BVwG W178 2119946-1

BVwGW178 2119946-117.8.2016

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
PRIKRAF-G §19
PRIKRAF-G §20
PRIKRAF-G §21
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2 Z2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
PRIKRAF-G §19
PRIKRAF-G §20
PRIKRAF-G §21
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2119946.1.00

 

Spruch:

W178 2119946-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Strasser und Huber Rechtsanwälte OG, Heinrichstraße 27, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Schiedskommission des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) vom 17.11.2015, betreffend Abweisung von drei Anträgen nach dem PRIKRAF-Gesetz zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) betreibt in XXXX ein Sanatorium für Geburtshilfe und Gynäkologie und erbringt geburtshilfliche Leistungen. Die Beschwerdeführerin zählt zu den in der Anlage 1 des PRIKRAF-Gesetz (PRIKRAF-G) aufgezählten Krankenanstalten.

Mit Antrag vom 19.10.2015 begehrte die Beschwerdeführerin, die Schiedskommission beim PRIKRAF möge bescheidmäßig feststellen, dass:

2. Mit Schreiben vom 20.10.2015 wurde von der Beschwerdeführerin dem PRIKRAF mitgeteilt, dass ab 01.01.2016 zusätzlich zu den Belegshebammen zwei diplomierte Hebammen beschäftigt werden und damit ab dem 01.01.2016 eine Rund-um-die-Uhr Anwesenheit von diplomierten Hebammen im Sanatorium gesichert sei.

3. Mit Schreiben vom 02.11.2015 wurden vom PRIKRAF der Beschwerdeführerin bestätigt, dass aufgrund des Schreibens vom 20.10.2015 die Voraussetzungen für die Leistungsabrechnung über den 31.12.2015 hinaus bestehen. Gleichzeitig wurde angefragt, ob die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 19.10.2015 aufrechterhalte, was von dieser bejaht wurde.

4. Die Beschwerdeführerin legte in einer Erörterung mit dem Vorsitzenden der PRIKRAF-Kommission dar, dass sie die Anwesenheit einer Hebamme rund um die Uhr im Jahr 2016 wie geplant durchführen werde und ab 01.01.2017 auf das bisherige System, wie im Antrag vom 19.10.2015, zurückgreifen werde. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse festzustellen, dass:

durch das Versorgungssystem bei der Antragstellerin zumindest gleichwertige Ergebnisse, im Vergleich zu jenen, die bei wörtlicher Einhaltung der Qualitätskriterien des ÖSG zu erwarten sind, erzielt werden, sowie

die Anwesenheit einer Hebamme rund um die Uhr bei der Antragstellerin, bei Einhaltung des dargelegten alternativen Versorgungssystem, auch ab dem 01.01.2017 keine zwingende Voraussetzungen für Leistungen des PRIKRAF an die Antragstellerin bzw. die Finanzierung darstelle und

die Antragstellerin sämtliche Nachweise für eine Fonds-Finanzierung über den 31.12.2016 hinaus erbracht haben wird.

5. Mit Bescheid vom 17.11.2015 hat die Schiedskommission beim PRIKRAF den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.10.2015 sowie den Eventualantrag vom 17.11.2015 abgewiesen.

Zu Punkt 1 des Antrages vom 19.10.2015 als auch des Individualantrages begehre die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung einer Tatsache, dies sei nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.

Zu den Punkten 2 und 3 des Hauptantrages stellte die belangte Behörde fest, dass im Hinblick auf eine ohnehin nicht bestrittene Leistungspflicht des PRIKRAF keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für eine stattgebende Entscheidung bestehe.

Zu den Punkten 2 und 3 des Eventualantrages vom 17.11.2015 führte die belangte Behörde weiter aus, dass diese einen hypothetischen Sachverhalt zum Inhalt hätten. Der Eventualantrag stelle einen unzulässigen Versuch dar, ein nicht vorhandenes Rechtschutzbedürfnis mit Hilfe eines nicht vorhandenen Sachverhaltes zu konstruieren.

