VwGH 92/08/0153

VwGH92/08/01538.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Vlbg GKK, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des BM für Arbeit und Soziales vom 20. Mai 1992, Zl. 121.886/1-7/92, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (mP: 1. B KG in M, vertreten durch DDr. W, Rechtsanwalt in W, 2. P in D, 3. PVA der Angestellten, 4. AUVA), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Mai 1991 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß der Zweitmitbeteiligte Walter P aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker für die erstmitbeteiligte Partei der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG unterliege. Nach der Bescheidbegründung hätten die Erhebungen ergeben, daß der Zweitmitbeteiligte im Hotel (offenbar der Erstmitbeteiligten) mehrfach als Musiker (Alleinunterhalter) beschäftigt worden sei. Im Rahmen "bunter Abende" habe er die musikalische Umrahmung durchgeführt bzw. die Gäste durch Spiele etc. unterhalten. In der Praxis hätten sich Weisungen erübrigt. Die Abrechnung sei pauschal pro Abend ohne Spesenersatz erfolgt. Das Instrument sei vom Zweitmitbeteiligten selbst mitgebracht worden. Schriftliche Verträge lägen nicht vor, es sei jeweils eine mündliche Vereinbarung über die konkreten Termine erfolgt. Neben seiner Tätigkeit als Musiker sei der Zweitmitbeteiligte als Angestellter vollbeschäftigt. Eine Vertretung sei bis jetzt nicht erfolgt und habe sich bis jetzt diese Frage nicht gestellt. In rechtlicher Hinsicht ging die Beschwerdeführerin vom Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aus.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch bestritt die Erstmitbeteiligte, daß der Zweitmitbeteiligte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, also als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt worden sei. Zusammenfassend wurde ausgeführt, daß die Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwögen.

Mit Bescheid vom 19. September 1991 gab der Landeshauptmann von Vorarlberg dem Einspruch Folge und behob den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Begründend wird ausgeführt, daß die Einspruchsbehörde den Zweitmitbeteiligten hinsichtlich seiner Tätigkeit als Musiker selbst einvernommen und befragt habe. Seine Aussagen habe er widerspruchsfrei und glaubhaft vorgebracht, sodaß sie als Sachverhaltsgrundlage herangezogen werden könnten. Er habe wie folgt ausgesagt:

"Ich bin nebenberuflich bzw. hobbymäßig als Musiker tätig. Ab dem Jahre 1986 bis Frühling 1990 habe ich fallweise bei der Firma B KG in M Musik gemacht. Ich war dort als sogenannter Alleinunterhalter, gelegentlich mit der Chefin B, tätig. Je nach Bedarf wurde ich von der Firma B angerufen. Von dieser wurde angefragt, ob ich zu einem bestimmten Zeitpunkt Zeit hätte zu musizieren. Ich wurde benachrichtigt, je nachdem, ob Leute eines Reisebusses eingekehrt sind oder sonstige Hausgäste Unterhaltung gewünscht haben. Es war üblich, daß ich Abends um

20.30 Uhr begonnen und zwischendurch gespielt habe bis spätestens 24.00 Uhr. Monatlich habe ich ca. zwei- bis dreimal an einem Abend Musik gemacht. Es ist auch vorgekommen, daß ich zwei Monate nicht aufgetreten bin, ebenso bin ich in der Hochsaison, wie zum Beispiel Weihnachten und Fasching und in der Sperrzeit des Betriebes - Oktober bis Dezember - nicht als Musiker aufgetreten. In diesem Zusammenhang möchte ich auch erwähnen, daß ich im Gastlokal Musik gemacht habe und nicht in der darunter befindlichen Tanz-Tenne. Über meine Tätigkeit bei der Firma Eugen B KG hat es keinen Vertrag gegeben. Ich wurde lediglich von der Chefin bzw. von GB angerufen. Diese haben mich dann gefragt, ob ich Zeit habe oder nicht. Es war keineswegs so, daß ich zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stehen mußte; d.h. nicht über einen längeren Zeitraum bzw. zu ganz bestimmten Terminen im vorhinein. Ein solcher bunter Abend, den ich geleitet habe, hat sich wie folgt abgespielt: Um ca. 20.30 Uhr habe ich angefangen Musik zu machen, damit die Leute munter wurden. Dazwischen wurden die Leute mit Getränken und Essen bedient. Es wurden auch Gesellschaftspiele mit den Gästen durchgeführt. Zwischendurch spielte die Chefin auf ihrem Akkordeon. Je nachdem, ob noch Stimmung vorhanden war, habe ich bis 24.00 Uhr weitergespielt. Es war mir überlassen, welche Stücke ich spielte, ebenso wann ich Schluß machen wollte. Es ist lediglich vereinzelt vorgekommen, daß ich gebeten worden bin, noch eine halbe Stunde weiterzuspielen. Abgerechnet wurde grundsätzlich nach Abschluß einer jeden Veranstaltung. Es wurde auch jeweils vereinbart, was ich für einen bestimmten Abend bekomme. Die Instrumente und die dazugehörenden Anlagen habe ich selber mitgebracht. Der Neuwert der gesamten Musikanlage einschließlich der Instrumente betrug S 104.000,--."

