BVwG W210 2166047-1

BVwGW210 2166047-11.8.2017

BaSAG §116
BaSAG §118 Abs1
BaSAG §3 Abs1
BaSAG §50 Abs1
BaSAG §58 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.136 Abs2
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
VwGG §30 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2166047.1.00

 

Spruch:

W210 2165568-1/3E

 

W210 2166047-1/2E

 

W210 2166051-1/2E

 

W210 2166057-1/2E

 

W210 2166062-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über den gemeinsamen Antrag 1. der XXXX ; W210 2105568-1), 2. der XXXX ; W210 2166047-1), 3. der XXXX ; W2166051-1), 4. der XXXX ; W210 2166057-1) und 5. der XXXX ; W210 2166062-1) vom 30.05.2017, alle vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, der gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 02.05.2017, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, erhobenen Beschwerde vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

 

A)

 

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), XXXX 1, XXXX , FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an, im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023.

 

Die antragstellenden Gesellschaften erhoben gegen diesen Mandatsbescheid am 05.07.2016 das Rechtsmittel der Vorstellung.

 

2. Nach Durchführung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den nun angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017, GZ: FMA-AW00001/0044-AWV/2016, und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger der im Spruch des bekämpften Vorstellungsbescheides erfassten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA Maßnahmen an, im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten (Spruchpunkt I. sowie Spruchpunkt II.1), einen Schuldenschnitt um nunmehr 35,60% auf 64,40% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten (Spruchpunkt II.2., II.3.), Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 (Spruchpunkt III.1.) und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023 (Spruchpunkt III.2.) und weiters die Löschung aller mit den bestehenden Anteilen und Eigentumstiteln verbundenen Rechte und Pflichten (Spruchpunkt IV.). Zudem wird die Kontrollübernahme durch die FMA ausgesprochen (Spruchpunkt V.).

 

Mit den Spruchpunkten VI. und VII. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.

 

Dieser Vorstellungsbescheid wurde unter anderem den antragstellenden Gesellschaften elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht (§ 116 Abs. 2 und 3 BaSAG).

 

3. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die am 01.06.2017 bei der FMA eingebrachte Beschwerde, mit der gegenständlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde..

 

Die antragstellenden Gesellschaften behaupten darin im Wesentlichen Mängel in den Feststellungen zu den gutachterlichen Grundlagen, betreffend zusätzliches Kapital, betreffend Vermögenswerten, betreffend den Insolvenzvergleich sowie das Fehlen wesentlicher Feststellungen zum Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen sowie zu den Abwicklungszielen sowie die mangelnde Bestimmtheit der Spruchpunkte II.1.1.1 und II.3.1 sowie III.2. Zudem die Beschwerde auf eine mangelnde rechtliche Begründung gestützt und dies mit der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2014/59/EU (Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie - BRRD) sowie des BASAG auf die HETA, mit dem Nicht-Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Fall der HETA – insoweit verweisen die antragstellenden Parteien auf den Inhalt ihrer Bescheidbeschwerde vom 09.05.2016, protokolliert zu W204 2140573-1 ua. - , weiters mit mangelhaften Feststellungen zum Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen. Die Abwicklungsstrategie der HETA stelle keine ausreichende Grundlage für die Abwicklung dar, zudem würden die Abwicklungsmaßnahmen in unzulässiger Weise angewendet

 

Den unter einem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründen die antragstellenden Gesellschaften im Wortlaut wie folgt:

 

"Gemäß § 22 Abs 2 FMABG iVm § 118 Abs 1 BaSAG hat die gegenständliche Bescheidbeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Allerdings ist auf Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung durch das BVwG mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

 

Dies ist vorliegend der Fall: Zwar statuiert § 118 Abs 1 BaSAG die widerlegbare Vermutung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderlaufen. Dennoch muss das BVwG jedenfalls das Vorliegen und Überwiegen der öffentlichen Interessen im Einzelfall prüfen.

 

Im vorliegenden Fall hätte die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung weitreichende Konsequenzen - nicht nur für die Beschwerdeführer allein, deren Schuldscheindarlehen alle vertraglich spätestens am 01.09.2017 rückzahlbar wären, sondern für sämtliche betroffene Gläubiger. Denn dadurch würden nicht nur die Wirkungen der Verhängung des bail-in tools weiterhin in Geltung bleiben, sondern auch die dafür von der Abwicklungsbehörde als Vorfrage getroffene Feststellung des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA.

 

Darüber ist gemäß § 118 Abs 3 BaSAG die Beseitigung der Rechtswirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde im Rechtsmittelverfahren sehr massiv eingeschränkt und auch das Bewertungsgutachten (arg: das BVwG und der VwGH ‚haben die Überprüfung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen‘) de facto nicht zu bekämpfen.

 

Selbst die allfällige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der HETA ließe die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; zugleich ist eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der AnfO ausgeschlossen (vgl § 119 Abs 3 BaSAG).

