IO §253 Abs3
IO §266
IO §46 Z8
IO §70 Abs4
IO §71 Abs3
IO §71a Abs1
IO §87a
IO §88 Abs1
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §107 Abs3
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
IO §253 Abs3
IO §266
IO §46 Z8
IO §70 Abs4
IO §71 Abs3
IO §71a Abs1
IO §87a
IO §88 Abs1
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §107 Abs3
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2116147.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX und 2. des XXXX , beide vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG, Esteplatz 4, 1030 Wien, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.09.2015, BMVIT-631.540/0310-III/FBW/2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat XXXX einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet der XXXX für den unter II. auferlegten Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der zweitbeschwerdeführenden Partei, des Vereins XXXX (im Folgenden: XXXX ), dafür einzustehen habe, dass entgegen § 107 Abs. 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) idF BGBl. I 44/2014 eine elektronische Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zu Zwecken der Direktwerbung zugesendet wurde, indem an Frau XXXX , Inhaberin der XXXX [in der Folge: die Anzeigerin], an die E-Mail-Adresse XXXX ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX am 22.04.2015 um 12:40:43 Uhr eine E-Mail-Nachricht, in der ua. die Empfängerin über die Möglichkeit einer Vertretung durch den XXXX im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - konkret 36 S 43/15p XXXX - informiert wurde, zugesendet wurde.
Weiters hielt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fest, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,-- betrage der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass der XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.
1.2. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus, das strafbare Verhalten sei dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 10.08.2015 verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten worden. Anstelle einer schriftlichen Rechtfertigung habe der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit einer Vernehmung in Anspruch genommen, welche am 08.09.2015 stattgefunden habe. Erschienen seien der vom Erstbeschwerdeführer bevollmächtigte XXXX und XXXX als Leiterin der Rechtsabteilung des XXXX . Das bekämpfte Straferkenntnis zitiert aus dem Protokoll dieser Vernehmung u.a. Folgendes:
"In der Sache selbst gebe ich [gemeint: XXXX ] an, dass die E-Mail versendet wurde. [...] Wir sind ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband. Die Gerichte verständigen die Gläubiger von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht. Wir vertreten hier die Gläubigerinteressen. Um diese zeitnah zu informieren, werden von uns E-Mails wie die angezeigte versendet. Damit sollen die Gläubiger rasch informiert werden, um auf die Insolvenz entsprechend zu reagieren. [...] [Die Anzeigerin] ist Gläubigerin der in der angezeigten E-Mail genannten Firma. Sie hat gegen diese eine Forderung unter 2.000,-- Euro. Bei Forderungen in dieser Höhe bieten wir unseren Service überhaupt kostenlos an. Es steht auch in den Statuten aller Gläubigerverbände, dass diese nicht gewinnorientiert arbeiten, und das steht auch so im Gesetz.
Vom Anwalt der Anzeigerin ist ein Schreiben bei uns eingelangt, in dem wir aufgefordert wurden, eine Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag in nicht mehr erinnerlicher Höhe als Bearbeitungsentgelt zu zahlen. Das Schreiben war zwar vom Kuvert her an uns adressiert, das Schreiben selbst war aber an eine andere Firma gerichtet. Wir haben dieses Schreiben natürlich retourniert. Aus meiner Sicht dürfte die Dame hier ein Geschäftsmodell für sich entdeckt haben. Ein inhaltlich an uns gerichtetes Schreiben ist nicht eingelangt.
[Die Anzeigerin] ist kein Vereinsmitglied bei uns. Das ist aber für eine Betreuung durch uns auch nicht notwendig. Mitglieder erhalten günstigere Konditionen. Ob wir schon einmal Kontakt mit der Dame hatten, kann ich jetzt nicht angeben. Es liegt uns keine explizite Einwilligung [der Anzeigerin] zur Zusendung von Werbe-E-Mails vor. Das ist auch ein faktisch unmöglicher Vorgang. Dazu müssten alle Gläubiger von uns verständigt werden und gefragt werden, ob wir ihnen Information[en] schicken dürfen. Bis dahin ist das halbe Insolvenzverfahren vorüber und wir können die Gläubigerinteressen letztlich entgegen unserem gesetzlichen Auftrag nicht vertreten. Das führt wiederum zu deren Schädigung, der die IO ja auch entgegenwirken will.
Das Verfahren ... [gemeint: ein anderes Verwaltungsstrafverfahren
betreffend einen ähnlich gelagerten Sachverhalt; vorgelegt wird die "Einstellungsverfügung" des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 10.02.2014, GZ BMVIT 635.5401/0355-III/FBW/2015] wurde eingestellt.
