BVwG W102 2008321-1

BVwGW102 2008321-113.3.2015

AVG 1950 §42 Abs1
AVG 1950 §44b
B-VG Art.133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §18
UVP-G 2000 §12
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs1
VerG §6 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §42 Abs1
AVG 1950 §44b
B-VG Art.133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §18
UVP-G 2000 §12
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs1
VerG §6 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2008321.1.00

 

Spruch:

W102 2008321-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian Baumgartner und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerde des Vereins Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg, vertreten durch den Vorsitzenden Dr. XXXX und die Schriftführerin Mag. XXXX, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 01.04.2014, RU4-U-671/023-2013, mit dem der EVN-WIEN ENERGIE Windparkentwicklungs- und Betriebs GmbH & Co KG das Vorhaben "Windpark Oberwaltersdorf" gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 genehmigt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des Vereins Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 15.05.2013 beantragte die EVN-WIEN ENERGIE Windparkentwicklungs- und Betriebs GmbH & Co KG, in der Folge Projektwerberin (kurz: "PW"), die Genehmigung für das Vorhaben "Windpark Oberwaltersdorf" gemäß § 17 UVP-G 2000.

In der Zeit vom 11.09.2013 bis 25.10.2013 waren der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage erhob der Verein Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg, in der Folge Beschwerdeführerin (kurz: "BF") mit Schreiben vom 23.10.2013 Einwendungen gegen das Vorhaben und brachte unter Hinweis auf seinen Status als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 wie folgt vor:

"In der Folge dürfen wir in offener Frist Einwendungen zum Vorhaben "Windpark Oberwaltersdorf" und zur diesbezüglichen Umweltverträglichkeitserklärung vorbringen. Das Vorhaben wird durch seine Lage, durch die Bauhöhen der Anlagenteile und durch die Betriebsweise Auswirkungen auf die Natur, insbesondere auf geschützte Vogelarten, entfalten, die eine schwerwiegende Umweltbelastung darstellen. Die Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitserklärung fußen u.a. auf den Ergebnissen und Bewertungen des UVE Fachbeitrags Tiere, Pflanzen, Lebensräume des Technischen Büros für Biologie und Ökologie, XXXXXXXX XXXX. Die Folgerungen und Wertungen dieses Fachbeitrages sind nicht nachvollziehbar, da die Erhebungsmethodik jedenfalls zum Kapitel 7 "Vögel und ihre Lebensräume" nicht annähernd den erforderlichen Umfang aufweist, um mögliche Auswirkungen des Vorhabens erkennen zu können. Auch bleiben bei den Wertungen und Schlussfolgerungen naheliegende und bekannte Wechselwirkungen mit anderen Vorhaben außer Acht und die daraus resultierenden kumulierenden Effekte werden nicht einmal diskutiert. Die Umweltverträglichkeitserklärung inkludiert auch eine Naturverträglichkeitserklärung, da Europaschutzgebiete (Steinfeld, Feuchte Ebene) vom Vorhaben betroffen sind, die in Aufbau, Methodik, Umfang und Nachvollziehbarkeit nicht annähernd die fachlichen Anforderungen einer Naturverträglichkeitserklärung, gemäß der Rechtsprechung des EuGH, erfüllt."

Die Einwendungen der BF wurden im Rahmen der Gutachtenerstellung einer entsprechenden naturschutzfachlichen Würdigung unterzogen und von der Behörde im Ergebnis als fachlich unbegründet und insoweit unrichtig beurteilt.

Am 05.12.2013 fand die behördliche Genehmigungsverhandlung statt. Die BF wiederholte in der Verhandlung ihre Einwendungen vom 23.10.2103 und räumte explizit ein, dass diese Einwendungen vordergründig eine unzureichende Datenermittlung des Ist-Zustandes beanstanden würden, weshalb Auswirkungen des Vorhabens derzeit unmöglich seien. In der hierauf entstandenen Fachdiskussion wurde diesem Vorbringen wiederholt facheinschlägig und in der Verhandlungsschrift nachvollziehbar mit aller Deutlichkeit entgegengetreten und die naturschutzfachliche Begutachtung vollinhaltlich aufrechterhalten.

Mit Schreiben vom 20.12.2013 reichte die BF ergänzend Ausführungen nach. In seiner Replik vom 20.01.2014 teilte der Sachverständige mit, dass dadurch keine neuen Gesichtspunkte hervorgebracht wurden.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 01.04.2014, RU4-U-671/023-2013, wurde der PW das Vorhaben "Windpark Oberwaltersdorf" gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt. Zu den Einwendungen der BF führt die Behörde u.a. aus, dass es an einer der sachverständigen Beurteilung des Vorhabens auf gleicher fachlicher Ebene begegnenden Befundung und Argumentation mangle und dass das Vorbringen unbegründet und inhaltlich widerlegt sei.

Dagegen erhob die BF, vertreten durch den Vorsitzenden XXXXXXXX und die Schriftführerin Mag. XXXX, mit Schreiben vom 15.05.2014 Beschwerde.

Der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 01.04.2014, RU4-U-671/023-2013 wird von der BF aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der BF nicht tatsächlich auseinandergesetzt. Die Vogelfauna und auch die Fledermausfauna sei nur unzureichend erhoben worden. Es seien darüber hinaus Pläne und Projekte nicht berücksichtigt und entscheidungsrelevante Rechtsbestimmungen nicht beachtet worden.

Konkret wird die Beschwerde vor allem wie folgt begründet:

Unzureichende Erhebungen der Vogelfauna: Laut Rechtsprechung des EuGH seien in einer Naturverträglichkeitsprüfung verlässliche und aktualisierte Daten über die Vogelfauna der Prüfung zu Grunde zu legen (Rechtssache C-43/10 R andnummer 115). Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung seien weder aktuelle Brutbestände erhoben worden, noch seien Erhebungen zur Erlangung detaillierter Informationen durchgeführt worden. Laut der Stellungnahme (Beilage zur Beschwerde) des Spezialisten für Wiesenweihen, XXXXXXXX, seien alleine durch die gewählten Erhebungszeiten im Rahmen der UVE zwei der wichtigsten Phasen im Brutzyklus der Wiesenweihe gar nicht erfasst. Der Erhebungsraum zur Raumnutzung der Wiesenweihe habe innerhalb eines 6 km Radius um einen Neststandort zu erfolgen, um gesicherte Aussagen machen zu können. Es seien von Wiesenweihen-Experten 2012 und 2013 Nahrungsflüge aus der Richtung des geplanten Windparks beobachtet worden.

Unzureichende Erhebungen der Fledermausfauna: Für die Frage des Kollisionsrisikos für Fledermäuse sei der tatsächlich in Frage kommende Raum nicht untersucht worden. Die getätigten Erhebungen bis 30 m über Boden würden Fledermäuse in Höhen der laufenden Rotoren von 80 bis 200 m nicht erfassen.

Nicht berücksichtigte Pläne und Projekte: Die Windparks Ebreichsdorf, Pottendorf und Tattendorf und deren mittelbarer Auswirkungsraum hätten in den Untersuchungsraum zum zum Windpark Oberwaltersdorf aufgenommen werden müssen. Der Windpark Tattendorf beeinträchtige möglicherweise den Großen Brachvogel und das geplante Vorhaben den Triel.

Nichtbeachtung entscheidungsrelevanter Rechtsbestimmungen: Obwohl geschützte Tierarten im Besonderen vom Vorhaben betroffen seien und im Allgemeinen das Töten von Fledermäusen und Vögeln durch Windkraftanlagen erwiesen sei, wurden von der Behörde die Bestimmungen des § 18 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (Artenschutz) als nicht entscheidungsrelevant erachtet.

Daher stellt die BF in der Beschwerde den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen als Beweismittel beigelegt:

Stellungnahme Wiesenweihe (L. XXXX)

Windpark Ebreichsdorf, Errichtung von 21 Windkraftanlagen, Kurzbericht Methoden -Wiesenweihe, (Studie im Auftrag der Wien Energie GmbH)

UVP-Bescheid und UVE Zusammenfassung zum Windpark Pottendorf

Kartendarstellung Triel-Lebensraum laut Informationsbroschüre Europaschutzgebiet "Steinfeld" der NÖ Landesregierung, Ausgleichsflächen zur Umfahrung Sollenau und geplante Ausgleichsflächen zum Windpark Oberwaltersdorf lt.

Naturschutzfachlicher Stellungnahme hinsichtlich der Pflegemaßnahmen für die Ausgleichsflächen der Windparks Tattendorf und Oberwaltersdorf, Oktober 2013 (XXXXA. XXXX)

UVP-Bescheid B 17 Umfahrung Sollenau Theresienfeld

Jahresbericht ökologisches Monitoring Windpark Tattendorf, Erhebungsjahr 2012 vom 29.10.2103)

Im Schreiben der belangten Behörde, der Abteilung Umwelt- und Energierecht (RU4) des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, zur Beschwerdevorlage vom 27.05.2014 wird auf "das insgesamt unsubstantiierte Vorbringen der Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg verwiesen, welches hinsichtlich der Fledermäuse auch die Frage nach einer eingetretenen Präklusion im abgeführten Großverfahren aufwerfe", verwiesen. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde war wegen technischer Probleme bei der Übermittlung des Gesamtaktes erst am 22.08.2014 vollständig.

Mit Schreiben vom 10.06.2014 äußerte sich der Vertreter der PW zur Beschwerde. Die BF sei, wenn überhaupt, nur teilweise hinsichtlich der Vogelarten beschwerdelegitimiert und im Zusammenhang mit den Fledermäusen präkludiert. Die Sachverständigengutachten seien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet. Die Zusammenhänge mit den anderen genannten Windparks seien unklar und die Verbotstatbestände des § 18 NÖ Naturschutzgesetz 2000 seien zutreffend nicht berührt. Es wurde in dieser Äußerung die Beurteilung durch einen Sachverständigen angeregt und der Antrag auf Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der BF mit Schreiben vom 27.08.2014 diese Äußerung vom 10.06.2014 der PW zur Stellungnahme bis 21.09.2014 im Rahmen des Parteiengehörs.

Mit Schreiben vom 17.09.2014 bezog die BF zur Äußerung der PW im Rahmen des Parteiengehörs Stellung. Dazu wiederum gab die PW mit Schreiben vom 31.10.2014 im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab. Beide Seiten bekräftigten in diesen Schreiben im Wesentlichen ihre Positionen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2014, W102 2008321-1/9Z wurde XXXXXXXX XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen (Naturschutz/Ornithologie) für das Beschwerdeverfahren bestellt. XXXXXXXX verfasste auch das Teilgutachten "Naturschutz/Ornithologie" im Rahmen der behördlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Wegen der Nähe des Projektgebietes zu den beiden Europaschutzgebieten Steinfeld und Feuchte Ebene und deren denkmöglicher Betroffenheit durch das Vorhaben erstreckte sich der behördliche Prüfauftrag für den naturschutzfachlichen Sachverständigen zusätzlich auch auf die Naturverträglichkeit.

