Anlagen der gegenständlichen Schüler/innen nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken, nicht in Einklang zu bringen ist. Dies musste dem Beschwerdeführer in einer objektiven Betrachtung auch klar sein, bis dato wurde (noch) nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Taten nicht schuldfähig war.
Es kann der Dienstbehörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen begangen; daran ändern auch die Umstände nichts, dass es zuvor (d.h. bis zum Schuljahr 2016/2017) keine Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, sich dieser bei der betroffenen Schülerin entschuldigt habe (zur mangelnden Relevanz von mildernden Umständen im Suspendierungsverfahren siehe VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133, zur mangelnden Relevanz von Schadenswiedergutmachung [soweit man eine Entschuldigung überhaupt als solche sehen kann] siehe VwGH 21.9.2005, 2004/09/0034, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072) bzw. mit diesem bis dato diesbezüglich keine Gespräche geführt wurden, da – in einer objektiven Betrachtung – jedem Lehrer bzw. jeder Lehrerin aus eigenem einsichtig sein muss, dass sich sexuell anzügliche, herabwürdigende oder übergriffe Äußerungen gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin verbieten.
Da der Beschwerdeführer bis dato nicht bewiesen hat, dass ihm Schuldausschließungs-gründe zu Gute kommen, ist auch im Verdachtsbereich von einem schuldhaften Verhalten auszugehen, da im Verfahren betreffend die vorläufige Suspendierung nicht nachzuweisen ist, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern es genügt, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens zu erfolgen (vgl. VwGH 16.11.2001, 2001/09/0111) (VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212).
Es ist daher im Verdachtsbereich durchaus vom Vorliegen der angelasteten Dienstpflichtverletzung auszugehen.
3.1.3. Zum Fehlen von offensichtlichen Einstellungsgründen:
Im Rahmen der Prüfung offenkundig vorhandener Einstellungsgründe im Suspendierungs-verfahren (Offenkundigkeitsprüfung) ist der Eintritt der Verjährung (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318, 93/09/0079) der zur Last gelegten Tat zu prüfen (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105).
Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
Die gegenständlichen, im Verdachtsbereich festgestellten, Dienstpflichtverletzungen haben sich im Schuljahr 2016/2017 ereignet, sodass der Einstellungsgrund nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG jedenfalls nicht vorliegt; die Dienstbehörde hat laut Aktenlage am 22.5.2017 von der Dienstpflichtverletzung erfahren, sodass zum Zeitpunkt der Suspendierung am 23.6.2017 sowie auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG – selbst unter Nichtberücksichtigung des bereits erfolgten Einleitungsbeschlusses sowie der in die Zeit der Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 BDG nicht einzurechnenden Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts – jedenfalls nicht vorliegt.
Weiters finden sich keine Umstände, die es offensichtlich machen, dass
1. der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen; dies insbesondere, da der Beschwerdeführer seine Schuldunfähigkeit bis dato nicht nachgewiesen und die Vorwürfe nicht bestritten sondern lediglich relativiert hat;
2. die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt;
diesbezüglich ist auf 3.1.2. zu verweisen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, da insbesondere Verjährung oder Zugehörigkeit zu einem Personalvertretungskörper nicht vorliegt;
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken; auch diesbezüglich ist auf 3.1.2. zu verweisen.
Da also ein hinreichender Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und darüber hinaus nicht offensichtlich Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen, kann der Disziplinarkommission hinsichtlich der Fassung des Einleitungsbeschlusses nicht entgegengetreten werden.
3.1.4. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers:
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass er auf Grund seiner psychischen Belastung und wegen des Verhaltens der betroffenen Schüler/innen zu gegenständlicher Handlung verleitet wurde, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich diesbezüglich allenfalls um Milderungs- oder Schuldausschließungsgründe – letztere sind aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewiesen – handelt, dass Rechtfertigungsgründe bzw. Entschuldigungsgründe ebenso in dem in der Disziplinarsache zu fällenden Erkenntnis auszuräumen oder zu bestätigen (VwGH 28.07.1999, 97/09/0337) sind, wie dies für lediglich für die Strafhöhe bedeutsame Milderungsgründe der Fall ist. Ebenso ist im Disziplinarverfahren (im engeren Sinne) zu klären, ob dem Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Ermahnung, einer Disziplinarbuße oder einer Disziplinarstrafe zu begegnen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht möglich war, bis zum 16.6.2017 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen; diesbezüglich ist der Beschwerdeführer aber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der für die Disziplinarkommission rechtlich kein Hindernis besteht, die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der ihr übermittelten – und dem Beschuldigten gemäß § 109 Abs. 3 BDG zugestellten – Disziplinaranzeige zu beschließen. Die von der Dienstbehörde dem Beschuldigten gesetzte Frist zur Stellungnahme (zur Disziplinaranzeige) kann die in ihren Entscheidungen unabhängige Disziplinarkommission keinesfalls binden (VwGH 16.01.1992, 91/09/0165). Darüber hinaus konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht umfassend äußern, sodass allfällige Verfahrensmängel jedenfalls behoben sind.
