BVwG W213 2118519-1

BVwGW213 2118519-14.10.2016

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §3 Abs5
GOG §4 Abs1
GOG §4 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §3 Abs5
GOG §4 Abs1
GOG §4 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2118519.1.00

 

Spruch:

W213 2118519-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, von 1) XXXX , und 2) XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, 1070 Wien Schottenfeldgasse 2-4/23, vom 14.12.2015 gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 04.11.2015 gegen 08.10 Uhr in 4020 Linz, Derfflingerstraße 1, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, wird die nach Ausübung von Befehlsgewalt am 04.11.2015 gegen 08.10 Uhr in 4020 Linz, Derfflingerstraße 1, in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin durchgeführte Personenkontrolle und die Durchsuchung der Handtasche der Erstbeschwerdeführerin, gemäß § 3 Abs. 5 BVwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GOG für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, wird der Antrag, die am 04.11.2015 gegen 08.10 Uhr in 4020 Linz, Derfflingerstraße 1, stattgefundene Anhaltung der Erstbeschwerdeführerin und die von Sicherheitskontrollorganen an die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Aufforderung die Ladung vorzuweisen, für rechtswidrig zu erklären als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 04.11.2015 gegen 08.10 Uhr in 4020 Linz, Derfflingerstraße 1, mangels Legitimation zu ihrer Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

IV.1. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, der Erstbeschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

IV.2. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten wird gemäß § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am 04.11.2015 um 08.15 Uhr durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, stattgefundene Anhaltung der Erstbeschwerdeführerin zur Durchführung der Personenkontrolle, Durchsuchung ihrer Handtasche und Aufforderung die Ladung vorzuweisen, gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 04.11.2015 als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin den Zweitbeschwerdeführer in einer Angelegenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht (Asylsache) vertreten habe.

Um 8.10 Uhr sei sie vor dem Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, im 4020 Linz, Derfflingerstraße 1, eingetroffen und habe unter Vorweisen ihrer Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwaltsanwärterinnen der Rechtsanwaltskammer Wien den Schranken unkontrolliert passieren wollen. Der vor Ort anwesende Aufsichtsdienst habe sie jedoch angehalten und aufgefordert, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen. Außerdem habe er einen Einblick in ihre Handtasche verlangt. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Legitimationskarte als rechtliche Vertretung vor allen Behörden und Gerichten und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Kontrolle das Gebäude betreten könne.

Anschließend sei sie aufgefordert worden, die Ladung vorzuweisen. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht Wien sei ihr nach 20 Minuten Wartezeit vor der Sicherheitsschleuse mitgeteilt worden, dass sie sich entweder einer Kontrolle zu unterziehen habe oder es ihr nicht gestattet sei, den Zweitbeschwerdeführer zu vertreten.

Die Sicherheitsbedienstete habe auf die neue Anordnung des Präsidenten des BVwG hingewiesen und ausgeführt, dass nun alle Personen, die nicht Bedienstete des BVwG seien, das Gebäude des BVwG nur durch die Sicherheitsschleuse betreten dürften oder sonst in einer geeigneten Form kontrolliert werden müssten.

Daher sei sie gezwungen gewesen der Anweisung des Sicherheitsdienstes zu folgen um rechtzeitig zu der für 09.00 Uhr anberaumten Verhandlung zu erscheinen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Handtasche auf eine Ablage gelegt. Die Sicherheitsbedienstete habe den Inhalt ihrer Tasche durchsucht, wobei sie auch in ein kleines Täschchen, das höchstpersönliche Dinge beinhaltet habe, Einsicht genommen habe.

Die Erstbeschwerdeführerin habe diese Kontrolle geduldet, weil sie die Sicherheitsbedienstete sonst nicht hätte passieren lassen.

Durch dieses Vorgehen erachtete sich die Erstbeschwerdeführerin in ihren subjektiven rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Darüber hinaus sei sie durch die Anhaltung zeitlich befristet in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden, so dass auch eine Verletzung des Rechts auf Freiheit nach Art. 5 EMRK gegeben sei. Ferner sei sie in ihrem Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt worden. Durch die Aufforderung die Ladung vorzulegen sei sie gezwungen worden die Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Mandantschaft zu verletzen.

