BVwG W132 2009279-1

BVwGW132 2009279-14.8.2016

B-VG Art.133 Abs4
HVG §21
HVG §56
B-VG Art.133 Abs4
HVG §21
HVG §56

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2009279.1.00

 

Spruch:

W132 2009279-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark vom XXXX , betreffend die Abweisung des Anspruches auf Neubemessung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 05.11.2008 zuerkannten Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH gemäß § 21 und § 56 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem - unangefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 11.06.2008 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. ab 01.04.2008 eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH zuerkannt.

Unter Spruchpunkt II. wurde die rückwirkende Zuerkennung der Beschädigtenrente (vor dem 01.04.2008) abgelehnt.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 15.05.2008 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.

1.2. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 05.11.2008 den Bescheid vom 11.06.2008 dahin abgeändert, dass die Beschädigtenrente - basierend auf einer geänderten Berechnungsgrundlage - neu bemessen wurde.

2. Der Beschwerdeführer hat am 02.02.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente gestellt. Das Begehren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verschlechterung im Gesundheitszustand eingetreten ist.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.03.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund der in Höhe von 20 vH festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 und § 56 HVG ausgesprochen, dass der Anspruch auf Neubemessung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 05.11.2008 zuerkannten Beschädigtenrente abgewiesen wird.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der befasste Sachverständige habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt.

In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Kurbericht betreffend den Aufenthalt von 07.11.2015 bis 28.11.2015 und einen Operationsbericht der XXXX vom 25.01.2016 nachgereicht.

3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen festgestellt worden ist und die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin in Höhe von 20 vH bewertet wurde.

3.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden das im behördlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX zur Kenntnis gebracht. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem HVG liegen dem Grunde nach vor.

1.2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin 20 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemeinzustand, adipöser Ernährungszustand.

Wirbelsäule: WS im Lot, Taillendreiecke seitengleich, keine Gibbusbildung, Beckengeradestand, KJA 0/20, Rotation 70/0/70, Seitneigung 30/0/30, Jackson-Kompressionstest negativ, Klopfschmerz über der LWS, etwas vermehrte thorakale Kyphose, Seitenneigung beidseits um 1/3 eingeschränkt, fixierte LWS bei Seitneigung, FBA 32 cm, Lasegue bds. negativ, Slump bds. negativ, Schober 10/14/9, leichte Hyperlordose, keine wesentliche Plateaubildung beim Vorneigen und keine Abstützreaktion beim Aufrichten, segmentale Beweglichkeit im Bereich der LWS deutlich herabgesetzt, Rotation 30/0/30, Ott 30/32/29, Patrick-Zeichen negativ, Vorlaufphänomen negativ, Kibler-Hautfalte im Bereich der unteren BWS und der gesamten LWS von derber Konsistenz - hier auch verstärkter Dermographismus, paravertebrale Myogelosen thorakal und lumbal

Obere Extremitäten: Dominante Hand rechts, Sensibilität und Kennmuskulatur der OE seitengleich intakt, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar; Schultergelenke: unauffällige Schulterkulisse, Abduktion/Adduktion 180/0/30, Bogenführung frei, Anteversion/Retroversion 170/0/40, Innenrotation/Außenrotation 95/0/60, Schürzen- und Nackengriff beidseits demonstrierbar. Kein Anhalt für Läsionen der Rotatorenmanschette.

Ellbogengelenke: E/F 0/0/140, Pronation/Supination 90/0/90. Hand-/Fingergelenke: Normale Gelenkkonturen ohne Schwellungen, Spitzgriff unauffällig, Zirkelzeichen negativ, Faustschluss bds. unauffällig; Dorsalextension/Palmarflexion 70/0/80; Radial-UInarabduktion 30/0/40; Fingergelenke frei beweglich

Untere Extremitäten: Keine Beinlängendifferenz, valgische Beinachsen, Sensibilität und Kennmuskulatur der UE seitengleich intakt, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar,

keine Ödeme, Varizen beide Ober- und Unterschenkel, Fußpulse seitengleich gut gefüllt tastbar. Hüftgelenke: E/F 0/0/130, Abduktion/Adduktion 40/0/20, IR/AR 30/0/50, Trendelenburg bds. neg.; Kniegelenke: keine Kapselschwellung, kein Erguss, Bandapparat stabil, keine Meniskuszeichen, E/F 0/0/130 bds.; Sprunggelenk:

Plantarflexion/Dorsalextension 40/0/20, Eversion/Inversion unauffällig; Füße: orthogrades Fußgewölbe, physiologische Schwielenbildung, keine Achsenabweichung, freie Beweglichkeit

Gesamtmobilität - Gangbild: Flüssiges hinkfreies Gangbild, Zehen-, Fersengang und Einbeinstand bds. unauffällig, tiefe Hocke um 1/3 eingeschränkt

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd Nr.

Dienstbeschädigung

Positionsnr RSVO

MdE gesamt

ursächl Anteil

kausale MdE

01

Deckplattenimpression des 11. Brust-wirbelkörpers mit geringen Funktions-einschränkungen, abgeheilt 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, weil die Deckenplattenimpression des 11. BWK abgeheilt ist und nur mehr geringe Restbeschwerden bestehen.

184

20 vH

1/1

20 vH

      

Akausale Leiden:

Maßgebend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 11.06.2008 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des Leidens unter N. 1 mit 20 vH als mit geringen Funktionseinschränkungen abgeheilt, sowie dass die mäßige Wirbelsäulenfehlhaltung mit Verspannungen insbesondere im Schulter-Nackenbereich und die Varizenbildung der Vena saphena magna beidseits ohne chronische venöse Hauveränderungen nicht auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.05.2018 erhobenen klinischen Befund keine relevante Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

Operationsbericht 08/2013: Deckplattenimpressionsfraktur Th 11/10, mit Protrusion Th10/11, CNL Th10/Th11, PRT und RFT Th 10 bds.

Operationsbericht 09/2013: Deg. BS-Schäden LWS mit Protrusionen L1-L4 und Facettenarthrosen L2-L4, CNL L2/L3, PRT und RFT L2 u. L3 links

Kurbericht Radkersburg 12/2013: Z.n. Deckplattenkompression BWK11 (1988), Protrusion Th10/Th11, deg. BS-Schäden lumbal mit Protrusionen L1-L4 und Facettenarthrosen L2-L4, Z. n. US-Thrombose links (06/2012)

Kurbericht Radkersburg 11/2015: Dorsolumbalgie bei BS-Schäden lumbal mit Protrusionen L1-L4 und Facettenarthrosen L2-L4

Operationsbericht 01/2016: Z. n. Fraktur BWK 11, mit Protrusion Th11-L1 u. L4-S1, FA Th11/12 u. L4/5 bds., CNL Th11/12 und L4/5, PRT und RFTTh11 u. L4 bds.

Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Der Sachverständige führt dazu fachärztlich überzeugend Folgendes aus:

Im Vordergrund steht die Beschwerdesymptomatik im Bereich der BWS und LWS, wobei ein Zustand nach Deckplattenimpression des 11. BWK im Jahre 1989 vorliegt. Es sind Bandscheibenprotrusionen von Th10-S1 und Facettenarthrosen bei Th11/12 sowie von L2-L5 beschrieben - aktuelle bildgebende Befunde liegen allerdings nicht vor. Die Beschwerden werden in erster Linie als belastungsabhängig angegeben, wobei Schmerzmedikamente täglich eingenommen werden. Es findet sich eine geringgradige Hohlrundrückenbildung ohne wesentliche skoliotische Fehlhaltung oder Gibbusbildung mit mäßig bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen - die segmentale Beweglichkeit im Bereich der LWS ist deutlich herabgesetzt. Zusätzlich besteht eine chronisch venöse Insuffizienz mit Varikosis beidseits. Am linken Unterschenkel kam es 2012 zu einer Thrombose.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der orthopädische Sachverständige führt im Einklang mit dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die angegebene Verschlimmerung als teilkausal anzusehen ist, wobei die akausalen Beschwerden bei den vorliegenden mehrsegmentalen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen deutlich überwiegen, weshalb die Dienstbeschädigung unverändert, vollkausal mit 20 vH bewertet wird, weil die Fraktur laut vorliegenden Unterlagen ohne wesentliche Keildeformierung geheilt ist und die im Segment Th10/11 bestehende Protrusion, welche auch bereits mittels Chemonukleolyse, sowie Wurzelblockade und Radiofrequenztherapie der zugehörigen Nervenwurzeln Th10 bds. behandelt wurde, einerseits nicht rein posttraumatischer Genese und somit ebenfalls nicht vollkausal ist und andererseits eine Bandscheibenschädigung dieses Segments in der Dienstbeschädigung bereits ausreichend mitberücksichtigt wurde.

Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten ist und weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. (§ 21 Abs. 1 HVG)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

(§ 21 Abs. 2 HVG)

Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(§ 56 Abs. 2 HVG auszugsweise)

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)

Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom 24.03.2009, Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E 1.7.1981, 3026/80).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom 30.03.2006, Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E 30.4.1986, 84/09/0057).

Im Verfahren gemäß § 86 HVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen schädigendem Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung iSd § 2 Abs 1 HVG genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181)

Da keine maßgebende kausale Verschlechterung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen objektiviert werden konnte und weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zwanzig

(20) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neubemessung der Beschädigtenrente nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und deren Kausalität nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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