Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1 idF 1998/I/158;
VwGG §46 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1 idF 1998/I/158;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kreuttal vom 28. September 2004 als unbegründet abgelehnt (gemeint wohl: abgewiesen). In der Begründung legte die belangte Behörde dar, mit dem Bescheid vom 28. September 2004 sei den Beschwerdeführern aufgetragen worden, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Zustellung einen Antrag (einschließlich eines Betriebskonzeptes) um Erteilung der (fehlenden) Bewilligung für ein näher genanntes Bauwerk zu stellen. Der Bescheid sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 zugestellt worden. Die zweiwöchige Vorstellungsfrist habe daher mit Ablauf des 20. Oktober 2004 geendet.
Mit Schreiben vom 3. November 2004 hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist und gleichzeitig die Vorstellung eingebracht. In der Begründung des Antrages sei ausgeführt worden, die Kanzleileiterin der Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer habe im Terminkalender versehentlich nur die 28-tägige Frist für die Einbringung des Bauansuchens samt Betriebskonzept eingetragen, nicht aber die 14-tägige Vorstellungsfrist. Sie arbeite seit vielen Jahren in Rechtsanwaltskanzleien, sei jahrelang Kanzleileiterin einer renommierten Wiener Rechtsanwaltskanzlei gewesen und seit 2. Jänner 1998 Kanzleileiterin in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer. Ihr Versehen sei auf Arbeitsüberlastung zurückzuführen und stelle jedenfalls eine entschuldbare Fehlleistung dar. Erst im Rahmen des Aktenstudiums für die Verfassung eines Schriftsatzes im Hinblick auf die für 3. November 2004 eingetragene Frist sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf den Fehler aufmerksam geworden. Dies sei am 26. Oktober 2004 gewesen. Die Wiedereinsetzungsfrist sei daher gewahrt.
Zu diesem Antrag führte die belangte Behörde in der weiteren Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei so organisiert sei und betrieben werde, dass die vollständige und fristgerechte Erfüllung von im Zusammenhang mit einem Einschreiten des Rechtsanwaltes ergehenden Aufträgen von Behörden und Gerichten gesichert erscheine. Der Rechtsanwalt müsse gegenüber seiner Kanzlei als seinem Hilfsapparat, dessen er sich bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bevollmächtigung übertragenen Aufgaben bediene, alle Vorsorgen treffen, die ihm aus den Bevollmächtigungsverträgen oblägen. Insbesondere müsse er die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt werde. Dabei sei durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen seien. Ein Rechtsanwalt verstoße demnach auch dann gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen habe, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters geeignet seien, eine Fristversäumung auszuschließen. Im Wiedereinsetzungsantrag finde sich kein Hinweis darauf, dass in der Rechtsanwaltskanzlei ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem vorhanden sei. Es werde nur angeführt, dass die Kanzleileiterin eine seit vielen Jahren in Rechtsanwaltskanzleien beschäftigte Person sei. Der Auffassung, ihr Versehen nur auf Arbeitsüberlastung zurückzuführen und so als entschuldbare Fehlleistung darzustellen, könne nicht gefolgt werden. Gerade von einer erfahrenen Rechtsanwaltskanzleiangestellten könne erwartet werden, dass sie die Fähigkeit besitzt, zwischen einer in einem verfahrensrechtlichen Bescheid oder einem baupolizeilichen Bescheid vorgeschriebenen Erfüllungsfrist und der normalen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist zu unterscheiden. Das Versehen der Kanzleibediensteten stelle für die Partei zwar ein unvorhergesehenes Ereignis dar, man könne aber den Parteienvertreter nicht vom Verschulden freisprechen, da ihm zumindest als leichte Fahrlässigkeit die Vernachlässigung der Überwachungspflicht vorzuwerfen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird zunächst "vollinhaltlich" auf die "Argumentation im Wiedereinsetzungsantrag" verwiesen. Sodann wird im Wesentlichen dargelegt, bei richtiger Würdigung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag hätte die belangte Behörde diesem Folge geben müssen. Der gegenständliche Fehler sei der Leiterin der Kanzlei des Rechtsvertreters unterlaufen. Diese sei erfahrene Anwaltssekretärin und seit mehr als 27 Jahren in Rechtsanwaltskanzleien tätig. Seit 2. Jänner 1998 sei sie Kanzleileiterin der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und habe niemals einen derartigen Fehler begangen. Der