Der Zweitbeschwerdeführer erachtete sich in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 6 StGG) eingeschränkt, da ihm durch das geschilderte Vorgehen die Möglichkeit genommen worden sei, sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Rechtsanwaltsanwärterin vertreten zu lassen.

Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt dass, gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens habe. Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Rechte nach Art. 8 EMRK sei nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral, oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Diesem Eingriff habe eine Güterabwägung zwischen der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Abs. 2 leg. cit. voranzugehen.

Geschützt sei nach Art. 8 EMRK die gesamte individuelle Persönlichkeitssphäre:

"Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt die wesentlichen Ausdrucksmöglichkeiten der Persönlichkeit und normiert damit einen Grundsatz der Selbstbestimmung (personal autonomy). Geschützt sind vor vollem die körperliche und geistige Integrität des Menschen, die Intimsphäre einschließlich des Sexuallebens, aber auch die äußeren, privaten und geschäftlichen Beziehungen zu anderen Menschen mit dem Recht, deren Gestaltung dem Blick der Öffentlichkeit und des Staates zu entziehen."

(Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz. 1421)

Daher seien auch das Verhalten in der Öffentlichkeit oder der Zugang zu einem Beruf von Art. 8 EMRK erfasst. So falle zum Beispiel das Anmieten eines Films in einer öffentlichen Videothek, wie der Aufenthalt im öffentlichen Krankenhaus oder ein privates Telefon am Arbeitsplatz in den Schutzbereich des Privatlebens. (Berka, Verfassungsrecht, 5.Auflage, Rz 1392) Ohne triftigen Grund brauche der Bürger in einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft, niemanden Einblick über seine privaten Lebensumstände geben (VfSlg 12.689/1991). In einer Handtasche befänden sich für gewöhnlich höchstpersönliche Gegenstände, welche sich in einem verschlossenen Behälter befänden und dadurch deutlich von der Außenwelt getrennt seien. Durch die zwangsweise Kontrolle der Handtasche der Erstbeschwerdeführerin habe sich die Sicherheitsbedienstete einen unmittelbaren Eindruck über ihre Lebensumstände machen können.

Eine zwangsweise Untersuchung habe genauso wie zwangsweise Blutabnahme ein Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK zur Folge und bedürfe daher einer Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Die Anhaltung durch einen Sicherheitsbediensteten des BVwG zur Personenkontrolle und insbesondere die Durchsuchung der Handtasche verwirkliche einen Eingriff in ihr von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung ihres Privatlebens.

Es sei daher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen, ob dieser Eingriff zulässig sei. Die Anordnung des Präsidenten des BVwG an den Sicherheitsdienst führe keine Rechtsgrundlage an, auf die sich die konkrete Anordnung stützt. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass die Anordnung eine "ausdrückliche Anweisung des Herrn Präsidenten ist".

Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ("BVwGG") regle die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts. Die für den Präsidenten maßgebliche Bestimmung des § 3 Abs. 5 BVwGG sie vor, dass die §§ 1 bis 14 GOG sinngemäß anzuwenden sind.

§ 3 GOG regle die Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden. § 4 GOG sehe wiederum Ausnahmen von derartigen Kontrollen unter anderem für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vor, die sich entsprechend ausweisen. Abs. 3 leg.cit. sehe vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände die die Kontrollorgane angewiesen werden können, dass auch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien. Diese Anordnung sei den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie sei vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen.

§ 5 GOG räume dem Sicherheitsdienst zur Durchsetzung der Anweisungen Zwangsbefugnisse ein.

Demnach sei sowohl der Zweitbeschwerdeführer als Rechtsanwalt, sowie die Erstbeschwerdeführerin als dessen Rechtsanwaltsanwärterin gemäß § 4 Abs. 1 GOG grundsätzlich von Sicherheitskontrollen ausgenommen.