6. Mit Schreiben vom 21.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Vertreters Beschwerde gegen den Bescheid.

Die belangte Behörde habe zu Unrecht das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung der Beschwerdeführerin verneint und sei im bekämpften Bescheid aufgrund unzureichender Erhebungen von einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe Rechtsvorschriften unrichtig angewandt.

Ebenso habe das Verfahren an erheblichen Verfahrensmängeln gelitten und im Rahmen des Verfahrens seien auch verfassungswidrige gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden.

Die Beschwerdeführerin werde aus wirtschaftlichen Gründen das Kriterium der Anwesenheit einer Hebamme rund-um-die Uhr im wörtlichen Sinn nur solange erfüllen, bis sichergestellt ist, dass durch das dargelegte Versorgungssystem bei der Beschwerdeführerin auch ohne Anwesenheit einer rund-um-die-Uhr-Hebamme eine Leistungspflicht des PRIKRAF über den 31.12.2015 hinaus gegeben sein werde. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass geplant sei, dass vorläufige und notwendiger Weise organisierte System der Anwesenheit einer Hebamme rund um die Uhr bis 31.12.2016 aufrecht erhalten zu wollen. Von der Beschwerdeführerin sei begehrt worden, festzustellen, dass das geplante Versorgungssystem Ergebnisse bewirke, die gleich zu bewerten seien. Es sei daher die Feststellung der rechtlichen Qualität einer Tatsache und der aus dieser Qualität folgenden Konsequenzen begehrt worden.

Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihr System umgestellt, da sie andernfalls riskieren würde, keine Leistungen des PRIKRAF zu erhalten. Das im Antrag formulierte Begehren habe darauf abgezielt, zu klären, ob sie allenfalls im Jahr 2016 zu ihrem bisherigen Versorgungssystem zurückkehren könne. Sie habe daher im Hinblick auf ihr Begehren sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse.

Im Verfahren sei von Seiten des PRIKRAF der Geschäftsführer des PRIKRAF selbst als Vertreter in die Kommission entsandt worden. Der Geschäftsführer des PRIKRAF habe im Zuge eines "informellen Gespräches" betont, dass er zwar nicht an den Kriterien hänge, er auch nichts dagegen habe, wenn diese abgeändert werden, er aber nach wie vor beabsichtigte, lediglich deren wörtliche Einhaltung zu prüfen. Es sei auch vor der Verhandlung schon angekündigt worden, dass keine Zeugen geladen würden und eine Entscheidung noch am Tag der Verhandlung ergehen würde (ohne vorherige Befassung der Kommission - zumindest nicht des Kommissionsmitgliedes Univ. Prof. XXXX) und ohne Erörterung in einer Verhandlung.

Es sei überdies von einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auszugehen. Grund dafür sei die fehlende Weisungsfreistellung der Mitglieder der Schiedskommission sowie die unzureichende Ausgestaltung der Aufsichts- oder Abberufungsrechte des Bundesministers. Die Mitglieder der Kommission seien nicht ausdrücklich einfachgesetzlich weisungsfrei gestellt, was aber aufgrund der Neufassung des Art. 20 Abs. 2 B-VG jedenfalls ab dem 01.01.2014 erforderlich wäre.