Rechtlich führte die Einspruchsbehörde aus, daß die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Erwerbstätigkeit im überwiegenden Ausmaß nicht vorhanden seien. Der Zweitmitbeteiligte sei je nach Bedarf angerufen und gefragt worden, ob er Musik machen wolle oder nicht. Eine von ihm gemachte Zusage habe sich jeweils nur auf einen Abend beschränkt. Er habe die Leute gelegentlich unterhalten, ohne auf diese Tätigkeit wirtschaftlich angewiesen zu sein. Die Frage der Vertretungsmöglichkeit habe sich aufgrund der kurzfristig ausbedungenen Auftritte für jeweils einen "bunten Abend" nicht gestellt. Es habe keine Weisungen und Kontrollen gegeben, die die Unterhaltungstätigkeit näher konkretisiert hätten. Seine primäre Aufgabe sei es lediglich gewesen, die Gäste dahingehend zu animieren, daß möglichst viel konsumiert werde. Der Zweitmitbeteiligte sei auf diesem Gebiet außerordentlich erfahren, ohne daß es dazu Weisungen bedurft hätte. Die Anwesenheit der Chefin sei nicht als Kontrolle aufzufassen. Sie sei als zusätzliche "Stimmungsmacherin" aufgetreten. Durch die sporadischen Auftritte könne auch nicht von einer Eingliederung in den Betrieb gesprochen werden. Entsprechende Merkmale, die auf einen Dienstvertrag hinweisen würden, wären die Beachtung des Ortes und der Zeit der Auftritte. Diese Merkmale seien jedoch die Folge von Sachzwängen und daher hier im vorliegenden Fall keine unterscheidungskräftigen Kriterien. Der Zweitmitbeteiligte sei auf diese Tätigkeit nicht im besonderen Maße angewiesen gewesen bzw. hätte ein möglicher Fortfall dieser Erwerbsgelegenheit bei ihm sich nicht unmittelbar existenzbedrohend ausgewirkt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit könne daher nicht angenommen werden. Ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Zweitmitbeteiligten zur Erstmitbeteiligten sei daher zu verneinen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die rechtliche Beurteilung der Einspruchsbehörde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, daß die Tatsache, daß sich der Zweitmitbeteiligte jeweils nur für einzelne Abende verpflichtet habe, für sich den Bestand eines Dienstverhältnisses keinesfalls ausschalten könne. Der Zweitmitbeteiligte sei im Rahmen der bunten Abende vollständig in das "Programm" eingegliedert gewesen. Der Ablauf dieser "bunten Abende" habe den Zweitmitbeteiligten keinen besonderen Spielraum gelassen. Die Art seiner Darbietungen und Musikstücke sei dem Dienstgeber bekannt gewesen und hätte es mit Sicherheit Konsequenzen gegeben, wenn der Dienstgeber mit allfälligen eigenmächtigen Änderungen nicht einverstanden gewesen wäre. Ausschlaggebend sei mit Sicherheit gewesen, was den Gästen gefallen habe. Hätte der Zweitmitbeteiligte dafür kein Gefühl gehabt, wäre es zu keinen weiteren Engagements gekommen. Insoweit müsse von einer stillen Autorität des Dienstgebers gesprochen werden. Die Tatsache, daß Ort und Zeit der Auftritte von vornherein fix gewesen seien, könne nicht damit relativiert werden, daß es sich hier eben um Sachzwänge handle. Die zwingende Vorgabe von Arbeitszeit und Arbeitsort stelle eindeutige und erhebliche Kriterien für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit dar. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei es unerheblich, ob ein Dienstnehmer auf die Einkünfte aus der jeweiligen Tätigkeit angewiesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für Arbeit und Soziales (die belangte Behörde) der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, daß sie sich den Sachverhaltsfeststellungen der Einspruchsbehörde anschließe, weil an der Richtigkeit der Aussage des Zweitmitbeteiligten vor der Einspruchsbehörde kein Zweifel bestehe. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, daß die Beantwortung der Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon abhänge, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder einer familienrechtlichen oder familienhaften Mitarbeit) - nur beschränkt sei. Der Zweitmitbeteiligte sei durch die jeweilige Erklärung, daß er an einem bestimmten Abend Zeit habe und die Unterhaltung der Gäste übernehmen werde, zur Erstmitbeteiligten in ein Vertragsverhältnis, das sich nur auf diesen Abend beschränkte, getreten. Dieses sei so gestaltet gewesen, daß der Zweitmitbeteiligte für diesen Abend nicht seine Arbeitskraft unter der Bindung von Weisungen geschuldet habe, sondern lediglich eine Leistung, nämlich die Unterhaltung der Gäste. Der Arbeitsort und die Arbeitszeit (Öffnungszeiten des Lokals) seien vorgegeben gewesen. Diese Umstände seien im gegenständlichen Fall nicht unterscheidungskräftig und würden allein weder für noch gegen ein Dienstverhältnis sprechen. Entscheidend sei ein Weisungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der vom Zweitmitbeteiligten geschuldeten Darbietung, das nicht habe festgestellt werden können. Entgegen der Auffassung der Einspruchsbehörde sei der Zweitmitbeteiligte wirtschaftlich abhängig gewesen. Die Bejahung der wirtschaftlichen Abhängigkeit und die persönliche Arbeitspflicht seien für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses (aber) nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil diese auch einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag "anhaften" könnten. Mangels Weisungsgebundenheit des Zweitmitbeteiligten sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die übrigen Mitbeteiligten nahmen von der Erstattung von Gegenschriften Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, daß die Feststellung, daß ein Weisungs- und Kontrollrecht nicht vorlag, nicht durch die Ergebnisse des Verfahrens gedeckt sei.

