BVwG W182 2143913-1

BVwGW182 2143913-110.1.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2143913.1.00

 

Spruch:

W182 2143913-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. 646600900 - 150012545/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, reiste am 19.09.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Rahmen der Erstbefragung und einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.12.2012 im Wesentlichen vor, dass er nicht zum Militär wolle. In Tschetschenien werde man in die Berge geschickt, man müsse Leute töten und könne auch selbst getötet werden. Man hätte ihm den Pass abgenommen, damit er sein Land nicht verlasse. Er könnte eine Bescheinigung vorlegen, dass er am XXXX2012 einen Termin für eine Musterung in Grosny gehabt hätte, den er nicht wahrgenommen hätte. Noch am selben Tag sei er drei Stunden nach Erhalt des Einberufungsbefehles zu Verwandten ins Dorf, ein Cousin hätte die Ausreise organisiert. Weiters brachte er in Tschetschenien diagnostizierte, nicht bedrohliche Herzklappenprobleme vor. Grundsätzlich hätte er nichts gegen den Militärdienst, er wolle aber nicht in den Krieg ziehen oder jemanden töten. Es sei kein Militärdienst, sondern Krieg gegen die Leute in den Bergen. Anderswo in Russland wäre er gerne bereit gewesen, den Militärdienst abzuleisten. Auf den Hinweis, dass er wegen seiner Herzprobleme vielleicht untauglich gewesen sei, gab er an, dass dies für diese Leute keine Rolle spiele. Es komme in Tschetschenien nicht vor, dass man aufgrund körperlicher Gebrechen nicht den Militärdienst absolvieren müsse. Die Frage, ob es Alternativen zum Militärdienst gebe, verneinte er. Jeder müsse zum Militär, Zivildienst gebe es in Russland nicht. Er hätte auch gehört, dass Einberufungsbefehle üblicherweise im Mai geschickt werden und es sei ihm seltsam vorgekommen, dass er im Oktober einberufen werde. Sonst kenne er niemanden, der den Einberufungsbefehl zeitgleich bekommen hätte. Im Rest von Russland könne er nicht leben - auch dort fände man ihn oder man quäle Verwandte. Sie würden alles tun, damit man dem Militär diene.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 12 13.019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Flucht vor einem bevorstehenden Militärdienst ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertation oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung indiziere. Da der BF nicht dargetan hätte, ausschließlich wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung einberufen worden zu sein sowie das mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen sei, könne nicht von einer gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlung ausgegangen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er im Fall der Befolgung des Einberufungsbefehls gezwungen gewesen wäre, am Bürgerkrieg im Heimatland teilzunehmen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass - selbst wenn der BF wegen der Nichtbefolgung des Stellungsbefehls rechtliche Konsequenzen zu tragen hätte - diese nicht dergestalt seien, dass sie zur Gewährung eines subsidiären Schutzes führen könnten. Der BF leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und könne im Herkunftsstaat auf die Unterstützung seiner dort ansässigen Familie und Infrastruktur zurückgreifen. Er sei erwachsen, gesund und arbeitsfähig.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013, Zl. D4 434254-1/2013/2E, in nichtöffentlicher Sitzung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass es laut Asylgerichtshof unlogisch und eine überschießende Reaktion sei, noch vor einer angekündigten Musterung zu fliehen, zumal die Möglichkeit bestehe, dass man wegen einer tatsächlich bestehenden Herzerkrankung überhaupt als zum Militärdienst untauglich erklärt werde. Auch habe der BF selbst angegeben, von einer möglichen Einberufung nicht stärker belastet zu werden als alle anderen jungen Männer. Darüber hinaus gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass Einberufungen von Tschetschenen zwar stattfinden, sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen beschränken bzw. dass Tschetschenen in tschetschenischen Einheiten auf dem Territorium der Republik zum Militärdienst einberufen werden würden. In seiner handschriftlichen Ergänzung zur Beschwerde habe der BF sein Vorbringen schließlich in nicht glaubwürdiger Weise dahingehend gesteigert, dass er bereits einmal Anfang Juni 2010 von unbekannten Maskierten verschleppt und vier Tage festgehalten und misshandelt worden wäre. Es erscheine unerklärlich, dass der BF diese Behauptung weder bei der Ersteinvernahme noch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt aufgestellt habe, wenn sie tatsächlich der Wahrheit entsprechen würde. Eine weitere Steigerung habe sein Vorbringen dahingehend erfahren, als er am 21.12.2012 beim Bundesasylamt auf die Frage "Wissen Sie, ob nach Ihrer Flucht jemand nach Ihnen gefragt hat?" geantwortet habe "Das weiß ich