Für den Fall, dass die anzuwendenden Normen, etwa § 3 Abs 3 GQG, in einem Sinne ausgelegt werden, wonach der PRIKRAF darauf basierend als Voraussetzung für eine Leistungsabgeltung bzw. Finanzierung explizit und ausschließlich die Einhaltung der Qualitätskriterien des ÖSG zu prüfen habe und diese sohin direkt anzuwenden seien, würde/müsste man diesen Normen - schon aufgrund Ihrer damit einhergehenden dynamischen Verweisung - einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

Da es sich beim ÖSG um keine unmittelbar anwendbare Rechtsnorm handelt, sind direkte gesetzliche Verweisungen auf dieses Planungsinstrument ohne die in § 10e KAKuG zwingend vorgesehene Mediatisierung durch den als Verordnung zu qualifizierenden Landeskrankenanstaltenplan verfassungswidrig. Derartige - offenkundig dynamisch zu verstehende - Verweisungen stellen nicht nur eine unzulässige Delegation der Rechtssetzungsbefugnis der, sie werden auch den verfassungsrechtlichen Bestimmtheits- und Publizitätsanforderungen nicht gerecht. Daran vermag auch die Deutung des ÖSG als objektiviertes Sachverständigengutachten" und dessen Publikation auf der Homepage des Gesundheitsministeriums nichts zu ändern. Politische Planungsvorgaben erschöpfen sich nicht in beweisfähigen Sachverhaltselementen und Beschreibungen des "Standes der Wissenschaft".

Zum weiteren Beweis für die Ausgestaltung und Gleichwertigkeit des bisherigen Versorgungsystems bei der Beschwerdeführerin (auf welches die Beschwerdeführerin nach rechtsverbindlicher Klärung, dass das System mit jenem des wörtlich vom ÖSG geforderten gleichwertig ist, wieder unverzüglich zurückgreifen wird) sowie dafür, dass durch die Sicherstellung einer 24/7-Anwesenheit einer Hebamme Im Vergleich zum bisherigen Versorgungsystem keine Qualitätsverbesserung zu erwarten ist, werden beantragt die Beschwerdeführerin die

Einvernahme von Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde, em. Vorstandes der Abteilung für Neonatologie an der XXXX

Einvernahme von Prof. Dr. med, XXXX, Primarius und ärztlicher Leiter des XXXX,

Einvernahme von Dr. med. XXXX, Ärztin für allgemeine Medizin und leitende Hausärztin, XXXX,

Beziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe

Weiters wird zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgehensweise des PRIKRAF aus wirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen war, zumindest vorläufig die Erfüllung des Kriteriums "24/7-Anwesenheit einer Hebamme" zu gewährleisten und dafür entsprechende Nachweise zu erbringen sowie überdies zum Beweis dafür, dass durch die zumindest vorübergehend notwendig gewordene Gewährleistung einer 24/7-Anwesenheit einer Hebamme, eine hohe finanzielle Belastung IdHv ca. € 91,000,00 p.a. entsteht sowie weiters dafür, dass nach rechtsverbindlicher Klärung, dass das System mit jenem des wörtlich vom ÖSG geforderten Systems zumindest gleichwertig ist, beabsichtigt ist, wieder unverzüglich auf das bisherige System (ohne Anwesenheit einer Hebamme rund--um-die Uhr) zurückzugreifen, die

Einvernahme von XXXX, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX

beantragt.

Aus all diesen Gründen richtet die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht die

Anträge

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a. in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass durch das Versorgungssystem bei der Beschwerdeführerin (auch ohne die vorübergehend ab 01.01.2016 gewährleistete Anwesenheit einer Hebamme rund- um-die Uhr) zumindest gleichwertige Ergebnisse, im Vergleich zu jenen, die bei wörtlicher Einhaltung der Qualitätskriterien des ÖSG zu erwarten sind, erzielt werden, sowie

die Anwesenheit einer Hebamme rund um die Uhr bei der Antragstellerin, bei Einhaltung des dargelegten alternativen Versorgungsystems, auch ab dem 01.01.2016 (in eventu ab 01.01.2017) keine zwingende Voraussetzung für Leistungen des PRIKRAF an die Antragstellerin bzw, die Finanzierung darstellt, und

die Antragstellerin sämtliche Nachweise für eine Fonds-Finanzierung über den

31.12.2015 (in eventu 31.12.2016) hinaus erbracht hat und eine solche auch gewährleistet wird, ohne dass das Kriterium der Hebamme rund um die Uhr im wörtlichen Sinn erfüllt wird

In eventu

2b. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 13.01.2016 gab der mitbeteiligte PRIKRAF im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters eine Äußerung ab.

Die belangte Behörde sei im Recht, dass sie ein Rechtschutzinteresse bzw. ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin verneint habe. Nach ständiger Rechtsprechung kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden (VwGH 9.4.1976, Slg 9035 A). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (zB VwGH 20.9.1993, 92/10/0457).

Bei der begehrte Feststellung hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Ergebnissen des Versorgungssystems der Krankenanstalt handle es sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - um nicht feststellungsfähige Tatsachen, die nur ex post aufgrund der tatsächlichen Ergebnisqualität von Leistungen der Krankenanstalt ermittelt werden könnten. Bei den weiteren Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin gehe es darum, ob die Anwesenheit einer Hebamme rund um die Uhr eine zwingende Voraussetzung für Leistungen des PRIKRAF an die Beschwerdeführerin sei oder nicht. Es gehe somit um die Anwendbarkeit der gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen des PRIKRAF, welche nach der Judikatur ebenfalls nicht feststellungsfähig ist. Die belangte Behörde weise auch zu Recht darauf hin, dass sie nur darüber entscheiden könnte, ob der PRIKRAF zu einer Leistung verpflichtet sei oder nicht. Sie sei somit nicht zuständig, festzustellen, ob ein gesetzliches Strukturqualitätsmerkmal für eine PRIKRAF-Krankenanstalt zwingend sei oder nicht. Schon aus diesen Gründen sei dem Antrag schon aus formalen Gründen mangels eines Peststellungsinteresses der Beschwerdeführerin nicht Folge zu geben.

Selbst unter Annahme eines (nicht bestehenden) Feststellungsinteresses der Beschwerdeführerin, wäre ihr Antrag unberechtigt, weil sie nach den für sie geltenden Normen verpflichtet ist, eine Hebamme rund um die Uhr vorzuhalten, wenn ihre Leistungen mit Mitteln des PRIKRAF abgegolten werden sollen.

Der PRIKRAF habe entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung die Umsetzung der Qualitätskriterien des ÖSG 2012 in den PRIKRAF-Krankenanstalten ab 1.1.2016 in der 44. Sitzung der PRIKRAF-Fondskommission vom 22.6.2015 beschlossen. An diese Beschlüsse seien der PRIKRAF und seine Mitglieder gebunden, sie haben normativen Charakter

Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen, insbesondere des § 3 Abs (3) GQG seien unbegründet. PRIKRAF- Krankenanstalten sind keine Fondskrankenanstalten im Sinne des § 10a KAKuG. Ihre Finanzierung erfolge nicht über die Landesgesundheitsfonds, sondern über den durch das PRIKRAF-G errichteten Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds und die diesem gemäß § 3 PRIKRAF-G zufließenden Mittel. Daher ist auch eine Mediatisierung des ÖSG 2012 im Wege der Landeskrankenanstaltenpläne nicht notwendig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Sanatorium für Geburtshilfe und Gynäkologie und erbringt geburtshilfliche Leistungen.

Die Beschwerdeführerin zählt zu den in der Anlage 1 des PRIKRAF-G aufgezählten Krankenanstalten.

Anwendungsbereich

Gemäß § 3 Abs 3 Gesundheitsqualitätsgesetz setzt die Abgeltung von einzelnen Leistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems durch die Träger der Sozialversicherung, den Landesgesundheitsfonds und den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds voraus, dass die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere jene aufgrund dieses Bundesgesetzes, gemäß § 7 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und gemäß § 117c Abs. 1 Z 5 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten essentiellen Qualitätsstandards sowie die Teilnahme an den Maßnahmen zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit.