Wir dürfen auf die Bestimmung des § 266 IO verweisen ... . Aus
dieser Bestimmung ist auch die Zulässigkeit der Zusendung von E-Mails wie der verfahrensgegenständlichen abzuleiten. Wir haben als Verband die Interessen der Gläubiger zu schützen und zu vertreten und das wäre nicht möglich, wenn eine Kontaktaufnahme mit diesen nicht zulässig wäre. Insofern ergibt sich unserer Ansicht nach aus der IO klar, dass wir mit den vom Schuldner bzw. vom Insolvenzverwalter bekannt gegebenen Gläubigern per E-Mail in Kontakt treten dürfen und dass es dazu keiner Einwilligung bedarf. Dadurch erfahren die Gläubiger auch schon vor der formellen
Einleitung eines Insolvenzverfahrens von der Insolvenz. ... [W]ir
[weisen] deshalb auf unsere Dienstleistungen hin [...], weil [...] die Position von Gläubigern stärker ist, wenn diese gemeinschaftlich vertreten werden. Wir haben auch Einblick in Unterlagen, die Gläubigern so nicht zur Verfügung stehen. Wir haben auch das notwendige Knowhow, um auszurechnen, wie hoch eine Quote sein muss, um die Gläubiger zu befriedigen. Insofern geht es hier wiederum um die umfassende in der IO angesprochene Vertretung der Gläubigerinteressen."
Die belangte Behörde stellte aufgrund Einschau in eine bei der Vernehmung vorgelegte Gläubigerliste betreffend die Insolvenz der XXXX fest, dass sich die Anzeigerin tatsächlich unter den Gläubigern befinde.
Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, die dafür maßgebliche Außenvertretungsbefugnis richte sich nach den Satzungen/Statuten einer juristischen Person. Aus § 17 Punkt 2 der Statuten des XXXX ergebe sich, dass der XXXX nach außen vom Präsidenten oder von zwei von ihm namhaft zu machenden Vorstandsmitgliedern vertreten werde, wobei der Präsident auch den geschäftsführenden Direktor als seinen Bevollmächtigten beauftragen könne. Zwar sei eine Bevollmächtigung des XXXX vorgenommen worden, dabei handle es sich aber um einen Rechtsakt, der nichts an der statutenmäßigen Vertretungsbefugnis ändere, weshalb diese weiterhin dem Präsidenten - das sei der Erstbeschwerdeführer - obliege. Der Präsident könne den geschäftsführenden Direktor als Bevollmächtigten beauftragen, müsse dies aber nicht. Die Stellung von XXXX sei durch eine zivilrechtliche Vollmacht begründet, die zwar in den Statuten vorgesehen, nicht aber durch die Statuten selbst begründet werde. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers sei somit gegeben, da XXXX auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei.
Die Versendung der im Spruch genannten E-Mail sei nicht bestritten worden sei. Rechtfertigend sei lediglich vorgebracht worden, dass es sich bei der versendeten E-Mail nicht um Werbung gehandelt habe, sondern nur um "Information an Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens" und eine Kontaktaufnahme per E-Mail unabhängig vom Inhalt der Nachricht jedenfalls durch § 266 IO gedeckt sei, weshalb auch keine Einwilligung der Empfängerin vorliegen müsse.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei der versandten E-Mail um eine Direktwerbung gehandelt hat, führte die belangte Behörde aus, dass es im TKG 2003 zwar keine Definition des Begriffs "Direktwerbung" gebe, aus den parlamentarischen Materialien zur Stammfassung des TKG ergebe sich jedoch, dass der Begriff der Direktwerbung "weit zu definieren" sei und "jeden Inhalt" umfasse, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch eine bestimmte Idee einschließlich politischer Anliegen wirbt. Der OGH habe klargestellt, dass eine enge Auslegung des Werbebegriffes dem Schutzzweck des § 107 TKG entgegenstehe (vgl. OGH 18.5.1194, 4 Ob 113/99t).
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stehe es einem Gläubiger frei, seine Forderungen selbst bei Gericht anzumelden, das zu unterlassen oder einen Rechtsvertreter oder einen der in Österreich bestehenden Gläubigerschutzverbände mit der Vertretung im Insolvenzverfahren zu betrauen. Mit dem Text der E-Mail, der letztlich die Vorzüge des XXXX hervorstreiche, werde eindeutig Werbung für die Leistungen des XXXX gemacht und so versucht, die Gläubiger als "Mandanten" zu gewinnen, weshalb der Inhalt unter den Begriff der Werbung zu subsumieren sei. Dass im E-Mail gleichzeitig über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert werde und weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen an die Anzeigerin übermittelt würden, ändere an diesem Umstand nichts. Dem TKG 2003 sei nicht zu entnehmen, dass elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung erst dann vorliegen sollte, wenn ein bestimmter Anteil des Inhalts als Werbung zu qualifizieren ist. Bereits dann, wenn ein E-Mail auch einen werbenden Inhalt hat, sei es als elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung zu qualifizieren. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Vertretung der Anzeigerin im Insolvenzverfahren kostenlos erfolgt wäre, ändere am Werbecharakter nichts. Entgeltlichkeit einer Leistung oder Gewinnabsicht des Versenders seien für die Qualifikation als Werbung nicht notwendig.
