BVwG I401 2004979-2

BVwGI401 2004979-227.7.2016

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2004979.2.00

 

Spruch:

I401 2004979-1/14E

I401 2004979-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, und der XXXX, beide vertreten durch die Engljähringer & Fleisch Steuerberater OG, Bahnhofstraße 21, 6830 Rankweil, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 30.09.2013, Zl. C/083095-0, betreffend "Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG" nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass XXXX in der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.12.2011 bei der XXXX, der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.09.2013 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführer bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als (stellvertretender) ärztlicher Leiter für die Dienstgeberin XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführerin oder als Dialysestation bezeichnet) vom 01.08.2007 bis 31.12.2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert war.

Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der bei der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) festgestellt worden sei, dass der bei ihr als stellvertretender ärztlicher Leiter tätige Erstbeschwerdeführer nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. In der Folge sei eine rückwirkende Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG erfolgt, jedoch habe die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.04.2013 die Feststellung der Pflichtversicherung beantragt.

Nach Wiedergabe der mit dem Erstbeschwerdeführer am 29.01.2013 aufgenommenen Niederschrift führte die belangte Behörde aus, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ein als "Betreuungsvertrag" bezeichneter Vertrag abgeschlossen worden sei.

Die primäre Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers, so auch jene gleichzeitig als Oberarzt am Landeskrankenhaus Feldkirch geleistete, habe nur von einem Facharzt der Nephrologie ausgeübt werden können. Seine Tätigkeit habe in erster Linie in der Durchführung von gegenüber den Patientinnen und Patienten der Zweitbeschwerdeführerin erbrachten Visiten bestanden. Diese sei in der Art durchgeführt worden, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit Dr. K. und Dr. N., den ärztlichen Leitern der Dialysestation, die Visiten in einem "5-Schicht-System" durchgeführt habe. Grundlage dieses Systems sei gewesen, dass es in der Dialysestation fünf "Schichten von Patienten" gegeben habe, wobei an den fünf Gruppen abwechselnd die Dialysebehandlung vorgenommen worden sei. Bei fünf nephrologischen Visiten pro Woche sei jede dieser Gruppen oder Schichten einmal von einem Nephrologen visitiert worden, wobei der Erstbeschwerdeführer zunächst eine Visite, später zwei Visiten pro Woche durchgeführt habe. Die anderen Visiten seien entweder durch Dr. K. oder durch Dr. N. erfolgt. Von welchem Arzt welche Schicht zu visitieren sei, sei im Voraus zwischen den Ärzten vereinbart und in einem schriftlichen Visitenplan, welcher der Zweitbeschwerdeführerin bekannt gegeben worden sei, im Voraus fixiert worden. Fixe Dienstzeiten im Sinne von explizit vereinbarten Arbeitsstunden habe der Erstbeschwerdeführer bei seiner Tätigkeit nicht einhalten müssen. Während der Anwesenheit einer Patientengruppe in der Dialysestation habe er seine Visiten zu jeder Zeit durchführen können.

Die Visitentätigkeit sei ausschließlich in den Räumlichkeiten der Dialysestation erfolgt. An anderen Orten sei er für die Zweitbeschwerdeführerin nicht tätig gewesen. Der Ablauf einer nephrologischen Visite habe so ausgesehen, dass der Erstbeschwerdeführer vom jeweiligen behandelnden Arzt, der als Dienstnehmer bei der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei, zu Beginn der Visite über den Stand der Behandlungen informiert worden sei, insbesondere darüber, ob es Akutfälle gebe und ob es bei einzelnen Patienten Änderungen im Gesundheitszustand oder in der Behandlung gegeben habe. In der Folge habe der Erstbeschwerdeführer die Visite gemeinsam mit dem behandelnden Arzt durchgeführt, wobei dabei die Befunde durchgegangen und die Medikation überprüft worden seien. Angehörige des Pflegepersonals seien teilweise der Visite beigezogen worden, so bei einem Verbandwechsel oder wenn sie hinsichtlich des Behandlungszustandes eines Patienten ergänzende Informationen hätten geben können. Die von den Patienten gewünschten persönlichen Gespräche seien vom Erstbeschwerdeführer ebenfalls im Rahmen der Visiten durchgeführt worden; separate Termine für solche Patientengespräche seien nicht vereinbart worden.

Fachlich habe der Erstbeschwerdeführer seine Tätigkeiten vollständig weisungsfrei ausgeführt, wie es auch hinsichtlich der Arbeitsfolge keine Anweisungen der Anstaltsleitung gegeben habe. Er habe aber fachliche Anweisungen an das medizinische und das pflegerische Personal der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Medikation der Patienten sowie der sonstigen Behandlungsschritte erteilt.

Für seine Tätigkeit habe der Erstbeschwerdeführer ein Stethoskop benötigt. Andere Instrumente oder technische Geräte habe er bei seiner Visitentätigkeit nicht verwendet. Für dessen Tätigkeit seien allerdings die Dialysestation mit ihren Gerätschaften sowie die für deren Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen als wesentliche Betriebsmittel anzusehen. Die Visitentätigkeit habe ausschließlich im Zusammenhang mit der aktuellen Dialysebehandlung durchgeführt werden können. Die von den Ergebnissen der Laboruntersuchungen abhängigen Behandlungsschritte habe er nur vorgeben können, wenn zuvor den Patienten vom Pflegepersonal der Dialysestation Blut abgenommen worden sei. Er habe auch die von der Zeitbeschwerdeführerin geführten elektronischen Krankenakte nutzen können, denen er den bisherigen Behandlungsverlauf und sämtliche Befunde habe entnehmen können. Die von ihm erteilten Anweisungen hinsichtlich der weiteren Behandlung seien direkt in diese elektronische Krankenakte eingetragen worden.

Im zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvertrag finde sich keine explizite Vertretungsregelung. Aus der Honorarvereinbarung ergebe sich allerdings eine Vertretungsmöglichkeit des ärztlichen Leiters durch den Erstbeschwerdeführer. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und den anderen Ärzten der ärztlichen Leitung, nämlich Dr. K. und Dr. N., sei eine jederzeitige Vertretung ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung zulässig gewesen und auch gelebt worden. Eine Vertretung durch andere fachlich qualifizierte Personen sei allerdings ausgeschlossen gewesen.

Im Vertrag zwischen der belangten Behörde und der Dialysestation sei die ärztliche Leitung dezidiert vorgesehen und es seien mit ihr zentrale Funktionen im Betriebsablauf verknüpft. Es sei vereinbart worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin von Versicherten der belangten Behörde in Anspruch genommen werden könne, wenn ihr gesundheitlicher Gesamtzustand nach nephrologischer Beurteilung des ärztlichen Leiters der Dialysestation eine Behandlung in der Dialysestation zulasse. Eine Ablehnung der Behandlung eines Patienten hätte aus medizinischen Gründen gegenüber der belangten Behörde vom ärztlichen Leiter schriftlich begründet werden müssen.

Weiters habe die ärztliche Leitung bei der Auswahl des Personals Funktionen wahrzunehmen. So sei vor der Entscheidung über die Einstellung des medizinischen Personals - dies betreffe sowohl die Einstellung von Ärzten als auch des Pflegepersonals - eine Beurteilung der fachlichen Eignung vom ärztlichen Leiter eingeholt worden. Die endgültige Entscheidung über eine Einstellung sei aber nicht der ärztlichen Leitung oblegen. Zu den Aufgaben der ärztlichen Leitung habe auch die Abgabe von Empfehlungen bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und anderen Gebrauchsartikeln gehört, wobei auch diese Entscheidung über die Anschaffung nicht die ärztliche Leitung getroffen habe.

Die ärztliche Leitung habe darüber hinaus regelmäßig an den vorgeschriebenen Begehungen teilgenommen, welche in der Dialysestation stattgefunden hätten, um eine hinreichende Wasserqualität sicherzustellen. Eine hohe Wasserqualität sei für die Dialysebehandlung von großer Bedeutung. Habe der Erstbeschwerdeführer an der Begehung nicht teilnehmen können, habe die Verpflichtung bestanden, ihm das Ergebnis mitzuteilen.

Zudem habe die ärztliche Leitung grundsätzlich die medizinische Versorgung sicherzustellen und insbesondere festzulegen gehabt, welche Blutwerte der Patienten akzeptabel seien und welche Qualität der Behandlung anzustreben sei. In medizinischer Hinsicht obliege die Festschreibung des Standards der ärztlichen Leitung. Das Personal der Dialysestation sei an diese Vorgaben in Form von "Behandlungspfaden" gebunden gewesen. Diese Aufgaben der ärztlichen Leitung sei vom Erstbeschwerdeführer nicht primär erbracht worden, er sei aber (teilweise einziger) stellvertretender ärztlicher Leiter gewesen und habe die Aufgaben im Bedarfsfall ersatzweise übernehmen müssen.

Auf der Homepage der Zweitbeschwerdeführer sei er mit Bild beim "Unser Ärzte-Team" angeführt. Eine Unterscheidung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und den angestellten Ärzten der Dialysestation sei für einen Betrachter nicht erkennbar.

Einmal im Monat sei in der Dialysestation eine Besprechung durchgeführt worden, an der die nephrologischen Fachärzte, die angestellten Ärzte und das Pflegepersonal teilgenommen hätten.

