B-VG Art.117
B-VG Art.118 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2128090.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerden 1. der XXXX (BF1), 2. des XXXX (BF2), 3. des XXXX (BF3), gemeinsam vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler LL.M, in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , betreffend Feststellung der UVP-pflicht des Vorhabens "
XXXX ", zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde der BF1 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden der BF2 und BF3 werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 stellte die BF1 bis BF3 (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung möge feststellen, ob für das Vorhaben " XXXX " eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine XXXX und sei sie hinsichtlich des zweiten und dritten Teilabschnittes auch mitwirkende Behörde iSd UVP-G 2000, da sie Trassenverordnungen im Sinne des Oberösterreichischen Straßengesetzes im Hinblick auf Begleitwege, Zu- und Abfahrten bzw. im Zuge der für die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens erforderlichen Änderungen von Gemeindestraßen zu erlassen habe. Es bestehe eine Zuständigkeit gemäß § 94d Z 4 StVO für die antragstellende Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich für die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO auch hinsichtlich der gegenständlichen Verkehrswege. Die Oberösterreichische Landesregierung habe die Trasse der Umfahrung XXXX verordnet und im LGBl. Nr. 52/2009 kundgemacht. Die Beschwerdeführer seien der Meinung, dass dieses Vorhaben jedenfalls UVP-pflichtig und eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei. Das bisher durchgeführte Verfahren nach dem OÖ Straßengesetz 1991 sei nicht ausreichend, zumal weder die betroffene Öffentlichkeit, noch Grundeigentümer oder Anrainer des Vorhabens die Möglichkeit gehabt hätten, Nachbarrechte geltend zu machen. Das Vorhaben sei aufgrund der zu erwarteten Funktion der Straße als überregionale bzw. internationale Nord-Süd Verbindung zu verstehen, da tatsächlich eine überregionale Verkehrsverbindung geschaffen werde, die funktional von zumindest XXXX bis in den süddeutschen Raum reiche. Das Vorhaben sei bewusst gestückelt worden, um den Schwellenwert von 10 km zu unterschreiten, da die zunächst vorgesehene " XXXX " wieder herausgenommen und vorerst nicht verordnet worden sei, obwohl dieses Projekt in Kürze realisiert werde, sodass es jedenfalls dem Vorhaben zuzurechnen sei. Ohne " XXXX " würden somit die Verkehrsberechnungen und die umweltrelevanten Auswirkungen nicht mehr stimmen. Der Vorhabensbegriff sei weit zu verstehen und umfasse nach den allgemeinen Grundsätzen des
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 alle Maßnahmen, die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und durch die ein Gesamtprojekt verwirklicht werden solle. Es sei davon auszugehen, dass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 9 UVP-G 2000 erfüllt sei, da aufgrund des Vorhabensbegriffes eine Strecke vorliege, die mehr als 10 km aufweise und ein Verkehrsaufkommen von mehr als 2.000 KFZ pro Tag zu prognostizieren sei. Es gäbe
Hinweise, dass sich das Verkehrsaufkommen bis ins Jahr 2025 verdreifache, was bedeute das der weitere Schwellenwert überschritten werde. Außerdem sei keine strategische Umweltprüfung der Raumpläne durchgeführt worden, weshalb unionsrechtliche Grundlagen nicht eingehalten worden seien. Daher stellten die Beschwerdeführer zudem die Anträge, dass eine umfangreiche Erhebung der Umweltauswirkungen – insbesondere betreffend Verkehrsprognose – durchgeführt werde, sowie auf Beiziehung der Antragssteller im Ermittlungsverfahren zur Prüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens und auf Einbeziehung eines Untersuchungsraums in die Prüfung von zumindest XXXX bis XXXX (rund 40 km).
2. Mit Schreiben vom 15.01.2016 forderte die belangte Behörde das Land Oberösterreich, Abteilung Straßenneubau und -erhaltung auf, über die Betroffenheit der Gemeinde XXXX und den jeweiligen Verfahrensstand des zweiten und dritten Bauabschnittes betreffend die Umfahrung XXXX Auskunft zu erteilen.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2016 teilte das Land Oberösterreich, Abteilung Straßenneubau und -erhaltung mit, dass im zweiten Bauabschnitt die Errichtung bzw. der Umbau von Gemeindestraßen, sogenannte landwirtschaftliche Erschließungswege (Nebenwege) vorgesehen sei. Für die Errichtung dieser Nebenwege sei eine Trassenverordnung der XXXX (gesetzliche Voraussetzung für die Grundeinlöse und Errichtung) erforderlich. Diese Nebenwege würden ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 darstellen. Der XXXX habe der Erstellung der Unterlagen für die Trassenverordnung grundsätzlich zugestimmt. Ob der XXXX die Trassenverordnung auch beschließe, könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Zum Verfahrensstand teilte sie mit, dass wie im Statusbericht angeführt sei, im dritten Bauabschnitt derzeit die genaue Festlegung der Haupttrasse und der Knotenpunkte erfolge. Die Festlegung erfolge unter Berücksichtigung verschiedener Einflüsse wie z.B. Berücksichtigung/Gewährleistung des Hochwasserabflusses, hoher Grundwasserspiegel, Durchschneidung von landwirtschaftlichen Flächen, Wiederherstellung unterbrochener Wegbeziehungen etc. Nach dieser Festlegung erfolge die Planung der landwirtschaftlichen Erschließungswege und in Absprache mit der betroffenen Gemeinde werde versucht möglichst viele Interessen/Wünsche in den Planungen zu berücksichtigen. Im dritten Bauabschnitt könne daher noch nicht von einem Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 gesprochen werden. Für die Landesstraßenverwaltung sei auf Grund der durchgängigen Länge von 8,5 km und damit unter 10 km die Rechtslage klar, weshalb von keiner Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen werde. Auch werde durch die Umfahrung kein Schwellenwert aus Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erreicht bzw. überschritten, weshalb die Straßenverwaltung keinen Feststellungsantrag stellen werde.
4. Mit Schreiben vom 09.03.2016 teilte das Land Oberösterreich, Abteilung Straßenneubau und -erhaltung, nach Rückfrage der belangten Behörde, ergänzend mit, dass für den Neubau der XXXX eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von XXXX für das Prognosejahr 2025 angesetzt worden sei. Bei der XXXX handle es sich um eine Straße zur Erschließung von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, hier würden/könnten keine Verkehrszahlen angesetzt werden.