In § 266 IO fänden sich keine näheren Angaben darüber, in welcher Form die Gläubigerschutzverbände mit den Gläubigern in Kontakt treten sollen und dürfen. Aus der Sicht der Behörde sei zwischen notwendiger Information, die zur Wahrung der Interessen der Gläubiger unstrittig erforderlich sei, und Werbung für die Beauftragung eines einzelnen Verbandes zu unterscheiden. Bei einer reinen Information werde das Tatbestandsmerkmal "Direktwerbung" nicht erfüllt sein und ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 nicht in Betracht kommen. Was die Werbung für die Bevollmächtigung zur Vertretung in einem Insolvenzverfahren anbelange, so unterliege diese ohne Zweifel aber den Bestimmungen des TKG 2003, sodass zur rechtskonformen Zusendung solcher E-Mails die vorherige Einwilligung des Empfängers notwendig sei. Die vom XXXX vorgenommene Auslegung des § 266 IO sei nicht nachvollziehbar.
Der Gesetzgeber habe in einigen Rechtsvorschriften Ausnahmen im Hinblick auf die Geltung des § 107 Abs. 2 TKG normiert (§ 72 Abs. 4 WirtschaftskammerG, § 28 ApothekerkammerG, § 66b Abs. 4 und § 117d Abs. 4 ÄrzteG, § 137 Abs. 4 und § 141e Abs. 3 Notariatsordnung, § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung, § 8 Abs. 4, § 31 Abs. 7 und § 32 Abs. 2 TierärztekammerG). Eine Regelung, die E-Mail-Aussendungen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände vom Anwendungsbereich des § 107 Abs. 2 TKG ausnimmt, bestehe nicht. Es könne nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden. Vielmehr habe der Gesetzgeber bewusst bestimmte "Institutionen" vom Anwendungsbereich des § 107 Abs. 2 TKG ausgenommen. In Anbetracht der vielen "Institutionen/Körperschaften/Interessenvertretungen etc.", bei denen eine Ausnahme angebracht sein könnte, zeige die geringe Zahl der bestehenden Ausnahmen, dass der Gesetzgeber die Gläubigerschutzverbände nicht einfach vergessen habe, wobei die reine Gläubigerinformation wie ausgeführt ohnehin nicht unter § 107 Abs. 2 Z 1 zu subsumieren sei.
Die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte E-Mail stelle somit elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung dar, die erwiesenermaßen ohne vorherige Einwilligung versendet worden sei. Der Tatbestand der angelasteten Übertretung sei sohin in objektiver Hinsicht erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, mit dem E-Mail sei bewusst Werbung betrieben worden, da die Anzahl der vertretenen Gläubiger gemäß § 87a IO bei der Aufteilung der Belohnung für die Gläubigerschutzverbände zu berücksichtigen sei, sodass ein Interesse daran bestehe, möglichst viele Gläubiger zu vertreten, um eine möglichst hohe Deckung der Kosten zu erreichen. In Bezug auf die rechtskonforme Versendung dieses E-Mails hätten sich Zweifel ergeben müssen; das Spannungsverhältnis zwischen der verletzten Norm und der vom XXXX vorgenommenen Interpretation des § 266 IO hätte - so die belangte Behörde - auffallen müssen. Daher wären jedenfalls im Zweifel weitere Erkundigungen geboten gewesen. Es sei nicht vorgebracht worden, dass entsprechende Erkundigungen eingeholt wurden. Von einem unverschuldeten Irrtum könne nicht ausgegangen werden, da die rechtliche Beurteilung der vom XXXX versendeten Nachrichten zur Verständigung von Insolvenzeröffnungen nicht mit der notwendigen und zumutbaren Sorgfalt vorgenommen worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass dem XXXX eine eigene Rechtsabteilung zur Verfügung stehe, deren Tätigkeit dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnen sei, sodass man hier nicht von einem rechtlichen Laien sprechen könne. Mit dem im Zuge der Rechtfertigung erstatteten Vorbringen sei es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG vom Vorliegen eines fahrlässigen Verhaltens auszugehen gewesen sei.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sei die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut sei die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Das geschützte Rechtsgut sei jedenfalls als bedeutend anzusehen und sei durch die Übertretung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt worden. Die belangte Behörde habe nicht festzustellen vermocht, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Tat nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage gekommen sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anzulasten. Mildernd sei seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- befinde sich im untersten Bereich des bis zu einem Betrag von EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens. Die Strafe sei tat- und schuldangemessen.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerden verweisen auf die Stellung des XXXX (der zweitbeschwerdeführenden Partei) als bevorrechteter Gläubigerschutzverband iSd § 266 IO. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände erhielten bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Gläubigerlisten vom zuständigen Gericht mit dem gesetzlichen Auftrag, das Gericht bei der Abhandlung dieses Verfahrens zu unterstützen. Den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden sei auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten, ohne dass ein konkretes rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden müsste. Die Gläubigerschutzverbände seien österreichweit praktisch in allen Gläubigerausschüssen vertreten. Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände erfüllten im Rahmen des Insolvenzrechts "wichtige öffentlich-rechtliche Pflichten" und hätten eine wichtige Stellung innerhalb der Rechtspflege in Österreich.
