Normen
B-VG Art133 Abs4;
DSG §1 Abs3;
DSG §27;
DSG §6 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
DSG §1 Abs3;
DSG §27;
DSG §6 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27. Jänner 2014 betreffend die teilweise Verweigerung der Löschung seiner Daten nach § 27 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) in den allgemeinen Protokollen (PAD) und den Papier-Kopieakten der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 27 DSG 2000 abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen vor, entgegen dem Ausspruch der "belangten Behörde" (gemeint: das Verwaltungsgericht) sei die Revision zulässig, "weil die bB bei ihrer Erkenntnis den Beschluss des EGMR idS F.J. & E.B. v Austria (2014) und die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach einfache Gesetze verfassungs- und grundrechts-, insb. EMRK-konform, anzuwenden sind, nicht berücksichtigt hat".
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Löschungsrecht betreffend das überwiegende Dokumentationsinteresse hinsichtlich von PAD-Daten und die fehlende Dateiqualität von "Kopierakten" (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 2013, Zl. 2011/17/0035, vom 24. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0248, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0226, jeweils mwN) wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
3. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2014
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