B-VG Art.132 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
VwGVG §9 Abs4
B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.132 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
VwGVG §9 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2133037.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde des XXXX , Student an der Universität für Bodenkultur Wien, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wege eines E-Mails der Vizestudiendekanin der Universität für Bodenkultur Wien sowie eines weiteren E-Mails der Leiterin der Studienzulassung der Universität für Bodenkultur Wien beschlossen:
A)
Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
1. Am 22.08.2016 (Poststempel: 17.08.2016) langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 16.08.2016 datierte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers ein (protokolliert zu W129 2133037-1). Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe fristgerecht einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages an der Universität für Bodenkultur Wien gestellt. Er habe in weiterer Folge am 06.07.2016 ein E-Mail der Vizestudiendekanin und Leiterin der Studienservices, Frau Mag. XXXX , erhalten, wonach ein Jahreseinkommen durch Erwerbstätigkeit in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs 2 ASVG vorliegen müsse, jedoch Notstandshilfe nicht als Einkommen herangezogen werden könne.
Er verstehe nicht, warum die Universität laut §§ 8 bis 11 des Studienförderungsgesetzes Notstandshilfe zur Berechnung einer Förderung heranziehe und für den Studienbeitrag nicht. Auch das Hochschulgesetz verweise auf §§ 8 bis 11 des Studienförderungsgesetzes.
Er empfinde das Mail als Entscheidung der Leiterin des Studienservices und nicht als Entscheidung des Rektorates; auch habe er trotz eines Antrages keinen Bescheid erhalten.
2. Am 06.09.2016 (Poststempel 02.09.2016) langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere, mit 01.09.2016 datierte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers ein (protokolliert zu W129 2134188-1). Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am 22.07.2016 in einem E-Mail von der Leiterin der Studienzulassung der Universität für Bodenkultur Wien, Frau XXXX , erfahren, dass die Vizestudiendekanin und Leiterin der Studienservices, Frau Mag. XXXX , die per Mail vom 20.07.2016 mitgeteilte Ansicht einer BOKU-Mitarbeiterin, wonach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht für die Frage der Rückerstattung des Studienbeitrages berücksichtigt werden könnten, bestätigt habe.
Dazu finde er im Gesetz keine Hinweise, nach den Homepages anderer Universitäten seien Einkünfte aus Selbständigkeit sehr wohl zu berücksichtigen.
Er sehe sich der Willkür der Leiterin der Studienservices, Frau Mag. XXXX , ausgesetzt. Es gebe keine Entscheidung des Rektorates, man weigere sich, ihm einen Bescheid auszustellen, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig.
3. In beiden Schriftsätzen führte der Beschwerdeführer aus, er ergreife in offener Frist das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde; die belangte Behörde habe ihre Befugnisse nach seinem Rechtsverständnis überschritten. Er stelle den Beschwerdeantrag, den jeweiligen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhielt im Sommersemester 2016 von Mitarbeiterinnen der Studienservices mehrere E-Mails mit Rechtsauskünften zur Rückerstattung des Studienbeitrages, insbesondere zur Frage, welche Einkünfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens nach § 92 Abs 1 Z 5 UG herangezogen werden können. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die von ihm genannte Rechtsgrundlage aus dem Hochschulgesetz nicht für Universitäten gelte.
Der Beschwerdeführer erhielt am 06.07.2016 ein E-Mail der Vizestudiendekanin und Leiterin der Studienservices, Frau Mag. XXXX , wonach ein Jahreseinkommen durch Erwerbstätigkeit in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs 2 ASVG vorliegen müsse, jedoch Notstandshilfe nicht als Einkommen herangezogen werden könne.
Der Beschwerdeführer erhielt am 22.07.2016 ein Mail der Leiterin der Studienzulassung der Universität für Bodenkultur Wien, Frau XXXX , dass die Vizestudiendekanin und Leiterin der Studienservices, Frau Mag. XXXX , die per Mail vom 20.07.2016 mitgeteilte Ansicht einer BOKU-Mitarbeiterin, wonach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht für die Frage der Rückerstattung des Studienbeitrages berücksichtigt werden könnten, bestätigt habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mails.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde - Zur Tauglichkeit des Beschwerdegegenstandes
1. Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu klären, ob es sich bei dem in den Feststellungen angeführten Sachverhalt, nämlich den Erhalt mehrerer (für den Beschwerdeführer) negative Rechtsauskünfte durch Mitarbeiterinnen der Studienservices der Universität für Bodenkultur per E-Mail und insbesondere zweier diese Auskünfte bestätigenden E-Mails von leitenden Mitarbeiterinnen, um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. die Ausführungen im Beschluss zu W224-2007908-1/11E vom 24.09.2014, denen hier vollinhaltlich gefolgt wird) ist unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln zu verstehen, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]).