Die Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben setze ein konkretes Anbot an die Gläubiger zur Vertretung im Verfahren voraus. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wäre es den meisten Gläubigern schlichtweg unmöglich, an geeignete Informationen zu kommen und fristgerecht ihre Forderungen geltend zu machen. Mit Unterstützung der Gläubigerschutzverbände werde es allen Gläubigern ermöglicht, ihre Rechte zu wahren. Die Verständigung aller bekannten Gläubiger von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Mitteilung über die möglichen Folgen bzw. Vorgehensweisen gehörten zu den Hauptaufgaben der Gläubigerschutzverbände. Im Zeitalter der modernen Kommunikationsmittel sei es sinnvoll, ein Informationsrundmail zu verfassen, um alle Gläubiger über die Insolvenzsituation und die Fristen zur Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren zu verständigen.
Gemäß § 107 Abs. 3 TKG sei es bei Mitgliedern nicht notwendig, eine Zustimmung einzuholen, bevor eine Mitteilung des Gläubigerschutzverbandes verschickt wird. Die Ansicht der belangten Behörde, dass bei Nichtmitgliedern eine derartige Einwilligung im Vorfeld einzuholen sei, widerspreche ganz klar dem gesetzlichen Auftrag der Gläubigerschutzverbände zur Betreuung der Interessen auch von Nichtmitgliedern. Die Ansicht der belangten Behörde könnte - so die Beschwerden - im Extremfall dazu führen, dass die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände trotz ihres gesetzlichen Auftrages einen Teil der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht erreichen und deren Interessen nicht wahrnehmen könnten. Diese Gläubiger hätten im schlimmsten Fall den Konkursteilnahmeanspruch verwirkt. Der Gesetzgeber, der durch die Gläubigerschutzverbände ausdrücklich einen umfassenden und wirksamen Schutz aller Gläubigerinteressen gewährleistet sehen wolle, stelle klar, dass die Gläubigerschutzverbände nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern unterscheiden dürften, sondern alle Gläubigerinteressen zu vertreten hätten. Hervorzuheben sei außerdem, dass die Gläubigerschutzverbände nicht auf Gewinn gerichtet sein dürften und - so wie im vorliegenden Fall angeboten - auch unentgeltlich für die Gläubiger tätig würden.
Es möge zwar die Annahme der belangten Behörde stimmen, dass die "gegenständliche Mitteilung nicht nur Informationen bereithält, sondern auch die Vorteile der Beauftragung [des XXXX ] hervorhebt". Dennoch sei bei Gesamtbetrachtung der Angelegenheit der gesetzliche Auftrag der Gläubigerschutzverbände überwiegend, "welcher einen allfälligen Werbecharakter der Mitteilung deutlich überlagert".
Anders als von der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, verletzten Gläubigerschutzverbände nicht das Recht des Angeschriebenen auf Privatsphäre, sondern würden diesem zu Informationen verhelfen, damit er seine Rechte als Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend machen könne. Der Gläubiger habe ein rechtlich relevantes Interesse daran, dass er von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners verständigt wird, um die Möglichkeit zu haben, notwendige Schritte einzuleiten und frei zu entscheiden, ob und welchen bevorrechteten Gläubigerschutzverband er mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei daher vernachlässigbar, dass eine Mitteilung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch einen Werbecharakter habe, diene sie doch primär dazu, die vermögensrechtlichen Interessen des kontaktierten Gläubigers zu schützen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine derartige Interessenabwägung durchzuführen. Ihre Entscheidung sei daher sachlich nicht gerechtfertigt.