Der PRIKRAF hat als Voraussetzung für die Abgeltung der Leistungen an die Beschwerdeführerin zur Qualitätsvoraussetzung erklärt, dass eine Hebamme rund um die Uhr anwesend ist. Die Beschwerdeführerin hat ihr Versorgungssystem auf die Anwesenheit einer Hebamme rund um die Uhr umgestellt, um eine Leistung durch den PRIKRAF sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachgerechtigkeit dieser Forderung und auch die Rechtmäßigkeit der strikten Bindung an die Anwesenheit der Hebamme und möchte dieses Versorgungssystem jedoch nur solange aufrechterhalten, bis sichergestellt ist, dass auch ohne Anwesenheit einer Hebamme rund um die Uhr eine Leistungspflicht des PRIKRAF besteht und die Einhaltung von Qualitätsstandards auch auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Sie begehrte daher eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 19 Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz:

(1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des PRIKRAF einzurichtende Schiedskommission zuständig.

(2) Die Schiedskommission entscheidet über einen schriftlichen Antrag des PRIKRAF oder einer PRIKRAF-Krankenanstalt mit Bescheid

§ 20 Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz:

(1) Die Schiedskommission besteht aus

1. einer/einem Richterin/Richter als Vorsitzenden

2. einer/einem Vertreterin/Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

3. einer/einem Vertreterin/Vertreter des Fachverbandes der privaten Krankenanstalten der Wirtschaftskammer Österreich.

(2) Die/Der Vorsitzende ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Grund eines von der Präsidentin/vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages, der im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu übermitteln ist, zu bestellen. Mitglied der Schiedskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Schiedskommission werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet - abgesehen vom Fall der Enthebung nach Abs. 4 - nur mit dem Ablauf der Amtsdauer und dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen.

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.

(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen. Endet das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der Schiedskommission anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.

§ 21 Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz:

(2) Wird ein Verfahren vor der Schiedskommission anhängig gemacht, so sind von den jeweiligen Streitparteien je eine/ein Vertreterin/Vertreter für dieses Verfahren zu nominieren. Diese Vertreter sind den Mitgliedern gemäß § 20 Abs. 1 gleichgestellt.

(3) Die Mitglieder der Schiedskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Anschluss der Anträge rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.

(4) Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder der Schiedskommission ordnungsgemäß erfolgt ist und jedenfalls die/der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Beschlüsse der Schiedskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die/Der Vorsitzende gibt ihre/seine Stimme als letzte/r ab; bei Stimmengleichheit entscheidet ihre/seine Stimme. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Die Entscheidung und ihre wesentliche Begründung sind tunlichst nach Ende der Verhandlung mündlich zu verkünden. Überdies ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Kann der Bescheid nicht mündlich verkündet werden, so ist er der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Verhandlung erfolgen soll.

(7) Gegen Entscheidungen der Schiedskommission kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

3.2. Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da eine Senatsentscheidung gesetzlich nicht vorgesehen ist liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Sache des Verfahrens

Einleitend darf festgehalten werden, dass die Sache des gegenständlichen Verfahrens eingeschränkt ist auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Bezug auf die Anträge vom 19.10.2015 bzw. 17.11.2015 (inhaltliche Absprache) hat oder ob die Entscheidung (Abweisung) zu Recht ergangen ist.

3.4. In dieser Sache:

Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder nicht zumutbar sind (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162, VwSlg 13732 A/1992).

Feststellungsbescheide können von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2014, 2013/04/0168). Weiters kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Des Weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 96/07/0070, mwN). Ein Feststellungsbescheid, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist daher unzulässig (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, 92/06/0219).

Weiters wird auf das Erk des VwGH 97/08/0001 vom 16.03.1999 verwiesen, wonach ein einzelnes Tatbestandselement nicht Gegenstand einer isolierten Rechtsfeststellung sein, wenn dafür weder ein rechtliches Interesse noch eine besondere gesetzliche Grundlage besteht (unter Hinweis auf E 30.9.1994, 93/08/0090; Hinweis E 17.12.1996, 95/08/0005, zur Unzulässigkeit spruchmäßiger Feststellungen über einzelne Rechtsfragen).

Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (VwSlg 9662 A/1978; VwGH 19. 3. 1990, 88/12/0103; 30. 3. 2004, 2002/06/0199; VfSlg 11.764/1988).

Die Behörde kann daher - wie oben dargelegt - im Spruch eines feststellenden Bescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen (Hengstschläger 2 Rz 425), also weder über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum (VwGH 22. 12. 1960, 2945/58) noch über die Geltung (VwGH 23. 11. 1993, 93/11/0083) bzw die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung (so auch VwGH 21. 12. 2001, 98/02/0311; dies offen lassend VwSlg 2841 A/1953) "entscheiden" (VwSlg 9035 A/1976; VwGH 13. 3. 1990, 89/07/0157; 22. 3. 2001, 2001/07/0041). Vielmehr sind derartige "Feststellungen" in den Begründungsteil einer Entscheidung aufzunehmen (VwSlg 9035 A/1976; VwGH 13. 3. 1990, 89/07/0157) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 72)

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge bzw Eventualanträge beziehen sich auf eine Auslegung der für die Auszahlung von Fondsmittel an die Beschwerdeführerin erforderlichen Voraussetzungen, konkret der Anwendung der Qualitätskriterien nach dem ÖSG entsprechend § 3 Abs 3 GQG iVm § 6 PRIKRAF-G; damit begehrt die Beschwerdeführerin eine Entscheidung lediglich über ein einzelnes Tatbestandsmerkmal.

Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge - die auf ein wirtschaftliches Interesse gestützt waren - erfüllen daher die in der Judikatur genannten Negativkriterien, die schlussendlich zur Abweisung (inhaltlich Zurückweisung) der Anträge führten.

Die belangte Behörde kann daher auch hinkünftig lediglich darüber entscheiden, ob der PRIKRAF aufgrund der gegenwärtigen Gegebenheiten zu einer Leistung gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet ist oder nicht. In diesem Bescheid ist es dann auch möglich und teilweise erforderlich, Feststellungen über die Auslegung der zur Anwendung kommenden Rechtsmaterien zu treffen. In einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ist es der Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch möglich, alle jene Beschwerdepunkte geltend zu machen, die im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden konnten.

Im Lichte der oben dargestellten Judikatur war daher - unter Beachtung des Umfanges der Sache des Verfahrens - spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu den behaupteten Verstößen gegen Verfassungsbestimmungen:

Das Gericht teilt die Ausführungen betreffend Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Schiedskommission (Pkt 5 der Beschwerde) nicht, es wird daher keine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof veranlassen.

Die Anpassung des PRIKRAF-G (BGBl. I 2013/ 81) an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform mit BGBl. I 51/2012 geht auf die Frage der Weisungsfreiheit der Mitglieder nicht ein, vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2243 der Beilagen XXIV. GP, 36, zu § 21 Abs. 7 PRIKRAF-G: "Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht. Diese Bestimmung regelt den Instanzenzug von der beim PRIKRAF eingerichteten Schiedskommission und ist daher an die gesetzlichen Regelungen des neuen Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzupassen. Es wird nunmehr die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen."

Die verfassungsrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der rechtlichen Qualität des ÖSG bzw. des § 3 Abs 3 Gesundheitsqualitätsgesetz sind hier nicht zu erörtern, sie sind im gegenständlichen Verfahren nicht Grundlage der Entscheidung.

Der Beschwerdeführerin steht es frei, sich mit diesen Fragen an den Verfassungsgerichtshof zu wenden.

3.5 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt.

Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG jedoch abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zu erwarten war.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden wie des geforderten gibt es umfangreiche Judikatur des VwGH, die oben zitiert wurde; auf Basis dieser Judikatur ist das Erkenntnis ergangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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