Die mündliche Beschwerdeverhandlung fand am 11.12.2014 und 12.12.2014 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen

II.1.1. Zum Inhalt des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid beinhaltet im Wesentlichen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Oberwaltersdorf" (6 Windkraftanlagen des Typs VESTAS V 112, elektrische Nennleistung von je 3,075 MW (gesamt 18,45 MW), Nabenhöhe 140m und Rotordurchmesser 112m, inkl. Zuwegungen und Verkabelungen. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens ist ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt worden. Das Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie beinhaltet auch die Ergebnisse der gleichzeitig zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung.

II.1.2. Zur Erörterung der wesentlichen Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

II.1.2.1. Das Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz/Ornithologie XXXXXXXX

Der bestellte nichtamtliche Sachverständige für Naturschutz/Ornithologie XXXXXXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren um fachliche Stellungnahme in Form eines Ergänzungsgutachtens zur Klärung folgender zentraler Fragen der Beschwerde ersucht:

Wurden beim erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren die Vogelfauna und auch die Fledermausfauna ausreichend erhoben?

Waren die von der Beschwerdeführerin monierten Pläne und Projekte zu berücksichtigen?

Das Gutachten war von XXXXXXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung als zentraler Verhandlungsgegenstand zu präsentieren und zu diskutieren und wird hier als Auszug der Verhandlungsschrift wörtlich in kursiver Schrift wiedergegeben:

(Gutachten XXXXXXXX):

Wurden beim erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren die Vogelfauna und auch die Fledermausfauna ausreichend erhoben?

Wie bereits bei der Verhandlung ausgeführt, wird bestätigt, dass die ornithologische Untersuchung in 500m-Standardkreisen dem Stand der Technik und dem Aufwand bei UVEs entspricht. Die Einjahres-Untersuchung mit vergleichbarem Aufwand und vergleichbarer Methode wurde in Niederösterreich mittlerweile in rund 50 UVP-pflichtigen Windkraft-Vorhaben angewandt. Die im Falle des gegenständlichen Windparks, bestehend aus 6 Anlagen, erhobene Zahl von 3 Standardkreisen ist für das Untersuchungsgebiet ausreichend. Für das Vorhabensgebiet konnten zudem Untersuchungen aus 3 benachbarten Windkraftvorhaben herangezogen werden (WP Pottendorf, WP Tattendorf, WP Ebreichsdorf), was die Datenbasis weiter vergrößert.

Die Erhebungen zur Fledermausaktivität im Projektgebiet entsprechen den Standards, sie sind für das Untersuchungsgebiet und das Vorhaben ausreichend und wurden vom erfahrensten fledermauskundlichen Team in Ostösterreich mit Geräten auf dem Stand der Technik durchgeführt. Der Einsatz von Fledermausdetektoren und Batcordern an insgesamt 10 Punkten entspricht dem Stand der Technik und ist für das Vorhaben ausreichend. Die Beobachtungen zum Vorkommen des Abendseglers sind ausreichend, weil Kollisionsrisiko bei großen Ansammlungen während des Abendseglerzuges besteht, der auch gezielt erhoben wurde. Im Gebiet wurde kein ausgeprägter Abendseglerzug festgestellt, was über durchschnittlichem von Windschutzgürteln gegliedertem Ackerland ohne Gewässer oder große Brachflächen im Nahbereich der Autobahn auch zu erwarten war. Dass der Abendsegler mittels Detektor auch in dieser Landschaft nachgewiesen werden konnte, liegt daran, dass das Jagdgebiet der Art selbstverständlich das ganze Jahr über (außer im Winter) die gesamte Landschaft umfasst, Kollisionsrisiko besteht aber wie ausgeführt bei großen Ansammlungen während des Zuges. Die in der Vorbringung angeführten sehr aufwendigen Erhebungen in Deutschland sind für das im Vergleich zu Vorhaben in Deutschland kleine Vorhaben in einem kleinen Ausschnitt aus der Agrarlandschaft an der Autobahn nicht erforderlich. Sowohl für Vögel als auch für Fledermäuse ergibt sich nunmehr ein stimmiges Bild von Vogelaktivität, Vogelzug und Fledermausaktivität in Ostösterreich, in das der Befund für das Vorhaben WP Oberwaltersdorf passt.

Auch im Hinblick auf nahe Vogelschutzgebiete (Vogelschutzgebiet Steinfeld und Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene) wurde der Ist-Zustand des Schutzguts Vögel ausreichend erhoben, weil die Vogelwelt dieser Gebiete auf der Grundlage von Erhebungen für die UVE dieses Vorhabens, Erhebungen für benachbarte Vorhaben (WP Pottendorf) und Monitoring für bestehende Windparks beschrieben wurde. Die Einreichunterlagen enthalten auch eine Naturverträglichkeitserklärung (NVE). Für das UV-Gutachten wurden außerdem eigene Daten des Gutachters aus Arbeit im Gebiet (z.B. Naturschutzrechtliche Einreichung und ökologische Bauaufsicht für eine Hochdruckgasleitung im Projektgebiet - EVN Südschiene, langjährige avifaunistische Arbeit in der Feuchten Ebene seit 1997) ergänzt. Die Datengrundlage für die Erstellung des Gutachtens und die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens war sogar außergewöhnlich gut.

Es wird vorgebracht, dass das Vorhabensgebiet in der Nähe eines Vorkommensgebietes des Triels (geschützte Vogelart im Vogelschutzgebiet Steinfeld) liege und die Auswirkungen darauf nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dies ist unrichtig. Der Triel brütet im nahen Vogelschutzgebiet Steinfeld in etwa 3,5 km Entfernung vom Vorhabensstandort. Der Triel wurde wie auch die übrigen im Vogelschutzgebiet geschützten Vogelarten in der NVE und in der UVE für das Vorhaben (und die benachbarten Vorhaben) sowie im UV-Teilgutachten und in der darin enthaltenen NVP für das Vorhaben (und die benachbarten Vorhaben) selbstverständlich berücksichtigt, wobei auch mögliche kumulative Auswirkungen überprüft wurden. Es sind keine nachteilige Auswirkungen auf den Triel zu erwarten. Angefügt sei, dass mögliche kumulative Auswirkungen von Windparks im Hinblick auf Vogelschutzgebiete in Niederösterreich eines der Kriterien der "Zonierung" waren, die im NÖ Sektoralen Raumordnungsprogramm Windkraft niedergelegt wurde (s. Umweltbericht zum NÖ SekROP Windkraftnutzung, Knollconsult 2013).

Es wird vorgebracht, dass der Gutachter in seinem UV-Teilgutachten selbst auf die Notwendigkeit, mehr als einjährige ornithologische Erhebungen für UVEs vorzunehmen, hinweise. Dazu wird ausgeführt: Im UV-Teilgutachten Naturschutz Ornithologie wird auf die grundsätzlich eingeschränkte Aussagekraft einjähriger Erhebungen zum Schutzgut Vögel gerade in so wandelbaren Naturräumen wie der Feuchten Ebene hingewiesen, weil sich die avifaunistischen Verhältnisse je nach Feuchtigkeit in unterschiedlichen Jahren ändern. Dem wird im vorliegend Fall entsprochen, weil den gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht nur einjährige Erhebungen aus dem Gebiet, sondern die Erkenntnisse aus eigener langjähriger Tätigkeit in der Feuchten Ebene, weitere Umweltverträglichkeitserklärungen und Monitoringberichte von benachbarten Windparkvorhaben sowie Literatur zugrunde lagen. Die Grundlagen für die Schlussfolgerungen sind jedenfalls bei weitem ausreichend und gehen über eine "subjektive Einschätzung" weit hinaus.

Es wird speziell zur Vogelart Wiesenweihe vorgebracht, dass die Erhebungen zum Vorkommen der Art in der Umgebung des Vorhabensstandortes für die Einreichunterlagen unzureichend seien, weil sie den Zeitraum der Fütterungsphase und der Bettelflugphase sowie mögliche Nahrungsgebiete nicht umfassten. Für die Erstellung des UV-Teilgutachtens waren die Ausführungen in der UVE ausreichend, weil in diese auch Erhebungen für das Monitoring für den Windpark Tattendorf und für die Einreichunterlagen zum Windpark Ebreichsdorf eingingen.

Die in der Beschwerde angeführte und in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.09.2014 zur Stellungnahme der Konsensinhaberin vom 10.06.2014 weiter ausgeführte Forderung nach einer Feststellung des aktuellen Erhaltungszustandes der geschützten Vogelarten in den nahen Vogelschutzgebieten Steinfeld und Feuchte Ebene ist zur Beurteilung der Auswirkungen im UVP-Verfahren nicht erforderlich, weil für die schutzgebietsbezogene Beurteilung des Erhaltungszustandes der Arten die vorhandene Beurteilung in den Standarddatenbögen vorliegt und für die vorhabensbezogene Auswirkungsanalyse die Beschreibung des jeweiligen Ist-Zustandes der Arten ausreicht.

Die Erhebungen der Vogelfauna für die Einreichunterlagen sind ausreichend, um die in der Beschwerde und in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin angeführte bzw. wiederholte befürchtete Trennwirkung zwischen den beiden Vogelschutzgebieten Steinfeld und Feuchte Ebene zu beurteilen. Wie im UV-Teilgutachten beschrieben, ist eine derartige Trennwirkung durch den weiteren Windpark entlang der Autobahn und in Ackerland mit Windschutzgürteln nicht zu erwarten, weil z.B. der Triel oder die Wiesenweihe oder der Große Brachvogel und andere Limikolen im Teilraum des Vogelschutzgebietes Feuchte Ebene zwischen der Autobahn und Hochspannungsleitungen und dem Siedlungsgebiet von Ebreichsdorf keine geeigneten Lebensräume vorfinden (s. Abb. 1).

Abb. 1: Wiesenweihenbrutgebiete (Kern rot, Aktionsraum orange), bestehende Windparks (schwarz) und der geplante Windpark (grau).

Waren die von der Beschwerdeführerin monierten Pläne und Projekte zu berücksichtigen?