5. Mit Schreiben vom 28.01.2016 fasste die belangte Behörde den bisherigen Sachverhalt zusammen und forderte die Parteien und die anzuhörenden Stellen zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf.
6. In Ihrer Stellungnahme vom 01.02.2016 ergänzte die Oberösterreichische Landesregierung in ihrer Funktion als Straßenbehörde den Sachverhalt, welcher dem Parteiengehör zugrunde lag, hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensstände der straßenrechtlichen Verfahren in den einzelnen Teilabschnitten.
7. In der Stellungnahme vom 08.02.2016 hielt die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft fest, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der drei Teilabschnitte eine Länge von 8,5 km ergebe und daher der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 9 lit. b UVP-G 2000 nicht erreicht werde. Auch der Schwellenwert der DTV von mind. 15.000 Kfz/24 h werde nicht erreicht. Auf Basis der derzeit vorliegenden Unterlagen sehe die Umweltanwaltschaft daher keine Prüfpflicht nach dem UVP-G 2000. Es werde jedoch empfohlen, eine Prüfung der Verkehrszahlen durch einen entsprechenden Amtssachverständigen vornehmen zu lassen, da hinsichtlich dieses Kriteriums unterschiedliche Angaben vorliegen würden.
8. Mit 10.02.2016 gab die XXXX , eine Stellungnahme ab. Darin wurde auf einen im Jahr 2014 gestellten, von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesenen, Feststellungsantrag verwiesen und die damaligen Beilagen – nunmehr als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren – nochmals vorgelegt. Zusätzlich brachte die XXXX Unterlagen bei und verwies auf die aktuelle Judikatur des VwGH zur Frage der Kumulierung von Vorhaben (VwGH vom 17.12.2015, 2012/05/0153). Die Stellungnahme wurde nur im Namen der XXXX abgegeben, nicht auch im Namen der anderen Beschwerdeführer.
9. Mit Schreiben vom 15.03.2016, nach Ablauf der eingeräumten Frist, stellte die XXXX zudem einen Beweisantrag und legte ein Privatgutachten betreffend
Verkehrsprognosen und den zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt vor (Stellungnahme Prof. Dr. Thomas Macoun vom 14.03.2016).
10. Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , wurden die Anträge der XXXX , des XXXX und des Gemeinderats der Gemeinde Schalchen vom 18.12.2015 auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben " XXXX " eine Umweltverträglich- keitsprüfung durchzuführen sei, soweit diese über das Vorhaben der Errichtung des zweiten Teilabschnittes der Umfahrung XXXX bis XXXX hinausgingen, als unzulässig zurückgewiesen.
Betreffend die Anträge zum zweiten Teilabschnittes der Umfahrung XXXX wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Zudem wurden sämtliche Anträge des XXXX als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung die teilweise Umlegung der bestehenden Landesstraße XXXX , durch die Errichtung der sogenannten Umfahrung XXXX plane. Die Umfahrung XXXX habe eine durchgehende Länge von insgesamt rund 8,5 km und sei XXXX . Die Trasse der Umfahrung XXXX sei von der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß OÖ Straßengesetz 1991 im LGBl. 52/2009 als Gesamtes verordnet worden. Die Umfahrung werde jedoch in drei Abschnitten – XXXX – errichtet. Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sei von einem weiten Vorhabensbegriff auszugehen. Bei Straßenvorhaben, wo sich naturgemäß die Frage der unzulässigen Stückelung stelle, komme dem Vorhabensbegriff eine besondere Bedeutung zu. Der erste Teilabschnitt der Umfahrung XXXX sei für sich verkehrswirksam, da er von der Landesstraße XXXX ausgehe, XXXX umfahrend wieder in die XXXX einmünde und daher als Vorhaben iSd UVP-G 2000 zu sehen sei. Dieses Vorhaben sei nicht UVP-pflichtig, da es mit 3,3 km Länge und einem für das Jahr 2025 prognostizierten DTV von max. 10.690 Kfz/Tag die einschlägigen Schwellenwerte unterschreite. Für den zweiten Teilabschnitt seien bereits die materienrechtlichen Bewilligungsanträge gestellt worden, sodass von einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 ausgegangen werden könne. Da jedoch auch dieser Abschnitt durch die Anbindung an die alte Trasse der XXXX bzw. an den ersten Teilabschnitt für sich verkehrswirksam sei, bilde der
zweite Teilabschnitt für sich allein ein Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000. Auch hinsichtlich des zweiten Teilabschnittes sei festzuhalten, dass dieser nicht UVP-pflichtig sei, da er mit 2,6 km Länge und einem für 2025 prognostizierten DTV von max. 11.280 Kfz/Tag die einschlägigen Schwellenwerte unterschreite. Mit der Ausarbeitung der Einreichprojekte für den dritten Teilabschnitt der Umfahrung XXXX sei noch nicht begonnen worden. Dieser Abschnitt könne aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhanges bzw. aufgrund des Fehlens von konkreten Projekten mit dem ersten und zweiten Abschnitt kein gemeinsames Vorhaben bilden. Auch eine Kumulierung sei mangels Vorliegen von Projekten auszuschließen, weshalb sich die Frage nach einer etwaigen Einzelfallprüfung nicht stelle. Die von der Oberösterreichischen Landesregierung im LGBl. Nr. 52/2009 verordnete Gesamttrasse der Umfahrung XXXX stehe dem nicht entgegen. Die Trassenverordnung ersetze kein Vorhaben, da die Angaben in der Verordnung nicht hinreichend konkretisiert seien. Zudem werde festgehalten, dass auch die gesamte Umfahrung XXXX die Schwellenwerte nicht erreiche und keine UVP- Pflicht auslösen würde.