Der Präsident des BVwG verstoße mit seiner Anordnung gegen die Bestimmungen des GOG, da gemäß § 4 Abs. 3 GOG die Sicherheitsorgane bloß unter bestimmten Umständen angewiesen werden könnten, auch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu kontrollieren. Eine derartige Anordnung sei jedoch jedenfalls zeitlich zu befristen.

In der gegenständlichen Anordnung des Präsidenten des BVwG würde weder bestimmte Umstände (etwa sicherheitstechnische Gründe) angeführt, noch sei eine zeitliche Befristung erkennbar. Die Anordnung stehe damit im klaren Widerspruch zu § 4 Abs. 3 GOG. Die am 04.11.2015 stattgefundene Anhaltung und Kontrolle der Erstbeschwerdeführerin, und dem damit verwirklichten Eingriff in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung meiner Privatsphäre nach Art. 8 Abs. 1 EMRK fehle eine gesetzliche Ermächtigung. Die vorliegende Anordnung des Präsidenten sei nicht nur willkürlich und schikanös, sondern darüber hinaus gesetzwidrig. Eine Anhaltung zum Zwecke der Personenkontrolle sei unter diesen Umständen nicht zulässig und verstoße gegen ihre Rechte nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Durch die Aufforderung die Ladung neben der Legitimationsurkunde vorzulegen, sei die Erstbeschwerdeführerin gezwungen gewesen das Klientenverhältnis offenzulegen und damit die Verschwiegenheitsverpflichtung zu verletzen. Nach § 9 RAO sei der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Durch Vorzeigen solch einer Ladung werde offengelegt, in welchem Verfahren diese Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten würden. Dadurch werde der Mandant in seinem Recht auf Verschwiegenheit verletzt.

Ebenso verwirkliche die gegenständliche Maßnahme mangels Vorliegens der gesetzlichen

Voraussetzungen, einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Erstbeschwerdeführerin auf Achtung ihrer Freiheit und damit einen Verstoß gegen Art. 5 EMRK.

Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die gegenständliche Anordnung beschränke die durchgeführte Anhaltung zur Personendurchsuchung den Zweitbeschwerdeführer in seinem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG. Die Kanzlei wäre an der Verrichtung der Verhandlung verhindert gewesen und der Zweitbeschwerdeführer als eingetragener Rechtsanwalt hätte seiner aus dem Auftragsvertrag seinem Mandanten gegenüber vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Verrichtung der Verhandlung nicht nachkommen können.

Zudem sei auch die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Recht nach Art. 6 StGG verletzt, zumal sie als Rechtsanwaltsanwärterin für ihre Ausbildung Verhandlungspraxis sammeln müsse.

Es werde daher beantragt

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar die am 04.11.2015 um 8.10 Uhr durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, stattgefundene Anhaltung der Erstbeschwerdeführerin zur Durchführung der Personenkontrolle, Durchsuchung ihrer Handtasche und Aufforderung die Ladung vorzuweisen, für rechtswidrig zu erklären und die Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben sowie

3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

Diese Beschwerde wurde der belangten Behörde mit hg. Schreiben vom 16.12.2015 zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 25.01.2016 führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 5 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz und § 3 Abs. 1 GOG aus, dass Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, dahingehend zu kontrollieren seien, ob sie eine Waffe (wobei als Waffe gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz GOG "jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand" anzusehen sei) bei sich haben (Sicherheitskontrolle).

Sicherheitskontrollen würden von Kontrollorganen durchgeführt und könnten gemäß § 3 Abs. 2 GOG insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie Torsonden und Handsuchgeräte durchgeführt werden. Kontrollorgane könnten (ausnahmsweise) entsprechend qualifizierte Gerichtsbedienstete sein, sollten jedoch nach Intention des Gesetzgebers vorwiegend Personen sein, die von einem hierzu vertraglich ermächtigten privaten Sicherheitsunternehmer (vgl. diesbezüglich § 9 Abs. 1 GOG) mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen in einem bestimmten Gerichtsgebäude beauftragt worden seien.

