DSG 2000 Art.2 §7
DSG 2000 Art.2 §8
SPG §24 Abs1 Z2
SPG §53 Abs1 Z5
SPG §54 Abs2
SPG §56 Abs1 Z2
SPG §64 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2133137.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Mag. XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.06.2016, Zl. DSB-D122.447/0003-DSB/2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Landespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch verletzte, dass sie die am 14.03.2015 im Zusammenhang mit einer Abgängigkeitsanzeige ermittelte Personenbeschreibung des Beschwerdeführers an den Magistrat (Abteilung Jugend und Familie) der Landeshauptstadt Klagenfurt übermittelte.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner am 14.12.2015 bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingebrachten und am 22.12.2015 verbesserten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Dieses Recht sei dadurch verletzt worden, dass eine namentlich genannte Kontrollinspektorin (im Folgenden: K.) der Polizeiinspektion XXXX in XXXX Unterlagen betreffend seine Abgängigkeit im März 2015 an eine namentlich genannte Bedienstete (im Folgenden: L.) des Magistrats der XXXX, Abteilung Jugend und Familie (im Folgenden: Jugendamt) mit E-Mail vom 06.05.2015 weitergegeben habe. Bei den weitergegebenen Unterlagen handle es sich insbesondere um eine Personenbeschreibung, die unter Mitwirkung seiner Ehefrau erhoben worden sei. Die gegenständlichen Daten (Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Größe, Gewicht, Augenfarbe, Hautfarbe, Sprache, körperliche Merkmale, Alter, Kleidungsbeschreibung) hätten gemäß § 73 Abs. 4 SPG unmittelbar nach seiner Auffindung am 15.03.2016 gelöscht werden müssen, da es sich dabei um erkennungsdienstliche Daten zu seiner Person handle, die gemäß § 65a SPG zur Auffindung Abgängiger ermittelt worden seien. Darüber hinaus habe die Weitergabe dieser Daten nicht der gemäß XXXX vorgesehenen Abklärung gedient, ob im Hinblick auf seine minderjährigen Kinder eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Die Weitergabe dieser Daten widerspreche deshalb den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 DSG 2000.
2. Die Landespolizeidirektion XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) legte mit Schreiben vom 20.01.2016 eine Stellungnahme der K. vom 18.01.2016 vor. Darin bestätigte diese, dass das Jugendamt Unterlagen zur Abklärung der Gefährdung der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers angefordert und sie diese Unterlagen im Zuge der Amtshilfe auch übermittelt habe. Bei den übermittelten Unterlagen handle es sich um eine Abgängigkeitsanzeige, die die Ehefrau des Beschwerdeführers am 14.03.2015 erstattet habe und die mit der polizeilichen IT-Anwendung PAD ("Protokollieren-Anzeigen-Daten") durch Formular angelegt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 11.03.2015 abgängig gewesen. Die mitbeteiligte Partei führte in dem Schreiben vom 20.01.2016 ergänzend aus, dass K. keine Daten aus dem elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) oder aus der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) an das Jugendamt übermittelt habe.
3. Mit einem weiteren Schreiben vom 04.02.2016 legte die mitbeteiligte Partei eine weitere Stellungnahme der K. vom 02.02.2016 und die an das Jugendamt übermittelten Beilagen vor. Bei den übermittelten Beilagen handle es sich um die den Beschwerdeführer betreffende Abgängigkeitsanzeige vom 14.03.2015, die seine Ehefrau erstattet habe, sowie um einen Aktenvermerk vom 15.03.2015 über ein Telefonat mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, in welchem dieser die Auffindung des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei. Der Stellungnahme lag zudem ein Aktenvermerk vom 06.05.2015 bei. In diesem wird ein Anruf von L. (Jugendamt) bei K. über die befürchtete Gefährdung der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie die Übermittlung von Unterlagen dokumentiert. K. führte in ihrer Stellungnahme aus, dass die Abgängigkeitsanzeige sowie die Aktenvermerke vom 15.03.2015 und vom 06.05.2015 mit der polizeilichen IT-Anwendung PAD angelegt worden seien.
