VwGH 2003/03/0074

VwGH2003/03/007412.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft L, vertreten durch den Obmann L P, in L, dieser vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler, Mag. Dr. Kathrin Gürtler und Mag. Nikolaus Reisner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Niederösterreichischen Landesfischereiverbandes vom 27. Jänner 2003, Zl NÖ LFV-V-RF- 04/02, betreffend Zuweisung zur Mitbewirtschaftung nach dem Niederösterreichischen Fischereigesetz 2001 (mitbeteiligte Parteien: 1. G U, vertreten durch den Obmann L R, in L,

2. Stadtgemeinde T), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §38;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art77;
B-VG Art89;
FischereiG NÖ 2001 §19 Abs6;
FischereiG NÖ 2001 §20 Abs1;
FischereiG NÖ 2001 §20 Abs2;
FischereiG NÖ 2001 §22 Abs1;
FischereiG NÖ 2001 §29;
FischereiG NÖ 2001 §3 Z14;
FischereiG NÖ 2001 §36 Abs2;
FischereiG NÖ 2001 §4 Abs4;
FlVfGG §36;
FlVfLG NÖ 1975 §46;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §38;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art77;
B-VG Art89;
FischereiG NÖ 2001 §19 Abs6;
FischereiG NÖ 2001 §20 Abs1;
FischereiG NÖ 2001 §20 Abs2;
FischereiG NÖ 2001 §22 Abs1;
FischereiG NÖ 2001 §29;
FischereiG NÖ 2001 §3 Z14;
FischereiG NÖ 2001 §36 Abs2;
FischereiG NÖ 2001 §4 Abs4;
FlVfGG §36;
FlVfLG NÖ 1975 §46;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Bewilligung zur Ausübung des Fischereirechtes für den im Bereich der Stauhaltung 10 des Gießganges beim Kraftwerk G gelegenen Schotterteich auf Grundstück Nr. 1179 (alt: 835/10), KG U" abgewiesen und der genannte Schotterteich gemäß § 20 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Abs 1 des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, LGBl 6550-0 (FG), dem Eigenrevier Donau I/15a zur Mitbewirtschaftung zugewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin habe am 12. Mai 2002 beantragt, den genannten Schotterteich und den "Gießgang" mit einer Länge von ca 2.000 m aus dem Revier Donau I/15a herauszulösen und ein neues Fischereieigenrevier zu bilden. Dagegen sei von den mitbeteiligten Parteien (Fischereiberechtigte des Reviers Donau I/15a, in dem sich der gesamte Grundbesitz der Beschwerdeführerin befinde) eingewendet worden, dass der ursprünglich aus Ausständen und Altarmen bestehende Gießgang im Zuge des Baues des Kraftwerks G durch Durchstiche miteinander verbunden worden sei. Der Schotterteich sei ebenfalls im Zuge des Kraftwerkbaues entstanden. Durch im Schnitt ca alle drei bis sieben Jahre stattfindende große Hochwässer sei ein Wechseln der Fische aus dem Gießgang zum Schotterteich und umgekehrt gewährleistet.

Im Folgenden stellte die belangte Behörde fest, dass die erstmitbeteiligte Partei zu 60 %, die zweitmitbeteiligte Partei zu 40 % Fischereiberechtigte des Revieres Donau I/15a seien. Im Fischereirevierkataster sei der Gießgang als Nebengerinne eingetragen. Der Ortsaugenschein habe Folgendes ergeben:

"1) Schottersee

Der Schottersee ist eine durch menschliche Einwirkung entstandene Anlage zur Speicherung von Wasser und ist damit eine künstliche Wasseransammlung iS § 3 Ziffer 14 NÖ Fischereigesetz 2001. Dieses Fischwasser ist also für die fischereiliche Nutzung geeignet.

Es konnte allerdings iS § 4 Abs. 4 leg. cit. nicht geklärt werden, wem das Fischereirecht an dieser künstlichen Wasseransammlung zusteht, denn es konnte von beiden Seiten nicht schlüssig nachgewiesen werden.

Es konnte weiters iS § 3 Ziffer 12 leg. cit. nicht geklärt werden, ob diese künstliche Wasseransammlung einen Wechsel der Fische mit dem Hauptgerinne gestattet.

2) Gießgang

Es steht fest, dass vor Errichtung des Gießganges ein zeitweise wasserführendes, zT nicht zusammenhängendes Gewässersystem bestanden hat. Es wurde von der Agrargemeinschaft auch nicht bestritten, dass das Fischereirecht im Sinne der Katastereintragung ausschließlich dem Fischerei(ausübungs)berechtigten zusteht.

Es besteht also die begründete Vermutung, dass durch die Errichtung des Gießganges keine Änderung der Rechtsverhältnisse eingetreten ist."

Seitens der erstmitbeteiligten Partei sei eingewendet worden, dass der Schotterteich periodisch (in Zeitabständen "unter einem zehnjährigen Hochwasser") überschwemmt werde und deshalb ein Fischwechsel stattfinden könne. Die erstmitbeteiligte Partei habe ein Gutachten des Sachverständigen für Fischerei Ing. C. H. zum Nachweis der Häufigkeit der Überschwemmungen und der damit bestehenden oberirdischen Verbindung zum Gießgang vorgelegt.

In der Folge gab die belangte Behörde den Inhalt dieses Gutachtens (auszugsweise) wieder, ebenso eine vom Sachverständigen am 8. September 2002 "über telefonische Nachfrage (des Vertreters der erstmitbeteiligten Partei)" erstattete Gutachtensergänzung, wonach bei einer flächenhaften Überflutung im unter zehnjährigen Bereich ein Fischwechsel stattfinden könne.

Nach einer Darstellung der Rechtslage folgerte die belangte Behörde, dass der verfahrensgegenständliche Schotterteich als Fischwasser im Sinne des § 3 Z 12 FG anzusehen sei, weil er mit dem Gießgang oberirdisch verbunden sei und die Verbindung jedenfalls fallweise, nämlich in Zeitabständen, die deutlich unter den zehnjährigen Hochwässern lägen, den Wechsel der Fische gestatte. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren nicht die erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 20 Abs 2 FG vorgelegt, welche die Voraussetzung für eine Anerkennung des Schotterteiches als Eigenrevier bildeten, weshalb eine Anerkennung als Eigenrevier nicht erfolgen habe können. Da der Schotterteich weder als Eigenrevier anerkannt noch auf Grund seiner Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden könne, habe eine Zuweisung zum angrenzenden Eigenrevier Donau I/15a verfügt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erwogen hat:

Die mitbeteiligten Parteien wenden in ihrer Gegenschrift ein, der Obmann der Beschwerdeführerin habe "gemäß Verwaltungssatzungen

... lediglich die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft zu

besorgen", während "über alle wichtigeren, den gemeinschaftlichen Besitz und deren Nutzung betreffenden Angelegenheiten" die Vollversammlung zu entscheiden habe. An das Vorbringen, der Obmann der Beschwerdeführerin habe es "unterlassen, die Vollversammlung über die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abstimmen zu lassen", knüpfen die mitbeteiligten Parteien die Schlussfolgerung, er sei zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.

Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg Nr 10.147/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs-)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl 2000/07/0218, mwN). Die in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung findet ihre Begründung nämlich ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen (vgl auch das hg Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Zl 94/10/0051).

Nach § 6 Abs 2 der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin wird die Verwaltung besorgt durch den Obmann (lit a), den Vorstand (lit b) und die Vollversammlung (lit c).

Nach § 7 ("Wirkungskreis des Obmannes") hat der Obmann "im allgemeinen die laufenden ordentlichen Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungssatzungen und des Waldwirtschaftsplanes sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu besorgen und ist der Behörde gegenüber verantwortlich" (Abs 1); ihm obliegt insbesondere "die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen" (Abs 2 lit a).

Nach § 8 Abs 1 ist "zur rechtsgültigen Unterfertigung der von der Agrargemeinschaft ausgehenden Schriftstücke" "im allgemeinen erforderlich, daß neben dem vorgeschriebenen oder vorgedruckten Namen 'Agrargemeinschaft L' die eigenhändige Unterschrift des Obmannes oder bei dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters gesetzt wird".

Nach § 8 Abs 2 sind "bei Rechtsgeschäften, die die Veräußerung oder Belastung des Gemeinschaftsvermögens betreffen", die "bezüglichen Urkunden außerdem noch durch ein zweites Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen".

Nach § 10 Abs 1 hat die Vollversammlung "über alle wichtigeren, den gemeinschaftlichen Besitz und dessen Nutzung betreffenden Angelegenheiten zu beschließen."

Ausgehend von diesen Satzungsbestimmungen ist der Obmann der Beschwerdeführerin daher - abgesehen von einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen - zur Vertretung der Beschwerdeführerin nach außen schlechthin befugt; die von den mitbeteiligten Parteien hervorgehobenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen berühren seine Vertretungsbefugnis nach außen nicht.

Erhebt der Obmann somit im Namen der Beschwerdeführerin eine Beschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung der Vollversammlung im Innenverhältnis zu Grunde gelegen wäre, wie die mitbeteiligten Parteien vorbringen, nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen.

Die Beschwerde ist auch berechtigt:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, LGBl 6550-0 (FG), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

12. Fischwässer:

natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu Tage tretenden Grundwassers, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischereibewirtschaftung geeignet sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest fallweise - und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen - den Wechsel der Fische gestattet;

13. künstliche Gerinne:

durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung für besondere Zwecke abgeleitet und/oder in solche zugeleitet wird;

14. künstliche Wasseransammlungen:

durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch Zuleitung und Teiche (das sind ablassbare, durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen geringer Tiefe ohne lichtarme Tiefenzone, die durch Aufstauung eines natürlichen Wasserlaufes oder durch Zuleitung entstanden sind und denen es an einer geeigneten Verbindung für den Wechsel der Fische zu einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen Wasseransammlung fehlt); nicht als künstliche Wasseransammlung anzusehen ist das durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder in seiner Richtung geänderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes, ein an den Ufern reguliertes Becken oder eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes mit Ausnahme von Teichen;

...

§ 4

Fischereirecht

(1) Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere

(3) Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(4) Wenn in einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werden kann, so steht das Fischereirecht dem Land zu. In künstlichen Wasseransammlungen steht jedoch das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zu.

(5) Entsteht in einem natürlichen Gerinne durch bauliche Maßnahmen (Durchstich) oder ohne unmittelbare menschliche Einwirkung (Durchbruch) ein neuer Wasserlauf, so ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch vom NÖ Landesfischereiverband durch Bescheid auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf aufzuteilen. Dabei muss das Flächenverhältnis und die Reihenfolge der Fischereirechte im alten Wasserlauf berücksichtigt werden.

...

Abschnitt V

FISCHEREIREVIERE

§ 19

Reviereinteilung

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.

(2) Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.

(3) Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.

(4) Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.

...

(6) Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.

§ 20

Eigenreviere

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:

die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,

eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers, Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2, den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.

...

§ 21

Pachtreviere

(1) Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht.

...

§ 22

Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier anerkannt, noch wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können, einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen.

...

Abschnitt VIII

NÖ LANDESFISCHEREIVERBAND

§ 29

NÖ Landesfischereiverband

(1) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Fischerkarten werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen.

(2) Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.

(3) Mit Ausnahme der Fischereirevierverbände untersteht der NÖ Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung. Die Fischereirevierverbände unterstehen der Aufsicht der Behörde (§ 3 Z. 2). Die Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung gegen gesetzliche Vorschriften oder die Zielsetzungen dieses Gesetzes verstößt. Die Satzung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Bescheide des NÖ Landesfischereiverbandes von Amts wegen für nichtig erklären, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

  1. 2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde oder
  2. 3. tatsächlich undurchführbar ist.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 4 Z. 1 nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen des NÖ Landesfischereiverbandes nach dessen Anhörung aufzuheben und ihm die Gründe dafür gleichzeitig mitzuteilen. Eine Aufhebungsverordnung der Landesregierung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des NÖ Landesfischereiverbandes aufheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen.

(8) Die Landesregierung kann Organe des NÖ Landesfischereiverbandes auflösen, wenn diese wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung Gesetze offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt, die die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben hat.

(9) Der NÖ Landesfischereiverband hat allen Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden können zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes Vertreter entsenden. Zu diesem Zwecke haben die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes der jeweiligen Aufsichtsbehörde die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Aufsichtsbehörden müssen bei den Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes jederzeit gehört werden.

(10) Gegen Entscheidungen des NÖ Landesfischereiverbandes ist kein Rechtsmittel zulässig.

...

§ 30

Organe und Zusammensetzung

(1) Die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind der Vorstand, die Hauptversammlung, die Rechnungsprüfer und die fünf Fischereirevierverbände.

...

§ 31

Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

...

Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen (§ 19 ff)

...

§ 36

Strafbestimmungen

...

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.000.--

zu bestrafen."

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass sich "aus

dem ... Gutachten des beeideten und gerichtlich zertifizierten

Sachverständigen ..." ergebe, dass der Schotterteich als Fischwasser im Sinne des § 3 Z 12 FG anzusehen sei, weil er mit dem "Gießgang" oberirdisch verbunden sei und die Verbindung zumindest fallweise den Wechsel der Fische gestatte. Die Beschwerdeführerin habe "im Verfahren nicht die erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 20 Abs. 2 leg. cit. vorgelegt", die Voraussetzung für eine Anerkennung als Eigenrevier seien. Eine Anerkennung als Eigenrevier habe daher nicht erfolgen können.

In dem zu dieser Entscheidung führenden Verfahren hat die belangte Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt:

Die belangte Behörde ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 29 Abs 2 FG), die gemäß Art II Abs 2 Z 31 EGVG in behördlichen Verfahren das AVG anzuwenden hat. Zu den fundamentalen Verfahrensgrundsätzen des AVG zählt die Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 Abs 3 AVG). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Es sind also alle tatsächlichen Feststellungen, die im Rahmen des Beweisverfahrens getroffen werden, den Parteien vom Amts wegen zur Kenntnis zu bringen.

In der Niederschrift über den auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin anberaumten Ortsaugenschein der belangten Behörde vom 19. Juli 2002 ist (ua) festgehalten:

"Der Augenschein hat Folgendes ergeben:

1) Schottersee

Der Schottersee ist eine durch menschliche Einwirkung entstandene Anlage zur Speicherung von Wasser und ist damit eine künstliche Wasseransammlung iS § 3 Ziffer 14 NÖ Fischereigesetz 2001. Dieses Fischwasser ist also für die fischereiliche Nutzung geeignet.

Es konnte allerdings iS § 4 Abs. 4 leg. cit. nicht geklärt werden, wem das Fischereirecht an dieser künstlichen Wasseransammlung zusteht, denn es konnte von beiden Seiten nicht schlüssig nachgewiesen werden.

Es konnte weiters iS § 3 Ziffer 12 leg. cit. nicht geklärt werden, ob diese künstliche Wasseransammlung einen Wechsel der Fische mit dem Hauptgerinne gestattet.

2) Gießgang

Es steht fest, das vor Errichtung des Gießganges ein zeitweise wasserführendes, zT nicht zusammenhängendes Gewässersystem bestanden hat. Es wurde von der Agrargemeinschaft auch nicht bestritten, dass das Fischereirecht im Sinne der Katastereintragung ausschließlich dem Fischerei(ausübungs)berechtigten zusteht.

Es besteht also die begründete Vermutung, dass durch die Errichtung des Gießganges keine Änderung der Rechtsverhältnisse eingetreten ist.

Aus Sicht des NÖ Landesfischereiverbandes erscheint die bestehende Reviereinteilung sinnvoll und nachvollziehbar. Der NÖ Landesfischereiverband kann davon ausgehen, dass die aktuelle Reviereinteilung eine sinnvolle, sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes iS § 19 Abs. 2 leg. cit. zulässt.

Obwohl das Fischereirecht bestritten wird, ergibt sich daher ... kein Erfordernis einer vorläufigen Reviereinteilung iS § 19 Abs. 6 leg. cit. Der NÖ Landesfischereiverband hat daher die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen."

Anstatt - wie angekündigt - die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, nahm die belangte Behörde das von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegte, in deren Auftrag erstattete Gutachten des Sachverständigen Ing. C H vom 28. Juli 2002 samt Ergänzung zum Akt und traf daraus Feststellungen über Art und Ausmaß der - einen Wechsel der Fische zwischen Schotterteich und anderen Fischwässern ermöglichenden - Überschwemmungen, ohne dieses Beweismittel der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen.

Die Frage, ob zwischen Schotterteich bzw "Gießgang" und Hauptgerinne ein Wechsel der Fische möglich ist, war im Verfahren entscheidend, weil an künstlichen Wasseransammlungen im Sinne des § 3 Z 14 FG - wenn also ein Wechsel nicht möglich ist - das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zusteht (§ 4 Abs 4 zweiter Satz FG), während im dargestellten Sinn "verbundene" Wasseransammlungen zu den Fischwässern gemäß § 3 Z 12 FG gehören.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die in ihrer Gegenschrift ausführt, Parteiengehör sei aus Versehen nicht

gewährt worden, weil "keine gravierenden Einwände ... erwartet"

worden seien, "da offensichtlich bekannt ist, ... dass die

Uferlandschaft der Donau ständig, auch bei mittleren Hochwässern, überflutet" werde, ist der aus der Nichtgewährung des Parteiengehörs resultierende Verfahrensmangel auch wesentlich, zumal die getroffene Feststellung den Ergebnissen des Ortsaugenscheines (die Frage nach der Möglichkeit eines Fischwechsels konnte damals nicht beantwortet werden) widerspricht und der Umstand, dass "die Uferlandschaften der Donau ständig ... überflutet" werden, es nicht entbehrlich macht, konkrete Feststellungen über Art und Ausmaß der Überschwemmungen im Bereich zwischen Schotterteich bzw Gießgang und Hauptgerinne zu treffen. Dazu kommt, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht sie ein Gutachten eines (nichtamtlichen) Sachverständigen eingeholt hat, vielmehr hat die erstmitbeteiligte Partei den Sachverständigen mit der Gutachtenserstattung beauftragt. Auch wenn dieses "Privatgutachten" im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) von der belangten Behörde verwertet werden durfte, war sie doch, gerade im Hinblick darauf, dass die Verwertung eines derartigen, von der "Gegenseite" stammenden Beweismittels nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2002 angekündigten Verfahrensschritt (Verweisung der Parteien auf den Zivilrechtsweg) nicht gerade auf der Hand lag, verpflichtet, dieses Beweismittel der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Schon die Unterlassung dieses der Verfahrenslage nach gebotenen Vorgehens belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Im Übrigen hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Anerkennung des Schotterteiches als Eigenrevier auch damit begründet, dass die Beschwerdeführerin "im Verfahren nicht die erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 20 Abs. 2 leg. cit. vorgelegt" habe.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Seit der genannten Novelle sind auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie etwa das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung; die frühere Beschränkung auf Formmängel wurde aufgegeben (vgl das hg Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl 2005/05/0100).

Dadurch, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben hat, ihren Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG durch Nachbringung der im Sinne des § 20 Abs 2 FG erforderlichen Unterlagen zu verbessern, hat sie gegen § 13 Abs 3 AVG verstoßen.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nach dem Niederösterreichischen Fischereigesetz ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde verfügten Zuweisung des Schotterteichs an das Eigenrevier Donau I/15a nach § 22 Abs 1 FG, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Eigenrevier (§ 20 Abs 1 FG) nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat sich zu Unrecht damit begnügt, auf die fehlende Vorlage der notwendigen Unterlagen im Sinne des § 20 Abs 2 FG durch die Beschwerdeführerin zu verweisen, welche Vorgangsweise - wie dargestellt - einen Verfahrensmangel begründet.

Entsprechend § 19 FG ist die belangte Behörde zwar zur Reviereinteilung berufen, nicht aber zur Entscheidung über strittige Fischereirechte. Vielmehr sind gemäß § 4 Abs 3 letzter Satz FG Streitfälle über den Besitz und den Erwerb von Fischereirechten von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Dementsprechend ist bei Vorliegen eines derartigen Streitfalles gemäß § 19 Abs 6 FG von der Behörde nur eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die im Beschwerdefall zwischen den Parteien strittige Sachfrage, ob der gegenständliche Schotterteich in Zeitabständen, die "unter den zehnjährigen Hochwässern liegen", überschwemmt wird und dadurch ein Wechsel der Fische möglich ist, berührt insofern die Fischereiberechtigung der Parteien, als dann, wenn es an einer derartigen geeigneten Verbindung fehlt, vom Vorliegen einer "künstlichen Wasseransammlung" im Sinne des § 3 Z 14 FG auszugehen ist, woraus gemäß § 4 Abs 4 letzter Satz FG folgt, dass das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage (also der Beschwerdeführerin) zusteht. Zwischen den Parteien bestand also ein Streit über das Fischereirecht. Dieser Umstand hätte die belangte Behörde zur Vornahme einer bloß vorläufigen Reviereinteilung und zur Verweisung der Parteien auf den Zivilrechtsweg im Sinne des § 19 Abs 6 FG verpflichtet. Ein Streitfall im Sinne des § 19 Abs 6 FG liegt nämlich schon dann vor, wenn ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht wird oder die Ausdehnung eines Fischwassers strittig ist (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl 2002/03/0154). Indem die belangte Behörde statt dessen implizit über die strittige Vorfrage der Fischereiberechtigung entschieden hat, anstatt den vom Gesetz beschriebenen Weg einzuschlagen, die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Im Übrigen wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu beachten haben, dass vom Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2002 nicht nur der Schotterteich, sondern auch der "Gießgang" umfasst war. Im angefochtenen Bescheid wurde aber, wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt, nur über den den Schotterteich betreffenden Antrag entschieden.

Die von der Beschwerdeführerin schließlich dargestellten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Niederösterreichischen Fischereigesetzes 2001, welche die belangte Behörde, ohne einen "Rechtszug an das Land" zuzulassen, "mit Entscheidungsgewalt betrauen", werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. März 1996, VfSlg 14.473 (betreffend die Beleihung der Austro Control GmbH mit hoheitlichen Tätigkeiten), die verfassungsrechtlichen Grenzen für Ausgliederungen von hoheitlichen Tätigkeiten und Beleihungen dargestellt und dabei insbesondere darauf verwiesen, dass dieser Behörde bloß vereinzelte Aufgaben übertragen worden seien, dass Aufsichts- und Weisungsrechte oberster Organe im Sinne des B-VG weiterhin bestünden und dass es sich bei den übertragenen Angelegenheiten nicht um Tätigkeiten aus dem Kernbereich der Vollziehung handle. Im Lichte dieses Erkenntnisses und vor dem Hintergrund des Aufsichtsrechtes der Landesregierung (§ 29 FG) sowie des Umstandes, dass die der belangten Behörde übertragenen Aufgaben nicht zum Kernbereich der staatlichen Verwaltung zählen und sie auch nicht als Verwaltungsstrafbehörde tätig wird (vgl § 36 Abs 2 FG), besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin angeregte "Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens".

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen - prävalierender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 12. September 2006

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