Weder ein Krankenstand noch eine Ruhestandsversetzung stehen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegen, da weder jener noch diese – auch nach der Ruhestandsversetzung befindet sich der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Bund – der Durchführung eines Disziplinarverfahrens entgegenstehen.
3.2. Zur (endgültigen) Suspendierung:
3.2.1. Zur Rechtslage:
Die einschlägigen Rechtsvorschriften für die (endgültige) Suspendierung finden sich in § 112 BDG; relevant ist weiters die Frage, ob offenkundig Einstellungsgründe nach § 118 BDG vorliegen, bzw. diesbezüglich unter anderem, ob Verjährung nach § 94 BDG eingetreten ist.
§ 112 BDG lautet in seinen relevanten Teilen:
"Suspendierung
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
...
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
..."
Hinsichtlich §§ 118 und 94 BDG wird auf 3.1.1. verwiesen.
3.2.2. Zum Vorliegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung, zum Fehlen von offensichtlichen Einstellungsgründen und zu den Einwänden des Beschwerdeführers wird auf 3.1.2., 3.1.3. und 3.1.4 verwiesen.
3.2.3. Zum Vorliegen der Suspendierungsgründe:
Gemäß § 112 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 BDG hat die Disziplinarkommission die (endgültige) Suspendierung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt nicht jeder Verdacht, irgendwelche Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, bereits eine Suspendierung, sondern grundsätzlich nur der Verdacht des Vorliegens gewichtiger Dienstpflichtverletzungen (vgl. VwGH 25.04.1990, 89/09/0163, VwGH 19.05.1993, 92/09/0032). Schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen also eine Suspendierung ebenso wie weniger schwerwiegende, die dennoch geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gehört damit nicht zu den Voraussetzungen für eine Suspendierung (VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124).
Die dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfene Dienstpflichtverletzung mag zwar nicht so schwerwiegend sein, wie etwa der sexuelle Kontakt mit einem Schüler oder einer Schülerin. Jedoch stellen auch wiederholt getätigte sexuell anzügliche, unangemessene und übergriffige Äußerungen eines Lehrers gegenüber ihm anvertrauten Schüler/innen eine schwerwiegende Verletzung seiner Vertrauensstellung dar, zumal die Lebenserfahrung zeigt, dass gerade im Alter der betroffenen Schüler/innen solche Äußerungen durch Autoritätspersonen auch zu einer weiterführenden Herabsetzung der betroffenen Schüler/innen im Klassenverband führen kann und die ungestörte Entwicklung des Charakters und des Selbstvertrauens der betroffenen Schüler/innen stört. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich gerade bei Tatbeständen wie "Mobbing" und "sexuelle Belästigung" vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten handelt, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen gegebenenfalls nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und -handlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG ergeben (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197). Insoweit ist bei der Gewichtung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf die einzelnen Tathandlungen, die gegebenenfalls (zum Teil) im Einzelnen als nicht so schwerwiegend zu sehen wären, sondern auf das Gesamtbild abzustellen; daher sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, im Verdachtsbereich festgestellten, Dienstpflicht-verletzungen nicht als Bagatelldelikte, sondern als durchaus schwerwiegend zu erkennen.
Darüber hinaus wäre das Ansehen der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX , also des Amtes, gefährdet, wenn die Aussagen des Beschwerdeführers öffentlich werden würden, wobei bei dieser Beurteilung dem tatsächlichen Bekanntwerden des disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zukommt, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw. der persönlichen Einflussnahme des Beamten entziehen (VwGH 21.01.1998, 95/09/0186). Ein Verbleib des Beschwerdeführers in seiner Dienststellung würde im Lichte der im Verdachtsbereich festgestellten Dienstpflichtverletzungen daher das Ansehen der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX gefährden und ist die (endgültige) Suspendierung schon alleine deshalb rechtmäßig.
Schließlich kann die Dienstbehörde den Beschwerdeführer, der angibt sich in einer psychischen Krise zu befinden, die zu einer Verschärfung seines schon seit langem bestehenden "losen Kommunikationsstiles" geführt habe, auch im Hinblick auf das wesentliche dienstliche Interesse, Schüler/innen einen Unterricht ohne der Gefahr, wiederholt sexuell anzüglichen, unangemessenen und übergriffigen Äußerungen ausgesetzt zu werden, zu ermöglichen, nicht im Dienst behalten; daher ist auch aus Sicht des dargestellten wesentlichen Interesses des Dienstes die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers zwingend.
Überlegungen des Beamten darüber, ob und wann er allenfalls den Ruhestand antreten könnte, sind für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides betreffend Suspendierung gemäß § 112 BDG nicht von ausschlaggebender Bedeutung (VwGH 05.09.2013, 2012/09/0028), ebensowenig wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befindet (VwGH 25.05.2005, 2005/09/0052).
3.3. Gemäß § 112 Abs. 6 2. Fall BDG hat die Beschwerde gegen eine (endgültige) Suspendierung keine aufschiebende Wirkung, das Gesetz sieht eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor; daher ist der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevanten Rechtsfragen unter Heranziehung der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet, es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision nicht zulässig.
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