B-VG Art.133 Abs4
ASVG §345
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2146090.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie Dr. Jörg PRUCKNER, Dr. Thomas HOLZGRUBER, Dr. Anna BUCSICS und Dr. Josef SOUHRADA als fachkundige Laienrichter über die die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für das Land Steiermark vom 12.12.2016, Zl. LSK 1/2016, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Am 21.04.2016 brachte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: Stmk GKK) bei der Landesschiedskommission für das Land Steiermark den Antrag ein, diese möge gemäß § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG feststellen, dass die mit der Antragstellerin (Stmk GKK) in einem Einzelvertrag stehenden Vertragspartner es künftig zu unterlassen haben, für Leistungen der Krankenbehandlung, die von § 10 des Gesamtvertrages vom 01.07.1993 idFd 16. ZV, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: GV), umfasst sind, Privathonorarforderungen an Versicherte zu stellen.
Es existiere der konkrete Fall, dass ein Vertragspartner der Stmk GKK (als Allgemeinmediziner) auch noch als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ordnungsgemäß gemeldet und in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sei. Seit Beginn seiner vertragsärztlichen Tätigkeit stelle dieser Vertragspartner regelmäßig Honorarnoten an Versicherte der Stmk GKK für von ihm an der Vertragsordinationsstätte erbrachte Leistungen aus dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe aus. Eine Vielzahl an Versicherten hätten die von ihnen bezahlten Honorarnoten bei der Stmk GKK zur Kostenerstattung gemäß § 131 ASVG mit der Begründung, den Vertragspartner als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Anspruch genommen zu haben, eingereicht. Von den auf diesen Honorarnoten angegeben Leistungen seien laut der Honorarordnung für Vertragsärzte einzelne Positionen den Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorbehalten. Die überwiegende Anzahl der Leistungspositionen stünden allerdings auch den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin zur Verrechnung mit der Stmk GKK offen.
Dass ein Arzt mit Einzelvertrag auch als Wahlarzt tätig sein könnte, sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Vertragsarzt sei ohne Zustimmung der Gesamtvertragsparteien auch nicht berechtigt, seine Tätigkeit auf andere Fachgebiete auszudehnen: der Stellenplan und der Einzelvertrag würden eine Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit des Vertragsarztes auf jenes Fachgebiet vorsehen, auf dessen Planstelle sich der Vertragsarzt beworben habe und in Vertag genommen worden sei. In der Honorarordnung für Vertragsärzte der Stmk GKK (Teil B, Abschnitt II, Erläuterungen, Pkt. 1.1) sei in diesem Zusammenhang normiert, dass soweit Positionen dem Facharzt vorbehalten seien, diese vom Arzt für Allgemeinmedizin nicht verrechnet werden dürften. Soweit Positionen bestimmten Fachärzten vorbehalten seien, dürften sie nur von Fachärzten des betreffenden Fachgebietes verrechnet werden. Ausnahmen seien nur mit Bewilligung der Stmk GKK möglich. Ein entsprechendes Ansuchen sei im konkreten Fall nicht gestellt worden.
Der Umfang der vertragsärztlichen Behandlung sei durch § 10 GV normiert. Der Vertragsarzt sei nicht verpflichtet, Sonderleistungen, die anderen Fachgebieten vorbehalten seien, selbst zu erbringen. Er habe daher grundsätzlich an die diesbezüglichen verrechnungsbefugten Vertragspartner zuzuweisen. Erbringe er solche Leistungen dennoch, sei er nicht berechtigt, dafür Privathonorare zu verlangen, finde die Leistungserbringung doch in § 10 GV Deckung (vgl. R 5-BSK/98, SSV-NF 12/A7; Kletter, DRdA 2015/6, 521). Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vertragspartner diese Leistungen zwar an derselben Ordinationsstätte, aber außerhalb der im Einzelvertrag festgelegten Ordinationszeiten durchführe. Ebenso sei die Tatsache, dass im zwischen der Stmk GKK und der Ärztekammer für Steiermark geschlossenen Gesamtvertrag kein ausdrückliches Verbot der Tätigkeit in einem weiteren Fach vereinbart worden sei, kein Indiz dafür, dass die Tätigkeit in einem anderen Fach per se erlaubt sei. Aus dem Fehlen des Verbotes im Gesamtvertrag könne daher nicht geschlossen werden, dass dies automatisch zu einer Erlaubnis führe. Vielmehr verhalte es sich so, dass das nicht gesamtvertragliche Verbot fehle, sondern die ausdrückliche Erlaubnis (Kletter, DRdA 2015/6, 520).
Aus dem Sachleistungsprinzip ergebe sich, dass ein Vertragsarzt nicht – auch nicht hinsichtlich eines anderen Faches – als Wahlarzt in Anspruch genommen werden könne. Der Schutz des Sachleistungsprinzips/-systems rechtfertigte auch den grundsätzlichen Ausschluss von Kostenerstattungen für Leistungen durch Ärzte mit Einzelvertrag (vgl. VfSlg 13.286).