Es habe einen Beschwerdebriefkasten, in welchen die Patienten anonym Beschwerden, auch bezüglich des Ärzteteams, hätten einwerfen können, und eine einmal im Jahr durchgeführte Patientenumfrage zur Qualität der ärztlichen und nephrologischen Visiten gegeben.

Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei ein fixes Honorar vereinbart worden, welches in Teilbeträgen monatlich überwiesen worden sei. Zusätzlich habe er für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Dialysestation ein Kilometergeld verrechnet.

Rechtlich folge daraus, dass auf Grund des vorliegenden schriftlichen Vertragsverhältnisses ein Dauerschuldverhältnis vorliege, mit welchem die Erbringung von im Voraus lediglich gattungsmäßig umschriebenen Leistungen durch den Erstbeschwerdeführer, insbesondere die Visitierung der in der Dialysestation behandelten Patienten, aber auch anderen Tätigkeiten, welche sich aus der Übernahme der Funktion als ärztlicher Leiter ergeben hätten, verbunden gewesen sei. Der als Betreuungsvertrag bezeichnete Vertrag sei zweifelsohne als Dienstleistungs- und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren.

Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht von Diensten habe für den Erstbeschwerdeführer nicht bestanden. Er sei verpflichtet gewesen, die übernommene Visitentätigkeit selbst durchzuführen, wie ihn auch die Verpflichtung zur Erbringung der Aufgaben als stellvertretender ärztlicher Leiter getroffen habe. Eine auf Vereinbarung beruhende Möglichkeit der Vertretung durch Dr. K. und Dr. N. habe bestanden. Für eine solche Vertretung habe es einer Rücksprache mit der Geschäftsleitung nicht bedurft. Eine Vertretung durch andere fachlich geeignete Personen, so durch einen ausgebildeten Nephrologen, sei nicht möglich gewesen.

Für den Erstbeschwerdeführer sei eine Bindung an die Dialysestation als Arbeitsort hinsichtlich der Visitentätigkeit klar gegeben gewesen. Auch seine Tätigkeiten als ärztlicher Leiter habe er regelmäßig in der Dialysestation vornehmen müssen.

Hinsichtlich der Arbeitszeit habe der Erstbeschwerdeführer seine Visitentätigkeit selbstverständlich zu einer Zeit durchführen müssen, zu der die jeweils zu visitierende "Patientenschicht" in Behandlung gewesen sei. Darüber hinaus sei er in seiner zeitlichen Einteilung weitgehend frei gewesen.

Der Erstbeschwerdeführer sei als Arzt in Ausübung seiner Tätigkeit fachlich weisungsfrei gewesen, es hätten ihm gegenüber auch in disziplinärer Hinsicht kaum Weisungsmöglichkeiten bestanden. Diese große Freiheit liege allerdings in der herausgehobenen Stellung des Erstbeschwerdeführers als stellvertretender Leiter des ärztlichen Dienstes begründet und stelle so gesehen kein unterscheidungskräftiges Spezifikum dar. Es habe für die Zweitbeschwerdeführerin Kontrollmöglichkeiten betreffend die Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers in Form eines Beschwerdebriekastens oder einer einmal im Jahr durchgeführten Patientenbefragung über die Qualität der nephrologischen Visiten gegeben. Diese Einrichtungen hätten nur Sinn, wenn die Geschäftsführung im Bedarfsfall auf Beschwerden reagieren und entsprechende Maßnahmen, auch disziplinärer Art, setzen könne. Kontrollrechte bzw. Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsführung im Sinn einer "stillen Autorität des Arbeitgebers" seien vorhanden gewesen.

Entscheidend erscheine die starke organisatorische Einbindung in den Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer sei in fachlicher Hinsicht weisungsbefugt gegenüber dem medizinischen Personal gewesen. Er sei bei der Einstellung und Einschulung neuer Ärzte eingebunden gewesen, was auch bei Investitionsentscheidungen hinsichtlich der Anschaffung neuer Geräte der Fall gewesen sei. Als stellvertretenden Leiter des ärztlichen Dienstes trete er im Namen der Dialysestation nach außen auf und sei gegenüber den Patienten als Teil der Ärzteschaft in Erscheinung getreten. Bei seiner Visitentätigkeit arbeite der Erstbeschwerdeführer zudem eng mit dem jeweiligen behandelnden Arzt, teilweise auch mit dem Pflegepersonal zusammen.

Gegen das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit spreche neben der relativ großen persönlichen Freiheit des Erstbeschwerdeführers bei der Erbringung seiner Leistungen das beschränkte zeitliche Ausmaß der Tätigkeit mit einer oder zwei Visiten pro Woche, jedoch komme der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit als stellvertretender ärztlicher Leiter für diverse Besprechungstermine, Begehungen, Einschulungsmaßnahmen etc. hinzu.

Ergänzend sei festzuhalten, dass der aktuelle Leiter der Dialysestation Dr. K. seine Tätigkeit in Form eines Dienstverhältnisses ausübe. Zumindest die Visitentätigkeit übe Dr. K. in vollkommen gleicher Weise wie der Erstbeschwerdeführer aus, bei den anderen Tätigkeiten des ärztlichen Leiters sei er dessen Stellvertreter gewesen. Zwischen den Tätigkeiten dieser beiden Ärzte bestünden, mit Ausnahme der Entlohnung, keine entscheidenden Unterschiede.

Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 liege ein Dienstverhältnis vor, wenn ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Die beiden maßgeblichen Kriterien seien somit einerseits die Weisungsunterworfenheit - welche bei höher qualifizierten Tätigkeiten teilweise zurücktrete oder lediglich in Form der so genannten "stillen Autorität" zum Ausdruck komme - und die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sei gegeben, wenn der Arbeitnehmer auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bilde und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben müsse, was beim Erstbeschwerdeführer der Fall gewesen sei. Seine Tätigkeit sei auf Dauer angelegt gewesen und er sei für die Gesellschaft und gegenüber den Patienten nach außen, vermittelt durch die Homepage der Zweitbeschwerdeführerin, aufgetreten. Als stellvertretender ärztlicher Leiter habe er im rechtlichen Gefüge der Dialysestation eine maßgebliche Position bekleidet. Dass er seine Tätigkeit im Interesse des Unternehmens habe ausüben müssen, verstehe sich von selbst. Er habe als Stellvertreter weiters ein Weisungsrecht gegenüber dem medizinischen Personal in fachlicher Hinsicht gehabt und die Richtlinien für die Behandlungen der Patienten in der Dialysestation über sogenannte "Behandlungspfade" festgelegt.

Die Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel liege im vorliegenden Fall eindeutig auf Seiten der Zweitbeschwerdeführerin. Denn der Erstbeschwerdeführer habe keine wesentlichen Betriebsmittel beigesteuert, ein eigenes wirtschaftliches Risiko habe er bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht tragen müssen, zumal er - unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Dialysestation - fixe monatliche Zahlungen erhalten habe. Ein gesondertes Vertragsverhältnis mit den Patienten der Dialysestation habe er nicht begründet.

Der Erstbeschwerdeführer habe ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erhalten.

Festzuhalten sei abschließend, dass schon das Vorarlberger Spitalgesetz offenkundig von der Beschäftigung eines ärztlichen Leiters im Dienstverhältnis ausgehe, wenn es für die Auflösung des "Beschäftigungsverhältnisses" mit einem ärztlichen Leiter Schriftlichkeit anordne.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei somit eine Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung rechtzeitig und zulässig (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch und begründeten ihn - zusammengefasst - wie folgt:

Der Sachverhalt sei dahingehend richtig zu stellen, dass die primäre Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers nicht die Visitentätigkeit gewesen sei; nach dem (Betreuungs‑) Vertrag habe er sie "weiters" übernommen. Die Arbeit in der Dialysestation erfolge in fünf Schichten von jeweils fünf Stunden, sohin gesamt 25 Schichten pro Woche bzw. 108 Schichten pro Monat (25 x 4,33 Wochen). Jeder der Schichten werde einmal pro Woche vom ärztlichen Leiter oder seinem Stellvertreter visitiert. Eine Visite dauere dabei etwa eine Stunde. Der Erstbeschwerdeführer übernehme eine bis zwei Schichten pro Woche, was ein Gesamtausmaß von vier bis acht Stunden pro Monat ergebe.

Der Erstbeschwerdeführer habe die stellvertretende ärztliche Leitung und die Verantwortung für den medizinischen Bereich übernommen. Mit welcher Häufigkeit und welchem zeitlichen Ausmaß die Visiten durchgeführt werden, bestimme allein die ärztliche Leitung und damit auch der Erstbeschwerdeführer. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die Visitentätigkeit ausschließlich in den Räumlichkeiten der Dialysestation durchgeführt werden könne. Denn Primarius Dr. N. habe bei seiner Einvernahme vom 29.01.2013 (richtig: 31.01.2013) angegeben, dass er "insbesondere die Laborwerte überprüft und dabei den Vorteil gehabt habe, diese Daten bereits vorab auf seinem Computer zu Hause ansehen zu können. Er habe nur noch tätig werden müssen, wenn sich aus den Daten ein medizinischer Handlungsbedarf ergeben habe. An den Visiten habe er nicht immer persönlich teilnehmen müssen."