nicht, meine Eltern haben mir nichts davon gesagt. Es kann aber sein, dass jemand nach mir gefragt hat.", während er im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 20.03.2013 behaupte, dass bewaffnete Uniformierte seinen Vater mit körperlicher Abrechnung bedroht hätten, damit er ihnen seinen Aufenthaltsort nenne und seine Mutter deshalb einen Schlaganfall erlitten hätte. Der Asylgerichtshof äußerte aufgrund der massiven Steigerung des Vorbringens (in der Beschwerde) "massive Zweifel" an den Aussagen des BF im erstinstanzlichen Verfahren. Der Vollständigkeit halber wurde noch darauf verwiesen, dass die Aussagen des BF, dass in der Russischen Föderation keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes bestehe, nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Diese Entscheidung wurde vom BF am 02.05.2013 persönlich übernommen und ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Am 15.05.2013 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte am selben Tag zusammengefasst aus, dass seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht wären. Tschetschenische Landsleute hätten ihm geraten, nicht alle Fluchtgründe anzugeben. Aus Angst davor, dass Informationen in sein Heimatland gelangen, habe er nicht alle Fluchtgründe angegeben. Er sei am XXXX. oder am XXXX.2012 aufgrund einer Vorladung zum Militärkommissariat nach Grosny gegangen. Danach sei er gemeinsam mit anderen Rekruten in ein Ausbildungslager gebracht worden. Dort sei er rund zwei Wochen lang ausgebildet worden und habe gelernt, mit Waffen umzugehen. Danach sei er mit weiteren 20 Personen eines Nachts in einem Militärfahrzeug in eine Gebirgsregion gebracht worden, wo sie auf vier Männer gewartet hätten. In Gruppen zu sieben Personen seien sie einem der Männer zugeteilt worden, um Widerstandskämpfer im Wald ausfindig zu machen. Nach rund einer Woche hätten sie gegen diese gekämpft, dabei seien zwei Rekruten ums Leben gekommen. Mit einem der Rekruten sei der BF nach Hause geflüchtet und von seinem Vater zu Verwandten gebracht worden, wo er einige Zeit gelebt hätte. Am 28.08.2012 seien maskierte Männer zu seinen Verwandten gekommen, wo er gelebt habe, und der BF sei festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er drei Tage lang geschlagen und schikaniert worden sei. Sein Vater habe ihn wieder freigekauft und den BF in ein Krankenhaus gebracht, wo er aufgrund der erlittenen Verletzungen behandelt worden sei. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, dass er am XXXX2012 in einem Militärausbildungslager persönlich erscheine. Am XXXX2012 habe der BF diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Nach der Flucht aus Tschetschenien seien laut Angaben seines Vaters ungefähr vier weitere Vorladungen eingelangt. Die ersten drei habe sein Vater weggeschmissen, die letzte Ladung vom Dezember 2012 habe sein Vater aufgehoben und dem BF nach Österreich geschickt. Im Dezember 2012 habe sein Vater dem BF eine neue Vorladung für den Termin am XXXX2012 geschickt. Auf Anraten seines Anwaltes habe der BF nunmehr einen neuen Antrag gestellt. Ihm sei auch geraten worden, den Fluchtgrund wahrheitsgemäß und vollständig erneut zu erklären, weil der Meinung seines Anwaltes nach eine Beschwerde (gegen die rechtskräftige Entscheidung im ersten Asylverfahren) zwecklos wäre.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.05.2013 legte der BF folgende Dokumente in Kopie vor: eine von ihm erstattete Anzeige vom XXXX2012 an einen Leiter einer Abteilung für Inneres, wonach der BF darum ersuche, ein Strafverfahren aufgrund seiner gewaltsamen Entführung durch unbekannte maskierte Personen einzuleiten, weil er auf "bestialische Weise verprügelt und gefoltert worden sei, eine Spitalsbestätigung vom XXXX2012, wonach der BF sich am selben Tag in ein Zentrum für Urologie in Grosny mit starken Schmerzen in beiden Nieren, im Bereich des Bauches sowie wegen starken Kopfschmerzen gewandt habe und ein Kontrolltermin zehn Tage später vereinbart worden sei, eine Ladung einer Militärkommission für den XXXX2012, wonach der BF verpflichtet sei, bei dieser Abteilung "zwecks Durchlaufen der Einberufungskommission" zu erscheinen, die Ladung eines Ermittlungskomitees für den XXXX2012, wonach er bei einer Abteilung für Inneres erscheinen müsse. Befragt gab der BF an, er sei - seit er freigekauft worden wäre - im Besitz dieser Beweismittel. Die Polizeibestätigung habe ihm sein Vater per Post übermittelt. Im November 2012 seien Vorladungen zur Miliz an die Heimatadresse des BF geschickt worden. Die Polizeibestätigung habe ihm sein Vater mit der Post geschickt. Im November 2012 seien Vorladungen zur Miliz nach Hause an seine Heimatadresse geschickt worden, welche sein Vater weggeworfen habe. Sein Vater habe ihn am 28.12.2012 darüber informiert, als die letzte Vorladung am XXXX2012 an die Wohnadresse seines Vaters gekommen wäre, dass es noch drei weitere Vorladungen gegeben habe. Er habe die Beweismittel nicht in seinem Erstverfahren vorgelegt, weil ihm Tschetschenen in Österreich erklärt hätten, dass die vorgelegten Dokumente samt Interview umgehend an Kadyrov in Tschetschenen geschickt und seine Eltern folglich Probleme bekommen würden. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren des BF bestünden noch, er habe jedoch auch neue Gründe. Sein neuer Grund sei, dass er im Erstverfahren nicht die ganze Wahrheit angegeben habe. Er wolle heute korrekte Angaben tätigen und liege sein neuer Grund darin, dass er nicht in die Heimat zurückkehren könne, weil man ihn töten würde. Er wisse nicht wer, es seien jedoch alle Personen Leute von Kadyrov. Abschließend gab er an, dass er, als man ihn am XXXX.2012 das erste Mal vorgeladen habe, keine Kenntnis darüber gehabt hätte, dass man ihn in die Berge zum Kämpfen mitnehme. Er sei vielmehr der Meinung gewesen, man würde ihn zur Armee nach Russland einziehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2013, Zl. 13 06.340-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag des BF vom 15.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Vorbringen des BF im zweiten Verfahren und der Vorlage von Beweismitteln kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Beweismittel hätten offensichtlich der Untermauerung der Angaben im Erstverfahren dienen sollen und stütze sich der BF ansonsten auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien. Diesbezüglich sei seit Rechtskraft des Erstverfahrens am 02.05.2013 keine wesentliche Änderung eingetreten.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013, Zl. D4 434254-2/2013/2E, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 09.07.2013 stellte der BF gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig beendeten Erstverfahrens mit der Begründung, dass er am 08.07.2013 zwei polizeiliche Ladungen und eine Anzeige seiner Mutter an einen staatlichen russischen Untersuchungsausschuss über die Entführung des Vaters vorlegen könne. Bei Zugrundelegung der neuen Beweismittel wäre dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Von der Existenz der vorgelegten Urkunden habe der BF am 04.07.2013 durch einen in Österreich aufhältigen Schwager erfahren. Seine Mutter hätte bis zu diesem Zeitpunkt die Entführung seines Vaters vor ihm verheimlichen wollen, um ihn nicht zusätzlich zu beunruhigen. Sein Schwager hätte ihm am Tag nach seinem Gespräch mit der Mutter von der Entführung des Vaters erzählt. Die vorgelegten Urkunden würden sein Vorbringen zu seinem Asylantrag vom 15.05.2013 beweisen. Da das Bundesasylamt zu diesem neuen Vorbringen ausgeführt hätte, dass darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, beantrage er die Wiederaufnahme des Erstverfahrens. Die neuen Beweismittel würden sein bisheriges Vorbringen im Erst- und Zweitverfahren beweisen. Der BF legte die entsprechenden beiden Ladungen und das Schreiben seiner Mutter in Original vor.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.10.2013, Zl. D4 434254-3/2013/4E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 09.07.2013 in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der von ihm vorgebrachte Sachverhalt im Erstverfahren vom Bundesasylamt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei und ihm dennoch weder der Status des Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, als einzige Möglichkeit die Steigerung bzw. Abänderung seiner Fluchtgeschichte gesehen habe. In weiterer Folge habe er in der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Erstverfahren sowie im Folgeverfahren in unglaubwürdiger Weise sein Vorbringen massiv gesteigert. Im jetzigen Verfahren nunmehr behaupte der BF, dass sein Schwager gerade am Tag nach der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2013 im Zweitverfahren die Mutter angerufen und nach Beweismitteln gefragt hätte. Erst dann hätte die Mutter dem Schwager von den beiden Ladungen und von der Entführung des Vaters im Juni 2013 berichtet. Sie hätte ihn wegen der Entführung nicht beunruhigen wollen. Eine solche Vorgangsweise der Mutter des BF sei völlig unplausibel und könne nicht nachvollzogen werden, wenn sich der BF tatsächlich in der von ihm behaupteten Lage befinden würde. Das angebliche Schreiben der Mutter des BF könne - abgesehen von der Tatsache, dass der tatsächliche Verfasser nicht festgestellt werden könne - nur als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Gleiches verhalte sich mit den vorgelegten Ladungen. In diesem Zusammenhang werde der Vollständigkeit halber auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011 verwiesen, wonach es in Russland möglich sei, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. In Summe stehe - insbesondere aufgrund der konsequenten Steigerung des Vorbringens - für den erkennenden Senat fest, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel nicht als Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 2 Z. 1 AVG tauglich seien.