In den Einreichunterlagen wurden alle Pläne und Projekte berücksichtigt, die für die Beschreibung des Vorhabens und der zu erwartenden Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume im Sinne des UVP-G 2000 erforderlich sind, dies waren insbesondere die bestehenden Windparks Pottendorf und Tattendorf, wovon für den WP Tattendorf bereits Monitoring-Berichte vorliegen. Der in der Beschwerde vom 15.05.2014 genannte und mit einem Dokument vom Oktober 2013 belegte Windpark Ebreichsdorf war zum Zeitpunkt der Erstellung der Einreichunterlagen und des UV-Teilgutachtens zum Vorhaben Windpark Oberwaltersdorf in Planung, es lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Einreichunterlagen zum Windpark Oberwaltersdorf (Mai 2013) noch keine Einreichunterlagen vor. Im UV-Gutachten (November 2013) wurde der Windpark als absehbare Entwicklung berücksichtigt (bei der Abhandlung der sensibelsten Vogelart, Kaiseradler, genannt), eine Entscheidung über seine Bewilligungsfähigkeit ist aber selbstverständlich dem entsprechenden Verfahren vorbehalten, in dem mögliche kumulative Auswirkungen mit den bereits bewilligten Windparks zu beurteilen sein werden. Die in der Beschwerde angeführten Ausgleichsflächen zum Windpark Tattendorf wurden in der Einreichung und im UV-Teilgutachten berücksichtigt. Es wird in der Beschwerde, wenn die Ausgleichsflächen auch unter "nicht berücksichtigte Pläne und Projekte" angeführt werden, auch nicht behauptet, dass die Flächen nicht berücksichtigt worden seien, sondern, dass nachteilige Auswirkungen des Vorhabens darauf zu erwarten wären. Dies wird in der UVE und im UV-Teilgutachten aufgrund Entfernung (etwa 1,4km) und Lage (im Offenland abseits Gehölzen und Autobahn) verneint.

Die in der Beschwerde angeführten Ausgleichsflächen zum Vorhaben B17 Umfahrung Sollenau-Theresienfeld wurden in den Einreichunterlagen (UVE, NVE) nicht angeführt, im UV-Teilgutachten wurden sie berücksichtigt, zumal der Verfasser mit dem Projekt und dem Verfahren befasst war (genannt in der NVP unter Wachtelkönig). Die nächst gelegene als Brutraum für den Triel bestimmte Ausgleichsfläche liegt in etwa 9 km Entfernung vom Vorhabensstandort.

Die in der Beschwerde ebenfalls unter "nicht berücksichtigte Pläne und Projekte" angeführte Auflage des Monitorings des Großen Brachvogels in einem Umkreis von 5 km um den bewilligten Windpark Tattendorf wurde in den Einreichunterlagen und im UVGA berücksichtigt (s. Jahresbericht ökologisches Monitoring WP Tattendorf, Erhebungsjahr 2012, BIOME, Oktober 2013). Die für das gegenständliche Vorhaben vorgesehenen Maßnahmen, besonders die Ergänzung der bestehenden Ausgleichsflächen im Raum Grillenhügel-Grundfeld und ihre Pflege, sind geeignet, die Lebensraumbedingungen für den Brachvogel im Vogelschutzgebiet zu verbessern (UVE).

(Ende Gutachten XXXXXXXX)

II.1.2.2. Inhalte und Ergebnisse der Diskussion des Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung

II.1.2.2.1. Allgemeine Kritikpunkte der Vertreter der Beschwerdeführerin am Sachverständigengutachten

Diese Stellungnahme des Sachverständigen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend diskutiert. Die Vertreter der BF verwiesen dabei auf die EuGH-Judikatur zur Naturverträglichkeitsprüfung (Rs C-258/11 und C-42/10 ) und betonten, dass ein sogenannter "UVE-Standard" soweit es Europaschutzgebiete betreffe, jedenfalls auch die Standards der Naturverträglichkeitsprüfung erfüllen müsse. Dies sei in diesem Fall nicht passiert, weil keine ausreichenden Daten der aktuellen Vogelfauna, für welche die betreffenden Gebiete ausgewiesen und verordnet wurden, erhoben worden seien. Die Errichtung von Windkraftanlagen könne erhebliche Gefahren für die Vogelwelt- wie in der UVE als auch im Gutachten ausgeführt - darstellen. Daher sei Gewissheit dazu zu erlangen, dass durch das Vorhaben für das Schutzgebiet und für die Erhaltungsziele keine Gefahr gegeben ist. Diese Gewissheit könne nur durch eine aktualisierte Erhebung der Vogelfauna im Schutzgebiet erlangt werden. Konkret bedeute dies für die Vogelfauna: Störung des Brutgeschehens durch die Kollision brütender Vögel, das Meideverhalten und den damit verbundenen Lebensraumverlust, Barrierewirkung, Degradierung und Wertminderung von Brutstätten.

Weiters betonten die Vertreter der BF, dass auch bei einer - ihrer Meinung nach unzureichenden Erhebung im vorliegenden Fall - bereits eine Beeinträchtigung festgestellt wurde. Die Erhaltungsziele würden nicht erreicht. Es gebe einen Widerspruch von S 51 des Teilgutachtens Naturschutz Ornithologie von XXXXXXXX, zum "Naturraum in Überblick und zum Naturschutzkonzept", Seite 62 des Teilgutachtens. Auch die Behörde gehe in ihrem Bescheid von einer negativen Auswirkung aus, da die Bewilligungsfähigkeit nur unter Vorschreibung von Auflagen gegeben sei (Seite 49 des Bescheides).

Unter Verweis auf das Urteil des EuGH Rechtssache C-521/12 , Randnummer 29, wo die Nichtverträglichkeit festgestellt wird, argumentierte die BF, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht als Beurteilungskriterium für die Naturverträglichkeitsprüfung herangezogen dürfen. Ausgleichsmaßnahmen seien ein Ausnahmefall und nach den Vorgaben des Artikel 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie abzuhandeln. Als Ausgleichsmaßnahme im konkreten Projekt seien vorgesehen 13 ha Brutlebensraum für die Wiesenweihe. Die BF verwies darauf, dass normale Umsetzungsmaßnahmen zur Förderung von Vorkommen der Vogelarten, für welche die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keinesfalls als Ausgleichsmaßnahmen zu werten seien bzw. bewertet werden können, sondern eine Umsetzungspflicht der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie darstelle.

Zur wiederholten Aussage des SV, es sei ausreichend erhoben worden, verwies die BF auf den UVE-Fachbeitrag Tiere/Pflanzen/Lebensräume, wo unter 10.3. die Besprechung der betroffenen Schutzgüter erfolgt. Konkret sei auf Seite 109 in Bezug auf einen der betroffenen Vogelarten, nämlich den Uhu, zu lesen, dass der betroffene Anteil des Gesamtbestandes des Uhus, der Brutbestand in den Natura 2000 Gebieten Steinfeld und Feuchte Ebene Leithaauen, unbekannt sei. In den EuGH-Gerichtsurteilen seien die Ansprüche an die Erhebungsmethoden klargelegt. Aus Sicht der BF seien alle Vogelarten, die im Standarddatenbogen der betroffenen Schutzgebiete vollständig angeführt sind, nicht in dem Umfang erhoben worden, wie für eine Naturverträglichkeitsprüfung gefordert.

II.1.2.2.2. Die aus Sicht der Beschwerdeführerin unzureichenden Erhebungen zu den Fledermäusen, zum Uhu und zur Wiesenweihe als konkrete Beispiele

II.1.2.2.2.1. Zu den Fledermäusen

Der Einsatz von Fledermausdetektoren und Batcordern an insgesamt 10 Punkten entspricht dem Stand der Technik und ist für das Vorhaben ausreichend. Die Beobachtungen zum Vorkommen des Abendseglers sind ausreichend, weil Kollisionsrisiko bei großen Ansammlungen während des Abendseglerzuges besteht, der auch gezielt erhoben wurde. Im Gebiet wurde jedoch kein ausgeprägter Abendseglerzug festgestellt, was über durchschnittlichem von Windschutzgürteln gegliedertem Ackerland ohne Gewässer oder große Brachflächen im Nahbereich der Autobahn auch plausibel ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hält bezüglich der Erhebungen zur Fledermausaktivität im Projektgebiet fest, dass diese für das Untersuchungsgebiet und das Vorhaben ausreichend sind und vom erfahrenensten fledermauskundlichen Team in Ostösterreich mit Geräten auf dem Stand der Technik durchgeführt wurden.

II.1.2.2.2.2. Zum Uhu

Nach Ansicht der Vertreter der BF ist aber beispielsweise auch der Uhu nicht ausreichend erhoben worden, weil der Bestand unbekannt sei. Für die Frage, ob eine Brut besteht, sei eine Kartierung durchzuführen und nicht bloß zu behaupten und nicht auf den Anlagenstandort eingrenzbar. Es seien in einem Europaschutzgebiet auch die Eventualitäten des Vorkommens zu berücksichtigen anhand des Standarddatenbogens, in dem die Vogelarten angeführt sind. Ob und wie weit der Uhubrutbestand im Rahmen der UVE erhoben wurde zeige die Seite 52pp des UVE-Fachbeitrags Tiere/Pflanzen/Lebensräume, wo erkennbar sei, dass keine Erhebung zum Uhu durchgeführt wurde. Die Ableitung des Brutbestandes des Uhus nach Aussage der Jägerschaft entspreche nicht der geforderten Qualität einer Naturverträglichkeitsprüfung. Zur Frage des Risikos der Kollision mit Rotorblättern sei das Vorsorgeprinzip anzuwenden und das Kollisionsrisiko müsse nicht die einzige Auswirkung darstellen. Die Erhebung von Brutbeständen von Uhus erfolge nicht über die Erhebung von Rupfungen, sondern durch Begehung des zu kartierenden Geländes und die Wahrnehmung von Rufen.

Nach Ansicht des Sachverständigen XXXXXXXX sind jedoch nur solche Vogelarten über die vorhandenen Daten hinaus zu erheben, bei denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden können. Da im möglichen Auswirkungsbereich des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung kein Brutvorkommen des Uhus bestand, seien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Art in den Vogelschutzgebieten zu erwarten. Ergänzend dazu hielt XXXXXXXX als Verfasser der UVE, konkret zum Uhu fest, dass dieser im Projektumfeld erhoben wurde. Der Uhu werde als Nahrungsgast eingestuft. Die nächsten Brutgebiete seien bekannt und in der UVE zitiert (Seite 109). Das Zitat, dass der Brutbestand des Uhus unklar sei, stamme aus dem Managementplan 2009 der NÖ Landesregierung. Demgegenüber seien in der UVE Erhebungen und Befragungen (z. B. der Jägerschaft) zum Uhu vorgenommen worden. Da der Uhu als potenzieller Nahrungsgast selten im Projektgebiet vorkommen könne, herrsche maximal ein geringes Restrisiko für sehr seltene Kollisionen vor. In anderen Windparks Niederösterreichs seien mehrjährige erfolgreiche Bruten in Windparks dokumentiert. Die Untersuchungen im Rahmen der UVE erstreckten sich über den ganzen Jahresverlauf, wobei auch auf Federfunde und Rupfungen geachtet worden sei. Das Kollisionsrisiko des Uhus sei durch die Studie Dürr 2014 dokumentiert. Diese Vogelart besitze in Europa ein geringes Kollisionsrisikoprofil (14 Fälle seit 2001 in ganz Europa). Neben der Kollision könnten maximal sehr geringfügige Beeinträchtigungen des Jagdhabitats durch Schall eintreten. Die Auswirkungen in der Naturverträglichkeitsprüfung müssten zum Ergebnis führen, dass diese maximal gering sind.