Die Trasse für den " XXXX " und " XXXX " sei durch die Oö. Landesregierung mit LGBl. Nr. 77/2015 verordnet worden. Da bereits materiellrechtliche Bewilligungsanträge gestellt worden seien, liege eine hinreichende Konkretisierung vor und seien daher beide Projekte als Vorhaben iSd UVP-G 2000 zu qualifizieren. Auch ein räumlicher Zusammenhang sei gegeben. Aufgrund der geringen Länge (170 m und 500 m) scheitere jedoch eine Subsumtion unter Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000. Für die weiteren Maßnahmen entlang der XXXX und im XXXX würden noch keine konkreten Projekte vorliegen bzw. sei noch keine Realisierung absehbar.
Die ständige Rechtsprechung setze für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens das Vorliegen eines Verwirklichungswillens und eines konkreten Projektes voraus. Der Verwirklichungswille werde in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der nach dem Materiengesetz zuständigen Behörde zum Ausdruck gebracht. Der Verwirklichungswille könne auch vor einer materienrechtlichen Einreichung gegeben sein. Meist sei es dann im Sinne des Projektwerbers, einen Feststellungsantrag zu stellen, um sich betreffend die mögliche UVP-Pflicht des geplanten Vorhabens abzusichern. Jedoch müsse selbst dann das Vorhaben ausreichend konkretisiert sein. Die Verordnung einer Trasse reiche nicht aus. Die durch das Anbringen der Beschwerdeführer antragsgegenständliche Umfahrung XXXX bilde kein Vorhaben iSd UVP-G 2000. Vorhaben würden bislang nur der erste Teilabschnitt der Umfahrung XXXX (Umfahrung XXXX ) sowie der zweite Teilabschnitt ( XXXX ) darstellen, wobei auch
diese keine UVP-Pflicht auslösen würden.
Zur Antragslegitimation führte die belangte Behörde aus, dass die in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 enthaltene Aufzählung der Antragslegitimation abschließend sei. Die XXXX stütze deren Antragslegitimation auf die Qualifikation als mitwirkende Behörde, konkret auf die Zuständigkeit gemäß § 94d Z 4 StVO 1960 hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich nach
§ 43 StVO 1960. Demnach würde es beispielsweise in den Zuständigkeitsbereich der XXXX fallen, Trassenverordnungen für allfällige Begleitwege oder Zu- und Abfahrten, welche gemäß dem Oö. Straßengesetz 1991 zu genehmigen wären, zu erlassen. Gegenstand des Feststellungsantrages sei die rechtliche Beurteilung der " XXXX ". Die Frage der Antragslegitimation müsse strikt nach dem Kriterium des Vorhabens betrachtet werden. Hinsichtlich der gesamten Umfahrung XXXX könne aber weder den behördlichen Organen der XXXX die Qualifikation als mitwirkende Behörde, noch der XXXX die Eigenschaft als Projektwerberin zukommen. Eine Antragslegitimation XXXX betreffend den Antragsgegenstand " XXXX " könne somit verneint werden.
Der zweite Teilabschnitt der Umfahrung XXXX auf welchen auch die Antragslegitimation gestützt werde, sei ein Vorhaben iSd UVP-G 2000. Im Zusammenhang mit der geplanten Umfahrung XXXX sei auch die Errichtung bzw. der Umbau von Gemeindestraßen vorgesehen. Dem weiten Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 folgend, umfasse ein Vorhaben alle in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen, welche durch die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft verwirklicht werden sollen. Ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 könne somit auch aus mehreren Anlagen oder Eingriffen bestehen. Die Errichtung der Nebenwege sei als Teil des Vorhabens "zweiter Teilabschnitt" zu qualifizieren. Aus § 94d Z 4 StVO 1960 könne aber nicht abgeleitet werden, dass der XXXX die Funktion einer Behörde zukomme. Es sei auf XXXX abzustellen, welche festlegen, welchen Organen der XXXX in welchen Anwendungsbereichen eine Behördenfunktion zukomme, was in Oberösterreich nur für XXXX der Fall sei. Die Oö. XXXX 1990 spreche eine solche Funktion jedenfalls nicht zu, weshalb dem XXXX im Feststellungsverfahren auch keine Antragslegitimation
zukomme. Der XXXX seien daher bezüglich des zweiten Teilabschnitts der Umfahrung XXXX als mitwirkende Behörden iSd § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren. Der XXXX an sich komme in ihrer Funktion als Straßenverwaltung Antragslegitimation zu. Aufgrund der Einheit des Vorhabens (zweiter Teilabschnitt inkl. Nebenwege) sei die XXXX zudem als Projektwerberin zu qualifizieren und hätte einen Feststellungsantrag auch als solche stellen können.
Von den Maßnahmen des ersten Teilabschnittes sei die XXXX räumlich nicht betroffen, weshalb eine Qualifikation der einzelnen behördlichen Organe der XXXX als mitwirkende Behörden auszuschließen sei. Es bestehe auch die Eigenschaft als Projektwerberin nicht.
Für den dritten Teilabschnitt könne noch keine Aussage getroffen werden, ob einzelnen behördlichen Organen der XXXX die Eigenschaft als mitwirkende Behörde iSd
§ 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zukomme bzw. die XXXX gegebenenfalls Projektwerberin sei, da der dritte Teilabschnitt noch nicht die Kriterien eines feststellungsfähigen Vorhabens aufweise.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer die DTV seien falsch angenommen worden (Privatgutachten und Stellungnahme von Prof. Dr. Thomas Macoun) führte die belangte Behörde aus, dass die zugrunde gelegten Verkehrszahlen für die Prüfung der UVP-Pflicht insofern nicht relevant seien, als das Längenkriterium nicht erfüllt werde, eine Erfüllung beider Kriterien (Länge und DTV) jedoch Voraussetzung für die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes nach UVP-G 2000 sei. Auch werde in jenen Bereichen, wo Vorhaben ein Gebiet der Kategorie E berühren, die festgelegte durchschnittliche Verkehrsstärke von 15.000 Kfz/24 h (auch unter Zugrundelegung der Zahlen des Privatgutachtens) bei Weitem nicht erreicht.
11. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 erhoben die XXXX fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben und
2. über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen und den Anträgen der Beschwerdeführer stattgeben; in eventu
3. den angefochtenen Bescheid aufheben und an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.
Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Antragslegitimation hinsichtlich des ersten und dritten Teilabschnittes, sowie hinsichtlich des Gesamtvorhabens " XXXX " verneine. Diese Auffassung überzeuge jedoch nicht, zumal die beschwerdeführende XXXX unzweifelhaft vom Vorhaben betroffen und auch XXXX sei. Es sei unbestritten, dass auch die XXXX die "betroffene Öffentlichkeit" iSd UVP-RL repräsentiere, sodass aufgrund direkt anwendbarer Unionsbestimmungen bereits viel früher, spätestens aber aufgrund des Antrags der beschwerdeführenden XXXX vom 02.07.2014 ein UVP- Feststellungsverfahren einzuleiten gewesen wäre. Die Beschwerdeführer nahmen in Folge Bezug auf Art 9 Abs. 1 bis 3 der Aarhus-Konvention und Art. 11 UVP-RL, woraus sich die Verpflichtung ergebe, dass den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit rechtliche Mechanismen zur Verfügung gestellt werden, damit diese sowohl Verletzungen ihrer auf Grund der Konvention eingeräumten Rechte auf Umweltinformation bzw. auf Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren überprüfen lassen, als auch Verletzungen des innerstaatlichen Umweltrechts anfechten können. Sowohl bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung im gegenständlichen Verfahren als auch bei der Vorfrage, ob dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, handle es sich jeweils um eine Entscheidung im Anwendungsbereich des Unionsrechtes, sodass insbesondere die nach Art 11 UVP-RL garantierten Rechte zu wahren seien (vgl. EuGH vom 19.01.2010, Rs C-555/07). Ein derartiger Anspruch sei auch aus der aktuellen Judikatur des EuGH vom 16.04.2015, Rs C-570/13, Gruber) bzw. der darauf aufbauenden Judikatur des VwGH abzuleiten, wonach ganz grundsätzlich ein im Instanzenzug überprüfbares Recht der betroffenen Öffentlichkeit zu bestehen habe, ein Verfahren zur Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben UVP-pflichtig ist, anzustreben.
Zum Vorhaben führten die Beschwerdeführer aus, dass bei den Vorhabensbestimmungen nach dem UVP-G 2000 Projekte, welche knapp unter dem Schwellenwert im Einzelfall liegen, aufgrund ihrer kumulativen Wirkung in einem größeren räumlichen Zusammenhang zu sehen seien. Das Ziel der UVP-RL dürfe nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dadurch umgangen werden, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich
genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das gesamte Projekt einer UVP zu entziehen (vgl. EuGH 28.02.2008, Rs C-2/07, Paul Abraham ua/Region Wallone). Die Beschwerdeführer hätten daher auch im Rahmen der aufgetragenen Stellungnahme im Detail vorgebracht, dass die UVP-Pflicht des Vorhabens gegeben sei. Hinsichtlich der " XXXX " gebe es konkrete Pläne, weshalb diese bezüglich der kumulativen Wirkung mitberücksichtigt werden müsse. Dann werde jedoch auch das Längenkriterium überschritten. Bereits im Jahr 2008 sei ausdrücklich bekanntgegeben worden, dass auch die " XXXX " in das Gesamtprojekt für das Straßenprojekt einzubeziehen sei. In diesem Sinne sei ein Auftrag zur Detailplanung erteilt worden. Dies war der Medieninformation zu entnehmen. Wenn der formale Ablauf der Planungen geteilt und zeitlich aneinander gereiht werde, könne dies nicht als Begründung dienen, dass kein Zusammenhang zwischen den Projekten bestehe. So bestätige die belangte Behörde selbst, dass bereits Korridoruntersuchungen stattgefunden hätten. Die Überlegungen seien daher im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Dass noch keine Trassenverordnung erlassen worden sei, ändere daran nichts. Auch sei zwischen den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich eine Reihung künftiger Straßenbauprojekte auf diesem Gebiet vorgenommen worden. Auch sei für die Weiterführung XXXX in Richtung Norden ( XXXX ) eine Voruntersuchung in Auftrag gegeben worden. So seien die XXXX am 07.04.2016 über die Maßnahmen des Weiterbaus der Straße Richtung Norden ( XXXX ) informiert worden. Es sei daher ein konkreter Verwirklichungswille abzuleiten. Auch sei bei der Berechnung des Schwellenwertes von grenzüberschreitenden Straßen, bei denen die österreichischen Teile das Längenkriterium nicht erfülle, die Länge des Vorhabens insgesamt zu betrachten (vgl. EuGH 10.12.2009, Rs C-205/08). Das Gesamtvorhaben habe erhebliche verkehrliche Wirkungen bis in den deutschen und tschechischen Raum, sodass auch diesbezüglich Untersuchungen anzustellen seien. Die Unterteilung in drei Teilabschnitte diene nur dazu die UVP-Pflicht des Vorhabens zu umgehen. Das Vorhaben sei aufgrund der erwarteten Funktion als Überregionale/internationale Nord-Süd Verbindung zu verstehen. Der Untersuchungsraum sei daher zu klein gewählt worden. Die " XXXX " sei untrennbarer Teil der Verkehrsgrundlagen zur Trassenverordnung des Landes Oberösterreich. Ohne " XXXX " seien die Verkehrsberechnungen und relevanten Umweltbelastungen falsch bewertet und stelle diese, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, ein gänzlich neue Straßenachse dar. Aus dem weit zu verstehenden Vorhabensbegriff ergebe sich, dass Straßenabschnitte, die dem selben Zweck dienen – dh eine funktional einheitliche Straßenverbindung darstellen - zeitgleich oder in enger zeitlicher Abfolge geplant werden bzw. verwirklicht werden sollen und einen räumlichen
Zusammenhang aufweisen, als einheitliches Vorhaben zu betrachten sind (vgl. auch EuGH vom 25.07.2008, Rs C-142/07, Ecologistas en Acciön-Codä). Dazu komme, dass im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 21.03.2013, Rs C-244/12, Salzburger Flughafen) der im Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert für die Neuerrichtung oder Umlegung einer Straße nicht richtlinienkonform sei.
Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne ein Verfahren durchzuführen, um die Schwellenwerte exakt abzugrenzen. Verkehrsbelastungen seien nur regional erfasst und insbesondere die internationale Anbindung Richtung Deutschland nicht geprüft worden. Schließlich sei auch der Umstand, dass durch die Aktivierung der neuen XXXX die derzeit auf der XXXX fahrenden KFZ auf die XXXX verdrängt würden, nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Verkehrsbelastungen bis ins Jahr 2025 verdreifachen würden. Erforderliche unionsrechtliche Grundlagen seien nicht eingehalten worden und sei keine strategische Umweltprüfung der Raumpläne durchgeführt worden. Konkrete Ermittlungen zu den Verkehrszahlen seien nicht unternommen worden.
12. Mit Vorlageschreiben vom 09.06.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Aktenverzeichnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Die BF1 ist Projektwerberin im Sinne ihrer Funktion als XXXX und XXXX hinsichtlich des zweiten Teilabschnittes. Die BF2 und BF3 sind mitwirkende Behörde.
Zum Teilabschnitt 2:
Die Projektwerberin beabsichtigt die Errichtung des Teilabschnitts 2 (sog. Abschnitt XXXX ). Der 2. Bauabschnitt (sog. Abschnitt XXXX ) schließt im Bereich des Anschlusses XXXX an den 1. Bauabschnitt an, quert wiederum den Schwemmbach und verläuft entlang der XXXX bis zur XXXX bzw nach Querung der Bahntrasse bis zur XXXX XXXX . Über eine Querverbindung (Anschlussstelle XXXX ) wird der 2. Bauabschnitt an die alte Trasse der XXXX angebunden. Im Zusammenhang mit der geplanten Umfahrung ist auch die Errichtung bzw der Umbau von Gemeindestraßen vorgesehen.
Durch das neue Trassenband im 2. Abschnitt ist die Gemeinde XXXX betroffen. Für den
2. Abschnitt wird für das Prognosejahr 2015 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von maximal 11.280 KFz/24h prognostiziert. Der 2. Bauabschnitt hat eine durchgehende Länge von rund 2,6 km.
Der 2. Teilabschnitt kann in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich allein bestehen und ist für sich auch allein verkehrswirksam.
Zu weiteren Maßnahmen im Gebiet:
Für das Vorhaben " XXXX " mit einer Länge von ca. 170 m wird für das Prognosejahr 2025 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 2.220 Kfz/24h prognostiziert. Bei der " XXXX " mit einer durchgehenden Länge von ca 500 m handelt es sich um eine Straße, welche der Erschließung von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen dient. Es wurden daher keine Verkehrsprognosen angestellt bzw keine Zahlen angesetzt.
Das beantragte Vorhaben erreicht für sich den im Anhang 1 Z 9 lit b, lit e UVP-G 2000 genannten Schwellenwert nicht. Mit einer durchgehenden Länge von 2,6 km wird der Schwellenwert (lit b: Gesamtlänge von 10 km bzw in lit e: 5 km) nicht erreicht. Der Schwellenwert der durchschnittlichen Verkehrsbelastung wird mit vorliegend maximal
11.280 Kfz/24h (lit b: mindestens 2000 Kfz, lit e: 15.000 Kfz) ebenso nicht erreicht.
Das beantragte Vorhaben weist eine Kapazität von mehr als XXXX % der Schwellenwerte auf. Zu den Vorhaben der letzten 10 Jahre:
In der nahen Umgebung zur Umfahrung XXXX hat es in den letzten 10 Jahren keine Neubauvorhaben im Landesstraßennetz bzw auch keine maßgeblichen Neubauvorhaben im Beriech der Gemeindestraßen gegeben. Kleinere Aus- bzw Umbaumaßnahmen wurden im Bereich der XXXX , durchgeführt.
Andere genehmigte Teilstücke bzw Straßenbauvorhaben, welche noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegeben wurden, grenzen nicht unmittelbar an.
Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu A I. und II.)
3.1.1. Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Es ist zu keiner Änderung auf der Tatsachenebene gekommen und wird auch von der behördlichen Beweiswürdigung nicht abgewichen.
3.1.2. Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet: (Anm: Hervorhebungen durch das BVwG)
"(1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind."
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als XXXX % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idgF lautet auszugsweise:
"(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. [ ] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit."
Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 idgF lautet:
| UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | ||
| Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
"Z 9 | a) Neubau Schnellstraßen | von oder | d) Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an | g) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an |
| ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; b) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen; c) Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km; | Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; e) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; f) Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird; | Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; h) Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten |
|
|
| ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst." |
Fußnote 1 zu Anhang 1 Z 9 lautet:
"Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975."
Der Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) idgF, lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b)-eine Rechtsverletzung-geltend-machen, sofern-das
-Verwaltungsverfahrensrecht-bzw.-Verwaltungsprozessrecht-eines
Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a
dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."
3.1.3. Zum Vorbringen der Antragslegitimation und der Zurückweisung im angefochtenen Bescheid:
Dem eindeutigen Wortlaut des § 3. Abs. 7 UVP-G 2000 entsprechend (vgl. Pkt. 3.1.1.), kommt der BF1 (als XXXX ) kein Recht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens iSd UVP-G 2000 zu. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, ist anhand der Vorschriften des materiellen Rechts zu ermitteln (Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014} § 8 Rz 4 mit Hinweis auf VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128).
Dies spiegelt auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof nieder. So führt der VwGH in seinem Beschluss vom 27.01.2016, Ra 2015/05/0083 aus, dass die Bestimmung des
§ 3 Abs. 7 UVPG 2000 nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien treffe (unter Hinweis auf die Entscheidung vom 30.06.2004, 2004/04/0076, und vom 28.05.2015, 2013/07/0105). Die Regelung unterscheide (u.a.) zwischen den Begriffen "mitwirkende Behörde" und " XXXX ". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der XXXX in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den VwGH) zu erheben, eingeräumt werde, komme das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. zu (vgl. auch VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066). In Bezug auf
die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13, Gruber, RN 44) sei es, um der UVP-RL zu entsprechen, ausreichend, wenn ein zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, die Möglichkeit habe, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Ob eine XXXX die Kriterien der "betroffenen Öffentlichkeit" im genannten Sinn erfülle, könne bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 UVPG 2000 (idF BGBl. I Nr. 95/2013) der XXXX (wie auch u.a. den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können) im Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen wie auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den VwGH zu erheben, eingeräumt habe.