4. Mit Stellungnahme vom 21.02.2016 replizierte der Beschwerdeführer, es sei unrichtig, dass seitens der mitbeteiligten Partei lediglich eine Abgängigkeitsanzeige an das Jugendamt übermittelt worden sei. Richtig sei vielmehr, dass K. mit Mail vom 06.05.2015 auch eine am 14.03.2015 nach § 65a SPG erhobene, erkennungsdienstliche Personenbeschreibung seiner Person an das Jugendamt übermittelt habe. Dieses E-Mail samt Personenbeschreibung sei in weiterer Folge vom Jugendamt an das Bezirksgericht XXXX zu Aktenzahl XXXXübermittelt und zum Gerichtsakt genommen worden. Diesbezüglich sei auch ein anderes Verfahren bei der belangten Behörde anhängig. Der Beschwerdeführer übermittelte mit dieser Stellungnahme die vom (namentlich genannten) Revierinspektor erstellte Berichterstattung vom 14.03.2015, welche die nach § 65a SPG erhobenen erkennungsdienstlichen Daten seiner Person enthalte.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine erkennungsdienstlichen Daten erhoben worden seien. Gemäß § 64 Abs. 4 SPG seien erkennungsdienstliche Daten personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden seien. Gemäß § 64 Abs. 2 SPG seien erkennungsdienstliche Maßnahmen technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben. Im vorliegenden Fall seien die gegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht durch ein derartiges technisches Verfahren ermittelt worden, vielmehr sei die Ermittlung der Daten durch die von der Ehefrau des Beschwerdeführers erstattete Abgängigkeitsanzeige, auf deren Basis gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 SPG nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden sei, erfolgt. Die belangte Behörde verwies auf einschlägige Judikatur und merkte an, dass es für die Ermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Personenfahndung eigene Normen gebe, die keinen Anwendungsbereich hätten, würde man eine bloße Personenbeschreibung, die zum Zweck der Personenfahndung erhoben worden sei, bereits als erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß § 64 Abs. 2 SPG werten und deshalb die (strengeren) Normen für die Übermittlung und Löschung von erkennungsdienstlichen Daten anwenden. Die Daten seien rechtmäßig ermittelt worden. Was die Löschung der Daten anlange, so stelle § 63 Abs. 2 SPG, wonach die Sicherheitsbehörden automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben seien, daraufhin zu überprüfen hätten, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtigzustellen oder zu löschen seien, eine im Verhältnis zu § 63 Abs. 1 SPG speziellere Regelung dar. Da die Sechs- Jahresfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, hätten die Daten auch noch nicht gelöscht werden müssen. Auch die Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Jugendamt im Rahmen der Amtshilfe im Zusammenhang mit einer Gefährdungsabklärung sei auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Z 2 SPG iVm den XXXX rechtmäßig gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch verletzt habe, dass K. als Organ der mitbeteiligten Partei die am 14.03.2015 ermittelte Personenbeschreibung des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 06.05.2015 an L. von der Abteilung Jugend und Familie des Magistrates der XXXX übermittelt habe; in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte er aus, dass es sich bei den übermittelten Daten um erkennungsdienstliche Daten handle, da via Handypeilung sein Standort ausfindig gemacht worden sei. Dabei handle es sich um ein technisches Verfahren zur Feststellung des körperlichen Aufenthaltsortes einer abgängigen Person. Zudem sei die Personenbeschreibung des Beschwerdeführers in der polizeilichen IT-Anwendung PAD mittels Original-Formular elektronisch erstellt worden, wodurch die körperlichen Merkmale des Beschwerdeführers in einem technischen Verfahren ermittelt und miteinander verknüpft worden seien, um die Wiedererkennung des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Diese erkennungsdienstlichem Daten wären, da er in XXXX von der Polizei angetroffen worden sei, gemäß § 73 Abs. 4 SPG zu löschen gewesen. Selbst wenn man sich der Rechtsansicht anschlösse, dass es sich nicht um erkennungsdienstliche Daten handle, habe es sich um Daten gehandelt, die der Wiedererkennung und Auffindung des Beschwerdeführers gedient hätten. Nach § 63 Abs. 1 2. Satz SPG seien personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt würden. Dies sei gegenständlich mit der Auffindung des Beschwerdeführers der Fall gewesen. Die Auslegung der belangten Behörde, dass automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten entgegen der Anordnung des § 63 Abs. 1 2. Satz SPG jedenfalls sechs Jahre aufzubewahren wären, bevor eine Löschung in Betracht käme, sei verfassungswidrig, weil diese Rechtsansicht der belangten Behörde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 widerspreche. Gegenständlich habe sich schon am 15.03.2015 ein Anlass zur Überprüfung ergeben, weil einem Aktenvermerk des (namentlich genannten) Bezirksinspektors zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in XXXX von der Polizei angetroffen worden und wohlauf sei. Demzufolge seien die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach § 63 Abs. 1 zweiter Satz SPG umgehend zu löschen gewesen, was aber nicht geschehen sei. Die Übermittlung an das Jugendamt sei unzulässig gewesen, da einerseits erkennungsdienstliche Daten nur für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und den anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich sei, übermittelt werden dürften. Andererseits seien die Daten für das Jugendamt zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes unbedeutend gewesen und hätten auch nicht der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, gedient, weil die Personenbeschreibung des Beschwerdeführers dafür völlig irrelevant sei. Überdies hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen wäre, die Polizeiinspektion unverzüglich eine schriftliche Mitteilung nach § 37 B-KJHG an das Jugendamt machen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. K. habe den Grund für die behauptete Kindeswohlgefährdung nicht hinterfragt, sondern alles, was über den Beschwerdeführer verfügbar war, übermittelt. Der Bescheidbegründung der belangten Behörde würden Abwägungen hinsichtlich der Wesentlichkeit der Personenbeschreibung für eine Gefährdungsabklärung fehlen. Sofern sich aus den Feststellungen der belangten Behörde ergebe, dass die inkriminierte Personenbeschreibung des Beschwerdeführers untrennbar mit den übermittelten Unterlagen verbunden wäre, so sei dem zu entgegnen, dass das DSG 2000 eine Beschränkung des Grundrechts auf Datenschutz aufgrund einer "untrennbaren Verbindung von Unterlagen" nicht vorsehe. In so einem Fall wäre vielmehr gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden gewesen, in dem gegenständlich beispielsweise die entsprechenden Passagen mit der Personenbeschreibung des Beschwerdeführers vor der Übermittlung an das Jugendamt unkenntlich gemacht worden wären, ohne damit eine Gefährdungsabklärung des Jugendamtes zu beeinflussen.