Aus all diesen Gründen sei die Ausstellung von Honorarnoten durch Vertragspartner der Stmk GKK für Leistungen an Versicherte, die an derselben Ordinationsstätte aber in einem anderen Fach erbracht werden, unzulässig.
1.2. Mit Schreiben vom 27.06.2016 beantragte die Ärztekammer für Steiermark die Zurückweisung, in eventu Abweisung des Antrages der Stmk GKK. Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) habe am 20.02.2015, Zl. B 495/2013, in der nämlichen Angelegenheit bereits erkannt, dass es keine ausdrückliche gesamtvertragliche Verpflichtung eines Vertragsarztes für Allgemeinmedizin zur Unterlassung einer wahlärztlichen Tätigkeit als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe außerhalb der vereinbarten Ordinationszeiten gebe. § 10 GV sehe eine allgemeine Behandlungspflicht für die vereinbarten Ordinationszeiten und für den medizinischen Notfall, aber gerade keine darüber hinausgehende umfassende Behandlungspflicht vor. Aus § 10 GV lasse sich keine derartige Forderung, dass in einem Einzelvertrag stehende Vertragspartner es künftig zu unterlassen haben, für Leistungen der Krankenbehandlung, die von § 10 GV umfasst seien, Privathonorarforderungen an Versicherte zu stellen, ableiten.
Der Stellenplan stelle nur eingeschränkt einen Steuerungsmechanismus dar, welchem der Vertragsarzt aber nur innerhalb seines Vertrages, somit im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertragsarzt für Allgemeinmedizin unterliege. Die Stmk GKK negiere in diesem Zusammenhang, dass die Zahl der Wahlärzte von ihr in keiner Weise beeinflussbar sei und diese den Stellenplan wie auch die finanzielle Überlebensfähigkeit von Kassenpraxen im Hinblick auf die eingeschränkte Kostenerstattung nicht wesentlich beeinflusse.
Die Stmk GKK verkenne, dass nämlicher Vertragsarzt außerhalb seiner vereinbarten Ordinationszeiten, also zu Zeiten währenddessen er in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit der Stmk GKK stehe, als Wahlarzt fungiere. Weder erfolge dadurch ein Eingriff in die Sicherstellung der der Stmk GKK obliegenden Versorgung noch in das durch das Ärztegesetz vorgegebene Berufsrecht.
Die von der Stmk GKK aufgestellten Überlegungen, die einen Ausschluss von Kostenerstattungen für Leistungen durch Ärzte im Einzelvertrag vorsehen, könnten immer nur so verstanden werden, dass ein Einzelvertragsarzt während seiner vereinbarten Öffnungszeiten keine wahlärztlichen Tätigkeiten erbringen könne. Damit sei aber jedenfalls freigestellt, dass dieser außerhalb der vereinbarten Öffnungszeiten wahlärztliche Tätigkeiten in anderen Fachgebieten, aber auch im gleichen Fachgebiet erbringen könne. Der nämliche Vertragsarzt sei außerhalb seiner vertragsärztlichen Tätigkeit als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe streng genommen als Privatarzt, der keine Honorarnoten für eine etwaigen Kostenerstattungsanspruch bei der Stmk GKK ausstelle, tätig. Durch diese privatärztliche Tätigkeit werde das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und der Stmk GKK in keiner Weise tangiert und könne die bloße Personenidentität keinesfalls zu dem von der Stmk GKK de facto geforderten Berufsverbot als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe führen.
Sämtliche Ausführungen der Stmk GKK zu vertraglichen Verrechnungsverboten oder Verrechnungseinschränkungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und der Stmk GKK hinsichtlich dessen Tätigkeit als Vertragsarzt für Allgemeinmedizin ergeben, seien nur für das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsteilen hinsichtlich der Tätigkeit als Vertragsarzt für Allgemeinmedizin relevant, jedoch für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes unbeachtlich. Die Stmk GKK verkenne die Tatsache, dass die zwischen dem Vertragsarzt und der Stmk GKK abgeschlossenen Verträge zudem in Anlehnung an den Gesamtvertrag in keiner einzigen Bestimmung ein Verbot der Tätigkeit des Vertragsarztes als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe neben seiner Tätigkeit als Allgemeinmediziner vorsehe.
1.3. Am 19.09.2016 führte die Landesschiedskommission für das Land Steiermark eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei führte die Stmk GKK aus, dass in der Steiermark mehrere dem Antrag zugrunde liegende Fälle existieren würden. Es handle sich dabei ua um drei Ärzte, die mit der Stmk GKK jeweils einen Vertrag als Allgemeinmediziner hätten, zwei davon seien noch als Fachärzte für Gynäkologie tätig, eine Ärztin als Fachärztin für Innere Medizin. Von diesen würden auch Privathonorarnoten ausgestellt.
Die Stmk GKK legte Honorarnoten vor, die von Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX , allesamt Vertragsärzte (als Allgemeinmediziner), ihren Patienten in ihrer Eigenschaft als Wahlfachärzte (für Frauenheilkunde bzw. Innere Medizin) ausgestellt worden seien. Auf diesen Honorarnoten wurden seitens der Stmk GKK mit Farbstrich jeweils jene Leistungen/Positionen gekennzeichnet, die aus Sicht der Stmk GKK auch von Allgemeinmedizinern mit der Stmk GKK verrechnen werden könnten (darunter ua die Positionen "HARN", "ORD" und "SEK").
