BVwG W209 2120583-1

BVwGW209 2120583-121.6.2016

ASVG §410
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §410
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2120583.1.00

 

Spruch:

W209 2120583-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.09.2015, GZ: VA/ED-B-0108/2015, betreffend die Feststellung der allgemeinen Beitragsgrundlage und Sonderzahlungsbeitragsgrundlage für Herrn XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die Beschwerdeführerin und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von €

634,54 zuzüglich Verzugszinsen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.09.2013, GZ VA/ED-B-0108/2012, stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) über Anregung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien fest, dass Herr XXXX (im Folgenden der mitbeteiligte Dienstnehmer) in der Zeit vom 13.08.1980 bis 26.10.1980 auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Forstverwaltung XXXX (nunmehr XXXX AG) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterliege. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde festgestellt, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der auf den o.a. Zeitraum entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 68 ASVG verjährt sei.

2. Aufgrund der Beschwerde des mitbeteiligten Dienstnehmers wurde Spruchpunkt II. des oben angeführten Bescheides mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015, GZ: W209 2004964-1/17E, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG mangels Anmeldung des mitbeteiligten Dienstnehmers zur Sozialversicherung erst mit der amtswegigen Einleitung des Anfechtungsverfahrens am 19.10.2012 zu laufen begonnen habe und somit das Recht, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen, im vorliegenden Fall noch nicht verjährt sei. Der Bescheid vom 25.09.2013 erweise sich daher in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, weil die belangte Behörde keine Feststellungen zu dem dem mitbeteiligten Dienstnehmer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gebührenden Entgelt und den Beitragsgrundlagen sowie zur Höhe der von der XXXX AG zu leistenden Zahlung getroffen habe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.09.2015 stellte die belangte Behörde - dem o.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes folgend - im Spruchpunkt I. die allgemeine Beitragsgrundlage für den mitbeteiligten Dienstnehmer aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Forstverwaltung XXXX im Zeitraum vom 13.08.1980 bis 26.10.1980 mit ATS 25.000,00 (€ 1.860,82) und die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage mit ATS 2.776,00 (€ 201,74) fest. Im Spruchpunkt II. wurde die XXXX AG zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von € 634,54 (ATS 8.731,40) zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass unbestritten feststehe, dass der mitbeteiligte Dienstnehmer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei der Beschwerdeführerin mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelt als Hilfsarbeiter in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen und sohin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlegen sei. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015 zufolge sei das Recht, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen, im vorliegenden Fall noch nicht verjährt. Dementsprechend sei nunmehr seitens der belangten Behörde die allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungsbeitragsgrundlage sowie die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen zuzüglich Verzugszinsen festzustellen. Bezüglich der Höhe des Entgelts lägen zwar unterschiedliche Angaben vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der mitbeteiligte Dienstnehmer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ATS 25.000,00 erhalten habe. Somit sei dieser Betrag der Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage zu Grunde zu legen. Die Ermittlung der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage sei aufgrund der vorgelegten Wochenstundenvormerke unter Zugrundelegung der im anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegten Bestimmungen erfolgt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass die im Zurückverweisungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Feststellungsverjährung des § 68 Abs. 1 ASVG im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, die Beschwerdeführerin in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingebunden gewesen sei und das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Möglichkeit habe, seine rechtlich unrichtige Entscheidung im ersten Rechtsgang zu korrigieren. Angefochten werde zudem die Dienstnehmereigenschaft des mitbeteiligten Dienstnehmers, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschäftigung bzw. Leistungserbringung noch gar nicht rechtlich existent gewesen sei und somit zu ihr auch kein (sozialversicherungsrechtliches) Vertragsverhältnis bestehen habe können.

5. Am 04.02.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der mitbeteiligte Dienstnehmer, Herr XXXX , war vom 09.06.1980 bis 12.08.1980 und von 27.10.1980 bis 22.11.1980 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet.

Mit Bescheid vom 25.09.2013, GZ VA/ED-B-0108/2012, stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse im Spruchpunkt I. fest, dass der mitbeteiligte Dienstnehmer auch in der Zeit vom 13.08.1980 bis 26.10.1980 auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Forstverwaltung XXXX (nunmehr XXXX AG) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer unterlegen ist.

Der Bescheid wurde den Verfahrensparteien ordnungsgemäß zugestellt. Mangels Anfechtung erwuchs Spruchpunkt I. dieses Bescheides in Rechtskraft.

Aufgrund der Beschwerde des mitbeteiligten Dienstnehmers wurde Spruchpunkt II. des Bescheides vom 25.09.2013 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015, GZ: W209 2004964-1/17E, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge war das Recht, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen, im vorliegenden Fall noch nicht verjährt, wodurch der Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt mangelhaft war, weil die belangte Behörde keine Feststellungen zu dem dem mitbeteiligten Dienstnehmer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gebührenden Entgelt und den Beitragsgrundlagen sowie zur Höhe der von der XXXX AG zu leistenden Zahlung getroffen hat.

Der Beschluss wurde den Verfahrensparteien zugestellt und blieb von diesen unbekämpft.

