VwGH 2013/08/0068

VwGH2013/08/006815.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Beschwerdesache der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, gegen den Bescheid der nach § 345 ASVG eingerichteten Landesberufungskommission für das Land Steiermark vom 18. Dezember 2012, Zl. LBK 2/2012, betreffend Feststellung eines Vertragsverstoßes und Unterlassung (mitbeteiligte Partei: Dr. B E in A), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §345 Abs1;
ASVG §345 Abs3;
ASVG §346 Abs6;
ASVG §346 Abs7;
B-VG Art133 Z4;
VwGG §34 Abs1;
ASVG §345 Abs1;
ASVG §345 Abs3;
ASVG §346 Abs6;
ASVG §346 Abs7;
B-VG Art133 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse beantragte bei der - nach § 344 ASVG eingerichteten - Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark die Feststellung, dass "die Privathonorarforderung des (Mitbeteiligten) einen Vertragsverstoß darstellt und (der Mitbeteiligte) es künftig zu unterlassen hat, für Leistungen der Krankenbehandlung Privathonorare gegen Versicherte zu stellen."

Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 habe die Paritätische Schiedskommission für das Land Steiermark dem Antrag mit Modifikationen stattgegeben und festgestellt, dass Privathonorarforderungen des Mitbeteiligten gegenüber Versicherten der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse einen Vertragsverstoß darstellten und der Mitbeteiligte es künftig zu unterlassen habe, Privathonorarforderungen gegen Versicherte der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse zu stellen, sofern diese Leistungen im Gesamtvertrag geregelt seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für das Land Steiermark erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben und den Antrag der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß § 344 Abs 1 ASVG ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission kann gemäß § 344 Abs 4 ASVG Berufung an die Landesberufungskommission erhoben werden.

Der mit "Landesberufungskommission" überschriebene § 345 ASVG in der Fassung BGBl I Nr 61/2010 hat folgenden Wortlaut:

"§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer sind vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes zu bestellen. Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer(in) sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtline nach § 347 Abs. 4a mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtline anzuwenden ist.

(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:

1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und

2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs. 3.

(3) § 346 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder."

§ 346 Abs 6 und 7 ASVG lauten:

"(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.

(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege."

Gemäß Art 133 Z 4 B-VG sind die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Der Landesberufungskommission gehört gemäß § 345 Abs 1 ASVG ein Richter an, auch die übrigen Mitglieder sind gemäß § 345 Abs 3 in Verbindung mit § 346 Abs 6 ASVG in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Landesberufungskommission unterliegen gemäß § 345 Abs 3 in Verbindung mit § 346 Abs 7 ASVG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; auch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nicht ausdrücklich für zulässig erklärt.

Gegen Bescheide der belangten Behörde ist daher die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl den hg Beschluss vom 17. Oktober 1996, Zl 96/08/0239). Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2013

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