Weiters brachte die Stmk GKK vor, dass es sich beim konkreten Fall um Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, handle.
1.4. Mit Schreiben vom 03.10.2016 konkretisierte die Stmk GKK ihren Antrag vom 21.04.2016 dahingehend, dass die Landesschiedskommission für das Land Steiermark feststellen solle, dass
1.) die mit der Antragstellerin (Stmk GKK) in einem Einzelvertrag stehenden Vertragspartner es zu unterlassen haben, für Leistungen der Krankenbehandlung, die von der vertragsärztlichen Behandlungspflicht nach § 10 GV umfasst sind, von Anspruchsberechtigten ein Privathonorar zu verlangen, selbst wenn der Vertragspartner für ein weiteres Fach berufsberechtigt ist und die Leistungen in diesem vertragsfremden Fach erbracht werden.
2.) Dies gilt selbst dann, wenn für diese Leistungen ein gesonderter Einzelleistungstarif nur für ein anderes, als das (einzel-)vertragsgegenständliche Fach vorgesehen ist, oder wenn diese Leistung außerhalb der im Einzelvertrag festgelegten Ordinationszeiten erfolgt ist.
Weiters korrigierte die Stmk GKK ihre Ausführungen vom 19.09.2016 insofern, als es sich beim konkreten Anlassfall um Dr. XXXX (und nicht um Dr. XXXX ) handle. Dieser sei sowohl als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ordnungsgemäß gemeldet und in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen. Seit 01.04.2003 sei er Vertragsarzt der Stmk GKK für Allgemeinmedizin an der Ordinationsadresse in XXXX . Er sei daher berechtigt und verpflichtet, ärztliche Leistungen in seiner Vertragsordination mit der Stmk GKK direkt zu verrechnen. Dieses Vertragsverhältnis umfasse lediglich die Tätigkeit des Vertragspartners als Arzt für Allgemeinmedizin, nicht jedoch als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Dr. XXXX stelle regelmäßig Honorarnoten an Versicherte der Stmk GKK für von ihm an der Ordinationsstätte in XXXX erbrachte Leistungen auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Die Versicherten würden die von ihnen bezahlten Honorarnoten bei der Stmk GKK zur Kostenerstattung gemäß § 131 Abs. 1 ASVG mit der Begründung, Dr. XXXX als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Anspruch genommen zu haben, einreichen. Auf den unterschiedlichen Honorarnoten würden je nach Diagnose und Umfang der Behandlung folgende Leistungen aufscheinen:
Pos. 015 Ordination
Pos. 060 Harnbefund
Pos. 090 Sekretabstrichuntersuchungen
Pos. 100 Ausführlicher schriftlicher Befundbericht
Pos. 141 Rektale Untersuchung
Pos. 147 Therapeutische Aussprache
Pos. 353 Gynäkologischer Ultraschall
Von diesen angeführten Leistungen seien laut der Honorarordnung für Vertragsärzte lediglich die Positionen 353 und 100 den Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorbehalten. Alle anderen Leistungspositionen stünden auch den Vertragsärzten für Allgemeinmedizin zur Verrechnung m der Stmk GKK offen.
Im Übrigen wiederholte die Stmk GKK im Wesentlichen ihre bereits im Verfahren vorgebrachten Argumente.
1.5. Mit Schreiben vom 31.10.2016 nahm die Ärztekammer für Steiermark zum Schreiben der Stmk GKK vom 03.10.2016 Stellung und wiederholte im Wesentlichen ihre bereits im Verfahren vorgebrachten Argumente.
1.6. Am 12.12.2016 führte die Landesschiedskommission für das Land Steiermark eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei stellten die Parteienvertreter außer Streit, dass sämtliche Honorarnoten von den Ärzten nicht in ihrer Eigenschaft als Vertragsärzte, sondern in ihrer Eigenschaft als Fachärzte bzw. Wahlärzte, abgegeben wurden. Der Vertreter der Stmk GKK gab bekannt, dass das Begehren der Stmk GKK ausschließlich nur mehr auf die im Schreiben vom 03.10.2016 [nicht aber jene vom 21.04.2016] gestellten Anträge gestützt werde.
Die Ärztekammer für Steiermark gab bekannt, dass Dr. XXXX zwar den gleichen Standort in XXXX für seine Tätigkeit als Allgemeinmediziner und Facharzt für Frauenheilkunde benutze, es sich aber um zwei getrennte Ordination mit getrennten Eingängen handle. Es gebe auch unterschiedliche Ordinationszeiten und die Räume seien strikt getrennt. Für die Patienten sei es ganz sicher ersichtlich, in welcher Funktion Dr. XXXX tätig werde und zwar als Vertragsarzt oder Wahlarzt.