Die Aussagen des Sachverständigen, dass für die Vogelart Uhu in Europa ein geringes Kollisionsrisikoprofil bekannt ist (Siehe Studie Dürr 2014: 14 seit 2001 in ganz Europa) sowie dass neben der Kollision maximal sehr geringfügige Beeinträchtigungen des Jagdhabitats durch Schall eintreten können, werden vom Bundesverwaltungsgericht als zu Grunde zu legender Sachverhalt festgestellt. Ebenso wird festgestellt, wie auch auf Grund von Untersuchungen im Rahmen der UVE festgestellt wurde, dass im möglichen Auswirkungsbereich des Vorhabens zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung kein Brutvorkommen des Uhu bestand, dieser als Nahrungsgast eingestuft wird, die nächsten Brutgebiete bekannt und in der UVE zitiert sind und durch dessen seltenes Vorkommen im Projektgebiet maximal ein geringes Restrisiko für sehr seltene Kollisionen vorherrscht.

II.1.2.2.2.3. Zur Wiesenweihe

Für die BF verwies XXXXXXXX auf seine Stellungnahme, die Beilage der Beschwerde ist. Diese wurde seiner Ansicht nach in keiner Weise entkräftet. Einige wesentliche zentrale Punkte seien: Die Wiesenweihe sei ein bodenbrütender Greifvogel, der im Bereich des Naturdenkmals "Krautgärten" innerhalb des Europaschutzgebietes seine Brutstätten habe. Weitere Brutvorkommen liegen in der "Feuchten Ebene Moosbrunn" ebenfalls im Natura- 2000-Gebiet sowie im Bereich des Truppenübungsplatzes "Großmittel" (letzteres mögliche Brutvorkommen). Es sei richtig, dass dieser Nahbereich des Brutgebietes relativ gut untersucht ist, aber es sei leider nicht so, dass die Randbereiche und die Umgebung der Brutgebiete gut erhoben seien. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der zentrale Aktionsraum der Wiesenweihe in einem Umfeld von 3 km liege und das Männchen der Wiesenweihe regelmäßige Jagdflüge bis etwa 6 km und im Extremfall bis 21 km unternehme. Dies bedeute, die Wiesenweihe sei ein sehr großräumig agierender Vogel, der sowohl die Natura 2000 Gebiete Steinfeld und Feuchte Ebene nutze, als auch deren Umgebung. Allerdings seien die Jagdgebiete, die häufiger genutzt werden, in einem Umkreis von 6 km unzureichend bekannt. Da den Kartierern selbst diese Brutvorkommen bekannt seien, wäre es angebracht gewesen, im Bereich der Standorte intensivierte Erhebungen zur Raumnutzung, durchzuführen. Laut dem UVE-Fachbeitrag Tiere/Pflanzen/Lebensräume wurden am Standort der geplanten Windkraftanlagen jedoch nur im Zeitraum Mai viermal und Anfang Juni einmal erhoben. Für die in der Wiesenweihe sensibelsten Phasen mit der ausgedehntesten Raumnutzung, nämlich Fütterung der Nestlinge und Bettelflugphase und flügge Jungvögel, wurde nach Ansicht von XXXXXXXX überhaupt nicht erhoben. Was vor allem in der UVE fehle, seien großräumige Erhebungen im Umkreis des Wiesenweihenbrutgebietes, wobei nach den Empfehlungen, die es in der Literatur gebe, ein Umkreis von 6 km zu erheben wäre. Die Flächenansprüche für eine intakte langfristig lebensfähige Wiesenweihepopulation würden 500 km² betragen. Die Brutvorkommen in den genannten Europaschutzgebieten, seien extrem gefährdet und sensibel. Da etwa in den Jahren 2013 und 2014 nur ein erfolgreiches Brutpaar festgestellt wurde, seien die Risiken durch den geplanten Windpark Oberwaltersdorf und weitere geplante Windparks in dieser Gegend enorm hoch. D. h. neben Meideverhalten, Barrierewirkung, sei besonders auch die Kollisionsgefahr, auch wenn nur sehr selten Kollisionsereignisse auftreten, eine unmittelbare Gefahr für das Weiterbestehen der Brutpopulation in diesen Schutzgebieten. Wenn angenommen alle 5 Jahre oder 10 Jahre ein Wiesenweiheindividuum aus einer bestehenden Brut kollidiert, sei dies möglicherweise ausreichend, um das Aussterben zu verursachen.

Dem entgegnete der Verfasser des entsprechenden UVE-Fachbeitrages, XXXXXXXX (zur Kollisionsgefährdung der Wiesenweihe), dass die Vogelart zu ca. 70 % unterhalb von 10 m fliege und 50 % der Flüge in einem Radius im Median von 343 m durchgeführt würden (Hötker, u. a.:"Greifvögel und Windkraftanlagen: Problemanalyse und Lösungsvorschläge", Schlussbericht Juni 2013, besonders relevant sei die Zusammenfassung auf Seite 145). Weiters sei in dieser Studie festgestellt worden, dass Wiesenweihen ein geringes Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen besäßen. Anhand dieser Daten lasse sich ableiten, dass für das Planungsvorhaben Windpark Oberwaltersdorf ein äußerst geringes Restrisiko für Kollisionen bestehe. Unterstrichen werde dies dadurch, dass keine Überflüge von Wiesenweihen, weder im Windpark Oberwaltersdorf noch im Planungsgebiet Ebreichsdorf festgestellt wurden. Erhebliche Auswirkungen auf Natura 2000 wurden daher ausgeschlossen. Auch der Sachverständige XXXXXXXX teilte diese Einschätzung. Nach Ansicht von XXXXXXXX liegen die geplanten Windkraftanlagen weit außerhalb einer Meidedistanz der Wiesenweihe. Das Planungsgebiet besitze keine Eignung als Jagdhabitat für die Wiesenweihe und die Art wurde in diesem Gebiet auch nicht jagend beobachtet, dadurch könne ein Verlust von Jagdgebieten ausgeschlossen werden.

Der Sachverständige XXXXXXXX ergänzte, dass angesichts der belegten Häufigkeit der gezielten Erhebungen der Wiesenweihe in dem Gebiet (allein 20 Termine von Frühjahr bis Sommer 2013 mit 2 sehr guten Ornithologen) und den Ergebnissen, eine Bedeutung des Standortgebietes des gegenständlichen Windparks für die Wiesenweihe auszuschließen sei. Zudem wurde das Gebiet im Jahr 2012 und 2014 mit gleicher Intensität untersucht. Hinzu kämen noch Erhebungen vom benachbarten Windpark Ebreichsdorf, die alle zum gleichen Ergebnis führten.

XXXXXXXX entgegnete für die BF, dass diese Erhebungen in einer Entfernung von 1,5 km vom Windpark stattgefunden hätten. Es sei nicht möglich, auf Grund dessen den Standort selbst hinsichtlich jagender Wiesenweihen zu beurteilen. XXXXXXXX ergänzte für die BF, dass es in Bezug auf Vogelerhebungen einen methodischen Unterschied gebe zwischen systematischen Kartierungen zur Erhebung von Beständen und Beantwortung konkreter Fragen und die Auswertung von Streudaten und Zufallsbeobachtungen. XXXXXXXX argumentierte, dass er z. B. in einem Wiesenweihenbrutgebiet im Waldviertel in Japons über viele Saisonen festgestellt habe, dass sehr wohl ein Meideverhalten vorliege, insbesondere von Brutvögeln und dass er dort direkt eine Fast-Kollision eines Wiesenweihemännchens beobachte habe.

XXXXXXXX hielt für die PW fest, dass von 2012 bis 2014 im Bereich der Brutplätze der Wiesenweihe, des Windparkplanungsgebietes Oberwaltersdorf und Ebreichsdorf, unzählige Untersuchungen (auch viele systematische) zur Habitatnutzung der Wiesenweihe durchgeführt worden seien. Alle Erhebungen zeigten eindeutig, dass das Windparkplanungsgebiet Oberwaltersdorf nicht von der Wiesenweihe genutzt werde. Die von XXXXXXXX angesprochenen Beobachtungen beruhten nicht auf systematischer Erforschung.

II.1.2.2.4. Exkurse zu den Fragen, was ausreichend systematisierte Erhebungen darstellen und warum vom Sachverständigen als behördlicher UVP-Gutachter Ausgleichsflächen für die Wiesenweihe vorgeschlagen wurden

Auf die Frage seitens des Gerichts, was eine ausreichend systematisierte Erhebung in diesem Zusammenhang sei, antwortete der Sachverständige XXXXXXXX wörtlich: "Systematisierte ornithologische Erhebungen mittels Standardmethoden werden etwa bei Brutvogelerhebungen, bei Erhebung der Vogelaktivität im 500 m Standard-Kreise, bei Punkttaxierungen, bei Linientaxierungen, bei Revierkartierungen, bei Rasterkartierungen und ähnlichen Fragestellungen angewandt. Bei der gezielten Untersuchung einer einzigen Vogelart, insbesondere eine Großvogelart ist die beste Methode, das möglich häufige Aufsuchen des Untersuchungsgebietes zur richtigen Zeit, mit der richtigen Ausrüstung, bei geeigneten Witterungsverhältnissen und durch entsprechend befähigte und ausgebildete Fachleute. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die spezifische für Windparks angewandte Methode ist die Punkttaxierung im 500-m-Standard-Kreis. Diese Methode wurde zusätzlich zu den gezielten Erhebungen der Wiesenweihe auch in diesem Fall angewandt. Im Winter wurde eine Linientaxierung durchgeführt. Die Erfassung im 500-m-Standard-Kreis hat den Vorteil, dass auch revieranzeigende Verhaltensweisen zusätzlich zur Vogelaktivität erfasst werden, sodass sich ein Spektrum von Brutvögeln über Nahrungsgast bis zum Durchzügler ergibt."

Für XXXXXXXX besteht aber eine große methodische Schwäche der angewandten Methode bezogen auf die Wiesenweihe in der unzureichenden Erhebung unmittelbar am Standort des Vorhabens und in der weiteren Umgebung. Für ihn ist Meidung einer Windkraftanlange dann gegeben, wenn sich z. B. die Aufenthaltsdauer gegenüber nicht belasteten Flächen reduziert. Qualitative Typen von Meidungen von Weihen gebe es verschiedene. Es seien spezielle Verhaltensweisen anzuführen, Jagdverhalten sei nur eine Art und Weise, die komme am ehesten in der Nähe von Windrädern vor. Für brutbiologisches Verhalten z. B. Balzflüge und Balzrufe, Beuteübergaben und Wahl der Nistplätze selbst, gebe es konkrete qualitative Hinweise sowie Literatur, dass eben hier gravierende Auswirkungen zu verzeichnen seien.

