BVwG W227 2112553-1

BVwGW227 2112553-110.7.2017

B-VG Art.133 Abs4
UG §60 Abs1
UG §64 Abs5
UG §87 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2112553.1.00

 

Spruch:

W227 2112553-1/11E

 

W227 2112555-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von XXXX gegen (1.) den Bescheid der Studiendekanin der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU Wien) vom 28. April 2015, Zl. 1833/20/8-15, und (2.) den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Internationales der BOKU Wien vom 29. April 2015, Zl. 1812/361-15, zu Recht:

 

A)

 

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Studiendekanin der BOKU Wien vom 28. April 2015, Zl. 1833/20/8-15, wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Internationales der BOKU Wien vom 29. April 2015, Zl. 1812/361-15, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Feststellungsantrag von

XXXX vom 29. Jänner 2015 wird als unzulässig zurückgewiesen."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

I. Verfahrensgang

 

1. Am 8. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen für den Abschluss des Masterstudiums "Angewandte Pflanzenwissenschaften" bei der Studienabteilung der BOKU Wien ein.

 

2. Am 9. Mai 2014 teilte die Leiterin der Studienabteilung der BOKU Wien dem Beschwerdeführer mit, dass sich die eingereichten Unterlagen auf das alte Curriculum "Angewandte Pflanzenwissenschaften" beziehen würden, nicht jedoch auf den Studienplan "Nutzpflanzenwissenschaften", der seit dem 1. Oktober 2013 in Kraft sei, weshalb ihm zum Abschluss des Masterstudiums einige näher bezeichnete Lehrveranstaltungen und Unterlagen fehlen würden.

 

3. Am 29. Jänner 2015 stellte der Beschwerdeführer – nach erfolglosen Klärungsversuchen der gegenständlichen Rechtssachen mittels Schriftsatzverkehr sowie einer Besprechung mit der Leiterin der Studienabteilung und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2014 – den (gegenständlichen) Primärantrag, ihm den akademischen Grad Master für die Absolvierung des (alten) Masterstudiums "Angewandte Pflanzenwissenschaften" zu verleihen. In eventu beantragte er bescheidmäßig festzustellen, dass er zum (alten) Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" zugelassen sei, falls die Voraussetzungen zur Verleihung des beantragten akademischen Grades (noch) nicht vorlägen.

 

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er zum Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" zugelassen worden sei und nach diesem Curriculum alle notwendigen Lehrveranstaltungen für die Verleihung des akademischen Grades absolviert habe. Die Zulassung zum (alten) Masterstudium habe er zu einem Zeitpunkt beantragt, als dies noch möglich gewesen sei; denn er habe bereits vor dem 1. Oktober 2013 sämtliche notwendigen Lehrveranstaltungen mit den erforderlichen ECTS-Punkten abgeschlossen bzw. zur Anrechnung beantragt, sodass ein Bachelorstudium (als Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium) zu diesem Zeitpunkt bereits absolviert worden sei. Es sei (zwar) richtig, dass dem Beschwerdeführer das "Abschlusszeugnis" seines Bachelorstudiums (erst) mit 22. Oktober 2013 ausgestellt worden sei; aus welchen Gründen eine derartige Verzögerung eingetreten sei, könne aus Sicht des Beschwerdeführers jedoch nicht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang sei es nicht relevant, dass er aufgrund einer unrichtigen inhaltlichen Auskunft hinsichtlich eines für seinen Abschluss fehlenden Seminars am 1. Oktober 2013 noch an einer Exkursion teilgenommen habe; denn laut Curriculum habe er dieses Seminar nicht mehr benötigt.

 

Da eine Zulassung mittels Bescheides seitens der BOKU Wien entgegen § 60 Abs. 1 UG nicht erfolgt sei, sei "der Zeitpunkt der Beantragung nicht mehr eruierbar". So könne ein Studierender über die Verwendung von online zur Verfügung gestellten "Masken" eine Zulassung zum Studium beantragen, wodurch die Universität eine Möglichkeit zur Freischaltung erhalte. Die erfolgte faktische Zulassung zum Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" durch Zulassung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen habe die Universität gegen sich gelten zu lassen.

 

Es sei zudem unrichtig, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 20. November 2013 das Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" begonnen hätte, vielmehr sei der Beschwerdeführer an diesem Tag bei Abgabe seiner Masterthesis durch eine Mitarbeiterin der BOKU Wien auf seine fehlende Zulassung zum Masterstudium aufmerksam gemacht worden, woraufhin diese "einige Umstellungen" in der elektronischen Datenverarbeitung der BOKU Wien vorgenommen habe.