7. Mit Schreiben vom 23.08.2016 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer Stellungnahme dazu bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen. Es handle sich um keine erkennungsdienstlichen Daten, da der Gesetzgeber unter erkennungsdienstlichen Maßnahmen die Feststellung körperlicher Merkmale einer Person (sei es durch Foto oder durch DNA-Analyse) verstehe. Dies ergebe sich auch aus den Materialien zu § 65a SPG. Bezüglich der Löschung wiederholte die belangte Behörde ihre Ansicht, dass § 63 Abs. 2 SPG eine lex specialis zu § 63 Abs. 1 SPG darstelle. Die belangte Behörde stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und die Beschwerde abweisen.
8. Mit Schreiben vom 03.01.2017 nahm der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.08.2016 Stellung und wiederholte seine Ansicht, dass es sich um erkennungsdienstliche Daten gehandelt habe. Die Interpretation der belangten Behörde widerspreche der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000, da § 63 Abs. 2 SPG eine Überprüfungsfrist bestimme und keine zwingende Aufbewahrungsdauer, während der die Daten nicht gelöscht werden dürften, vorsehe. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
9. Mit Schreiben vom 10.03.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die mitbeteiligte Partei um weitere Informationen. Dazu teilte diese mit, dass im telefonischen Amtshilfeersuchen keine konkreten Unterlagen angefordert wurden. Zu den übermittelten Dokumenten wurde angemerkt, dass es sich bei der Berichterstattung um eine kurze Zusammenfassung und Information über die Abgängigkeitsanzeige für die Behörden und Mitarbeiter handle und dass die Abgängigkeitsanzeige und Berichterstattung denselben Inhalt hätten.
Was die allfällige Löschung der Abgängigkeitsanzeige betreffe, so gebe es hierfür eine gesetzliche Skartierungsfrist und sei eine selbstständige Löschung oder sonstige Vernichtung solcher Akten durch Mitarbeiter von Polizeiinspektionen nicht vorgesehen. Sämtliche Vorgehensweisen seien nach der rechtlichen Grundlage solche Amtshandlungen betreffend erfolgt und seien diesbezüglich auch dem Rechtsschutzbeauftragten berichtet worden.
An das Jugendamt sei im Zuge der Amtshilfe das originale PAD-Formular übermittelt worden. Eine separate Personenbeschreibung des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Eine Unkenntlichmachung der Personenbeschreibung sei nicht erforderlich erschienen, da die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht an der Beschreibung der Person des Beschwerdeführers interessiert gewesen seien (der Beschwerdeführer sei dort persönlich bekannt), sondern die Unterlagen im Zuge eines Rechtshilfeersuchens wegen Kindeswohlgefährdung von vier unmündigen Kindern übermittelt worden seien. Des weiteren wurde angemerkt, dass eine Suche nach einer abgängigen Person ja ad absurdum geführt werden würde, dürfte man dazu nicht eine Personenbeschreibung – welche ja in diesem Zusammenhang das Wichtigste sei um eine gefährdete Person zu finden – nutzen dürfte.
10. Darauf replizierte der Beschwerdeführer, dass die mitbeteiligte Partei selbst eingeräumt habe, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht an der Beschreibung seiner Person interessiert wären. Somit liege bezüglich der übermittelten Personenbeschreibung kein Amtshilfeersuchen vor, sodass es an einer rechtlichen Grundlage für die diesbezügliche Datenübermittlung mangle. Andere Rechtfertigungsgründe würden nicht vorliegen und seien auch nicht vorgebracht worden. Sofern die mitbeteiligte Partei behaupte, dass "eine Suche nach einer abgängigen Person ja ad absurdum geführt werden würde, dürfte man dazu nicht eine Personsbeschreibung nutzen", sei dem zu entgegnen, dass einerseits die Suche nach einer erwachsenen Person nicht in den Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes falle und andererseits die mitbeteiligte Partei zugebe, dass der Widerruf der Ausschreibung bereits mehrere Wochen zuvor am 16.03.2015 erfolgt sei. Im Übrigen bestreite er, dass er L. am 06.05.2015 (Zeitpunkt der Datenübermittlung) persönlich bekannt gewesen sei. Tatsache sei vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer und L. am 28.08.2015 erstmals persönlich begegnet seien.
11. Die belangte Behörde führte in einem Schreiben vom 22.05.2017 aus, dass ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei, wenn er dem Jugendamt persönlich bekannt gewesen sei. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2017 Stellung und stellte einen Beweisantrag zur Tatsache, dass er der L. am 06.05.2015 (Zeitpunkt der Datenübermittlung) nicht persönlich bekannt gewesen sei. Auch der Abteilungsleiterin sei er nicht bekannt gewesen. Weiters führte er eine Liste von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes an, denen er persönlich nicht bekannt gewesen sei.
12. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes nahm das Jugendamt mit Schreiben vom 12.06.2017 Stellung und führte aus, dass die zuständige Polizeiinspektion telefonisch kontaktiert worden sei, weil der Umstand, dass die Gattin des Beschwerdeführers eine Vermisstenanzeige erstattet habe, einen Sachverhalt darstelle, der für die Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls relevant sei, da Kindeseltern in psychischen Ausnahmesituationen unter Umständen das Kindeswohl gefährden können. Die Sachbearbeiterin sei nur am Sachverhalt selbst, nicht aber an der in den übermittelten Unterlagen auch enthaltenen Personenbeschreibung des Beschwerdeführers interessiert gewesen, da diese für die Gefährdungsabklärung nicht relevant gewesen sei. L. sei dem Beschwerdeführer am 28.08.2015 erstmals persönlich begegnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von 11.03. bis 15.03.2015 abgängig. Seine Ehefrau erstattete am 14.03.2015 eine Abgängigkeitsanzeige bei der Polizeiinspektion XXXX und befürchtete, dass ihr Mann Selbstmord begangen haben oder Opfer eines Unfalls geworden sein könnte.
Die Abgängigkeitsanzeige beinhaltet Angaben über: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer abgängig war, Adresse, Angabe, wann er zuletzt gesehen wurde; einen kurzen Sachverhalt, Telefonnummer, Fahrzeugbeschreibung, Angaben zum Beschäftigtenstatus/Arbeitgeber, mitgeführte Gegenstände, mögliche Aufenthaltsorte, Angaben über allfällige frühere Abgängigkeiten, Anzeigerin, Verhältnis der Anzeigerin zum Abgängigen, Anschrift und Telefonnummer der Anzeigerin, Zeitpunkt und Form der Anzeigeerstattung, allfällige Krankheiten des Abgängigen, Ergebnis der Anfragen an Krankenhäuser, Rettungsdienste etc., Angaben zu weiteren Erhebungen und sonstigen Verfügungen und Veranlassungen und Angabe zur EKIS/SIS-Ausschreibung.
In der Abgängigkeitsanzeige findet sich auch folgende Personenbeschreibung des Beschwerdeführers:
"Personenbeschreibung:
Statur: XXXX Größe (cm). XXXX
Gewicht (kg): XXXX Augenfarbe: XXXX
Haarfarbe: XXXX Frisur: XXXX
Bekleidung: XXXX
Hautfarbe: XXXX Nasenform: XXXX
Ohrenform: XXXX Alter von: XXXX
Typus: XXXX Sprache: XXXX
Akzent: XXXX Dialekt: XXXX
Bart Art: XXXX Bartlänge: XXXX"
Die Abgängigkeitsanzeige wurde in weiterer Folge zur Fahndung nach dem Beschwerdeführer verwendet. Am 15.03.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei in XXXX angetroffen. Am 16.03.2015 fand der Widerruf der Ausschreibung statt.
Mit Anruf vom 06.05.2015 ersuchte die Jugendamtsbedienstete L. die bei der Polizeiinspektion XXXX beschäftigte K., den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen zwecks Gefährdungsabklärung bezüglich der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 06.05.1015 übermittelte K.
* die von der Ehefrau des Beschwerdeführers erstattete und diesen betreffende Abgängigkeitsanzeige vom 14.03.2015, welche von Revierinspektor XXXX zur Geschäftszahl B2/13028/2015 aufgenommen worden war, sowie
* eine Berichterstattung des genannten Revierinspektors vom 14.03.2015 über die am selben Tag erstattete Abgängigkeitsanzeige zur Geschäftszahl B2/13028/2015,
* sowie einen Aktenvermerk über das Telefonat mit der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 15.03.1015
an die beim Jugendamt bedienstete L.
Der Begleittext lautete folgendermaßen:
"Sehr geehrte Frau L. [Name vom BVwG anonymisiert, Anm.]!
Anbei die gewünschten Unterlagen – mehr ist nicht evident. Wenn Sie mich bitte noch einmal anrufen – ich muss Ihnen noch etwas mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
( )" [Name und Kontaktdaten der L., Anm.]
Alle drei Unterlagen (Abgängigkeitsanzeige vom 14.03.2015, Berichterstattung vom 14.03.2015, Aktenvermerk vom 15.03.2015), die K. an das Jugendamt übermittelte, wurden durch die polizeiliche IT-Anwendung PAD (Protokollieren – Daten – Anzeigen) mittels Formularen erstellt.
Der Beschwerdeführer war der L. (und auch deren Abteilungsleiterin und 22 weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten nicht persönlich bekannt.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt. Soweit von der mitbeteiligten Partei behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer dem Jugendamt (L.) persönlich bekannt war, wurde durch Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Jugendamtes (der L. selbst) geklärt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Datenübermittlung der L. noch nicht bekannt war, sondern dass es erst später zu einer persönlichen Begegnung kam.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: §§ 1 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, §§ 24, 53, 56, 63, 64, 65a, 90 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF, XXXX § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, die auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden sind. Überdies sind vor allem auch noch die §§ 6 und 7 DSG 2000 und § 52 SPG von Relevanz.