 

Auf die negativen Folgen für den gesamten Finanzplatz Österreichs, österreichische Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und sonstige Unternehmen, die sich am Kapitalmarkt refinanzieren, wurde bereits hingewiesen.

 

Insoweit bestehen insgesamt zwingende öffentliche Interessen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung."

 

Weitere Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält die Beschwerde nicht.

 

4. Die FMA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2017 vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Zur Zuständigkeit:

 

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist gemäß § 22 FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

 

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP , S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass – ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde – die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorsitzende als Einzelrichterin getroffen werden kann.

 

2. Zu Spruchpunkt A.:

 

Zur Frage, ob einer Beschwerde gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht aufschiebende Wirkung zukommt, ist, abgehend vom generellen System des § 13 Abs. 1 VwGVG und in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 B-VG, die Anordnung des § 22 Abs. 2 FMABG (siehe auch RV 2196 BlgNR 24.GP S. 3 und 4) heranzuziehen.

 

§ 22 Abs. 2 FMABG lautet seit der Stammfassung BGBl. I 59/2014 unverändert:

 

"(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

 

Demnach haben Beschwerden gegen Bescheid der FMA, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Doch besteht die Möglichkeit, zu beantragen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zugesprochen wird. Hierbei ist aber auf Folgendes Bedacht zu nehmen:

 

Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, die grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden kann, ist - auch bei Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs. 2 FMABG - , dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach nur rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt; weiters Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 1034; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Der in den Verfahren W210 2165568-2, W210 2166047-2, W210 2166051-2, W210 2166057-2, W210 2166062-2 am heutigen Tage ergangene Mängelbehebungsauftrag bezieht sich lediglich auf einen Unterpunkt der Beschwerde und ändert nichts am Vorliegen der grundlegenden Voraussetzungen der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerde.

 

Die in § 22 Abs. 2 FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 85 Abs. 2 VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG).

 

Gemäß § 118 Abs. 1 BaSAG, BGBl. I 98/2014, ist § 22 Abs. 2 FMABG mit der Maßgabe anzuwenden, als für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen die "widerlegbare Vermutung" gilt, "dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft".

 

Zum Erfordernis eines unverhältnismäßigen Nachteils des Beschwerdeführers als Voraussetzung der aufschiebenden Wirkung enthält das BaSAG keine von § 22 Abs. 2 FMABG abweichende Regelung. Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 30 Abs. 2 VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu § 85 Abs. 2 VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in § 22 Abs. 2 FMABG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden (vgl. zB VfGH 02.04.2013, B 201/13).

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 85 Abs. 2 VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 29.09.1998, B 1287/98, VfGH 06.05.2014, E 252/2014). Der Verfassungsgerichtshof verlangt dabei ein substantiiertes Vorbringen dazu, welche besonderen Nachteile sich konkret für die Beschwerdeführer als Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ergeben würden (VfGH 28.01.2013, B 54/13).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004).

 

Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen (vgl. zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023).

 

Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001, VfGH 16.08.2013, B 869/2013;

VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028;

10.08.2011, AW/2011/17/0028; 03.08.2016, Ra 2015/08/0210). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).

 

Vor diesem Hintergrund ist das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der antragstellenden Gesellschaften darzutun: Der im Antrag vorgebrachte allgemeine Hinweis darauf, dass die vorläufige Vollziehung des angefochtene Bescheides "weitreichende Konsequenzen" für die antragstellenden Gesellschaften und alle sonst betroffenen Gläubiger bzw. negative Folgen für den "gesamten Finanzplatz Österreich" nach sich zöge, lässt eine Darstellung dieser tatsächlichen Konsequenzen und ihrer konkreten nachteiligen Folgen für die antragstellenden Gesellschaften vermissen. Auch der Hinweis auf das Weiterbestehen des bail-in tools ändert daran nichts. Vielmehr fehlen konkrete Angaben dazu, welche – in Bezug auf die wirtschaftliche Lage der antragstellenden Gesellschaften - unverhältnismäßigen Nachteile aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellenden Gesellschaften resultieren. Weder werden diese Nachteile in ihren Auswirkungen konkret beschrieben bzw. quantifiziert noch enthält die Beschwerde eine präzise Darstellung der wirtschaftlichen Lage der antragstellenden Gesellschaften.

 

Das Bundesverwaltungsgericht wird durch das Vorbringen nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellenden Gesellschaften einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt.

 

Damit fehlt bereits eine der beiden, kumulativ verlangten, Voraussetzungen - unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse - für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag ist daher schon deshalb keine Folge zu geben.

 

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den Fragen, ob der Bescheid (noch) einem Vollzug zugänglich ist und ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (weshalb sich auch ein Eingehen auf § 118 Abs. 1 BaSAG erübrigt) entfallen.

 

Es ist spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Zu Spruchpunkt B. zur Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl 10/1984 idF BGBl I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, Ro/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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