1.7. Mit Bescheid vom 12.12.2016, Zl. LSK 1/2016, wies die Landesschiedskommission für das Land Steiermark den am 03.10.2016 konkretisierten (unter Punkt. 1.4. wörtlich zitierten) Antrag der Stmk GKK ab.
Es sei unstrittig, dass sämtliche Honorarnoten von den der Stmk GGKK genannten Ärzten nicht in ihrer Eigenschaft als Vertragsärzte abgegeben worden seien, sondern in ihrer Eigenschaft als Fachärzte bzw. Wahlärzte.
Die Stmk GKK beziehe sich einerseits auf die vertragsärztliche Behandlungspflicht nach § 10 des Gesamtvertrages und wolle darüber hinaus erreichen, dass dem Vertragspartner verboten werde, ein Privathonorar zu verlangen, selbst wenn dieser für ein weiteres Fach berufsberechtigt sei und er die Leistungen in diesem vertragsfremden Fach erbringe. Bereits aus § 10 GV ergebe sich, dass § 10 GV nur die Beziehung zwischen der Stmk GKK und dem Vertragsarzt regle. Aus dieser Bestimmung könne nicht abgeleitet werden, dass ein Arzt, der kein Vertragsarzt sei, keine Honorarnoten legen dürfe. So etwas sei im § 10 GV nicht geregelt und auch nicht vorgesehen. Bereits aus diesen Erwägungen sei der Antrag der Stmk GKK abzuweisen gewesen.
Im Hinblick auf die Abrechnung der einzelnen Leistungen habe der VfGH in seinem Erkenntnis vom 20.02.2015, Zl. B 495/2013, ausgeführt, dass ärztliche Leistungen zwar nach einzelnen Verrechnungspositionen abgerechnet würden, jedoch nicht aus ihrer Gesamtheit herauszulösen seien. D.h. werde ein Vertragspartner z.B. als Allgemeinmediziner in Anspruch genommen, dann sei seine Leistung als Gesamtheit zu betrachten. In der Gesamtheit werde immer ein einzelner Arztbesuch mit der Stmk GKK abrechnet. Dabei liege es schon in der Natur der Leistung, dass auch ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe überschneidende Leistungen (z.B. Blutabnahme) zu einem Allgemeinmediziner erbringe. Trotzdem habe dabei der Facharzt nicht eine Leistung als Allgemeinmediziner erbracht, sondern im Rahmen seiner Facharztordination eine Leistung, die zumindest teilweise auch ein Allgemeinmediziner abrechnen dürfe. Eine Aufsplittung der Leistung des Facharztes in jenen überschneidenden Fällen sei nicht vorgesehen und auch nicht zielführend. Die ärztliche Leistung sei immer als Gesamtheit zu sehen. Wenn ein Arzt als Facharzt konsultiert werde, dann habe er auch jene Leistungen zu erbringen, die er im Rahmen seiner Facharzttätigkeit ausüben dürfe und die sich unter Umständen mit dem Fachgebiet des Allgemeinmediziners überschneiden. Trotzdem erbringe er die Leistungen als Wahlfacharzt außerhalb der Vertragsverpflichtung zur Stmk GKK. Jene Positionen, die sich bei dieser Tätigkeit überschneiden, in den Kassenvertrag hinein zu loben, sei daher unzulässig. Im Sinne dieser Ausführungen des VfGH sei auch festzuhalten, dass es durchaus zulässig sei, dass ein Vertragsarzt für Allgemeinmedizin auch als Facharzt in einem anderen Fachgebiet tätig sein könne. Einer weiteren abschließenden Klärung bedürfe es nicht.
1.8. Gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid der Landesschiedskommission für das Land Steiermark richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Stmk GKK vom 09.01.2017. Dabei wiederholte die Stmk GKK im Wesentlichen ihre im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Ausführungen, insbesondere ihren Standpunkt, dass ein Vertragsarzt ohne Zustimmung der Gesamtvertragsparteien nicht berechtigt sei, seine Tätigkeit auf andere Fachgebiete auszudehnen. Der VfGH habe ausdrücklich festgehalten, dass ein Vertragsarzt nicht auch gleichzeitig Wahlarzt im Sinne des ASVG sein könne und daher als solcher auch nicht in Anspruch genommen werden könne (G 155/92). Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 131 ASVG, vor allem aber nach seinem offenkundigen Zweck könne ein niedergelassener Arzt nur entweder ein Vertragsarzt oder Wahlarzt sein. Der VfGH habe auch zuletzt ausdrücklich an dieser Rechtsprechung festgehalten (B 495/2013). Nichts anderes liege auch im konkreten Fall vor. Die Stmk GKK habe Bespiele vorgelegt, in denen von Vertragsärzten (für Allgemeinmedizin) Versicherten, die diese Vertragsärzte an der Vertragsordinationsstätte in Anspruch genommen hätten, für Leistungen, die (auch) in das Zweitfach fallen, Privathonorarnoten ausgestellt worden seien, mitunter auch für Leistungen, für die die Honorarordnung auch von Allgemeinmedizinern verrechenbare Tarifpositionen vorsehe.