 

4. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die Studiendekanin der BOKU Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung eines akademischen Grades im (alten) Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" gemäß § 87 UG ab.

 

Begründend führte sie zusammengefasst Folgendes aus:

 

Der Beschwerdeführer habe mit am 10. Oktober 2013 eingereichtem Formular um Ausstellung der Abschlussdokumente des Bachelorstudiums angesucht. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass die Lehrveranstaltung "Statistik" der Studienrichtung "Agrarwissenschaften" fehle und er eine Anerkennung dieser Studienleistungen durchzuführen habe. Diese Anerkennung sei am 22. Oktober 2013 erfolgt, wodurch der Beschwerdeführer sein Studium abgeschlossen habe und ihm anschließend mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 der akademische Grad Bachelor of Science verliehen worden sei. Diese Anerkennung sei erforderlich gewesen und habe gemäß § 78 Abs. 6 UG die Wirkung eines Prüfungsantrittes. Erst mit der Anerkennung habe der Beschwerdeführer alle im Curriculum des Bachelorstudiums "Agrarwissenschaften" angeführten Studienleistungen erbracht. Selbst wenn diese Anerkennung nicht erforderlich gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer mit einer Exkursion am 1. Oktober 2013 die letzte originäre Studienleistung erbracht.

 

Dass der Beschwerdeführer für das (neue) Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" zugelassen worden sei, ergebe sich aus dem mit 20. November 2013 datierten Stammdatenblatt, welches ausdrücklich das Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" anführe und vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben worden sei. Das Curriculum für das Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" habe das Curriculum des Masterstudiums "Angewandte Pflanzenwissenschaften" abgelöst und sei mit 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das EDV-System von einer Mitarbeiterin der Studienabteilung manipuliert worden sei, sei nicht zutreffend. Auch das Studienblatt sowie das Sammelzeugnis würden ausdrücklich auf eine Zulassung zum Masterstudium im neuen Studienplan hinweisen. Die Vorziehung bestimmter Lehrveranstaltungen aus dem Masterstudium erfolge auf eigenes Risiko. Ein Recht auf eine Zulassung oder gar faktische Zulassung könne daraus nicht abgeleitet werden. So ergebe sich aus § 64 Abs. 5 UG eindeutig, dass die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines Bachelorstudiums voraussetze. Da die Zulassung erst am 20. November 2013 erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt das Curriculum des (neuen) Masterstudienganges "Nutzpflanzenwissenschaften" in Kraft gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht alle in diesem Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen erbracht habe, könne seinem Antrag nicht entsprochen werden.

 

Über den Eventualantrag des Beschwerdeführers ergehe mangels Zuständigkeit des studienrechtlichen Organs ein eigener Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Internationales der BOKU Wien.

 

5. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid stellte die Vizerektorin für Lehre und Internationales der BOKU Wien fest, dass der Beschwerdeführer gemäß "§§ 60ff." UG an der BOKU Wien für das Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" zugelassen sei und keine Zulassung für das Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" bestehe. Die Begründung dieser Entscheidung entspricht grundsätzlich jener zum Leistungsbegehren.

 

6. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte. Zudem erhob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Feststellungsbescheides die Einrede der Unzuständigkeit der Vizerektorin für Lehre und Internationales der BOKU Wien zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides; dies mit der Begründung, dass aufgrund einer fehlenden Regelung in der Geschäftsordnung des Rektorats die Vizerektorin für Lehre und Internationales nicht alleine zur Erlassung des angeführten Bescheides berechtigt, sondern das Rektorat in seiner Gesamtheit zuständig gewesen sei.

 

Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Untersuchung des EDV-Systems der BOKU Wien durch einen EDV-Sachverständigen zum Beweis dafür, dass er bereits vor dem 1. Oktober 2013 alle notwendigen ECTS-Punkte für das Bachelorstudium erreicht sowie eine Zulassung zum (alten) Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" vor dem 1. Oktober 2013 beantragt habe und sich eine Mitarbeiterin der BOKU Wien in das System zur Vornahme der Eintragung vom 20. November 2013 eingeloggt habe.

 

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung des Bachelorstudiums führte er ergänzend an, dass es "gänzlich unnachvollziehbar" bleibe, wer und aus welchem Grunde "festgestellt" haben wolle, eine "Statistikprüfung" sei notwendig bzw. müsse angerechnet werden. "Aus rechtlicher Sicht" sei "dies gewiss nicht der Fall".