2.1. Ende November 2014 reiste der BF neuerlich in das Bundesgebiet ein. Dabei war er im Besitz eines gültigen, im Oktober 2013 ausgestellten russischen Reisepasses samt bis Anfang Jänner 2015 gültigem Schengenvisum, ausgestellt von der griechischen Botschaft in Kiev/Ukraine.

Am 07.01.2015 stellte er neuerlich im Bundesgebiet einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete er in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2015 wie folgt: "Als ich im Oktober 2013 aus Österreich nach Hause gereist bin, wurde ich am Flughafen in Moskau vom russischen Geheimdienst FSB 24 Stunden festgehalten. Anschließend flog ich nach Grosny wo ich von Kadyrovs Leuten festgenommen und 1 Woche lang in einer Polizeibasis geschlagen und gefoltert wurde. Es wurde mir mit dem Tod gedroht und ich musste irgendwelche Unterlagen unterschreiben. Nachdem mich mein Vater für 10.000 US $ freigekauft hat wurde ich entlassen. Danach Lebte ich ca 1 Jahr lang in Grosny, mit meiner Familie. Im April 2014 bekam ich eine Ladung zum Militär der ich Folge leistete. Man wollte mich erneut zur Armee rekrutieren. Am XXXX2014 wurde ich von Kadyrovs Leuten zwangsrekrutiert und mit einem Bus zu einer Militärbasis in XXXX, Ukraine gebracht. Ich sollte mit den anderen Rekruten die Grundausbildung für die Kriegskämpfe absolvieren. Am XXXX2014 gelang mir die Flucht aus der Basis und ich flüchtete in weitere Folge nach XXXX, wo mich mein Vater abholte und mich nach Moskau brachte." Er habe bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit "inoffiziellen Sanktionen" zu rechnen. Er befürchte, getötet zu werden.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 22.06.2016 brachte der BF eingangs zu der Information, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden würden, an, dass dies mit der Vertraulichkeit nicht stimme, da man gleich am Flughafen in Moskau gewusst habe, dass er komme. Der BF wurde in weiterer Folge befragt, ob er die Fluchtgründe der Erstbefragung am 07.01.2015 in vollem Umfang aufrecht halte, was von ihm ausdrücklich bestätigt wurde. Auf die Frage, ob er noch Ergänzungen zu diesen Fluchtgründen machen wolle, erklärte der BF, dass er "alles von Anfang an erzählen" wolle. Dies wurde ihm nicht gestattet, wobei er erneut befragt wurde, ob er die Fluchtgründe vom 07.01.2015 ergänzen wolle oder nicht. Dazu brachte er vor: "Hier in der XXXX wurde mir gesagt, dass alle meine Probleme schon gelöst worden sind und dass man mich bis zu meinem Zuhause zu meiner Familie begleiten wird damit mir nichts passiert, dass ich meinem Vater übergeben werde, das ist aber nicht passiert." Auf Nachfragen bestätigte der BF, dass die Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes mit seinem ursprünglichen Fluchtgrund, nämlich der Verweigerung des Militärdienstes, im Zusammenhang stehen würden. Der "Junge", der mit ihm geflüchtet sei, würde in XXXX in Haft sitzen. Der BF habe Unterlagen unterschrieben und sich damit einverstanden erklären müssen, dass er freiwillig gegen Ukrainer kämpfe. Aufgrund dessen, dass Kadyrov und Putin befreundet seien. Der BF sei am 15.10.2013 freiwillig ins Herkunftsland zurückgekehrt. Er habe sich dann in Grosny bei seinen Eltern aufgehalten. Ein "Kadyrov-Mann" habe ihn dann im Oktober 2014 in die Ukraine gebracht, um zu kämpfen. Viele junge Männer seien ums Leben gekommen. Nach dem "konkreten Auslöser, dass er am 29.11.2014 ausgereist" sei, befragt, gab der BF an: "Ich wurde in den Krieg geschickt und auf Menschen zu schießen, das wollte ich nicht." Zu dem