Damit entbehre die rechtliche Beurteilung, dass ein entsprechendes sanktionsloses Ablehnungsrecht von Diensten für den Erstbeschwerdeführer nicht bestanden habe, jeder Grundlage. Daraus resultiere die jederzeitige gegenseitige Vertretungsmöglichkeit des ärztlichen Leiters und Stellvertreters. Wären beide verhindert gewesen, wäre entweder die Visite entfallen oder einer der beiden hätte einen anderen Nephrologen damit beauftragt. Entgegen den Feststellungen im Bescheid sei nicht nachzuvollziehen, weshalb eine Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte. Auch wären der Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Sanktionsmöglichkeiten für diesen Fall zur Verfügung gestanden und wäre eine Vertretung im Sinne der Sicherstellung der medizinischen Versorgung seitens der Geschäftsführung mit Sicherheit akzeptiert worden. Dies werde dadurch untermauert, dass es auch außerhalb der Visiten einen Bedarf an Rücksprachen mit einem Facharzt für Nephrologie gebe, auch wenn die ärztlichen Leiter zunächst die primären Ansprechpartner seien. Es komme häufig vor, dass beide nicht erreichbar seien. In einem solchen Fall werde der diensthabende Facharzt am Landeskrankenhaus Feldkirch kontaktiert. Es widerspreche jeder Logik, wenn in akut problematischen Fällen dessen fachliche Meidung eingeholt werde, es aber nicht akzeptiert werde, wenn er in Vertretung der ärztlichen Leiter eine Visite durchführe. Damit habe aber nicht nur ein gegenseitiges, sondern durchaus ein generelles Vertretungsrecht bestanden.

Dass es für den Erstbeschwerdeführer keine Vorgaben bzw. Bindungen an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit oder arbeitsbezogenes Verhalten gegeben bzw. eine Beschäftigung in einem Verhältnis von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht bestanden habe, sei augenscheinlich. Neben seiner Tätigkeit für die Dialysestation sei er in einem Dienstverhältnis zum Landeskrankenhaus Feldkirch in einem Ausmaß von 120 % (gemeint: mit geleisteten Überstunden) gestanden. Disziplinäre Möglichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin ihm gegenüber habe er nicht gesehen.

Aus dem Bestehen eines "Beschwerdebriefkastens" auf eine Kontrollmöglichkeit im Sinne einer "stillen Autorität" des Arbeitgebers gegenüber dem Erstbeschwerdeführer zu schließen, sei weit hergeholt. Der Beschwerdebriefkasten diene in erster Linie der Qualitätssicherung und -verbesserung und nicht disziplinären Maßnahmen.

Eine organisatorische Eingliederung ergebe sich auch nicht aus einem fachlichen Weisungsrecht, weil auch ein Werkbesteller im Rahmen eines Werkvertrages ein solches ausübe. Der Hinweis, dass Dr. K. (zu ergänzen: als ärztlicher Leiter) seine Tätigkeit als Dienstnehmer ausübe, könne keine Dienstnehmereigenschaft des Erstbeschwerdeführers begründen. Es liege in der Natur der Sache, dass Tätigkeiten auf selbständiger Basis oder als Dienstnehmer erledigt werden könnten.

Der Erstbeschwerdeführer sei weder Teil des rechtlichen oder wirtschaftlichen Organismus der Zweitbeschwerdeführerin gewesen, noch habe er seine Tätigkeit in ihrem Interesse ausüben müssen. Seien Maßnahmen der medizinischen Versorgung nötig gewesen, so habe der ärztliche Leiter für deren Umsetzung zu sorgen gehabt, auch wenn dies nicht im Interesse der Zweitbeschwerdeführerin gewesen wäre. Dies sei in der Vergangenheit schon Gegenstand massiver, gegenüber dem Primarius Dr. N. geäußerter, auf die Verwendung von zu viel ärztlichem und Pflegepersonal gestützter Vorwürfe seitens eines ehemaligen Gesellschafters der Zweitbeschwerdeführerin gewesen.

Die rechtliche Organisation der Gesellschaft werde durch das GmbH-Gesetz und die in ihm vorgesehenen Organe bestimmt. Es seien dies der Geschäftsführer, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Dr. N. (gemeint wohl: der Erstbeschwerdeführer) habe keinem dieser Organe angehört und gehöre demnach auch nicht zum rechtlichen Organismus der Gesellschaft. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, das Vorarlberger Spitalgesetz gehe "offenkundig von der Beschäftigung eines ärztlichen Leiters im Dienstverhältnis" aus, wenn es für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eines ärztlichen Leiters Schriftlichkeit verlange, könne nicht gefolgt werden; nach dem Spielgesetz sei der ärztlicher Leiter "namhaft zu machen".

Sämtliche "Betreuungsverträge" seien dem Amt der Vorarlberger Landesregierung als zuständiges Organ zur Genehmigung vorgelegt worden; alle seien genehmigt, zu keinem Zeitpunkt sei der Abschluss eines Dienstvertrages verlangt worden.

Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geforderten Merkmale nicht erfüllt seien.

3. Am 02.06.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur Entscheidung vorgelegt.

4. Am 15.06.2015 und am 10.07.2015 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt.

5. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführer teilte per E-Mail vom 25.05.2016 mit, dass es außer dem zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossenen (undatierten) "Betreuungsvertrag" mit einem Vertragsbeginn mit 01.01.2010 keine Verträge gebe und dieser Vertrag weiter gelte. Dass der "Betreuungsvertrag" Gültigkeit habe, zeige sich darin, dass der Erstbeschwerdeführer die Leistungen erbracht und die Zweitbeschwerdeführerin sie bezahlt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin betreibt eine private Krankenanstalt mit mehreren Dialyseplätzen.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer ist Facharzt für Nephrologie und war im relevanten Zeitraum auch als Oberarzt am Landeskrankenhaus Feldkirch, Abteilung Nephrologie, tätig sowie als angestellter Arzt in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen.

1.3. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war er stellvertretender ärztlicher Leiter der Zeitbeschwerdeführerin.

1.4. Für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2009 wurde kein "Betreuungsvertrag" vorgelegt.

1.4.1. Der zwischen den Beschwerdeführern abgeschlossene (undatierte und nicht unterfertigte) ab 01.01.2010 (unverändert) geltende "Betreuungsvertrag" enthält unter anderem folgende Regelungen (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"I. Ärztliche Leitung und ärztlicher Dienst

1. [Der Erstbeschwerdeführer] wird zum 2. stellvertretenden

ärztlichen Leiter der Dialysestation ... bestellt.

2. Er übernimmt in Vertretung des ärztlichen Leiters bzw. dessen 1. Stellvertreters insbesondere folgende Aufgaben

a) die Leitung des ärztlichen Dienstes

b) die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen

c) die Beratung des Anstaltsträgers in medizinischen Fragen der Dialysestation

3. Weiters übernimmt er die Durchführung regelmäßiger fachnephrologischer Visiten (1 Visite in einer Dialyseschicht pro Woche).

4. Die ärztliche Tätigkeit in der Dialysestation ... wird [vom

Erstbeschwerdeführer] neben seiner Tätigkeit im LKH Feldkirch geleistet. Die Vertragsteile gehen davon aus, dass [der Erstbeschwerdeführer] dadurch an der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten im KLKH Feldkirch nicht beeinträchtigt wird.

5. ...

6. [Die Zweitbeschwerdeführerin] ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen ärztlichen Dienst einzurichten und entsprechend dem Bedarf Ärzte mit "ius practicandi" zu beschäftigen.

Dem ärztlichen Dienst obliegen insbesondere:

a) die mit der Untersuchung und ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben;

b) die persönliche Anwesenheit während der Dauer der Dialysebehandlung.

7. Die Beurteilung und Entscheidung über akut erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Dialysebehandlung der Patienten obliegt dem in I.6. beschriebenen ärztlichen Dienst. Weiterreichende und grundlegende Entscheidungen sind dem ärztlichen Leiter bzw. dessen Stellvertreter vorbehalten.

II. Honorar

1. Für seine Leistungen gemäß Punkt I. dieser Vereionbarung erhält [der Erstbeschwerdeführer] ein Honorar von € 17.040,00 pro Jahr, aufgeteilt in 12 Monatsbeträge zu € 1.420,--.

2. Die Vertretung des ärztlichen Leiters bzw. des stv. ärztlichen Leiters im Urlaubs- oder Krankheitsfall erhöht das Honorar nicht.

3. ...

III. Zusätzliche Leistungen

1. [Der Zweitbeschwerdeführer] hat Anspruch auf Vergütung des amtlich festgelegten Kilometergeldes für Fahrten mit dem Privat-PKW zwischen Wohnort und Dialysestation und retour im Rahmen seiner oben genannten Tätigkeit.

2. ...

IV. Vertragsdauer und Kündigung

1. Der Vertrag beginnt mit 01.01.2010 und ersetzt den bisher gültigen Betreuungsvertrag.

2. Die Dauer des Vertrags ist unbefristet.

3. Der Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines jeden Kalenderhalbjahres mittels eingeschriebenen Briefs schriftlich gekündigt werden.