Abschließend bringen die Beschwerden vor, dass das Verfahren vor dem Fernmeldebüro Oberösterreich und Salzburg, GZ: BMVIT-635.540/0355-III/FBL/2013, dem "inhaltlich der gleiche Sachverhalt und die gleiche Rechtslage zu Grunde liegen", mit Entscheidung vom 10.02.2014 eingestellt worden sei. Die belangte Behörde habe es im angefochtenen Straferkenntnis verabsäumt, konkret darzustellen, "warum sie in der gegenständlichen Angelegenheit anders entscheidet als bisher".
3. Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist außenvertretungsbefugtes Organ der zweitbeschwerdeführenden Partei (des Vereins XXXX , ZVR-Zahl XXXX ), welcher die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen ist.
1.2. Am 22.04.2015 um 12:40 h wurde von dieser E-Mail-Adresse aus an die E-Mail-Adresse XXXX - diese E-Mail-Adresse ist XXXX , Inhaberin der XXXX , zuzurechnen - ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin folgendes E-Mail gesendet:
Betreff:
" XXXX Anmeldeunterlagen fuer Insolvenzverfahren XXXX - Landesgericht Korneuburg 36 S 43/15p"
Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
In der Anlage senden wir Ihnen aktuelle Informationen zu einem Insolvenzverfahren, in dem Sie / Ihr Unternehmen als Gläubiger auf der Gläubigerliste aufscheinen:
XXXX
Warum Ihre Forderung dem XXXX zur Anmeldung bei Gericht anvertrauen?
• Wir sind in ganz Österreich für Sie in allen Insolvenzverfahren bei jeder Verhandlung vor Ort.
• Mit Beauftragung vertreten unsere Juristen Sie im gesamten Insolvenzverfahren.
• Sie können in XXXX jederzeit den Stand Ihres Verfahrens einsehen.
Auf Kompetenz Vertrauen ... ein Slogan, der für uns mehr als eine
Verpflichtung bedeutet.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
XXXX
XXXX
Tel: XXXX
1.3. Mit diesem E-Mail wurde zum einen (als PDF-Dokument) folgendes weiteres Schreiben des XXXX übermittelt, das namentlich an XXXX adressiert und mit 22.04.2015 datiert ist:
"36 S 43/15p Insolvenz XXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
die XXXX kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Vom zuständigen Landesgericht Korneuburg wurde ein Konkursverfahren eröffnet. Da Sie auf der Gläubigerliste aufscheinen, übermittelt Ihnen der XXXX als staatlich bevorrechteter Gläubigerschutzverband einen Informationsbericht.
Mit dem Auftrag zur Anmeldung Ihrer Forderung bei Gericht übernehmen unsere Juristen für Sie die gesamte Abwicklung des weiteren Insolvenzverfahrens, insbesondere:
// Wahrnehmung sämtlicher notwendiger Gerichtstermine
// Wahrnehmung außergerichtlicher Termine wie zB Gläubigerausschusssitzungen etc.
// Außergerichtliche Abklärung allfälliger Forderungsbestreitungen // Laufende Berichterstattung über das Verfahren
// Überprüfung der Angemessenheit und Erfüllbarkeit der vorgeschlagenen Sanierungsplanquote // Einziehung und Weiterleitung der auf Ihre Forderung entfallenden Quote
Bei Forderungen bis EUR 2.000,-- (inkl. MWSt.) melden wir GRATIS für Sie an! Sie bezahlen lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 22,--.
Unsere Konditionen finden Sie auf XXXX und in der Beilage. Mitglieder erhalten mit dem Schutzpaket 2015 ein Scheckheft für weitere Ermäßigungen und kostenlose Dienstleistungen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
...
VERFAHRENSDATEN ...
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Um für Sie einschreiten zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:
VOLLMACHT - firmenmäßig gefertigt (das Formular finden Sie beiliegend)
FORDERUNGSNACHWEIS - Genaue Angabe der anzumeldenden Forderungshöhe (in EURO), Belege, die die Höhe Ihrer Forderung ausweisen wie zB
RECHNUNGEN, OFFENE POSTEN-LISTEN
BANKVERBINDUNG - bitte IBAN, Internationale Bank Account Number, sowie BIC direkt auf der Vollmacht vermerken
UID-NUMMER - bitte direkt auf der Vollmacht vermerken
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Der XXXX ist mit der Abwicklung aller in Österreich anfallenden Insolvenzen befasst und hat als bevorrechteter Gläubigerschutzverband die gesetzlich verankerte Befugnis, als Gläubigervertretung bei Gericht zu fungieren.
Der XXXX arbeitet seit 1924 als international tätige Gläubigerschutzorganisation und übernimmt dabei ständig die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten auch für ausländische Gläubiger* (Kosten EUR 30,--) bzw. wird der Verband vom Gericht in diese Funktion berufen.