 

Ebenso sei es aus rechtlicher Sicht "gänzlich unzulässig, aus dem bloßen Faktum des Aufscheinens in einem EDV-System, die Rechtsfolge der Zulassung (oder der Nichtzulassung) zu einem Studium abzuleiten". Den bezughabenden Dateien der Universität käme auf diese Weise gleichsam der Charakter eines "öffentlichen Buchs" zu, wofür jegliche Rechtsgrundlage fehle. Denn nach § 60 Abs. 1 UG habe das Rektorat Personen auf Grund ihres Antrags mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

 

7. Am 26. Juni 2017 teilte die Leiterin der Studienabteilung der BOKU Wien dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer das Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" zwischenzeitlich nicht abgeschlossen habe; er habe weder Kontakt mit der Studienabteilung aufgenommen noch auf die von dieser vorgeschlagene Möglichkeit einer Anerkennung der fehlenden Pflichtlehrveranstaltungen reagiert.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2009 zum Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" an der BOKU Wien zugelassen.

 

Am 1. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer an der Exkursion "Obst- und Weinbau" teil. Am 22. Oktober 2013 wurde ihm die Lehrveranstaltung "851100 Angewandte Statistik" für die Lehrveranstaltung "851101 Statistik (AW)" anerkannt. Am 24. Oktober 2013 wurde ihm der akademische Grad Bachelor of Science verliehen.

 

Am 20. November 2013 wurde der Beschwerdeführer zum Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" zugelassen. Bis dato hat der Beschwerdeführer das Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" nicht abgeschlossen.

 

2. Beweiswürdigung

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt:

 

Dass der Beschwerdeführer an der Exkursion "Obst- und Weinbau" am 1. Oktober 2013 teilgenommen hat, ergibt sich aus der Bestätigung des Studienverlaufes vom 10. Oktober 2014.

 

Dass die Anerkennung der Lehrveranstaltung "851100 Angewandte Statistik" für die Lehrveranstaltung "851101 Statistik (AW)" erfolgte, basiert auf dem (unangefochtenen) Bescheid des Studiendekans der BOKU Wien vom 22. Oktober 2013, Zl. 1801/21/76-13.

 

Dass dem Beschwerdeführer der akademische Grad Bachelor of Science verliehen wurde, fußt auf dem (unangefochtenen) Bescheid des Studiendekans der BOKU Wien vom 24. Oktober 2013, Matrikelnr. XXXX .

 

Dass der Beschwerdeführer zum Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" zugelassen ist, ergibt sich aus dem Studienblatt des Beschwerdeführers, wonach dieser zum Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" vom 3. November 2009 bis zum 22. Oktober 2013 zugelassen war und sich seit dem 20. November 2013 im (neuen) Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" befindet (siehe zusätzlich unten Punkt 3.1.). Zudem verweist der Studienverlauf (Sammelzeugnis) vom 16. Juni 2014 ausdrücklich auf eine Zulassung gemäß dem Studienplan für das Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften"; ein Beweis des Gegenteils ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Nichts anderes gilt für das vom Beschwerdeführer am 20. November 2013 unterzeichnete Stammdatenblatt der BOKU Wien sowie für seine Studienzeitbestätigung vom 16. Juni 2014, welche ebenfalls Beurkundungsfunktionen implizieren. Weiters ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Stammdatenblatt bestätigt und zur Kenntnis genommen hat, dass falsche Angaben die Ungültigkeit der Aufnahme und Studienzulassung zur Folge haben können.

 

Daran ändert auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, einen EDV-Sachverständigen zu beauftragen, welcher u.a. die Frage klären solle, ob der Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 2013 alle notwendigen ECTS-Punkte für das Bachelorstudium erfüllt habe, nichts. Denn dieses Beweisthema bezieht sich auf eine rein rechtliche Frage, welche anhand des Curriculums "Agrarwissenschaften" der BOKU Wien und der entsprechenden Leistungen des Beschwerdeführers zu überprüfen ist (siehe dazu unten Punkt 3.1.). Dass sich eine Mitarbeiterin der BOKU Wien in das System zur Freischaltung der Zulassung am 20. November 2013 eingeloggt habe, möge sich zwar so zugetragen haben, dies entspricht jedoch sinngemäß dem elektronischen Freischaltungssystems der BOKU Wien und hat – hinsichtlich der Frage der Zulassung zu einem Studium – keinerlei Beweiskraft. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers war daher nicht nachzukommen.