Auf die Frage seitens des Gerichts, warum überhaupt die 13 ha Ausgleichsflächen für die Wiesenweihe vorgeschlagen wurden, antwortete der Sachverständige, dass diese Ausgleichsflächen üblicher Weise keine Ausgleichsmaßnahme im Sinne von Natura-2000 seien, also keine Maßnahme um einer Erheblichkeit der Auswirkungen zu entgehen, sondern eine bereits im Projekt enthaltene Maßnahme zur Verminderung von Projektsauswirkungen und zur Verbesserung des Naturraums. In diesem Fall sei es sinnvoll gewesen, sie mit Maßnahmen für die Wiesenweihen im Gebiet zu kombinieren.

XXXXXXXX betonte für die BF, dass der Begriff "erhebliche Auswirkungen" in der FFH-Richtlinie in Zusammenhang mit Artikel 6 der FFH-Richtlinie nur beim Vorprüfungsverfahren Verwendung fände. Bei der Naturverträglichkeitsprüfung selbst beschränke sich die Frage darauf, ob ein Gebiet als solches beeinträchtigt wird, ohne Abstufung auf Erheblichkeit.

Dem entgegnete für die belangte Behörde Mag. XXXX, RU4, wörtlich:

Gemäß den Beschwerdeausführungen versteht die BF unter der behördlich angestellten Prüfung offenbar lediglich die durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung. Hierauf bezogen muss angemerkt werden, dass der behördliche Prüfauftrag auf die Prüfung der Umweltverträglichkeit des in Betracht stehenden Vorhabens gelautet hat. Die von der BF angesprochene Naturverträglichkeit ist ein wesentlicher, aber nicht der einzige Teil der behördlichen Prüfung. Demzufolge waren die behördlichen Prüfschritte an den einschlägigen Rechtsbestimmungen des UVP-G 2000 zu orientieren. Im Zuge der Entscheidungsfindung mussten demnach die einschlägigen materienrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 17 Absatz 1 UVP-G 2000) mit angewendet werden. Insoweit wurde auch § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 mitvollzogen und ergab die Vorhabenprüfung, dass die konkret in Betracht stehenden Erhaltungsziele respektive verordnete Europaschutzgebiete durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt werden. In Ansehung von § 10 NÖ-Naturschutzgesetz 2000 konnte daher im Hinblick auf die Beurteilung der Naturverträglichkeit gefolgert werden, dass diese im Gegenstand gegeben ist und demnach auch die in der zitierten Rechtbestimmung angesprochenen Genehmigung ausgesprochen werden. Zu beachten ist, dass diese Entscheidung im Verbund mit der Erteilung der Genehmigung nach § 17 Absatz 1 UVP-G 2000 steht und demnach auch Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen etc. (§ 17 Abs. 4) bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeiten maßgebend sein können. Im Zusammenhang ist unrichtig, dass auf Seite 49 des zu Grunde liegenden behördlichen Genehmigungsbescheides die Feststellung einer Nichtverträglichkeit getroffen wurde. Es besteht in Österreich auch die Rechtsansicht, dass die Natura 2000 Richtlinien in den Landesgesetzes umgesetzt wurden und auch im NÖ-Naturschutzgesetz umgesetzt wurde und daher auch nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit der FFH-Richtlinie anwendbar war.

II.1.2.2.5. Fortsetzung der Diskussion und Feststellungen zum Beispiel der Erhebungen der Wiesenweihe

XXXXXXXX hielt für die BF zur Wiesenweihe aus einem Übersichtspapier "Informationen über Einflüsse der Windenergie auf Vögel", Stand 19.11.2014, (Autoren: T. XXXXemach und T. Dürr) zu den Flughöhen der Wiesenweihen zitierend fest, dass von einem Wiesenweiheforscher aus Westfalen namens Hubert Illner 17 Paare z. B. in der Balzphase untersucht wurden und von 1.000 protokollierten Flugminuten 32 % der Flüge in einem Höhenbereich von 30 - 120 m und 10 % der Flüge über 120 m hoch und im erheblichen Rotorbereich der Windkraftanlagen stattfanden. Bei reinen Sichtbeobachtungen sei außerdem methodisch bedingt von einer deutlichen Unterschätzung der Zahl von Flügen in > 100 m auszugehen.

Zum Literaturzitat von Hubert Illner hielt XXXXXXXX für die PW fest, dass diese Aussage, dass die Balzflüge in großen Höhen stattfinden, bekannt sei. Jedoch fänden diese Balzflüge im Nahbereich des Neststandortes statt. Dieses sei in der Studie von Hötker und andere 2013 systematisch untersucht und dargestellt worden. Dadurch sei das Planungsgebiet in ausreichender Entfernung zum Brutplatz und es würden keine Kollisionen erwartet.

XXXXXXXX betonte demgegenüber für die BF, dass er als langjähriger Betreuer der Wiesenweihe in Niederösterreich mit aktuellem Stand 2014 über 200 Bruten beobachtet und lokalisiert habe. Der Stand 2011 sei für das Waldviertel in einem Aufsatz von ihm enthalten und es sei völlig falsch, dass sich die Balzaktivitäten nur auf die Nähe des Brutplatzes oder des Horststandortes beschränken, sondern Balzaktivitäten fänden regelmäßig in der Umgebung von Brutplätzen statt, in Entfernungen von 3 km. In der Fachliteratur gebe es auch Angaben von 4 km vom späteren Horststandort. Auch in Oberwaltersdorf und Tattendorf hätte es Balzaktivitäten gegeben. Das Brutvorkommen wurde 2012 entdeckt, auf Grund des Monitorings. Es sei nicht auszuschließen, dass es schon länger besteht.

Für XXXXXXXX bestätigen die Untersuchungen vom Technischen Büro XXXX für die BF, dass vor 2012 keine Wiesenweihebruten in diesem Gebiet vorlagen und alle Beobachtungen der letzten Jahren zeigen, dass die Balzflüge im Nahbereich der Horststandorte stattgefunden hätten und nachweislich nicht im Planungsgebiet Windpark Oberwaltersdorf oder des bestehenden Windparks Tattendorf. Der Sachverständige XXXXXXXX ergänzte, dass mit den in der UVE angewandten Erfassungsmethoden der Ist-Zustand der Vögel ausreichend erfasst sei und nie behauptet wurde, dass eine Methode für alle Vogelarten anzuwenden sei.

XXXXXXXX verwies für die BF auf den UVE-Fachbeitrag zum Windpark Oberwaltersdorf, wo auf Seite 52pp die angewendeten Erhebungsmethoden auch für die Brutvögelfauna angeführt sind. Auf Seite 54 steht unter dem Titel Punkttaxierungen und Brutvogelerhebungen: Ab 17.04.2012 fanden im Untersuchungsgebiet standardisierte Punkterhebungen als auch Brutvogelerhebungen statt. Im Weiteren sind in einer Tabelle 12 Beobachtungstage angeführt, wovon sechs Beobachtungstage außerbrutzeitlich sind. Also in Summe sechs Beobachtungstage in diesen Standardbeobachtungskreisen. Weitere Angaben, was unter Brutvogelerhebung zu verstehen sein soll, seien nicht zu finden und könnten daher auch nicht beurteilt werden. Aus Sicht der BF gehe daraus hervor, dass außer den Beobachtungen an den Standardbeobachtungskreisen keine Brutvogelerhebungen durchgeführt wurden. Um die Dringlichkeit von methodisch sauberen Erhebungen von Wiesenweihen im gesamten Gebiet zu untermauern, legte

XXXXXXXX für die BF aus dem Projekt von BirdLife Österreich, Artenschutzprojekt Wiesenweihe (Circus pygargus), Brutbestand und Schutz in Niederösterreich, den von ihm verfassten Endbericht zu den Jahren 2011 bis 2013 vor und verwies insbesondere auf Tabelle 14 und die Einstufung der von der Wiesenweihe besiedelten Vogelschutzgebieten Niederösterreichs (Seite 90).

XXXXXXXX verwies für die PW abschließend zur Wiesenweihe auf die Seite 202 dieser genannten Studie, wo die Schlussfolgerungen enthalten sind, dass keine eindeutig statistisch signifikanten Beeinflussungen der Bestandesentwicklung der Wiesenweihe festgestellt wurden.

Festgestellt wird vom Bundesverwaltungsgericht, dass die Wiesenweihe ein bodenbrütender Greifvogel ist, der im Bereich des Naturdenkmals "Krautgärten" innerhalb des Europaschutzgebietes Steinfeld seine Brutstätten hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiters fest, dass für das Vorhaben Windpark Oberwaltersdorf nur ein sehr geringes Restrisiko für Kollisionen von Wiesenweihen mit den Rotorblättern der Anlagen besteht, weil

in gezielten Erhebungen der Wiesenweihe an allein 20 Terminen von Frühjahr bis Sommer 2013 mit zwei sehr guten Ornithologen sowie ähnlich intensiven Untersuchungen im Jahr 2012 und 2014 nachgewiesen wurde, dass keine Überflüge von Wiesenweihen im Windparkgelände Oberwaltersdorf noch im Planungsgebiet des benachbart geplanten Windparks Ebreichsdorf festgestellt wurden; das Planungsgebiet besitzt keine Eignung als Jagdhabitat für die Wiesenweihe und die Art wurde in diesem Gebiet auch nicht jagend beobachtet, dadurch kann ein Verlust von Jagdgebieten ausgeschlossen werden;

die Flughöhen der Wiesenweihe zu 60 bis 70 % unterhalb von 10 m liegen und der Gefährdungsbereich der konkreten Windkraftanlagen daher relativ selten erreicht wird, wobei sich die Flugaktivität in kritischen Höhen auf den Neststandort konzentriert (50 % der Lokalisiationen liegen innerhalb des Radius von 182 bis 497 m - Median 343 m - um das Nest)

Die Untersuchungen bezüglich Vorkommen und Auswirkungen auf die Wiesenweihenpopulation entsprachen sowohl was die Zeit der Untersuchungen, den Ort der Untersuchungen als auch ihre Methoden betrifft, dem Stand der Technik.

Die Studie "Ornithologische Grundlagen für die Windkraftzonierung in Niederösterreich" von Wichmann und Denner 2013, die sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Projektwerberin mehrfach ins Treffen geführt wurde und die als Grundlage für die ornithologische Zonierung bezüglich Windkraft in Niederösterreich diente, belegt, dass kumulative Effekte der im Vorhabensgebiet benachbarten Windparks bei der Zonierung berücksichtigt worden sind. Dies in dem Sinn, als auch unter Berücksichtigung der in der Umgebung ausgewiesenenen Ausschlußzonen das Projektgebiet als Vorbehaltszone ausgewiesen wurde mit dem Vorbehalt, dass die Raumnutzung der westlich brütenden Wiesenweihen detailliert abzuklären bzw. allfällige Bruten im Nahbereich zu eruieren sei, was konkret geschehen ist.