XXXX Dienstleistungen für Gläubiger:
> Überprüfungs- und Vorbereitungsarbeiten zur wirtschaftlichen Beurteilung des Insolvenzfalles
> Anmeldung der Ansprüche bei Gericht
> Bei ausdrücklicher Beauftragung Geltendmachung von Aus- und Absonderungsansprüchen (Eigentumsvorbehalte etc.)
> Durchführung von Gläubigerbesprechungen, Verhandlungen mit Insolvenzrichtern, Insolvenz-verwaltern, Insolvenzschuldnern und deren Vertretern
> Besuch aller Tagsatzungen, die zur Sicherung der Rechte als Gläubiger erforderlich sind, bis zum Abschluss des Verfahrens
> Berichterstattung an die vom XXXX vertretenen Gläubiger
> Mitarbeit des XXXX in Gläubigerausschüssen, Beiräten und Sachwalterkomitees
> Übermittlung eines Endberichtes nach Aufhebung des Verfahrens
> Evidenzhaltung, Einziehung der Quoten und deren Weiterleitung an die Gläubiger
Bitte füllen Sie die beiliegende Vollmacht aus und senden Sie diese mit Rechnungskopien, OP-Listen, etc. an die zuständige XXXX Geschäftsstelle.
...
[Anm: Es folgt unter dem Titel ‚Firmeninsolvenzen' eine Aufstellung, aus der sich die ‚Kosten Mitglied' und die ‚Kosten Mandant' je nach ‚Höhe Forderung' ergeben]
..."
1.4. Zum anderen wurde folgendes Formular mit dem unter Pkt. 1.2. wiedergegebenen E-Mail übermittelt:
"Bitte per Fax an XXXX oder per Mail an XXXX
VOLLMACHT
Hiermit ermächtige(n) ich (wir) den
XXXX
• meine (unsere) Forderungen im gerichtlichen Insolvenzverfahren anzumelden
• mich (uns) bei Tagsatzungen, die zur Sicherung der Rechte als Gläubiger erforderlich sind, zu vertreten und dort das Stimmrecht auszuüben
• alle wie immer gearteten Erklärungen abzugeben, Eingaben einzubringen, Anträge zu stellen und Vergleiche zu schließen
• Zustellungen in Empfang zu nehmen
• Zahlungen für mich (uns) zu übernehmen
• Vorkehrungen zur Sicherstellung und Einbringlichmachung meiner (unserer) Forderung oder Teile derselben im genannten Insolvenzfall zu treffen
• Terminverlust und Wiederaufleben von Forderungen geltend zu machen
GERICHT : ...
GESCHÄFTSZAHL : ...
Ort, Datum Unterschrift / Firmenstempel
XXXX "
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Umstände können dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden, wurden bereits im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt und werden in den Beschwerden nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die vorliegend relevanten Regelungen des TKG 2003 in den in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses zitierten Fassungen lauten:
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. ...
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."
"Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. [...]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
[...]
20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
[...]"
3.2.1. § 266 des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914 idF BGBl. I Nr. 43/2016, lautet:
"Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbands
§ 266. (1) Der Bundesminister für Justiz hat bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen.
(2) Ein Gläubigerschutzverband muss verlässlich, in seinem Wirken auf ganz Österreich ausgerichtet und imstande sein, die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen; er darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Er muss zahlreiche Mitglieder haben, oder es müssen ihm Mitglieder angehören, die, ohne selbst auf Gewinn gerichtet zu sein, die Interessen einer großen Anzahl von Gläubigern vertreten.
(3) Wird ein neuer Gläubigerschutzverband zugelassen, so ist in der Verordnung ein sechsmonatiger Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnung zu bestimmen.
(4) Das Vorrecht erlischt mit der Auflösung des Gläubigerschutzverbands. Der Bundesminister für Justiz hat das Erlöschen mit Verordnung festzustellen.
(5) Der Bundesminister für Justiz hat das Vorrecht mit Verordnung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter denen es erteilt worden ist."
3.2.2. Darüber hinaus enthält die IO insbesondere folgende Regelungen betreffend bevorrechtete Gläubigerverbände:
Gemäß § 46 Z 8 IO gehört die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerverbände zu den Masseforderungen. Gemäß § 70 Abs. 4 IO ist der Beschluss des Gerichtes, mit dem es einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweist, unter bestimmten Voraussetzungen auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zuzustellen. Gemäß § 71 Abs. 3 IO kann das Gericht bei der Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, auch Stellungnahmen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände einholen. Gemäß § 71a Abs. 1 IO können Beschlüsse des Gerichtes, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, sowie von den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden angefochten werden.
§ 87a IO lautet:
"Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 87a. (1) Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel
1. 10% der dem Insolvenzverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger kommt, und
2. 15% der dem Insolvenzverwalter nach §§ 82 bis 82c zugesprochenen Nettoentlohnung bei Annahme eines Sanierungsplans.