Visum in seinem Reisepass befragt, gab der BF an: "Ich habe mir ein Visum besorgt, um vor diesen Menschen fliehen zu können. Mein Bürgerpass wurde mir abgenommen." Sein Bürgerpass sei ihm im Oktober 2014 von den Kadyrov-Männern abgenommen worden. Von Mitte Oktober 2013 bis zur neuerlichen Einreise im November 2014 habe er als Taxifahrer gearbeitet bzw. jegliche Arbeit gemacht, und nie eine finanzielle Unterstützung von jemandem angenommen oder gebraucht. In Österreich würden sich zwei Schwestern des BF aufhalten, eine davon als Asylberechtigte und eine aufgrund eines Aufenthaltstitels. Ein Bruder sei in Frankreich asylberechtigt. Im Herkunftsland würde sich neben den Eltern noch eine Schwester aufhalten. Er habe nur mittelbar über seine Schwester Kontakt zu seinen Eltern, da "diese Leute" immer noch zu seinen Eltern kommen und nach seinem Aufenthaltsort fragen. Vor ein paar Wochen seien sie wieder zu seinen Eltern gekommen, und seither würden sich seine Eltern im Krankenhaus befinden. Er habe den gegenständlichen Antrag erst 1,5 Monate nach seiner Einreise Ende November 2014 und nach Ablauf seines Visums gestellt, da ihm dies von seinen Bekannten empfohlen worden sei. Der BF habe ursprünglich nach Frankreich zu seinem Bruder reisen wollen, aber seine Schwester habe ihm davon abgeraten. Auf die Frage, ob es im Herkunftsland eine konkrete, gezielte Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Tschetschene gegeben habe, schilderte der BF einen Vorfall, wonach er im Sommer 2014 in XXXX von der Polizei in 24 Stunden 23 Mal mitgenommen worden sei, weil diese von einem Chef beauftragt worden seien, einen Tschetschenen zur Polizeistation zu bringen. Sonst habe es einfach nur Vorfälle gegeben, wo er beleidigt, jedoch nicht verfolgt worden sei. Eine konkrete und gezielte Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Sunnit habe es im Herkunftsland nicht gegeben. Auf die Frage, ob er abgesehen von den geschilderten Vorfällen jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten im Herkunftsland gehabt habe, erklärte der BF: "Es war einmal ein Vorfall, ich war mit dem Auto unterwegs und die alkoholisierten Polizisten standen mir im Weg. Ich habe sie höflich gebeten aus dem Weg zu gehen und sie haben mich dann beschimpft und mit der Waffe bedroht." Auf die abschließende Frage, ob er alle seine Fluchtgründe geschildert habe, gab der BF neuerlich an, sein "Problem von vorne erzählen" zu wollen. Dazu wurde ihm seitens des Referenten mitgeteilt: "Ihre gesamte Fluchtgeschichte befindet sich im vorliegenden Akt. Heute geht es um Ihren bereits 3. Asylantrag, ich habe alles gelesen." Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. wurde wie folgt festgestellt: "Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor. Ausdrücklich befragt zu Ihren neuen Asylgründen gaben Sie an, dass diese in Zusammenhang mit Ihrem originären Fluchtgrund stehen. Sie gaben ergänzend an, dass Sie sich nach Ihrer freiwilligen Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat am 15.10.2013 bis Mitte Oktober 2014 zu Hause in Grosny bei Ihren Eltern aufgehalten haben. Am XXXX2014 wären Sie von Kadyrovs Leuten in die Ukraine verbracht und somit zwangsrekrutiert worden. Am XXXX2014 wäre Ihnen die Flucht nach XXXX gelungen, woraufhin Sie am 29.11.2014 aus der Russischen Föderation ausgereist wären. Bei Ihrer Ausreise waren Sie im Besitz eines gültigen russischen Reisepasses und gültigen Schengenvisums, ausgestellt von der griechischen Botschaft in Kiev/Ukraine, gültig von XXXX. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden." In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt: "Sie haben am 21.09.2012 einen ersten Asylantrag und am 15.05.2013 einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) gestellt und erwuchs Ihr Asylverfahren am 09.10.2013 in II. Instanz in Rechtskraft. Daraufhin entschieden Sie sich unter Gewährung einer Rückkehrhilfe zur freiwilligen Rückkehr in Ihr Herkunftsland, woraufhin Sie am 15.10.2013 in die Russische Föderation zurückkehrten und bei Ihren Eltern in Grosny Unterkunft nahmen. Nach Ihrer Rückkehr bestritten Sie bis zur neuerlichen Ausreise Ihren Lebensunterhalt als Taxilenker. Am 07.01.2015 (eineinhalb Monate nach Ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet) stellten Sie einen dritten Asylantrag im Bundesgebiet. Dabei gaben Sie an, dass Sie am XXXX2014 neuerlich zwangsrekrutiert und in die Ukraine verbracht wurden. Am XXXX2014 wäre es Ihnen gelungen von der Ukraine nach XXXX zu flüchten, woraufhin Sie am 29.11.2014 neuerlich ausgereist sind. Sie gaben ausdrücklich an, dass Ihre neuen Fluchtgründe mit den originären Fluchtgründen in Zusammenhang stehen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich daher um ein linear fortgesetztes Vorbringen, welches bereits im Vorverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, GZ. D4 434254-3/2013/4E, vom 07.10.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Sofern Sie vorbringen, dass Sie zwangsrekrutiert worden waren und in die Ukraine verbracht worden waren, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie sich selbständig nach XXXX begeben haben, um für ein Schengenvisum bei der Griechischen Botschaft anzusuchen, welches Ihnen am XXXX2014 ausgestellt wurde, und Sie am XXXX11.2014 über den Flughafen Moskau ausreisten. Ihren Angaben zu Folge haben Sie sich nach Ihrer freiwilligen Rückkehr am 15.10.2013 bis zur angeblichen Zwangsrekrutierung am XXXX2014 zu Hause bei Ihren Eltern in Grosny aufgehalten und waren einer Erwerbstätigkeit als Taxilenker nachgegangen. Abgesehen davon dass es nicht glaubhaft ist, dass Sie ein ganzes Jahr unbehelligt in Ihren angestammten Umfeld lebten und danach zwangsrekrutiert und in die Ukraine verbracht worden waren, nachdem die Ukrainekrise bereits im Februar 2014 begonnen hat und Sie Ihrer Behauptung zu Folge nach Ihrer freiwilligen Rückkehr im Oktober 2013 vom russischen Geheimdienst FSB und anschließend von Kadyrovs Leuten festgehalten worden waren und somit den dortigen Behörden Ihr Aufenthalt bekannt war. Sofern Sie behaupten, dass Ihnen am XXXX2014 Ihr Bürgerpass abgenommen worden war, ist dem entgegen zu halten, dass Ihnen am XXXX2013 ein Reisepass der Russischen Föderation ausgestellt worden war und es Ihnen möglich war, von Moskau aus unbehelligt im Besitz des Reisepasses und Schengenvisums auszureisen. Sofern es sich in Ihrem Fall tatsächlich um eine Person handelt, die desertiert wäre, so ist davon auszugehen, dass es Ihnen unmöglich gewesen wäre, von Moskau per Flugzeug auszureisen. Abgesehen von diesem Vorbringen haben Sie sich im nunmehrigen Verfahren betreffend Ihrer Motivation Ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. betreffend Ihrer Gründe warum Sie nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren können auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorausgegangen Asylverfahren bezogen und stützen sich somit auf Ihre ursprünglich bereits vorgebrachten Fluchtgründe welche bereits als unbegründet abgewiesen wurden und rechtskräftig entschieden wurden."

