NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §18
UVP-G 2000 §17 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 §9 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §18
UVP-G 2000 §17 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 §9 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W109.2107438.1.00
Spruch:
W109 2107438-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden
1. der XXXX ,
2. des XXXX ,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Edgar RIEGLER, und
3. der XXXX ,
gegen den Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.03.2015, Zl. RU4-U-773/025-2014, mit welchem der XXXX , als mitbeteiligte Partei, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb für das Vorhaben "Windpark Engelhartstetten" erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerden der XXXX und des XXXX werden abgewiesen.
B) In Erledigung der Beschwerde der XXXX wird der Antrag der
mitbeteiligten Partei, in der Fassung der Vorhabensmodifikation vom 15. Jänner 2016, mit der Maßgabe bewilligt, dass die Auflagen I.2.11 zum Bereich Naturschutz/Ornithologie wie folgt zu lauten haben:
"I.2.11 Naturschutz/Ornithologie
I.2.11.1 Flächen sind möglichst nahe an den Donau-Auen und an den Unteren March-Auen, bevorzugt im March-Donau-Zwickel im Umfeld der Fluren Blumengang und Loimersdorfer Wiesen, durch gezielte Pflege (Management) als Nahrungs-, Rast- und Ruheraum für Vögel auf Bestandsdauer des Vorhabens aufzuwerten. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hauptbeutetiere von Seeadler, Kaiseradler, Rohrweihe und Sakerfalke bestmöglich gefördert werden. Neben einer generellen Extensivierung (v.a. Verzicht auf Pestizide, insbesondere Rodentizide) und einer Überführung von Ackerflächen in Brachen oder Wiesen- bzw. Weidenutzung ist die Rolle bestimmter ackerbaulich bewirtschafteten Flächen (Stoppelfelder, Luzerne) für Hasen und Tauben zu berücksichtigen.
I.2.11.2 Die Gesamtfläche der lebensraumverbessernden Maßnahmen im Donau- March-Zwickel hat insgesamt 52 ha zu betragen. Die Fläche ist möglichst als eine Fläche anzulegen. Wenn die Fläche aufgeteilt werden muss, sollen die Einzelflächen nach Maßgabe einer fachlichen Betreuung nicht unter 2 ha groß sein.
I.2.11.3 Im zentralen Marchfeld ist im offenen Ackerland zudem eine Fläche von etwa 2,6 ha als Lebensraum für Vögel aufzuwerten. Die Fläche soll möglichst auf freiem Feld liegen (zu den geeigneten Maßnahmen siehe Auflage I.2.11.1).
I.2.11.4 Die Flächen sind neu und zusätzlich anzulegen, sie dürfen also keine "Energiebrachen" oder unter ÖPUL oder Folgeprogrammen geförderten Flächen sein.
I.2.11.5 Spätestens zwei Jahre vor Baubeginn ist der Behörde ein ornithologisch fachliches Detailkonzept zur Umsetzung der Maßnahmen / Auflagen vorzulegen.
I.2.11.6 Der Nachweis der Verfügbarkeit der Fläche(n) für die Bestandsdauer des Vorhabens ist der Behörde spätestens ein Jahr vor Baubeginn vorzulegen. Zugleich muss der Behörde der Nachweis vorgelegt werden, dass die lebensraumverbessernden Maßnahmen in der gesamten im angefochtenen UVP-Bescheid genannten Flächengröße umgesetzt sind.
I.2.11.7 Die Fläche ist / die Flächen sind entsprechend der Vorgaben der ornithologisch fachlichen Betreuung zu pflegen bzw. zu bewirtschaften.
I.2.11.8 Vor Umsetzung der lebensraumverbessernden Maßnahmen und fortlaufend auf die Bestandsdauer des Windparks ist ein ornithologisches Monitoring durchzuführen, das in jährlichen Berichten die Veränderung in der Raumnutzung von Seeadler, Kaiseradler, Sakerfalke und Rohrweihe und die Eignung der Fläche(n) als Habitat für diese Arten dokumentiert. Das Monitoring soll zwei Jahre vor Umsetzung der lebensraumverbessernden Maßnahmen beginnen, wobei jedenfalls eine durchgehende Freilandsaison zu dokumentieren ist.
I.2.11.9 Der Bau der Energieableitung im Vogelschutzgebiet Sandboden- Praterterrasse ist wie im Projekt vorgesehen außerhalb der Brutzeit der Vögel, das ist Ende März bis Ende Juli, vorzunehmen. Darüber ist nach Abschluss der Bauarbeiten Bericht zu legen.
I.2.11.10 Anhand von Untersuchungen zu bisher angelegten Ausgleichsflächen mit ähnlicher bzw. gleicher Funktion sowie anhand schlüssiger Darstellungen betreffend die Verhaltensweisen von Seeadler, Kaiseradler, Sakerfalke und Rohrweihe wird die Funktionalität der lebensraumverbessernden Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen der Behörde bis spätestens zwei Jahre vor Baubeginn nachgewiesen.
I.2.11.11 Bis zur Umsetzung eines Systems zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens nach Art. 12 Abs. 4 FFH-RL durch das Land Niederösterreich sind folgende Abschaltzeiten einzuhalten:
Die Windenergieanlagen sind im Zeitraum von 20. Juli bis 30. September bei Temperaturen über 13,5 °C und mittleren Windgeschwindigkeiten im 10 Minuten-Intervall unter 8,5 m/s (beides in Gondelhöhe gemessen) von 18:00 bis 05:00 Uhr (Juli und August) bzw. von 13:00 bis 06:00 Uhr (September) abzuschalten.
Ab der Umsetzung eines Systems zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens nach Art. 12 Abs. 4 FFH-RL kann die Behörde die Abschaltzeiten ändern, wenn die mitbeteiligte Partei den Nachweis führt, dass jeweils mindestens 90 % der Kollisionen von allen Fledermausarten zusammen sowie des Abendseglers vermieden werden.
I.2.11.12 Abweichungen vom Bescheid bzw. mit den Auflagen im Widerspruch stehende Umstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben."
Im Übrigen wird die Beschwerde der XXXX abgewiesen.
C) Die Bauvollendungsfrist wird mit 31. Dezember 2023 neu
festgesetzt.
D) 1. Die Revision gegen Spruchpunkt A ist nicht zulässig.
2. Die Revision gegen Spruchpunkt B ist zulässig.
Entscheidungsründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 22.08.2014 stellte die XXXX den Antrag zur Errichtung und zum Betrieb für das Vorhaben "Windpark Engelhartstetten" mit 13 Windkraftanlagen (WKA) und einer Nennleistung von insgesamt 41,6 MW gemäß § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde und nunmehrigen belangten Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Dagegen langten bei der belangten Behörde Einwendungen - u.a. der Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin - ein.
Mit Bescheid vom 17.03.2015 wurde das Vorhaben im vereinfachten Verfahren unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen von der belangten Behörde genehmigt.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Mit Schreiben vom 10.04.2015 (mit gemeinsamen Schriftsatz der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers) sowie vom 08.04.2015 (der Drittbeschwerdeführerin) wurde der Bescheid angefochten. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2015 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer brachten vor, sie hätten entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid Parteistellung, da sie ihr Wohngebäude rechtskonform bewohnen würden. Es wird ersucht, die Sachlage erneut zu beurteilen und die Einwendungen nochmals zu überprüfen. Sie würden von Windrädern "umkreist" (eines davon sei lediglich 750 m weit entfernt) und ihre Lebensqualität werde durch das Vorhaben stark beeinträchtigt.
Von der Drittbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, das Genehmigungsverfahren sei mangelhaft und der angefochtene Bescheid im Bereich Vogelschutz inhaltlich rechtswidrig, da das Vorhaben in einem sog. "faktischen Vogelschutzgebiet" liege. Die Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) entspreche nicht der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bzw. § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000). So seien die angewandten Erhebungs- und Bewertungsmethoden in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen mangelhaft; dies betreffe insbesonders die Großtrappe (Barrierewirkung, mögliche Kollisionsgefährdung und Habitatverlust), den Kaiser- und den Seeadler sowie den Bienenfresser (jeweils Kollisionsgefährdung und Habitatverlust) sowie die Bewertung der kumulativen Auswirkungen der Bahnlinie Wien - Marchegg. Die Behörde habe eine Genehmigung zu versagen, wenn Unsicherheit darüber bestehe, dass keine nachteiligen Auswirkungen auftreten. Ein ornithologisches Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens wurde vorgelegt.
Mit Schreiben vom 18.08.2015 legte die mitbeteiligte Partei Ergänzungen zu den UVE-Fachbeiträgen in Bezug auf die Beschwerderüge der Drittbeschwerdeführerin, wonach die UVE unvollständig sei, weil die Bahnstrecke "Strecke 117 Stadlau-Staatsgrenze nächst Marchegg" der ÖBB (genehmigt mit Bescheid vom 22.08.2014, BMVIT-820.341/0011-IV/SCH2/2014), nicht im Einreichoperat berücksichtigt worden sei, vor. Die mitbeteiligte Partei habe die Fachbeitragsersteller aufgefordert, die Bahnstrecke zu berücksichtigen und die jeweiligen Fachbeiträge hinsichtlich möglicher kumulativer Auswirkungen zu ergänzen. Dabei kämen die Fachbeitragsersteller zum Ergebnis, dass keine kumulierenden Auswirkungen zu erwarten seien.
Mit Schreiben vom 27.10.2015 legte der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige für den Fachbereich Naturschutz XXXX den ersten Teil seines Gutachtens vor. Dies ging auf verschiedene gravierende Mängel in der NVP gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. § 10 NÖ NSchG 2000 ein. Weiters war zu klären, ob die zusammenfassende Bewertung in wesentlichen Teilen nachvollziehbar ist bzw. entscheidungsrelevante Widersprüche enthält (Fragen zur Erheblichkeitseinstufung mögliche Widersprüche zu den Erhaltungszielen des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse"). Schließlich ging das Gutachten auf die fachlichen Standards zur Prüfung der Verbotstatbestände nach Art. 5 der Vogelschutz-RL und Art. 12 FFH-RL ein.
Das Gutachten wurde der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Zugleich erging die Aufforderung, ergänzende Daten zum Projektsgebiet und zum Vogelschutz vorzulegen.
Mit Schreiben vom 15.01.2016 ging die belangte Behörde auf verschiedene Fragen u.a. im Zusammenhang mit der Kumulation des Vorhabens mit anderen Plänen und Projekten ein.
Mit Schreiben vom 15.01.2016 modifizierte die mitbeteiligte Partei im Zuge der Beantwortung verschiedener Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorhaben, um die allfällige Mortalität der Fledermäuse bestmöglich hintanzuhalten.
Mit Schreiben vom 15.02.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, verschiedene ergänzende Unterlagen und Daten zu Beobachtungen der Großtrappe und zur Prüfung der möglichen kumulativen Effekte vorzulegen, die sich nicht auf eine bloße Betrachtung des Erhaltungszustands oder Erhaltungsgrads der betroffenen Schutzgüter beschränkt, sondern bei der die konkreten Pläne und Projekte als Beurteilungsgrundlage verwendet werden. Diese Informationen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.03.2016 vorgelegt.
Mit 06.04.2016 legte der gerichtlich bestellte Sachverständige den zweiten Teil seines Gutachtens vor. Dies betraf die Auswirkungen auf die Großtrappe durch mögliche Fernwirkungen (Beeinträchtigung der Lebensraumeignung) sowie durch Kollisionen, die mögliche Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch kumulative Wirkungen sowie die artenschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf die Tötungstatbestände der Vogelschutz-RL und der FFH-RL.
Am 11.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:
1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:
§§ 17 und 19 UVP-2000 lauten auszugsweise:
"Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. [...]
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
[...]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
[...]"
"Partei- und Beteiligtenstellung
sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
[...]
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. [§ 19 Abs. 7 letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.]
[...]
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
[...]"
Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
[...]".
"(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben."
§§ 10 und 18 NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise:
"§ 10
Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
- die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
- die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
- bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
- ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten."
"§ 18
Artenschutz
(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,
3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft
erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.
(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,
2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder
3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
[...]
(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(8) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.
[...]"
2. Zu Spruchpunkt A - Abweisung der Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Bei der Erstbeschwerdeführerin und beim Zweitbeschwerdeführer handelt es sich um Anwohner zum projektierten Windpark der mitbeteiligten Partei. Sie bewohnen eine landwirtschaftliche Hofstelle, die sich in einer Entfernung von 799 m zum projektierten Windpark befindet. Die landwirtschaftliche Hofstelle besitzt eine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung.
Dies ergibt sich aus dem Bauakt der Gemeinde Engelhartstetten sowie aus den Aussagen des Bürgermeisters der Standortgemeinde in der mündlichen Verhandlung (S. 6 Verhandlungsschrift) vor dem Bundesverwaltungsgericht und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Angabe zur Entfernung der landwirtschaftlichen Hofstelle ergibt sich aus der Aussage eines Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung (S. 8 Verhandlungsschrift). Die Beschwerdeführer sind dieser Angabe nicht entgegengetreten.
Es kommt zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer. Sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase werden die durch die Sachverständigen der Fachbereiche Lärmschutz und Umwelthygiene einvernehmlich formulierten Schutzziele für Wohnnutzung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingehalten. Die beiden Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen weder im Verfahren vor der belangte Behörde noch im Beschwerdeverfahren fachlich entgegengetreten.
2.2. Rechtliche Würdigung:
2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, sie habe entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid ihre Parteistellung nicht verloren, weil sie ihr Wohngebäude rechtskonform bewohne; es lägen alle erforderlichen Unterlagen und Bewilligungen vor. Auch sei ihre Lebensqualität aufgrund der WKA beeinträchtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen. Denn diese Beschwerdeführerin sei nicht als Nachbarin iSd § 19 UVP-G 2000 anzusehen, weil sie sich zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtmäßig im gegenständlichen Gebäude ständig aufgehalten habe, da dem Wohngebäude zum damaligen Zeitpunkt eine Baubewilligung fehlte. Aus den Angaben des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die fehlende Baubewilligung inzwischen nachgeholt worden ist. Daher ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zur konsenslosen Wohnnutzung und den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdereplik der mitbeteiligten Partei nicht weiter einzugehen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind daher zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist somit zulässig.
Der Zweitbeschwerdeführer hat bis zum Ende der Einwendungsfrist am 10.10.2014 keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 15.10.2015, Rs C-137/14 , Kommission/Deutschland, (vgl. weiters das Urteil vom 08.03.2011, C-240/09 ) kann es im Hinblick auf die Präklusionsregelungen des AVG im Zusammenhang mit Art. 11 UVP-RL jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Bei seinem Vorbringen ist denkbar von einer subjektiven Betroffenheit des Beschwerdeführers auszugehen. Seine Beschwerde ist somit zulässig.
2.2.2. Beide Beschwerden sind somit zulässig, jedoch nicht berechtigt:
Zum Vorbringen, die Lebensqualität der Beschwerdeführer werde beeinträchtigt, weil sie von Windrädern "umkreist" seien, ist festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht hinreichend konkretisiert sind. Sie stellen somit keinen tauglichen Beschwerdepunkt dar. Ein subjektives öffentliches Recht auf "Lebensqualität" ist sowohl dem UVP-G 2000 als auch den mitanzuwendenden Materiengesetzen fremd (vgl. VwGH 18.03.2004, 2002/05/1004; 26.06.2009, 2006/04/0066; Umweltsenat 14.12.2000, US 8/2000/4, Grafenwörth).
Dem erst in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Vorbringen, die Beschwerdeführer würden durch Schallemissionen, Schattenwurf sowie durch Eiswurf beeinträchtigt, ist entgegenzuhalten, dass im Verfahren der belangten Behörde - auch wenn damals davon ausgegangen wurde, dass sie keine Parteistellung hätten - inhaltlich auf diese Aspekte eingegangen wurde (vgl. die Ausführungen auf S. 146 des angefochtenen Bescheides). Im Verfahren wurden diese möglichen Auswirkungen unabhängig von der Parteistellung der Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft (Immissionspunkt IP 3 / MP 3 Wolfshof) und die Beschwerdeführer inhaltlich geprüft. So ergibt sich aus den Teil-Gutachten zum Bereich Lärmschutz vom September 2014 (S. 11, 15, 18, 21 und 22 f) sowie zum Bereich Umwelthygiene vom 15.10.2015 (S. 20), dass mögliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer konkret beurteilt und beantwortet wurden. Dazu finden sich auch Ausführungen zum Bereich Schattenwurf (S. 25). Weiters wurde auf Auswirkungen auf das Grundstück der beiden Beschwerdeführer im Dokument "Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen" vom Dezember 2014 eingegangen (zum Infraschall S. 6 und 11; zum Schall S. 11 in Bezug auf Lärmschutz und S. 39 in Bezug auf Umwelthygiene; zum Schattenwurf S. 25 in Bezug auf Maschinenbautechnik, S. 39 in Bezug auf Umwelthygiene; zur Raumordnung und zum Landschaftsbild S. 14 und S. 15). Die Beschwerdeführer haben zum Bereich Eisabfall bzw. Eiswurf im behördlichen Verfahren lediglich geltend gemacht, dass das Naherholungsgebiet am Rußbachdamm aufgrund der Einschränkungen durch Eisabfall nicht mehr für die Bevölkerung nutzbar sei (vgl. Bescheid S. 69). Dieser Aspekt ist in den Sicherheitsvorkehrungen berücksichtigt (vgl. Bescheid S. 56 ff), sodass von keiner Gefährdungssituation auszugehen ist. Inwiefern die Beschwerdeführer trotz dieser Vorkehrungen vom Eisabfall bzw. Eiswurf betroffen sein könnten, wurde von diesen nicht näher ausgeführt und ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich. Insgesamt hat das Verfahren ergeben, dass für den Immissionspunkt IP 3 / MP 3 Wolfshof mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen bei einer allfälligen Wohnnutzung zu rechnen ist. Es ist somit nicht von einer unzulässigen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Schallemissionen, Schattenwurf sowie Eiswurf auszugehen.
Darüber hinaus ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den Prüfgutachten weder im Verfahren der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren selbst entgegengetreten sind. In der Beschwerdeverhandlung wurde von den Beschwerdeführern zwar der Antrag auf Einräumung einer angemessenen Frist gestellt, damit auf gleicher fachlicher Ebene den Gutachten begegnet werden kann. Begründend wurde vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten sich bisher inhaltlich damit noch nicht auseinandergesetzt, da bisher ihre Einwendungen von der Behörde als nicht zulässig erachtet worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Gutachten bereits im Bewilligungsverfahren bei der öffentlichen Verhandlung durch die belangte Behörde vorlagen und erörtert worden sind. Auch wären die Gutachten den Beschwerdeführern im Wege der Akteneinsicht zugänglich gewesen, womit eine rechtzeitige Stellungnahme bzw. die Einholung von Gegengutachten möglich gewesen wäre. Der diesbezügliche Antrag wurde daher durch verfahrensleitenden Beschluss durch den erkennenden Senat in der Verhandlung abgewiesen.
Die Beschwerdeführer brachten sodann in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, die Abstandsvorschriften für Windräder im NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) seien durch die unterschiedliche Regelung gleichheitswidrig; für Wohnbebauungen seien 1200 m, jedoch für Hofstellen, wie im vorliegenden Fall, nur 750 m vorgesehen. Auch nehme das NÖ ROG 2014 auf die neue Generation von Windrädern, die eine Höhe von 200 m erreichen, keine Rücksicht. Diese behauptete Gleichheitswidrigkeit ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, da eine unterschiedliche Regelung von Abständen offensichtlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Raumordnungs-Gesetzgebers liegt. Auch ist nicht plausibel, dass das NÖ ROG 2014, das vom Landtag von Niederösterreich am 20.11.2014 beschlossen wurde, bei der Regelung der Mindestabstände die Höhe der neuen Generation von WKA nicht bereits bekannt waren. Davon ist auch von der diesbezüglichen früheren Regelung im NÖ Raumordnungs-Recht auszugehen, da die Entwicklung zu höheren WKA seit Jahren bekannt ist. Die Beschwerdeführer räumten in der Verhandlung ein, dass die Mindestabstände nach dem NÖ ROG 2014 durch das Vorhaben eingehalten werden.
Das Vorbringen im behördlichen Verfahren, es komme zu Beeinträchtigungen der Natur insbesondere der Vogelwelt, weiters, dass das Naherholungsgebiet am Rußbachdamm aufgrund der Einschränkungen durch Eisabfall nicht mehr für die Bevölkerung nutzbar sei, wurde in der Beschwerde nicht wiederholt. Dieses Vorbringen machte auch keine Verletzung eines subjektiven Rechts geltend und wurde von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sind somit insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt B - Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin:
3.1. Zum Umfang der Parteienrechte und den Einwendungen der XXXX als anerkannte Umweltorganisation:
Bei der XXXX handelt es sich um eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Wasserwirtschaft gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 vom 14.08.2013 anerkannte Umweltorganisation. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Sie hat gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben, weshalb ihr nach dieser Bestimmung Parteistellung zukommt.
Die - innerhalb offener Frist eingebrachte - Beschwerde ist somit zulässig.
3.2. Zum Beschwerdevorbringen, der Aufstellungsort für die WKA liege in einem "faktischen Vogelschutzgebiet":
Die Drittbeschwerdeführerin bringt vor, es seien bei der Beurteilung des Gebiets die falschen Genehmigungsvoraussetzungen zu Grunde gelegt worden. Der Aufstellungsort der WKA liege zum Teil im Europaschutzgebiet "Sandboden und Praterterrasse"; die übrigen Anlagenteile lägen im Gebiet des "Important Bird Area" (IBA) "Zentrales Marchfeld". Ein IBA sei nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nach Art. 3 Vogelschutz-RL als "faktisches Vogelschutzgebiet" zu qualifizieren. Die Vorhabensteile, die außerhalb des Europaschutzgebietes lägen, hätten daher nach ihrer Lage als "faktisches Vogelschutzgebiet" beurteilt werden müssen. Die Bestimmung des § 10 NÖ NSchG beziehe sich nur auf verordnete Europaschutzgebiete. Die Genehmigung für Vorhaben in einem faktischen Vogelschutzgebiet habe jedoch unter Beachtung des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL erfolgen müssen. Die Bewertungen in der UVE und im Gutachten des Sachverständigen der belangten Behörde zur Erheblichkeit der Auswirkungen seien ausschließlich unter Einbeziehung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, die nicht im Vorhaben vorgesehen seien. Dies sei nicht zulässig.
Dazu führte der gerichtlich bestellte Sachverständige im ersten Teil seines Gutachtens vom 27.10.2015 aus:
"Im Zuge der Beilegung des Vertragsverletzungsverfahrens 99/2115 wegen ungenügender Ausweisung von Gebieten gemäß Art. 4 Vogelschutz-RL haben die österreichischen Bundesländer ein wissenschaftliches Beweismittel für die Abgrenzung der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete erstellen lassen (Lentner 2003).
Darin wird zur Methodik auf S. 5 festgestellt: ‚Der Vorschlag baut in Bezug auf Methode und Vorgehensweise wesentlich auf das Ergebnis der Besprechung mit der EK vom 7.3.2003 auf. [...]'
Auf S. 16 des Gutachtens von Lentner (2003) findet sich folgende Erläuterung: ‚In Tabelle 5 sind jene Gebiete bzw. Gebietsteile aufgelistet für die eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet (SPA) der relevanten Vorkommensgebiete der angeführten Arten zur Erfüllung der Verpflichtung laut Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie vorgeschlagen wird. Als relevante Vorkommensgebiete sind alle jene Areale eines Gebietes anzusehen, die für die Aufrechterhaltung der Population in diesem Gebiet erforderlich sind.' Das Vertragsverletzungsverfahren 99/2115 wurde durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 29.09.2011 eingestellt. [...]
BirdLife Österreich arbeitet aktuell an der Fertigstellung einer Studie, die zum Ziel hat, eine den Abdeckungsgrad schutzbedürftiger Vogelarten durch das IBA- und SPA-Netzwerk in Österreich zu bewerten. Im Marchfeld sieht BirdLife die derzeitige Ausweisung des Vogelschutzgebiets ‚Sandboden und Praterterrasse' im Hinblick auf die untersuchten Arten als ausreichend an (G. Wichmann, Email vom 16.10.2015).
Gegenwärtig ist kein Teil des Projektgebiets als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen, da
? der EuGH das Verzeichnis der IBAs zwar als Bezugsgrundlage verwendet, es aber für die betreffenden Mitgliedstaaten als rechtlich nicht verbindlich bezeichnet hat,
? Österreich von der vom EuGH explizit eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, anhand wissenschaftlicher Beweismittel zu belegen, dass die Verpflichtung zur Ausweisung der Zahlen und flächenmäßig geeignetsten Gebiete auch mit weniger oder kleineren Gebieten als den IBAs erfüllt werden kann,
? im Gutachten von Lentner (2003), das ein solches Beweismittel darstellt und dessen Methodik mit der Europäischen Kommission abgestimmt worden war, ausdrücklich nur bestimmte Areale eines Gebietes und nicht zwangsläufig das gesamte Gebiet (IBA) als relevante Vorkommensgebiete definiert wurden,
? die Europäische Kommission die (verspätete) Ausweisung des Vogelschutzgebiets ‚Sandboden und Praterterrasse' in seiner aktuellen Form akzeptiert hat,
? in einer aktuellen Studie von BirdLife Österreich für die entsprechenden Teile des Projektgebiets kein Defizit hinsichtlich der Abdeckung relevanter Vogelarten durch besondere Schutzgebiete festgestellt wird."
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei den fraglichen Flächen zum heutigen Zeitpunkt nicht um ein "faktisches Vogelschutzgebiet" iS der Judikatur des EuGH (C-3/96 ) handelt. Das Vorhaben widerspricht nicht den unionsrechtlichen Vorgaben zum Gebietsschutz von Vögeln.
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 27.10.2015, das diesbezüglich letztlich unwidersprochen geblieben ist.
In seinem Urteil vom 19.05.1998 zur Rechtssache C-3/96 führte der EuGH unter RZ 69 und 70 aus:
"69 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist das IBA 89 das einzige Dokument, das die wissenschaftlichen Beweismittel für die Beurteilung der Frage enthält, ob der beklagte Staat seiner Verpflichtung nachgekommen ist, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten für die Erhaltung der geschützten Arten sind. Etwas anderes würde gelten, wenn das Königreich der Niederlande wissenschaftliche Beweismittel vorgelegt hätte, insbesondere um zu belegen, daß die genannte Verpflichtung dadurch erfüllt werden kann, daß nach Zahl und Gesamtfläche weniger Gebiete als nach dem IBA 89 zu besonderen Schutzgebieten erklärt werden.
70 Dieses Verzeichnis kann daher, obwohl es für die betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich ist, vorliegend aufgrund seines in diesem Fall anerkannten wissenschaftlichen Wertes vom Gerichtshof als Bezugsgrundlage verwendet werden, um zu beurteilen, inwieweit das Königreich der Niederlande seine Verpflichtung zur Ausweisung von besonderen Schutzgebieten beachtet hat."
Die Standorte für WKA, die außerhalb des Europaschutzgebietes "Sandboden und Praterterrasse" liegen, zählen nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten iS des Art. 4 Abs. der Vogelschutz-RL (zu den Anforderungen für ein "faktisches Vogelschutzgebiet" vgl. das Erkenntnis des VwGH VwSlg. 16.335 A/2004 und die dort zitierte Vorjudikatur des VwGH sowie des EuGH; vgl. weiters VwGH 24.05.2012, Zl. 2010/07/0172; vgl. weiters: Madner, Naturschutz und Europarecht, in Potacs (Hrsg.), Beiträge zum Kärntner Naturschutzrecht, 17, 52;). Weiters wurden von der Drittbeschwerdeführerin auch nicht ausreichend stichhaltige Gründe vorgebracht, dass es sich bei den fraglichen Flächen um die "flächenmäßig geeignetsten Gebiete" handelt; auch wurde die gegenteilige Annahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen im ersten Teil seines Gutachtens nicht entkräftet. Mit der stetig ansteigenden Ausweisung von Vogelschutzgebieten steigt auch das Erfordernis an den Nachweis, dass es sich bei einem Gebiet um ein "faktisches Vogelschutzgebiet" handelt. Im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt auf einer ausreichenden wissenschaftlichen Beurteilung fußt; dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet.
3.3. Zum Beschwerdevorbringen, das Vorhaben sei rechtswidrig unter Berücksichtigung der Wirkung von Ausgleichsmaßnahmen iS des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL beurteilt worden:
In der Beschwerde wird vorgebracht, weder in der UVE noch im UVP-Verfahren, einschließlich der NVP, sei das beantragte Vorhaben richtig bewertet worden. Es sei fälschlich im Zusammenwirken mit Ausgleichsmaßnahmen beurteilt worden. Insbesondere seien die im "UVP-Gutachten" formulierten Auflagen als "im Vorhaben nicht vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen" anzusehen.
Dazu führte der gerichtlich bestellte Sachverständige im ersten Teil seines Gutachtens vom 27.10.2015 aus:
"Die in der UVE bzw. im UVP-Bescheid formulierten Maßnahmen stellen keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dar, weil
? die in der UVE vorgesehene Bauzeitbegrenzung ihrem Wesen nach darauf abzielt, eine Beeinträchtigung (im konkreten Fall eine Beunruhigung der Großtrappe an ihren Balz- bzw. Brutplätzen) zu verhindern, und
? die Auflagen im UVP-Bescheid vom UVP-Gutachter offensichtlich nicht in der Absicht formuliert wurden, einen erheblichen Verlust an Lebensraum für Brutvögel der nahen Europaschutzgebiete auszugleichen, sondern vielmehr ein Kollisionsrisiko zu vermeiden, indem sowohl der Nahrungsraum von Brutvögeln als auch das Auftreten durchziehender Vogelarten abseits des geplanten Windparks konzentriert werden sollen. Dies ist insofern nachvollziehbar, als Wichmann & Denner (2013) für die wichtigsten Zielarten dieser Maßnahme, nämlich Seeadler und Kaiseradler, als einziges Risiko die Kollision, nicht aber Habitatverlust angeben.
Beide Maßnahmen sind daher als schadensbegrenzende Maßnahmen im Sinne des Artikel 6-Leitfadens der Europäischen Kommission anzusehen. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH, diese Maßnahmen bei der Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der im UVE-Fachbeitrag erwähnten weiteren Maßnahmen der Windkraftbetreiber und Gemeinde ist festzustellen, dass
? der Bezug zum Vorhaben unklar ist, da sie nicht in die Beschreibung der Maßnahmen gegen nachteilige Auswirkungen in der UVE aufgenommen, von den Autoren des UVE-Fachbeitrages aber offenbar in die Beurteilung einbezogen wurden;
? die Maßnahmen nicht rechtsverbindlich festgelegt sind und daher grundsätzlich im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht berücksichtigt werden können;
? es sich aber in keinem Fall um Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL handelt:
o Die Festlegung einer Zonierung und die Reduktion der Zahl der WKA sind typische schadensbegrenzende Maßnahmen.
o Die Zusage der Gemeinden, ‚in den nächsten Jahren' Windparks, die aus ornithologischer Sicht nicht konsensfähig sind, gar nicht erst zu planen, ist erstens zeitlich unverbindlich und zweitens überhaupt keine Naturschutzmaßnahme, sondern verhindert lediglich Fehlinvestitionen der Gemeinden.
o Studien, die ausdrücklich keine Auswirkungen auf den Weiterbetrieb der Anlagen haben, sind weder eine schadensbegrenzende Maßnahme noch eine Ausgleichsmaßnahme.
o Der Erhalt und die Neupflanzung von potenziellen Horst- und Ansitzbäumen haben, da im Zuge des gegenständlichen Vorhabens keine solchen Bäume gefällt werden sollen, keinen Bezug zu den Wirkungen des Vorhabens und sind daher im konkreten Fall ebenfalls weder schadensbegrenzende Maßnahmen noch Ausgleichsmaßnahmen."
Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Artikel-6-Leitfaden der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 folgende Unterscheidung eingeführt wurde:
"Der Ausdruck ‚Ausgleichsmaßnahmen' ist in der Habitat-Richtlinie nicht definiert. Ausgehend von Erfahrungswerten bietet sich folgende Unterscheidung an:
? Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im weiteren Sinne, die auf eine Minimierung, wenn nicht gar eine Beseitigung der negativen Auswirkungen auf das Gebiet selbst (siehe Abschnitt 4.5) abzielen, und
? Ausgleichsmaßnahmen im engeren Sinne: Mit ihnen wird projektunabhängig beabsichtigt, die negativen Auswirkungen eines Plans bzw. Projekts auf einen Lebensraum auszugleichen."
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.05.2015, C-521/12 , in RN 28 und 29 ausgeführt:
"28 Daher hat die zuständige nationale Behörde nach dem Vorsorgegrundsatz im Rahmen der Durchführung von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie die Verträglichkeit der Auswirkungen, die das Projekt auf das Natura-2000-Gebiet hat, mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet zu prüfen. Dabei hat sie die in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, mit denen die etwaigen unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen auf das Gebiet verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird.
29 Dagegen dürfen in einem Projekt vorgesehene Schutzmaßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 nicht berücksichtigt werden."
In der UVE wird im Kapitel 5 (S. 71, Beschreibung der Maßnahmen gegen nachteilige Auswirkungen) für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume nur folgende Maßnahme angeführt: "Innerhalb des Natura 2000-Gebiets ‚Sandboden und Praterterrasse' werden im Zeitraum von Ende März bis Ende Juli keine Arbeiten an der Kabeltrasse durchgeführt."
Der angefochtene UVP-Bescheid enthält in Kapitel I.2 S. 74, (Auflagen/Maßnahmen/sonstige Vorschreibungen) unter der Überschrift "Naturschutz/Ornithologie" (I.2.11, S. 33/34) folgende Auflagen (übernommen aus dem Teilgutachten "Naturschutz/Ornithologie", Auflagen):
"I.2.11.1 Flächen möglichst nahe an den Donau-Auen und an den Unteren March-Auen, bevorzugt im March-Donau-Zwickel im Umfeld der Fluren Blumengang und Loimersdorfer Wiesen, sind durch Extensivierung, Überführung in Wiesennutzung und gezielte Pflege (Management) als Nahrungs-, Rast- und Ruheraum für Vögel auf Bestandsdauer des Vorhabens aufzuwerten.
I.2.11.2 Die Gesamtfläche der lebensraumverbessernden Maßnahmen im Donau-March-Zwickel soll insgesamt 52 ha betragen. Die Fläche ist möglichst als eine Fläche anzulegen, wenn die Fläche aufgeteilt werden muss, sollen die Einzelflächen nach Maßgabe einer fachlichen Betreuung nicht unter 2 ha groß sein.
I.2.11.3 Im zentralen Marchfeld ist im offenen Ackerland zudem eine Fläche von etwa 2,6 ha als Lebensraum für Vögel aufzuwerten. Die Fläche soll möglichst auf freiem Feld liegen, geeignete Maßnahmen sind Umwandlung in Wiese oder Brache, Beweidung oder Herausnahme aus sonstiger Nutzung."
Auf S. 57 der zusammenfassenden Bewertung wird mit Bezug auf diese Maßnahmen erläutert:
"Die hier vorgeschlagenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen sind geeignet, durch Bereitstellung von geeigneten Nahrungsflächen das Kollisionsrisiko von nahrungssuchenden und ausfliegenden Seeadlern von den Donau-Auen und den Marchauen her zu vermeiden."
Auf S. 72 des UVP-Teilgutachtens "Naturschutz / Ornithologie" wird ausgeführt:
"Lebensraumaufwertung in diesem Bereich ist geeignet, den Nahrungsraum von Vogelarten aus den Donau-Auen und aus den March-Auen eher auf diese Aulandschaften zu konzentrieren und durchziehende Vogelarten noch enger an den March-Thaya-Korridor zu binden."
Über diese in der UVE bzw. UVP tatsächlich festgelegten Maßnahmen hinaus findet sich auf S. 92/93 des UVE-Fachbeitrages folgender Hinweis auf weitere Maßnahmen:
"Da all diese Arten [...] in einer lokal bzw. regional bedeutenden Population im Bereich der geplanten Windkraftanlagen vorkommen (vgl. Tab. 12) ist für all diese Arten ein Ausgleich durch gezielte Maßnahmen grundsätzlich sinnvoll. Daher werden von den Windkraftbetreibern und Gemeinden in den nächsten Jahren zahlreiche Maßnahmen zugunsten der Großgreifvögel im Marchfeld umgesetzt. Details dazu finden sich in der Studie von RAAB et al. (2013), die im Mai 2013 fertig gestellt wurde."
In Raab et al. (2013) werden diese Maßnahmen auf S. 79/80 wie folgt zusammengefasst:
"Durch die getroffene Festlegung der Lage der Windkraftvorbehaltszonen aus Sicht des Vogelschutzes [...], die reduzierte Anzahl der Windkraftanlagen im gesamten Untersuchungsraum der acht Marchfelder Gemeinden und durch die Festlegung, dass in den nächsten Jahren in allen anderen Zonen (Windkraftausschlusszonen) keine Anlagen seitens der Gemeinden angestrebt werden, ist die Errichtung der Anlagen in den Windkraftvorbehaltszonen [...] mit den Erhaltungszielen der Europaschutzgebiete verträglich.
Viele der Anlagen kommen in Gebieten zu liegen, die aus vogelkundlicher Sicht kritisch sind, weshalb zusätzlich zu den Zonierungsfestlegungen und zu allfälligen Behördenauflagen auch noch weitere Maßnahmen (Telemetriestudien an ausgewählten Vogelarten, Kollisionsstudien an den kritischeren Anlagen und der Erhalt von potentiellen Horstbäumen bzw. Ansitzbäumen bzw. die Neupflanzung) der Windkraftbetreiber angeboten wurden."
Zu den Maßnahmen des zweiten Absatzes wird in Raab et al. (2013) auf S. 77 festgestellt: "Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um ein Monitoring, das Auswirkungen auf die derzeit geplanten (dann bestehenden) Anlagen hat."
Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass es bei den vorgesehen Maßnahmen im Projekt sowie im Bescheid um Schadensbegrenzungen iS des Artikel-6-Leitfadens der Europäischen Kommission handelt. Diese schadensbegrenzenden Maßnahmen sind in Übereinstimmung mit dem Artikel-6-Leitfaden der Europäischen Kommission und der Rechtssprechung des EuGH (C-521/12 ) bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu berücksichtigen. Der Beurteilung des Projekts durch die Behörde wurden somit keine Ausgleichsmaßnahmen iS des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zugrundegelegt.
Weiters ist festzuhalten, dass ein falscher Sprachgebrauch in der UVE und im Verfahren (dort ist mehrfach fälschlich von "Ausgleich" bzw. "Ausgleichsmaßnahmen" die Rede) für die Beurteilung, um welchen Typ von Maßnahmen es sich handelt, nicht maßgeblich ist. Bei den im Projekt und im Verfahren vorgesehenen Maßnahmen handelt es sich um schadensbegrenzende Maßnahmen, die in die Bewertung einzubeziehen sind.
Die im Projekt sowie im behördlichen Verfahren vorgesehen schadensbegrenzenden Maßnahmen, sowie die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektsänderungen und weiters die ergänzenden Auflagen gemäß Spruchpunkt B führen zu einer positiven Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (dazu auch näher unter Punkt II.3.10. zu den kumulativen Wirkungen). Dies ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 27.10.2015.
Das zu Punkt II.3.3 referierte Beschwerdevorbringen ist auf einen offensichtlich irreführenden Sprachgebrauch im Projekt sowie im Verfahren zurückzuführen. Die Prüfung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nicht erforderlich, da für das Vorhaben keine Ausnahmegenehmigung nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen, dem diesbezüglich auch nicht entgegengetreten worden ist.
3.4. Zum Beschwerdevorbringen des Fehlens aktueller Daten zur Populationsdynamik:
In der Beschwerde wird vorgebracht, es seien keine aktuelle Daten, basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Populationsdynamik, möglicher betroffener Vogelarten erhoben worden. Es gäbe keine Feststellungen zum aktuellen Erhaltungszustand, ob dieser als "günstig" oder "ungünstig" im Sinne der FFH-RL zu qualifizieren sei und welche Maßnahmen zu treffen oder eingeplant seien, um den günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen ungünstigen Erhaltungszustand in einen günstigen zu bringen und inwiefern sich das geplante Vorhaben darauf auswirken könne.
Dazu führte der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.10.2015 aus:
"Die erhobenen und verwendeten Daten sind grundsätzlich ausreichend, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, denn die Ausführungen in der Beschwerde beruhen auf einer Begriffsverwechslung. [...] Der auf einzelne Gebiete und auf Vogelarten anwendbare Begriff des Erhaltungsgrads ist anders definiert als der Erhaltungszustand. Die entsprechenden Daten für die betroffenen Gebiete finden sich in den Standarddatenbögen, sind also bekannt und als Referenz für die Beurteilung im Rahmen einer UVP jederzeit verfügbar.
Aufgrund der Verwechslung der inhaltlich verschiedenen Konzepte von Erhaltungszustand und Erhaltungsgrad ist das von der Beschwerdeführerin auf S. 18/19 der Beschwerde vorgebrachte Begehren fachlich unkorrekt."
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest:
Der Erhaltungszustand einer Art ist ein Begriff, der in der ursprünglich 1979 erlassenen Vogelschutz-RL nicht vorkommt, sondern erst in Art. 1 i) der 1992 erlassenen FFH-RL definiert wurde:
"Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können." Das in Artikel 2 bezeichnete Gebiet ist "das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten, für die der Vertrag Geltung hat."
In den Erläuterungen zum Bericht gemäß Art. 17 FFH-RL (Evans & Arvela 2011) findet sich auf S. 9 folgende Klarstellung:
"The term conservation status was also used by the former Natura 2000 Standard Data Form for describing the condition of each habitat type and species present on an individual site (...). Care should be taken when using the expression 'conservation status' to ensure that it is clear if the reference is to a Natura 2000 site or to an assessment for a biogeographical or marine region. In the revised SDF (adopted in 2011) the term 'conservation status' is replaced by 'degree of conservation' in order to reduce confusion of the terms. It is recommended not to use the phrase 'Favourable Conservation Status' for a feature on a single site."
Der Erhaltungszustand ist gemäß der Definition in Art. 1 i) der FFH-RL dann günstig, wenn
? aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
? das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
? ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
Der Erhaltungsgrad umfasst gemäß der Definition im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.07.2011 über den Datenbogen für die Übermittlung von Informationen zu Natura-2000-Gebieten die beiden Unterkriterien "Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente" und "Wiederherstellungsmöglichkeiten", wobei das erste der beiden Unterkriterien "nach bestem Sachverstand" beurteilt werden sollte.
Für die Auswirkungsanalyse eines Projektes reicht die schutzgebietsbezogene Beurteilung des Erhaltungsgrades der Standard-Datenbögen aus und muss demnach der Ist-Zustand nicht neu erhoben werden (vgl. bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2015, W102 2008321-1, Windpark Oberwaltersdorf).
3.5. Zum Vorbringen, es sei zu einer unterschiedlichen Erheblichkeitseinstufung im Gutachten und der UVE gekommen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Erheblichkeitsbewertung der Auswirkungen im "UVP-Gutachten" sei nicht nachvollziehbar und widerspreche der UVE. Auswirkungen würden vom Gutachter bei jeder besprochenen Art mit "ausgeschlossen", "nicht erwartet" oder "als gering bis unerheblich" bewertet. In der UVE würden jedoch 10 von 26 beurteilten naturschutzrelevanten Vogelarten hinsichtlich der Erheblichkeit der Auswirkungen als "mittel" bewertet (UVE Seite 90).
Dazu führte der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.10.2015 aus:
"Der in der Beschwerde behauptete Widerspruch klärt sich dadurch auf, dass
? der Begriff der Erheblichkeit im UVE-Fachbeitrag deutlich anders definiert ist als im UVP-Gutachten. Insbesondere ist die Stufe ‚mittel' im UVE-Fachbeitrag nicht mit der Stufe ‚mittel' des UVP-Gutachtens gleichzusetzen.
? aus der größeren Zahl ‚mittlerer' Erheblichkeiten im UVE-Fachbeitrag (siehe S. 91) wegen der unterschiedlichen Methodik nicht folgt, dass insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung nach der Definition im UVP-Gutachten (S. 4/5) vorliegt.
Ein solcher Unterschied in der Benennung von Erheblichkeitsstufen zwischen UVE und UVP erschwert zwar die Nachvollziehbarkeit, ist aber nicht entscheidungsrelevant, solang keine inhaltlichen Widersprüche bestehen."
Im UVE-Fachbeitrag werden in Tab. 3 auf S. 24 fünf Stufen der Eingriffsintensität definiert. Die Erheblichkeit resultiert aus der Verknüpfung dieser Eingriffsintensität mit der Sensibilität der jeweiligen Art anhand einer Matrix (S. 25, Abb. 21).
Im UVP-Teilgutachten "Naturschutz / Ornithologie" wird auf S. 4 unter Verweis auf die RVS 04.03.13 "Vogelschutz an Verkehrswegen" die Erheblichkeit in einer fünfstufigen Skala definiert, die inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Eingriffsintensität des UVP-Fachbeitrages ist. Eine Verknüpfung mit der Sensibilität der jeweiligen Art erfolgt nicht.
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die in diesem Gutachten als Stufen der Erheblichkeit verwendete Skala sich in der RVS auf das Eingriffsausmaß bezieht (Tab. 2 auf S. 14 der RVS 04.03.13). Dieses entspricht der Eingriffsintensität im UVE-Fachbeitrag, aber nicht der Erheblichkeit im Teil-Gutachten. Die Eingriffserheblichkeit wird in der RVS (ähnlich wie in der UVE, aber im Unterschied zum Teil-Gutachten) durch Verknüpfung mit einem zweiten Parameter ermittelt, der in der RVS als "Bedeutung des Lebensraumkomplexes (Ist-Zustand)" bezeichnet wird und im Wesentlichen die Gefährdungssituation der vorkommenden Vogelarten berücksichtigt (Tab. 3 auf S. 15).
Dieser Klarstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Methodik der Erheblichkeitseinstufung in der UVE sowie im Verfahren ist die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter entgegengetreten.
3.6. Zum Vorbringen, die Erheblichkeitseinstufung des Kaiseradlers im Gutachten stehe nicht in Einklang mit den in der UVE dokumentierten Daten:
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Kaiseradler werde bezüglich eines Kollisionsrisikos bereits eines Individuums mit sehr hoher bestandsgefährdender Erheblichkeit bewertet (Teil-Gutachten Seite 42). Dennoch bewerte der UVP-Gutachter die Auswirkungen des Vorhabens als "unerheblich."
Auf S. 37/38 wird im UVP-Teilgutachten "Naturschutz / Ornithologie" ausgeführt:
"Unter den Nahrungsgästen des Projektgebiets, also jenen Arten, für die dem Gebiet Ressourcenfunktion zuzuschreiben ist, sind je ein Brutpaar des Kaiseradlers, der von einem nahen Brutplatz in den Donau-Auen her das Gebiet aufsucht, und des Seeadlers, der von einem Brutplatz in den Donau-Auen her im südöstlichen Marchfeld jagt, betroffen."
Auf S. 42 wird im Teil-Gutachten ausgeführt:
"Die nahe Umgebung der Vorhabensfläche wird von einem aktuellen Brutpaar [Anm.: des Kaiseradlers] in den Donau-Auen häufig aufgesucht."
Auf S. 49 wird im Teil-Gutachten, wieder mit Bezug auf den Kaiseradler, festgestellt:
"Die Standortsfläche ist als Nahrungsraum wenig attraktiv, weil kleinsäugerreiche Flächen wie Brachen und Extensivfelder fehlen. Das Vorhabensgebiet enthält keine geeigneten Lebensräume für den Kaiseradler."
Zur Bedeutung des Eingriffs wird im UVE-Fachbeitrag auf S. 52/53 festgestellt:
"Der Bestand im Marchfeld ist durch das geplante Vorhaben mäßig betroffen, da einige Beobachtungen aus dem Bereich der geplanten neuen Anlagen vorliegen und sich das Kollisionsrisiko durch die Errichtung der neuen Windkraftanlagen somit in gewissem Umfang erhöht."
Zu diesem Beschwerdebereich führte der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.10.2015 aus:
"Die Bewertung des Ist-Zustandes im UVP-Gutachten steht beim Kaiseradler nicht mit den in der UVE dokumentierten Daten im Einklang, weil
? die Beurteilung der Vorhabensfläche als für den Kaiseradler immerhin ‚mäßig bedeutend' (UVP-Fachbeitrag) der Einschätzung im UVP-Gutachten widerspricht, dass das Vorhabensgebiet 'keine geeigneten Lebensräume' enthalte.
? die Tatsache, dass die Anzahl der Kaiseradler-Beobachtungen pro Hektar auf der Vorhabensfläche größer ist als im weiteren Untersuchungsraum, der Einschätzung im UVP-Gutachten widerspricht, wonach die Umgebung der Vorhabensfläche 'häufig' von Kaiseradlern aufgesucht wird, während die Vorhabensfläche selbst 'keine geeigneten Lebensräume' enthalte. Selbst wenn der Beobachtungsaufwand im Bereich der Vorhabensfläche um ein Mehrfaches höher gewesen sein sollte als im weiteren Untersuchungsraum, ist die Formulierung im UVP-Gutachten unzutreffend.
Dass die Erheblichkeitseinstufung ebenfalls nicht mit den in der UVE dokumentierten Daten im Einklang steht, kann hingegen nicht behauptet werden, weil
? im UVP-Gutachten keine Bewertung der Erheblichkeit ohne Berücksichtigung der im UVP-Bescheid enthaltenen Auflagen dokumentiert ist. Das ist methodisch zulässig, weil es sich bei den Auflagen um schadensbegrenzende Maßnahmen handelt (siehe Frage 1.2).
? die Tatsache, dass die UVP-Auflagen überhaupt formuliert wurden, darauf schließen lässt, dass die Auswirkungen des Vorhabens ohne schadensbegrenzende Maßnahmen vom UVP-Gutachter als erheblich eingestuft wurden.
Die von den Daten des UVE-Fachbeitrages abweichende Bewertung des Ist-Zustandes stellt zwar einen Mangel des UVP-Gutachtens dar; dieser dürfte aber die Erheblichkeitseinstufung beim Kaiseradler nicht maßgeblich beeinflusst haben und somit nicht entscheidungsrelevant sein."
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aus dem Zeitraum 01.01.2000 bis 09.10.2012 aus der 155 ha großen Vorhabensfläche 15 Kaiseradler-Beobachtungen vorliegen, aus dem gesamten, 2611 ha großen Untersuchungsraum 104 Kaiseradler-Beobachtungen (UVE-Fachbeitrag, Tab. 5 auf S. 27). Daraus errechnen sich 0,97 Beobachtungen / 10 ha für die Vorhabensfläche gegenüber 0,36 Beobachtungen / 10 ha für das weitere Untersuchungsgebiet (ohne die Vorhabensfläche).
Weiters wird zu diesem Beschwerdevorbringen festgehalten, dass die unterschiedliche Bewertung des Ist-Zustandes im UVE-Fachbeitrag gegenüber dem Teil-Gutachten bzw. der zusammenfassenden Bewertung der Erheblichkeitseinstufung des Kaiseradlers nicht entscheidungsrelevant ist. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Da die Umsetzung der im UVP-Bescheid vorgeschriebenen schadensbegrenzenden Maßnahmen außer Streit steht, ist es nicht relevant, wie die fachliche Beurteilung ohne diese Maßnahmen ausfallen müsste.
Im UVE-Fachbeitrag wird auf S. 53 die Bedeutung der vom Vorhaben betroffenen Flächen für den Kaiseradler als "mäßig bedeutend" eingestuft, das ist die dritte Stufe nach "unbedeutend" und "wenig bedeutend". Das Untersuchungsgebiet, d.h. der geplante Windpark plus einem Puffer von 2 km, ist laut Tab. 12 auf S. 83 für den Kaiseradler "regional bedeutend", das ist die zweithöchste von vier Stufen (siehe die Erläuterung in Tab. 2 auf S. 23 des UVE-Fachbeitrages). Weiters zeigt Abb. 33 auf S. 53 des UVE-Fachbeitrages, dass einzelne der geplanten WKA in Bereichen liegen, die im Bezugszeitraum überdurchschnittlich häufig von Kaiseradlern genutzt wurden.
Dieser Annahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass das Vorhaben ohne die im UVP-Bescheid als Auflagen vorgeschriebenen schadensbegrenzende Maßnahmen nicht bewilligt hätte werden können, ist der Sachverständige des behördlichen Verfahrens in der Beschwerdeverhandlung entgegengetreten. Es ist jedoch nicht schlüssig nachvollziehbar, warum von diesem solche Maßnahmen im von ihm verfassten Teil-Gutachten vorgeschlagen worden sind, wenn die Bewilligung auch ohne diese Maßnahmen hätte erteilt werden können.
3.7. Zum Vorbringen, das Vorhaben stehe im Widerspruch zu den per Verordnung festgelegten Erhaltungszielen des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse":
In der Beschwerde wird vorgebracht, einmal bewerte der Sachverständige des behördlichen Verfahrens das Vorhaben als im Widerspruch zur Erhaltung des Offenlandcharakters, ein anderes Mal stehe das Vorhaben nicht im Widerspruch zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines Offenlandcharakters.
Im UVP-Teilgutachten "Naturschutz / Ornithologie" wird auf S. 45 festgestellt:
"Das Vorhaben steht zweifellos im Widerspruch zu dem aus den Grundsätzen des NÖ Naturschutzkonzepts ableitbaren Erhaltungsziel der Offenheit der Landschaftseinheit des Marchfeldes, auch als Durchzugs- und Ressourcenraum für Vögel, besonders für Greifvögel."
Für das Europaschutzgebiet "Sandboden und Praterterrasse" ist in der Verordnung über die Europaschutzgebiete (Landesgesetzblatt 5500/6) in § 14 unter anderen als Ziel die "Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an großflächigen, durch ein weitgehendes Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter" verordnet.
Dazu steht im UVP-Teilgutachten "Naturschutz / Ornithologie" auf S. 55:
"Durch den Standort einer der Anlagen etwa 200 m innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes wird der Offenlandcharakter im Vogelschutzgebiet punktuell verändert, die Offenlandlebensräume bleiben aber weiterhin weit überblickbar und verlieren ihren ‚Steppencharakter' im Sinne des Erhaltungszieles nicht. Das Vorhaben steht somit nicht im Widerspruch mit dem Erhaltungsziel."
Dazu führte der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 27.10.2015 aus:
"Ein entscheidungsrelevanter Widerspruch besteht nicht, weil sich die Dichten an WKA innerhalb der Vorhabensfläche bzw. innerhalb des Europaschutzgebiets um mehr als einen Faktor 1000 unterscheiden. Es ist daher keineswegs unplausibel, dass der Gutachter hinsichtlich ein und desselben Sachverhalts zu unterschiedlichen Beurteilungen kommt."
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Vorhaben mit den Schutzzielen des Europaschutzgebietes "Sandboden und Praterterrasse" vereinbar ist. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 27.10.2015. Während sich die erste Aussage des Gutachtens auf die ca. 155 ha große Vorhabensfläche bezieht, auf der 13 WEA errichtet werden (0,84 WEA / 10 ha), bezieht sich die zweite auf das ca. 16.000 ha große Europaschutzgebiet, innerhalb dessen eine WEA (0,0006 WEA / 10 ha) errichtet werden soll. Es ist somit nicht von einer widersprüchlichen Bewertung der Schutzziele des Europaschutzgebietes auszugehen.
3.8. Zur möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse" durch mögliche Fernwirkungen auf die Großtrappe:
3.8.1. In der Beschwerde wird zur Großtrappe ausgeführt, diese sei weltweit als "vulnerable" und in Österreich als "vom Aussterben bedroht" eingestuft. Dies werde auch in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten bestätigt. Die Großtrappe sei wegen der ungünstigen Erhaltungssituation im gesamten Verbreitungsgebiet der Europäischen Union als prioritär zu schützende Vogelart ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten - und so auch Österreich - hätten sich verpflichtet, umfassende Erhaltungsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der Restbestände vorzunehmen und einen günstigen Erhaltungszustand im Sinne der Vogelschutz-RL wiederherzustellen. Zum Schutz der Großtrappen-Lebensräume bestünden bezüglich WKA Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der deutschen Vogelschutzwarten von 3.000 Meter um die Brut- und Wintereinstandsgebiete. Flugkorridore zwischen Vorkommensgebieten seien von solchen Anlagen und anderen Flughindernissen freizuhalten.
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass die Großtrappe im Europaschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse in einem ungünstigen Erhaltungszustand sei. Nach derzeitigem Wissen sei nicht auszuschließen, dass sich im Wirkungsbereich des geplanten Vorhabens die letzten Neststandorte der Großtrappe befänden. Es könne auf Grund des Meideverhaltens der Großtrappe gegenüber WKA zur Aufgabe der letzten Neststandorte kommen. Es würden verlässliche aktuelle Daten zu Balzplätzen, Neststandorten und Flächen der Jungenaufzucht, die in räumlicher Einheit ein Fortpflanzungsgebiet bilden, fehlen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes, indem die Landnutzung auf die Bedürfnisse dieser Vogelart abgestimmt werden, könnten auf frühere Neststandorten nicht mehr angewandt werden, da das geplante Vorhaben zu einer Meidung solcher Flächen führen könne. Um die Großtrappenpopulation im Marchfeld wieder in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen, sei es dringend geboten, ergänzend zu bestehenden Förderprogrammen Alternativen zu ergreifen. Der Bestand sei derzeit bereits auf einen einzigen balzenden Hahn gesunken. Würde dieser verunglücken, wäre die Population nicht mehr fortpflanzungsfähig.
3.8.2. Aus dem Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten gerichtlich bestellten Sachverständigen geht hervor, es habe aus den von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Daten festgestellt werden können, dass im Europaschutzgebiet "Parndorfer Platte und Heideboden" - einem vergleichbaren Gebiet mit Großtrappen, in dem in den vergangenen 20 Jahren eine große Zahl von WEA errichtet wurde - Großtrappen-Hennen wiederholt Brutplätze in weniger als 1.000 m Entfernung von der nächsten WEA gewählt hätten (geringster beobachteter Abstand: 370 m); 19,4 % der Brutplätze seien weniger als 3.000 m von der nächsten WEA entfernt angelegt worden. Sowohl zur Brutzeit als auch im Herbst/Winter hätten Großtrappen Einstandsgebiete in weniger als 500 m Entfernung von der nächsten WEA genutzt. Zu allen Jahreszeiten würden zumindest 2 % aller Beobachtungen aus einer Entfernung von weniger als 1.000 m von WEA stammen. Die Errichtung von WEA in einem Abstand von 500 m oder mehr hätten nicht zur Aufgabe von Einstandsgebieten geführt und seien kein Hindernis dafür gewesen, dass der steigende Bestand der Großtrappe seine Einstandsgebiete sowohl zur Brutzeit als auch im Herbst/Winter in solche Bereiche hinein ausdehnen konnte.
Zu den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen der deutschen Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten für die Jahre 2007 und 2014 führt der gerichtlich bestellte Sachverständige aus, es würden für die Großtrappe Entfernungen angegeben, die deutlich größer seien, als anhand konkreter Beobachtungsdaten aus dem Gebiet "Parndorfer Platte und Heideboden" begründet werden könne. Diese Empfehlungen könnten daher im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen des Windparks Engelhartstetten auf die Großtrappe nicht als die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse angesehen werden. Es sei deshalb irrelevant, ob das Vorhaben diesen Abstandsempfehlungen folge. Weiters führte der gerichtlich bestellte Sachverständige in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, in der Empfehlung der deutschen Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sei keine wissenschaftliche Begründung oder Dokumentation der getroffenen Empfehlungen enthalten. Aus diesen Gründen halte er die Ergebnisse seiner eigenen Analysen besser für die Fragestellung anwendbar. Die Aussage der Antragstellerin, dass ein für die Großtrappe als Europaschutzgebiet ausgewiesener Gebietsteil wohl auch in den nächsten Jahren nicht regelmäßiger genutzt werden wird und die Abstandsempfehlungen aus diesem Grund eingehalten werden, lasse jedoch die Verpflichtung zur Wiederherstellung einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume der Großtrappe, die sich aus der Europaschutzgebietsverordnung ergebe, außer Acht und wurde vom gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten aus fachlicher Sicht zurückgewiesen.
Im Gebiet "Parndorfer Platte und Heideboden" sei für Bereiche, die 500 m oder weiter von der nächsten WEA entfernt seien, weder anhand der beobachteten Mindestabstände zu bestehenden WEA, noch anhand eines Vergleichs zwischen der Habitatnutzung vor und nach der Errichtung von WEA eine Meidung als Brutplatz oder Einstandsgebiet für Großtrappen feststellbar. Alle "Großtrappen-Polygone" im Gebiet "Sandboden und Praterterrasse" seien mindestens 490 m von der jeweils nächstgelegenen WEA des geplanten Windparks Engelhartstetten entfernt und lägen daher in einem Abstandsbereich, für den keine Beeinträchtigung durch WEA feststellbar sei. Das Projekt verursache daher keine Verminderung der Habitateignung in den Lebensräumen der Großtrappe.
Die Abstände von der jeweils nächstgelegenen WEA, die sich für den Brutplatz aus dem Jahr 2012 und das Wintereinstandsgebiet nördlich des Stempfelbaches bei Errichtung des Windparks Engelhartstetten ergeben würden, wurden im Gebiet "Parndorfer Platte und Heideboden" im Zeitraum 2002 - 2015 von jeweils mehreren Brutplätzen und Wintereinstandsgebieten unterschritten (und zwar unabhängig davon, welche der Entfernungsangaben für den Brutplatz aus dem Jahr 2012 korrekt ist). Sowohl der festgestellte Brutplatz als auch das Wintereinstandsgebiet bleiben daher auch nach Errichtung des Windparks Engelhartstetten für Großtrappen nutzbar. Der betroffene Teil des Gebiets "Sandboden und Praterterrasse" behält somit seine Funktion als Brutplatz und Wintereinstandsgebiet zumindest im bisherigen Umfang.
Da im Gebiet "Parndorfer Platte und Heideboden" bei Zunahme des Großtrappen-Bestandes ein Vordringen von Trappen in Bereiche, die nur 500 - 1.000 m von den nächstgelegenen bestehenden WEA entfernt sind, festgestellt wurde, ist zu erwarten, dass die Errichtung des Windparks Engelhartstetten einer regelmäßigeren Nutzung der "Großtrappen-Polygone" im Gebiet "Sandboden und Praterterrasse" durch brütende oder überwinternde Großtrappen nicht entgegensteht. Die Errichtung behindert also das Erreichen eines besseren als des aktuellen Erhaltungsgrades nicht.
Zum Beschwerdevorbringen, die Kollision des einzigen fortpflanzungsfähigen Hahns würde die Großtrappen-Population im Marchfeld zum Erlöschen bringen, führte der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.04.2016 aus, dies sei nicht zutreffend. Das Risiko einer Kollision von Großtrappen, und umso mehr eines bestimmten Individuums, an den WEA des Windparks Engelhartstetten sei so gering, dass es verglichen sowohl mit dem allgemeinen Lebensrisiko von Großtrappen als auch mit anderen anthropogenen Verlustursachen als irrelevant betrachtet werden müsse. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass während der Bestandsdauer des Windparks Engelhartstetten überhaupt eine Trappe an einer dieser WEA zu Tode komme. Eine Kollision des einzigen fortpflanzungsfähigen Hahns könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
3.8.3. Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Vorhaben mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der Großtrappe im Gebiet "Sandboden und Praterterrasse", das sich aus § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 ergibt, vereinbar ist.
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 06.04.2016 sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
Somit kann für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung der Großtrappe im Gebiet "Sandboden und Praterterrasse" ausgeschlossen werden. Das Vorhaben ist mit dem in der Europaschutzgebiets-Verordnung genannten Erhaltungsziel, eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der Großtrappe zu erhalten oder wiederherzustellen, vereinbar.
Bei diesem eindeutigen Ergebnis erübrigt es sich, vom Beweisanbot der Beschwerdeführerin, XXXX zum Fund eines Eies sowie zu möglichen Beobachtungen einzuvernehmen, weiter einzugehen. Mit den nunmehr neuen Daten zur Großtrappe im Bereich von WKA, die auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert wurden, ist der Beschwerdevorwurf, es lägen keine ausreichende Daten vor, nunmehr entkräftet.
3.9. Zur möglichen erheblichen Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch kumulative Wirkungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL:
3.9.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Zusammenfassung der UVE vom August 2014 habe bereits gezeigt, dass die Erhebungsmethodik alleine zur Vogelfauna nicht annähernd den erforderlichen Umfang aufweise, um mögliche Auswirkungen des Vorhabens erkennen zu können. Auch blieben bei den Wertungen und Schlussfolgerungen Wechselwirkungen mit anderen Vorhaben außer Acht und die daraus resultierenden kumulierenden Effekte würden nicht einmal diskutiert. Das Vorhabensgebiet liege mit seinen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Tierwelt im Europaschutzgebiet "Sandboden und Praterterrasse" und lasse bestehende WKA sowie Infrastrukturprojekte wie zB Bahnverbindungen mit Oberleitungen in und um dieses Gebiet außer Acht. Die Behörde habe es verabsäumt, ihrer Entscheidung eine angemessene Prüfung nach § 10 NÖ NSchG 2000 zu Grunde zu legen und so die kumulierenden Auswirkungen zur prüfen. Statt die Prüfung auf geplante oder realisierte Pläne und Projekte zu beziehen, sei auf nicht geplante Vorhaben Bezug genommen worden.
3.9.2. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergänzte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 18.08.2015 die UVE in Bezug auf die Beschwerderüge, wonach die UVE unvollständig sei, weil die Bahnstrecke "Strecke 117 Stadlau-Staatsgrenze nächst Marchegg" der ÖBB, nicht im Einreichoperat berücksichtigt worden sei. Der Fachbeitragsersteller habe nunmehr die Bahnstrecke berücksichtigt und in Bezug auf mögliche kumulative Auswirkungen ergänzt. Er komme zum Ergebnis, dass keine kumulierenden Auswirkungen zu erwarten seien.
Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit Schreiben vom 28.10.2015 an die belangte Behörde u.a. folgende Frage:
"Welche Vorhaben, deren Wirkraum die heutigen Europaschutzgebiete ‚Donau-Auen', ‚March-Thaya-Auen' und ‚Sandboden und Praterterrasse' und die darin vorkommenden Schutzgüter berührt, wurden seit 01.01.1995 durch Ersteinschätzungen, Feststellungsbescheide, NVPs und UVPs und ähnlichem von den zuständigen Behörden (im Zuständigkeitsbereich des Landes und des Bundes) in Bezug auf mögliche erhebliche negative Auswirkungen auf den Schutz der Natur bzw. auf die Erhaltungsziele der Europaschutzgebiete beurteilt, bzw. welche derartigen Vorhaben liegen derzeit den Behörden zur Beurteilung vor?"
Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 15.01.2016 an das Bundesverwaltungsgericht dazu u.a. aus, die angefragten Daten seien nicht verfügbar. Bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde (als auch beim Amt der NÖ Landesregierung) lägen weder Bescheidsammlungen noch Sammlungen von naturschutzfachlichen Gutachten oder Verfahrensakten zu Feststellungsbescheide gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 oder zu Naturverträglichkeitsprüfungen nach § 10 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 auf. Es handle sich bei den fraglichen Vorhaben teilweise einerseits um bewilligungsfreie Maßnahmen, andererseits sei eine Aufarbeitung wegen der Datenfülle nicht möglich. Aus UVP-Feststellungsverfahren sowie NVP nach dem NÖ NSchG 2000 könne nicht festgestellt werden, ob Vorhaben umgesetzt und welche Auswirkungen dadurch in der Natur verursacht worden seien. Im Wirkungsbereich von Schutzgebieten würden regelmäßig viele bewilligungsfreien Vorhaben - vor allem in der Landwirtschaft - umgesetzt, welche Auswirkungen auf Schutzgebiete haben könnten. Auch könne erst durch einen Lokalaugenschein festgestellt werden, welche Vorhaben nun tatsächlich und in welcher Weise umgesetzt worden seien und welche tatsächlichen Auswirkungen auf die Schutzgebiete verursacht würden. Die Erhebung und Beurteilung des tatsächlichen Bestandes in der Natur (existierende Auswirkungen von Vorhaben auf Schutzgebiete), wie sich das konkret beantragte Vorhaben in Zusammenspiel mit anderen konkret existierenden oder absehbaren Vorhaben auf den tatsächlichen Bestand auswirkt, sei Aufgabe der planenden Experten und somit Grundlage eines Einreichoperates für Genehmigungsverfahren. Das Amt der NÖ Landesregierung könne auch nur über die Angelegenheiten der Landesverwaltung bzw. der mittelbaren Bundesverwaltung Auskunft erteilen. Verfahren zum 3. Abschnitt des UVP-G 2000 seien jedenfalls beim zuständigen Bundesministerium einzuholen.
Die mitbeteiligte Partei modifizierte mit Schreiben vom 15.01.2016 im Zuge der Beantwortung verschiedener Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorhaben, um die allfällige Mortalität der Fledermäuse bestmöglich hintanzuhalten:
"Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse entscheidend zu vermindern, werden die Windenergieanlagen in der Zeit von 15.08. bis 30.09. eines jeden Jahres, bei einer Windgeschwindigkeiten unter 6,0 m/s, einer Lufttemperatur von über 13° C und einer Niederschlagsmenge von = 2mm pro 10 Minuten, jeweils im August zwischen 18:00 Uhr und 04:00 Uhr und im September zwischen 17:00 Uhr und 00:00 Uhr abgeschaltet. Die Abschaltungen werden im Rahmen der Betriebsdatenerfassung aufgezeichnet und für eine Überprüfung durch die Behörde bereitgehalten."
Weiters führte die mitbeteiligte Partei im Schreiben vom 15.01.2016 an das Bundesverwaltungsgericht aus:
"Die Wirkungen aller Projekte und Maßnahmen drücken sich am besten im jeweils aktuellen Erhaltungszustand der Arten und der Lebensräume im Gebiet aus. [...] Aus diesem Grund wurden in der vorliegenden Einreichung alle abgeschlossenen Projekte - inkl. Maßnahmen, die bewilligungsfrei sind - mit dem Erhaltungszustand der Art oder des Lebensraumes beurteilt.
[...] Als ein Fallbeispiel soll die Bestandsentwicklung der Großtrappe im Zeitraum 1995 [...] bis 2014 angeführt werden [...]. Hierfür ist es notwendig, die Situation der gesamten westpannonischen Population zu betrachten und nicht nur für die Teilpopulation des Vogelschutzgebietes ‚Sandboden und Praterterrasse'. [...] Im Jahr 1996 umfassten die Bestände der Großtrappe (Individuen zur Brutzeit) der gesamten westpannonischen Population der Großtrappe in Ostösterreich 56-58 Individuen (sowie 65-66 Individuen in Westungarn). Im Jahr 2014 umfassten die Bestände der Großtrappe (Individuen zur Brutzeit) der gesamten westpannonischen Population der Großtrappe in Ostösterreich 275-364 Individuen (sowie 79-94 Individuen in Westungarn). [...] Im Teilgebiet des Vogelschutzgebietes ‚Sandboden und Praterterrasse' gab es zwar im selben Zeitraum eine gewisse Abnahme von 12 auf 5(-7) Individuen zur Brutzeit, im Herbst 2015 hielten sich jedoch beispielsweise 2 adulte Hähne und 12 Hennen und Jungvögel im Teilgebiet des Vogelschutzgebietes ‚Sandboden und Praterterrasse' auf.
[...] Aus dieser Gesamtschau ergibt sich für alle betroffenen Schutzgüter keine Verschlechterung. Relevante kumulative Auswirkungen, die die Erhaltungsziele der Europaschutzgebiete bisher beeinträchtigt hätten, können daher aus abgeschlossenen Projekten nicht abgeleitet werden."
In einem weiteren Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 01.03.2016 an das Bundesverwaltungsgericht wird statt des Erhaltungszustandes auf überregionaler Ebene die Entwicklung des Brutbestandes in den drei betroffenen Europaschutzgebieten als Indikator verwendet: "Die Veränderung der Anzahl der Brutpaare liefert ein detaillierteres Bild über tatsächliche Veränderungen in den Gebieten wieder als der dreistufig skalierte, etwas allgemeinere Erhaltungsgrad."
Zu den möglichen kumulativen Wirkungen von nicht abgeschlossenen, aber vorgeschlagenen Projekten WEA wird im Schreiben der mitbeteiligte Partei auf die Studie von Raab et al. (2013) verwiesen und festgestellt:
"In dieser Studie wird nicht nur die Wirkung eines einzelnen geplanten Windparks berücksichtigt, sondern insbesondere auch die kumulativen Wirkungen von allen bereits existierenden und geplanten Windkraftanlagen im Umfeld des Vogelschutzgebietes ‚Sandboden und Praterterrasse'. [...] Bei einem Projekt (wie dem Windpark Engelhartstetten), das sich inhaltlich an das Ergebnis dieser Studie hält, kann man davon ausgehen, dass kumulative Effekte durch das Vorhandensein oder den Plan weiterer Windenergieanlagen ausgeschlossen ist."
In der Studie von Raab et al. (2013) findet sich auf S. 76/77 das Kapitel "Mögliche Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen der Schutzgebiete". Darin wird festgestellt:
"Im Folgenden wird nun im Detail festgehalten, wie man den Erhaltungs- und Entwicklungszielen der Europaschutzgebiete des betroffenen Großraums trotz Ausstrahlungs- und Überlagerungswirkungen aus vogelkundlicher Sicht gerecht werden will, wie die entsprechenden Schutzgüter in einem günstigen Erhaltungszustand bewahrt werden können bzw. wie die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustand nicht gefährdet wird."
In den restlichen 28 Textzeilen des Kapitels wird zwar kurz auf Erhaltungsziele des Europa-schutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse" eingegangen, nicht aber auf jene der Gebiete "Donau-Auen östlich von Wien" und "March-Thaya-Auen". Die Darstellung von Maßnahmen beschränkt sich auf den folgenden Passus:
"Folgende Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen werden berücksichtigt, um die Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter zu gewährleisten: ‚Berücksichtigung der Raumnutzung bei der Planung und Neuerrichtung von Windkraftanlagen und Hochspannungsleitungen' (als Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahme festgelegt bei Kaiseradler, Kornweihe und Seeadler)"
Da weder die mitbeteiligte Partei noch die belangte Behörde geeignete Grundlagen für eine Berücksichtigung kumulativer Effekte anderer Pläne und Projekte vorgelegt hat, erfolgte sodann die Beurteilung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem zweiten Teil seines Gutachtens anhand einer Analyse (Dokumentation der Analyse im Anhang 3 zum Gutachten).
3.9.3. Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit dem Antwortschreiben der belangten Behörde vom 15.01.2016 schwerwiegende Mängel in jener Verwaltungspraxis eingeräumt werden, durch die Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und dem darauf aufbauenden § 10 NÖ NSchG 2000 umgesetzt werden sollen.
Während eine Behörde in Feststellungsbescheiden gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 festzustellen hat, dass ein Projekt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann, noch aus der Antwort der belangten Behörde aus den entsprechenden Verfahrensakten nicht abgeleitet werden, welche konkreten Auswirkungen dadurch in der Natur verursacht werden. Es ist somit nicht nachvollziehbar, worauf sich angesichts dieser Unsicherheit die Verfahrens-Feststellung gründen kann, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Während nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen sind, liegen nach der Antwort der belangte Behörde weder bei dieser noch bei einer anderen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung Bescheidsammlungen, Sammlungen von naturschutzfachlichen Gutachten oder Verfahrensakten zu Feststellungsbescheiden gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 auf. Es ist daher nicht ersichtlich, wie bereits erfolgte Prüfungen in der Verwaltungspraxis überhaupt berücksichtigt werden können. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde bei einer kumulativen Prüfung von Vorhaben, die unter den dritten Abschnitt des UVP-G 2000 fallen, vorgeht, wenn solche Vorhaben beim Land Niederösterreich nicht bekannt sind (im vorliegenden Fall bsp. Bahnstrecke "Strecke 117 Stadlau-Staatsgrenze nächst Marchegg").
Darüber hinaus wird nach der Antwort der belangten Behörde im Wirkungsbereich von Europaschutzgebieten regelmäßig eine Vielzahl von bewilligungsfreien Vorhaben umgesetzt, die Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben könnten. Es ist somit zu klären, wie diese Tatsache mit den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie in Einklang zu bringen ist, wonach Pläne und Projekte, die ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordern.
Einerseits wird von der belangten Behörde die Ansicht vertreten, dass die tatsächlichen Auswirkungen von Plänen und Projekten auf die Schutzgebiete nur nach Einsicht in die jeweiligen Verfahrensakten und Überprüfung vor Ort festgestellt werden können. Andererseits wird in der Antwort der belangten Behörde die Bereitstellung entsprechender Verfahrensakten als nicht möglich erachtet. Wie dann aber eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Schutzgebiete möglich sein soll, wird nicht erläutert. Angesichts der Entscheidung des VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, reicht eine Erhebung des Ist-Zustandes, bei der nicht offengelegt wird, welche konkreten kumulativ zu beurteilenden Pläne und Projekte einbezogen wurden, als Grundlage für die Prüfung auf kumulative Wirkungen nicht aus.
Weder die mitbeteiligte Partei noch die belangte Behörde haben geeignete Grundlagen für eine Berücksichtigung kumulativer Effekte anderer Pläne und Projekte vorgelegt. Somit liegen an sich nicht die formalen Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 iVm Art. 6 Abs. 3 FFH-RL vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund davon Abstand genommen, den Bescheid mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Dieser Kenntnismangel wurde durch eine Ergänzung des Verfahrens kompensiert. Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Beschwerdeverfahren der Vorsorgegrundsatz umfassend angewandt und der bestehende Kenntnismangel so ausgeglichen. Dies erfolgte durch seine Beurteilung im zweiten Teil des Gutachtens anhand einer Analyse (Dokumentation der Analyse im Anhang 3 zum Gutachten). Diese hat ergeben, dass
? für Seeadler, Kaiseradler, Rohrweihe und Sakerfalke eine erhebliche Beeinträchtigung durch kumulative Effekte nicht ausgeschlossen werden könne;
? diese Beeinträchtigung ausschließlich auf dem Kollisionsrisiko beruhe, dem in den betroffenen Europaschutzgebieten brütende, jedoch außerhalb dieser Gebiete im Windpark Engelhartstetten nahrungssuchende Individuen der genannten Arten ausgesetzt seien;
? daher lebensraumverbessernde Maßnahmen mit dem Ziel einer Lenkung der Habitatnutzung als schadensbegrenzende Maßnahmen eingesetzt werden können;
? die vom Sachverständigen des behördlichen Verfahrens vorgeschlagenen und im angefochtenen UVP-Bescheid als Auflagen erteilten Maßnahmen grundsätzlich für alle vier Arten geeignet seien, den Einfluss des Windparks Engelhartstetten unter die Bagatellgrenze zu bringen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte im zweiten Teil seines Gutachtens vom 06.04.2016 zur Kumulation aus:
"Die vom UVP-Gutachter vorgeschlagene Vorgangsweise, die Nutzung des Windparks Engelhartstetten durch kollisionsgefährdete Greifvogelarten dadurch zu vermeiden, dass deutlich attraktivere Nahrungshabitate in erreichbarer Entfernung neu angelegt werden, ist grundsätzlich dazu geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung von Seeadler, Kaiseradler, Rohrweihe und Sakerfalke durch den Windpark Engelhartstetten im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu vermeiden.
Mangels der Vorlage konkreter Beispiele, durch die eine entsprechende Verlagerung der Aktionsräume dieser Arten nachgewiesen ist, besteht jedoch keine Sicherheit, dass die vorgesehenen Maßnahmen die prognostizierte Wirkung im erforderlichen Ausmaß erzielen. Daher wird vorgeschlagen, folgende Auflage zu erteilen:
1. Bis spätestens 31.12.2020 ist der UVP-Behörde anhand der Ergebnisse eines geeigneten Monitorings nachzuweisen, dass die lebensraumverbessernden Maßnahmen dazu geführt haben, dass das Kollisionsrisiko für Seeadler, Kaiseradler, Rohrweihe und Sakerfalke durch den Windpark Engelhartstetten keinen die Bagatellgrenze übersteigenden Einfluss auf die Bestände der genannten Arten in den Europaschutzgebieten ‚Sandboden und Praterterrasse', ‚Donau-Auen östlich von Wien' und ‚March-Thaya-Auen' hat."
Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vom Sachverständigen des behördlichen Verfahrens vorgeschlagene Vorgangsweise, die Nutzung des Windparks Engelhartstetten durch kollisionsgefährdete Greifvogelarten dadurch zu vermeiden, dass deutlich attraktivere Nahrungshabitate in erreichbarer Entfernung neu angelegt werden, grundsätzlich geeignet ist, eine erhebliche Beeinträchtigung von Seeadler, Kaiseradler, Rohrweihe und Sakerfalke durch den Windpark Engelhartstetten im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu vermeiden. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch kumulative Wirkungen gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 iVm Art. 6 Abs. 3 FFH-RL kann somit durch die Auflagen des angefochtenen UVP-Bescheids und die ergänzenden Auflagen nach Spruchpunkt B. sowie durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektsänderungen vermieden werden.
3.10. Zur Wirksamkeit der schadensbegrenzenden Maßnahmen für Seeadler und Kaiseradler:
3.10.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Eingriffserheblichkeit sei für die Vogelarten Großtrappe, Kaiseradler, Seeadler und Bienenfresser als "mittel" in der fünfstufigen Skalierung bewertet worden. Das Gebiet für den projektierten Windpark sei durch die Beobachtung eines namentlich genannten Jägers, wonach sich ganzjährig Seeadler und Kaiseradler dort aufhalten, unterstrichen. Dazu wurden Fotos von Seeadler-Beobachtungen vorgelegt. Der Kaiseradler sei bereits bei einer Kollision eines Individuums mit sehr hoher bestandsgefährdender Erheblichkeit bewertet worden (Teil-Gutachten Seite 42). Im Rahmen der Flugbeobachtungen zur Erstellung der UVE sei der Kaiseradler 15 mal unmittelbar über dem geplanten Aufstellungsort, und 104 mal in der angrenzenden Umgebung (UVE Seite 27) beobachtet worden. Dennoch habe der Gutachter die Auswirkungen des Vorhabens als unerheblich bewertet.
3.10.2. Die mitbeteiligte Partei führt in ihrem Schreiben vom 15.01.2015 aus, dass weitere lebensraumverbessernde Maßnahmen nicht notwendig seien, um eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden. Aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 06.04.2016 ergibt sich jedoch, dass zumindest in Kumulation mit anderen Plänen und Projekten sehr wohl von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist (vgl. Anhang 3).
Ein Nachweis über die Wirksamkeit der schadensbegrenzenden Maßnahmen wurde von der mitbeteiligten Partei nicht erbracht, weil in ihren Ausführungen nur auf die Wirkung von Brachen auf die Großtrappe und auf die Mäusefresser unter den Greifvögeln Bezug genommen wird; Mäuse haben jedoch für Seeadler und Kaiseradler als Beutetiere eine untergeordnete Bedeutung. Für die Hauptbeutetiere von Seeadler und Kaiseradler werden keine Belege für den Aufbau ausreichend großer Populationen innerhalb weniger Monate genannt (vgl. Gutachten vom 06.04.2016 S. 15).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend das Kollisionsrisiko des Kaiseradlers in Verhältnis zu jenem der Großtrappe fest, dass aufgrund der völlig unterschiedlichen Datengrundlage ein direkter Vergleich nicht möglich sei. Ein logischer Schluss von der Sensibilitätseinstufung des Kaiseradlers auf die Sensibilität der Großtrappe sei daher fachlich nicht zulässig.
3.10.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass ein hinreichender Schutz für Seeadler und Kaiseradler besteht, wenn die rechtzeitige Wirksamkeit der im UVP-Teilgutachten "Naturschutz / Ornithologie" der belangten Behörde vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sowie der ergänzenden Auflagen unter Spruchpunkt B gewährleistet sind.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit der Maßgabe der ergänzenden Auflagen nach Spruchpunkt B. zu bestätigen. Demnach sind verschiedene lebensraumverbessernde Maßnahmen unter Nachweis der gesicherten Verfügungsberechtigung sämtlicher Grundstücke umzusetzen. Diese Maßnahmen müssen in der gesamten im UVP-Bescheid genannten Flächengröße umgesetzt werden. Weiters ist anhand der Ergebnisse eines geeigneten Monitorings nachzuweisen, dass die lebensraumverbessernden Maßnahmen dazu geführt haben, dass das Kollisionsrisiko für Seeadler, Kaiseradler, Rohrweihe und Sakerfalke durch den Windpark Engelhartstetten keinen die Bagatellgrenze übersteigenden Einfluss auf die Bestände der genannten Arten in den Europaschutzgebieten "Sandboden und Praterterrasse", "Donau-Auen östlich von Wien" und "March-Thaya-Auen" hat.
3.11. Zum Tötungsverbot:
3.11.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, das Vorhaben werde durch seine Lage, durch die Bauhöhen der Anlagenteile und durch die Betriebsweise Auswirkungen entfalten, die eine schwerwiegende Umweltbelastung darstelle. Die Erhebungsmethodik der UVE weise alleine zur Vogelfauna nicht annähernd den erforderlichen Umfang auf, um mögliche Auswirkungen des Vorhabens erkennen zu können. Durch das Vorhaben seien Auswirkungen auf die Fledermausart Abendsegler zu erwarten.
3.11.2. Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Dazu hat der VwGH mittlerweile zu § 27 VwGVG klargestellt, dass eine Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, unzutreffend sei (VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0003). Von einem Beschwerdeführer könne nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeige. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte sei aber keine unbegrenzte.
Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen nicht explizit das Tötungsverbot nach der Vogelschutz-RL und FFH-RL vorgebracht hat, hat sich infolge dessen das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu befassen (vgl. bereits das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2015, W102 2008321-1, Windpark Oberwaltersdorf).
3.11.3. Das Vorkommen des Abendseglers im Untersuchungsgebiet während des Herbstzuges wird im UVE-Fachbeitrag als "regional bedeutend" eingestuft (S. 114), das ist die zweithöchste mögliche Wertstufe für den Ist-Zustand (siehe Tab. 18 auf S. 101). Konkret wird auf S. 107 des UVE-Fachbeitrages festgestellt: "Der Abendsegler (266 Rufsequenzen) und die Gruppe ‚Nyctaloid' (223) weisen bei den automatisierten Aufnahmen große Anteile auf. Die Anzahl der Abendsegler ist im Herbst deutlich höher als im Sommer [...]."
Auf S. 115 des UVE-Fachbeitrages wird die Schlussfolgerung gezogen:
"Aufgrund der wenigen Beobachtungen von ziehenden Abendseglern im gegenständlichen Untersuchungsgebiet kann das Risiko dennoch als gering eingeschätzt werden."
Auf S. 110 des UVE-Fachbeitrages wird wie folgt zitiert: "Zu den Flughöhen der Tiere geben Wegleitner & Jaklitsch (2010) an, dass 74 % der Tiere unter 50 Meter, 19 % zwischen 50 und 150 Metern und 7 % über 150 Meter Höhe fliegen." In Tab. 26 auf S. 115/116 des Fachbeitrages wird unter Berufung auf eine weitere Literaturquelle für den Abendsegler "Hoher Flug (> 40 m)" angegeben.
Auf S. 115 des UVE-Fachbeitrages wird festgestellt: "Angesichts der beobachteten und möglichen Flughöhen über der Vegetation und einer unteren Rotorhöhe von wahrscheinlich mehr als 50 m wird das Kollisions-/Barotrauma-Risiko für den Abendsegler als gering angesehen."
Die mögliche Zahl an Kollisionsopfern des Abendseglers lässt sich anhand einer Angabe im UVE-Fachbeitrag (S. 114) abschätzen:
"In einer gezielten Untersuchung im Großraum "Parndorfer Platte" wird von einer Unfallrate von 8 Fledermäusen pro Anlage und Jahr im Großraum Parndorfer Platte ausgegangen (Traxler, Wegleitner & Jaklitsch 2004). Die Opfer waren über 90 % Individuen ziehender Arten (Abendsegler, Rauhautfledermaus). Die meisten Todesfälle ereigneten sich in den Monaten Juli, August und September. Diese Ergebnisse sind mit Einschränkungen auch auf den Planungsstandort Engelhartstetten übertragbar."
Geht man entsprechend obiger Angaben näherungsweise pro Jahr von sieben getöteten Abendseglern pro Anlage aus, sterben bei 13 WEA über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren insgesamt 1.820 Abendsegler durch Kollision (bzw. Barotrauma).
Auf S. 118 des UVE-Fachbeitrages wird ausgeführt:
"Zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf die betroffenen
Fledermausarten wurden ursprünglich folgende Maßnahmen festgelegt:
zur Vermeidung des Kollisionsrisikos wurde empfohlen, einerseits wenn möglich Anlagen nicht näher als 200 Meter an Gehölzstrukturen zu errichten und andererseits die Anlagen im Herbst an Tagen mit bestimmten Windstärken abzuschalten. Die Wirkung der Maßnahme des Abschaltens wird bei konsequenter Anwendung in allen Windparks mit verstärktem Abendsegler-Durchzug als sehr hoch eingestuft. Die Umsetzung dieser Maßnahme würde jedoch zu wirtschaftlichen Einbußen führen und ist daher nur an jenen Tagen sinnvoll, an denen es wirklich zu einem Massendurchzug kommt, und zwar dann, wenn sie in allen betroffenen Windparks umgesetzt wird. Der Massendurchzug ist nicht genau vorhersehbar und mit den derzeitigen Messmethoden in den Windparks nicht steuerbar. Die Umsetzung in einem einzigen Windpark ist nicht zielführend."
Im UVE Fachbeitrag wird auf S. 114/115 betreffend kollisionsbedingte Mortalität bzw. Barotrauma von Fledermäusen festgestellt:
"Diese Mortalität spielt auf Populationsniveau für die in Frage kommenden Arten bei einem einzigen Windpark keine Rolle. Im Zusammenspiel mit den gesamten bereits bestehenden Windkraftanlagen in Ostösterreich ist allerdings ein negativer Effekt auf die Populationen möglich, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen."
3.11.4. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte im ersten Teil seines Gutachtens vom 27.10.2015 zum Beschwerdevorbringen, die Behörde habe eine Genehmigung zu versagen wenn Unsicherheit darüber bestehe, dass keine nachteiligen Auswirkungen auftreten, aus:
"Das UVP-Gutachten enthält keine den fachlichen Standards entsprechende Prüfung der Verbotstatbestände gemäß Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie und Art. 12 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, weil
? zumindest für eine relevante Art, den Abendsegler, übersehen wurde, dass die Tötung von Individuen einer geschützten Art in einem beträchtlichen Ausmaß absehbar ist;
? die Risikobewertung für den Abendsegler im UVE-Fachbeitrag sowohl hinsichtlich der Stärke des Herbstzuges als auch hinsichtlich der Flughöhen den im selben Bericht dokumentierten bzw. zitierten Daten widerspricht;
? im UVE-Fachbeitrag beschriebene Maßnahmen, die geeignet wären, die Zahl der Kollisionsopfer wesentlich zu verringern, aus unzulässigen Gründen nicht umgesetzt werden:
o Wenn die Beschränkung des Abschaltens auf Tage mit Massendurchzug mit den derzeitigen Messmethoden nicht möglich ist, darf dies nicht dazu führen, Abschaltungen generell zu unterlassen. Vielmehr muss in diesem Fall an allen Herbsttagen mit bestimmten Windstärken abgeschaltet werden.
o Der Hinweis, dass diese Maßnahme auch in anderen Windparks in Ostösterreich nicht umgesetzt wird, liefert keinen stichhaltigen Grund dafür, beim gegenständlichen Vorhaben das Tötungsverbot des Art. 12 FFH-RL zu missachten. Dies wäre (sachlich) dann nachvollziehbar, wenn alle Windparks hintereinander entlang einer schmalen Zugstraße des Abendseglers liegen würden (d.h. jedes Individuum sämtliche Windparks passieren müsste) und die Mortalität in jedem einzelnen Windpark nahezu 100 % erreichen würde. Der einzelne Windpark könnte dann an der Gesamtsituation tatsächlich nicht viel ändern. Da die Windparks jedoch eher nebeneinander innerhalb einer breiten Zugfront der Art liegen und in jedem Windpark jeweils der Großteil der ziehenden Individuen überlebt, addieren sich die Kollisionsopfer in den verschiedenen Windparks. Schon ein einzelner Windpark, in dem zur richtigen Zeit abgeschaltet wird, vermeidet daher zuverlässig Kollisionsopfer.
o Dass die Abschaltung "keine zufriedenstellende Lösung" im Sinne des Art. 16 FFH-RL sei, kann jedenfalls nicht als Argument gegen diese Maßnahme ins Treffen geführt werden. Immerhin ist eine solche Abschaltung in Deutschland bereits gängige Praxis (UVE-Fachbeitrag, S. 117). Sollte eine Maßnahme, die in Deutschland eine zufriedenstellende Lösung darstellt, in Österreich von den Behörden als nicht zufriedenstellend beurteilt werden, könnte dies eine Wettbewerbsverzerrung darstellen.
o Für das Ignorieren der Empfehlung, Anlagen nicht näher als 200 m an Gehölzstrukturen zu errichten, wird überhaupt kein Grund angegeben.
Da das bewusste In-Kauf-Nehmen nach ständiger Rechtssprechung des EuGH das Kriterium der Absicht gemäß Art. 12 FFH-RL erfüllt, kann der Kollisionstod von Vögeln und Fledermäusen an Windkraftanlagen ein absichtliches Töten im Sinne der VS- und FFH-RL darstellen. Zumindest wenn bekannt ist, dass ein erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegt, und wenn überdies Maßnahmen zur Verringerung der Mortalität bewusst unterlassen werden, ist davon auszugehen, dass ein absichtliches Töten vorliegt.
Darüber hinaus existiert in Niederösterreich anscheinend kein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangens und Tötens, denn bei den betroffenen Fledermausarten hätten sonst bereits entsprechende Untersuchungs- und Erhaltungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Solang dies nicht der Fall ist, sind weitere Risikoquellen für das unbeabsichtigte Fangen und Töten fachlich nicht zu rechtfertigen."
Weiters wird im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 27.10.2015 ausgeführt:
"Die Feststellung des UVP-Gutachtens, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind, stützt sich maßgeblich auf die Annahme, dass die zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind. Die Zuverlässigkeit des UVP-Gutachtens hängt also davon ab, ob die Wirksamkeit der Maßnahmen tatsächlich gegeben ist.
Die Wirksamkeit der im UVP-Gutachten berücksichtigten schadensbegrenzenden Maßnahmen ist jedoch nicht nachgewiesen, weil keine Belege für eine Wirksamkeit, z.B. durch die Ergebnisse der Beweissicherung im Rahmen früherer Projekte, angegeben werden. Dies wiegt umso schwerer, als
? vom UVP-Gutachter nicht nur eine Verringerung, sondern zumindest im Fall des Seeadlers sogar ein vollständiges Vermeiden des Kollisionsrisikos angenommen wird;
? für Rotmilan, Seeadler und Kaiseradler laut Wichmann & Denner (2013) durch bestehende Windparks bereits die Erheblichkeitsschwelle durch Summationswirkung überschritten ist und daher kein Spielraum einer Beeinträchtigung besteht, selbst wenn diese für sich genommen nicht erheblich wäre;
? aufgrund der Tatsache, dass der UVP-Gutachter zusätzliche Maßnahmen auf mehreren Dutzend Hektar Fläche als Auflage formuliert, geschlossen werden kann, dass das Vorhaben ohne diese Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf eine oder mehrere Vogelarten hätte.
Vernünftige wissenschaftliche Zweifel können nicht ausgeschlossen werden, weil laut Raab et al. (2013) erst durch künftige Studien wissenschaftlich fundierte Daten über die Auswirkungen des Windparks erhoben werden sollen. Aus der zitierten Vereinbarung kann geschlossen werden, dass Unsicherheiten betreffend die Auswirkungen der Anlagen sowie die Wirkung jener Maßnahmen, mit denen Kollisionen vermieden werden sollen, bestehen.
Selbst wenn man der Einschätzung des UVP-Gutachters folgt, dass die Maßnahmen grundsätzlich geeignet wären, Beeinträchtigungen der relevanten Arten vollständig zu vermeiden, kann dieses Ziel aufgrund des Zeitplans nicht rechtzeitig erreicht werden. Da die Entstehung geeigneter Habitate und der Aufbau der Populationen der Beutetiere von z.B. Seeadler und Kaiseradler wahrscheinlich mehrere Jahre, jedenfalls aber mehr als 3 Monate in Anspruch nehmen, kann bei Inbetriebnahme der Anlagen die volle Wirksamkeit der Maßnahmen noch nicht gegeben sein."
In der Antwort der mitbeteiligten Partei vom 15.01.2016 wird zur Vorgangsweise für die artenschutzrechtliche Prüfung ausgeführt, dass alle in Niederösterreich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten der FFH-Richtlinie, Anhang IV, sowie wertbestimmende Vogelarten behandelt worden seien. Dabei sei unter wertbestimmend alle jene Vogelarten behandelt worden, die laut Roter Liste "gefährdet" oder über der Stufe "gefährdet" liegen. Für jene Arten im Untersuchungsraum, die durch das Vorhaben direkt bzw. indirekt betroffen sein können, wurden die artenschutzrechtlich relevanten Sachverhalte im Detail geprüft und dokumentiert.
Weiters wurde im Schreiben der mitbeteiligten Partei ausgeführt, von einer weiteren Bearbeitung sei in Bezug auf mögliche Kollisionen für jene Arten abgesehen worden, die bestimmten Kriterien entsprechen:
"Arten, die zwar im Vorhabensgebiet und seiner weiteren Umgebung vorkommen (können) und (...) für die ein Kollisionsrisiko mit Windkraftanlagen besteht (...), die aber (1.) weder in NÖ noch in Österreich aktuell gefährdet sind (Kategorien LC und NT gemäß Roter Liste), (2.) für die in Österreich keine ‚besondere Verantwortung' (Definition nach Gruttke & Ludwig 2004 bzw. Zulka 2009) trägt, (3.) die auch europaweit auf Grund ihres häufigen Vorkommens und/oder weiten Verbreitung nicht von besonderer Bedeutung sind und die (4.) dem Populationstyp 4 oder 5 zuzuordnen sind. Für diese kann das Eintreten artenschutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände aus fachlichen Gründen daher ausgeschlossen werden. [...]"
"Fledermausarten, die zwar im Vorhabensgebiet und seiner weiteren Umgebung vorkommen (können), für die aber nach aktuellen Daten zum Thema Windkraft und Fledermäuse (Hurst et al. 2015) eine geringe Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrelevanten Populationsschädigung durch Kollisionen an Windkraftanlagen besteht. [...]"