Als empirischer Anhaltspunkt dafür, dass in der vom Vorhaben gewählten Distanz vom Bruthabitat auch kein Meideverhalten der Wiesenweihe und damit eine Verschlechterung ihres derzeitigen Lebensraumen zu erwarten ist, ist die mit einiger Wahrscheinlichkeit anzuehmende Tatsache zu werten, dass dieser Vogel nach Errichtung des benachbarten Windparks Tattendorf 2011 erstmalig im Jahr 2012 im Bereich Grillenhügel gebrütet hat.

II.1.2.2.6. Zu den Erhebungen der vier weiteren Vogelarten Sakerfalke, Großer Brachvogel, Triel und Wachtelkönig

XXXXXXXX stellte als Vertreter der BF die Frage, mit welchen Kartierungsmethoden der Brutbestand bzw. Brutpaare der 4 Vogelarten Sakerfalke, Großer Brachvogel, Triel und Wachtelkönig in den beiden betroffenen Europaschutzgebieten festgestellt wurden und zu welchen Ergebnissen die Kartierungen führten.

XXXXXXXX beantwortete diese Frage in der mündlichen Verhandlung wörtlich wie folgt: "Die Mitarbeiter des Technischen Büros XXXX wohnen in der Feuchten Ebene und dokumentieren seit ca. dem Jahr 2000 jährlich alle Sakerfalkenbruten. In den Jahren 2011 und 2012 wurden keine Sakerfalkenbruten im Nahbereich des Projektgebietes festgestellt. Ursache dafür war, dass die Hochspannungsleitung neu gestrichen wurde. 2013 und 2014 lag der nächstgelegene Sakerfalkenhorst in ca. 3 km Entfernung auf der Höhe des Magna Racinos. Der Sakerfalke wurde daher korrekt als seltener Nahrungsgast im Umfeld des Planungsgebietes eingestuft. Zum Großen Brachvogel ist festzuhalten: Die letzten Brutversuche im Bereich "Krautgärten" und "Stiftsbreiten" (beides im Abstand 1,2 - 1,5 km von der nächstgelegenen geplanten Windkraftanlage) wurden während umfangsreichster Erhebungen zum Windpark Tattendorf festgestellt. Die Brutversuche waren erfolglos. Das Gebiet eignet sich aktuell auf Grund der landwirtschaftlichen Nutzungsänderung nur mehr bedingt für den Brachvogel. Derzeit laufen Bemühungen in Zusammenarbeit mit Fr. XXXXEdelbauer von der NÖ Naturschutzabteilung, die Flächen im Bereich "Grillenhügel" und "Krautgärten" durch ein optimiertes Mahdregime für den Großen Brachvogel aufzuwerten. Dieses Potenzialgebiet liegt in 1,5 km Entfernung zum Planungsgebiet. Zum Triel gibt es lediglich historische Brutvorkommen im Bereich "Grundfeld" (80er Jahre). Der Triel findet derzeit keine geeigneten Bruthabitate im Umfeld des Planungsgebietes vor. Zum Wachtelkönig:

Das Planungsgebiet ist als Brutgebiet für den Wachtelkönig völlig ungeeignet, da dieser Bereich durch Windschutzgürtel gekammert ist. Das nächste Potentialgebiet wäre der Bereich "Grillenhügel" und "Krautgärten". Dieses Gebiet wurde 2012 bis 2014 intensivst auch zur Brutzeit des Wachtelkönigs untersucht. Es wurden keine brutverdächtigen Wachtelkönige festgestellt. Die Kartierungsmethoden für alle Vogelarten bestehen darin, dass durch intensive Begehungen der Verdachtsflächen Hinweise auf brutverdächtige Brachvögel erlangt werden."

XXXXXXXX führte nach der Frage von XXXXXXXX, ob für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die beiden Europaschutzgebiete keine Kartierung der Brutvogelbestände für die beiden Schutzgebiete vorgenommen wurde, weiter aus: "Im Rahmen der Projekterhebungen wurden das Planungsgebiet und das relevante Umfeld auf naturschutzfachlich sensible Vogelarten überprüft. Erhebungen zu Triel, Wiesenweihe, Sakerfalke, Großer Brachvogel und Wachtelkönig im Gesamtbereich der Vogelschutzgebiete, werden jährlich durchgeführt (z. B. Trielzählungen im Auftrag der NÖ Landesregierung; Erfassung aller Sakerfalkenhorste durch unseres technisches Büro). Weiters verweise ich auf die BirdLife-Datenbank in der alle Einzelbeobachtungen zusammengetragen werden."

Auf die Frage vom Vertreter der PW, ob die Vertreter der BF der Ansicht seien, dass für die Erstellung der UVE eigenen Kartierungen auf den gesamten Flächen der Europaschutzgebiete (auch wenn diese viele km entfernt sind, im gegenständlichen Fall mehr als 20 km) durchgeführt werden müssen, antwortete XXXXXXXX: "Um die Auswirkungen eines Projektes auf die Erhaltungsziele eines Schutzgebietes in diesem Sinne auf die Vogelarten, für welche dieses Gebiet ausgewiesen wurde, festzustellen, bedarf es einer Erhebung eines aktuellen Zustandes durch die besten wissenschaftlichen Methoden um Gewissheit darüber zu erXXXXen, wie der Erhaltungszustand ist. Der Erhaltungszustand ist das Maß der Beurteilung. Damit ist Ihre Frage eindeutig mit "ja" zu beantworten."

Seitens des erkennenden Gerichts wurde an den Sachverständigen folgende Frage gerichtet: "Als Erhaltungsziel, beispielsweise für das Vogelschutzgebiet Steinfeld wurde in der Schutzgebietsverordnung die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume der heute diskutierten Arten, festgelegt. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben die Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt bzw. Flächengröße, konterkarieren könnte?" Dies wurde vom Sachverständigen wie folgt beantwortet: "Es liegen keine Hinweise vor, dass das Vorhaben die Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2 der Verordnung genannten Arten verhindern oder behindern könnte, weil das Vorhabensgebiet selbst keine geeigneten Lebensräume und Vorkommen der betreffenden Arten enthält, sind Auswirkungen von außen auf entsprechende Vorkommen und Lebensräume in den Vogelschutzgebieten auszuschließen."

Es wird vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass weder der Triel, noch der Sakerfalke, der Große Brachvogel oder der Wachtelkönig im Projektgebiet oder in einem vom Vorhaben beeinflussten Umfeld brüten. Der Triel findet derzeit keine geeigneten Bruthabitate im Umfeld des Planungsgebietes vor. Das Vorhaben würde einer Wiederansiedelung des Triels auch nicht entgegenstehen, wie entsprechende Beobachtungen an Windkraftanlagen im Marchfeld zeigen. Auch in Bezug auf die anderen genannten Vogelarten kann festgestellt werden, dass das Vorhaben die Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume dieser und der weiteren in der Schutzgebietsverordnung für das Vogelschutzgebiet Steinfeld genannten Vogelarten nicht verhindern oder behindern kann, weil das Vorhabensgebiet selbst keine geeigneten Lebensräume und Vorkommen solcher Arten enthält und Auswirkungen von außen auf solche Lebensräume und Vorkommen in den Vogelschutzgebieten auszuschließen sind.

II.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen XXXXXXXX decken sich mit den Angaben der PW in der UVE.

Anhand der konkreten Beispiele Fledermäuse, Uhu, Triel, Wachtelkönig, Sakerfalke und Großer Brachvogel waren auch die Aussagen des Sachverständigen im Gutachten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar.

Trotz der besonders kontroversiellen Sichtweisen hinsichtlich der Wiesenweihe sind auch hier die Aussagen des Sachverständigen nicht unplausibel. Die angegebenen 1,5 km Untersuchungsradius betrafen das Monitoring für den Windpark Tattendorf, nicht die UVE für den Windpark Oberwaltersdorf. Für die UVE zum Windpark Oberwaltersdorf wurde laut UVE, Fachbeitrag Tiere, Pflanzen, Lebensräume, Seiten 52 ff., ein größerer Raum einschließlich des Windparkstandortes bearbeitet. Zu den Erhebungsterminen zum Monitoring WP Tattendorf 2013 hat der Sachverständige eine Liste bei der Verhandlung verlesen, die er sich selbst aus den Daten zum Monitoring zusammengestellt hat, und die in seine Beurteilung des Vorhabens einging.

Die von XXXXXXXX für die BF angeführten Beobachtungen zu großen Flughöhen auch bis 3km Entfernung vom Brutplatz gründen sich jeweils auf Einzelbeobachtungen von ihm. Die Angaben zu Flughöhen bei XXXXXXXX gründen sich dagegen auf systematische Beobachtungen für die UVE und aus dem Monitoring und stehen mit Angaben in der Literatur im Einklang: Wiesenweihen jagen im Umfeld ihres Brutplatzes allgemein in geringer Höhe über den Feldern und Wiesen.

Die beiden Publikationen Langgemach & Dürr und Hötker 2013 widersprechen sich nicht: Langemach und Dürr (2014) zitieren als Metastudie aus anderen Studien bzw. handelt es sich bei dem besagten Zitat um eine kurze schriftliche Mitteilung von H. Illner. Die Daten von Illner beruhen auf Sichtbeobachtungen aus 2010. Nähere Daten oder Analysen sind in der kurzen Mitteilung nicht ersichtlich. Die Daten von Hötker et al. (2013) beruhen auf mehrjährige Telemetriedaten zur Wiesenweihe. Detail-Analysen sind in dieser Publikation ersichtlich.

Die in beiden Studien angegebenen Flughöhen widersprechen sich ebenfalls nicht. Bei der Betrachtung des Kollisionsrisikos der Wiesenweihe ist auf Flughöhen in Entfernung zum Neststandort Bezug zu nehmen. Wesentlich ist, dass der Großteil der Flugbewegungen im Nahbereich des Neststandortes stattfindet. Flughöhen im kritischen Rotorbereich abseits des Neststandortes finden selten statt. Beide Studien kommen zum gleichen Ergebnis, dass die Kollisionsgefährdung für die Wiesenweihe im Nahbereich des Neststandortes relevant ist. Hötker et al. (2013) zeigen anhand der gefundenen Kollisionsopfer der Wiesenweihe, dass die Entfernung der WEA zum Neststandort 250-300m betrugen. Langemach und Dürr zitieren aus (BOUZIN 2013), dass Kollisionsopfer bei einer Entfernung der WEA und Brutplatz von <300m-500 dokumentiert sind. Diese Kollisionsfunde passen sehr gut mit den festgestellten Flughäufigkeiten und Flughöhen der Telemetriedaten aus Hötker et al. (2013) zusammen.