 

Dass der Beschwerdeführer bis dato das Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften" nicht abgeschlossen hat, ergibt sich aus der Mitteilung der Leiterin der Studienabteilung der BOKU Wien vom 26. Juni 2017.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

3.1. Zu Spruchpunkt A)

 

3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.

 

Gemäß § 64 Abs. 5 UG setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 Z 6 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

 

Gemäß § 78 Abs. 6 UG gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

 

Nach § 87 Abs. 1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

 

Gemäß § 12 Abs. 3 des Curriculums des Bachelorstudiums "Agrarwissenschaften" (Kennzahl 033255) der BOKU Wien (MBl. vom 28. Juni 2013, 23. Stück, Nr. 479) ist das Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" abgeschlossen, wenn u.a. Pflichtlehrveranstaltungen im Ausmaß von 156 ECTS-Punkten absolviert wurden.

 

Nach § 5 leg. cit. ist die Absolvierung der Vorlesung "Statistik AW" und die Absolvierung der Vorlesung und Übung "Statistik AW:

Beispiele und Anwendungen" zwingend im Modul P-2 "Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen" im Ausmaß von 4,5 ECTS-Punkten vorgesehen.

 

Gemäß § 5 leg. cit. sind nach dem Modul P-5 "Pflichtpraxis-Seminar, Exkursion" Exkursionen aus dem Exkursions-Pool im Rahmen von 2 ECTS-Punkten verpflichtend zu absolvieren.

 

§ 5 des (alten) Curriculums des Bachelorstudiums "Agrarwissenschaften" der BOKU Wien (MBl. vom 28. Juni 2011, 15. Stück, Nr. 283), welches gemäß § 14 am 1. Oktober 2011 in Kraft trat, normierte, dass im Modul P-2 "Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen" die Vorlesung und Übung "Statistik AW" ebenfalls im Ausmaß von 4,5 ECTS-Punkten zwingend zu absolvieren ist.

 

Gemäß § 13 des Curriculums des Masterstudiums "Nutzpflanzenwissenschaften" der BOKU Wien (MBl. vom 18. Juni 2013, 20. Stück, Nr. 441) trat dieses am 1. Oktober 2013 in Kraft und ersetzte das (alte) Curriculum des Masterstudiums "Angewandte Pflanzenwissenschaften" (MBl. vom 25. Juni 2010, 16. Stück, Nr. 278).

 

Nach § 12 Abs. 1 leg. cit. waren Studierende, die dem (alten) Studienplan "Angewandte Pflanzenwissenschaften" (H455, Studienplanversion 12U) unterstellt waren, berechtigt, dieses Studium bis zum 30. November 2016 abzuschließen.

 

Nach § 22 Abs. 1 UG leitet das Rektorat die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere (Z 8) die Aufnahme der Studierenden.

 

Gemäß § 22 Abs. 6 UG hat das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rektorats der BOKU Wien vom 19. Februar 2010 erfolgt in der gesondert zu beschließenden Geschäftsverteilung die Definition und Zuordnung jener Geschäftsbereiche und Aufgaben, welche den einzelnen Mitgliedern des Rektorats zur alleinigen Besorgung zukommen, welche Angelegenheiten von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind.

 

Gemäß Punkt 3. der Geschäftsverteilung des Rektorats der BOKU Wien vom 1. Juli 2013 obliegt die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Studierenden dem Aufgabenbereich der Vizerektorin für Lehre und Internationales.

 

3.1.2. Als Anträge werden jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen. Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (z.B. auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides) abzielen. In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird. Ansonsten ist ein ab- oder zurückweisender Bescheid zu erlassen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 1 [Stand: 1. Jänner 2014, rdb.at]).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt (vgl. VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062; 22.05.2012, 2011/12/0170, m.w.N.).

 

Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Ein rein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann hingegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Dementsprechend fehlt das Feststellungsinteresse umso mehr, wenn ein solcher Bescheid bereits erlassen und die betreffende Frage bereits in seiner Begründung beurteilt wurde und somit daraus beantwortet werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77 [Stand: 1. Juli 2005, rdb.at] sowie VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199).

 

Wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist weiters zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042 m.w.N.).