Der Begriff "Behörde", dem sich das UVP-G 2000 bedient, ist ein Rechtsbegriff und ob ein Organ eine Verwaltungsbehörde ist, ergibt sich aus den ihr übertragenen hoheitlichen Ermächtigungen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 549; vgl. VfSlg. 13.560/1993 und 15.490/1999). Ermächtigungen zu hoheitlichem Handeln sind die Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Klassische Hoheitsakte sind auch Weisungen und Vollstreckungsakte (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 269ff).
Unabdingbare Voraussetzung des Erfüllens des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 ist somit, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Behörde handelt, was die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln impliziert (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 2 Rz 6; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 2 Rz 17).
Die Gemeinde ist nach Art. 116 B-VG eine Gebietskörperschaft. Als Organe der Gemeinde sind gemäß Art. 117 B-VG jedenfalls der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister vorzusehen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 870). Diese Organe sind auch in § 17 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorgesehen. Gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann die Gemeinde zwar im eigenen Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, was auf eine Qualifikation der Gemeinde als
Behörde hinweist. Nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 ist aber auch dieses Recht dem Gemeinderat übertragen. Überhaupt weist die Oö. Gemeindeordnung 1990 der Gemeinde an sich keine hoheitlichen Befugnisse zu, sondern beruft dazu einzelne Gemeindeorgane. Eine Oberösterreichische Gemeinde kann daher keine Behörde und somit auch keine mitwirkende Behörde sein (vgl. dazu bereits die Entscheidungen des BVwG vom XXXX , und dazu VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, bzw. VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066).
Aufgrund der Einheit des Vorhabens (2. Teilabschnitt inklusive Nebenwege) ist nicht nur das Land Oberösterreich Projektwerberin für den 2. Teilabschnitt, sondern auch die BF1 in ihrer Funktion als Gemeindestraßenverwalterin. In dieser Funktion war die BF1 vorliegend auch Antragslegitimiert.
Die BF1 hatte somit als Projektwerberin in ihrer Funktion als Gemeindestraßenverwalterin das Recht einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu stellen. Die BF1 konnte jedoch weder als XXXX noch als mitwirkende Behörde einen solchen stellen. Die BF1 ist in der Funktion als Projektwerberin und XXXX beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde der BF1 wurde innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht und ist zulässig.
Die BF2 und BF3 als mitwirkende Behörde können zwar einen Feststellungsantrag stellen, sind aber nicht beschwerdelegitimiert, weshalb die Beschwerde in diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist. Auf das weitere Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Zum Vorbringen der BF1, ein Feststellungsantrag sei im Sinn der Judikatur des VwGH, welche auf jener des EuGH (Rs Gruber) aufbaue, verfehlt.
Hierzu ist nicht weiter auf die behauptete unionsrechtswidrige Umsetzung der UVP-RL bzw. der Aarhus-Konvention in die nationale Rechtsordnung einzugehen, da nach § 27 VwGVG "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. den oben zitierten Beschluss des VwGH vom 12.09.2016, Ra 2016/04/0066, mwN). Nachdem im vorliegenden Fall in den Spruchpunkten I.
2. (und II. des Bescheides: hier nicht prüfungsgegenständlich) der belangten Behörde vom 26.04.2016 die Anträge der BF1 auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurden, ist "Sache" des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich dieser Spruchpunkte ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.
Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX wurden die Anträge der BF1 vom 10.04.2015, hinsichtlich des ersten und dritten Teilabschnitts, sowie der gesamten Umfahrung XXXX bis XXXX , zu Recht, als unzulässig zurückgewiesen. Von den Maßnahmen des
1. Teilabschnittes ist die BF1 räumlich nicht betroffen, weshalb diesbezüglich eine Qualifikation als mitwirkende Behörde, ebenso wie die Eigenschaft als Projektwerberin, auszuschließen ist. Für den 3. Teilabschnitt kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden, ob der BF1 die Eigenschaft als mitwirkende Behörde iSd § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 zukommt bzw gegebenenfalls Projektwerberin ist, da der 3. Teilabschnitt noch nicht die Kriterien eines feststellungsfähigen Vorhabens aufweist. Dem Einwand der BF1, der XXXX komme Antragslegitimation zu war daher nicht zu Folgen und hat die Oberösterreichische Landesregierung im Übrigen die Anträge vom 18.12.2015 hinsichtlich des ersten und dritten Teilabschnitts zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Angemerkt wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Antragslegitimation der Gemeinde, hinsichtlich des zweiten Teilabschnitts, in Ihrer Funktion als Straßenverwaltung zu Recht für zulässig erachtet hat.
3.1.4. Zum Vorhaben und den sonstigen Vorbringen:
Der § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 versteht als Vorhaben, alle in räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen, welche durch die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft verwirklicht werden sollen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, solange der räumliche und sachliche Zusammenhang besteht. Der Vorhabensbegriff ist nach der Rechtsprechung des VwGH weit zu verstehen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2006/05/0221, bzw. VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160). Dieser weite Vorhabensbegriff erfordert, dass ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen (VwGH 19.12.2013, 2012/05/0073) sind.
Die UVP-pflichtigen Vorhaben werden im Einzelnen in Anhang 1 (sowie §§ 23a und 23 b) konkret umschrieben, um eine ausreichende Klarheit über die Abgrenzung zwischen UVP- pflichtigen und anderen Vorhaben zu gewährleisten. Der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist somit nicht isoliert zu sehen, sondern dient der Auslegung der jeweils
maßgeblichen Tatbestände des Anhangs 1 (vgl. zB B. Raschauer, ZfV 1992, 101;
Baumgartner/Niederhuber, RdU 2000, 134; Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G).
Bei den gegenständlichen Projekten handelt es sich um Infrastrukturprojekte, die keine Bundesstraßen darstellen, weshalb Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 zur Anwendung gelangt. Die UVP-Pflicht der einzelnen Tatbestände bestimmt sich anhand des Erreichens der Schwellenwerte der durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung (DTV) und/oder einer bestimmten durchgehenden Länge.
Dem Wortlaut der Tatbestände des Anhanges 1 Z 9 leg. cit. sind zudem der "Neubau von Straßen" als auch die "Errichtung von Teilabschnitten" zu entnehmen. Aus dem klaren Wortlaut ergibt sich daher bereits, dass dieser Bestimmung die Stückelung nicht per se fremd ist. Dies wird insbesondere auch durch die im Anhang 1 Z 9 lit. f UVP-G 2000 enthaltene spezielle Kumulierungsbestimmung deutlich. Die in lit. f leg. cit. durch die UVP-G- Novelle 2004 aufgenommene Regelung stellt eine bereits bei den Bundesstraßen gewählte (§ 23a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) spezielle Vorkehrung gegen Stückelungen und Kumulationen über die Länge bei Linienvorhaben dar (BMLFUW, Rundschreiben UVP-G [2015], 173). Eine UVP-Pflicht von Vorhaben der lit. a, b, c oder e leg. cit. ist demnach auch dann gegeben, wenn das jeweilige Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird. Zu kumulieren ist das Längenkriterium. Der DTV muss für alle zu kumulierenden Teilstücke erfüllt sein (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anh 1 Z 9 Rz 20; Bergthaler/Berl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Anh 1 Z 9 Rz 9).
Außerdem kann nach der Rechtsprechung von einem Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 leg. cit. auch dann gesprochen werden, wenn die Abgrenzung bzw. Stückelung des Vorhabens auf keiner sachlichen Rechtfertigung beruht, was z.B. dann der Fall ist, wenn der Grund für die Stückelung einer Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G ist (vgl. VfGH 28.06.2001 V51/00; VwGH 24.08.2011, 2010/06/0002; VwGH 20.03.2002,
2000/03/0004; Bergthaler/Berl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Anh 1 Z 9 Rz 9).
Wenn sich die BF1 somit in ihrer Beschwerde auf die Judikatur des EuGH beruft (konkret EuGH 28.02.2008, Rs C-2/07, Paul Abraham u. a./Region wallone) und ausführt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH das Ziel der UVP-RL nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden dürfe, so verkennen diese, dass der VwGH in seinem, ebenfalls von der BF1 zitierten, Erkenntnis vom XXXX , erkannt hat, dass es dem Standpunkt des Bundesgesetzgebers entspricht, die Umgehung einer UVP durch eine
unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße zu verhindern (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129, mit weiteren Nachweisen).
Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich, insbesondere ob der Grund für die Stückelung nicht lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist (vgl. VwGH 20.06.2004, 2004/05/0100, mit weiteren Nachweisen auch auf Rechtsprechung des EuGH und des Verfassungsgerichtshofes).
Daher dürfen an den Vorhabensbegriff keine überspitzen Anforderungen gestellt werden. Sofern sachliche Gründe für die Teilung vorliegen und mit Hilfe dieser Gliederung keine UVP- Pflicht umgangen werden soll, ist die Teilung in eigenständige Vorhaben zulässig. Die Teilung von Vorhaben in Teilabschnitte ist auch aus Sicht der Planungsressourcen und der begrenzten finanziellen Möglichkeiten unvermeidlich und kann daher nicht von vornherein als Umgehungshandlung gewertet werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob Teilabschnitte nicht auch eigenständige Funktionen erfüllen, bevor a priori Umgehungsabsichten unterstellt werden (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anh 1 Z 9 Rz 22; Bergthaler/Berl in:
Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Anh 1 Z 9 Rz 9).
Als sachliche Rechtfertigung für eine Teilung gelten nach der Rechtsprechung etwa die Verkehrswirksamkeit des Teilabschnitts und der Umstand, dass durch die Teilung die UVP- Pflicht nicht umgangen wird (vgl. VfGH 28.09.2009, B 1779/07; VfGH 22.06.2002, V 53/01-V 73/01). Soweit ein Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. das Vorhaben für sich genommen verkehrswirksam ist, so ist von einem zulässigen Vorhaben auszugehen (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027; VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026; VwGH 24.08.2011, 2010/06/0002).
Wie der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 18.12.2012, US 7A/2012/18-11 (Neustift/Mühlkreis) wiederholt festgestellt hat, müssen für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zwei Voraussetzungen vorliegen (vgl. zudem US 26.01.2004, 9A/2003/23-12 und 9A/2003/23-13 [Stmk-Bgld 380kV-Leitung]; US 22.06.2006, 5A/2004/2-70 [Seiersberg II]; US 14.10.2008, 1B/2008/20-4 [Wels MVA II]; u.a.):
1. ein konkretes Projekt über das Vorhaben, aus dem der Umfang desselben, die Bauabwicklung sowie alle maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht bei Durchführung des Vorhabens eindeutig zu entnehmen sind, wenn
auch keine Detaillierung des Projektes in allen Einzelheiten des Vorhabens gefordert werden muss; erst bei Vorliegen eines derartigen Projektes lässt sich eine Feststellung über dessen Auswirkungen im Hinblick auf eine UVP-Pflicht treffen;
2. ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers; der Verwirklichungswille wird in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden oder allenfalls durch den tatsächlichen Baubeginn in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. in ähnlichem Sinn US 06.11.1998, 9/1998/4-35 [Gasteinertal], US 07.03.2012, 3B/2011/4-19 [St. Pantaleon]).
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher ausführt, dass sowohl der erste, als auch der zweite Teilabschnitt für sich genommen verkehrswirksam sind und ein Verwirklichungswille als auch ein hinreichend konkretisiertes Projekt vorliegt und daher beide Teilabschnitte für sich genommen jeweils ein Vorhaben iSd UVP-G 2000 bilden, so ist der belangten Behörde beizupflichten. Ebenso ist der Behörde beizupflichten, wenn sie für das Gesamtvorhaben als auch den dritten Teilabschnitt das Bestehen eines Vorhabens in Ermangelung eines hinreichend konkretisierten Projekts verneint. So kann im vorliegenden Fall dem Einwand der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass die Errichtung des Straßenbauvorhabens " XXXX " in Form von Teilabschnitten dazu dient, den vorliegenden Abschnitt, oder gar das Gesamtvorhaben einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu entziehen. Der verfahrensgegenständliche zweite Teilabschnitt kann – was der Begründung des angefochtenen Bescheids und den vorgelegten Unterlagen eindeutig zu entnehmen ist – in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen und ist für sich auch allein verkehrswirksam. Dasselbe gilt auch für den ersten Teilabschnitt. Die Errichtung in Teilabschnitten ist sohin sachlich gerechtfertigt. Daraus ergibt sich jedoch bereits, dass von einem Gesamtvorhaben, wie von den Beschwerdeführern behauptet, keinesfalls auszugehen ist.