4. Der Vertrag kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowie eines Kündigungstermins aus wichtigem Grund aufgekündigt werden. Einen wichtigen Grund, welcher die Beendigung des Vertrages berechtigt, stellen etwa nachstehende Gründe dar:

5. Der Vertrag kann von beiden Seiten der Dialysestation ... weiters

unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist auf Ende eines jeden Kalendermonats mittels eingeschriebenem Brief aus wichtigem Grund gekündigt werden, sofern [der Erstbeschwerdeführer] aus medizinischen Gründen länger als 3 Monate unfähig ist, seine Tätigkeiten gemäß Punkt I. Abs. 3 dieses Vertrages zu verrichten.

..."

1.4.2. Die "Anstaltsordnung" der Dialysestation Bregenz hat (auszugsweise) folgernden Inhalt:

"§1

Rechtsträger

...

§3

Organisation

Für die Behandlung sind 11 Behandlungsplätze vorgesehen.

§4

Aufgaben

Die Dialysestation dient zur Durchführung von Hämodialysebehandlungen und anderer extrakorporaler Blutreinigungsverfahren an in- und ausländischer Patienten.

§5

Ärztlicher Dienst

1. Die Verantwortung für den medizinischen Bereich trägt der ärztliche Leiter. Ihm obliegen insbesondere die Leitung des ärztlichen Dienstes, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen, die Aufsicht über das medizinische Personal, die Beratung des Anstaltsträgers in medizinischen Fragen der Dialysestation, sowie die Durchführung regelmäßiger Visiten.

2. Der ärztliche Leiter hat das Recht, sich durch einen Facharzt für Innere Medizin (Nephrologie) vertreten zu lassen.

3. Dem in der Dialysestation zusätzlich eingerichteten ärztlichen Dienst obliegen insbesondere:

a) die mit der Untersuchung und ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben

b) die persönliche Anwesenheit während der Dialysebehandlung im Bereich der Dialysestation.

§6

Pflegepersonal und Pflegehilfspersonal

Die zur Krankenpflege bestimmten Personen haben ihren Beruf gewissenhaft und nach den allgemeinen Regeln ihres Berufsstandes auszuüben. Sie haben die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Anstaltsordnung und die Weisungen der Vorgesetzten genau zu befolgen. In Ausübung des Dienstes haben sie ihre Berufskleidung zu tragen.

§7

Verwalter

1. Dem Verwalte (bzw. in dessen Abwesenheit dessen Stellvertreter) obliegt die verantwortliche Leitung aller nicht zum ärztlichen Dienst gehörenden Angelegenheiten.

2. Die Aufgaben des nichtärztlichen Dienstes sind insbesondere die Sorge für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Anstaltsordnung und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt in anderen Angelegenheiten als des ärztlichen Dienstes, die Erstellung des Voranschlages, Dienstpostenplanes und Rechnungsabschlusses, die Begründung und die Auflassung von Dienstverhältnissen, die Überwachung des Urlaubes, der Einkauf von Arzneimitteln und sonstiger Waren, die Sorge für die schonende Behandlung der nichtmedizinischen Einrichtungen und Geräte sowie für den sparsamen Gebrauch der der Geschäftsleitung zur Verfügung stehenden Mittel, die Führung der Aufnahmebücher, des Inventars und sonstiger Verwaltungsbehelfe, die Vorschreibung und Einbringung der Pflegegebühren und allfälliger Gebühren, die Abrechnung und Ausfolgung der den Ärzten und dem Personal zustehenden Honorare und Gehälter, sowie die Aufbewahrung von Geld- und Wertgegenstände der Patienten.

3. ...

4. Der Verwalter hat die Durchführung des nichtärztlichen Dienstes laufend zu überwachen und kann in diesen Angelegenheiten Weisungen erteilen. Bei Vorentscheidungen, die den ärztlichen, pflegerischen oder medizinisch-technischen Dienst berühren, hat er das Einvernehmen mit der ärztlichen Leitung herzustellen.

§8

Verwaltungs- und Wirtschaftspersonal

...

§9

Verschwiegenheitspflicht

Alle in der Dialysestation beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen sind entsprechend den Bestimmungen des § 23 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1979, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle die Krankheit von Patienten betreffenden Umstände sowie auf deren sonstigen Verhältnisse, die ihnen während der Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit der Ausbildung bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

...

§10

Verhalten gegenüber den Patienten

Das Anstaltspersonal hat sich gegenüber den Patienten rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.

§11

Verhalten der Patienten

...

§12

Verständigung von Angehörigen

Bei erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Patienten, insbesondere bei eintretender Lebensgefahr sowie im Falle des Todes, sind die nächsten Angehörigen des Patienten unverzüglich durch die ärztliche Leitung oder den Beauftragten zu verständigen.

§13

Medikamente

...

§14

Anstaltsordnung

..."

1.4.3. In dem zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse am 05.10.2007 abgeschlossene Vertrag über die Dialysebehandlung von Versicherten wurde (auszugsweise) Folgendes vereinbart:

"§ 1

Gegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Behandlung von Versicherten

der Kasse mittels Hämodialyse in der Dialysestation ... sowie die

Abgeltung dieser Behandlungen.

§ 2

Inanspruchnahme

(1) Die [Zweitbeschwerdeführerin] kann von den Versicherten in Anspruch genommen werden, deren gesundheitlicher Gesamtzustand nach nephrologischer Beurteilung des ärztlichen Leiters der [Zweitbeschwerdeführerin] (Nephrologe) und medizinischer Begründung

eine Behandlung ... zulässt. Die Behandlung eines Patienten kann von

Seiten der [Zweitbeschwerdeführerin] nur aus medizinischen Gründen abgelehnt werden. Die derartige Ablehnung sowie die ausschließliche Behandlungsmöglichkeit in einer Schwerpunktkrankenanstalt sind vom ärztlichen Leiter gegenüber der Kasse schriftlich zu bestätigen.

(2) ...

§ 3

Qualitätssicherung

(1) Hinsichtlich der ärztlichen Anwesenheitspflicht während der gesamten Öffnungszeit der [Zweitbeschwerdeführerin] gelten die einschlägigen krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften bzw. die diesbezüglichen Vorgaben in den spitalbehördlichen Bewilligungsbescheiden.

§ 4

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten und die Schichteinteilung sind - unbeschadet des Ziels einer möglichst hohen Auslastung der Dialyseplätze - so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen der Patienten, insbesondere

Berufstätigen, entsprechen. ... .

§ 5

Abgeltung

...

§ 8

Zusammenarbeit

(1) Die Kasse ist berechtigt, bei allen in Rechnung gestellten Fällen in alle diesbezüglichen Unterlagen der [Zweitbeschwerdeführerin] in die Krankengeschichten, Befunde und dergleichen Einsicht zu nehmen.

(2) Schriftliche und telefonische Auskünfte, Bescheinigungen sowie Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und Befunden (einschließlich der Aufnahmen) sind auf Verlangen der Kasse kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 9

Änderungen

...

§ 10

Geltungsdauer

(1) Dieser Vertrag tritt mit 01.09.2006 in Kraft und wird auf

unbestimmte Zeit abgeschlossen. ... .

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der gegenständliche Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates mittels eingeschriebenen Briefes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

(a) ...

(b) der ärztliche Leiter, sein Stellvertreter oder ein Geschäftsführer der [Zweitbeschwerdeführerin] sich einer Handlung schuldig macht, die ihn nach objektiven Gesichtspunkten des Vertrauens der Versicherungsträger unwürdig erscheinen lässt (Bedachtnahme auf die Judikatur zu § 27 Z 1 AngG sowie § 1162 ABGB). Die [Zweitbeschwerdeführerin] kann die Kündigung des Vertrages verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Kündigungsschreibens notwendige Schritte setzt, um ein Ausscheiden des betroffenen ärztlichen Leiters, Stellvertreters oder Geschäftsführers aus der {Zweitbeschwerdeführerin] herbeizuführen und dies der Vorarlberger Gebietskrankenkasse umgehend schriftlich mitteilt,

(c) ... ."

1.4.4. Unter http://www.dialysebregenz.at/ stellt sich Zweitbeschwerdeführerin (auszugsweise) wie folgt vor:

"Leitbild

...

Mitarbeiterorientierung

...

Kontinuierliche Verbesserung

Diese (die Mitarbeiterorientierung) erreichen wir durch kontinuierliche Auswertung unserer Leistungen, regelmäßige Qualitätssicherungsmaßnahmen und Befragung der Patienten über deren Anliegen und Wünsche.

...

Qualifizierte Betreuung

...

Unsere Ärzte haben die Ausbildung als Ärzte der Allgemeinmedizin und verfügen somit über eine breites Spektrum medizinischen Wissens; die Patienten werden in allen Fragen betreut. Darüber hinaus sind sie durch ihre zum Teil jahrelange Tätigkeit in der Dialysestation mit allen dialysespezifischen Fragen vertraut.

Zusätzlich findet eine Betreuung durch qualifizierte Nephrologen statt, so dass jeder Patient zumindest einmal pro Woche

fachnephrologisch visitiert wird. ... .Regelmäßige Besprechungen

aller Teams sorgen für einen hohen Informationsstand, Austausch von Ideen, aber auch die Hinterfragung üblicher Vorgangsweisen und Wege.

...