 

3.1.3.1. Zum Primärantrag des Beschwerdeführers (Verleihung des akademischen Grades Master für die Absolvierung des Masterstudiums "Angewandte Pflanzenwissenschaften"):

 

Aus nachstehenden Überlegungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass einem Antrag auf Zulassung zu einem Studium in der Regel mit der Ausstellung des Studienblattes faktisch entsprochen wird und nur in Situationen, die einer faktischen Entsprechung entgegenstehen (etwa bei Vorschreibung von Auflagen oder bei einer Zulassung erst im Rechtsmittelweg [als Bescheid des Rektorats im Wege der Beschwerdevorentscheidung oder als Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts]) die Zulassung mittels Bescheid zu erfolgen hat:

 

Zunächst geht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur alten, aber inhaltsgleichen Rechtslage (vgl. § 30 Abs. 1 UniStG) hervor, dass die Inskription der Zulassung zum Studium entspricht (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Diese Rechtsprechung wurde auch nach Inkrafttreten des UG beibehalten, wonach eine Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") erfolgt (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0169). Daraus ist ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen dürfte, dass die Zulassung zum Studium in der Regel durch faktisches Entsprechen bewirkt wird.

 

In diesem Sinne führte auch Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg], UG2 [2010] zu § 60 UG aus, dass bloß die Verweigerung der Zulassung durch Bescheid zu erfolgen habe (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg], UG2 [2010], § 60 Rz IV.1.). In der Nachfolgekommentierung wird zwar ausgeführt, dass die Zulassung und die Verweigerung durch Bescheid zu erfolgen hätten (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 60; Rz 8). Dies hat jedoch jene Fälle in Blick, in denen dem Begehren des Zulassungswerbers insofern nicht vollinhaltlich entsprochen wird, als seine Zulassung an Auflagen gebunden wird (vgl. dazu wieder Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 1 [Stand: 1. Jänner 2014, rdb.at]).

 

Darüber hinaus haben Verwaltungsbehörden, insbesondere auch Universitäten, das Verfahren von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. So würde die Erlassung eines Bescheides einen enormen administrativen und kostenintensiven Aufwand nach sich ziehen, weshalb die Zulassung zum Studium in der Regel durch faktisches Entsprechen bewirkt wird. Diesem Aufwand steht jedoch bei vollinhaltlichem Entsprechen keinerlei Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungswerbers gegenüber (vgl. zur Beschwerdelegitimation Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 1027).

 

Abgesehen davon finden sich ähnliche Situationen faktischen Entsprechens etwa bei der Ausstellung des Behindertenpasses (vgl. § 45 BBG) oder bei der Ausstellung eines Führerscheines (vgl. dazu auch VwGH 29.09.1993, 93/02/0135 m.w.N.).

 

Für den Beschwerdeführer bedeutet das Folgendes:

 

Er wurde am 3. November 2009 zum Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" durch faktisches Entsprechen zugelassen, weshalb kein eigener Zulassungsbescheid zu erfolgen hatte. Würde man dagegen der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wäre er bis dato nicht einmal zum Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" zugelassen. Infolgedessen wären alle seine bisher erbrachten Studienleistungen gemäß § 74 Abs. 4 UG absolut nichtig.

 

Das Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" schloss er (erst) am 22. Oktober 2013 ab. Dabei ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Exkursion "Obst- und Weinbau" sei nicht erforderlich gewesen, zu entgegnen, dass er mit seiner Exkursion "Obst- und Weinbau" vom 1. Oktober 2013 die letzte originäre Studienleistung erbracht hat, da laut dem Exkursions-Pool des § 5 des Curriculums "Agrarwissenschaften" vom 1. Oktober 2013 Exkursionen im Ausmaß von 2 ECTS-Punkten zu absolvieren sind und der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2013 bloß Exkursionen im Ausmaß von 1,5 ECTS-Punkten erfüllt hatte. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits andere Exkursionen absolviert hatte, ergibt sich zwar aus dem Auszug seines Studienverlaufes vom 16. Juni 2014, diese konnten jedoch keiner erforderlichen Exkursion aus dem angeführten Exkursions-Pool des Curriculums "Agrarwissenschaften" zugeordnet werden (vgl. dazu die Liste "Nicht zuordenbare abgelegte Prüfungen und Anerkennungen im gleichen Studium" vom 16. Juni 2014).

 

Weiters war die Absolvierung der Lehrveranstaltung "Statistik" gemäß § 5 der Curricula "Agrarwissenschaften" der BOKU Wien vom 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2013, welche jeweils eine Vorlesung bzw. eine Vorlesung und Übung aus "Statistik" im Ausmaß von 4,5 ECTS-Punkten vorsehen, erforderlich, um das Bachelorstudium "Agrarwissenschaften" abzuschließen. Da die Anerkennung dieser letzten Prüfungsleistung des Beschwerdeführers mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 22. Oktober 2013, Zl. 1801/21/76-13, erfolgte und diese gemäß § 78 Abs. 6 UG einen Prüfungsantritt darstellt, hat der Beschwerdeführer sein Bachelorstudium erst am 22. Oktober 2013 abgeschlossen.

 

Eine Zulassung zum Masterstudium gemäß § 64 Abs. 5 UG setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums bzw. eines gleichwertigen Studiums voraus. Damit konnte eine Zulassung zum (alten) Masterstudiengang "Angewandte Pflanzenwissenschaften", welcher bis 30. September 2013 in Kraft war, nicht erfolgen.

 

Der Beschwerdeführer wurde daher aufgrund seines Antrages vom 20. November 2013 (vgl. dazu das am 20. November 2013 unterzeichnete Stammdatenblatt der BOKU Wien) zum (neuen) Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften", welches mit 1. Oktober 2013 in Kraft trat, zugelassen. Dabei ist festzuhalten, dass die Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 1 des Curriculums des Masterstudiums "Nutzpflanzenwissenschaften" vom 1. Oktober 2013, wonach Studierende, die dem bisherigen Studienplan "Angewandte Pflanzenwissenschaften" (H455, Studienplanversion 12U) unterlagen, berechtigt waren, das Studium bis zum 30. November 2016 abzuschließen, auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden war, da seine Zulassung zum Studium nach dem Inkrafttreten des neuen Studienplanes "Nutzpflanzenwissenschaften" erfolgte und er daher dem neuen Curriculum unterlag.

 

Somit wies die Studiendekanin der BOKU Wien den Primärantrag des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 87 Abs. 1 UG ab.

 

3.1.3.2. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers (Feststellungsantrag, dass er zum Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" zugelassen ist):

 

Zunächst ist zum Einwand der Unzuständigkeit der Vizerektorin für Lehre und Internationales der BOKU Wien zur Erlassung des angeführten Feststellungsbescheides Folgendes festzuhalten:

 

Das Rektorat hat gemäß § 22 Abs. 6 UG eine Geschäftsordnung zu erlassen, in welcher festzulegen ist, welche Agenden den jeweiligen Mitgliedern des Rektorats zukommen (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG³ [2016], § 22 Rz 11).

 

Nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rektorats der BOKU Wien vom 19. Februar 2010 wird festgelegt, dass die Übertragung von Aufgabenbereichen in der gesondert zu beschließenden Geschäftsverteilung erfolgt, die die Definition und eine Zuordnung der Geschäftsbereiche und Aufgaben zu den jeweiligen Mitgliedern enthält. Der Geschäftsverteilung des Rektorats der BOKU Wien vom 1. Juli 2013 ist zu entnehmen, dass nach dem Punkt 3. die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Studierenden der Vizerektorin für Lehre und Internationales obliegt.

 

Damit war die Vizerektorin für Lehre und Internationales zuständig, über den Eventualantrag des Beschwerdeführers abzusprechen.

 

Weiters erweist sich der gegenständliche Feststellungsantrag als unzulässig, weil über die strittige Frage bereits im Rahmen eines anderen verwaltungsbehördlichen Verfahrens entschieden wurde. Denn schon im erstangefochtenen Bescheid wurde abgehandelt, dass der Beschwerdeführer nicht zum (alten) Masterstudium "Angewandte Pflanzenwissenschaften" zugelassen wurde, sondern zum (neuen) Masterstudium "Nutzpflanzenwissenschaften". Damit ist das Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Subsidiarität des Feststellungsbescheides nicht mehr gegeben (vgl. dazu auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199).

 

Somit scheidet der vorliegende Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf aus, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen (und nicht abzuweisen) war. Der Spruch des zweitangefochtenen Bescheides ist daher entsprechend abzuändern.

 

3.1.3. Die (vom Beschwerdeführer) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssachen von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

 

3.2. Zu Spruchpunkt B)

 

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.2.2. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen – insbesondere, ob § 60 Abs. 1 UG dahingehend auszulegen ist, dass dem Antrag auf Zulassung zu einem Studium in der Regel mit der Ausstellung des Studienblattes faktisch entsprochen wird – abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

 

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

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