Normen
B-VG Art133 Abs4;
DSG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
DSG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28. Mai 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung im Recht auf Löschung seiner Daten nach § 27 Datenschutzgesetz 2000 im Kopienakt (Papierakt) und in der PAD-Dokumentation (elektronisches Aktenprotokollierungssystem) der Landespolizeidirektion Tirol und der Landespolizeidirektion Wien abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen vor, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht bei seinem Erkenntnis "den Beschluss des EGMR idS F.J. & E.B. v Austria (2014) und die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach einfache Gesetze verfassungs- und grundrechts-, insb. EMRK-konform, anzuwenden sind, nicht berücksichtigt hat".
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Recht auf Löschung nach dem Datenschutzgesetz 2000 im Zusammenhang mit dem überwiegenden Dokumentationsinteresse hinsichtlich der PAD-Daten und der fehlenden Dateiqualität eines "Kopienaktes" abgewichen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/04/0032, sowie die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 2013, 2011/17/0035, und vom 17. Februar 2010, 2009/17/0064, jeweils mwN).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2015
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