Modernste Technik

Die eingesetzten Dialysemaschinen ... entsprechen dem letzten Stand

der Technik. Zusätzlich erreichen wir durch den Einsatz neuster Dialysesoftware und der Vernetzung aller Dialysemaschinen einen hohen Grad der Dokumentation der Behandlung. Die gewonnenen Daten dienen als Grundlage unserer Qualitätssicherung durch Erhebung von

Schlüsselparametern und kontinuierlichem Benchmarking. ... . Beim

eingesetzten Dialysematerial legen wir Wert auf höchste Qualität, da sich dies auch in den Behandlungsergebnissen widerspiegelt. Die Wasseraufbereitung erfolgt durch eine Umkehrosmose ...; die Wasserqualität ist von höchster Reinheit und unterliegt einer

regelmäßigen Überprüfung. ... ."

Die Jahresberichte für die Jahre 2007 bis 2010 (für das Jahr 2011 gibt es [noch] keinen) enthalten (auszugsweise wiedergegeben) allgemeine Ausführungen zu den Punkten "Einführung", "Behandlungen", "Fortbildungen", "Qualitätssicherungen" und zur "Personalbesetzung":

"Im August (2008) wurde zum ersten Mal eine Befragung der Patienten bezüglich ihrer Zufriedenheit mit der Dialysestation ... durchgeführt. Die Ergebnisse führten zu einigen Anregungen; wir werden diese Befragung jährlich fortzuführen, um die Entwicklung nachvollziehen zu können und uns im Interesse der Patientenzufriedenheit weiter zu entwickeln."

"Im September (2009) wurde zum zweiten Mal eine Befragung der Patienten bezüglich ihrer Zufriedenheit mit der Dialysestation ... durchgeführt. Die Ergebnisse führten auch in diesem Jahr wieder zu einigen Anregungen, die in der Folge aufgenommen und bearbeitet

wurden. ... Für das Jahr 2009 wurde ein eigener

Qualitätssicherungsbericht durch [den Erstbeschwerdeführer] erstellt.

"Im September 2010 wurde zum dritten Mal eine Befragung der Patienten durchgeführt. Die Ergebnisse zeigten auch diesmal in den meisten Bereichen eine hohe Zufriedenheit mit der Behandlung in der

Dialyse ... . Kritisiert wurde wiederum die räumliche Beengtheit.

... Für das Jahr 2010 wurde eine eigener Qualitätssicherungsbericht durch [den Erstbeschwerdeführer] erstellt."

1.5.1. Die Patienten der Zweitbeschwerdeführerin wurden in sogenannte "Schichten" eingeteilt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gab es fünf Schichten, und zwar eine Vormittags- und eine Nachmittagsschicht mit einer am Montag oder Dienstag einer Woche beginnenden Behandlung. Jeder Patient erhielt in der Regel dreimal pro Woche in einem zeitlichen Abstand von etwa 48 Stunden eine Dialysebehandlung.

Es gab keine Visite ohne einen Nephrologen bzw. den ärztlichen Leiter oder dessen Stellvertreter (im Jahr 2007 und 2008 gab es einen und ab 2009 zwei Stellvertreter). Der Erstbeschwerdeführer visitierte jede/n Patientin/en einer Schicht (zumindest) einmal pro Woche in den Räumlichkeiten der Dialysestation. An welchen Tagen und zu welcher Uhrzeit eine Visite während einer Dialysebehandlung vorzunehmen war, wurde von der ärztlichen Leitung in einem "Visitenplan" jeweils für einen Monat im Voraus festgelegt. Dieser (auch) vom Erstbeschwerdeführer erstellte Plan wurde aus Gründen des organisatorischen Ablaufs den angestellten Ärzten per Fax oder E-Mail und dem Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin ("Cc") vorab übermittelt. Die bei ihr beschäftigten Ärzte bereiteten für die Visiten die Dialyseprotokolle der Patienten, Befunde etc. vor.

War der Erstbeschwerdeführer zu einer Visite "eingeteilt", musste er sie durchführen. Er war aber nicht verpflichtet, die für einen bestimmten Termin festgelegte Visite exakt an diesem Tag (und Zeitpunkt) durchzuführen. Es stand ihm frei, die Visite an diesem Tag früher oder später zu beginnen oder auf einen anderen Tag in derselben Woche zu verlegen. Eine Dialysebehandlung erstreckte sich in der Regel über eine Dauer von etwa vier Stunden. Die Dauer der Visiten konnte variieren, je nachdem, ob es bei einer Patientin oder einem Patienten Probleme gab, die zu besprechen waren, oder ob Patienten Rücksprache mit den Nephrologen halten wollten. In der Regel dauerten die Visiten des Erstbeschwerdeführers zwischen 45 und 60 Minuten, in Ausnahmefällen maximal 1 1/2 Stunden.

Bei den Visiten ging der Erstbeschwerdeführer zusammen mit der bzw. dem jeweils in der Dialysestation anwesenden Ärztin bzw. Arzt zu den Dialysepatienten. Jeder Patient wurde dabei einzeln visitiert, wobei die Behandlung der Patienten besprochen wurde. Der Erstbeschwerdeführer konnte Anpassungen und Änderungen in der Therapie anordnen. Im Anschluss an die Visite erörterte der Erstbeschwerdeführer im Besprechungszimmer die Labor- und sonstigen Befunde der Patienten mit den angestellten Ärzten. Der Erstbeschwerdeführer nahm selbst keine Eintragungen in die Patientenakte vor, vielmehr oblag den angestellten Ärztinnen und Ärzten die Führung der Patientenakte. Diese hielten die angeordneten Änderungen in der Behandlung zunächst handschriftlich fest und übertrugen die Korrekturen bzw. Anpassungen der Behandlungen nach der Visite in die (elektronischen) Krankenakte der Patienten. Der Erstbeschwerdeführer überprüfte, ob die von ihm erteilten Anweisungen (zum Beispiel in der Medikation) auch umgesetzt wurden. Für die Umsetzung seiner Vorgaben trug der Erstbeschwerdeführer die (Letzt‑) Verantwortung. Aus dem elektronischen Krankenakt konnte (bzw. kann) gefolgert werden, welcher Nephrologe (und damit auch der Erstbeschwerdeführer) Anweisungen, Korrekturen oder Anpassungen vorgegeben hat.

Außerdem fanden in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers einmal pro Monat länger dauernde so genannte "große Visiten" statt, bei welchen die aktuellen Laborwerte und sonstige Untersuchungsergebnisse der behandelten Patienten mit den angestellten Ärztinnen und Ärzten besprochen und gegebenenfalls von ihm notwendige Änderungen in der Behandlung angeordnet wurden.

Die Visitentätigkeit umfasste ein Ausmaß von ca. 90 % der vom Erstbeschwerdeführer zu erbringenden Tätigkeit.

1.5.2. Neben der Durchführung der "normalen" und "großen" Visiten oblagen ihm keine weiteren Aufgaben.

1.6. Während der Öffnungszeiten der (privaten) Krankenanstalt war immer ein angestellter (der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG unterliegender) Arzt anwesend. Die Aufgaben der angestellten Ärzte umfasste die Sicherung der Grundversorgung der Patienten, die Vorbereitung der Visiten, Führung der Krankenakte, Durchführung der Anweisungen der Nephrologen bzw. der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt. Für die angestellten Ärzte wurden Dienstpläne erstellt, sie hatten Vorgaben bezüglich ihrer Arbeitskleidung und ihre Anwesenheit wurde (elektronisch) erfasst. Weiters mussten sie an den regelmäßig, ein Mal im Monat stattfindenden Teambesprechungen teilnehmen.

Die Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers wurde, im Gegensatz zu den angestellten Ärzten, nicht (elektronisch) erfasst. Eine Vorgabe bezüglich seiner Arbeitskleidung gab es nicht. Der Erstbeschwerdeführer verwendete bei den Visiten sein eigenes Stethoskop und zog über seine "Alltagskleidung" seinen eigenen weißen Arztmantel an. Über einen eigenen Dienstausweis der Zeitbeschwerdeführerin verfügte er nicht.

1.7. Die Beratung der angestellten Ärzte erfolgte in der Regel im Rahmen der Visiten, in Notfällen konnten sich die angestellten Ärzte telefonisch an den Erstbeschwerdeführer, den ärztlichen, den anderen stellvertretenden ärztlichen Leiter oder einen anderen am Landeskrankenhaus Feldkirch tätigen Nephrologen wenden.

1.8. Es haben ausschließlich die Nephrologen bzw. der Erstbeschwerdeführer die Visiten durchgeführt. Bei ihrer Visitentätigkeit konnten sie sich wechselseitig vertreten. Eine Vertretung kam im Fall einer krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheit vor.

Eine ganz allgemeine ("gewillkürte") Vertretung bei den Visiten durch eine/n anderen Facharzt oder Fachärztin der Nephrologie war weder vereinbart noch wurde sie gelebt.

1.9. Der Erstbeschwerdeführer hatte zunächst Anspruch auf eine Entlohnung je durchgeführter Dialysebehandlung, später auf ein in monatlich gleicher Höhe ausbezahltes Honorar und auf das "amtliche" Kilometergeld für die (Hin- und Rück‑) Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Dialysestation.

1.10. Der Erstbeschwerdeführer schloss mit den in der Dialysestation zu behandelnden Personen keinen (gesonderten) Behandlungsvertrag, jedoch für die in der Dialysestation ausgeübte Tätigkeit eine (zusätzliche) Haftpflichtversicherung ab.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Qualifikation des Beschwerdeführers und beruflichen Tätigkeit neben der hier gegenständlichen basieren auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Feststellungen zur Eintragung in der Ärzteliste basieren auf einer Auskunft der Ärztekammer.

