BVwG L503 2154088-1

BVwGL503 2154088-129.5.2017

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2154088.1.00

 

Spruch:

L503 2154088-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.02.2017, GZ.: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.4.2017, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Mit Bescheid vom 20.2.2017 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der S. & W. Wohnbau Gesellschaft mbH (im Folgenden auch kurz: "BF"), aufgrund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von € 1.800 an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 13.2.2017 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.

 

Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle am 23.11.2016, um 08:30 Uhr, auf der Privatbaustelle des R. R. in F. sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von D. M. und M. M. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Diese Dienstnehmer seien nämlich arbeitend für den Betrieb der BF angetroffen worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei mit den einvernommenen Personen, den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf unmittelbar festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort.

 

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst die Regelungen der §§ 33, 35 und 113 ASVG dar und wies sodann darauf hin, dass es bei § 113 Abs 1 Z 1 ASVG darauf ankomme, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt. Sodann verwies die SGKK auf einschlägige Rechtsprechung zum Beitragszuschlag und betonte, dass der ständigen Rechtsprechung zufolge das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien.

 

Zur Höhe des verhängten Beitragszuschlags verwies die SGKK darauf, dass sich dieser gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen setzte, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf € 500 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf € 800.

 

2. Im Akt befindet sich diesbezüglich eine Anzeige der Finanzpolizei vom 13.2.2017 (richtig wohl: 23.11.2016) gegen die BF. Dieser Anzeige zufolge wurde am 23.11.2016 um 8:30 Uhr auf einer – näher bezeichneten - Privatbaustelle eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt, wobei die beiden serbischen Staatsangehörigen D. M. und M. M. bei Stemmarbeiten angetroffen worden seien, ohne dass seitens der BF eine arbeitsmarktrechtliche Beschäftigungsbewilligung eingeholt und ohne dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt wäre. Die beiden Dienstnehmer hätten in einem Personenblatt angegeben, dass sie seit zwei Tagen, vom 22.10.2016 bis 23.10.2016, auf der Baustelle für die BF gearbeitet hätten. Bei dem angegebenen Zeitraum dürfte es sich um einen Fehler handeln, da die Kontrolle am 23.11.2016 stattgefunden hätte. Somit sei zumindest von einer Beschäftigung von zwei Tagen bei der BF auszugehen.

 

Es bestehe somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 ASVG. D. M. und M. M. seien im Übrigen auf Grund fremdenpolizeilicher Maßnahmen der Polizei übergeben worden.

 

Beigelegt wurde der Anzeige eine entsprechende Fotodokumentation der Betretung, in der insbesondere D. M. und M. M. in Arbeitsmontur ersichtlich sind. Weiters wurden die von D. M. und M. M. ausgefüllten Personalblätter beigelegt; darin gaben beide Personen an, sie seien für die BF mit Stemm- und Gipsarbeiten beschäftigt und würden dieses Tätigkeit seit zwei Tagen (bzw. laut M. M. vom "22.10-23.10") ausführen. Schließlich wurden ein Unternehmensregisterauszug und ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem die BF betreffend beigelegt.

 

3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.3.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 20.2.2017. In der Beschwerde wurde eingangs bemängelt, die SGKK habe zwar eine Vielzahl von Gesetzesstellen herangezogen, jedoch keine Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhalts getroffen.

 

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die seitens der SGKK genannten Personen nicht von der BF beschäftigt worden seien, sodass die BF auch nicht zur Meldung verpflichtet sei. Die BF habe die beiden serbischen Staatsbürger beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht als Arbeitskräfte herangezogen. Vielmehr habe einer der Mitarbeiter der BF "in Eigeninitiative ‚Verstärkung‘, dies eben in Form von zwei Arbeitern, auf die Baustelle geholt." In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die BF über ein funktionierendes Kontrollsystem verfüge, welches eben auch die Anmeldung zur Pflichtversicherung betreffe. Sofern die Geschäftsführer der BF Baustellen nicht selbst überprüfen könnten, obliege diese Aufgabe dem langjährig dienendem Mitarbeiter namens S. R.; Herr S. R. sei vom Geschäftsführer Mag. W. über Jahre hinweg für die Durchführung von Baustellen und die Einhaltung von Vorschriften geschult worden. Die BF sei daher sämtlichen Pflichten als Arbeitgeber nachgekommen. Dass beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben von Herrn S. R. wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters und des "dadurch vermeintlich entstandenen Zeitdrucks" externe Arbeiter hinzugezogen wurden, habe die BF erst im Nachhinein erfahren. Die BF habe zwar vom Unfall des Herrn M. R., nicht jedoch vom Zeitdruck auf der Baustelle gewusst. Die BF sei der Meinung gewesen, dass die Baustelle trotz eines Krankenstandes nach Plan fertiggestellt werden könne. Gegenteiliges sei ihr von Herrn S. R. auch nicht mitgeteilt worden. Demgemäß habe die BF auch keine Notwendigkeit gesehen, erhöhte Kontrolltätigkeiten vorzunehmen. Die Baustellen würden zweimal wöchentlich im Schnitt kontrolliert; auch in dieser Woche hätte eine Kontrolle routinemäßig stattgefunden, die Finanzpolizei sei "jedoch bereits vorher auf der Baustelle anwesend" gewesen. Der BF könne daher weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden, dass sie keine Meldung veranlasst habe, da sie von den Tätigkeiten der genannten Personen nicht Bescheid gewusst habe.