Zur Durchführung der Sicherheitskontrollen seien den Kontrollorganen durch § 11 GOG auch genau umschriebene (hoheitliche) Befugnisse iSv unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt übertragen (vgl. § 5 GOG). Sofern mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines privaten Sicherheitsunternehmers beauftragt seien, komme es im Ergebnis somit zu einer Übertragung von öffentlich-rechtlicher Befehls- und Zwangsgewalt an Private durch vertragliche Vereinbarung („Beleihung").

Eine derartige privatrechtliche Vereinbarung mit einem Sicherheitsunternehmer iSd § 9 Abs. 1 GOG, nämlich die Rahmenvereinbarung "Sicherheitsdienstleistungen Bundes­ und Drittkunden 2013" zwischen der Bundesbeschaffung GmbH und XXXX liege auch der Durchführung der Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der XXXX seien somit als mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern Beauftragte iSd § 11 Abs. 1 GOG bzw. Kontrollorgane iSd § 3 Abs. 1 GOG zu sehen, denen damit bei Ausübung ihrer Tätigkeit auch die oben angeführten (hoheitlichen) Befugnisse zukämen.

In diesem Zusammenhang werde bekanntgegeben, dass Frau XXXX und Herr XXXX als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer der XXXX am 04.11.2015 in der Außenstelle Linz Dienst versehen haben.

Gemäß § 4 Abs. 1 GOG seien unter anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde.

Allerdings normiere Abs. 3 leg.cit., dass bei Vorliegen besonderer Umstände die Kontrollorgane vom Verwalter des Gerichtsgebäudes angewiesen werden könnten, auch den in Abs. 1 genannten Personenkreis einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen.

Davon sei seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 06.08.2015 Gebrauch gemacht worden. In schriftlicher Form, per E-Mail, seien die Kontrollorgane der Außenstelle Linz insbesondere angewiesen worden, allen Personen, die nicht Bedienstete bzw. fachkundige Laienrichterinnen oder fachkundige Laienrichter des Bundesverwaltungsgerichtes sind, den Zutritt zum Gerichtsgebäude erst nach Durchschreiten der Sicherheitsschleuse bzw. nach sonstiger geeigneter Kontrolle zu ermöglichen. Ein Auszug dieses Schriftstückes hänge seit dem 06.08.2015 im Eingangsbereich der Außenstelle Linz aus und sei somit im öffentlichen Bereich des Gerichtsgebäudes für jede Person einsehbar.

Mit rund 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei das Bundesverwaltungsgericht das größte Gericht Österreichs. Pro Jahr fänden im Durchschnitt mehrere tausend mündliche Verhandlungen statt. Damit im Zusammenhang stehe eine hohe Fluktuation des Personals, der Parteien/Beteiligten sowie deren Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter, der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Sachverständigen, der Besucherinnen und Besucher. Alleine vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der großen Anzahl höchst sensibler Verfahren und der Einstufung des Bundesverwaltungsgerichtes als "kritische Infrastruktur" seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erwiesen sich die durch die Kontrollorgane erfolgenden Sicherheitskontrollen als erforderlich. Diese dienten letztlich nicht nur der Sicherheit sämtlicher im Gerichtsgebäude beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sondern aller im Gebäude befindlichen Personen. Dieses Erfordernis ergebe sich nicht zuletzt auch aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wenn etwa der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass „(...) nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 3 vorgesehenen Sicherheitskontrollen und die Beachtung der in § 1 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen derart zu gestalten (sind), dass die Sicherheit aller in den Gerichtsräumlichkeiten aufhältigen Personen gewahrt wird" (VwGH 21.10.2009, ZI. 2009/06/0198).