(2) Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
2. 70% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
(3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen."
Gemäß § 88 Abs. 1 IO ist im Zusammenhang mit der durch das Gericht vorzunehmenden Beiordnung eines Gläubigerausschusses "wenn tunlich,
auf Vorschläge ... der freiwilligen Interessenvertretungen der
Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen." Gemäß § 253 Abs. 3 IO können sich Gläubiger
"auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Insolvenzakten zu gestatten (§ 219 Abs. 2 ZPO), ohne dass ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muss."
3.4. Im vorliegenden Fall steht fest und ist unstrittig, dass das in den Feststellungen dargestellte E-Mail (vgl. Pkt. II.1.2. bis II.1.4) ausgehend vom XXXX , für den der Erstbeschwerdeführer gemäß der Satzung des Vereins außenvertretungsbefugtes Organ ist, der Anzeigerin ohne deren vorherige Einwilligung zugesendet wurde.
Strittig ist zunächst die Frage, ob es sich bei dem unter Pkt. II.1.2. bis II.1.4. wiedergegebenen E-Mail um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG handelt.
Die Beschwerden berufen sich auf die Stellung des XXXX als bevorrechteter Gläubigerschutzverband iSd § 266 IO und darauf, dass die Versendung von E-Mails wie des in Rede stehenden keine verpönte Verletzung der Privatsphäre des Angeschriebenen bewirkten, sondern diesem zu Informationen verhelfen würden, damit er seine Rechte als Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend machen könne. Der Gläubiger habe ein rechtlich relevantes Interesse daran, dass er von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners verständigt wird, um die Möglichkeit zu haben, notwendige Schritte einzuleiten und frei zu entscheiden, ob er einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband - und gegebenenfalls welchen - mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei daher vernachlässigbar, dass eine Mitteilung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch einen Werbecharakter habe, diene sie doch primär dazu, die vermögensrechtlichen Interessen des kontaktierten Gläubigers zu schützen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR 22. GP 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in § 107 Abs. 2 TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen sei und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" (vgl OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH, VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).
Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation einer SMS-Nachricht als Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG im Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl. 2012/03/0089: Nach der Rechtsprechung hindere zwar auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass damit - ungeachtet der Bezeichnung und Gestaltung der Nachricht - Absatzförderung betrieben wird. Derartiges könne bei einer SMS-Nachricht, die sich neben der Angabe einer Kontaktmöglichkeit auf die Bekanntgabe des Entgeltbetrages von bereits bezogenen Leistungen beschränkte und der Warnung des Kunden dienen sollte, nicht erkannt werden.
Für das hier in Rede stehende E-Mail ist daraus Folgendes abzuleiten:
Das E-Mail des bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes XXXX mag zwar (auch) Informationen enthalten haben, die dem Empfänger sonst schwer oder kaum zugänglich, zur Wahrung seiner Interessen als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren jedoch wichtig waren, sodass möglicher Weise die Übermittlung nur solcher Informationen - im Sinne einer Warnung vor Anspruchsverlusten - ohne vorherige Einwilligung des Empfängers für sich betrachtet noch keine verpönte Direktwerbung im Sinne des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG bedeuten hätte müssen; dies allerdings nur, wenn es gelungen wäre, dabei allenfalls in gewissermaßen neutraler Weise über die Möglichkeit zu informieren, frei zu entscheiden, ob der Empfänger einen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (und wenn ja welchen) mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt.
Im vorliegenden Fall steht jedoch außer Zweifel - und wird auch von den Beschwerden nicht bestritten -, dass neben solchen Informationen zur Gewährleistung der Wahrung der Gläubigerinteressen in einem Insolvenzverfahren mit dem in Rede stehenden E-Mail auch Inhalte mit dem Charakter der Werbung für die Inanspruchnahme der Leistungen gerade jenes Gläubigerschutzverbandes, dessen außenvertretungsbefugtes Organ der Erstbeschwerdeführer ist, übermittelt wurden:
Hervorzuheben ist etwa die Formulierung "Warum Ihre Forderung dem XXXX zur Anmeldung bei Gericht anvertrauen ? ..." und die anschließende Verwendung des Werbeslogans "Auf Kompetenz Vertrauen ... ein Slogan, der für uns mehr als eine Verpflichtung ist" (vgl. die Sachverhaltsfeststellungen oben Pkt. II.1.2.). Auch etwa mit dem Hinweis "Unsere Konditionen finden Sie auf XXXX und in der Beilage. Mitglieder erhalten mit dem Schutzpaket 2015 ein Scheckheft für weitere Ermäßigungen und kostenlose Dienstleistungen" (vgl. die Sachverhaltsfeststellungen oben Pkt. II.1.3.) wird eindeutig Werbung für einen Vereinsbeitritt und für andere Dienstleistungen betrieben.
