VwGH 2011/03/0216

VwGH2011/03/021626.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der 1. A S, 2. Dr. C S, 3. E M, 4. P S, 5. M S, 6. E F, 7. M St, 8. M H, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. September 2011, Zl. LWSJF-LR-3074/5, betreffend Eigenrevierbildung nach dem Tiroler Fischereigesetz 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst (BH) vom 2. Mai 2011 betreffend die Eigenrevierbildung Nr 3033 (F Teiche) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: J W habe mit Schreiben vom 24. März 2009 bei der BH den Antrag gemäß § 5 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 gestellt, die Fischwässer des Kbaches oberhalb der Bundesstraße samt dort einmündenden Gewässern als Eigenrevier festzustellen. Dieser Antrag sei mit Schreiben vom 8. Juni 2009 geändert worden.

Mit Bescheid der BH vom 2. Mai 2011 seien die Fischwässer des Kbaches oberhalb der Bundesstraße samt den dort einmündenden Gewässern und zwar Rbachl (auch Gbachl genannt), Mbachl, Lbachl, Mobachl, Quelle von der Swiese sowie Quellzufluss im Bereich des seinerzeitigen "Bsees" samt den dort befindlichen Wasserflächen sowie sämtliche künstlichen Gerinne sowie alle Zuflüsse zu den beantragten Gewässerstrecken und die F Teiche (Gst 7373/1, Gst 7374, Gst 10296, Gst 7360/3, und 7360/6) gemäß § 5 TFG als Eigenrevier Nr 3033 (F Teiche) festgestellt worden.

Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 9. September 2011 den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Zustellung dieses Bescheides der BH vom 2. Mai 2011 als unzulässig zurückgewiesen. In der (ausschnittsweise wiedergegebenen) Begründung dieses Bescheides sei eingehend dargelegt worden, weshalb den beschwerdeführenden Parteien im Eigenrevierfestlegungsverfahren keine Parteistellung zukomme.

Wenn nun die beschwerdeführenden Parteien gegen den Eigenrevier-Festlegungsbescheid berufen würden, erweise sich diese Berufung als unzulässig.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte - wie im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/03/0214 beschrieben - die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie eine Gegenschrift vor.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zur Rechtslage wird auf die Darstellung im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/03/0214, verwiesen.

In diesem Erkenntnis - auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - wurde dargestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien in dem in Rede stehenden Verfahren zur Eigenrevierbildung nach Eigenrevierfestlegung nach § 5 TFG keine Parteistellung zukam.

Damit kann es aber nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den oben genannten Eigenrevier-Festlegungsbescheid als unzulässig zurückwies. Von daher vermögen die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem ausführlichen Vorbringen gegen die Eigenrevierfestlegung nichts zu gewinnen.

2. An diesem Ergebnis vermag der (in einem ersten Rechtsgang im Zuweisungsverfahren erlassene) Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2010 nichts zu ändern, mit dem der den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Zuweisung der in Rede stehenden Fischwässer abweisende Bescheid der BH vom 8. September 2009 gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurückverwiesen wurde.

Nach der Bescheidbegründung ließ sich dabei die belangte Behörde - zusammengefasst - von Folgendem leiten:

"Die verfahrensgegenständlichen Gewässer waren nie in eine Revierbildung einbezogen, es liegen Anträge auf Revierbildung bzw. Zuweisung vor, der Umfang der von einer Revierbildung bzw. Zuweisung umfassten Gewässer ist nicht ausreichend ermittelt (Vorfrage Fischzucht), sodass erst nach Abklärung vorgenannter Fragen über den Antrag auf Zuweisung entschieden werden kann. Der § 8 leg. cit. ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 4-6 Tiroler Fischereigesetz 2002 als subsidiär zu betrachten und kann kein Recht auf Zuweisung abgeleitet werden. Ziel des § 8 leg. cit. ist nämlich nur eine ordnungsgemäße fischereifachliche Bewirtschaftung von Gewässern."

Im Fall eines gemäß § 66 Abs 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl etwa VwGH vom 28. Februar 2013, 2012/07/0014; VwGH vom 19. Dezember 2012, 2009/10/0132; VwGH vom 26. Juli 2012, 2011/07/0125; VwGH vom 22. August 2012, 2011/17/0323, alle mwH).

Nachdem bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aber bezüglich der vom Zuweisungsantrag erfassten Fischwässer (mittlerweile) die Festlegung eines Eigenjagdreviers erfolgt war, lag eine neue Sachlage vor, weshalb die belangte Behörde an die Begründung ihres seinerzeit nach § 66 Abs 2 AVG erlassenen Bescheides insoweit nicht mehr gebunden war.

Soweit sich die Beschwerde zur Stütze ihrer Rechtsansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2010, 2007/03/0217, beruft, erging diese Entscheidung zum Gesetz eines anderen Landes, nämlich dem Niederösterreichischen Fischereigesetz 2001, wobei sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass die Parteistellung im Eigenrevierbildungsverfahren nach diesem Landesgesetz ein Fischereirecht im fraglichen Bereich voraussetzt (vgl VwGH vom 27. Jänner 2010, 2009/03/0182, mwH); ein Fischereirecht im vorliegend fraglichen Bereich haben die beschwerdeführenden Parteien nicht geltend gemacht.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Ein Aufwandersatz findet nicht statt, weil über den von der belangten Behörde gestellten Antrag auf Aufwandersatz bereits mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/03/0214, abgesprochen wurde.

Wien, am 26. Juni 2013

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