3.2.2. Als für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ergibt sich daher Folgendes:
Die §§ 1, 6, 7 und § 31 DSG 2000 lauten:
"(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
Verwendung von Daten
Grundsätze
§ 6. (1) Daten dürfen nur
1. bis 4 [ ] 5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) bis (6) [ ]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8) [ ]"
Die §§ 24, 52, 53, 56, 63, 64, 65a und 90 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF, lauten:
"Fahndung
§ 24. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
1. [ ]
2. befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
3. bis 4. [ ] (2) [ ]
Aufgabenbezogenheit
§ 52. Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.
Zulässigkeit der Verarbeitung
§ 53. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten
1. bis 4 [ ]
5. für Zwecke der Fahndung (§ 24);
6. bis 7 [ ].
(2) bis (5) [ }
Zulässigkeit der Übermittlung
§ 56. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln
1. [ ]
2. inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet;
3. bis 8. [ ]
(2) bis (5) [ ]
Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
§ 63. (1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
(1a) bis (1b) [ ]
( (2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59.
Erkennungsdienst
Begriffsbestimmungen
§ 64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.
(3) Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.
(5) bis (6) [ ]
Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger
§ 65a. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass dieser Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden ist. Können die erkennungsdienstlichen Daten oder das Material, das zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verwendet werden soll, nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden, so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung und auf die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung hinzuweisen.
XXXX LGBl. Nr. 83/2013, lautet:
"§ 39
Gefährdungsabklärung
(1) Ergibt sich der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, berufsrechtlich verpflichtenden Meldungen, glaubhaften Mitteilungen Dritter, dienstlicher Wahrnehmung oder aufgrund der Mitteilung eines Minderjährigen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgehensweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten, klinischpsychologische oder gesundheitspsychologische und medizinische Ausführungen zu bisherigen Vorkommnissen, Ergebnisse von Helferkonferenzen oder die schriftliche Gefährdungsmitteilung im Sinne des § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, die Meldung aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften oder die Mitteilung des Dritten in Betracht.
(4) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 oder berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen.
(5) bis (6) [ ]
§ 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013
Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung
§ 37. (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
4. privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
5. Kranken- und Kuranstalten;
6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
(2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:
1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen;
2. von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.
(4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
(5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.
3.2.3. Zur Frage der Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten:
Gemäß § 64 Abs. 4 SPG sind erkennungsdienstliche Daten personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind. Gemäß § 64 Abs. 2 SPG sind erkennungsdienstliche Maßnahmen technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.
Im vorliegenden Fall sind die gegenständlichen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht durch ein derartiges technisches Verfahren ermittelt worden, vielmehr ist die Ermittlung der Daten durch die von der Ehefrau des Beschwerdeführers erstattete Abgängigkeitsanzeige, auf deren Basis gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 SPG nach dem Beschwerdeführer gefahndet wurden, erfolgt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es für die Ermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Personenfahndung eigene Normen (§ 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 53 Abs. 1 Z 5 SPG) gibt. Diese Normen hätten keinen Anwendungsbereich, würde man eine bloße Personenbeschreibung, die zum Zweck der Personenfahndung erhoben wurde, bereits als erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß § 64 Abs. 2 SPG werten und deshalb die (strengeren) Normen für die Übermittlung und Löschung von erkennungsdienstlichen Daten (§§ 71 Abs. 1 und 73 Abs. 4 SPG) anwenden. Einer solchen Auslegung des Gesetzesbegriffs "erkennungsdienstliche Daten" in § 54 Abs. 2 SPG steht aber die systematische Interpretation der genannten Bestimmungen (§ 24 Abs. 1 Z 2, § 53 Abs. 1 Z 5, § 54 Abs. 2 SPG) entgegen. Die systematische Gesetzesinterpretation verlangt nämlich, dass eine Norm (§ 64 Abs. 2 SPG) nicht so interpretiert werden darf, dass einer anderen Norm (§ 24 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 Z 5 SPG) der Anwendungsbereich entzogen wird.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass eine Handypeilung zur Feststellung seines Aufenthalts während seiner mehrtägigen Abhängigkeit eine erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß § 64 Abs. 2 SPG darstelle, ist auf die Definition zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen (technisches Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, um seine Wiedererkennung zu ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- und Schriftproben) zu verweisen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist der Aufenthaltsort eines Menschen kein Identifikationsmerkmal und folglich auch kein erkennungsdienstliches Datum im Sinne des § 64 Abs. 4 SPG. Ein erkennungsdienstliches Datum ist nämlich – anders als der Aufenthaltsort eines Menschen – individuell, wobei ein typisches Beispiel eines erkennungsdienstlichen Datums das DNA-Profil eines Menschen ist, das – außer bei eineiigen Zwillingen – einmalig ist (vergleiche dazu auch Thanner/Vogl, SPG-Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar2, S. 662). Die zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers vorgenommene Handypeilung ist nicht auf die Feststellung eines bestimmten individuellen Merkmals einer ganz bestimmten Person gerichtet. Das gemäß § 64 Abs. 2 SPG für eine erkennungsdienstliche Maßnahme erforderliche Tatbestandsmerkmal "Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen" ist demnach nicht erfüllt.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sprechen auch die Materialien (RV 1138, XXI. GP ) zu § 65a SPG, der "Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger" regelt, für die Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine erkennungsdienstlichen Maßnahme bzw. kein erkennungsdienstliches Datum vorliegt. So finden sich in den Materialien zu § 65a folgende Ausführungen: "Mit diesen Bestimmungen (§§ 65a, 67 Abs. 1 und 67 Abs. 1a) soll die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten – die auch die Ermittlung der DNA umfasst – an abgängigen Menschen geschaffen werden, wenn der Verdacht besteht, dass diese Selbstmord begangen haben oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unglücksfalles geworden sind. In der Praxis sind zum Zeitpunkt der Erstattung einer Vermisstenanzeige ein Foto oder häufig auch noch DNA-Untersuchungsmaterial der Vermissten vorhanden, das den Sicherheitsbehörden die Suche nach dem Abgängigen erleichtert."