Der Bescheid wurde am 14.12.2016 persönlich vom BF übernommen.

2.3. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vollem Umfang angefochten. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und weiter ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2013 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Seit der letzten Entscheidung seien bereits über dreieinhalb Jahre vergangen, wobei der BF zwischenzeitlich ins Herkunftsland zurückgekehrt sei und während seines dortigen Aufenthalts abermals Schikanen durch die russischen bzw. tschetschenischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei. Im Oktober 2014 sei er zwangsweise von den Leuten des Kadyrov für den Krieg in die Ukraine rekrutiert worden. Der BF habe unter Folter ein Dokument unterschreiben müssen, dass er sich offiziell freiwillig für den Militärdienst in der Ukraine gemeldet habe. Die Krise in der Ukraine habe erst im Februar 2014 begonnen - über ein halbes Jahr später als die letzte inhaltliche Entscheidung im Asylverfahren des BF. Es liege somit ein neuer Sachverhalt vor, insbesondere da die russische Armee laufend auf der Suche nach neuen Rekruten für den Ukrainekrieg sei. Ergänzend dazu habe der BF auch Probleme bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation vorgebracht, die vom Bundesamt nicht weiter geprüft worden seien. So sei den russischen Sicherheitsbehörden bekannt gewesen, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und hätten diese auch teilweise Einzelheiten aus seinen Vorverfahren gewusst. Das Bundesamt habe in diesem Zusammenhang eine Non-Refoulementprüfung verabsäumt, obwohl der BF vorgebracht habe, dass er bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung fürchte. Im bekämpften Bescheid seien zudem keine näheren Informationen betreffend die Rekrutierung von Tschetschenen für den Krieg in der Ukraine herangezogen worden. Dies sei jedoch wesentlich, um die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF beurteilen zu können. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Asylantrag greife das Bundesamt jedoch schon in die Beweiswürdigung ein und hätte demnach das Asylverfahren des BF zulassen müssen. So werde dem BF vorgehalten, dass sein neuerliches Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, da er legal mit dem Flugzeug ausgereist sei und er auch davor keine Probleme gehabt hätte, sich im Oktober 2013 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Dazu bringe der BF vor, dass der Auslandsreisepass dementsprechend teuer für ihn gewesen sei und eine Ausstellung eines solchen nur möglich gewesen sei durch Leistungen von zusätzlichen Geldleistungen. Betreffend seine legale Ausreise aus Russland betone der BF abermals, dass sein Vater gemeinsam mit seinem Onkel seine Flucht organisiert hätten und er über diese Details und deren Vorbereitungen nicht informiert gewesen sei. Bei seinem Onkel handle es sich um einen Rechtsanwalt mit entsprechenden Verbindungen. So sei der BF auch von seinem Onkel zum Flugzeug begleitet worden. Vermutlich hätten sein Onkel und sein Vater im Vorfeld auch Schmiergeldzahlungen geleistet, damit die Flucht des BF reibungslos verlaufen könne. Zu seinem Privat- und Familienleben bringe der BF vor, dass seine beiden Schwestern in Österreich leben würden und er regelmäßig zu diesen Kontakt habe. Darüber hinaus sei er bemüht, Deutsch zu lernen und besuche einen Deutschkurs A1. Auch sei er bemüht, seinen Freundeskreis in Österreich laufend zu erweitern. Weiters repariere der BF in Rahmen von Aktionstagen gratis Fahrräder. Der Beschwerde beigelegt war in Kopie eine angebliche Bestätigung eines tschetschenischen Landeskrankenhauses vom 04.08.2016 betreffend den Vater des BF. Es wurde weiters beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl, sowie den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zu den Vorverfahren unter den Zahlen D4 434254 - 1 bis 3 - aus dem Jahr 2013 sowie der Beschwerdeschrift samt beigelegter Dokumente in Kopie.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsentscheidung derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013, Zl. D4 434254-1/2013/2E, das dem BF am 02.05.2013 rechtswirksam zugestellt wurde, heranzuziehen.

Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

2.2. Seinen ersten Antrag vom 21.09.2012 begründete der BF beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er vor einer Einberufung zur Stellungskommission im Oktober 2012 geflüchtet sei, weil er befürchtet habe, im Verlauf des Militärdienstes zu Kampfhandlungen gegen Landsleute im Gebiet der tschetschenischen Republik herangezogen zu werden.

Den neuen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen damit, dass er nach seiner freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland im Oktober 2013 am Flughafen in Moskau 24 Stunden angehalten und anschließend in Tschetschenien von Leuten von Kadyrov mehrere Tage angehalten, geschlagen und gefoltert und nur gegen Zahlung von Lösegeld sowie Unterfertigung von Unterlagen freigelassen worden sei. Im Oktober 2014 sei er von Kadyrovs Leuten mitgenommen und zwangsweise für den Krieg in der Ukraine rekrutiert worden, wobei ihm im November 2014 die Flucht aus der Ukraine gelungen sei.

Somit begründete der BF seinen neuen Antrag mit einer Reihe von Ereignissen, die bei Zutreffen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und nach Rückkehr ins Herkunftsland eingetreten wären. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass diese Ereignisse in einem Zusammenhang mit jenen Gründen stehen würden, die der BF bereits in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat (vgl. VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626, VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365). Hinzu kommt aber weiters, dass im ersten Asylverfahren das Vorbringen des BF beim Bundesasylamt - ohne eingehendere Glaubwürdigkeitsprüfung - der Entscheidung zugrundegelegt wurde (vgl. dazu auch insbesondere VwGH 25.10.2005, Zl. 2005/20/0372), weshalb seitens des Asylgerichtshofes damals auch auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verzichtet werden konnte (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2008/20/0357).

Im gegenständlichen Verfahren fehlt es aber auch an der Feststellung eines hinreichend geklärten, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Dies gilt sowohl in Bezug auf das individuelle Vorbringen des BF, der dazu eingehender befragt werden hätte müssen, als auch hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland. Die Behauptung des BF, zuletzt einer "Zwangsrekrutierung" durch "Kadyrovs-Leute" zu Kampfhandlungen in der Ukraine ausgesetzt gewesen zu sein, lässt es nicht mehr zu, diesbezüglich ohne weitere Erhebungen noch von einer reguläre Verpflichtung im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht, die Gegenstand des ersten Verfahrens war, auszugehen. Auch die Antwort des BF auf die Frage nach staatlichen Sanktionen bei einer Rückkehr, wonach er diesbezüglich "nur mit inoffiziellen Sanktionen" bzw. "mit dem Tod" rechnen würde (vgl. As 11), lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Dazu wurde der BF aber auch nicht weiter befragt. Andererseits wurden - wie in der Beschwerde auch zu recht angemerkt wurde - auch keine Feststellungen zur allfälligen Rekrutierung von Tschetschenen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine getroffen. Dem Vorbringen des BF kann a priori auch nicht die Asylrelevanz abgesprochen werden (zu einer allfälligen Asylrelevanz vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Zl. Ra 2015/01/0089). Hinzu kommt, dass der BF auch gezielte Anhaltungen und Misshandlungen durch tschetschenische und russische Sicherheitskräfte bei seiner freiwilligen Rückkehr im Oktober 2013 geltend gemacht hat.

Indem das Bundesamt im bekämpften Bescheid die Ansicht vertrat, dass für das neue Vorbringen des BF im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung von § 68 Abs. 1 AVG eine eingehendere Glaubwürdigkeitsprüfung entbehrlich wäre, da es sich um ein lineare Fortsetzung seines Vorbingens im ersten Asylverfahren handle, hat es die Rechtslage verkannt. Daran vermögen auch die Plausibilitätserwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der legalen Ausreise des BF und des Umstandes, dass er vor seiner Zwangsrekrutierung und Verbringung in die Ukraine ein ganzes Jahr unbehelligt in seinen angestammten Umfeld leben hätte können, obwohl die Ukrainekrise bereits im Februar 2014 begonnen habe, kaum etwas zu ändern, zumal diese ohne entsprechende Ermittlungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland auch einen graduell nicht unerheblichen spekulativen Anteil enthalten, und allein jedenfalls nicht dazu ausreichen, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF im Kern zu erschüttern (vgl. dazu etwa VwGH19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die diesbezügliche Gegenargumentation in der Beschwerdeschrift sich ohne entsprechende landesspezifische Hintergrundinformationen nicht als völlig unplausibel erweist.

Da das neue Vorbringen des BF a priori auch nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft. Letztlich ist festzustellen, dass eine formelle Entscheidung des Antrages des BF wegen "entschiedener Sache" in der gegenständlichen Konstellation - insbesondere angesichts der Komplexität des in mehrfacher Hinsicht neuen Vorbringens des BF, der allenfalls notwendigen, umfangreichen Ermittlungshandlungen sowie des Umstandes, dass das Vergleichsverfahren im Kern nicht auf eine Glaubwürdigkeitsprüfung gestützt wurde - in Summe nicht mehr gerechtfertigt erscheint; vielmehr hat das Vorbringen des BF einer inhaltlichen Prüfung unterzogen zu werden.

Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren die oben aufgezeigten Mängel zu beseitigen und letztlich auf Grundlage dessen einen neuen (inhaltlichen) Bescheid zu erlassen haben.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.2.1 f. zitierte Judikatur)

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