Vorwurf eines angeblich fehlenden Kontrollsystems müsse als unberechtigt zurückgewiesen werden. Die Fristvormerkung sei durch die Kanzleileiterin erfolgt, ein Kontrollsystem in der Kanzlei des Rechtsvertreters sei tatsächlich eingerichtet, zumal in dieser Kanzlei nahezu täglich eine Postsitzung stattfinde, bei der die Fristeintragungen nochmals kontrolliert würden. Im gegenständlichen Fall sei die 28-tägige Frist zur Vorlage des Betriebskonzeptes auch eingetragen und bei der Postbesprechung erörtert worden. Auch bei der Postbesprechung sei dabei - infolge des bestehenden Zeitdrucks - übersehen worden, dass eine weitere Frist, nämlich die Vorstellungsfrist, im gegenständlichen Fall nicht eingetragen gewesen sei. Der Rechtsvertreter dürfe sich auf die Korrektheit seiner erfahrenen Kanzleileiterin verlassen und müsse nicht jede Frist im Einzelfall konkret persönlich nachprüfen. Das Unterlassen eines geordneten Bescheinigungsverfahrens durch die belangte Behörde, insbesondere das Unterlassen der Aufnahme der beantragten Bescheinigungsmittel, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Im Übrigen hätte die belangte Behörde, wenn sie Bedenken gegen ein entsprechendes Kontrollsystem in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gehabt hätte, diesen damit konfrontieren und ihm Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen. Damit hätte der gegenständliche Sachverhalt bescheinigt und insbesondere das Vorliegen eines tatsächlichen Kontrollmechanismus in der Rechtsanwaltskanzlei glaubhaft gemacht und entsprechend nachgewiesen werden können.
Soweit in der Beschwerde auf das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag verwiesen wird, ist dazu festzuhalten, dass Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren - insbesondere im Verwaltungsverfahren - eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zl. 93/13/0040, mwN).
Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch durch eine erfahrene und verlässliche Kanzleikraft seitens des Rechtsanwaltes, also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", nicht erforderlich ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 1084 unter Z 53b wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Allerdings fällt die Festsetzung der Fristen und die Anordnung ihrer Vormerkung unbeschadet dessen allein in die Verantwortung des Rechtsanwaltes. Ihm obliegt es daher auch, die richtige Eintragung der Fristen im Terminkalender durch die Sekretärin zu überwachen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S 1579 unter E 193 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist nach der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, der insoweit in der Beschwerde nicht entgegen getreten wird, im Wiedereinsetzungsantrag keine Angabe hinsichtlich der Art und der Intensität der vom Parteienvertreter über seine Rechtsanwaltskanzlei ausgeübten Kontrolle enthalten gewesen. Die Beschwerdeführer behaupten auch nicht, ein derartiges Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde erstattet zu haben. Der belangten Behörde kann somit aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass eine solche Kontrolle nicht vorhanden ist. Die genannten Angaben hätten nämlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein müssen (vgl. die bei Walter/Thienel aaO, S 1585 unter E 221 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Auch § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bestimmung sieht vor, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach dieser Bestimmung sind nunmehr zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie z.B. das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung oder das Fehlen der Bezeichnung eines bekämpften Bescheides, ebenso auch z.B. das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/20/0273). Nicht verbesserungsfähig sind hingegen auch nunmehr Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Auflage, S. 54 FN 8). Ein solcher Mangel liegt hier vor.
Inwieweit ein Vorbringen, auf das sich ein Wiedereinsetzungsantrag stützt, einer weiteren Bescheinigung bedarf, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. das genannte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, mwN). Da im Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen hinsichtlich einer Kontrolle im oben genannten Sinn aber nicht erfolgte, war die belangte Behörde auch nicht verhalten, diesbezüglich Bescheinigungen einzufordern.
Da die Beschwerde somit erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. April 2005
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