Das dem mitbeteiligten Dienstnehmer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleistete Arbeitsentgelt betrug ATS 25.000,00 (€ 1.860,82).

Der mitbeteiligte Dienstnehmer war im Zeitraum 13.08.1980 bis 26.10.1980 567 Stunden in der Forstverwaltung XXXX tätig.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

Die die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG begründende Beschäftigung des mitbeteiligten Dienstnehmers im Zeitraum von 09.06.1980 bis 12.08.1980 und von 27.10.1980 bis 22.11.1980 durch die Beschwerdeführerin ist unstrittig.

Die Übernahme einer Ausfertigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015 seitens der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem am 19.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten RSb-Rückschein, demzufolge die Sendung am 12.05.2015 von einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin übernommen worden ist. Darüber hinaus räumte die Finanzprokuratur in ihrem E-Mail vom 16.06.2016 ein, dass der Beschwerdeführerin der Zurückverweisungsbeschluss zugegangen ist.

Die Höhe des dem mitbeteiligten Dienstnehmer von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleisteten Arbeitsentgelts sowie die Anzahl der vom mitbeteiligten Dienstnehmer geleisteten Arbeitsstunden wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde zweifeln ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Vorliegend hat die Entscheidung daher mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015, GZ: W209 2004964-1/17E, wurde Spruchpunkt II. des Bescheides vom 25.09.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mangels Anmeldung des mitbeteiligten Dienstnehmers zur Sozialversicherung erst mit der amtswegigen Einleitung des Anfechtungsverfahrens am 19.10.2012 zu laufen begonnen hat und somit das Recht, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen, im vorliegenden Fall noch nicht verjährt ist. Der Bescheid vom 25.09.2013 war somit in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt mangelhaft, weil die belangte Behörde keine Feststellungen zu dem dem mitbeteiligten Dienstnehmer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gebührenden Entgelt und den Beitragsgrundlagen sowie zur Höhe der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Zahlung getroffen hatte.

Die Beschwerdeführerin räumt zwar ein, dass die belangte Behörde an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts gebunden war, weshalb ihr im zweiten Rechtsgang keine andere Entscheidungsmöglichkeit offen gestanden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingebunden gewesen, weswegen das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Möglichkeit habe, seine rechtlich unrichtige Entscheidung im ersten Rechtsgang zu korrigieren.

Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die belangte Behörde im Falle der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die im VwGVG nun nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während § 66 Abs. 2 AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des VwGH - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG übertragen werden können. Dazu zählt neben der Rückversetzung in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung auch die über die belangte Behörde hinausreichende Bindung an die rechtliche Beurteilung eines aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes.

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl. E 22. Dezember 2005, 2004/07/0010; E 16. Dezember 2009, 2007/20/0482; E 28. Februar 2013, 2012/07/0014; E 26. Juni 2013, 2011/03/0216; E 26. September 2013, 2013/07/0062). Gleiches gilt für das System des § 28 Abs. 3 VwGVG. Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts erstreckt sich daher nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

Einwendungen gegen die im Zurückverweisungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Feststellungsverjährung des § 68 Abs. 1 ASVG noch nicht eingetreten ist, hätten daher mittels (ordentlicher) Revision gegen den Zurückverweisungsbeschluss erhoben werden müssen. Ein Abweichen davon im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, kommt daher infolge der Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an seinen Beschluss vom 30.04.2015 nicht in Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nicht in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebunden gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr der Zurückverweisungsbeschluss unstrittig zugestellt worden ist und sie daher die Möglichkeit hatte, dagegen Revision zu erheben. Eine weitergehende Einbindung in das Beschwerdeverfahren war nicht erforderlich, da die Dienstnehmereigenschaft des mitbeteiligten Dienstnehmers bereits rechtskräftig feststand und darüber hinaus keine Feststellungen zu treffen waren, welche die Einbindung der Beschwerdeführerin erfordert hätten, da dies der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren aufgetragen wurde.

Damit geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, es sei auch die Dienstnehmereigenschaft des mitbeteiligten Dienstnehmers fraglich, da die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum noch gar nicht rechtlich existent gewesen sei, weil - wie auch die Beschwerde ausdrücklich einräumt - Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.09.2013, mit welchen die Dienstnehmereigenschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum festgestellt wurde, unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwuchs.

Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde nur insoweit als zulässig, als sie sich gegen die Feststellung der allgemeinen Beitragsgrundlage und Sonderzahlungsbeitragsgrundlage sowie die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen zzgl. Verzugszinsen durch die belangte Behörde richtet, wobei diese nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bestritten werden.

Vor dem Hintergrund der Bindung an den im Zurückverweisungsbeschluss festgestellten Nichteintritt der Feststellungsverjährung gemäß § 68 Abs. 1 ASVG haben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Rechtsanwendung durch die belangte Behörde ergeben und wurden solche auch seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Gleiches gilt für eine allfällige fehlerhafte Berechnung der Beitragsgrundlagen sowie der Höhe der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen durch die belangte Behörde, weswegen die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "externen Bindungswirkung" (Azizi, ZfV 1976, 142f) eines Zurückverweisungsbeschlusses stützen konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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