BVwG W132 2011930-1

BVwGW132 2011930-114.7.2016

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §10
VOG §4 Abs2
VOG §6a
VwGVG §8
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §10
VOG §4 Abs2
VOG §6a
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2011930.1.00

 

Spruch:

W132 2011930-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol vom XXXX , XXXX , betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 und 8, § 6a, § 4 Abs. 2 und 5 sowie § 10 Abs. 2 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in Form von Zahnersatz im Wege orthopädischer Versorgung, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und Heilfürsorge, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 27.06.2016

A)

beschlossen:

Der als Säumnisbeschwerde bezeichnete Antrag, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.09.2014 nach den Bestimmungen des VOG über Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Heilfürsorge sowie Zahnersatz im Wege der orthopädischen Versorgung zu entscheiden, wird zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 02.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie Übernahme der Kosten für Psychotherapeutische Krankenbehandlung, Heilfürsorge und Zahnersatz gestellt. Begründend hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie am 30.07.2013 von einem Bekannten (in der Folge P.K. genannt) am Körper schwer verletzt worden sei und einen Wirbelbruch und eine Gehirnerschütterung erlitten habe.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht bzw. von der belangten Behörde eingeholt:

1.1. Mit E-Mail vom 08.11.2013 hat die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin (in der Folge Mag. M.P. genannt) bei der belangten Behörde den Verfahrenstand erfragt und um rasche Erledigung ersucht, weil die Beschwerdeführerin traumatisiert sei und dringend einer Therapie bedürfe.

1.2. In der Folge hat die belangte Behörde die Behandlungsunterlagen zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführer im BKH XXXX , von Mag. M.P. eine Stellungnahme zur Psychotherapie und von der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Strafunterlagen eingeholt.

1.3. Mit E-Mail vom 02.12.2013 hat Mag. M.P. eine Stellungnahme zur psychotherapeutischen Krankenbehandlung der Beschwerdeführerin vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 15.12.2013 an Schulter und Halswirbelsäule operiert und dieser Eingriff als gefährlich eingestuft werde. Die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen und sei in ihren Bewegungen schwer eingeschränkt. Jede schnelle Hilfe und Klärung von Unterstützungen sei derzeit für die Beschwerdeführerin wichtig.

1.4. Am 05.02.2014 sind bei der belangten Behörde die Behandlungsunterlagen zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführer im BKH XXXX und die Krankengeschichte des LKH Innsbruck zur neurochirurgischen Behandlung im November 2013 eingelangt.

1.5. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde den Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013 vorgelegt und mitgeteilt, dass gegen P.K. ein Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung eingeleitet worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13.12.2013 habe der Richter beschlossen, zur Frage ob die Beschwerdeführerin Verletzungen mit schweren Dauerfolgen erlitten habe, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

1.6. Auf Nachfrage durch die belangte Behörde hat das Landesgericht Innsbruck am 12.03.2014 mitgeteilt, dass die Rechtssache noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, ein Verhandlungstermin sei noch nicht ausgeschrieben.

Am 18.03.2014 hat das Landesgericht Innsbruck der belangten Behörde den Strafantrag gegen P.K. übermittelt.

1.7. In der Folge wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführerin vom Verein ‚Selbstbestimmt Leben' Assistenzleistungen betreffend die Wahrnehmung von Arzt- und Therapieterminen und die Besorgung von Medikamenten zur Verfügung gestellt werden. Ergänzend wurden Behandlungsunterlagen, ein Meldezettel, Rechnungen über medizinische Leistungen und Medikamente vorgelegt.

1.8. Mit dem Bescheid vom 24.03.2014 hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. die Übernahme der zwecks Aufarbeitung der am 30.07.2013 erlittenen psychischen Gesundheitsschädigungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG entstehenden Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Kenntnis der Schädigung(en) bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit und unter der Voraussetzung, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss auf Grund der Satzung erbringt, bewilligt.

Unter Spruchpunkt 2. wurde die Übernahme der auf Grund der Schädigung vom 30.07.2013 gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 VOG entstandenen Kosten grundsätzlich bewilligt.

Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des VOG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungen der belangten Behörde ergeben hätten, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung mit Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, gegeben seien.

Über die Anträge auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie Ersatz von Sachschäden werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

1.9. Am 11.04.2014 ist bei der belangten Behörde eine Honorarnote von Mag. M.P. für den Zeitraum 10.10.2013 bis 18.02.2014 in Höhe von € 1.111,80 eingelangt.

2. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX , GZ XXXX (gekürzte Urteilsausfertigung, Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittelverzicht erklärt) und das Hauptverhandlungsprotokoll vom

XXXX vorgelegt.

Demnach wurde P.K. gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, weil die vom Opfer geschilderten Verletzungen nicht objektivierbar gewesen seien und mangels Schuldbeweis, da nicht habe festgestellt werden können, ob das Opfer durch einen Stoß des Angeklagten oder von selbst zu Sturz gekommen sei.

2.1. Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG hat die belangte Behörde vom Landesgereicht Innsbruck die Strafunterlagen angefordert und relevante Kopien daraus zum Akt genommen.

2.1.1. Im Rahmen des gegen P.K. geführten Strafverfahrens hat das Landesgericht Innsbruck ein medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Gerichtsmedizinisches Institut Universität Innsbruck, basierend auf der befunddokumentierten Krankengeschichte und der telefonischen Befragung der Beschwerdeführerin am 13.02.2014 eingeholt.

2.2. Am 19.05.2014 ist bei der belangten Behörde eine Honorarnote von Mag. M.P. für den Zeitraum 25.02.2014 bis 16.05.2014 in Höhe von € 327,00 gemeinsam mit Bestätigungen der TGKK über die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung eingelangt.

2.3. Die belangte Behörde hat der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 18.07.2014 Stellung zu nehmen.

Die bevollmächtigte Vertretung hat am 10.07.2014 Einsicht in den Verwaltungsakt genommen.

Die bevollmächtigte Vertretung hat in einem an eine Vertreterin der belangten Behörde persönlich adressierten E-Mail um Fristerstreckung zur Erhebung von Einwendungen ersucht. Da diese Behördenvertreterin zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst gewesen ist, wurde dem Fristerstreckungsersuchen nicht stattgegeben. Die bevollmächtigte Vertretung hat in der Folge bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Einwendungen vorgebracht.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen gemäß § 1 Abs. 1 und 8, § 6a, § 4 Abs. 2 und 5 sowie § 10 Abs. 2 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) in Form von Zahnersatz im Wege orthopädischer Versorgung und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abgewiesen und festgestellt, dass die mit Bescheid vom 24.03.2014 grundsätzlich bewilligte Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und Heilfürsorge mit 08.04.2014 endet.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass P.K. im Verfahren zu XXXX freigesprochen worden sei, weil die vom Opfer geschilderten Verletzungen nicht objektivierbar gewesen seien und kein Schuldbeweis vorliege, da nicht festgestellt werden könne, ob das Opfer durch einen Stoß des Angeklagten oder von selbst zu Sturz gekommen sei. Im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde seien keine weiteren Dokumente oder Belege vorgelegt worden, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Daher habe nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht vom 29.07.13 auf 30.07.13 Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei. Daher lägen die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG nicht vor.

Zum Zeitpunkt der Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Übernahme entstehender Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Heilfürsorge mit Bescheid vom 24.03.2014 habe das Urteil zu XXXX noch nicht vorgelegen. Da sohin nachträglich hervorgekommen sei, dass die Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG nicht gegeben seien, würden die grundsätzlich gewährten Hilfeleistungen mit 08.04.2014 enden.

3. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Es treffe zwar zu, dass im Strafverfahren ein Freispruch erfolgt sei, dieser sei jedoch ‚im Zweifel' erfolgt. Auf diesen Umstand habe der Richter anlässlich der mündlichen Urteilsverkündung auch ausdrücklich hingewiesen. Die Tatsache eines Freispruches sei jedoch keineswegs präjudiziell für das Verfahren bei der belangten Behörde. Für den Fall, dass die belangte Behörde entsprechende Zweifel hegt, wäre sie verpflichtet gewesen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies ist jedoch nicht geschehen und daher der belangten Behörde als Versäumnis anzulasten. Wie sich aus dem der Behörde bekannten Gerichtsakt ergebe, sei der Beschwerdeführerin zu einer Operation an der Halswirbelsäule geraten worden, nämlich einerseits operative Entfernung einer Bandscheibe und andererseits Wirbelsäulenversteifung. Bei dieser Operation bestehe das Risiko einer Querschnittlähmung. Weiters ergebe sich auch aus dem Gerichtsakt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus eigenem zur Hauptverhandlung am 13.12.2013 von Kufstein nach Innsbruck anreisen habe können, sondern ein Krankentransport für sie organisiert habe werden müssen. Als Beweis hierzu liege die Rechnung über diesen Krankentransport vor. Ebenfalls im Gerichtsakt finde sich die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 18.12.2013, in welchem sie die drei Krankenhäuser aufliste, in welchen sie behandelt worden sei. Auch würden fünf weitere niedergelassene Ärzte benannt, bei welchen die Beschwerdeführerin in Behandlung gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher auch bei diesen Kliniken beziehungsweise Ärzten entsprechende Erhebungen pflegen können. Die belangte Behörde habe auch das Recht der Beschwerdeführerin gehört zu werden verletzt, weil entgegen dem urlaubsbedingten Fristerstreckungsersuchen der bevollmächtigten Vertretung, der angefochtene Bescheid bereits davor erlassen worden ist. Die Entscheidung des Strafgerichtes dürfe nicht zum Nachteil des Opfers, also der Beschwerdeführerin, ausgelegt werden und sei das Urteil des Strafgerichtes auch für die belangte Behörde keineswegs präjudiziell. Vielmehr hätte die belangt Behörde selbst entsprechende Erhebungen durchzuführen gehabt, so sie Zweifel hege. Aus dem Gerichtsakt ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall ein Bruch der oberen Deckplatte des ersten Lendenwirbelkörpers diagnostiziert worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie die Wendeltreppe hinabgestoßen worden und unten aufgeschlagen sei, könne gemäß Gerichtsakt eine derartige Fraktur erklären. Weil allerdings die Gutachterin gemeint habe, dass rein grundsätzlich eine solche Fraktur auch - allerdings eher theoretisch - bei einem sonstigen Sturz denkbar sei, habe das Gericht im Zweifel einen Freispruch gefällt. Welcher Art der Sturz gewesen sei, sei letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Wesentlich sei vielmehr, dass der Angeklagte zugegeben habe, in der Wohnung gewesen zu sein. Dass die Aussagen ansonsten voneinander differieren, komme häufig vor und sei in einem Fall mit derartig gravierenden Folgen sogar zu erwarten. Daraus könne aber nicht ein Nachteil für das Opfer, also die Beschwerdeführerin, abgeleitet werden. Abschließend wird festgehalten, dass die rückwirkende Aberkennung der gewährten Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und Heilfürsorge nicht zulässig sei. Zwischenzeitlich seien im Vertrauen auf die Bewilligung auch Leistungen erbracht worden.

3.1. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Entscheidungspflicht deutlich überschritten habe.

3.2. Mit Email vom 01.04.2016 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag eingebracht.

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2016 mitgeteilt, dass die Einbringung des Schriftsatzes per Email gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 BVwG-EVV nicht zulässig ist.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 02.05.2016 eine mündliche Verhandlung am Hauptsitz des Gerichtes in Wien anberaumt.

3.3.1. Mit Schriftsatz vom 22.04.2016 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht möglich sei, nach Wien zu reisen. Es werde beantragt, die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort, ersatzweise in Innsbruck einzuvernehmen. Für den Fall dass die Einvernahme in Innsbruck erfolgt, möge ein Krankentransport organisiert werden.

3.3.2. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht die für den 02.05.2016 vorgesehene mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 25.04.2016 abberaumt.

4. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 27.04.2016 einen Fristsetzungsantrag eingebracht.

4.1. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2016, Zl. XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

5. Mit Schreiben vom 02.05.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG, maßgebend ist, ob die in der Nacht vom 29.07.2013 auf den 30.07.2013 erlittenen Verletzungen durch vorsätzliches Fremdverschulden verursacht worden sind. Die von der Beschwerdeführerin angeschuldigte Person wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX , GZ XXXX freigesprochen, wehalb eine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist. Die vorgebrachte mangelnde Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin sei bisher nicht mit aktuellen Beweismitteln belegt worden, daher seien aktuelle Befunde vorzulegen.

5.1. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 17.05.2016 einen allgemeinmedizinischen Befund Dris. XXXX vom 17.05.2016 vorgelegt.

5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 27.06.2016, 14:00 Uhr, eine mündliche Verhandlung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes der Außenstelle Innsbruck anberaumt.