Aus den Materialien zu § 65a SPG geht klar hervor, dass der Gesetzgeber unter "erkennungsdienstlichen Maßnahmen" die Feststellung körperlicher Merkmale einer Person (sei es durch Fotos oder DNA-Analyse) versteht. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Aufenthaltsort einer Person, der kein körperliches Merkmal einer Person darstellt, nicht als erkennungsdienstliches Datum zu qualifizieren ist.
Aus diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht – wie schon die belangte Behörde - zu der Ansicht, dass bei der gegenständlichen Personenbeschreibung nicht vom Vorliegen von erkennungsdienstlichen Daten iSd SPG auszugehen ist. Wohl aber handelt es sich um grundsätzlich schutzwürdige personenbezogene Daten des Beschwerdeführers.
Dass diese Daten von der mitbeteiligten Partei zu Recht ermittelt wurden, wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Die Datenermittlung stützte sich – wie auch der Beschwerdeführer in eventu einräumte – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf § 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 53 Abs. 1 Z 5 SPG.
3.2.4. Zur Speicherung der Daten durch die mitbeteiligte Partei:
Die belangte Behörde begründete die berechtigte Speicherung der Daten über die Abgängigkeit des Beschwerdeführers damit, dass § 63 Abs. 2 SPG eine lex specialis zu § 63 Abs. 1 SPG darstelle und dass automationsunterstützt verarbeitete Daten daher erst nach sechs Jahren zu überprüfen und allenfalls zu löschen seien. Dieser Interpretation ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen, da § 63 Abs. 2 SPG lediglich eine Überprüfung der Daten nach mindestens sechs Jahren anordnet und eine verfassungskonforme Interpretation jedenfalls dazu führen muss, dass Daten – wenn der mitbeteiligten Partei vor Ablauf der sechs Jahre bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Löschung gegeben sind – jedenfalls zu löschen sind. Dies wird auch durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gestützt:
In seinem Erkenntnis vom 16. März 2001, G94/00, ist der Verfassungsgerichtshof in verfassungskonformer Auslegung der §§ 61 und 63 SPG zum Ergebnis gekommen, dass eine Löschung auch vor Ablauf der in § 58 Abs. 1 Z6 lit. b SPG iVm dem zweiten Satz dieses Absatzes genannten Frist zulässig und unter Umständen geboten ist. Dies dann, wenn die weitere Speicherung der Anzeigedaten für Zwecke der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich ist. Ob die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen, ist im Einzelfall unter Vornahme einer Interessenabwägung zu beurteilen (G94/00 vom 16.03.2001, B1117/99 16.03.2001). Auch die Argumentation der mitbeteiligten Partei, die sich auf nicht näher bezeichnete "Skartierungsfristen" beruft, geht daher ins Leere.
Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die mitbeteiligte Partei infolge der Wiederauffindung des Vermissten und Einstellung des Verfahrens eine unverzügliche Löschung der Daten zu veranlassen gehabt hätte. Wenn der Beschwerdeführer ausführte, dass sich bereits am 15.03.2015 ein Anlass zur Überprüfung ergeben habe, weil einem Aktenvermerk des (namentlich genannten) Bezirksinspektors zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in XXXX von der Polizei angetroffen worden und wohlauf sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus demselben Aktenvermerk hervorging, dass die Ausschreibung aufrecht bleibe, bis der Beschwerdeführer zu Hause eingelangt sein würde. Mit dem Aktenvermerk war das Verfahren daher noch nicht abgeschlossen. Wie aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 19.03.2017 hervorgeht, wurde aber die Ausschreibung des Beschwerdeführers am 16.03.2015 widerrufen. Es stellt sich daher die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Anlass für die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gegeben war.
Der Verfassungsgerichtshof geht – wie oben ausgeführt – bezüglich der Löschung gemäß § 63 SPG davon aus, dass es im Einzelfall unter Vornahme einer Interessenabwägung zu beurteilen sei, ob die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen. So hat er etwa in einem Fall, in dem nach einem Freispruch des Beschwerdeführers nicht unverzüglich deren personenbezogene Daten gelöscht wurden, anerkannt und der (damaligen) Datenschutzkommission darin Recht gegeben, dass die weitere Speicherung der Daten – zumindest für einen bestimmten Zeitraum – rechtmäßig war. Die Datenschutzkommission hatte in diesem Fall Folgendes ausgeführt:
"Vielmehr ist es - ganz abgesehen von einer möglicherweise notwendigen neuerlichen Verfahrensdurchführung - für einen Rechtsstaat unerlässlich, dass eine Dokumentation über staatliches Handeln in Aktenform mindestens so lange vorhanden ist, als die unterschiedlichen, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit außerhalb von Rechtsmittel- und fristgebundenen Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfkompetenz ausüben dürfen. Diese Aufbewahrung der Dokumentation über staatliches Handeln zum Zweck der Nachprüfbarkeit seiner Rechtmäßigkeit ist als vom 'Zweck der Ermittlung' mitgetragen anzusehen. Die Annahme einer Pflicht zur sofortigen Vernichtung der Verfahrensdokumentation nach Verfahrensbeendigung würde demgegenüber die Gefahr der Förderung von Rechtswillkür und Korruption in sich bergen, da Organwalter - und von ihnen begünstigte Außenstehende - die nachgängige Kontrolle von staatlichem Handeln auf seine Rechtmäßigkeit hin in weit geringerem Maße fürchten müssten als bisher. Gerade im Zusammenhang mit kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist aber die nachgängige Überprüfbarkeit der Vorgangsweise der kriminalpolizeilichen Organwalter für die Effektivität eines Rechtsstaates von besonderer Bedeutung.
Dass eine Pflicht zur Aufbewahrung von Akten auch nach Verfahrensbeendigung in der österreichischen Rechtsordnung ganz generell als selbstverständliches Erfordernis in einem Rechtsstaat vorausgesetzt wird, ergibt sich im Übrigen auch aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen. So wird etwa in den §§ 5 ff des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999 idgF, auf die Skartierung von Akten ausdrücklich Bezug genommen, d.h. auf die Praxis, dass Akten während einer gewissen, mehrere Jahre dauernden 'Skartierfrist' jedenfalls aufzubewahren sind, und erst dann darüber entschieden wird, ob sie vernichtet oder infolge Archivwürdigkeit dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung übergeben werden. Auch sämtliche gesetzlichen Vorschriften über die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungshandelns außerhalb von Rechtsmittel- oder fristgebundenen Beschwerdeverfahren, wie etwa die Tätigkeit der Volksanwaltschaft oder des Rechnungshofs - aber auch der Datenschutzkommission -, setzen voraus, dass Verfahrensdokumentation auch nach Abschluss von Verwaltungsverfahren für einen bestimmten Zeitraum noch vorhanden ist."
Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus:
"In Anbetracht der von der belangten Behörde erwogenen Möglichkeit des Hervorkommens von Gründen, die Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens bieten, aber auch angesichts der näheren Erörterung denkbarer nachträglicher Kontrollvorgänge, kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie den öffentlichen Interessen an der Auffindbarkeit der Ermittlungsakten höheres Gewicht beimisst als dem (evidenten) Löschungsinteresse des Beschwerdeführers. Dies u.a. auch deshalb, weil - zumindest im aktuellen Zeitraum (ca. sechs Monate nach Verfahrensbeendigung) - nicht von der Hand zu weisen ist, dass die in Rede stehenden Dateien nicht nur für die Nachvollziehbarkeit innerbehördlicher Vorgänge, sondern auch für andere, mit den konkreten Ermittlungen im Zusammenhang stehende sicherheitspolizeiliche Belange noch Bedeutung haben können."
Auch der Verwaltungsgerichtshof ging in derartigen Fällen von einem überwiegenden Dokumentationsinteresse aus (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/04/0032; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0008 u.a.).
Zwar handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um den Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen den Beschwerdeführer; allerdings ist auch in diesem Fall ins Treffen zu führen, dass die Dokumentation über staatliches Handeln in Aktenform mindestens so lange vorhanden sein muss, als die unterschiedlichen, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit außerhalb von Rechtsmittel- und fristgebundenen Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfungskompetenz ausüben dürfen. Darüber hinaus handelt es sich im gegenständlichen Fall um weitaus weniger sensible Daten als den Fällen, auf die sich die oben genannten Judikate der Höchstgerichte beziehen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall (anders als in den zitierten Fällen) offenbar keinen Löschungsantrag an die mitbeteiligte Partei gestellt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher – wenngleich aus anderen Gründen als die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei – zum Schluss, dass eine Aufbewahrung im Rahmen der Abgängigkeitsanzeige und des in diesem Zusammenhang durchgeführten Verfahrens rechtmäßig war.
3.2.5. Zur Übermittlung der Daten an das Jugendamt:
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass es sich bei der Personenbeschreibung um erkennungsdienstliche Daten handle und diese aufgrund der im SPG vorgesehenen beschränkten Verwendung gar nicht an das Jugendamt übermittelt hätten werden dürfen, ist auf die Ausführungen in Punkt 3.2.3. zu verweisen.