Neben § 10 GV ergebe sich auch aus § 9 der Richtlinie über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung (RÖK), dass der Vertragspartner für erforderliche Leistungen, die er nicht selbst erbringen könne, Überweisungen oder Zuweisungen unter Berücksichtigung der ökonomischen Grundsätze vorzunehmen habe, wobei er sich zu vergewissern habe, ob und inwieweit entsprechende maßgebliche Vorbefunde vorhanden seien. Die RÖK normiere in § 9 eine explizite Pflicht des Vertragspartners, eine Leistung, die er selbst nicht erbringen dürfe, einem anderen Vertragspartner zuzuweisen. Auch widerspreche die Tatsache, dass ein Vertragsarzt, welcher Leistungen in einem vertragsfremden Fach erbringe, kein Vertragsarzt sondern Wahlarzt sein solle, dem Konzept des Gesetzgebers, welcher im ASVG explizit normiert habe, dass Wahlärzte lediglich solche Ärzte seien, welche keinen Einzelvertrag mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger besitzen würden.
Die Leistungspflicht der Vertragsärzte sei im ärztlichen Gesamtvertrag festgelegt und beziehe sich genau nicht auf die Honorarordnung. Diese sei bloß ein Instrument, die begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel auf die Fachgruppen und innerhalb derselben auf die einzelnen Vertragsärzte aufzuteilen. Nachdem sich das Leistungsspektrum eines Arztes für Allgemeinmedizin nach der Ärzteausbildungsordnung auf das gesamte Spektrum der Medizin erstrecke, könne nicht gesagt werden, die Vertragsärzte wären außerhalb ihres Vertrages tätig geworden.
Die von der Landesschiedskommission zitierten Ausführungen des VfGH seien nicht dessen eigene Erwägungen, sondern vielmehr die Zusammenfassung der Entscheidungsgründe der Landesberufungskommission Steiermark. Dies bedeute, dass sich die für die Auslegung des GV zuständige Landesschiedskommission in ihrer Begründung lediglich auf die Landesberufungskommission Steiermark berufe. Die Landesberufungskommission Steiermark sei im Rahmen eines Einzelvertragsstreites jedoch lediglich zu einer allgemein verbindlichen Aussage zuständig gewesen, ihre Entscheidung entfalte aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung. Eine substantielle Begründung des Bescheides der Landesschiedskommission liege daher nicht vor.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 345 Abs. 1 Z 2 ASVG ist die Landesschiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommissionen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 347b Abs. 1 ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
2.2. In der Sache:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ausschließlich die Frage, ob dem Antrag der Stmk GKK, dass der Gesamtvertrag vom 01.07.1993 idFd 16. ZV abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die im § 2 angeführten Krankenversicherungsträger andererseits, dahingehend auszulegen ist, dass
1.) die mit der Stmk GKK in einem Einzelvertrag stehenden Vertragspartner es zu unterlassen haben, für Leistungen der Krankenbehandlung, die von der vertragsärztlichen Behandlungspflicht nach § 10 GV umfasst sind, von Anspruchsberechtigten ein Privathonorar zu verlangen, selbst wenn der Vertragspartner für ein weiteres Fach berufsberechtigt ist und die Leistungen in diesem vertragsfremden Fach erbracht werden.
2.) Dies gilt selbst dann, wenn für diese Leistungen ein gesonderter Einzelleistungstarif nur für ein anderes, als das (einzel-)vertragsgegenständliche Fach vorgesehen ist, oder wenn diese Leistung außerhalb der im Einzelvertrag festgelegten Ordinationszeiten erfolgt ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.3. Sachverhalt:
Zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde am 01.07.1993 gemäß §§ 338, 341 und 342 ASVG sowie gemäß § 38 Abs. 2 Z 8 ÄrzteG zum Zweck der Bereitstellung und Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung der bei den in § 2 angeführten Krankenversicherungsträgen (darunter die Stmk GKK) Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen ein Gesamtvertrag abgeschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 1 dieses Gesamtvertrages obliegt die vertragsgegenständliche Behandlung der Anspruchsberechtigten dem Vertragsarzt nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Diese ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuüben.
Gemäß § 10 Abs. 2 dieses Gesamtvertrages (gültig für Einzelvertragsabschlüsse bis 30.09.2013) muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerwesie außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des Versicherungsträgers vom Arzt zu begründen.
Am 26.02.2003 wurde zwischen der Stmk GKK und Dr. XXXX ein Einzelvertrag auf Grundlage der Bestimmungen des Gesamtvertrages abgeschlossen. Diesem Einzelvertrag zufolge wird die vertragsärztliche Tätigkeit von Dr. XXXX in seiner Eigenschaft als Arzt für Allgemeinmedizin in der Ordinationsstätte in XXXX zu näher definierten Ordinationszeiten ausgeübt. Die Rechte und Pflichten des Einzelvertrages ergeben sich aus dem Gesamtvertrag, aus den in Hinkunft abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus dem Einzelvertrag. Das Vertragsverhältnis begann am 01.04.2003 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
In dem am 26.02.2003 geschlossenen Einzelvetrag wurde auf den GV verwiesen und die einzige folgende Zusatzvereinbarung getroffen:
"Bezüglich der Art und des Umfanges der vertragsärztlichen Tätigkeit wird im Einvernehmen mit der Kammer besonderes vereinbart: Die Eröffnung einer Zweitordination im Raum Graz ist nur mit Zustimmung der Ärztekammer für Steiermark und der bevollmächtigten Stmk GKK erlaubt. Wird der 2. Berufssitz trotz Einspruches begründet, gilt dies als Verzicht auf die Fortsetzung des Einzelvertragsverhältnisses."