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist also zunächst auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: "verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt "durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste" richten (vgl dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwH). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin "aufgrund" der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl. VfSlg. 16.997/2003 ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254; vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 610). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. dazu VfSlg. 14.887/1997, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird" (vgl. dazu die in Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, Kommentierung zu § 88 SPG, Anm. 8.4. und 10. und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.6.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 6.7.2004, 2003/11/0175).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9457/1982) zu einer Fallkonstellation, bei der physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht wurde, stellt beispielsweise eine Einladung, zu einem vom Beschwerdeführer gewünschten Gespräch zu einem Gendarmerieposten mitzukommen, keine Festnahme (und auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) dar. Im Erkenntnis VfSlg. 11.568/1987 hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass ein vom einschreitenden Gendarmeriebeamten geäußerter Wunsch, der Betroffene möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, keinen, sofortige Befolgung heischenden, Befehl darstelle, bei dessen Nichtbefolgung dieser mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte. Auch einen von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerten Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 12.728/1991) nicht als ein sofortige Befolgung beanspruchender Befehl zu verstehen, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen gehabt hätte.
Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162) ist - der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - bei der Beurteilung, ob das Ersuchen von Behördenorganen, mit ihnen mitzukommen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen auch maßgeblich, ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen, unabhängig von subjektiven Eindrücken, die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers zum Mitkommen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise mitgenommen (VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071).
Darüber hinaus setzt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt das Merkmal der Normativität voraus, sodass der betreffenden Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Wirkung beigemessen werden kann und diese somit individuell-normativen Inhalt aufweist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rz 41 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur).
2. Gerade die angeführte Voraussetzung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, ist schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht gegeben.
Zwar erhielt der Beschwerdeführer mehrere E-Mails von Mitarbeiterinnen der Studienservices der Universität für Bodenkultur Wien mit - aus seiner Sicht - negativen Rechtsauskünften zu steuer-, sozial- und universitätsrechtlichen Fragestellungen, zusammengefasst verknüpft zur sinngemäßen Feststellung der Leiterin der Studienservices, dass die Rechtsansichten des Beschwerdeführers unzutreffend seien und daher nicht zur Rückerstattung des vom Beschwerdeführer entrichteten Studienbeitrages führen könnten.
Diesen Mails sind jedoch weder unsachliche oder gar drohende Wendungen zu entnehmen, im Gegenteil, die jeweils getroffene Wortwahl erweist sich ausdrücklich als objektiv, sachlich und höflich.
Es kann daher nicht erkannt werden, dass beim Beschwerdeführer mit Erhalt der E-Mails auch nur annähernd der Eindruck hätte entstehen können, dass ihm eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.
Die beiden bekämpften Akte entbehren unter diesen Aspekten gänzlich eines (normativen) Zwangscharakters. Es kann somit keineswegs die in der Beschwerde vertretene Ansicht geteilt werden, dass die gegenständlichen Mailauskünfte im Rahmen der Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommen worden wären.
Die beiden Beschwerden wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind daher mangels eines zulässigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
1.4. Im Übrigen kann auf Basis des vom Beschwerdeführer vorgelegten Mailverkehrs auch nicht erkannt werden, dass die Vizestudiendekanin und Leiterin der Studienservices der Universität für Bodenkultur Wien auch nur ansatzweise eine ihr nicht zustehende Entscheidungskompetenz an sich gezogen und in eigenem Namen eine außenwirksame Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen hätte.
Des Weiteren erweisen sich die seitens der Universität für Bodenkultur Wien erteilten Rechtsauskünfte als richtig bzw. die in der Beschwerde geäußerte Rechtsansicht des Beschwerdeführers als unrichtig: Auf die Rückerstattung des Studienbeitrages durch Universitäten finden weder die Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 (BGBl I Nr. 30/2006 idgF) noch jene des Studienförderungsgesetzes (BGBl Nr. 305/1992 idgF) Anwendung. Der (früher bestehende) Anwendungsverweis des § 92 Abs 1 Z 5 UG auf §§ 8-11 StudFG wurde durch die Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 81/2009 ersatzlos gestrichen.
Hingegen schreibt die zur Anwendung kommende Bestimmung des § 92 Abs 1 Z 5 UG in der Fassung der genannten Novelle als Rückerstattungstatbestand die "[Inanspruchnahme] durch eine Erwerbstätigkeit" vor, durch die Studierende ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Durch die mit der genannten Novelle erfolgte Neuformulierung wurde somit eine Hinzurechnung eines steuerfreien Einkommens (wie im gegenständlichen Fall: Einkommen durch Notstandshilfe) zum Erwerbseinkommen ausgeschlossen.
1.5. Es bleibt dem Beschwerdeführer dennoch unbenommen, vom Rektorat der Universität für Bodenkultur Wien einen Bescheid einzufordern und gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen diesen an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
1.6. Mangels Vorlage-, Schriftsatz- oder Verhandlungsaufwand der belangten Behörde, die gemäß § 35 Abs 3 VwGVG im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als die obsiegende Partei anzusehen ist, entfällt ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn eine Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass die Beschwerde zurückzuweisen war und dass der (für die Zurückweisung der Beschwerde relevante) Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien und somit festgestellt werden konnte. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG (in der Fassung bis 31.12.2013) bzw. zu § 67a AVG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