Daher war zu prüfen, inwieweit eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der in der Personenbeschreibung des Beschwerdeführers enthaltenen Daten bestand.
Gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bietet. Gemäß XXXX ist im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, die Aufgabe der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung im jeweils erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Ergibt sich gemäß XXXX der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 des Bundes-Kinder-und Jugendhilfegesetzes 2013, berufsrechtlich verpflichtende Meldungen, glaubhaften Mitteilungen Dritter, dienstlicher Wahrnehmung oder aufgrund der Mitteilung eines Minderjährigen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Gemäß XXXX besteht die Gefährdungsabklärung aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind, und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgehensweise unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
Dass die die Abgängigkeit des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen für die Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers vorliegt, grundsätzlich bedeutsam sein können, ist jedenfalls zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt sowie die ehemalige Datenschutzkommission und die belangte Behörde die Rechtsauffassung, dass datenschutzrechtliche Beschwerden nicht geeignet sind, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen prüfen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Maßstab der belangten Behörde für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren das Übermaßverbot ist: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes geeignet seien, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken (siehe dazu die Ausführungen der DSK in VwGH 2006/06/0262 vom 27.11.2007, siehe auch VfGH B1326/12 vom 14.03.2013).
Daher ist davon auszugehen, dass für die Gefährdungsbeurteilung relevante Informationen im Zusammenhang mit der Abhängigkeitsanzeige zu Recht an das Jugendamt übermittelt wurden. Für eine Abklärung der Gefährdungslage ist die Übermittlung der Daten über die Abgängigkeit und die Wiederauffindung sowie der Umstände der Wiederauffindung denkmöglicherweise notwendig und daher gerechtfertigt.
Was hingegen die – vom Beschwerdeführer beanstandete – Übermittlung seiner Personenbeschreibung betrifft, so erklärte die mitbeteiligte Partei, "dass eine Unkenntlichmachung nicht erforderlich war, da die Mitarbeiter des Jugendamtes nicht an der Beschreibung der Person des Beschwerdeführers interessiert waren" (der Beschwerdeführer sei dort persönlich bekannt), sondern die Unterlagen im Zuge eines Rechtshilfeersuchens wegen Kindeswohlgefährdung von vier unmündigen Kindern übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer bestritt jedoch in seiner Stellungnahme vom 20.05.2017, dass er L. am 06.05.2015 (Zeitpunkt der Datenübermittlung) persönlich bekannt gewesen sei; er sei L. erstmals am 28.08.2015 persönlich begegnet. Dies wurde auch vom Jugendamt bestätigt.
Das Jugendamt bestätigte weiters, dass die Übermittlung einer Personenbeschreibung für die Beurteilung der allfälligen Gefährdung des Kindeswohles nicht notwendig gewesen sei und es kein Interesse an diesen Daten gehabt habe.
Daher ist davon auszugehen, dass es für die mitbeteiligte Partei auch nicht denkmöglich war, dass das Jugendamt diese Daten für seine Tätigkeit benötigen würde. Dass diesbezüglich keine Überprüfung bzw. Abwägung stattgefunden hat, ob die Datenübermittlung überschießend sei, stützt auch der Inhalt des E-Mails vom 06.05.2015, wonach schlichtweg die vorhandenen Unterlagen übermittelt wurden ("mehr ist nicht evident").
Soweit die mitbeteiligte Partei einwendet, "dass eine Suche nach einer abgängigen Person ja ad absurdum geführt werden würde, dürfte man dazu nicht eine Personsbeschreibung nutzen", ist dem (wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt) entgegenzuhalten, dass die Suche nach einer erwachsenen Person nicht in den Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes fällt und die Beendigung der Ausschreibung zu diesem Zeitpunkt schon längst erfolgt war. Soweit die mitbeteiligte Partei selbst die Daten verwendete, bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Verwendung und wurde auch vom Beschwerdeführer zur Rechtmäßigkeit der Verwendung der Daten durch die mitbeteiligte Partei zum Zwecke seiner Auffindung keine Bedenken vorgebracht und diese Rechtmäßigkeit ausdrücklich bestätigt.
Soweit die belangte Behörde eine "Untrennbarkeit" der Personenbeschreibung von der Abgängigkeitsanzeige vorbrachte, ist dem entgegenzuhalten, dass trotz dieser Untrennbarkeit eine Unkenntlichmachung der Daten in der Personenbeschreibung möglich gewesen wäre. Dass eine solche Unkenntlichmachung nicht möglich gewesen wäre, wurde von der mitbeteiligten Partei auch nicht behauptet. Somit war die Übermittlung der Personenbeschreibung des Beschwerdeführers überschießend und wurde damit das Grundrecht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers verletzt.
3.2.6 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) – jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht – ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Es wurde in der Beschwerde kein den Feststellungen der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Weiters wurden die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens schriftlich durchgeführt. Im gegenständlichen Fall wurde auch kein Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht – wie unter Punkt 3.2. näher erläutert wird -, im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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