Dr. XXXX ist sowohl als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ordnungsgemäß gemeldet und in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen.
Dr. XXXX übt seine Tätigkeit als Vertragsarzt für Allgemeinmedizin in der Ordinationsstätte in XXXX zu den im Einzelvertrag vereinbarten Ordinationszeiten aus.
Darüber hinaus übt Dr. XXXX – außerhalb der im Einzelvertrag vereinbarten Ordinationszeiten – seine Tätigkeit als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aus. Für diese Leistungen stellte Dr. XXXX seinen Patienten Honorarrechnungen aus. Auf diesen Honorarrechnungen finden sich sowohl Leistungen/Positionen, die ausschließlich von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (z.B. Pos. 353 Gynäkologischer Ultraschall), als auch solche, die auch von Allgemeinmedizinern erbracht werden können (z.B. Pos. 060 Harnbefund).
Patienten von Dr. XXXX , die diesen in seiner Eigenschaft als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aufgesucht haben, von diesem behandelt wurden, Honorarrechnungen erhalten und bezahlt haben, reichten diese bei der Stmk GKK zur Kostenerstattung gemäß § 131 ASVG mit der Begründung, den Vertragspartner als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Anspruch genommen zu haben, ein.
Anlässlich dieses konkreten "Anlassfalles", zu dem weitere gleichgelagerte Konstellationen vorliegen, begehrt die Stmk GKK die Auslegung des Gesamtvertrages dahingehend, dass festgestellt wird, dass
1.) die mit der Stmk GKK in einem Einzelvertrag stehenden Vertragspartner es zu unterlassen haben, für Leistungen der Krankenbehandlung, die von der vertragsärztlichen Behandlungspflicht nach § 10 GV umfasst sind, von Anspruchsberechtigten ein Privathonorar zu verlangen, selbst wenn der Vertragspartner für ein weiteres Fach berufsberechtigt ist und die Leistungen in diesem vertragsfremden Fach erbracht werden.
2.) Dies gilt selbst dann, wenn für diese Leistungen ein gesonderter Einzelleistungstarif nur für ein anderes, als das (einzel-)vertragsgegenständliche Fach vorgesehen ist, oder wenn diese Leistung außerhalb der im Einzelvertrag festgelegten Ordinationszeiten erfolgt ist.
2.4. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang (Punkt 1.) und die Feststellungen (Punkt 2.2. und 2.3.) ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Landesschiedskommission für das Land Steiermark und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlich zu prüfenden Antrag der Stmk GKK (vor allem dessen Wortlaut) stützen sich insbesondere auf das Schreiben der Stmk GKK vom 03.10.2016, in dem der ursprünglich eingebrachte Antrag vom 21.04.2016 konkretisiert wurde. Im Zuge der Verhandlung vor der Landesschiedskommission für das Land Steiermark vom 12.12.2016 wurde der Wortlaut des Antrages vom 03.10.2016 seitens der Stmk GKK bestätigt.
Die Feststellungen zu dem dem verfahrensgegenständlichen Antrag zugrunde liegenden Anlassfall stützen sich insbesondere auf das Schreiben der Stmk GKK vom 03.10.2016, in dem berichtigt wurde, dass es sich beim Anlassfall um Dr. XXXX handelt, auf die mit Schreiben vom 19.09.2016 und 03.10.2016 seitens der Stmk GKK vorgelegten Honorarnoten von Dr. XXXX sowie die Außerstreitstellung der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission für das Land Steiermark vom 12.12.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 338 Abs. 1 erster Satz ASVG werden die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe näher definierter Bestimmungen geregelt.
Gemäß § 338 Abs. 2 ASVG ist durch die Verträge nach Abs. 1 die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger dürfen für die Versorgung mit diesen Leistungen nur nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
Gemäß § 341 Abs. 1 ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
Gemäß § 341 Abs. 3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
Gemäß § 342 Abs. 1 Z 2 und 3 ASVG haben die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge insbesondere die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluss und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung zu regeln.
Gemäß § 342 Abs. 2 ASVG ist die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§ 131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
Gemäß § 343 Abs. 1 dritter Satz ASVG können die Einzelvertragsparteien abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen.
Gemäß § 6 Abs. 1 GV wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Arzt durch den Abschluss des Einzelvertrages begründet.
Gemäß § 6 Abs. 5 GV ergeben sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrages aus diesem Gesamtvertrag, dem Einzelvertrag und den zwischen den Parteien des Gesamtvertrages abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen.