Bezüglich der Anmerkung von XXXXXXXX für die BF, dass er Balzflüge in bis zu 3km Entfernung zum Neststandort beobachtet hat, ist anzumerken, dass einzelne Sichtbeobachtungen (als Extremwert dargestellt) jedoch Telemetriestudien nicht entkräften können, welche aufgrund der Vielzahl an Daten statistische Analysen über Flughöhen und Entfernungen erlauben. Die im Verfahren präsentierten Telemetriestudien zeigen, dass Flüge abseits der Neststandorte in kritischer Höhe nur selten vorkommen.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

II.3.2. Zum Umfang der Parteienrechte und den Einwendungen der Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg als anerkannte Umweltorganisation

Die BF, der Verein Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 14.08.2013, UW.1.4.2./0049-V/1/2013 als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit eine Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 vor. Diese Umweltorganisation hat gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die PW vermeinte in der Äußerung zur Beschwerde vom 10.06.2014, dass die Ausführungen im Schreiben der BF vom 23.10.2013 keine Einwendungen im Rechtssinn darstellen, verkennt aber nicht, dass "nach der ständigen Judikatur auch der Einwand einer etwaigen Unvollständigkeit der UVE als Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Einhaltung von Umweltvorschriften geltend gemacht werden kann (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160)". In ihrer Stellungnahme vom 31.10.2014 bezweifelte die PW zudem, dass ein Beschluss des Vorstandes der Forschungsgemeinschaft vorliege, der für die Einbringung einer Einwendung und einer Beschwerde notwendig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu Folgendes fest: Der VwGH weist in seinem Erkenntnis vom 21.10.2014, Zl. 2012/03/0112 in einem ähnlich gelagerten Fall unter Punkt 8.2. zur Vertretungsbefugnis eines Vereines bzw. einer Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Folgendes hin:

"8.2. Zum Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Parteistellung der drittmitbeteiligten Partei richtet, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Bei der drittmitbeteiligten Partei handelt es sich - was weder von den Beschwerdeführerinnen noch von einer anderen Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Frage gestellt wurde - sowohl um einen Verein im Sinne des VerG 2002 als auch um eine eingetragene Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs 7 UVP-G 2000. Die Frage, ob XXXXH A berechtigt war, namens der drittmitbeteiligten Partei Einwendungen im gegenständlichen Verfahren zu erheben, richtet sich iSd § 6 Abs 2 VerG 2002 zunächst nach den Vereinsstatuen der drittmitbeteiligten Partei. Ferner ist bei der Beurteilung dieser Frage auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem Einwendungen bei der Erstbehörde erhoben wurden.

Auf Grundlage des von der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltes kann aber eine rechtskonforme Beurteilung der Frage, ob die drittmitbeteiligte Partei rechtzeitig ihr zurechenbare Einwendungen erhoben hat, nicht erfolgen. Für die Beurteilung, durch wen und in welcher Form Einwendungen für die drittmitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren zu erheben waren, ist auf jenen Zeitpunkt - im konkreten Fall: auf den Oktober 2010 - abzustellen, in dem diese Einwendungen tatsächlich erhoben wurden. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist aber ersichtlich, in welcher Form die Vertretungsbefugnis der drittmitbeteiligten Partei zu diesem Zeitpunkt geregelt war. Ebenso wenig weist der angefochtene Bescheid konkrete Feststellungen zu den gemäß § 6 Abs 2 VerG 2002 für die Vertretungsbefugnis primär maßgeblichen Vereinsstauten der drittmitbeteiligten Partei auf.

Daran vermögen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach XXXXH A gemäß einem Vereinsregisterauszug vom 27. September 2011 für die Periode vom 8. Mai 2009 bis zum 7. Mai 2013 sowohl die Funktion eines Geschäftsführers als auch eines Schriftführers für die drittmitbeteiligte Partei innehabe, nichts zu ändern. Aus diesen Feststellungen kann nämlich nicht geschlossen werden, in welcher Form die organschaftliche Vertretung der drittmitbeteiligten Partei im Oktober 2010 zu erfolgen hatte.

Da somit der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird daher zur Klärung der Frage, ob die drittmitbeteiligte Partei im konkreten Verfahren präkludiert ist, zunächst zu erheben sein wie die Drittmitbeteiligte im Oktober 2010 (organschaftlich) vertreten war und in welcher Form dies zu erfolgen hatte."

Gemäß dem der Beschwerde beigelegten Vereinsregisterauszug zum Stichtag 13.05.2014 bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Vereins Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers. Zur Einbringung der Einwendungen und der Beschwerde war daher auch kein gesonderter Beschluss des Vorstandes, eines Fachausschusses bzw. der Generalversammlung notwendig. Dem Vereinsregisterauszug ist eine Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter vom 30.08.2013 bis 29.08.2015 zu entnehmen. Auch Baumgartner/Petek (UVP-G 2000) weisen in ihrem Kurzkommentar auf Seite 213 darauf hin, dass Umweltorganisationen nur durch ihre außenvertretungsbefugten Organe (z.B. im Vereinsregister für eine Funktionsperiode registrierte Vereinsobleute) handeln können. Maßgeblich ist beispielsweise eine Vereinssatzung (siehe auch US 12.06.2012, 4B/2011/16-85 "Hochsonnberg" sowie US 03.05.2012, 2B/2012/4-6 "Windpark Hollern

II").

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2013, Zl. 2011/03/160 hält der VwGH unter Punkt 4.2. letzter Satz fest: "Vor dem Hintergrund des weiten Verständnisses des Begriffes der "Umweltschutzvorschrift" ist § 6 UVP-G 2000 zu den "Umweltschutzvorschriften" zu zählen, zumal - wie eben dargelegt - die vom Projektwerber im Zuge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren vorzulegenden Unterlagen und Beschreibungen (also die UVE) auch im weiteren Genehmigungsverfahren Berücksichtigung zu finden haben. Insofern kommt der beschwerdeführenden Umweltorganisation grundsätzlich die Berechtigung zu, eine etwaige Unvollständigkeit der UVE zu monieren."

Gemäß dem Schriftsatz der BF vom 23.10.2013 werde das "Vorhaben durch seine Lage, durch Bauhöhen und Anlagenteile und durch die Betriebsweise Auswirkungen auf die Natur, insbesondere auf geschützte Vogelarten entfalten, die eine schwerwiegende Umweltbelastung darstellen. Weiters weise die Erhebungsmethodik der UVE "jedenfalls zum Kapitel 7 Vögel und ihre Lebensräume nicht annähernd den erforderlichen Umfang auf, um mögliche Auswirkungen des Vorhabens erkennen zu können. Die BF legte im Schreiben vom 23.10.2013 nicht dar, was der "erforderliche Umfang" sei. Es wurde auch nicht dargestellt, welche schwerwiegende Umweltbelastung mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sei.

Um ihre Parteistellung nicht zu verlieren, müssen Umweltorganisationen nach Baumgartner/Petek (UVP-G 2000, Kurzkommentar Seite 213) anders als Bürgerinitiativen konkrete Rechtsverletzungen geltend machen. Dies hat die Forschungsgemeinschaft insofern erfüllt, als diese im (Einwendungs-) Schreiben vom 23.10.2013 eine etwaige Unvollständigkeit der UVE monierte. Nach Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³ (RZ 121) muss die Einwendung einer Umweltorganisation objektives Umweltschutzrecht zum Gegenstand haben und ist tauglich, wenn sie z. B. darauf abzielt, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt in der vorliegenden Form nicht den anzuwendenden Umweltvorschriften entspricht.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die Inhalte des Schreibens der Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg vom 23.10.2013 als "Einwendungen" zu qualifizieren sind. Die mit beiden notwendigen Unterschriften des Obmannes und der Schriftführerin versehenen schriftlichen Einwendungen vom 23.10.2013 während der Auflagefrist sind somit gültig, rechtzeitig und zulässig. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg formal rechtsgültig Einwendungen erhoben hat. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann auch der Einwand einer etwaigen Unvollständigkeit der UVE als Verletzung des subjektiven öffentlichen Rechts der Einhaltung von Umweltvorschriften geltend gemacht werden.

II.3.3. Zum zulässigen Umfang der Beschwerde

Öffentliche Interessen können im Verfahren nach dem UVP-G 2000 nur von Parteien geltend gemacht werden, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist (VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0262,026). Aus § 44 b Abs. 1 AVG betreffend die Präklusion im Großverfahren ergibt sich weiters in gleicher Weise wie aus § 42 Abs. 1 AVG, dass das Bundesverwaltungsgericht durch die eingetretene Präklusion auf die Prüfung im Rahmen rechtzeitig erhobener Einwendungen beschränkt ist, da durch diese der Prüfungsbereich endgültig abgesteckt worden ist (siehe auch VwGH vom 15.09.2009, 2008/06/0005).

Die Antragstellerin vermeinte in der Äußerung zur Beschwerde vom 10.06.2014 Folgendes: Sollte das Verwaltungsgericht das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.10.2013 dennoch als "Einwendungen" qualifizieren, so konnte diese ihre Parteistellung nur hinsichtlich der in diesem Schreiben erwähnten Punkte aufrecht halten. Das Schreiben vom 23.10.2014 behandle "lediglich unzureichende Untersuchungen im Hinblick auf geschützte Vogelarten, vermeintlich ungenügende Untersuchungen im Zusammenhang mit der Fledermausfauna oder die Verletzung der Artenschutzbestimmungen wurden während der Auflagefrist nicht geltend gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest: Das Schreiben der Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg vom 23.10.2013 kann bereits in einer Wortlautinterpretation so verstanden werden, dass mit "insbesondere auf geschützte Vogelarten" auch die thematisch eng verbundene Fledermausfauna miterfasst ist. Damit ist auch die Beschwerde der Forschungsgemeinschaft Wilhelminenberg vom 15.05.2014 rechtzeitig, gültig und vollinhaltlich zulässig.

II.3.4. Rechtsgrundlagen

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993, idF. BGBl. I Nr. 14/2014

§ 5 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:

(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 bis 6 UVP-G 2000 lautet:

(1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungs-prozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) Klima-und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikate-gesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes;

Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen

sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

§ 12 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

(1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.

§ 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraus-setzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglich-keitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

....

§ 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

(1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

.........

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

....

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl I Nr. 122/2013

§ 24 Abs. 1 VwGVG lautet:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG, LGBl. 5500 i.d.g.F.

§ 9 NÖ NSchG lautet:

(Europaschutzgebiet)

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:

1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.

2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9) geändert worden ist.

3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.

4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums:

die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

8. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung "Europaschutzgebiete" zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.