Also wurde mit dem in Rede stehenden E-Mail Absatzförderung betrieben, sodass das E-Mail - ungeachtet seiner (teilweisen) Gestaltung als Informationsmail - als Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG zu qualifizieren ist.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbild des § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 erfüllt ist.
3.5. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).
Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zu § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67).
Die Beschwerden bringen vor, dem Erstbeschwerdeführer sei bereits in einem früheren Strafverfahren vor dem Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg zur Last gelegt worden, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 begangen zu haben. In jenem Fall habe die Argumentation des Erstbeschwerdeführers, dass die Arbeit der Gläubigerschutzverbände für die Rechtsabwicklung in Insolvenzverfahren unerlässlich sei und die Verbände einen gesetzlichen Auftrag hätten, die Interessen der Gläubiger zu wahren, dazu geführt, dass das Verfahren mit der Verfügung vom 10.02.2014, GZ BMVIT-635.540/0355-III/FBL/2013, eingestellt worden sei. Diesem Verfahren sei "inhaltlich der gleiche Sachverhalt und die gleiche Rechtslage" zugrunde gelegen. Der Erstbeschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren die belangte Behörde auf das frühere Verfahren hingewiesen. Die belangte Behörde habe die Möglichkeit gehabt, in den Akt Einsicht zu nehmen. Dennoch habe es die belangte Behörde verabsäumt, konkret festzustellen, warum sie in der vorliegenden Angelegenheit anders entscheide als bisher, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 25.10.1989, Zl. 88/03/0202; 21.10.1993, Zl. 93/02/0083; 01.07.1997, Zl. 96/04/0183) darauf hinweist, dass ein Strafverfahren aus verschiedenen Gründen eingestellt werden kann. Der Beschuldigte darf daher - so der VwGH - aus der Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen Übertretung einer bestimmten Norm nicht schließen, die Behörde teile seine im dortigen Verfahren geäußerte Rechtsansicht. Er müsste von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen und sich so von den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Beweggründen für die Einstellung des Verfahrens unterrichten. Tat er das nicht, kann er sich bei neuerlicher Begehung dieses Delikts nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.
Der Erstbeschwerdeführer führt im vorliegenden Fall nicht ins Treffen, dass er sich durch Ausübung seines Rechtes auf Akteneinsicht von den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Beweggründen für die Einstellung des früheren Strafverfahrens unterrichtet hat.
Dazu kommt vor allem Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Verwaltungsstrafverfahren wegen bewilligungsloser Beschäftigung von Ausländern (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0134, mwN) könnten im Vertrauen auf eine unrichtige behördliche Rechtsauskunft erfolgte Gesetzesverstöße zwar grundsätzlich wegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums entschuldigt sein, allerdings nur dann, wenn die unrichtige Rechtsauskunft auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage von der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde (der regionalen Geschäftsstelle des AMS) erteilt wurde.
Für das vorliegende Verfahren bedeutet das: Sollte der Beweggrund für die Einstellung des früheren Strafverfahrens tatsächlich gewesen sein, dass die belangte Behörde der vom Erstbeschwerdeführer im Zuge der Rechtfertigung geäußerten Rechtsansicht gefolgt ist, so könnten diese Vorgänge allenfalls einer unrichtigen Rechtsauskunft gleichzuhalten sein. Da jedoch die Einstellung des früheren Strafverfahrens durch das Fernmeldebüro für Salzburg und Oberösterreich vorgenommen wurde, könnte daraus für das vorliegende, vom Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland geführte Strafverfahren schon deshalb nicht das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums abgeleitet werden, weil die allenfalls einer unrichtigen Rechtsauskunft gleichzuhaltenden Vorgänge nicht von der - örtlich - zuständigen Behörde ausgingen.
Es ist daher vom Vorliegen eines Verschuldens des Erstbeschwerdeführers und daher von der Erfüllung auch der subjektiven Tatseite durch diesen auszugehen.
3.6. Die Beschwerden treten den oben wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Bemessung der Strafe und betreffend den Umstand, dass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage gekommen sei, nicht entgegen. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit dieser Beurteilungen nicht zu erkennen.
3.7. Die Beschwerden waren daher insgesamt als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).
Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt II.).
Die Entscheidung über die Haftung des XXXX (der zweitbeschwerdeführenden Partei) gründet sich auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkt III.).
3.8. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (Z 3) und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig:
Es fehlt bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und in welchem Umfang § 107 Abs. 2 Z 1 TKG bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden iSd § 266 IO Raum lässt, im Zuge der Wahrnehmung des Schutzes der Gläubigerinteressen einzelne Gläubiger ohne deren vorherige Einwilligung per elektronischer Post zu kontaktieren.
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