5.3. Mit dem Schriftsatz vom 13.06.2016 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin über die Kosten des erforderlichen Krankentransportes informiert.

6. Am 27.06.2016, 10:38 Uhr, hat die bevollmächtigte Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht ein mit 24.06.2016 datiertes Schreiben Dris. XXXX mit der Bitte um Entschuldigung vorgelegt, womit mitgeteilt wird, dass sich die Beschwerdeführerin in einem psychischen Ausnahmezustand befinde. Außerdem habe sie starke Schmerzen im Lendenbereich. Sie sei nicht imstande an der Gerichtsverhandlung am 27.06.2016 teilzunehmen.

6.1. Am 27.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht am Sitz der Außenstelle Innsbruck eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Eingangs entschuldigt sich die bevollmächtigte Vertretung, dass sie erst am Tag der Verhandlung in der Lage gewesen sei, dem Gericht mitzuteilen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage sieht, zur heutigen Verhandlung zu erscheinen. Auf Befragen wurde dargelegt, dass in der Vorwoche ein Vertreter der Kanzlei bei der Beschwerdeführerin gewesen sei, um diese auf die Verhandlung vorzubereiten. Es sei auch ein Krankentransport organisiert worden. Die Entschuldigung der Beschwerdeführerin sei auch für die bevollmächtigte Vertretung überraschend gekommen. In dem Vorbereitungsgespräch habe die Beschwerdeführerin angegeben, am 29.07.2013, nicht alkoholisiert gewesen zu sein. Sie habe nur sehr wenig getrunken. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin der bevollmächtigten Vertretung irgendwelche Unterlagen übergeben habe, die auf das forensische Gutachten Dris. XXXX Bezug nehmen, wurde ausgeführt, dass alle Unterlagen, die der Kanzlei zur Verfügung gestellt worden seien, dem Gericht vorgelegt worden seien.

7. Mit Schriftsatz vom 30.06.2016 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit selbem Datum die Vollmacht aufgelöst ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

1.2. Die Beschwerdeführerin leidet seit dem 18. Lebensjahr an einer nervenbedingten Muskelerkrankung, welche im Juni 2013 u.a. mit Gangunsicherheit und Gleichgewichtsstörungen verbunden war.

1.3. Die Beschwerdeführerin war in der Nacht von 29.07.2013 auf 30.07.2013 stark alkoholisiert und ist in ihrer Wohnung in XXXX , Tirol, ohne Fremdeinwirkung gestürzt und hat dabei einen Deckenplattenbruch des 1. Lendenwirbelkörpers erlitten.

Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt des Vorfalles eine leichte Sommerhose sowie ein Spaghettiträger T-Shirt getragen. Beschädigungen an der Kleidung sind nicht aufgefallen.

Sie hat dabei keine Prellmarken am Rücken oder Schürfwunden davongetragen.

Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden von Seiten der linken Schulter und der Halswirbelsäule sind nicht auf Fremdeinwirkung in der Nacht von 29.07.2013 auf 30.07.2013 zurückzuführen.

1.4. Es kann daher nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gesundheitsschädigenden mit Wahrscheinlichkeit in der Nacht von 29.07.2013 auf 30.07.2013 durch eine von P.K. mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und ihr gegenüber vorsätzlich begangenen Handlung verursacht wurden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1 und 1.2) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund des Rehazentrum XXXX vom 11.06.2013 wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin am 30.04.2013 - also vor dem angeschuldigten Ereignis - mit einer hereditären sensomotorischen Neuropathie Charcot-Marie-Tooth zur weiteren Rehabilitation stationär aufgenommen worden ist, klinisch neurologisch dem Krankheitsbild entsprechend ausgeprägte distale Atrophien und Paresen bot, weswegen sie sowohl in der Feinmotorik und damit in den einzelnen ADL's sowie im Gehen, der Gangsicherheit und in der Gehstrecke deutlich eingeschränkt war. Abschließend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am Ende des Aufenthaltes über Schwindelattacken, die sich nach eingehender Anamnese als Panikattacken erwiesen, klagte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.1996 wurde auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des in Höhe von 70 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 06.03.1996 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, welches als Gesundheitsschädigung den das Wirbelsäulenleiden inkludierenden Verdacht auf degenerative Neuropathie vom Typ Charcat-Marie-Tooth angibt.

Zu 1.3) Die Feststellungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die Beschwerdeführerin hat weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt, welche auf das forensische Sachverständigengutachten Dris. XXXX Bezug nehmen oder Feststellungen bzw. Beurteilungen enthalten, welche Anhaltspunkte aufweisen, dass die Beschwerdeführerin durch Fremdeinwirkung verursacht über die Treppe gefallen ist. Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vorfalles eine leichte Sommerhose sowie ein Spaghettiträger T-Shirt getragen hat, Beschädigungen an der Kleidung nicht aufgefallen sind und die Beschwerdeführerin keine Prellmarken am Rücken oder Schürfwunden davongetragen hat. Die Beschwerdeführerin ist dem Gerichtgutachten nicht entgegengetreten.

Die forensische Sachverständige Dr. XXXX leitet die fachliche Stellungnahme damit ein, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall bei der Beschwerdeführerin bei vorbestehender Nervenerkrankung mit nachfolgender Muskelbeteiligung (Charcot-Marie-Tooth) ein Bruch der oberen Deckplatte des 1. Lendenwirbelkörpers (LWK 1) diagnostiziert worden ist und in den durchgeführten radiologischen Untersuchungen vermerkt wurde, dass es sich um einen frischen Bruch gehandelt hatte. Bei der Durchsicht der Röntgenbilder durch Dr. XXXX habe sich eine typische beginnende Keilwirbelbildung mit Höhenminderung der vorderen Kante gezeigt. Eine Verschiebung des Wirbels mit Bedingung des Wirbelkanals habe im Röntgen nicht vorgelegen. Zudem hätten sich Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule gezeigt. Dr. XXXX führt dazu fachärztlich überzeugend und nachvollziehbar aus, dass diese Verletzung grundsätzlich Folge stumpfer, meist axialer Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule sei und ein Sturzgeschehen auf das Gesäß beispielsweise typisch die Ursache für diese Verletzung sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie mit den Füßen voraus die Wendeltreppe hinab gerutscht und unten aufgeschlagen sei, könne daher die Fraktur erklären. Grundsätzlich könne eine solche Fraktur aber auch durch einen Sturz aus dem Stand auf den Boden zustande kommen. Zu Anhaltspunkten führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass bei der Aufnahme im Krankenhaus XXXX vier Tage nach dem gegenständlichen Vorfall ausdrücklich vermerkt wurde, dass am Rücken keine äußerlichen Prellmarken erkennbar gewesen waren, diese jedoch zu erwarten und noch erkennbar gewesen wären, ebenso die von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen Schürfverletzungen des Rückens, daher keine äußeren Verletzungszeichen als Beleg für den angegebenen Verletzungsmechanismus vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin hat dazu kein konkretes Vorbringen erstattet und auch weder Beweismittel vorgelegt, noch fundiert Einwendungen erhoben. Anschaulich sind auch die folgenden ergänzenden Ausführungen Dris. XXXX : Die angegebene Sensibilitätsstörung des linken Beines hätten sich im Verlauf des stationären Aufenthaltes vollständig zurückgebildet. Grundsätzlich könne eine solche Sensibilitätsstörung auch im Rahmen der Grunderkrankung der Beschwerdeführerin auftreten. Eine traumatische Ursache dafür sei behandlungsärztlich nicht festgestellt worden. Bei der Erstuntersuchung seien im BKH XXXX CT-Untersuchungen der gesamten Wirbelsäule durchgeführt worden. Von Seiten der Halswirbelsäule seien keine traumatischen Verletzungen dokumentiert worden, es hätten sich Abnützungserscheinungen gefunden. Die im weiteren Verlauf angegebene starke Schmerzhaftigkeit im Halswirbelsäulenbereich sei im Rahmen der stationären Aufenthalte behandlungsärztlich nicht vermerkt worden. Ein Bandscheibenvorfall der HWS sei bereits im April 2012 dokumentiert worden. Die angegebene geplante Operation im Halswirbelsäulenbereich sei daher auf Vorschäden zurückzufuhren. Eine Kausalität mit dem gegenständlichen Treppensturz könne nicht hergestellt werden. Die im weiteren Verlauf angegebenen Beschwerden der linken Schulter seien im Rahmen des ersten Krankenhausaufenthaltes nicht geltend gemacht worden, auch sei die Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2012 auf die linke Schulter gestürzt. Bei den im Oktober 2013 angefertigten Röntgenbildern der Schulter hätten sich keine Verletzungen, insbesondere keine Bandinstabilitäten des Schultereckgelenkes gezeigt. Allenfalls könne die jetzige Beschwerdesymptomatik auf Abnützungserscheinungen zurückgeführt werden. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe insgesamt hervor, dass die Beschwerdeführerin bei den entsprechenden Untersuchungen offensichtlich eine fehlende Mitwirkung (Compliance) gezeigt hatte. Auch der Schmerztherapieversuch mit Antidepressivmedikamenten sei ein Beleg dafür, dass die geschilderte Schmerzsymptomatik deutlich psychisch überlagert sei. Dementsprechend sei im Rahmen des stationären Aufenthaltes von psychiatrischer Seite eine akute Belastungssituation sowie anamnestisch ein Zustand nach mehreren depressiven Episoden vermerkt worden. Von Seiten des angegebenen Angriffes gegen den Hals seien behandlungsärztlich keinerlei Befunde dokumentiert. In der Anamnese sei dies von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erwähnt worden. Ob daher ein solcher Angriff gegen den Hals und ein Schlagen des Kopfes gegen eine Säule stattgefunden hatte, lasse sich aus den vorliegenden Befunden nicht ableiten. Bei der vorbestehenden neuronalen Muskelatrophie (Charcot-Marie-Tooth) handle es sich um eine vererbte Schädigung der peripheren Nerven, die sowohl motorische als auch sensible Ausfälle unterschiedlichen Ausprägungsgrades nach sich ziehen können. Bei der Beschwerdeführerin habe eine Verschmächtigung der Fuß- und Handmuskulatur mit Lähmungen, Fußheberschwäche und eingeschränkter grober Kraft vorgelegen. Nach eigenen Angaben habe sie die Erkrankung durch Training der Muskulatur, insbesondere durch sportliche Betätigung, kompensieren können. Aufgrund der Schmerzhaftigkeit nach dem Vorfall sei es zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen, da ihr eine sportliche Betätigung nicht mehr möglich gewesen sei. Aus den Unterlagen des Neurologen würden diesbezüglich keine solchen Befunde hervorgehen Die beschriebenen Einschränkungen hätten demnach auch vor dem Vorfall bestanden. Insgesamt könne daher auf Basis der vorliegenden Unterlagen die Fraktur des LWK 1 auf den angegebenen Vorfall zurückgeführt werden.

Das im Rahmen des gegen P.K. geführten Strafverfahrens vom Landesgericht Innsbruck eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Ausführungen Dris. XXXX werden durch die vorliegenden und im Sachverständigengutachten angeführten und unwidersprochen gebliebenen Beweismittel untermauert.

Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund des Rehazentrum XXXX vom 11.06.2013 - also vor dem angeschuldigten Ereignis - wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin bei Impingement-Syndrom links unter deutlichen Schmerzen und konsekutiver Bewegungseinschränkung der linken Schulter litt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Jänner 2013 über die Treppe gestürzt zu sein und sich die linke Schulter und im Bereich des linken Kreuzes Schmerzen zugezogen zu haben. Die Schmerzen seien seitdem vorhanden. Die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule würden im Bereich des ISG beginnen und dann über das Bein bis zum Knie ausstrahlen. Die Taubheit würde dann im Bereich des Unterschenkels auftreten.

In der Verletzungsanzeige des BKH XXXX vom 30.07.2013 wurden eine Fraktur LWK I., Alkoholisierung mit 2,63%o, Muskelatrophie Charot-Marie-Toot und Zustand nach rezidivierenden Episoden diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, einige Gläser Prosecco getrunken zu haben. Die Beschwerdeführerin habe keine Kopfschmerzen und keine Übelkeit beklagt und habe nicht erbrochen.

Im Psychiatrischen Konsilium des BKH XXXX vom 31.07.2013 wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, am Tag des angeschuldigten Vorfalles bewusst nur drei Gläser Rotwein getrunken zu haben, wobei sie sofort bemerkt habe, dass dieser sehr stark sei und sie befürchte, dass P.K. ihr etwas ins Glas gegeben habe.

Am 20.08.2013 als Zeugin zu den angeschuldigten Vorfällen einvernommen, hat die Beschwerdeführerin u.a. angegeben, P.K. habe sie mit der rechten Hand an der Gurgel gepackt und sie zwei Mal mit dem Hinterkopf gegen eine Säule geschlagen. In der Verletzungsanzeige wurden jedoch keine entsprechenden Verletzungen beschrieben. P.K. habe ihr mit der flachen rechten Hand zwei Watschen ins Gesicht gegeben, dadurch sei die obere Zahnprothese beschädigt worden, es sei ein Seitenteil herausgebrochen. Diesbezüglich liegen keine objektiven Beweismittel vor, weder wurden in der Verletzungsanzeige Verletzungen im Gesicht beschrieben, noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür. Befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, auch Alkohol konsumiert zu haben, jedoch lediglich zum Kartenspielen 1/8 Rotwein getrunken zu haben, sie sei nicht alkoholisiert gewesen. Sie könne sich die im Krankhaus festgestellte starke Alkoholisierung nicht erklären, sie vermute, dass P.K. ihr etwas in den Wein gegeben habe. P.K. habe der Beschwerdeführerin mit der rechten Hand einen Stoß zwischen die Schulterblätter gegeben, wodurch die Wendeltreppe hinunter gefallen sei. Sie habe sich mit der linken Hand am Handlauf des Stiegengeländes festgehalten und sei dann mit dem Rücken auf den Stiegen aufgeprallt und bis zum Eingangsbereich gestürzt, wo sie zwischen Sessel und Schrank zu liegen gekommen sei. Sie sei nach hinten gefallen, weil sie sich habe festhalten wollen.

In der Hauptverhandlung zur Strafsache gegen P.K. am 13.12.2013 vernommen hat die Beschwerdeführerin auf ihre Angaben vor der Polizeiinspektion XXXX vom 20.08.2013 verwiesen u.a. ergänzend angegeben, dass sie beim Kartenspielen einen Schluck Rotwein mitgetrunken habe, der Wein sei nicht ausgetrunken worden, vorher habe sie Leitungswasser getrunken, sie könne sich die im Krankenhaus festgestellten 2,63%o nicht erklären. Sie habe sich gedacht, dass P.K. ihr sicher etwas in den Wein getan habe, sie habe vorher gar nichts getrunken. Auf Befragen, ob sie verletzt worden sei, als P.K. sie an der Gurgel gepackt und gegen die Säule geschmissen habe, hat die Beschwerdeführerin angegeben, am Hinterkopf eine riesige Beule gehabt zu haben. Sie könne dort heute noch nicht richtig angegriffen werden. P.K. habe sie am Hals gepackt und mit dem Hinterkopf mit voller Wucht gegen die Säule geschlagen. Sie habe sich wehren wollen, aber die Kraft dazu nicht gehabt. Sie habe ihm um ca. 00:30 Uhr gesagt, dass sie die Polizei rufen werde und diese dann auch angerufen. Das habe P.K. mit Sicherheit gehört. Die Beschwerdeführerin habe die Wendeltreppe hinunter gehen wollen, sich umgedreht und ihn hinter sich gesehen. Auf einmal habe P.K. der Beschwerdeführerin einen Stoß mit der rechten Hand gegeben. Er habe richtig ausgeholt und ihr einen Stoß auf den Rücken zwischen die Schulterblätter gegeben. Sie habe sich noch einhängen wollen, sei dann aber die ganze Wendeltreppe hinuntergesaust und untern mit dem Kopf aufgekommen und liegen geblieben. Auf Befragen hat die Beschwerdeführerin konkretisiert, dass sie sich habe einhängen wollen und nach hinten gekippt sei. Sie sei mit dem Gesicht nach unten gestanden. Bei dem Sturz seien alle Halswirbel angeknackst worden und sei die Schulter kaputt. Die Frage, ob sie Hämatome bzw. blaue Flecken am Rücken gehabt habe, hat die Beschwerdeführerin bejaht, sie hätte auch am Fuß welche gehabt. Im Krankenhaus XXXX habe sie immer gesagt, dass sie starke Kopfschmerzen habe und ihr schlecht sei, sie habe auch das ganze Bett vollgemacht. Sie hat den Angaben des P.K. widersprochen. U.a. sei es nicht richtig, dass sie dem Alkohol zuspreche, im Gegenteil. Er habe sich immer aufgeregt, wie man den ganzen Tag Mineralwasser trinken könne. Beim Schwimmen sei P.K. ausgeflippt, weil sich die Beschwerdeführerin nicht mit ihm an den Kiosk gesetzt habe, sie benötige keinen Alkohol um lustig zu sein. Am Abend habe sie, bevor P.K. gekommen sei, keine Medikamente eingenommen. Zum Vorhalt, dass in der Verletzungsanzeige "keine Kopfschmerzen, keine Übelkeit, kein Erbrechen, einige Gläser Prosecco getrunken" festgehalten sei, gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie dem Arzt gesagt habe, dass sie diesen Entlassungsbericht nicht mitnehme, weil er unrichtig sei. Im Krankenhaus sei ihr mehrmals Blut abgenommen worden. Zum Alkoholkonsum habe sie angegeben, dass P.K. mehrere Gläser Weißwein oder Prosecco getrunken habe.

Sie habe nicht einmal ein Glas Rotwein getrunken.

In der Hauptverhandlung zur Strafsache gegen P.K. am 09.04.2014 befragt hat die bevollmächtigte Vertretung lediglich auf die gravierenden Verletzungen der Beschwerdeführerin verwiesen und ergänzt, dass sich diese einer Operation unterziehen müsse, welche lebensgefährlich verlaufen könnte. Zu den Ausführungen Dris. XXXX , welche die Angaben der Beschwerdeführerin nicht bestätigen, wird kein Vorbringen erstattet. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt und keine weiteren Feststellungen gewünscht. Die bevollmächtigte Vertretung verweist abschließend lediglich auf die seiner Ansicht nach sehr glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Angaben der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich und in wesentlichen Aspekten durch objektive Beweismittel entkräftet. Sie macht unterschiedliche Angaben zum in der fraglichen Nacht konsumierten Alkohol und wird das beharrliche Vorbringen, dass sie nicht alkoholisiert gewesen sei, durch den im BKH XXXX erhobenen Blutbefund zweifelsfrei widerlegt. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird auch durch Beweismittel zum Gesundheitszustand vor dem angeschuldigten Vorfall erheblich erschüttert. Es ist objektiv belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits früher an der Wirbelsäule geschädigt und die Schulter verletzt war. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die Angaben in der Verletzungsanzeige in Frage zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zum Beschluss:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 02.12.2015 die belangte Behörde bereits über die beantragten Hilfeleistungen entscheiden hat und eine eventuelle Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Rechtsinstitut der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG sondern mittels eines Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) geltend zu machen ist, war dieser Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG kann nur im Weg eines Fristsetzungsantrages geltend gemacht werden. (VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0172)

2. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. (§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind. (§ 10 Abs. 2 VOG)

Aus dem Umstand, dass nach dem Motiv des VOG Hilfe so rasch wie möglich zu leisten ist, folgt, dass der Ausgang des Strafverfahrens häufig nicht abgewartet werden kann. Gegenständlich ist erst im Zuge des Strafverfahrens hervorgekommen, inwieweit die Angaben der Beschwerdeführerin den objektivierbaren Sachverhaltselementen widersprechen.

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40 . S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)

Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.

Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)

Es bietet die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221)

P.K. wurde gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, weil einerseits die vom Opfer geschilderten Verletzungen nicht objektivierbar gewesen sind und andererseits mangels Schuldbeweis, da nicht festgestellt werden konnte, ob das Opfer durch einen Stoß des Angeklagten oder von selbst zu Sturz gekommen ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, ist die maßgebende Frage, welcher Art der Sturz war. Dass P.K. zugegeben hat, in der Wohnung gewesen zu sein, reicht nicht hin, ein Fremdverschulden als wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Der Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers kann zwar mit einem Sturz von der Treppe in Einklang gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. Lebensjahr an einer angeborenen Muskelerkrankung u.a. mit Gangunsicherheit und Gleichgewichtsstörungen leidet, und in der Nacht von 29.07.2013 auf 30.07.2013 stark alkoholisiert war, lässt jedoch einen Sturz aus dem Stand auf den Boden plausibel erscheinen.

Gegen einen Sturz über die Treppe spricht, dass die Beschwerdeführerin trotz leichter Bekleidung zum Zeitpunkt des Vorfalles mit leichter Sommerhose und Spaghettiträger T-Shirt keine Prellmarken am Rücken oder Schürfwunden davongetragen hat.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin seht - wie unter Punkt II. 2. ausgeführt - im krassen Widerspruch zu den vorliegenden Beweismitteln. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kann die den geforderten Grad der Wahrscheinlichkeit daher nicht begründen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 1 Abs. 1 VOG stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte