Normen
AVG §56;
UniStG 1997 §30;
UniStG 1997 §34 Abs8;
UniStG 1997 §39;
UniStG 1997 §59 Abs1;
UniStG 1997 §59 Abs4;
AVG §56;
UniStG 1997 §30;
UniStG 1997 §34 Abs8;
UniStG 1997 §39;
UniStG 1997 §59 Abs1;
UniStG 1997 §59 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin studierte seit dem Sommersemester 1995 als ordentliche Hörerin an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im folgenden Universität Innsbruck) sowohl die Studienrichtung Betriebswirtschaft, Studienzweig Betriebswirtschaft (im folgenden BW) als auch die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik (WiPäd). Sie war auch im SS 1997 sowie am Beginn des WS 1997/98 in diesen beiden Studienrichtungen an der Universität Innsbruck zugelassen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1997 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Ansuchen um Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr 177/66" beim Vorsitzenden der Studienkommission der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung der Universität Innsbruck (im Folgenden kurz StK) die Anerkennung ihrer im Rahmen des Studiums der Studienrichtung Handelswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien am 22. Mai 1997 abgelegten Teilprüfung der 1. Diplomprüfung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen "Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte".
Mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 wies der Vorsitzende der StK diesen Antrag gemäß § 59 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Studienplan für die Studienrichtung Handelswissenschaften an der WU Wien für das Fach "Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" ausschließlich die Abhaltung einer mündlichen Prüfung vor einem Einzelprüfer vorsehe. Nach § 7 Abs. 3 des (im Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck für das Studienjahr 1994/95 im 11. Stück unter Nummer 124 kundgemachten) Studienplanes der wirtschaftpädagogischen Studienrichtung an der Universität Innsbruck sei hingegen dieses Fach als Teilprüfung der
1. Diplomprüfung schriftlich abzulegen. Auf Grund dieses tief greifenden Unterschiedes der Prüfung nach ihrer Methode der Kenntniskontrolle sei die für die Anerkennung nach § 59 Abs. 1 UniStG geforderte Gleichwertigkeit nicht gegeben.
In ihrer Berufung bestritt die Beschwerdeführerin das Zutreffen dieser Rechtsauffassung. Gleichwertigkeit bedeute nicht Gleichheit; der Prüfungsmodus allein könne nicht ausschlaggebend sein (wird näher ausgeführt).
Über diese Berufung wurde in der am 14. Jänner 1998 stattgefundenen Sitzung der StK (belangte Behörde) abschlägig entschieden. Die schriftliche Ausfertigung vom 12. Februar 1998 (das ist der angefochtene Bescheid) wurde der Beschwerdeführerin Ende Februar 1998 zugestellt. Die Abweisung stützt sich im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 21 Abs. 5 AHStG) und begründet näher, warum nach Auffassung der belangten Behörde die schriftliche Abhaltung einer Prüfung nicht der mündlichen Ablegung einer Prüfung gleichgehalten werden könne.
Noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 12. Februar 1998 hatte sich die Beschwerdeführerin von der Studienrichtung WiPäd an der Universität Innsbruck am 21. Jänner 1998 abgemeldet. Sie erhielt auch eine Abgangsbescheinigung über diese Studienrichtung. Mit Bescheid vom 23. Februar 1998 anerkannte der Vorsitzende der StK für WiPäd an der WU Wien "zwecks Fortsetzung" des Studiums dieser Studienrichtung durch die Beschwerdeführerin an der WU Wien die bisher von ihr abgelegten Prüfungen bzw. positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeiten als mit den nachstehend angeführten Prüfungen der angestrebten Studienrichtung gleichwertig. Aus der Auflistung der Prüfungen geht hervor, dass auch die (Teil)Diplomprüfung "GRZG.D.POL.OEKONOMIE / SOZIAL-U.WIRTSCHAFTSGESCHICHTE (Note gut am 22. Mai 1997)" als gleichwertig anerkannt worden ist.
In ihren gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1998 erhobenen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Ein Kostenantrag nach § 59 VwGG wurde nicht gestellt.
Über ausdrückliche Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab die Beschwerdeführerin zu der von der belangten Behörde beantragten Zurückweisung (Wegfall des Rechtschutzinteresses wegen der bereits am 21. Jänner 1998 erfolgten Abmeldung von der Studienrichtung WiPäd an der Universität Innsbruck und damit bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. des Zeitpunktes der Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde) eine Stellungnahme ab. Sie brachte darin u.a. vor, sie sei als ordentliche Studierende im WS 1998/99 an der Universität unter anderem für die Studienrichtung BW und WiPäd inskribiert. Ihr weiteres rechtliches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde erblickte die Beschwerdeführerin darin, dass sich die strittige Frage aufgrund ihres weiteren Studiums in Innsbruck auch zwangsläufig auf die Frage auswirke, ob die Anerkennung der StK für WiPäd an der WU Wien vom 18. Februar (richtig: 23. Februar)1998, die den selben Sachverhalt diametral anders gewertet habe, von der Universität Innsbruck "anerkannt" werde. Ohne Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die strittige Frage sei nicht sichergestellt, ob eine Anerkennung dieser Prüfung rechtens sei und damit auch die durch den Vorsitzenden der StK für WiPäd an der WU Wien ausgesprochene Anerkennung von der Universität Innsbruck für das weitere Studium gelte.
Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof über dessen Aufforderung mit Schreiben vom 15. Juni 1999 mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. Jänner 1998 keinen Antrag auf (neuerliche) Zulassung zur Studienrichtung WiPäd gestellt habe und derzeit an der Universität Innsbruck nur für das ordentliche Studium der Stundienrichtung BW zugelassen sei. Beim Diplomstudium der Studienrichtung WiPäd und der Studienrichtung BW handle es sich um zwei verschiedene an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck eingerichtete Studienrichtungen, für die auch veschiedene StK bestünden.
Trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes (Berichterverfügung vom 23. Juni 1999) hat die Beschwerdeführerin zu diesem ihr mitgeteilten Sachverhalt bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Zur Anwendbarkeit des UniStG
Im Beschwerdefall ist das nach seinem § 74 Abs. 1 am 1. August 1997 in Kraft getretene UniStG, BGBl I Nr 48/1997, anzuwenden. Dies ergibt sich daraus, dass für nach § 21 Abs. 5 AHStG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UniStG anhängige Verfahren (anders als z.B. für nach § 40 AHStG anhängige Nostrifikationsverfahren in § 80 Abs. 7 UniStG) keine Übergangsbestimmungen getroffen wurden. Da im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides geltende Recht anzuwenden ist und eine besondere Fallkonstellation, die (auch ohne ausdrückliche gesetzliche Übergangsvorschrift) eine andere Betrachtung gebieten könnte, hier nicht vorliegt (vgl. dazu die Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg NF Nr. 9315 A, und vom 28. November 1983, Slg NF Nr. 11.237 A, uva), ist die Anwendbarkeit des UniStG gegeben. Paragraphenzitate ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf das UniStG.
2. UniStG
Gemäß § 4 Z 12 sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Nach der Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 1 Satz sind die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes (= UniStG). Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.
Gemäß § 30 Abs. 1 hat die Rektorin oder der Rektor Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität oder Hochschule zuzulassen. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Bestimmung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität oder Hochschule. Das UniStG kennt also nicht mehr die Unterscheidung zwischen Immatrikulation (Aufnahme in den Universitätsverband) und Inskription/Zulassung zum Studium. Nach der neuen Rechtslage ist demnach die Zulassung zu einem bestimmten Studium maßgebend. Die Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule) ist lediglich eine Folge der Zulassung (zu einem bestimmten Studium an dieser Universität/Hochschule). Studierende werden daher Angehörige jeder Universität/Hochschule, an der sie zu einem Studium zugelassen wurden (vgl dazu die EB zur RV, 588 Blg StenProt NR 20.GP, Seite 74 f). Bei Doppel-(Mehrfach-)studien ist eine mehrfache Zulassung erforderlich (zutreffend Bast-Langeder, UniStG, Anm. 13 zu § 30).
Nach § 34 Abs. 7 ist die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität oder Hochschule unzulässig. Weitere Zulassungen für diesselbe Studienrichtung an anderen Universitäten oder Hochschulen leiden im Sinn des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären.
Gemäß § 34 Abs. 8 ist die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität oder Hochschule der Zulassung nur in 3 Fällen zulässig.
§ 39 regelt das Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien.
Nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung erlischt die Zulassung für eine Studienrichtung, wenn die oder der Studierende sich von der Studienrichtung abmeldet. Gemäß Abs. 2 Satz 1 ist das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung zu beurkunden.
§ 40 regelt die Ausstellung der Abgangsbescheinigung durch die Rektorin oder den Rektor, die sich jeweils auf eine bestimmte Studienrichtung bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 34 Abs. 2 Z 1).
§ 59 Abs. 1 lautet:
"(1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 8 an einer anderen Universität oder Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen."
§ 59 Abs. 4 ordnet an, dass die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt wird, gilt.
Gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission ist nach § 80 Abs. 5 Z 2 die Berufung an die Studienkommission zulässig, die als zweite und letzte Instanz entscheidet.
II. Beschwerdeausführungen
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem Vorbringen primär in ihrem Recht auf Anerkennung der an einer anderen Universität abgelegten Prüfung verletzt. Begriffe aus Rechtsvorschriften werden in der Folge nur in der durch das Geschlecht der Beschwerdeführerin indizierten Form verwendet.
2. Vorab ist die Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen.
2.1. Gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher, ob die Beschwerdeführerin nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin, so ermangelt ihr die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 12. Februar 1985, 94/07/0019-0022, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss aber nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein (vgl. z.B. des hg. Beschluss vom 19. Dezember 1990, 90/03/0247).
2.2. Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Übergangsbestimmung des § 80 Abs. 1 am Beginn des WS 1997/98 an der Universität Innsbruck für zwei Studienrichtungen, nämlich BW und WiPäd, im Sinne des UniStG als ordentliche Hörerin zugelassen war. Ihre Zulassung zur Studienrichtung WiPäd an der Universität Innsbruck endete jedoch gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 mit ihrer am 21. Jänner 1998 erfolgten Abmeldung, und damit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde. Auf Grund der von der belangten Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erteilten Auskunft, der die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten ist, ist sie auch seither (jedenfalls bis einschließlich SS 1999) nicht wieder zur Studienrichtung WiPäd an der Universität Innsbruck zugelassen worden.
2.3. Die Antragstellerin im Sinne des § 59 Abs. 1 muss nach dem Gesetzeswortlaut zu diesem Zeitpunkt ordentliche Studierende sein. Im Hinblick auf die Fiktion des § 59 Abs. 4 und den aus der Ausnahmebestimmung nach § 34 Abs. 8 ableitbaren Grundsatz, dass Prüfungen für eine Studienrichtung an der Universität/Hochschule abzulegen sind, an der der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass
1. diese in § 59 Abs. 1 geforderte Eigenschaft in Bezug auf jene Studienrichtung jener Universität bestehen muss, für die bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der (an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung als ordentlicher Studierender) positiv abgelegten Prüfung angestrebt wird und
2. diese Eigenschaft auch noch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss.
Da die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wegen der Beendigung ihrer Zulassung zur Studienrichtung WiPäd an der Universität Innsbruck am 21. Jänner 1998 diese Voraussetzung nach § 59 Abs. 1 nicht mehr aufwies, hätte die belangte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides des Vorsitzenden der StK ihren Antrag nach § 59 Abs. 1 zurückweisen müssen. Die Beschwerdeführerin besaß daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Recht auf positive Sachentscheidung über ihren Antrag auf Anerkennung; eine Verletzung dieses von ihr primär geltend gemachten Rechtes scheidet daher von vornherein aus. Soweit sich das oben wiedergegebene ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nach wie vor ein rechtliches Interesses auf Grund ihres "weiteren" Studiums in Innsbruck, auf dieses Recht (auf positive Sachentscheidung) beziehen sollte, geht es ebenso wie allfällige "Rückkoppelungseffekte" aus dem Bescheid des Vorsitzenden der StK der Studienrichtung WiPäd an der WU Wien vom 23. Februar 1998 ins Leere.
2.4. Zu beachten ist aber, dass die Beschwerdeführerin jederzeit wieder das Studium der Studienrichtung WiPäd an der Universität Innsbruck "fortsetzen" könnte. Dafür wäre allerdings eine neuerliche Zulassung erforderlich (so bereits zutreffend Bast/Langeder, aaO, FN 2 zu § 39), wobei im Beschwerdefall § 34 Abs. 7 ein Rolle spielen könnte. Dem UniStG lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Erlöschen der Zulassung die in dieser Studienrichtung abgelegten Prüfungen wirkungslos werden (so schon Bast/Langeder, aaO, FN 2 zu § 39). Dies gilt aber dann auch für Bescheide nach § 59 Abs. 1 (gleichgültig, ob sie einen aus der Sicht des Studierenden positiven oder negativen Inhalt haben). Da im Fall der (jederzeit) möglichen Fortsetzung des Studiums der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik durch die Beschwerdeführerin an der Universität Innsbruck noch die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebene Sach- und/oder Rechtslage bestehen könnte und diesfalls die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides einer neuerlichen Sachentscheidung des Vorsitzenden der StK der Studienrichtung WiPäd an der Universität Innsbruck über die Anerkennung der hier strittigen Prüfung entgegenstehen würde, kann eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin durch die im angefochtenen Bescheid getroffene (negative) Sachentscheidung an Stelle der gebotenen Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in eine Zurückweisung (die einer späteren Sachentscheidung bei Wiederaufnahme des Studiums der WiPäd an der Universität Innsbruck nicht entgegenstünde) nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Beschwerde lässt sich in Verbindung mit ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzenden Stellungnahme auch in diesem Sinn deuten, dass sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis (auch) aus diesem Grund durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt erachtet.
2.5. Da die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin demnach eine andere wäre, je nachdem, ob der angefochtene Bescheid weiterhin dem Rechtsbestand angehört oder nicht, ist die Beschwerde aus dem in
2.4. genannten Grund zulässig.
3. Aus 2.3 und 2.4 ergibt sich aber auch, dass die Beschwerde inhaltlich berechtigt ist, weil die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat statt den erstinstanzlichen Bescheid in eine Zurückweisungsentscheidung abzuändern.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1999
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