Der Beschwerdeführerin ist zu erwidern, daß die belangte Behörde sich ausdrücklich den Sachverhaltsfeststellungen der Einspruchsbehörde im Sinne der Angaben des Zweitmitbeteiligten anschloß. Mit den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach ein Weisungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der vom Zweitmitbeteiligten geschuldeten Darbietung nicht festgestellt werden konnte, hat die belangte Behörde keine weitere Feststellung treffen wollen und hat es auch nicht. Diese Ausführungen verstehen sich lediglich als rechtliche Beurteilung des zugrunde gelegten Sachverhaltes. Ob diese Ausführungen zutreffend sind, wird im Rahmen der Rechtsrüge zu erörtern sein.

Die Beschwerdeführerin stimmt mit der belangten Behörde darin überein, daß Arbeitsort und Arbeitszeit vorgegeben gewesen, eine persönliche Arbeitspflicht vorgelegen und auch die wirtschaftliche Abhängigkeit des Zweitmitbeteiligten anzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin bekämpft aber die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß ein Weisungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der geschuldeten Darbietung nicht bestehe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Zweitmitbeteiligte bei seiner Tätigkeit einer stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen. Seine Eingliederung in den Betrieb habe die Möglichkeit der Einflußnahme auf das arbeitsbezogene Verhalten erfordert.

Die Erstmitbeteiligte führt in ihrer Gegenschrift aus, daß die einvernehmliche Festlegung von Zeit und Ort der Auftrittstermine nicht Ausdruck einer persönlichen Abhängigkeit sei. Allein maßgeblich sei vielmehr, daß die Weisungsgebundenheit ein solches Maß aufweise, daß es dem Arbeitgeber möglich sei, die selbständige Verfügungsmöglichkeit des Weisungsunterworfenen über seine Arbeitskraft weitgehend auszuschließen. Solche besonderen Umstände, die auf die Fremdbestimmung der zu verrichtenden Dienste hinweisen, lägen nicht vor.

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen) - nur beschränkt ist. Daß durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der dem Beschäftigten an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt eine persönliche Abhängigkeit während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Da für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG schon das Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit genügt, läßt das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß die zu beurteilende Tätigkeit deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände (also nach dem Gesamtbild und innerhalb desselben nach dem Zusammenspiel der einzelnen Momente) die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wegen der gebotenen Beurteilung der Beschäftigung nach dem Zusammenspiel ihrer einzelnen Momente unter dem Gesichtspunkt der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kommt es somit darauf an, ob durch das an sich unterscheidungskräftige Kriterium der persönlichen Arbeitspflicht im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen der konkreten Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten im Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten weitgehend ausgeschaltet wird.

Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als nicht jede Einflußnahme des Beschäftigten auf die Gestaltung der Arbeitszeit von vornherein seine persönliche Abhängigkeit ausschließen muß. Für die Annahme persönlicher Abhängigkeit in bezug auf die Arbeitszeit genügt es, wenn die konkrete übernommene Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, daß er über diese Zeit auf längere Sicht nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsquenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152) und der Empfänger der Arbeitsleistung somit von vornherein mit der Arbeitskraft des Beschäftigten rechnen und darüber entsprechend disponieren kann.

Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte - unbekämpfte - Sachverhalt läßt eine solche Bindung des Zweitmitbeteiligten an die Arbeitszeit nicht erkennen. Nach den diesbezüglichen wesentlichen Feststellungen hat der Zweitmitbeteiligte um 20.30 Uhr begonnen und je nachdem, ob noch Stimmung vorhanden war, bis 24.00 Uhr weitergespielt. Es sei ihm überlassen gewesen, wann er Schluß machen wollte. Es sei lediglich vereinzelt vorgekommen, daß er gebeten worden ist, noch eine halbe Stunde weiterzuspielen. Daraus ergibt sich, daß weder eine fixe Arbeitszeit vereinbart wurde, noch daß eine solche (nämlich: deren Dauer) durch die - wie die belangte Behörde meint - Öffnungszeiten des Lokales zwingend vorgegeben war. Die Dauer der Darbietung wurde nicht von vornherein einvernehmlich festgelegt, sondern stand im Ermessen des Beschäftigten. Die Feststellungen, daß er wiederholt gebeten wurde, weiterzuspielen, zeigt, daß er sanktionslos das Ende und somit die Dauer der Darbietungen bestimmte. Es ist daher der Erstmitbeteiligten zuzustimmen, daß eine überwiegende Fremdbestimmung der Arbeitszeit des Zweitmitbeteiligten nicht vorliegt.

Die Erteilung von (nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftigen) Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten unterbleibt in der Regel dann, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat. In solchen Fällen läßt sich die Weisungsgebundenheit in bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten jedoch zum Beispiel aus den damit korrespondierenden Kontrollrechten (insbesondere der Art und Weise von deren tatsächlichen Ausübung durch den Dienstgeber oder die von ihm Beauftragten) erkennen. Dieses, durch Kontrollrechte zwar abgesicherte, sich aber zufolge der dargelegten Umstände nicht immer in konkreter Form äußernde (aber dennoch für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit relevante) Weisungsrecht des Arbeitgebers wird von der Rechtsprechung mit der Bezeichnung "stille Autorität des Arbeitgebers" umschrieben (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0152). Beziehen sich Kontrollbefugnisse des Arbeitsempfängers auf die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten, dann sind sie als unterscheidungskräftige Kriterien anzusehen.

Für die Annahme eines solchen Kontrollrechtes bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Demnach wurde der Zweitmitbeteiligte als Alleinunterhalter tätig. Der "bunte Abend" wurde von ihm geleitet und es war ihm der Inhalt der Darbietung überlassen. Der Zweitmitbeteiligte hat sich sohin zur Erbringung bloß gattungsmäßig umschriebener Leistungen verpflichtet. Die Einflußnahme der Erstmitbeteiligten beschränkte sich lediglich darauf, daß Unterhaltungsmusik und Gesellschaftsspiele dargeboten werden. Von einer Weisungsgebundenheit des Zweitmitbeteiligten auch im Sinne einer stillen Autorität kann daher nicht gesprochen werden.

Die belangte Behörde hat somit - im Ergebnis - zu Recht das Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit des Zweitmitbeteiligten im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG angenommen. Die von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde - zutreffend - angenommene wirtschaftliche Abhängigkeit kann trotz der persönlichen Unabhängigkeit bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0349).

Aus den angeführten Gründen ist der angefochtene Bescheid nicht mit dem von der Beschwerdeführerin unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Mängeln behaftet und war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten (Stempelgebühren) war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

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