BVwG L522 2123015-1

BVwGL522 2123015-111.7.2016

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L522.2123015.1.00

 

Spruch:

L522 2123015-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. G. KRONBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt/e III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ("BF"), ein männlicher Staatsbürger der Türkei, stellte am 05.05.2016 (AS 29) einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und von einem Organwalter der bB niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er Kurde sei und aufgrund seiner ethnischen Herkunft den Militärdienst nicht leisten wolle; er wolle nicht gegen sein Volk antreten.

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).

Zum Privat- und Familienleben des BF stellte die bB fest, dass seine Schwester und sein Bruder in Österreich leben und türkische Staatsangehörige sind.

Der BF lebe seit 29.07.2015 bei seiner Lebensgefährtin in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass sich die Angaben bezüglich seines Privat- und Familienlebens aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die bB aus, dass Beziehungen eines Fremden zu seinen Geschwistern, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen (VwGH 21.7.1994, 94/18/0315). Seine in Österreich lebenden Geschwister leben nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt.

In Bezug auf seine Lebensgefährtin sei keine derartige Beziehungsintensität festgestellt worden, welche den Schluss zuließe, dass mit dieser Person in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK vorliegen würde.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Der BF halte sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Er weise daher ein schützenswertes Privatleben iS von Art. 8 EMRK in Österreich auf, eine Rückkehrentscheidung stelle jedenfalls einen Eingriff in dieses Privatleben dar.

Der BF hatte im Verfahren angegeben, er habe eine Freundin in Österreich, er wohne bei dieser Freundin in XXXX. Ergänzende Fragen dazu stellte das BFA nicht. Es wurden weder Fragen zu einem tatsächlichen Familienleben gestellt, noch wurden die näheren Umstände dieser Freundschaft erhoben. Soweit das BFA feststellte, dass der BF bei seiner Lebensgefährtin lebe und keine derartige Beziehungsintensität festgestellt worden sei, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliegen würde, so handelt es sich hierbei - angesichts der nicht ermittelten näheren Umstände - um reine Spekulation. Der essentiellste Aspekt - das Privat- und Familienleben des BF betreffend - wurde folglich überhaupt nicht ermittelt. Die vom BFA gezogene Schlussfolgerung hinsichtlich Beziehungsintensität hätte folglich nicht getroffen werden dürfen.

Es fehlen aber auch Ermittlungen in die entgegengesetzte Richtung. So ist es jedenfalls merkwürdig, dass Anknüpfungspunkte des BF, der seinen Asylantrag am 05.05.2015 stellte, in Österreich zwar vorhanden sind (Schwester in XXXX, Bruder in XXXX), er sich aber bereits am 29.07.2015 bei der Freundin in XXXX anmeldete. Fragen zum Entstehen dieser Freundschaft (wo kennengelernt?, wann?,...) - und zwar an den BF selbst und gleichermaßen an die Freundin - drängen sich hier geradezu auf. Erhebungen über eine tatsächliche Wohnsitznahme in XXXX wären daher zu führen gewesen. Die Nichtbeachtung der ersten Ladung zur Einvernahme verstärkt diesen Eindruck. Die Antwort des BF in dieser Hinsicht - er sei zu Besuch bei seiner Familie in XXXX gewesen - ist unzureichend; es wurde nicht erfragt, wie lange der BF von seiner Zustelladresse abwesend war.

Ein Ermittlungsverfahren, welches sich als tauglich darstellt, um das Vorbringen des BF in diesem zentralsten Punkt zu verifizieren oder falsifizieren, wurde nicht geführt, (etwa durch entsprechende Einvernahmen und Befragungen der handelnden Personen).

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führte die bP aus, dass Der BF nach der Einreise nach Österreich am 06.05.2016 bei der PI EAST WEST St. Georgen im Attergau einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am selben Tag sei die Erstbefragung des BF vor der PI Graz-Paulustor [richtig: PI EAST WEST St. Georgen im Attergau] erfolgt. Die Beschwerde richte sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides.

Die Spruchpunkte I und II des Bescheides des BFA vom 01.02.2016 erwuchsen daher - mangels Beschwerdeerhebung - in Rechtskraft.

Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die bB nur mangelhafte Feststellungen und Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF vorgebracht habe.

Der BF sei seit über 6 Monaten mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verlobt und plane diese in Kürze zu heiraten. Hochzeitstermin sei der XXXX. Das Paar lebe in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX, XXXX. Der BF lerne seit seiner Ankunft privat die deutsche Sprache, verstehe schon viel und könne sich bereits ein wenig verständigen. Der Verlobten des BF wäre es jedenfalls unzumutbar in der Türkei zu leben: Sie sei in Österreich fest verankert und könne hier ihrer gewünschten Erwerbstätigkeit nachgehen, was ihr in der Türkei aufgrund fehlender Türkisch-Kenntnisse nicht möglich wäre. Im Übrigen würden die in der türkischen Gesellschaft verankerten Werte (insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Frauen) nicht mit ihren österreichischen Werten überein, weshalb für sie ein Leben in der Türkei unzumutbar wäre.

Der BF strebe in Österreich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an, sobald ihm dies durch einen entsprechenden Titel gestattet sei.

Weiters habe der BF eine Schwester und einen Bruder in Österreich, zu welchen er eine sehr enge Beziehung pflege. Beide Geschwister würden sich legal in Österreich aufhalten und bereits 7 Jahre hier leben. Sowohl zu seiner Schwester in XXXX, als auch zu seinem Bruder in XXXX habe der BF regelmäßig Kontakt und eine starke emotionale Bindung.

Der BF habe auch schon Bekannte und Freunde in Österreich gefunden und sei stets darum bemüht, sich weiter zu integrieren. Insbesondere durch seine Verlobung mit einer Österreicherin gelinge ihm dies sehr gut.

Aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen, welche die Prüfung der (Un)-Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergebe sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen habe, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich mache.

Im Falle des BF hätte eine Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausgehen müssen.

Zudem wurde auf eine Entscheidung des BVwG (L515 1438865-1 v. 16.12.2014) verwiesen, mit welcher die Rückkehrentscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war, auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte die Behörde dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt.

Hinsichtlich des näheren Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.4. Mit Schreiben vom 12.05.2016 reichte das BFA eine dort vorgelegte Heiratsurkunde des BF, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die bB wird sich mit dem Vorbringen der bP eingehender befassen und taugliche Schritte zu dessen Prüfung auf den Wahrheitsgehalt durchführen müssen. Insbesondere wird der BF - wie auch seine Freundin - entsprechend detailliert zu befragen sein. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Zudem wird - gegebenenfalls im Wege der ersuchten Sicherheitsbehörde - festzustellen sein, ob der BF tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnt.

Aus der nachträglich vorgelegten Heiratsurkunde ist ersichtlich, dass die Eheschließung am XXXX vor dem Standesamt XXXX erfolgte. Insoweit wäre auch abzuklären, warum der ursprünglich genannte Termin XXXX nicht eingehalten wurde und die Eheschließung in XXXX erfolgte.

Im Falle des Hervorkommens weiterer Indizien wären von den Sicherheitsorganen geeignete Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe (§ 117 FPG) zu führen (Vorlage von Fotos der Hochzeitsfeierlichkeiten,....).

Die von der belangten Behörde -sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden versuchten Entledigung ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts- gewählte Vorgangsweise, obwohl dieser Sachverhalt im gegenständlichen Fall durch relativ einfache Verfahrensschritte ermittelbar ist, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung war, welche das ho. Gericht ermächtigt, von der ihr ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen.

Vorliegend ist der Fall einer bloß ansatzweisen Ermittlung - bezogen auf Spruchpunkt III - gegeben.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;

Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen und teilweise eine Änderung in der fremden- und asylrechtlichen Diktion eintrat, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen, weil hierdurch im Kernbereich der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.

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