"Vogelarten, die zwar im Vorhabensgebiet und seiner weiteren Umgebung vorkommen (können), für die aber nach aktuellen Daten zum Thema Windkraft und Vögel (Dürr 2015) eine geringe Wahrscheinlichkeit einer artenschutzrelevanten Populationsschädigung durch Kollisionen an Windkraftanlagen besteht, da in ganz Europa in den letzten Jahren bisher weniger als 100 Kollisionsopfer (von bisher insgesamt 12.104 kollidierten Vogelindividuen; Stand: 16. Dezember 2015) an Windkraftanlagen nachgewiesen wurden. [...]"
"Gemäß den Ausführungen in Tabelle 4 ist für zehn Fledermausarten und für eine Amphibienart eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Diese erfolge in den nachstehenden Artbesprechungen, formal eng an den Prüfbogen der RVS Artenschutz (Anhang 1) angelehnt. [...]"
Aufgrund der Ergebnisse der Prüfbögen wurde für verschiedene Fledermaus-Arten ohne schadensbegrenzende Maßnahmen damit gerechnet, dass Tötungstatbestände gemäß Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL für folgende Fledermausarten erfüllt werden: Abendsegler (Nyctalus noctula), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Alpenfledermaus (Hypsugo savii), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii), Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) und Zweifarbfledermaus (Vespertilius murinus).
In Folge dessen wurden durch die mitbeteiligte Partei als schadensbegrenzende Maßnahmen zur entscheidenden Verringerung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse die oben unter Punkt I.3.2. widergegebenen Änderungen der Betriebszeiten als Projektsmodifikation eingereicht. Weiters wurde auf den UVE-Fachbeitrag "Tiere, Pflanzen und Lebensräume" hingewiesen, wo auf S. 117 folgende Kriterien für Abschaltzeiten beschrieben worden seien: in der Zeit von Anfang Juli bis Ende September; bei Windgeschwindigkeiten unter 8 m/s; ab der Mittagszeit und während der Nachtstunden.
3.11.5. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte im zweiten Teil seines Gutachtens vom 06.04.2016 zur Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei, ungefährdete Arten und Arten, für die bekanntermaßen ein geringes Risiko für Kollisionen an WEA bestehe, hinsichtlich des Tötungsverbots nach Art. 12 Abs. 1 FFH-RL nicht zu bearbeiten, aus, dies sei fachlich grundsätzlich gerechtfertigt. Denn die Europäische Kommission habe in ihrem Interpretationsleitfaden zu Art. 12 FFH-RL das Tötungsverbot in direkten Bezug zu negativen Auswirkungen auf Populationsniveau gestellt. Für in Österreich ungefährdete Arten könne ausgeschlossen werden, dass ein räumlich so eng begrenzter Einfluss populationsrelevant sei, selbst wenn es aufgrund der Häufigkeit einer Art zu mehr als nur einzelnen Kollisionen kommen sollte.
Am Standort des Windparks Engelhartstetten seien Konzentrationen des Zuges von Vogelarten und Fledermausarten auszuschließen; überdies seien weiters keine Nahrungsquellen vorhanden, die große Vogelzahlen anziehen. Faktoren, die auch bei ungefährdeten Arten oder bei Arten mit grundsätzlich geringem Kollisionsrisiko kleinräumig zu populationsrelevanten Kollisionsraten führen könnten, lägen somit nicht vor.
Allerdings sei die bloße Anzahl von Kollisionsopfern in der von der Antragstellerin zitierten Datenbank ein ungeeignetes Maß, um das Kollisionsrisiko für Vogelarten zu beurteilen. Diese Anzahl habe ohne Bezug zur Populationsgröße keine Aussagekraft und sei darüber hinaus ohne Daten zur Fundwahrscheinlichkeit und zeitlichem Bezug nicht interpretierbar. Darüber hinaus sei die gewählte Grenze von 100 Kollisionsopfern zu hoch angesetzt: Bei 12.401 Kollisionsopfern aus 283 Vogelarten betrage der Mittelwert 43,8 Kollisionsopfer, und von weniger als 10 % der berücksichtigten Vogelarten lägen 100 oder mehr Meldungen von Kollisionsopfern vor. Folge man der Logik der Antragstellerin, würden selbst deutlich überdurchschnittlich kollisionsgefährdete Arten nicht berücksichtigt.
Eine Bewertung der in der Antwort der Antragstellerin angeführten Vogelarten zeige jedoch, dass populationsrelevante Effekte durch die Kollision mit WEA des Windparks Engelhartstetten trotzdem aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden könne: Beim Großteil der Arten sei die Anwendung der österreichischen Roten Liste nicht sinnvoll, da vom Windpark Engelhartstetten nicht der (kleine und gefährdete) Brutbestand betroffen sei, sondern der (weitaus größere) Durchzugs- oder Winterbestand. Dies betreffe v.a. Kormoran, Krickente, Bekassine, Großer Brachvogel, Waldwasserläufer, Sturmmöwe, Weißkopfmöwe, Braunkehlchen und Raubwürger. Einige Arten würden überdies im Bereich des Windparks Engelhartstetten nur vereinzelt auftreten, so dass es selbst unter äußerst ungünstigen Annahmen betreffend die Kollisionsgefährdung nur sehr selten tatsächlich zu Kollisionen kommen könne. Dies treffe auf Bekassine, Waldwasserläufer, Sturmmöwe, Bienenfresser, Wiedehopf und Raubwürger zu. Für das Rebhuhn schließlich würden andere absichtliche Tötungen eine so dominierende Rolle spielen, dass es aus fachlicher Sicht unangemessen wäre, die Verluste an WEA als genehmigungsrelevant zu werten. So seien in den Jahren 2007 bis 2009 in 14 Windparks auf der Parndorfer Platte insgesamt 29 Rebhühner verunglückt, das seien 0,7 Rebhühner pro Windpark und Jahr. In denselben Jahren wurden jedoch österreichweit jährlich zwischen 9.038 und 12.254 Rebhühner geschossen.
Insgesamt sei aus fachlicher Sicht die Einschätzung der Antragstellerin schlüssig nachvollziehbar, dass für alle im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten sowie für alle Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie mit Ausnahme der Fledermäuse ausgeschlossen werden könne, dass durch die Errichtung des Windparks Engelhartstetten der Tötungstatbestand des Art. 5 der Vogelschutz-RL bzw. des Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL erfüllt werde.
Das Ergebnis, dass für zehn Fledermausarten ohne Anwendung schadensbegrenzender Maßnahmen der Tötungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL erfüllt sein könne, sei ebenfalls schlüssig begründet. Die von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagene zeitweise Abschaltung der WEA sei somit aus fachlicher Sicht unabdingbar.
Allerdings entsprächen die vorgeschlagenen Abschaltkriterien nicht den im UVE-Fachbeitrag genannten und seien auch aus der zitierten Studie nicht ableitbar: Die Kalenderwoche 30 sei im Jahr 2013 auf den Zeitraum vom 22. bis zum 28. Juli gefallen. Der vorgeschlagene Beginn der Abschaltphase liege somit um mehr als drei Wochen zu spät. Bei Abendseglern sei bis zu einer Windgeschwindigkeit von 8,5 m/s mit relevanter Aktivität zu rechnen. Die vorgeschlagene Grenze von 6 m/s liege daher zu niedrig. Tageszeitlich sei im August der Zeitraum von 18:00 bis 05:00 Uhr (statt 04:00 Uhr) für Abschaltungen von Bedeutung, im September zumindest der Zeitraum von 16:00 bis 06:00 Uhr (statt 17:00 bis 00:00 Uhr), wahrscheinlich aber der Zeitraum von 13:00 bis 06:00 Uhr.
Die mitbeteiligte Partei habe somit nicht belegt, dass die vorgeschlagenen schadensbegrenzenden Maßnahmen einen ausreichenden Schutz der Fledermausarten und insbesondere des Abendseglers gewährleisten können. Daher würden weitere Abschaltzeiten als Auflagen empfohlen. Durch diese Auflagen könnte für die betroffenen Fledermausarten der Tötungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL vermieden werden.
3.11.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass der Abendsegler kein Schutzgegenstand der Europaschutzgebiete (FFH-Gebiete) "March-Thaya-Auen" und "Donau-Auen" ist (siehe §§ 22 und 23 der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6). Als Art des Anhangs IV der FFH-RL untersteht er aber dem landesweiten Artenschutz.
Im Hinblick auf die Absichtlichkeit definiert die Europäische Kommission im Leitfaden zur Interpretation des Art. 12 FFH-RL (Europäische Kommission 2007):
"Auf der Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-103/00 und C-221/04 könnte folgende Definition vorgeschlagen werden: Als ‚absichtliche' Handlungen sind Handlungen einer Person anzusehen, die angesichts der für die betreffende Art geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und aufgrund der allgemeinen Unterrichtung der Öffentlichkeit weiß, dass ihre Handlungen höchstwahrscheinlich zu einem Verstoß gegen die Artenschutzbestimmungen führen, diesen Verstoß jedoch gewollt begeht oder die vorhersehbaren Folgen ihrer Handlung bewusst in Kauf nimmt."
Art. 9 Vogelschutz-RL erlaubt ein Abweichen vom Tötungsverbot nur unter einer Reihe von taxativ aufgezählten Gründen, von denen keiner auf Windkraftanlagen zutrifft. Art. 16 FFH-RL erlaubt Ausnahmen auch "aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses", aber nur, "sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen".
Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass einzelne Kollisionen nicht ausreichen, um den Tatbestand des absichtlichen Tötens zu erfüllen. Für Arten, für die generell nur ein geringes Kollisionsrisiko besteht, sind angesichts der Größe des Windparks Engelhartstetten höchstens einzelne Kollisionen von Fledermäusen zu erwarten. Angesichts der modifizierten Abschaltzeiten durch die mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren sowie durch die Auflagen nach Spruchpunkt B. ist nur von vereinzelten und einer vernachlässigbaren Anzahl an Kollisionsopfern auszugehen.
Die deutsche Judikatur hat bereits mehrfach festgehalten, dass Tötungen von Tieren oft unvermeidbar, weil projektimmanent, sind und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen keine Ausnahme, sondern der Regelfall wären. Das Tötungsverbot sei nur dann erfüllt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Risiko der Tötung einzelner Exemplare durch das Vorhaben deutlich und signifikant erhöht (vgl. in diesem Sinne auch das dt. BVerwG, 12.03.2008, Zl. 9 A 3.06, im Zusammenhang mit einer Autobahn durch ein FFH-Gebiet). Diese vernachlässigbare Zahl von Kollisionsopfern durch das Vorhaben fällt somit nicht unter den Tatbestand des absichtlichen Tötens im Sinne der Vogelschutz-RL und der FFH-RL. In diesem Fall ist im Sinne der Definition der "Absichtlichkeit" der Europäische Kommission im Leitfaden zur Interpretation des Art. 12 FFH-RL nicht von einem "absichtlichen Töten" auszugehen. (vgl. bereits die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2015, W102 2008321-1, Windpark Oberwaltersdorf, 22.01.2016, W113 2017242-1, Windpark Handalm).
Der im Verfahren hervorgekommene Mangel, wonach in Niederösterreich entgegen der Vorgabe des Art. 12 Abs. 4 FFH-RL kein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Tötens besteht, kann durch eine besondere Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips mit den ergänzenden Abschaltzeiten gemäß den Projektsänderungen und gemäß Auflagepunkt B.5. im vorliegenden Fall kompensiert werden. Dabei ist der Betrieb der WEA nur nach Maßgabe der Abschaltkriterien nach Auflagepunkt B.5 zulässig. Bei der Implementierung eines Systems zur Überwachung des unbeabsichtigten Tötens nach Art. 12 Abs. 4 FFH-RL sind die unter die Bagatellgrenze fallenden Kollisionsopfer des WP Engelhartstetten gemäß der obigen Ausführungen miteinzubeziehen.
Das Vorhaben "Windpark Engelhartstetten" der mitbeteiligten Partei ist insgesamt mit den Bestimmungen der Vogelschutz-RL, der FFH-RL sowie mit den Anforderungen des § 10 NÖ NSchG 2000 unter Vorbehalt gemäß den Auflagen nach Spruchpunkt B. vereinbar. Es wird festgestellt, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets "Sandboden und Praterterrasse" auf Vogel- und Fledermausarten durch den WP Engelhartstetten kommt.
Im Fachbeitrag "Tiere, Pflanzen und Lebensräume" zur UVE wird festgestellt, dass Kollisionen an WEA im Zusammenwirken aller WEA in Ostösterreich negative Effekte auf die Populationen von Fledermausarten haben könnten. Da in Niederösterreich kein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Tötens besteht, fehlt die Grundlage für eine fachliche Beurteilung dieser Frage. Daher kann auch nicht geklärt werden, ob spezifische Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, die etwa eine Beschränkung für die Errichtung weiterer WEA umfassen könnte.
3.12. Ergebnis: Aufgrund der Beschwerde der XXXX wurde das Vorhaben von der mitbeteiligten Partei geändert und es sind die geänderten bzw. ergänzenden Auflagen in der Fassung von Spruchpunkt B. vorzuschreiben.
4. Zu Spruchpunkt C - zur Neufestsetzung der Bauvollendungsfrist:
Die Bauvollendungsfrist ist auf Antrag der mitbeteiligten Partei vom 15.01.2016 mit 31.12.2023 gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 neu festzusetzen.
5. Zu Spruchpunkt D - Zulässigkeit der Revision:
5.1. Die Revision zu Spruchpunkt A ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dazu, dass ein subjektives öffentliches Recht auf "Lebensqualität" sowohl dem UVP-G 2000 als auch den mitanzuwendenden Materiengesetzen fremd ist, ist auf die Entscheidungen des VwGH vom 18.03.2004, 2002/05/1004, und vom 26.06.2009, 2006/04/0066, zu verweisen. Weiters wurden die aufgeworfenen Fragen im behördlichen Verfahren umfangreich abgehandelt und werfen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
5.2. Die Revision zu Spruchpunkt B ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung in diesem Bereich von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt und dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Insbesonders liegt u.a. zur Frage, ob die Beurteilung kumulativer Effekte nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und dem darauf aufbauenden § 10 NÖ NSchG 2000 bei fehlendem Wissen zu den Vorbelastungen bzw. anstehenden weiteren Belastungen durch andere Pläne und Programme durch eine umfassende Anwendung des Vorsorgegrundsatzes kompensiert werden kann, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ebenso fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, ob bei einem fehlenden System zur Überwachung des unbeabsichtigten Tötens nach Art. 12 Abs. 4 FFH-RL dieses durch eine besondere Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips kompensiert werden kann.
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