2.2. Der Inhalt des (undatierten) Betreuungsvertrages, der Anstaltsordnung und des "Behandlungsvertrages" ist den im Akt befindlichen diesbezüglichen Kopien zu entnehmen.

2.3. Was die vom Erstbeschwerdeführer besorgten Aufgaben betrifft, basieren diese auf den vom Erstbeschwerdeführer in der aufgenommenen Niederschrift der belangten Behörde vom 29.01.2013 (in der Folge: Niederschrift) getätigten Angaben und seinen sowie den sich mit diesen weitestgehend übereinstimmenden Aussagen des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen. Im Übrigen sind die Aufgaben des Erstbeschwerdeführers, insbesondere die Visitentätigkeit, auch im Betreuungsvertrag festgelegt. Zwar wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Visitentätigkeit nicht zu dessen wesentlichen Aufgaben gehörte, jedoch haben in der mündlichen Verhandlung alle Befragten das Überwiegen der Visitentätigkeit bestätigt. Auch der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin hat dagegen keine Einwände erhoben, er hat in der mündlichen Verhandlung (vom 15.06.2015) dazu vielmehr vorgebracht, dass es im Österreichischen Strukturplan Gesundheit, bei dem es sich um eine gesetzliche Vorgabe handelt, eine Empfehlung gibt, jede/n Patientin/en einmal in der Woche durch einen Nephrologen anzusehen.

2.4. Die Feststellungen zu den Aufgaben der angestellten Ärzte und Ärztinnen beruhen auf der Aussage der einvernommenen Zeugin und werden auch durch die Äußerungen Aussagen der Beschwerdeführer bekräftigt.

2.5. Der Ablauf der Visitentätigkeit und die Örtlichkeit, an der die Visiten durchgeführt wurden, finden in der ebenfalls übereinstimmenden Aussage der befragten Zeugin und den Beschwerdeführern ihre Deckung.

2.6. Dass die Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers nicht erfasst wurde und er damit keine Stundenaufzeichnungen führen musste, legen die Angaben des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und des Erstbeschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.01.2013 nahe. Die befragte Zeugin machte dazu keine gegenteiligen Beobachtungen.

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer auch an den einmal im Monat abgehaltenen Teambesprechungen bzw. "großen" Visiten anwesend zu sein hatte, geht ebenfalls auf die von ihm in der Niederschrift und die von den in den mündlichen Verhandlungen einvernommenen Personen gemachten Angaben zurück. Dass es für ihn keine Kleidervorschriften gab und er seine Anwesenheit an der Dialysestation nicht (elektronisch) erfassen musste, verdeutlichen die konformen Aussagen der befragten Personen.

2.7. Die wechselseitige Vertretung des Erstbeschwerdeführers durch die anderen Nephrologen (den ärztlichen Leiter bzw. weiteren Stellvertreter) im Fall eines Urlaubes und einer Krankheit lässt sich auf die Aussagen der einvernommenen Personen, so auch auf jene des Erstbeschwerdeführers vom 29.01.2013, zurückführen. Dass es zu keiner Vertretung durch eine/n andere/n Fachärztin bzw. Facharzt für Nephrologie tatsächlich gekommen ist, wurde ebenfalls übereinstimmend erklärt.

2.8. Die Entlohnung des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem Betreuungsvertrag und wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

2.9. Dass bei der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum von 2008 bis (zumindest) 2010 regelmäßig Patientenbefragungen durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Zeugenaussage der Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015 und insbesondere aus den Jahresberichten der Zweitbeschwerdeführerin für diesen Zeitraum.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:

"(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden Richterin und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der Dienstnehmer Innen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Einen diesbezüglichen Antrag stellten die Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A):

3.2. Es bedarf der Beurteilung, ob der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner bei der Zweitbeschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als "stellvertretender ärztlicher Leiter" im relevanten Zeitraum der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterlag oder nicht.

3.2.1. Werk- oder Dienstvertrag:

3.2.1.1. Bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kommt es nicht darauf an, wie das zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis von den Vertragsparteien angesehen oder bezeichnet wird, sondern vielmehr auf die inhaltliche Gestaltung dieser Beschäftigung (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.05.1994, Zl. 92/08/0121; u.v.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.03.2014, 2012/08/0024) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können.

3.2.1.2. Ein solches individualisiertes und konkretisiertes Werk ist bei den erbrachten Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers nicht ersichtlich. Als stellvertretender ärztlicher Leiter führte er überwiegend Visitentätigkeiten durch.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür - und Gegenteiliges wird im erhobenen Einspruch auch nicht vorgebracht -, dass der Erstbeschwerdeführer verpflichtet war, eine konkrete, im Vorhinein individualisierte und der "Erfolgshaftung" unterliegende Leistung zu erbringen bzw. ein bestimmtes "Werk" herzustellen.

Im relevanten Zeitraum lag somit ein Dauerschuldverhältnis vor.

3.3. Im vorliegenden Fall bedarf es weiter einer Beurteilung, ob der Erstbeschwerdeführer als stellvertretender ärztlicher Leiter im relevanten Zeitraum bei der Zweitbeschwerdeführerin in persönlicher Abhängigkeit oder Unabhängigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG oder § 4 Abs. 4 ASVG tätig war.

3.3.1. Der mit "Vollversicherung" überschriebene § 4 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) normiert (auszugsweise) Folgendes:

"(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. ...

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus."

§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) lauten wie folgt:

"§ 47. (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.

(2) Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen."

§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG lautet wie folgt:

"§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

b) ...

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."

3.3.2. "Echtes" oder "freies" Dienstverhältnis:

Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs legt § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 ausgeschlossen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0279; u.v.a.).

Daher bedarf es zunächst der Beurteilung, ob ein "abhängiges bzw. echtes" Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG vorlag.

3.3.3.1. Persönliche Arbeitspflicht:

Dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist nicht zweifelhaft (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0169; vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188, jeweils mwN; vgl. auch Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 19983, § 3 Anm. 2, wonach "Selbständigkeit" im Sinne des § 3 ÄrzteG nicht dem gleichlautenden arbeitsrechtlichen Begriff gleichzusetzen sei).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. das oben zitierte Erk. vom 17.10.2012).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind allerdings auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, das heißt ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen. Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. die Erk. des VwGH vom 18.08.2015, Zl. 2013/08/0121; vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175, jeweils mwN).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. das Erk. vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und jenes vom 15.10.2015).

3.3.3.2. Generelle Vertretungsbefugnis:

i) Die persönliche Arbeitspflicht fehlt unter anderem dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124; vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100; vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175, jeweils mwN).

ii) Ein generelles Vertretungsrecht kam dem Erstbeschwerdeführer nicht zu. Aus der im besonderen Interesse der Zweitbeschwerdeführerin liegenden Übertragung der Verantwortung für den medizinischen Bereich und der Aufsicht über die (ärztliche) Behandlung der Dialysepatienten an den ärztlichen Dienst kann eine Befugnis des Erstbeschwerdeführers, sich jederzeit und nach seinem Gutdünken, d.h. ohne einen bestimmten Grund, bei der Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben als ärztlicher Leiter durch irgendeine geeignete Person (Nephrologin/Nephrologe) vertreten zu lassen, nicht abgeleitet werden. Dem Argument der Beschwerdeführer, es wäre jederzeit eine generelle Vertretung durch eine Nephrologin oder Nephrologen möglich gewesen, ist die in der Anstaltsordnung auch gegenüber dem ärztlichen Dienst auferlegte Verpflichtung (vgl. § 5 Z 3. lit. b)), während der Dialysebehandlungen im Bereich der Dialysestation persönlich anwesend zu sein, entgegen zu halten. Die persönliche Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers war (bzw. ist) ist für die Zweitbeschwerdeführerin von wesentlicher Bedeutung, um ihrem Hautpanliegen der bestmöglichen Diagnoseerstellung und der der damit verbundenen Therapien ihrer Patienten gerecht zu werden. Zum anderen ist einzuwenden, dass eine (wechselseitige) Vertretung des Erstbeschwerdeführers nur durch den ärztlichen Leiter oder anderen Stellvertreter vorkam und eine Vertretung des Erstbeschwerdeführers durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Nephrologie während des relevanten Zeitraumes - unbestritten - nicht erfolgt ist. Darüber hinaus erfolgte die (jederzeitige) Vertretung, von der der Erstbeschwerdeführer in der Praxis auch Gebrauch machte, nur im Fall seiner urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheiten.

Die in der Anstaltsordnung (vgl. § 9) enthaltene, für alle in der Dialysestation beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen geltende Verpflichtung zur Verschwiegenheit schließt ebenfalls ein generelles Vertretungsrecht, welches zur Verneinung der persönlichen Abhängigkeit führen würde, aus. Die Geheimhaltung allfälliger den Beschäftigten zur Kenntnis gelangender, insbesondere die Krankheit der behandelten Patienten betreffender Umstände, gegenüber jedermann ist ein deutliches Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Erstbeschwerdeführers, woran die weit gefasste Formulierung in der Anstaltsordnung "Alle in der Dialysestation beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet" nichts ändern kann.

