VwGH 2007/03/0217

VwGH2007/03/021725.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R C in S, vertreten durch Ing. Dr. Karl Ossana, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburger Straße 3, gegen den Bescheid des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes vom 11. September 2007, Zl NÖ LFV-V-RF-06/2006, betreffend Angelegenheiten nach dem NÖ Fischereigesetz 2001 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S), zu Recht erkannt und beschlossen:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §60;
FischereiG NÖ 1988 §30;
FischereiG NÖ 2001 §19 Abs2;
FischereiG NÖ 2001 §19 Abs3;
FischereiG NÖ 2001 §19 Abs4;
FischereiG NÖ 2001 §22;
FischereiG NÖ 2001 §29 Abs2;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2010:2007030217.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der NÖ Landesfischereiverband hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die mit Entscheidung der k.k. niederösterreichischen Statthalterei vom 8. Juni 1916 verfügte Mitbewirtschaftung von näher genannten, bisher einem Eigenrevier der beschwerdeführenden Partei zur Mitbewirtschaftung zugewiesenen Fischwässern gemäß § 22 des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001 (NÖ FG) auf (Spruchpunkt I.), legte über Antrag der mitbeteiligten Partei die Fischereigrenzen des Fischereireviers G I/3 infolge geänderter Verhältnisse in näher bestimmtem Ausmaß vorläufig neu fest (Spruchpunkt II.), legte über Antrag der mitbeteiligten Partei die Fischereireviergrenzen des vorläufig neu gebildeten Fischereireviers S I/4 neu fest (Spruchpunkt III.), sprach aus, dass diese geänderte vorläufige Reviereinteilung gemäß § 19 Abs 6 NÖ FG mit 1. Jänner 2008 in Kraft trete, und verwies die Parteien auf den Zivilrechtsweg, weil das Fischereirecht an einem näher genannten Durchstich bestritten werde (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom 26. Juni 2006 wieder. Danach habe die mitbeteiligte Partei die Erweiterung ihres Eigenreviers G I/3 durch Einbeziehung von Gewässerstrecken, an denen sie das alleinige Fischereirecht besitze und die mit ihrem Eigenrevier im Zusammenhang stünden, auf ein in den folgenden Punkten 1. bis 5. näher bezeichnetes Gesamtausmaß beantragt. Dieser Antrag habe folgende Fischwässer betroffen: den Gbach (Punkt 1.), den westlichen S Arm (Punkt 2.), das Kwasser (Punkt 3.), den Sbach (Punkt 4.) und den östlichen S Arm (Punkt 5.).

Die belangte Behörde habe daraufhin für den 11. Oktober 2006 eine mündliche Verhandlung anberaumt, an der neben der beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei auch ein Amtssachverständiger aus dem Fischereifach teilgenommen habe (DI M P).

Die mitbeteiligte Partei habe geltend gemacht, dass sich einerseits durch den Kauf der Fischereirechte im Gbach vom Land Niederösterreich, andererseits auf Grund des so genannten Durchstichs, womit eine Verlängerung der Mündung des Gbaches in den westlichen S Arm erfolgt sei, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben habe. Durch die Verlegung des S Arms infolge des Durchstichs in das Kwasser habe sich eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke ergeben. Die Baumaßnahmen seien im Zuge des Baus der Autobahn A 22 notwendig geworden, wobei damals verabsäumt worden sei, den oder die Eigentümer des Fischereirechts im Durchstich festzustellen.

Seitens der beschwerdeführenden Partei sei bestritten worden, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Die Argumente, die seinerzeit zur Mitbewirtschaftung geführt hätten, seien weiterhin gültig; eine direkte Verbindung zum Revier G I/3 sei wegen einer Wehranlage nicht gegeben, die zu bewirtschaftenden Ausstände würden ausschließlich von den Augewässern alimentiert. Dem sei seitens der mitbeteiligten Partei entgegnet worden, dass die im Zuge des Autobahnbaues 1967 getätigten baulichen Veränderungen im Gbach und im S Arm ausschließlich auf Flächen erfolgt seien, die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden und auf denen ausschließlich diese Fischereirechte besessen habe.

Die belangte Behörde legte weiter dar, dass - letztlich erfolglos - versucht worden sei, eine vergleichsweise Einigung zustande zu bringen. In der Folge hätten die Parteien jeweils weitere schriftliche Stellungnahmen abgegeben, deren wesentlicher Inhalt im angefochtenen Bescheid zusammengefasst dargelegt wurde.

Die mitbeteiligte Partei habe geltend gemacht, dass einerseits bauliche Veränderungen an den Gewässerstrecken vorlägen, nämlich die Verlängerung des Gerinnes des Gbaches und der Einmündung in den westlichen S Arm, sowie die Verlegung bzw Verschwenkung des Gerinnes des S Arms und dessen Einmündung in das Kwasser, was im Zuge der Errichtung der Autobahn (A 22) erfolgt sei; andererseits sei auch durch den Erwerb der Anteile des Landes Niederösterreich am Eigenrevier G I/3 durch die mitbeteiligte Partei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

Die im Zuge des Autobahnbaus erfolgten Baumaßnahmen hätten sich ausschließlich auf Grundeigentum der mitbeteiligten Partei bezogen und lägen in einem Abschnitt, wo ausschließlich diese - unbestritten - Eigentümer der Fischereirechte gewesen sei. Ihr seien daher auch die Fischereirechte im neuen Wasserlauf zu übertragen.

Was die Voraussetzungen einer Eignung zur Mitbewirtschaftung nach § 19 Abs 2 NÖ FG anlange, sei auszuführen, dass der westliche S Arm in einem direkten oberirdischen Zusammenhang mit der Wasserstrecke des Gbaches, der in den S Arm einmünde, stehe. Da die mitbeteiligte Partei Eigentümerin des angrenzenden Eigenreviers G I/3 sei, wäre eine fischereiliche Bewirtschaftung mit diesem Revier zweifelsfrei möglich, die Notwendigkeit einer Zuweisung zur Mitbewirtschaftung zu einem anderen angrenzenden Eigenrevier daher nicht gegeben.

Durch ihren Antrag auf Erweiterung ihres Eigenrevieres habe die mitbeteiligte Partei zum Ausdruck gebracht, dass sie größtes Interesse an der Selbstbewirtschaftung der beantragten Gewässerstrecken habe. Da die beanspruchten Gewässerstrecken großteils im Naturschutzgebiet S Au lägen, wären hier Rückbaumaßnahmen der geradlinigen Uferkanten und Wehranlagen im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und des Naturschutzes vorgesehen, weshalb die beantragte Reviererweiterung keine fischereibiologische Nachteile nach sich ziehen würde.

Die beschwerdeführende Partei habe hingegen die Auffassung vertreten, seit der letzten rechtskräftigen Revierfeststellung könnten keine fischereilich relevanten Änderungen nachgewiesen werden. Das Revier G I/3 wäre offensichtlich nie befischt worden; der im Kaufvertrag zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Land Niederösterreich vereinbarte Kaufpreis von EUR 11 pro km dieses 2 bis 3 m breiten Baches mit schlechter Wasserqualität belege, dass die Reviereinteilung für diese Wasserstrecke gemäß § 19 Abs 3 NÖ FG zu unterbleiben hätte. Der Durchstich falle auch in die bisherigen Revierbeschreibungen der Reviere D I/2a und I/2b und könne in diesen Fließgewässern nicht als eigener Revierabschnitt beurteilt werden, in dem eine gesonderte Bewirtschaftung zulässig wäre.

Es lägen bereits "einige berücksichtungswürdige und zu ergänzende Gutachten" vor, wobei DI Sch in seinem Gutachten zur "Gbachverlegung und Donauarmdurchstich" ausgeführt habe, dass durch das Projekt Reviere betroffen seien, die nur aus Donaualtwässern gebildet würden, fischereibiologisch mit einem für ein Donaualtarmrevier typischen Fischbestand besetzt wären, wobei in diesen Donaurevieren 200 Millionen Brütlinge der wichtigsten Fischarten der Donau natürlich produziert würden. In diesem Gutachten sei der Gbach hinsichtlich der aufsteigenden Laichfische nicht einmal erwähnt worden, also für die Fischproduktion als denkbarer Neuzugang zu einem Donaurevier als völlig unbeachtlich angesehen worden.

Der Gbach sei mehrfach reguliert worden, die Bachsohle teilweise gepflastert und der Bach für unterschiedliche Einleitungen als Vorfluter verwendet worden. Durch ein Wehr, das den Fischaufstieg aus den Revieren I/2a und I/2b unterbinde, wäre überdies eine wasserbauliche Trennung gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2007 schließlich habe die beschwerdeführende Partei nach Hinweis auf ihre bisherigen Stellungnahmen beantragt, durch Beiziehung eines Sachverständigen festzustellen, welche fischereilichen Verhältnisse im Revier I/3 vorlägen, insbesondere Länge, Breite, Fischarten, Fischertrag und andere wesentliche Kriterien für ein Eigenrevier. Weiters wäre vom Gutachter die Frage zu beantworten, ob fischereiwirtschaftliche Veränderungen vorlägen, die eine Änderung der bisherigen rechtskräftigen Revierfeststellung rechtfertigen würden.

Im Weiteren führte die belangte Behörde aus, sie habe Beweis aufgenommen durch Einsicht in "sämtliche Aktenstücke einerseits der Abteilungen VI/4 und VI/11 des Amtes der NÖ Landesregierung (heute LF1 bzw LF4)", andererseits in "die relevanten Aktenstücke der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Korneuburg".

Daran anschließend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Die erstmalige Befassung der Niederösterreichischen Landesregierung mit den Fischereirechten im Gbach sei am 26. Juni 1924 seitens der Stadtvorstehung Oberhollabrunn erfolgt. Es sei ersucht worden, von der seitens der Niederösterreichischen Landesregierung beabsichtigten Einbeziehung des Gbaches in die Fischereirevierbildung Abstand zu nehmen, weil dieses Gewässer für die schadlose Abfuhr von Abfallstoffen notwendig sei, die Einbeziehung in die Fischereirevierbildung samt damit verbundener Ansprüche von Fischereiberechtigten also die weitere bauliche Entwicklung der Gemeinde behindern würde.

Am 3. Juni 1991 sei an die Niederösterreichische Landesregierung ein Antrag auf "Bereinigung" der Fischereirechte im Mündungsbereich des Gbaches gestellt worden, der - nach Einholung einer fischereifachlichen Stellungnahme - an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg weitergeleitet worden sei. Diese habe unter anderem die beschwerdeführende und die mitbeteiligte Partei von der Anregung auf Vornahme einer neuen Reviereinteilung verständigt, und eine Stellungnahme des fischereifachlichen Amtssachverständigen eingeholt.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 1995 habe die Bezirkhauptmannschaft Korneuburg gemäß § 26 Abs 6 NÖ Fischereigesetz 1988 eine vorläufige Reviereinteilung vorgenommen.

Dagegen habe die mitbeteiligte Partei Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das Fischereirecht im neuen Durchstich stehe der mitbeteiligten Partei zu.

Auch das Land Niederösterreich habe gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass zwar durch den Bau der Autobahn eine Verkürzung der Wasserstrecke erfolgt sei, dass dadurch aber eine Änderung der im § 26 Abs 2 und 3 NÖ FG genannten Eigenschaften nicht eingetreten sei, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die Vornahme einer neuen Reviereinteilung fehle. Das hingegen von der mitbeteiligten Partei geltend gemachte Fischereirecht am Durchstich sei nicht Gegenstand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gewesen.

Mit Bescheid vom 22. März 1995 habe die Niederösterreichische Landesregierung über diese Berufungen dahin entschieden, dass die Berufung der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen wurde, während der Berufung des Landes Niederösterreich Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde.

In weiterer Folge sei das Fischereirevier G I/3 vom Land Niederösterreich an die mitbeteiligte Partei verkauft worden (Kaufvertrag vom 16. April 2004).

Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 habe die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Aufhebung von Mitbewirtschaftungen im Fischereirevier G I/3 gestellt. Die Ergebnisse des darüber abgehaltenen Verfahrens, in dem am 23. August 2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, seien beim gegenständlichen Verfahren berücksichtigt worden.

Mit dem nunmehrigen Sachantrag vom 26. Juni 2006 auf Erweiterung des Eigenrevieres G I/3 sei seitens der mitbeteiligten Partei der frühere Antrag zurückgezogen worden.

"Interessant in diesem Zusammenhang" seien vor allem die fischereifachlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen DI H vom 6. August 1991, von DI Hi vom 26. August 1997 und von DI P vom 21. November 2003 (deren Inhalte von der belangten Behörde - abgesehen von dem im Rahmen der Vorbereitung des Kaufvertrages erstatteten Gutachten DI P - im angefochtenen Bescheid allerdings nicht wiedergegeben wurden).

In weiterer Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zu Eintragungen im Fischereikataster des Fischereirevierverbandes II Korneuburg, betreffend die Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten und die Revierbeschreibung für die Reviere D I/2a, D I/2b und G I/3.

Zum Kaufvertrag vom 16. April 2004 zwischen dem Land Niederösterreich und der mitbeteiligten Partei stellte die belangte Behörde fest, dass Vertragsgegenstand das Fischereirecht am Fischereirevier G I/3, über das bisher vom Land Niederösterreich verfügt wurde, gewesen sei sowie die Abgeltung der bisherigen Bewirtschaftung der Fischereirechte im Stadtgebiet S durch das Land Niederösterreich.

Dem vereinbarten Kaufpreis von EUR 5.900,-- liege ein fischereifachliches Gutachten vom 21. November 2003 zu Grunde, in dem seitens des Gutachters (DI P) Folgendes ausgeführt worden sei:

"Im Rahmen des Baues der Autobahn 1965 wurde der sogenannte 'Kleine S Arm' zugeschüttet und ein neues Gbachgerinne (Durchstich) in den S Arm errichtet, welcher sich in das Kwasser fortsetzt.

Der Sbach mündet weiter östlich gleichfalls in ein Augewässer mit der Bezeichnung S Arm, mündet aber direkt im Bereich der Werft K in die Donau. Eine Kommunikation zwischen dem Sbach und dem Gbach besteht nicht.

Fischereirechte

...

Gbach:

Mit allen Nebenrinnen, Zubringern und Mühlbächen

 

Abschnitt:

Eigentümer

Südliche Gemeindegrenze G bis nördliche Stadtgrenze S

Land Niederösterreich

Stadtgrenze bis Mündung in den S Arm

Stadt S

  

 

 

Sbach:

Mit allen Nebenrinnen, Zubringern und Mühlbächen

 

Abschnitt:

Eigentümer

Vom Ursprung bis zur nördlichen Stadtgrenze von S

Land Niederösterreich

Stadtgrenze bis Mündung in den S Arm

Stadt S

  

 

Sbach

Im Unterlauf ist der Sbach geprägt durch einen auf kurzen Strecken auftretenden naturnahen, leicht pendelnden Verlauf. In diesem Abschnitt ist der Bach überwiegend beschattet. Das Gewässer ist charakterisiert durch eine heterogene Tiefenvarianz. Durch den Rückbau dieses Bereiches ist ein Ausufern im Hochwasserfall möglich, wodurch eine Dynamik kleinräumig möglich wird. Das Substrat entspricht in diesem Abschnitt annähernd den natürlichen Verhältnissen. Ab dem Ortsbereich von S wird der Bach zu einem Augerinne mit vollkommener Beschattung. Naturnahe Verhältnisse sind mit der Einschränkung der Querschnittsausbildung als Trapezprofil bis in den Bereich des Grhofs feststellbar.

Die flussaufwärts gelegenen Bachabschnitte weisen einen überwiegend gestreckten Verlauf auf. Die Beschattung fehlt weitgehend in diesem Abschnitt. Der (richtig:) Sbach fließt im Bereich nördlich von S in einem Trapezprofil, das weder Tiefennoch Breitenvarianz aufweist.

Gbach

Der Gbach wurde stichprobenartig in Augenschein genommen:

Schloss M

Der Bach ist in diesem Bereich 2 bis 2,5 m breit. Er zeigt einen gestreckten Verlauf. Das Bachbett ist durch eine Sohlbefestigung und eine Uferbefestigung gegen Seiten- und Tiefenerosion geschützt. Dynamische Tendenzen in Form von Uferanbrüchen stammen vom Augusthochwasser 2002 und wurden fallweise bereits wieder in den Vorzustand gebracht. Die Gewässergüte entspricht aufgrund der grobokularen Ansprache einem Wert von II - III. In diesem Bereich besteht ein lockerer Ufersaum.

O

Dieser Abschnitt ist dem vorhergehenden sehr ähnlich. Auch in diesem Bereich besteht ein lockerer Ufersaum. Die uferbegleitenden Gehölze weisen aufgrund der abschnittsweisen Gewässerpflege stark wechselnde Verhältnisse auf.

Sdorf

Hinsichtlich der Grundtendenz wie die Punkte 1 und 2. Im verbauten Gebiet deutliche Spuren des Mischwasserkanales im Gewässerbett. Stagnierende Abflussverhältnisse durch Sohlschwellen.

Sdorf-S

Der Bach weist in diesem Abschnitt eine Breite von ca. 2- 3 Metern auf. Hinsichtlich der Struktur weist der Bach in diesem Bereich stark wechselnde Verhältnisse auf. Die ökologische Bewertung dieses Abschnittes liegt zwischen 2-3 mit einer Tendenz zu 3.

Gewässerqualität

Für den Sbach wird lt. Gewässergütekarte 1999 der Bereich S bis Ha mit der Güteklasse III bewertet. Die Gewässergüte müsste sich jedoch in den kommenden Jahren verbessern, weil in Hbach der Bau einer Kläranlage geplant ist, die als Versorgungsgebiet alle wichtigen Gemeinden im Einzugsgebiet des Sbaches einschließt.

Der Gbach weist durchschnittlich eine Wassergüte von II - III auf."

Die belangte Behörde habe schließlich auch Einsicht genommen in das Übereinkommen vom 2. Juli 1914 zwischen der Stadtgemeinde S und Graf C, in dem eine Aufhebung des bisher bestehenden Miteigentums durch Naturalteilung von näher genannten Liegenschaften vorgenommen sowie vereinbart worden sei, dass jedem Vertragsteil das ausschließliche Fischereirecht in den Gewässern im zugewiesenen Teil zukomme, während in jenen Teilen, wo beide Vertragsteile Anrainer würden, das Fischereirecht beiden Vertragsteilen jeweils zur Hälfte zukomme.

In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde zunächst die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 22 NÖ FG dar und folgerte, es sei zunächst zu prüfen gewesen, ob sich die in den Abs 2 und 3 des § 19 NÖ FG angeführten Eigenschaften des Gbaches geändert hätten.

Dazu führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Durch die (vor Jahrzehnten erfolgte) Stilllegung des S Mühlbaches und damit zusammenhängend die Verlegung der Mündung des Gbaches (richtigerweise Gbach Mühlbach) vom östlichen in den westlichen Teil des S Arms unter Verwendung des ursprünglich alten Bachbettes (in einer Äußerung des Fischereirevierausschusses II vom 30. September 1924: als 'Gbach-Gibach' bezeichnet), bzw. die teilweise Auffüllung des S Arms, veranlasst durch den Bau der Autobahn A 22 und die gleichzeitig erneut erfolgte Verlegung der Mündung und das Umdrehen der Fließrichtung im verlängerten Gerinne des Gbaches ist nach Ansicht des Vorstandes eine wesentliche Veränderung im Gewässer Gbach eingetreten, denn nun ist eine zusammenhängende Wasserfläche vom nördlichen Teil des Gbaches zum 'Durchstich' entstanden. Kontinuumsunterbrechungen, wie Wasserfälle oder Wehranlagen, die eine Wanderung von Wassertieren zumindest in eine Richtung verhindern, stellen nach Ansicht des Vorstandes keine Unterbrechungen der zusammenhängenden Wasserstrecke dar.

Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Fischerei vorliegen, war die Beiziehung eines fischereifachlichen Gutachtens erforderlich.

Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverband bezog sich in diesem Fall auf die fischereifachliche Stellungnahme des (damaligen) Amtsachverständigen DI F H zu ... vom 26. August 1997, in welcher dieser vorschlägt, dass der Gbach und der Durchstich zum Kwasser im Gemeindegebiet von S gänzlich zum Fischereirecht der Stadtgemeinde S gehören sollten."

Hinsichtlich der Fischereirechte im Durchstich (Parzelle 2111/3 KG S) führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Bei einem Durchstich handelt es sich um eine Laufveränderung eines natürlichen Gewässers, in deren Zuge unter anderem eine Begradigung des Gerinnes erfolgen kann, damit kommt es zu einer Verlegung von Fließgewässern, verbunden mit einer Fließstreckenverkürzung. Im vorliegenden Fall wurde vorerst die über den S Mühlbach geführte Mündung des Gbaches vom östlichen in den westlichen Teil des S Armes verlegt und später durch den erwähnten Bau der Autobahn durch Verlängerung des Gerinnes unter Verwendung des alten Flussbettes des S Armes über den so genannten 'Durchstich' ins Kwasser geführt.

Sowohl das Gebiet des ehemaligen S Mühlbaches, des S Armes als auch das Gebiet in der S Au standen und stehen zweifellos im Besitz der (mitbeteiligten Partei). Nach der Ansicht des Vorstandes kann der Argumentation der (mitbeteiligten Partei) gefolgt werden. § 4 Abs. 5 NÖ FischG 2001 normiert nämlich, dass der NÖ Landesfischereiverband bei einem durch bauliche Maßnahmen in einem natürlichen Gerinne entstehenden Durchstich das Fischereirecht auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf aufzuteilen hat. Es steht zweifelsfrei fest, dass der alte Wasserlauf, wie oben ausgeführt, nur verschwenkt und damit verkürzt wurde. Die Argumentation der (beschwerdeführenden Partei), sie würde im östlichen Teil ihrer Fischereireviere weniger Wasser erhalten, geht nach Ansicht des NÖ LFV ins Leere.

Wenn nun feststeht, dass der Gbach zusammen mit dem Durchstich ein durchaus funktionsfähiges Fischereirevier bildet, so ist es nur logisch und nachvollziehbar, den westlichen S Arm bis zu seiner Einmündung ins Kwasser in dieses Fischereirevier einzubeziehen und die Mitbewirtschaftung aufzuheben. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse im nunmehr vergrößerten Fischereirevier G I/3 wird über die Rechtsverhältnisse im Kwasser zu befinden sein.

...

Durch die oben erwähnte Stilllegung des S Mühlbaches und des ehemaligen S Armes hat der Revierteil Sbach des Fischereireviers G I/3 nunmehr keine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche mit dem Gbach. Darüber hinaus wurde der Sbach seinerzeit im Bachbett des Gbach Mühlbaches bis zum S Arm verlängert. Es war daher zu überlegen, welchem Revier diese Wasserstrecke von der nach den Aussagen der (mitbeteiligten Partei) immerhin 13,7 km fischereilich relevant sind, zuzuteilen wäre. Da nun die (mitbeteiligte Partei) mit dem Kaufvertrag mit dem Land Niederösterreich sowohl den Gbach als Hauptgerinne wie auch den Sbach als zweites Hauptgerinne erworben hat, erscheint es logisch und nachvollziehbar, ein neues Fischereirevier unter der Bezeichnung S I/4 zu bilden.

Aus dem Befund von DI P zur Gewässermorphologie ergibt sich, dass ein Fischbestand dort durchaus ein Habitat finden kann. Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat festgestellt, dass die Voraussetzungen einerseits zur Erweiterung des Reviers G I/3 gegeben sind, anderseits zur Anerkennung des Sbaches als Eigenrevier I/4 gemäß § 20 Abs. 2 NÖ FischG 2001 erfüllt sind und damit war auch diesen Anträgen gemäß § 20 Abs. 1 stattzugeben.

 

Zur Aufhebung der Mitbewirtschaftung hat der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes folgendes erwogen:

Die mit Entscheidung der k.k. niederösterreichischen Statthalterei vom 8. Juni 1916, Z. X-206/6 verfügte Mitbewirtschaftung der restlichen, zu dem ehemaligen Pachtrevier II/3 gehörigen Fischwässer wurde im Sinne einer Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der S Au aufgehoben. Infolge der geänderten Verhältnisse musste die Aufhebung der Mitbewirtschaftung der 'restlichen Teile des ehemaligen Pachtreviers II/3' unter Ausschluss des Kwassers durch den Vorstand des NÖ LFV verfügt werden.

Es war nämlich der Wille der (mitbeteiligten Partei), die Entscheidung über die Revierbildung im Kwasser einer späteren einvernehmlichen Lösung vorzubehalten....

Die mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 23. März 1927 zu Z. LA IV/4-621-XX verfügte Mitbewirtschaftung des westlichen Mündungsgebietes des Gbaches bis zum Nordwestbahndurchlass bzw. im östlichen Mündungsgebiet des Gbaches bis zur Einmündung des Sbaches war gemäß § 22 NÖ FischG 2001 aus den oben angeführten Gründen ebenso aufzuheben."

Es sei daher den Anträgen der mitbeteiligten Partei stattzugeben gewesen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der fischereilichen Verhältnisse im Revier durch einen Sachverständigen habe abgewiesen werden müssen, weil mit der Entscheidung im Wesentlichen über die Fischereirechte im Durchstich abzusprechen gewesen sei und "zumindest drei Generationen von Amtssachverständigen die gegenständliche Thematik beleuchtet haben". Zudem erscheine durch die Verweisung auf den Zivilrechtsweg "ausreichend die Möglichkeit gegeben, weitere Gutachter zu beauftragen".

Nach erfolgter Klärung der Fischereirechtsverhältnisse, allenfalls durch eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen, werde eine neue Reviereinteilung vorzunehmen sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, LGBl 6550-0 (NÖ FG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

12. Fischwässer:

natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise - und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen - den Wechsel der Fische gestattet;

13. künstliche Gerinne:

durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung für besondere Zwecke abgeleitet und/oder in solche zugeleitet wird;

...

§ 4

Fischereirecht

(1) Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere

* zu hegen,

* zu fangen,

* sich anzueignen,

* deren Fang bzw. Aneignung durch andere zu gestatten und

* zu töten.

...

(3) Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(4) Wenn in einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werden kann, so steht das Fischereirecht dem Land zu. In künstlichen Wasseransammlungen steht jedoch das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zu.

(5) Entsteht in einem natürlichen Gerinne durch bauliche Maßnahmen (Durchstich) oder ohne unmittelbare menschliche Einwirkung (Durchbruch) ein neuer Wasserlauf, so ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch vom NÖ Landesfischereiverband durch Bescheid auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf aufzuteilen. Dabei muss das Flächenverhältnis und die Reihenfolge der Fischereirechte im alten Wasserlauf berücksichtigt werden.

...

§ 19

Reviereinteilung

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.

(2) Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.

(3) Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.

(4) Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.

...

(6) Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.

§ 20

Eigenreviere

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn

* für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und

* sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder * sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem

benachbarten Land anschließen, das demselben

Fischereiberechtigten gehört.

...

§ 21

Pachtreviere

(1) Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht.

(2) Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllt, kann beim NÖ Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden.

...

§ 22

Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die * weder als Eigenrevier anerkannt, noch

* wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können, einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen.

(2) Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.

...

§ 29

NÖ Landesfischereiverband

(1) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Fischerkarten werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen.

(2) Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.

..."

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einerseits die bisher verfügte Mitbewirtschaftung von Fischwässern durch die beschwerdeführende Partei als Besitzer eines angrenzenden Eigenreviers gemäß § 22 NÖ FG aufgehoben (Spruchpunkt I.), andererseits eine vorläufige Reviereinteilung getroffen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkte II. bis IV.).

2.2. Betreffend die Frage der Mitbewirtschaftung hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerbestimmung des § 22 NÖ FG, zu § 30 des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 1988, ausgesprochen, dass durch diese Bestimmung dem Besitzer eines Eigenreviers aus der Zuweisung eines Fischereiwassers zur Bewirtschaftung kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse auf Beibehaltung dieser Bewirtschaftung eingeräumt würde. Sowohl die Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren als auch die Abänderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen im Falle einer Änderung der Verhältnisse seien vielmehr im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnungen, die der Behörde überlassen bleiben (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl 93/03/0088, mwN).

An dieser Auffassung ist auch im Geltungsbereich des NÖ Fischereigesetzes 2001 festzuhalten, zumal die in Rede stehende, abgesehen von der Nennung des NÖ Fischereiverbandes als zuständiger Behörde wortgleiche Regelung keine inhaltliche Änderung erfahren hat.

Da der beschwerdeführenden Partei daher ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Mitbewirtschaftung der im Spruchpunkt I genannten Fischwässer durch sie fehlt, war die Beschwerde insoweit - in dem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.

3. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig und auch begründet.

Die belangte Behörde, eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 29 Abs 2 NÖ FG), hat in behördlichen Verfahren das AVG anzuwenden (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2003/03/0074). Sie trafen daher (ua) die Verpflichtungen nach § 45 Abs 3 und § 60 AVG. Sie hatte also den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Verfahrens Kenntnis und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen, und in der Begründung des erlassenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung des Bescheides muss in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern - im Fall seiner Anrufung - auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe zu entsprechen (vgl die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 19 ff zu § 60 AVG zitierte hg Judikatur).

Die belangte Behörde hat diesen Anforderungen in entscheidenden Bereichen nicht entsprochen:

Die Vornahme einer neuen Reviereinteilung setzt gemäß § 19 Abs 4 NÖ FG eine Änderung der in den Abs 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers voraus (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2003/03/0054; vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom 1. April 1965, Zl 1571/64).

Die beschwerdeführende Partei, die im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, eine relevante Änderung des maßgebenden Sachverhalts sei nicht eingetreten, rügt im Wesentlichen, die belangte Behörde habe weder die Revierverhältnisse im Zeitpunkt der erstmaligen Revierfeststellung erhoben noch Feststellungen hinsichtlich einer Änderung der maßgebenden Eigenschaften der in Rede stehenden Fischwässer getroffen. Soweit sich die belangte Behörde auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen Hi vom 26. August 1997 berufe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil diese der beschwerdeführenden Partei nie zur Kenntnis gebracht worden sei, also ihr Parteiengehör verletzt worden sei.

Die Beschwerde ist damit im Recht.

Die belangte Behörde hat die von ihr als relevant erachteten Änderungen weder näher dargestellt (dies betrifft den aufgrund baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Autobahn A22 nunmehr als gegeben erachteten Zusammenhang der Wasserfläche vom nördlichen Teil des Gbaches zum Durchstich einerseits und das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen dem Revierteil Sbach und dem übrigen Revier G I/3), noch nachvollziehbar begründet, ob mit diesen Änderungen des Gewässerverlaufs auch Änderungen im Sinne des § 19 Abs 2 zweiter Satz NÖ FG verbunden sind. Sie hat zwar (insofern zutreffend - vgl das bereits zitierte Erkenntnis Zl 1571/64) erkannt, dass für die Beantwortung dieser Frage die Beiziehung eines fischereifachlichen Gutachtens erforderlich ist. Sie hat es aber dessen ungeachtet unterlassen, den Inhalt jener fachlichen Stellungnahme, auf die sie sich in diesem Zusammenhang berufen hat, nämlich der des Amtssachverständigen Hi vom 26. August 1997, im angefochtenen Bescheid darzustellen, aber auch, diese Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln.

Solange aber Art und Ausmaß von Änderungen der in Rede stehenden Gewässer und ihre Auswirkungen auf die Parameter nach § 19 Abs 2 NÖ FG, also auf die Möglichkeit einer sachgerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung eines angemessenen Fischbestands, nicht festgestellt sind, kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die vorgenommene Neueinteilung der Reviere vorliegen.

Der Hinweis auf nicht näher beschriebene Änderungen von Wasserläufen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau der Autobahn A22 kann auch vor dem - aus den Akten ersichtlichen - Hintergrund nicht genügen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. Jänner 1995, mit dem schon damals unter Hinweis auf derartige bauliche Änderungen eine neue vorläufige Reviereinteilung getroffen worden war, mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. März 1995 mangels Bestehens relevanter Änderungen aufgehoben wurde.

4. Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Das sich auf den Zuspruch von Umsatzsteuer beziehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese im Pauschalbetrag nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist.

Wien, am 25. November 2010

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