(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

§ 10 NÖ NSchG lautet

(Verträglichkeitsprüfung)

(1) Projekte,

* die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

* die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt

* bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp

und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses

* ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art

gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura-2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

II.4. Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts

II.4.1. Allgemeines zur FFH Richtlinie und deren Umsetzung durch die Naturschutzgesetze der Länder

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) bildet gemeinsam mit der Vogelschutz-Richtlinie den Kern des europäischen Naturschutzrechtes. Die Richtlinie hat das Ziel, "zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten beizutragen" (Art. 2 Abs. 1 FFH-Richtlinie).

Zur Erreichung dieses Zieles soll insbesondere ein "kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung Natura-2000" errichtet werden. In diesem Netzwerk sollen Lebensräume und Arten, welche aufgrund ihrer Seltenheit bzw. Gefährdung von "gemeinschaftlichem Interesse" sind, erhalten werden. So wie bei der Vogelschutz-Richtlinie sind diese Schutzgüter in Anhängen (Anhang I, Anhang II) aufgelistet. Von den insgesamt 24 Artikeln in der FFH-Richtlinie hat Artikel 6 eine zentrale Stellung für die Regelung des Schutzes der Natura-2000-Gebiete.

Die FFH-Richtlinie verfolgt nach dem Vorsorgeprinzip das Ziel, absehbare Beeinträchtigungen und Verschlechterungen von Natura 2000-Gebieten zu erkennen, zu prüfen und bereits vor ihrem Eintreten abzuwenden. In der FFH-Richtlinie wurde dafür das Instrument der Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) geschaffen, womit im Zuge des Bewilligungsverfahrens von Projekten potenzielle Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten auf ihre Erheblichkeit zu prüfen sind.

Als Beeinträchtigungen sind Eingriffe oder Umstände zu werten, welche auf die Schutzgüter eines Natura-2000-Gebietes nachteilige Auswirkungen haben oder haben könnten. Die Beurteilung der Schwere einer Beeinträchtigung ist in Bezug auf das Ziel der FFH-Richtlinie zu bewerten, den Fortbestand oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter zu gewährleisten. Beeinträchtigungen, welche einen günstigen Erhaltungszustand daher nicht gefährden, sind somit als unerheblich zu werten. Grundsätzlich ist jede potenzielle Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes individuell hinsichtlich ihrer Erheblichkeit zu prüfen.

Im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) nach Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie ist festzustellen, ob Pläne oder Projekte erhebliche Auswirkungen auf ein Natura- 2000-Gebiet entfalten könnten und ob sie mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar sind. Man spricht von einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP), um den Unterschied zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu betonen. Eine NVP ist auch für Pläne oder Projekte durchzuführen, welche außerhalb eines Natura 2000-Gebietes liegen, allerdings auf Schutzgüter im Gebiet negative Wirkungen haben könnten (z.B. die Errichtung eines Staudamms oberhalb eines Natura 2000-Gebietes, wodurch relevante Fischarten im Gebiet erheblich beeinträchtigt werden).

Im Rahmen der NVP stellen sich eine Reihe von fachlichen Anforderungen. Einerseits sollten als wesentlicher Prüfmaß Erhaltungsziele vorliegen oder vorab formuliert werden. Weiters ist Klarheit darüber zu gewinnen, welche Eingriffe als Beeinträchtigung für Schutzgüter oder für ein Gebiet zu werten sind. Und schließlich ist eine fachliche Grenze festzulegen, ab der von einer "erheblichen" Beeinträchtigung auszugehen ist.

Nicht nur Projekte, sondern auch Pläne, deren Verwirklichung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete führen könnte, sind auf ihre Verträglichkeit zu prüfen. Gemeint sind damit hoheitliche Pläne wie sie beispielsweise im NÖ Raumordnungsgesetz geregelt sind (örtliche Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne).

Die NVP wird im Zuge der nötigen Bewilligungsverfahren durchgeführt. Wenn wie im vorliegenden Fall für ein Projekt auch eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) erforderlich ist, wird die NVP im Rahmen der UVP durchgeführt. Wie eine Verträglichkeitsprüfung ablaufen sollte, wurde den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission in einem Leitfaden vorgeschlagen. Die konkrete Regelung, welche Behörde wann und wie tätig wird, ist den nationalen Gesetzen (den Naturschutzgesetzen der Bundesländer z.B. NÖ NSchG 2000) zu entnehmen.

II.4.2. Zur Naturverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im konkreten Bewilligungsverfahren

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass "Natura 2000" und damit auch der erwähnte Artikel 6 der FFH Richtlinie im NÖ Naturschutzgesetz 2000 vollständig umgesetzt ist. Die Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Damit war zentraler Gegenstand des gesamten Behörden- und auch des Beschwerdeverfahrens auch die Festlegung der fachlichen Grenze, ab der von einer "erheblichen" Beeinträchtigung auszugehen ist.

Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung konnte diese "erhebliche" Beeinträchtigung ausschließen, womit den Vorgaben des Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und § 10 Abs. 3 und 4 NÖ NSchG 2000 entsprochen wurde. Dies ergibt sich auch aus der im Bescheid angeführten Rechtsgrundlage, wo bloß § 10 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 aufscheint, nicht aber die Abs. 5 und 6.

Nur dann, wenn ein Vorhaben trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der FFH-Richtlinie aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist und keine Alternativlösung vorhanden ist, ergreift der Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Diese notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie sind im konkreten Fall klar von den vorgeschlagenen Ausgleichsflächen für die Wiesenweihe zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen auf Europaschutzgebiete, die ins Projekt integriert wurden, zu unterscheiden.

Gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen hatte offensichtlich den Zweck, den Lebensraum der Vögel, insbesondere auch der Wiesenweihe, im Umfeld des Vorhabens insgesamt zu verbessern und so einen Beitrag des Vorhabens zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt in ihrer Gesamtheit zu leisten. Ein Widerspruch zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, dass keine erheblich Beeinträchtigung von Natura-2000-Schutzgebieten zu besorgen ist, ist darin nicht zu erkennen. Die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 15.05.2014, Rs C-521/12 werden daher nicht verletzt.

Da aufgrund objektiver Informationen in einer bloßen Screening-Prüfung nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte, dass sich das Vorhaben Windpark Oberwaltersdorf erheblich auf die beiden Natura 2000 Gebiete auswirkt, wurde von der Behörde die Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Damit wurden die Auswirkungen des Vorhabens für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Plänen im Hinblick auf die für die beiden betroffenen Europaschutzgebiete formulierten Erhaltungsziele bestimmt.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.09.2004, Rs C-127/02 (Randnummern 52-53) bestätigt, dass in Verbindung mit dem Begriff der "Verträglichkeitsprüfung" gemäß Artikel 6 Abs. 3 der FFH Richtlinie keine besondere Methode für die Durchführung dieser Prüfung vorgesehen ist. In diesem "Herzmuschelfischer"-Urteil hält der EuGH in Randnummer 54 fest, "dass eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet bedeutet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können."

Gemäß dem "EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU" der Europäischen Kommission vom Oktober 2010 sollte der Schwerpunkt der Verträglichkeitsprüfung zum einen ausdrücklich auf den Arten und/oder Lebensraumtypen, für die das betreffende Gebiet als Natura-2000 Gebiet ausgewiesen wurde, und zum anderen auf den möglichen Auswirkungen des jeweiligen Plans oder Projekts auf dieses Gebiet liegen. Die Prüfung sollte demnach anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über die wesentlichen Faktoren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Gebiets erfolgen. Auf den Seiten 88 ff dieses Leitfadens sind verschiedene bewährte Methoden für Untersuchungen zusammengestellt, die auf direkter Beobachtung (z.B. von Vögeln und Fledermäusen) sowie z.B. auch auf Fernerkundungsmethoden, wie Radar- und Echolot-Erfassungen beruhen. Es wird aber im Leitfaden betont, dass sich mit zunehmendem Verständnis der potenziellen Auswirkungen unter Umständen auch die zu empfehlenden Maßnahmen ändern können. Diesem Leitfaden sind auch einige der gebräuchlichsten Verfahren für die Prognose von Auswirkungen ebenfalls wie mögliche Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die bislang in Verbindung mit Windparks angewendet oder vorgeschlagen wurden, zu entnehmen.

Der bestellte Sachverständige XXXXXXXX hat im Zuge der Verhandlung schlüssig, vollständig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdebehauptungen und das in der Verhandlung erstattete Vorbringen, unbegründet ist. Das Bundesverwaltungsgerichtes teilt auch die Feststellung des Sachverständigen, dass die Vogel- und Fledermausfauna ausreichend erhoben wurde und die Forderung nach einer Feststellung des aktuellen Erhaltungszustandes der geschützten Vogelarten in den nahen Vogelschutzgebieten Steinfeld und Feuchte Ebene zur Beurteilung der Auswirkungen im UVP-Verfahren nicht erforderlich ist, weil für die schutzgebietsbezogene Beurteilung des Erhaltungszustandes der Arten die vorhandene Beurteilung in den Standarddatenbögen vorliegt und für die vorhabensbezogene Auswirkungsanalyse die Beschreibung des jeweiligen Ist-Zustandes der Arten ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass im konkreten Fall sowohl die bewährten Methoden als auch die gebräuchlichsten Verfahren für die Prognose von Auswirkungen ebenfalls wie mögliche Schadensbegrenzungsmaßnahmen angewendet wurden.

Es wurden von der Behörde richtiger Weise auch die Bestimmungen des § 18 NÖ NSchG 2000 als nicht entscheidungsrelevant eingestuft, da durch das Vorhaben keine absichtlichen Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung gesetzt werden. Die EU Kommission nennt im "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG , endgültige Fassung Februar 2007" auf Seite 55 durch Windturbinen getötete Fledermäuse als ausdrückliches Beispiel einer unbeabsichtigten Tötung. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.01.2002 Rs C-103/00 , EuGH 18.05.2006, Rs C-221/04 ) liegt absichtliches Töten bereits dann vor, wenn dies billigend in Kauf genommen wird. Das Vorhabensgebiet ist für Fledermäuse und Vögel zwar lokal bedeutend. Den Aussagen des Sachverständigen nach ist aber dieses "billigende in Kauf nehmen von Tötungen" auszuschließen, da z.B. die Beleuchtung gemäß Vorhabensbeschreibung in der UVE keine Dauerbeleuchtung, sondern blinkendes Rotlicht (Luftfahrtbodenfeuer) darstellt und daher keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch Anlockung von Insekten und in der Folge Kollissionsrisiko durch die Rotoren für Fledermäuse und Vögel zu erwarten sind (Siehe z.B. Seite 51 des Teilgutachtens Naturschutz/Ornithologie für das Genehmigungsverfahren).

Da die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung und der vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen festgestellt hat, dass die beiden berührten Europaschutzgebiete als solche nicht erheblich beeinträchtigt werden, war auch die naturschutzrechtliche Bewilligung bezüglich des Vorhabens Windpark Oberwaltersdorf zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird auch auf die in der Begründung angeführte EuGH Judikatur verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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