Ein generelles Vertretungsrecht kam dem Erstbeschwerdeführer somit nicht zu und bestand somit für ihn persönliche Arbeitspflicht.

3.3.3.3. Persönliche Abhängigkeit:

Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei deren Erfüllung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.

Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein .

In der als Betreuungsvertrag bezeichneten Vereinbarung sind insbesondere die Aufgaben und der Honoraranspruch des Erstbeschwerdeführers festgelegt. Wie die Erbringung dieser Aufgaben zu erfolgen hat, wird im Vertrag jedoch nicht näher geregelt.

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und den für die Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit des Beschäftigten maßgeblichen Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157).

Bindung an den Arbeitsort:

i) Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung indiziert eine persönliche Abhängigkeit, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.10.1988, Zl. 87/08/0118; vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229) kann zwar eine persönliche Abhängigkeit zum Empfänger der Arbeitsleistung nicht abgeleitet werden, wenn eine Person an den Arbeitsort allein schon durch die Art der übernommenen Tätigkeiten (gegenständlich: die Durchführung der Visitentätigkeit als ärztlicher Leiter, Beratung bei der Auswahl des medizinischen Personals, Abgabe von Empfehlungen bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und Gebrauchsartikeln etc.) gebunden ist, so sprechen doch die von der Zweitbeschwerdeführerin angebotenen Dienstleistungen und die vorgegebene Struktur für eine Einbindung des Erstbeschwerdeführers in ihre betriebliche Organisation.

ii) Der Erstbeschwerdeführer verrichtete im Beisein der behandelnden Ärzte und des Pflegepersonals die Visitentätigkeit, insbesondere wenn die Dialysepatienten einen Wunsch für ein Gespräch mit dem Erstbeschwerdeführer geäußert haben, (zumindest) einmal in der Woche in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin. Er war zudem verpflichtet, die einmal im Monat in der Dialysestation anberaumten Teambesprechungen bzw. "großen Visiten" zu leiten, er wurde vor den Visiten vom ärztlichen Personal über den Stand der (Dialyse-) Behandlungen und die Änderungen im Gesundheitszustand der Dialysepatienten sowie über Akutfälle informiert, er besprach die aktuellen (Labor‑) Befunde mit dem medizinischen Personal und er überprüfte, ob die von ihm erteilten Anweisungen in den Krankenakten erfasst wurden, und er gab (neue) Anweisungen zur Medikation. Die Besorgung dieser Aufgaben außerhalb der Dialysestation bzw. nicht "vor Ort" lässt sich mit dem betrieblichen Ablauf der Zweitbeschwerdeführerin nicht vereinbaren, zumal das angestellte medizinische Personal zur Anwesenheit während der gesamten Dialysebehandlung verpflichtet war.

Die im (undatierten) "Betreuungsvertrag" vereinbarte Verpflichtung (vgl. Pkt. I. Z 2., 3. und 6.), der Erstbeschwerdeführer übernimmt die Durchführung regelmäßiger fachnephrologischer Visiten, er hat die ärztliche Tätigkeit in der Dialysestation zu leisten, dem ärztlichen Dienst obliegt "die persönliche Anwesenheit während der Dialysebehandlungen", und die sich aus dem (auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums veröffentlichten) Österreichischen Strukturplan Gesundheit ergebende Verpflichtung der "Anwesenheit einer/eines Fachärztin/-arztes für Innere Medizin mit Additivfach für Nephrologie während der Dialyseschicht" (vgl. ÖSG 2012: 2.5.11 Nephrologie (NEP)) runden das Bild der Gebundenheit an den Arbeitsort ab.

Bindung an die Arbeitszeit:

i) Für die Annahme persönlicher Abhängigkeit in Bezug auf die Arbeitszeit genügt es, wenn die konkrete übernommene Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, dass er über diese Zeit auf längere Sicht nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellen würde und der Empfänger der Arbeitsleistung somit von vornherein mit der Arbeitskraft des Beschäftigten rechnen und darüber entsprechend disponieren kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.09.1991, Zl. 90/08/0152; vom 19.02.2003, Zl. 92/08/0153; u.v.a.).

Wie bei der Bindung an den Arbeitsort kommt dem isolierten Moment der Einflussnahme des Erstbeschwerdeführers auf die Arbeitszeit keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Unterordnung unter einen Dienstgeber im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Dienstnehmer bei der Einteilung seiner Arbeitszeit ein weit gehendes Ermessen eingeräumt ist (z.B. einem Vertreter, der selbst bestimmt, wann und wie viele Kunden er aufsucht) bzw. sich die Arbeitszeit nach den konkreten Gegebenheiten richtet.

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstbeschwerdeführers durch die ausgeübte Tätigkeit als ärztlicher Leiter, kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund der Vereinbarung oder Betriebsübung oder der Art der Beschäftigung zum Teil den Beginn und die Dauer der täglichen Arbeitszeit weitgehend bzw. nach Gutdünken selbst bestimmen kann; hat aber die allfällige Ungebundenheit der Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen oder den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientieren sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117).

ii) Der Erstbeschwerdeführer hatte seine (Visiten‑) Tätigkeit nach einem (von ihm selbst) vorgegebenen "Schichtplan" zumindest einmal in der Woche zu erbringen und führte dabei mit dem ärztlichen und pflegerischen Personal sowie mit den Dialysepatienten oder deren Angehörigen Gespräche über die Dialysebehandlung. Er war auch für die einmal im Monat festgelegten "großen Visiten" verantwortlich. In dieser Hinsicht hat sich die Arbeitszeit des Erstbeschwerdeführers nach den Begehrlichkeiten und Interessen der Zweitbeschwerdeführerin sowie den Wünschen ihrer Patientinnen und Patienten gerichtet und ist er an diese Vorgaben gebunden gewesen. Eine eingehendere bzw. exakte Festlegung der Arbeitszeit ist bei einer Tätigkeit als stellvertretender ärztlicher Leiter, der gleichzeitig "hauptberuflich" als Oberarzt am Landeskrankenhaus Feldkirch tätig war, nicht entscheidend. Eine weitgehende, die Selbständigkeit eines freien Dienstnehmers charakterisierende Freiheit in der Disposition über die Abseitszeit lag im konkreten Fall nicht vor, mag der Erstbeschwerdeführer auch - abhängig vom Dienstbetrieb am Landeskrankenhaus Feldkirch - berechtigt gewesen sein, den vereinbarten Tag der Visite zu ändern oder den Beginn der (Visiten-) Tätigkeit innerhalb der "Schicht" selbst festzulegen. Der (wöchentliche) mit den Dialysepatienten abgestimmte und für den betrieblichen Ablauf der Zweitbeschwerdeführerin in jedem Fall erforderliche Schichtplan, die Beratungen über die "Krankenakte" und Laborbefunde mit den angestellten Ärzten und dem Pflegepersonal, die in der Regel vier Stunden dauernde Behandlung der Dialysepatienten und der sich daraus ergebende zeitlich variierende Rahmen der Beginn- und Endzeiten der Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers lässt eher den Schluss auf eine Bindung an eine im Kern vorgegebene Arbeitszeit zu.

Da dem Erstbeschwerdeführer eine persönliche und eigenständige Zeiteinteilung im Hinblick auf den Arbeitsbeginn und Arbeitsende bzw. die Dauer der zu erbringenden Arbeitsleistung aufgrund der betrieblichen Vorgaben und der Art der zu erbringenden (Visiten-) Tätigkeit während der Dialysebehandlungen nicht zukam, ist von einer Bindung des Erstbeschwerdeführers an die Arbeitszeit auszugehen und kann von einer freien, in seinem Belieben stehenden Zeiteinteilung nicht gesprochen werden.

Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit:

i) Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen maßgeblichen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123, mwN).

Wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der persönlichen Unabhängigkeit ist die Unabhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, also die Berechtigung, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne dass dem Empfänger der Arbeitsleistung diesbezügliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukommen.