 

Es werde auch eine eidesstattliche Erklärung von Herrn S. R. zur Vorlage gebracht, in welcher er die Vorgangsweise bei dem gegenständlichen Bauvorhaben beschreibe und bestätige. Als Beweis dafür, dass die Schilderungen von Herrn S. R. stimmen, werde zudem die Unfallmeldung betreffend M. R. in Vorlage gebracht.

 

Zu betonen sei, dass es keine Anweisung dahingehend gegeben habe, Personal einzustellen, um andere (kranke oder verletzte) Personen zu ersetzen. Es habe sich der Mitarbeiter S. R. in Eigenverantwortung "Rechte herausgenommen", die er zu keinem Zeitpunkt gehabt habe. In diesem Zusammenhang könnten auch die beiden beanstandeten Personen vernommen werden – was auch beantragt werde –, wobei diese bestätigen könnten, dass sie die Geschäftsführer der BF gar nicht kannten.

 

Festgehalten werde, dass sich auch die gewissenhaftesten Geschäftsführer nicht zur Wehr setzen können, wenn widerrechtliche Dinge passieren würden; gegenständlich sei daher jedes Verschulden der BF auszuschließen. Die BF sei nicht Dienstgeberin der beiden betretenen Personen gewesen und hätte diese auch nicht bezahlt; diese hätten nicht mit ihrem Wollen und Wissen auf der Baustelle gearbeitet. Zum Beweis dazu, "dass von der BF keine Einstellung von Dienstnehmern vorgenommen wurde", werde auch die Einvernahme von Herrn S. R. beantragt.

 

Aufgrund all dieser Ausführungen sei daher fraglich, "warum über die BF - ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren - eine Strafe verhängt wurde."

 

Abschließend wurde beantragt, den Bescheid der SGKK aufzuheben und das Verfahren gegen die BF einzustellen.

 

Beigelegt wurde der Beschwerde eine "eidesstattliche Erklärung" von Herrn S. R., in der dieser ausführte, er sei seit ca. 4 Jahren als Bauleiter für die BF tätig; grundsätzlich würden alle Baustellen von Mag. W. und von ihm selbst kontrolliert werden. Was die behördliche Kontrolle vom 23.11.2016 anbelange, so sei er für die Baustelle verantwortlich gewesen. Dabei sei ihm ein entsprechender Zeitplan vorgegeben worden. Am 21.11.2016 habe sich einer seiner besten Arbeiter, Herr M. R., verletzt. Da er den Zeitplan einhalten und nicht schlecht habe dastehen wollen, habe er die ihm persönlich bekannten Herren D. M. und M. M. kontaktiert und gefragt, ob sie ihm kurzfristig aushalfen könnten, er habe also in Eigeninitiative die beiden Herren angerufen und auf der Baustelle eingeteilt; die Geschäftsführung (Herr Mag. W.) habe nichts davon gewusst, vielmehr habe er Herrn Mag. W. anlässlich seiner nächsten Kontrolle auf der Baustelle davon in Kenntnis setzen wollen. Er sei nun von der Geschäftsführung verwarnt und nochmals darauf hingewiesen worden, dass ihm das selbstständige Einstellen von Personen - auch nur für kurze Aushilfstätigkeiten - gänzlich untersagt sei; eine derartige Ermächtigung habe er aber auch zuvor nicht gehabt; sein Handeln sei vollständig eigenmächtig gewesen.

 

Beigelegt wurde der Beschwerde weiters eine Unfallmeldung der AUVA vom 21.11.2016 betreffend einen Herrn M. R., der zufolge sich dieser bei der Arbeit an der Hand eine Schnittwunde zugezogen hat.

 

4. Mit Bescheid vom 11.4.2017 wies die SGKK die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

 

Eingangs wurde nochmals der bisherige Verfahrensgang wiederholt und sodann das Beschwerdevorbringen der BF dargestellt.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, die Tätigkeit von D. M. und M. M. am 22.11.2016 und 23.11.2016 sei von der BF nicht bestritten worden. Es sei lediglich die Dienstgebereigenschaft bestritten worden, da die beiden Herren ohne Wissen und Wollen der BF auf der Baustelle gearbeitet hätten. Die BF gebe in ihrer Beschwerde an, dass sie über ein vollständig funktionierendes Kontrollsystem verfüge. Dem könne seitens der SGKK nicht zugestimmt werden. Herr S. R. gebe in seiner eidesstattlichen Erklärung selbst an, dass er keine Ermächtigung gehabt habe, Mitarbeiter einzustellen; ein Verbot habe er jedoch erst nach dem Vorfall Ende November 2016 erhalten.

 

Weiters werde in der Beschwerde etwa angegeben, dass der BF der unfallbedingte Ausfall des Dienstnehmers M. R. bekannt gewesen sei. Trotz dieses Umstandes habe die BF es nicht für notwendig erachtet, bei dem für diese Baustelle zuständigen Mitarbeiter S. R. nachzufragen, ob die Baustelle mit einem Mann weniger nach Plan fertiggestellt werden könne bzw. ob weiteres Personal benötigt würde. Vielmehr werde in der Beschwerde angegeben, dass keine Notwendigkeit gesehen wurde, erhöhte Kontrolltätigkeiten vorzunehmen.

 

Wenn im Übrigen in der Beschwerde vorgebracht werde, dass die SGKK keine näheren Erkundigungen hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhalts vorgenommen und sich schlicht auf die Meldung der Finanzbehörde verlassen habe, so sei noch einmal anzumerken, dass das Handeln der Organe der Abgabenbehörden dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen sei und die SGKK zu Recht auf die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei Rückgriff genommen habe.

 

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK nach Darstellung der Verpflichtungen des Dienstgebers gem. § 33 ASVG und der Regelung des Beitragszuschlags in § 113 ASVG aus, der ständigen – exemplarisch zitierten - Rechtsprechung zufolge sei § 113 Abs 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte), wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es somit auf ein Verschulden nicht an, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist.

 

Darauf, ob die Indienstnahme und Beschäftigung einer Person durch den den Betrieb tatsächlich Führenden ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt, komme es nicht an. Vielmehr genüge neben der Risikotragung für den Betrieb die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Trotz Indienstnahme und Beschäftigung einer Person - wie gegenständlich - ohne Wissen der Dienstgeberin gelte der Tatbestand daher als erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hätten Dienstgeber zur Überwachung und Kontrolle ihrer Dienstnehmer (wie in diesem Fall zum Hintanhalten der Beschäftigung der Herren M.) ein geeignetes Kontrollsystem zu installieren. In der Beschwerde der Dienstgeberin sowie in der eidesstattlichen Erklärung von S. R. werde zwar angegeben, dass dieser keine Ermächtigung gehabt hätte, selbständig neue Mitarbeiter einzustellen, jedoch habe es auch kein Verbot für eine derartige Vorgehensweise geben. Erst nachdem Herr S. R. hinsichtlich des in Rede stehenden Vorfalles von der Geschäftsführung diesbezüglich verwarnt wurde, sei ihm auch das selbständige Einstellen von Personen - auch nur für kurze Aushilfstätigkeiten - gänzlich untersagt worden.

 

Die von der BF vorgebrachte Unkenntnis der Anwesenheit und/oder Tätigkeit der Herren M. ändere nichts an der Dienstgebereigenschaft der BF, zumal sie sich diese dennoch zurechnen lassen müsse, denn wenn der Dienstgeber verhindern wolle, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, müsse er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems habe der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (VwGH vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026).

 

Im gegenständlichen Fall sei der BF der Ausfall eines Mitarbeiters auf der Baustelle bekannt gewesen, sodass es für die BF ein Leichtes gewesen wäre, den aktuellen Stand der Baustelle abzufragen und eine ungewollte Mitarbeit durch betriebsfremde Personen zu verhindern. Es sei jedoch nicht der Fall gewesen, dass die BF entsprechende Weisungen erteilt hätte, keine betriebsfremden Personen einzustellen; vielmehr habe im Gegenteil die diesbezügliche Stellungnahme der BF bzw. von Herrn S. R. gelautet, dass dieser keine Anweisung - jedoch auch kein Verbot – gehabt habe, Personal einzustellen.

 

Soweit die BF in ihrer Beschwerde ins Treffen führe, dass sie die Herren M. nicht bezahlt habe, so sei dazu auszuführen, dass eine Person bereits dann gegen Entgelt beschäftigt sei, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch (z.B. aufgrund des geltenden Kollektivvertrages) habe, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausgezahlt wurde oder nicht. Der VwGH folge dem Anspruchslohnprinzip, wobei die Höhe des Entgeltanspruchs nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei. Somit sei im gegenständlichen Fall entsprechend dem Anspruchslohnprinzip auch von der Entgeltlichkeit der Beschäftigung der Herren D. M. und M. M. auszugehen.

 

Abschließend wies die SGKK darauf hin, dass sich aus der Aktenlage ergebe, dass von einer Befragung des Herrn S. R. - wie von der BF beantragt - keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten sei, da dieser bereits eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehe aufgrund der Aktenlage fest.

 

Die BF habe als Dienstgeberin die Herren D. M. und M. M. entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und sei die Beschwerde daher abzuweisen.

 

5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.4.2017 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte die BF aus, die bisherigen Anträge würden vollinhaltlich aufrecht bleiben, insbesondere müsse wiederholt festgehalten werden, dass die BF über ein ausgeprägtes und funktionierendes Kontrollsystem verfüge, "sodass die Aufbürdung der Pflichten durch die Behörde als unverhältnismäßig und überzogen zu qualifizieren" sei. Es werde beantragt, die Beschwerde vorzulegen und der Beschwerde Folge zu geben.

 

6. Am 24.4.2017 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der der bisherige Verfahrensgang wiederholt und abschließend beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde abweisen bzw. die Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich bestätigen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 23.11.2016 auf einer Baustelle der BF wurden D. M. und M. M. bei der Verrichtung von Stemmarbeiten in Arbeitskleidung angetroffen, ohne dass eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger erfolgt war. Anlässlich ihrer Betretung gaben D. M. und M. M. an, sie würden seit zwei Tagen für die BF auf der Baustelle arbeiten.

 

1.2. Für möglich wird gehalten, dass – wie von der BF vorgebracht - D. M. und M. M. nach einem verletzungsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters durch den langjährigen Mitarbeiter der BF, Herrn S. R., welcher als "Bauleiter" für die Baustelle "verantwortlich" war, eingestellt wurden, ohne dass dies der Geschäftsführung der BF bekannt war oder gar von ihr beauftragt worden wäre.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

 

Die getroffenen Feststellungen folgen daraus unstrittig:

Insbesondere wird seitens der BF nicht bestritten, dass D. M. und M. M. auf der Baustelle für die BF arbeitend betreten worden waren, ohne dass zuvor eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger erwirkt worden wäre. Zudem ist die BF auch nicht inhaltlich den – von der SGKK herangezogenen – Aussagen von D. M. und M. M. anlässlich ihrer Befragung durch die Finanzpolizei entgegen getreten, wonach sie auf der Baustelle seit zwei Tagen für die BF arbeiten würden.

 

Was die obigen Feststellungen anbelangt, wonach es für möglich gehalten wird, dass D. M. und M. M. nach einem (in Anbetracht einer vorgelegten Unfallmeldung erwiesenen) verletzungsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters durch den langjährigen Mitarbeiter der BF, Herrn S. R., welcher als "Bauleiter" für die Baustelle "verantwortlich" war (Zitat aus der eidesstattlichen Erklang von S. R.), eingestellt wurden, ohne dass dies der Geschäftsführung der BF bekannt war oder gar von ihr beauftragt worden wäre, so wird seitens des BVwG (ebenso wie bereits seitens der SGKK) den diesbezüglichen Angaben der BF in ihrer Beschwerde und ihrem Vorlageantrag gefolgt, zu deren Untermauerung insbesondere auch eine eidesstattliche Erklärung des langjährigen Mitarbeiters, Herrn S. R., vorgelegt wurde. Auch diesbezüglich ist der festgestellte Sachverhalt somit unstrittig.

 

Aus den dargelegten Gründen erübrigt sich auch die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Befragung von D. M. und M. M. zum Beweis dafür, dass sie die Geschäftsführer der BF gar nicht kannten. Zudem erübrigt sich auch die beantragte zeugenschaftliche Befragung von S. R., zumal das BVwG – wie dargelegt – seine eidesstattliche Erklärung den getroffenen Feststellungen zugrunde legte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

 

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

 

3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:

 

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

 

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

 

[ ]

 

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

 

[ ]

 

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

 

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

 

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

 

[ ]

 

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ]

 

[ .]

 

3.2.3. § 33 ASVG lautet:

 

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

 

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

 

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

 

[ .]

 

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

 

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

[ ]

 

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

 

3.3.1. Was zunächst die Annahme eines Dienstverhältnisses durch die SGKK von D. M. und M. M. bei der BF anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. z. B. VwGH vom 3.11.2015, Zl. 2013/08/0153, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

 

Im konkreten Fall wurden D. M. und M. M. bei der Ausführung von Stemmarbeiten betreten und sie haben darüber hinaus angegeben, sie würden auf der Baustelle auch Gipsarbeiten ausführen. Dabei handelt es sich um typische einfache manuelle Tätigkeiten, die – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - bereits per se auf Dienstverhältnisse schließen lassen. Unzweifelhaft ist zudem, dass die Dienstverhältnisse bei der BF als Dienstgeberin bestanden: So gaben D. M. und M. M. an, sie würden für die BF arbeiten und wurden D. M. und M. M. von einem langjährigen Mitarbeiter der BF – für die BF – eingestellt, mag die Geschäftsführung der BF auch keine Kenntnis von diesem Vorgang gehabt haben.

 

3.3.2. Wenn die BF der Verhängung des Beitragszuschlags mit der Argumentation entgegen tritt, ihr Mitarbeiter S. R. habe die Einstellung eigenmächtig und ohne Erlaubnis der BF vorgenommen, sodass sie – insbesondere auch vor dem Hintergrund eines funktionierenden Kontrollsystems - kein Verschulden treffe, so ist zunächst auf die Entscheidung des VwGH vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026, zu verweisen, in der der VwGH wörtlich auszugsweise wie folgt ausführte:

 

"Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den ‚Einstellungsakt‘ begründet. Es setzt einen ‚Verpflichtungsakt‘ nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0074, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; vgl. zum Erfordernis des Verschuldens im Falle einer Bestrafung nach § 111 ASVG nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0183)."

 

Entscheidungswesentlich ist somit zum einen, dass es der ständigen Rechtsprechung zufolge für die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht auf das Verschulden des Dienstgebers ankommt, sodass das diesbezügliche Vorbringen der BF ins Leere läuft. Abgesehen davon zeigt der gegenständliche Fall klar auf, dass die BF eben nicht für entsprechend wirksame Kontrollen, die die Einstellung von Personen ohne ihre Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern würden, vorgenommen hat. Zutreffend hat die SGKK in diesem Zusammenhang etwa darauf hingewiesen, dass der BF der verletzungsbedingte Ausfall eines Mitarbeiters bekannt war, wobei in diesem Zusammenhang auch anzumerken ist, dass die entsprechende Unfallmeldung an die AUVA bereits am 21.11.2016 durch die BF selbst erfolgt war. Hier muss man sich die eidesstattlichen Angaben von S. R. vor Augen halten, wonach er für die Baustelle als Bauleiter "verantwortlich" gewesen sei und ihm seitens der BF "ein Zeitplan vorgegeben" worden sei, den er auch zu erfüllen gehabt hätte, weshalb er nach dem verletzungsbedingten Ausfall eines Mitarbeiters eben D. M. und M. M. gefragt habe, ob sie "kurzfristig aushelfen könnten". Bereits diese Umstände, nämlich dass die BF einerseits ihrem Mitarbeiter S. R. einen konkreten Zeitplan vorgegeben hat, dass sie aber andererseits – worauf bereits die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend hingewiesen hat – trotz Kenntnis vom verletzungsbedingten Ausfall eines Mitarbeiters keine entsprechenden Schritte zur Klärung einer wohl notwendigen Kompensierung dieses Ausfalls gesetzt hat, zeigen doch deutlich, dass die BF den Vorkommnissen auf ihrer Baustelle wenig Beachtung geschenkt hat. Der Vollständigkeit halber ist schließlich auch anzumerken, dass nur ein Mitarbeiter verletzungsbedingt ausgefallen war, dass aber zwei Personen – nämlich D. M. und M. M. – ohne Anmeldung zur Sozialversicherung tätig waren, sodass auch insofern dieser Versuch einer Rechtfertigung ins Leere ginge.

 

3.3.3. Zusammengefasst hat die BF somit als Dienstgeberin die Dienstnehmer D. M. und M. M. entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

 

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 1.800 €, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

 

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

 

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht.

 

3.3.4. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlags gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

 

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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