Gemäß § 10 Abs. 1 GV obliegt die vertragsärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten dem Vertragsarzt nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages und des Einzelvertrages. Diese ärztliche Tätigkeit ist grundsätzlich durch den Vertragsarzt selbst auszuüben.
Gemäß § 10 Abs. 2 GV (gültig für Einzelvertragsabschlüsse bis 30.09.2013) muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die vertragsärztliche Behandlung hat in diesem Rahmen alle Leistungen zu umfassen, die aufgrund der ärztlichen Ausbildung und der dem Vertragsarzt zu Gebote stehenden Hilfsmittel sowie zweckmäßigerweise außerhalb einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführt werden können. Muss ärztliche Hilfe in einem besonderen Ausmaß geleistet werden, so ist dies auf Verlangen des Versicherungsträgers vom Arzt zu begründen.
Pkt. 1.1. der Erläuterungen des Abschnittes II, Teil B, der Honorarordnung für Einzelvertragsärzte für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte im Bundesland Steiermark lautet wie folgt:
"Soweit Positionen des Tarifverzeichnisses dem Facharzt vorbehalten sind, dürfen sie vom Arzt für Allgemeinmedizin nicht verrechnet werden, ausgenommen in begründeten Notfällen oder mit Bewilligung der Krankenversicherungsträger. Soweit Positionen des Tarifverzeichnisses bestimmten Fachärzten vorbehalten sind, dürfen sie nur von Fachärzten des betreffenden Fachgebietes verrechnet werden, ausgenommen in begründeten Notfällen oder mit Bewilligung der Krankenversicherungsträger."
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH kann ein Vertragsarzt nicht gleichzeitig auch als Wahlarzt im Sinne des ASVG in Anspruch genommen werden (VfSlg. 13.286/1992, VfSlg. 15.787/2000). Das bedeutet, dass ein niedergelassener Arzt nur entweder ein Vertragsarzt (Kassenarzt) oder Wahlarzt sein darf.
In seinem Erkenntnis vom 20.02.2015, Zl. B 495/2013, hat der VfGH festgestellt, dass die Stmk GKK nicht vermochte im (dortigen) Verfahren darzutun, dass der auf den gegenständlichen Fall anzuwendende Gesamtvertrag (vom 01.07.1993 idFd 16. ZV, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträgern) eine ausdrückliche Verpflichtung des Vertragsarztes enthält, sich einer ärztlichen Tätigkeit in jedem anderen Fach, in dem er keinen Kassenvertrag besitzt, in Bezug auf sozialversicherte Personen zu enthalten.
Der VfGH hat im selben Erkenntnis festgestellt, dass die ständige Rechtsprechung, derzufolge ein niedergelassener Arzt nur entweder ein Vertragsarzt (Kassenarzt) oder Wahlarzt sein kann, dann nicht anwendbar ist, wenn ein und derselbe Arzt zwar am selben Standort, aber zu verschiedenen Ordinationszeiten einerseits als Allgemeinmediziner mit Einzelvertrag und andererseits (und insoweit getrennt von der vertragsärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmediziner) als (Wahl‑)Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe niedergelassen ist.
Dieser Entscheidung des VfGH lag ein im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren gleichgelagerter Fall zugrunde, der sich ausschließlich in der rechtlichen Fragestellung unterschied. Konkret ging es um die Klärung der Frage, ob die Tatsache, dass ein Vertragsarzt (als Allgemeinmediziner), der außerhalb seiner (Allgemeinmediziner‑)Ordinationszeiten als Wahlfacharzt für Frauenheilkunde tätig ist und in dieser Eigenschaft als Wahlfacharzt an Patienten Privathonorarnoten ausstellte, einen Vertragsverstoß darstellte und er dies künftig zu unterlassen habe. Die Verneinung dieser Frage durch die Landesschiedskommission wurde vom VfGH bestätigt.
Angesichts der angeführten Entscheidung des VfGH ist davon auszugehen, dass Vertragsärzte grundsätzlich eine ärztliche Tätigkeit in einem anderen Fach, in dem sie keinen Kassenvertrag besitzen, in Bezug auf sozialversicherte Personen ausüben dürfen. Im gegenständlichen Fall liegt auch keine Vermischung der Funktionen vor. Im Anlassfall ist der Arzt zwar am selben Standort, jedoch zu unterschiedlichen Ordinationszeiten einerseits als Allgemeinmediziner mit Einzelvertrag und andererseits (und insoweit getrennt von der vertragsärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmediziner) als (Wahl‑)Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe niedergelassen.
Auch aus Sicht des erkennenden Senates ist § 10 GV zwar eine ausreichende Behandlungspflicht zu entnehmen, keinesfalls jedoch ein Verbot für den Vertragsarzt, sich außerhalb seiner Tätigkeit als Vertragsarzt jeglicher ärztlichen Tätigkeit in einem Fachgebiet zu enthalten.