Im arbeitsbezogenen Verhalten ist eine mit den festgestellten Tätigkeiten, wenn auch großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung, beschäftigte Person nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich aufgrund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen, der Beschäftige somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern er nur der "stillen Autorität" des Empfängers der Arbeitsleistung, d.h. seinem Weisungs- und Kontrollrecht, unterliegt. Unter diesen Umständen kann ein Dienstverhältnis auch vorliegen, wenn der "Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift." (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.1992, Z. 89/08/0238).

ii) Eine als "freier" Dienstnehmer auftretende Person ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bzw. ihrem Auftreten nach außen grundsätzlich niemanden unterstellt. Für die Bestellung des Erstbeschwerdeführers als stellvertretender ärztlichen Leiter der privaten Krankenanstalt waren das nephrologische Fachwissen und die über viele Jahre (auch als Oberarzt) erworbene berufliche Erfahrung ausschlaggebend. Die Zweitbeschwerdeführerin sah ihn für die Erfüllung der Aufgaben als besonders qualifiziert an. Auch wenn sich damit die Erteilung von fachlichen bzw. sachlichen Weisungen in ärztlichen (nephrologischen) Belangen und eine Kontrolle seines Tätigkeitsbereiches als Nephrologe grundsätzlich erübrigten, war seine Bestimmungsfreiheit bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens nicht weitgehend ausgeschaltet. Dies zeigt sich darin, dass der Erstbeschwerdeführer die von der Zweitbeschwerdeführerin geführten (elektronischen) Krankenakte "begutachten" musste, in dem er die Laborbefunde der Patienten einmal in der Woche, ob an einem vereinbarten oder an einem von ihm geänderten Tag kann dahingestellt bleiben, einer fachärztlichen Beurteilung bzw. Kontrolle unterzog und medizinisch indizierte Änderungen in der Behandlung der Dialysepatienten oder Korrekturen in der Medikation veranlasste. Diese Anweisungen mussten die angestellten Ärzte in die (elektronischen) Krankenakte aufnehmen. Dadurch war eine (Möglichkeit der) Überprüfung eines Teiles der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers durch die Geschäftsführung der Zweitbeschwerdeführerin gegeben, was durch die Aussage des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, aus den elektronisch geführten Akten wäre die Zuordnung einer von ihm erteilten Anweisung zu seiner Person ersichtlich, bekräftigt wird. Der Erstbeschwerdeführer hatte als stellvertretender ärztlicher Leiter der Dialysestation die (Mit‑) Verantwortung für den medizinischen Bereich, insbesondere bei der Untersuchung und ärztlichen Behandlung der Dialysepatienten, zu tragen, die Einhaltung der Anstaltsordnung zu wahren sowie - worauf besonders hinzuweisen ist - regelmäßig, zumindest einmal in der Woche bei den Dialysebehandlungen und einmal im Monat bei den "großen" Visiten, persönlich anwesend zu sein. Damit wurde das "Wie" seiner Tätigkeiten nicht nur im Allgemeinen, sondern konkret und für die Zweitbeschwerdeführerin überprüfbar vorgegeben. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterlag er (zumindest) der "stillen Autorität" der Zweitbeschwerdeführerin. Dies wird durch die Aussagen des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2015 verstärkt, wonach er bei einer (unentschuldigten) dreiwöchigen Abwesenheit der Nephrologen (und damit des Erstbeschwerdeführers) ein Gespräch mit dem Arzt sowie (als letztes Mittel) die Honorarvereinbarung gekündigt und einen anderen Nephrologen gesucht hätte. Dabei fällt nicht ins Gewicht, dass "es [...] aber nie notwendig [war]" und er es bei den handelnden Personen (aller Voraussicht nach) nicht nötig haben wird. Zudem war es ihm möglich, stichprobenartig in die Patientenakte Einsicht zu nehmen und zu kontrollieren, ob der Erstbeschwerdeführer nephrologisch notwendige Anweisungen erteilt und eine Dokumentation der Änderung in der Behandlung durch die angestellten Ärzte erfolgt ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich seine Kontrollrechte nicht auf das Inhaltliche bezogen haben ("ich bin fachlich dazu nicht qualifiziert").

Dass der Erstbeschwerdeführer im Gegensatz zu den angestellten Ärzten nicht verpflichtet war, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen und er seine Anwesenheitszeiten in der Krankenanstalt bzw. Dialysestation nicht dokumentieren musste, ist keine das Vorliegen eines "echten" Dienstverhältnisses ausschließende Bedeutung beizumessen.

Da er nicht berechtigt war, den Ablauf der vereinbarten Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, er vielmehr an den durch die Zweitbeschwerdeführerin betriebsorganisatorisch vorgegebenen Ablauf gebunden war, bestand eine weitgehende Bindung des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten. Sein Fachwissen und seine Fachkompetenz auf Grund derer er wusste, wie und welche Leistungen von ihm "erwartet" werden, macht nur die Erteilung von fachlichen bzw. sachlichen (An‑) Weisungen entbehrlich.

Entgeltlichkeit:

i) Zur Frage des Entgeltes bzw. der Lohnvereinbarung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Art des Entgeltes und der Entgeltleistung in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandcharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG kein unterscheidungskräftiges Merkmal dafür ist, ob der Beschäftigte seine Beschäftigung in persönliche Abhängigkeit verrichtet (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.05.1985, Zl. 84/08/0070, 85/08/0011) bzw. kann an einem Lohnanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn der Umstand, wie und unter welchen Modalitäten dieser an sich gebührende Lohn zur Auszahlung gelangt, nichts ändern.

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Unterscheidung zwischen nach Zeitabschnitten bemessenen Entgelten und solchen Entgelten, die nach anderen Kriterien bemessen werden, für die Frage der Abgrenzung eines Vertrages als "echten" oder "freien" Dienstvertrages keine maßgebende Bedeutung zu. Es spricht insbesondere nichts gegen das Vorliegen eines Dienstvertrages, wenn die Dienstleistung teils im Zeitlohn, teils auch in Form eines Sonderentgelts für bestimmte Dienstleistungen entgolten wird.

Für die Beurteilung des Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ist es auch unbeachtlich, in welcher Form das Entgelt (ob täglich, monatlich, halbjährlich, im Vor- oder Nachhinein) ausgezahlt wird, weil die Art der Ausbezahlung des Entgelts noch keinen Rückschluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässt. Daher kann beispielsweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses die Lohnhöhe nach den tatsächlich erbrachten Leistungen bestimmt werden, ohne dass dadurch die Rechtsfigur des Dienstverhältnisses geändert wird. Ob es sich um ein versicherungspflichtiges Entgelt handelt, ergibt sich vielmehr daraus, dass in einem Dienstverhältnis der Lohn dafür gezahlt wird, dass sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in dienender Stellung unterwirft und seine Arbeitskraft zur Leistung nicht im Voraus bestimmter Dienste zur Verfügung stellt.

ii) Im gegenständlichen Fall sprechen die zunächst für jede der in der Dialysestation durchgeführten 108 Dialysebehandlungen erfolgte Entlohnung und der Anspruch auf Vergütung des amtlich festgesetzten Kilometergeldes für (Hin- und Rück‑) Fahrten zwischen Wohnort und Dialysestation eher für ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG. Auch die (im undatierten, ab 01.01.2010 wirksamen Betreuungsvertrag enthaltene) Vereinbarung eines fixen Honorars, welches in zwölf monatlichen Teilbeträgen in unveränderter Höhe (von € 1.420,--) ausbezahlt wurde, lässt diesen Schluss zu. Im Übrigen bestritten die Beschwerdeführer nicht, dass ein über der (jeweiligen) Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt vereinbart war bzw. ausbezahlt wurde.

Wirtschaftliche Abhängigkeit, Verfügungsrecht über die Betriebsmittel:

i) Wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.02.1994, Z. 91/08/0020).

ii) Im gegenständlichen Fall hat der Erstbeschwerdeführer ausschließlich seine eigene Arbeitskraft und sein Fach- bzw. Spezialwissen als Nephrologe eingebracht. Aus dem festgestellten Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, vom Erstbeschwerdeführer zur Besorgung seiner Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel, zu denen im Beschwerdefall insbesondere die Räumlichkeiten und die medizinisch-technischen Geräte (wofür er keine Vergütung hat leisten müssen), im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtfertigen. Eine wirtschaftliche Unabhängigkeit des Erstbeschwerdeführers lag somit nicht vor.

Auch die Art der Zurverfügungstellung der Betriebsmittel lässt erkennen, dass der Erstbeschwerdeführer in die betriebliche Organisation der Zweitbeschwerdeführerin eingebunden war.

3.4. Dem Umstand, dass Dr. K., der von 2009 bis 31.12.2011 ebenfalls die Funktion eines stellvertretenden ärztlichen Leiters und ab 01.01.2012 die Funktion als ärztlicher Leiter inne hat(te), zur Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG angemeldet wurde, ist zwar keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen, aber auch diese Tatsache spricht eher für die Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Denn die von ihnen in erster Linie erbrachten Aufgaben, nämlich die Visitentätigkeit, unterschieden sich nicht voneinander.

3.5. Nach Abwägung der geprüften Kriterien ist der Schluss gerechtfertigt, dass auf Grund seiner Tätigkeit als stellvertretender ärztlicher Leiter beim Erstbeschwerdeführer die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der Selbständigkeit überwogen haben.

Da der Erstbeschwerdeführer seine Beschäftigung bei der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ausgeübt und er ein über den geltenden Geringfügigkeitsgrenzen liegendes Entgelt erhalten hat, hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

Damit erübrigt sich auch eine Beurteilung, ob der Erstbeschwerdeführer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig beschäftigt war.

3.6. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass gemäß § 32 Abs. 2 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 i.d.g.F., für jede Krankenanstalt ein fachlich geeigneter Arzt oder eine fachlich geeignete Ärztin zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen ist.

§ 32 Abs. 7 Spitalgesetz in der Fassung vor der Novelle durch das LGBl. Nr. 8/2013 legte fest, dass die Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes oder der Leitung von Einrichtungen nach Abs. 3 schriftlich zu erfolgen hat und dabei insbesondere der Aufgabenkreis sowie die Vertretung, das Entgelt, das Ausmaß der jährlichen Dienstfreistellung sowie die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu regeln sind.

Auch wenn diese Bestimmung von der "Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses" spricht, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bestellung der Leitung des ärztlichen Dienstes immer im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, da "Beschäftigung" ein allgemein gehaltener sprachlicher Oberbegriff ist, welcher nicht ausschließlich auf ein Arbeitsverhältnis Rückschlüsse zulässt.

3.7. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte