VwGH 2012/09/0028

VwGH2012/09/00285.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. HJ, vertreten durch Dr. Ingrid Schwarzinger, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 25. Jänner 2012, Zl. 120/7-DOK/11, betreffend Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §15 Abs1;
BDG 1979 §15 Abs3;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §15 Abs1;
BDG 1979 §15 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2011 wurde er wegen des Verdachts der Begehung des Delikts der Untreue gemäß § 153 StGB mit einer Schadenssumme von mehr als EUR 70.000,-- gemäß § 66 Abs. 4 AVG und §§ 115 und 112 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2011/09/0054, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit Antrag vom 4. November 2011 begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde diesem Antrag gemäß § 66 Abs. 4 AVG und §§ 115 und 112 BDG 1979 keine Folge gegeben.

Begründet wurde der angefochtene Bescheid zusammengefasst damit, dass zwar eine Teileinstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft verfügt worden sei, diese aber andere, die Suspendierung nicht tragende Sachverhaltselemente betreffe. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor im Verdacht der Untreue gemäß § 153 StGB mit einer Schadenssumme von mehr als EUR 70.000,--. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, einen Betrag in der Höhe von EUR 72.285,17 von den ihm überantworteten Mitteln zumindest teilweise für private Zwecke (seine Lebensversicherung etc.) verwendet zu haben und dass eine Schadenswiedergutmachung erst im Umfang von EUR 18.750,47 erfolgt sei. Im Fall einer Verurteilung wäre in Folge des Funktionsbezuges der - im Verdachtsbereich - dem Beschwerdeführer angelasteten Verfehlungen das Ansehen des Amtes im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 massiv geschädigt, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden könne oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer erhebt im Wesentlichen neuerlich jene Einwände, die er bereits gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2011 erhoben hat. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im angeführten Erkenntnis vom 28. Februar 2012 dargetan, dass die von der belangten Behörde auch nunmehr umschriebene Verdachtslage einen ausreichenden Grund für die Suspendierung darstellt und dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vom Dienst freigestellt war.

Der Beschwerdeführer meint, die Aufrechterhaltung seiner Suspendierung verhindere zu Unrecht seine Versetzung in den Ruhestand. Zwar kann gemäß § 15 Abs. 3 BDG 1979 während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 BDG 1979 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, nicht wirksam werden. Überlegungen des Beschwerdeführers darüber, ob und wann er allenfalls den Ruhestand antreten könnte, sind für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. September 2013

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