Würde man dem Antrag der Stmk GKK nun stattgeben, hätte dies zur Folge, dass ein Vertragsarzt (als Allgemeinmediziner) zwar außerhalb seiner Ordinationszeiten als (Wahl‑)Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig sein, hierfür (d.h. für sämtliche Leistungen, daher auch solche die nicht von Allgemeinmedizinern, sondern nur von entsprechenden Fachärzten erbracht werden), jedoch weder von der Stmk GKK noch von den Patienten jegliche Entlohnung verlangen dürfte. Ein solches Verständnis des GV ist weder auf Grundlage des Wortlautes noch auf Grund einer historischen, systematischen oder teleologischen Auslegung ableitbar und stünde im Widerspruch zur Auffassung des VfGH.
Es ist diesbezüglich insbesondere auf die von der Stmk GKK in ihrem "Auslegungsantrag" enthaltene Passage zu verweisen, derzufolge es die Vertragspartner zu unterlassen haben, für Leistungen ein Privathonorar zu verlangen, selbst wenn der Vertragspartner für ein weiteres Fach berufsberechtigt ist und die Leistungen in diesem vertragsfremden Fach erbracht werden.
§ 10 Abs. 2 des GV normiert eine "ausreichende und zweckmäßige" Krankenbehandlung, die "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten" darf, nicht aber ein Verbot der Ausübung einer wahlfachärztlichen Tätigkeit (außerhalb der Vertragsordinationszeiten) samt Verrechnung von Leistungen, die in diesem (vertragsfremden) Fachgebiet erbracht werden.
Aus diesen Gründen ist der Antrag der Stmk GKK abzuweisen.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die von der Stmk GKK in ihren Schriftsätzen angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen ebenso wie die zitierte Literatur jeweils anders gelagerte Sachverhalte betreffen und daher im gegenständlichen Fall nicht als zielführende Argumentationsstütze (für den Standpunkt der Stmk GKK) herangezogen werden können.
Die Stmk GKK führt in ihrer Beschwerde zu Recht aus, dass sich die Landesschiedskommission in ihrem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2016 fälschlicherweise auf den VfGH beruft und in Wahrheit nicht die Ausführungen des VfGH, sondern jene der Landesberufungskommission für das Land Steiermark zitiert (siehe B 495/2013-11, S. 4f). Die Frage, ob die in diesen Ausführungen zitierte Rechtsansicht, derzufolge ärztliche Leistungen zwar nach den einzelnen Verrechnungspositionen abgerechnet, aber nicht aus ihrer Gesamtheit herauszulösen sind und es daher unzulässig ist, jene Positionen, die sich bei der Tätigkeit eines Wahlfacharztes für Frauenheilkunde mit jener eines Allgemeinmediziners überschneiden (z.B. Pos. 060 HARN), "in den Kassenvertrag hinein zu loben", richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Seitens der Stmk GKK wurde nicht etwa der Antrag gestellt, festzustellen, dass die mit der Stmk GKK in einem Einzelvertrag stehenden Vertragspartner es zu unterlassen haben, für konkrete ausgewählte Leistungen/Positionen der Krankenbehandlung, die zweifelsfrei von Allgemeinmedizinern erbracht werden können, von Anspruchsberechtigten ein Privathonorar zu verlangen. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Stmk GKK ist merklich weiter formuliert und aus Sicht des erkennenden Senates in dieser Form nicht mit dem bestehenden GV in Einklang zu bringen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der dem Auslegungsantrag zugrunde liegt ("Anlassfall"), unzweifelhaft. Von den Parteien wurde im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere außer Streit gestellt, dass sämtliche Honorarnoten von den betroffenen Ärzten nicht in ihrer Eigenschaft als Vertragsärzte, sondern in ihrer Eigenschaft als Fachärzte bzw. Wahlärzte abgegeben wurden. Auch dem Antrag der Stmk GKK ist klar zu entnehmen, dass gegenständlich kein Fall einer Vermischung von Tätigkeiten als Vertragsarzt mit jener als Wahlarzt vorliegt und dass die Leistungen der betroffenen Ärzte in ihrer Eigenschaft als Fachärzte bzw. Wahlärzte jeweils außerhalb ihrer als Vertragsarzt festgelegten Ordinationszeiten erbracht wurden.
Seitens des erkennenden Senates war daher ausschließlich eine rechtliche Beurteilung des unstrittigen Sachverhaltes vorzunehmen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Es wurde zwar in Vergangenheit ein – im Hinblick auf den Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Fragestellung – gleich gelagerter Fall an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen, von diesem aufgrund der damaligen Rechtslage (vgl. Art. 133 Z 4 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 idF BGBl. Nr. 100/2003; §§ 345 Abs. 3 und 346 Abs. 7 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 61/2010) jedoch zurückgewiesen und keiner inhaltlichen Entscheidung zugeführt (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0068). Zudem betrifft die gegenständliche Rechtsfrage der korrekten Auslegung des Gesamtvertrages nicht nur einen Einzelfall (Arzt), sondern handelt es sich um eine regelmäßig vorkommende Konstellation, von der eine Mehrzahl von Ärzten betroffen ist.
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