Hervorzuheben sei ferner, dass seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen alleine bei berufsmäßigen Parteienvertreterinnen und Parteienvertretern (!) von den Kontrollorganen ein Teleskopschlagstock, ein Reizstoffsprühgerät („Pfefferspray") sowie ein Taschenmesser festgestellt worden und in Verwahrung genommen worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass Anfang des heurigen Jahres vor den Kontrollorganen ein Rechtsanwalt seinem Mandanten angeboten habe, dessen "Leatherman" für die Zeit des Aufenthalts im Gericht an sich zu nehmen, da er nicht kontrolliert werde. Sämtliche genannten Gegenstände seien zweifellos als "Waffe" im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG zu qualifizieren.

Das Bestehen "besonderer Umstände" iSd § 4 Abs. 3 GOG sei daher im vorliegenden Zusammenhang insgesamt als gegeben zu erachten. Dass die besonderen Umstände in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Weise kundzumachen oder notwendigerweise Teil der Anweisung sein müssten, sei aber weder den gesetzlichen Bestimmungen noch den hierzu ergangenen Erläuternden Bemerkungen oder in diesem Zusammenhang ergangener Judikatur zu entnehmen.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltschaft im Zusammenhang mit der am Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Praxis, auch berufsmäßige Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, bereits mehrfach an das Präsidium herangetreten sei. Mit Schreiben vom 23.11.2015 habe der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes in weiterer Folge sowohl den Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages als auch die Präsidentinnen und Präsidenten der neun Rechtsanwaltskammern über die näheren Umstände informiert (vgl. dazu die Beilage).

In der mit Schriftsatz vom 20.04.2016 erstatteten Gegenäußerung führten die Beschwerdeführer aus, dass die vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts erlassene Anweisung in der konkret vorliegenden Form eindeutig rechtswidrig ergangen sei:

Nach § 4 Abs. 3 GOG sei überhaupt nur eine zeitlich beschränkte Anordnung zulässig. Die Erlassung einer von vornherein unbefristeten Anordnung sei unzulässig und gesetzwidrig. Diese Anordnung sei daher schon deswegen aufzuheben.

Die belangte Behörde habe nicht behauptet, dass vor der Anordnung solche "besonderen Umstände" iSd. § 4 Abs. 3 GOG vorgelegen hätten. Die Anordnung sei, wie sich nun nach der vorliegenden Äußerung herausstelle, ohne irgendeine Begründung getroffen worden. Es sei von der Behörde kein einziges Tatsachensubstrat geliefert worden, dass von berufsmäßigen Parteienvertretern eine derartige Gefahr ausginge, die das Vorliegen von "besonderen Umständen" iSd. § 4 Abs. 3 GOG nahe legen würden, die erweiterte Sicherheitskontrollen notwendig gemacht hätten.

Die "besonderen Umstände" begründeten Tatsachen müssten nämlich vorher vorliegen und dürften nicht im Nachhinein, nach Einführung der erweiterten Sicherheitskontrollen, als Rechtfertigung "nachgeschoben" werden. Die belangte Behörde gebe in ihrer Äußerung zu, vorweg ohne Anhaltspunkte im Tatsächlichen, somit im Wege einer Unterstellung, berufsmäßigen Parteienvertretern vorzuwerfen, sie seien derart gefährlich für die Sicherheit von Richtern und sonstigen Gerichtsbediensteten, dass deren Kontrolle unerlässlich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Erstbeschwerdeführerin schritt am 04.11.2015 als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin für den Zweitbeschwerdeführer in einer Asylangelegenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Um 08.10 Uhr traf sie vor dem Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, im 4020 Linz, Derfflingerstraße 1, ein und wollte unter Vorweisen ihrer Legitimationsurkunde der Rechtsanwaltskammer Wien unkontrolliert das Gerichtsgebäude getreten. Der vor Ort anwesende Aufsichtsdienst forderte sie auf, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen. Außerdem verlangte er Einblick in ihre Handtasche zu nehmen. Sie berief sich darauf, dass sie mit ihrer Legitimationskarte als rechtliche Vertretung vor allen Behörden und Gerichten und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Kontrolle das Gebäude betreten könne.

Anschließend wurde sie aufgefordert, die Ladung vorzuweisen. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht Wien wurde ihr nach 20 Minuten Wartezeit vor der Sicherheitsschleuse mitgeteilt, dass sie sich entweder einer Kontrolle zu unterziehen habe oder es ihr nicht gestattet sei, das Gerichtsgebäude zum betreten.

Die Sicherheitsbedienstete berief sich auf die neue Anordnung des Präsidenten des BVwG und führte aus, dass nun alle Personen, die nicht Bedienstete des BVwG seien, das Gebäude des BVwG nur durch die Sicherheitsschleuse betreten dürften oder sonst in einer geeigneten Form kontrolliert werden müssten.

Daraufhin leistete sie der Anweisung des Sicherheitsdienstes Folge, um rechtzeitig zu der für 09.00 Uhr anberaumten Verhandlung zu erscheinen. Die Erstbeschwerdeführerin legte ihre Handtasche auf eine Ablage. Die Sicherheitsbedienstete durchsuchte den Inhalt ihrer Tasche, wobei sie auch in ein kleines Täschchen, das persönliche Dinge beinhalte habe, Einsicht nahm.

Die Erstbeschwerdeführerin duldete diese Kontrolle, weil sie die Sicherheitsbedienstete sonst nicht hätte passieren lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit einem Sicherheitsunternehmer iSd § 9 Abs. 1 GOG, nämlich der Rahmenvereinbarung "Sicherheitsdienstleistungen Bundes­ und Drittkunden 2013" zwischen der Bundesbeschaffung GmbH und der XXXX unter anderem auch die Durchführung der Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes der XXXX übertragen.

Am 04.11.2015 versahen Frau XXXX und Herr XXXX als Bediensteten der XXXX in der Außenstelle Linz Dienst.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass das Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht bestritten wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1und Abs.4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die - hier nicht relevante - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.)

§ 3 BVwGG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind.

...

(5) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden."

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 und 4 GOG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Sicherheitskontrolle

§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) ...

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) ...

(5) ..."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde am 06.08.2015 die Kontrollorgane der Außenstelle Linz angewiesen hat allen Personen, die nicht Bedienstete bzw. fachkundige Laienrichterinnen oder fachkundige Laienrichter des Bundesverwaltungsgerichtes sind, den Zutritt zum Gerichtsgebäude erst nach Durchschreiten der Sicherheitsschleuse bzw. nach sonstiger geeigneter Kontrolle zu ermöglichen.

Es ist daher zu prüfen, ob diese Anweisung der belangten Behörde im Lichte der oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erteilt wurde.

In den Gesetzesmaterialien (EB zu RV 253 BlgNr. XX. GP , S. 16) heißt es dazu:

"Mit dem Abs. 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen "besonderer Umstände" die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Abs. 1 erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind.

Auch eine derartige Maßnahme soll in den Zuständigkeitsbereich des Verwalters des Gerichtsgebäudes fallen; sollten im Gerichtsgebäude noch andere Dienststellen untergebracht sein, so soll er schon aus administrativen Gründen die Behördenleiter dieser Dienststellen von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben.

Es liegt auf der Hand, daß die "besonderen Umstände" nur zeitlich befristet gegeben sein werden, sohin auch die in Rede stehende Anordnung zeitlich befristet sein soll."