Daran vermag auch die Berücksichtigung der " XXXX " oder sonstiger weiterführender Maßnahmen nichts zu ändern, da diese zum jetzigen Zeitpunkt ebenso wenig konkretisiert und ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille im Lichte der Oben zitierten Judikatur nicht erkennbar ist. Eine Trassenverordnung oder reine Planungsmaßnahmen erfüllen diese Voraussetzungen alleine noch nicht.
Die Anwendung der Kumulierungsbestimmungen des Anhangs 1 Z 9 lit. f und § 3 Abs. 2 UVP- G 2000 ändert daran nichts. Vorhaben iSd UVP-G 2000 werden im angefochtenen Bescheid
für den ersten und zweiten Teilabschnitt der " XXXX ", den
" XXXX " und den " XXXX " identifiziert, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte weder für die einzelnen Vorhaben, noch unter Anwendung der Kumulierungsbestimmungen überschritten werden. Aus § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich, dass bei der Beurteilung umweltrelevanter Auswirkungen bei einer Einzelfallprüfung nicht nur bestehende, sondern auch geplante Projekte (inklusive geplanter Ausgleichsmaßnahmen) berücksichtigt werden müssen. Das Hauptziel dieser Bestimmung lag und liegt darin, mehrere projektierte, unter dem Schwellenwert liegende Vorhaben gemeinsam bewerten zu können und so eine Umgehung der UVP-Pflicht zu verhindern. Dies setzt aber notwendigerweise eine Beurteilung nicht nur bereits bestehender Anlagen, sondern auch solcher Anlagen voraus, die zwar noch nicht errichtet sind, aber bei denen zumindest ein Projekt vorliegt. Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es daher dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034). Im Zusammenhang mit der Betrachtung einer behaupteten kumulativen Wirkung von Projekten ist allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt entscheidend, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliegt, nicht an. Im Zusammenhang mit der so genannten Stückelungsproblematik bei einem Straßenbauvorhaben ist bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich (vgl. dazu VwGH 20.07.2004, 2004/05/0100; VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317; VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068 [hier zum ersten Teilabschnitt]). Dies ist ebenso für die im Anhang 1 Z 9 lit. f leg. cit. enthaltene spezielle Kumulierungsbestimmung zu folgern. Die Behörde beurteilt daher – der zitierten Judikatur entsprechend – richtig, wenn sie ausführt, dass weitere Projekte in Ermangelung hinreichender Konkretisierung nicht zu kumulieren sind.
Des Weiteren sind die Ausführungen der BF1 zum Straßenrechtsbescheid des zweiten Bauabschnitts im Zusammenhang mit der " XXXX " nicht Gegenstand dieses Verfahrens und war daher auf sämtliche diesbezügliche Vorbringen nicht näher einzugehen.
Dem Vorbringen der BF1 die im Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerte seien im Lichte der EuGH-Judikatur nicht richtlinienkonform, ist entgegen zu halten, dass laut Judikatur des VwGH der Festlegung von Schwellenwerten grundsätzlich keine unionsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, da den Mitgliedsstaaten ein gewisser Spielraum zukommt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen. Dies insbesondere dann, wenn die enthaltenen Schwellenwerte nicht geeignet erscheinen, bestimmte Klassen
der im Anhang II der RL 2011/92/EU aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von der UVP-Pflicht auszunehmen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 [hier betreffend Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 mit Verweis auf EuGH 21.03.2013, Rs C244/12, Rz 29, Flughafen Salzburg GmBH]). Weswegen die österreichische Rechtslage (konkret die in Rede stehenden Bestimmungen des Anhangs 1 Z 9 UVP-G 2000) vor diesem Hintergrund nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechen sollte, ist für das Gericht daher nicht nachvollziehbar. Auch war dem Gericht nicht erkennbar, inwieweit ansonsten unionsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden wären.
Auf das Vorbringen der BF1 es liege eine grenzüberschreitende/überregionale Straße vor, war nicht näher einzugehen, da die BF1 verabsäumt hat darzulegen, welche weiteren hinreichend konkretisierten Projekte in concreto mitzuberücksichtigen wären und welcher konkrete Tatbestand des UVP-G 2000 dadurch erfüllt sein soll.
Auch das Vorbringen der BF1, es sei unionsrechtswidriger Weise keine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Hinsichtlich dieses Vorbringens hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160 ua, detailliert begründet ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 SUP-RL normiere, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie zu unterziehen sind. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH ist der VwGH zum Schluss gekommen, dass ein Plan oder ein Programm im Sinne des Art. 2 lit a der SUP-Richtlinie nur dann vorliegt, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung von zumindest einem weiteren – auf diesem Rechtsakt aufbauenden – Vorhaben bildet. Eine derartige Konstellation liegt im verfahrensgegenständlichen Fall aber nicht vor. Der angefochtenen Bescheide des Projektes " XXXX " bildet nicht die Grundlage für die Durchführung eines weiteren Vorhabens. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie handelt. Die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung im Rahmen der Genehmigungsverfahren war daher nicht geboten.
Die belangte Behörde erklärt im angefochtenen Bescheid die Verkehrszahlen der Straßenbaubehörde für plausibel anstatt jenen von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten zu folgen. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen waren, dass eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche
sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. VwGH 15.11.2007, 2007/07/0118). So würdigt die belangte Behörde in ihrer Entscheidung (Pkt. 5.8. des angefochtenen Bescheids) das vorgelegte Gutachten hinreichend und führt im Einzelnen aus, dass selbst unter zu Grunde legen der Verkehrszahlen des Privatgutachtens kein anderes Ergebnis zu erwarten war. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden und stellt sich diese auch als schlüssig dar. Ein Verfahrensmangel aufgrund eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens ist für das Gericht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu erkennen.
Die BF1 konnte daher keinen Nachweis erbringen, welcher das Gericht an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde hätte zweifeln lassen können.
3.1.5. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022; VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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