Es ist daher davon auszugehen, dass "besonderen Umstände", die die generelle Anordnung auch berufsmäßigen Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, gefahrenbegründende Umstände sein müssen, die die typischerweise mit dem Gerichtsbetrieb verbundenen Gefährdungen übersteigen müssen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, ausgeführt, dass eine Anweisung auch berufsmäßigen Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle nur bei Vorliegen von besonderen konkreten Gefährdungen - wie sie in den Materialien beispielsweise angeführt werden - und für die Dauer des Bestehens dieser Gefährdungen zulässig ist. Eine derartige Anweisung könne daher grundsätzlich nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht das größte Gericht Österreichs mit rund 450 Bediensteten sei. Daraus ergebe sich eine hohe Fluktuation des Personals der Parteien/Beteiligten sowie deren Rechtsvertreter, der Dolmetscher und Sachverständigen sowie der Besucher. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der großen Anzahl höchst sensibler Verfahren und der Einstufung des Bundesverwaltungsgerichtes als "kritische Infrastruktur" seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung seien die durch die Beauftragten Kontrollorgane erfolgenden Sicherheitskontrollen erforderlich. Diese dienten letztlich nicht nur der Sicherheit sämtlicher im Gerichtsgebäude beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sondern aller im Gebäude befindlichen Personen. Hervorzuheben sei weiters, dass seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen bei berufsmäßigen Parteienvertretern von den Kontrollorganen ein Teleskopschlagstock, ein Reizstoffsprühgerät („Pfefferspray") sowie ein Taschenmesser festgestellt und in Verwahrung genommen worden seien. Sämtliche genannten Gegenstände seien zweifellos als "Waffe" im Sinne des § 1 Abs. 1 GOG zu qualifizieren.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass es damit der belangten Behörde nicht gelungen ist das Vorliegen "besonderer Umstände" im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG darzutun. Die von ihr aufgezeigten Umstände beschreiben lediglich eine allgemeine Gefährdungslage, die auf jedes Gericht zutrifft. Eine konkrete Gefährdung aufgrund bestimmter Verfahren oder allenfalls vorliegender Drohungen wurde nicht behauptet. Nur bei Vorliegen solcher konkreter Gefährdungstatbestände, die über das mit dem regelmäßigen Gerichtsbetrieb verbundene Gefahrenpotenzial hinausgehen, wäre die Anweisung an das Kontrollpersonal auch berufsmäßigen Parteienvertreter einer Personsdurchsuchung zu unterziehen zulässig. Angesichts der oben dargestellten Rechtslage erweist sich daher die Vornahme einer Personskontrolle und die damit verbundene zeitweilige Verweigerung des Zutritts zum Gerichtsgebäude in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und die Durchsuchung ihrer Handtasche als rechtswidrig.

Soweit die belangte Behörde vorbringt, dass seit der Ausweitung der Sicherheitskontrollen auf berufsmäßigen Parteienvertreter von den Kontrollorganen ein Teleskopschlagstock, ein Reizstoffsprühgerät („Pfefferspray") sowie ein Taschenmesser festgestellt und in Verwahrung genommen worden seien, ist damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Denn die konkreten Gefährdungstatbestände müssen schon vorliegen, um überhaupt eine Anweisung im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG an die Sicherheitskontrollorgane erlassen zu können.

In Stattgebung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher die Vornahme einer Personsdurchsuchung der Erstbeschwerdeführerin und die Durchsuchung ihrer Handtasche gemäß § 5 BVwGG i.V.m. § 4 Abs. 3 GOG als rechtswidrig zu erklären.

Zu A.II:

Hinsichtlich der behaupteten Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Erstbeschwerdeführerin durch die Anhaltung und die damit bewirkte Verletzung ihres Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 5 EMRK ist darauf hinzuweisen, dass in dieses nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs durch alle unmittelbaren Freiheitsbeschränkungen, auch wenn diese nicht formell als Verhaftung verfügt worden sind, eingegriffen werden kann (vgl. VfGH, 07.12.1987, GZ. B253/87). Im vorliegenden Fall wurde jedoch - auch in der Beschwerde unbestritten - keine formelle Festnahme ausgesprochen. Der Wille der einschreitenden Kontrollorgane war darauf gerichtet die Erstbeschwerdeführerin einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, nicht aber sie in ihrer Freizügigkeit zu beschränken. Der Erstbeschwerdeführerin wäre es jederzeit möglich gewesen den Vorfallsort zu verlassen. Schon begrifflich ist daher das Vorliegen einer Festnahme auszuschließen.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin die Feststellung begehrt, dass die an sie gerichtete Aufforderung, die Ladung vorzuweisen, wegen Verletzung der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht rechtswidrig gewesen sei, ist festzuhalten, dass zwar gemäß § 9 Abs. 2 RAO der Rechtsanwalt "zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist", verpflichtet ist. Damit sind jedoch die dem Rechtsanwalt von seinem Klienten anvertrauten Informationen gemeint (vgl. VwGH, 25.06.1997, GZ. 96/15/0225). Es liegt auf der Hand, dass die Einsichtnahme in die Ladung zur öffentlichen Verhandlung keinesfalls geeignet ist einen Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 9 Abs. 2 RAO) darzustellen.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher in Ansehung der behaupteten Anhaltung der Erstbeschwerdeführerin sowie der an sie gerichteten Aufforderung die Ladung vorzuweisen mangels eines Eingriffs in ihre Rechte nach Art. 5 EMRK bzw. § 9 Abs. 2 RAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zu A.III:

Der Zweitbeschwerdeführer befand sich zum Vorfallszeitpunkt nicht im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, im 4020 Linz, Derfflingerstraße 1, zumal die Erstbeschwerdeführerin als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin für ihn einschritt. Mangels persönlicher Anwesenheit war er von der in Beschwerde gezogenen Maßnahme nicht betroffen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin - wenn auch nach Durchführung einer Sicherheitskontrolle - an der Verhandlung teilgenommen hat. Im Seine Beschwerde war daher mangels Legitimation zu ihrer Einbringung als unzulässig zurückzuweisen.

Zu A.IV.1:

Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 35 VwGVG. Dieser lautet:

"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II 517/2013) lautet wie folgt:

"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

276,60 Euro."

Die Erstbeschwerdeführerin hat Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG i.V.m. mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II 517/2013) beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 hat sie Kosten in Höhe von insgesamt € 997,80 geltend gemacht. Die belangte Behörde hat keinen Aufwandersatz beantragt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt A.II. die belangte Behörde obsiegende Partei.

Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. VwGH E vom 31.1.2013, Gz. 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP , 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (VwGH E vom 04.05.2015, Ra 2015/02/0070). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 79a AVG ausgesprochen, dass bei einem bloß teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet, weil eine analoge Anwendung des § 50 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), nicht in Betracht kommt (VwGH E vom 28.2.1997, Gz. 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (VwGH E vom 5.9.2002, Gz. 2001/02/0209). Diese Rechtsprechung ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht anwendbar, da sich alle Anträge bloß auf eine Amtshandlung bezogen haben. Allerdings spricht der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.01.2013, Gz. 2011/21/0125, aus, dass es auch bezüglich des Verhandlungsaufwandes auf die Anzahl der (erfolgreich) angefochtenen Verwaltungsakte ankommt. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der mit Spruchpunkt A.I. Stattgegebene Antrag den (nach der Schilderung im Antrag zu beurteilenden) Kern bzw. die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens betrifft und somit ein erfolgreiches Anfechten des Verwaltungsaktes vorliegt, da die mit Spruchpunkt A.II. zurückgewiesenen Anträge bloße Nebenaspekte desselben Handelns betreffen, sodass die Erstbeschwerdeführerin als obsiegende Partei zu betrachten ist. Es war ihr daher der gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung BGBl. II 517/2013 für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Pauschalbetrag von € 737,60 zuzusprechen und das darüber hinausgehende Begehren auf Zuerkennung eines Betrages von € 997,80 abzuweisen.

Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, der Erstbeschwerdeführerin den ihr zuerkannten Aufwandersatz - das sind € 737,60 für Schriftsatzaufwand - binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Zu A.IV.2:

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde die Beschwerde zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen. Deshalb war ihm im Lichte der der oben dargestellten Rechtslage kein Kostenersatz zuzusprechen.

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandsersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz gestellt hat, konnte eine Verpflichtung des Zweitbeschwerdeführers zur Leistung von Aufwandersatz an die belangte Behörde unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu lösende Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Anweisung Sinne des § 4 Abs. 3 GOG von Sicherheitskontrollen Organen auch berufsmäßigen Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, ist im Hinblick auf den zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, als geklärt zu betrachten.

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