BVwG W186 2127913-1

BVwGW186 2127913-120.6.2016

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W186.2127913.1.00

 

Spruch:

W186 2127913-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 04.06.2016, Zl. 13-412265808-160781690, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3a VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß

§ 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte (nach seiner illegalen Einreise in Österreich) am 31.03.2007 einen (ersten) Asylantrag. Im Zuge dieses Verfahrens hatte er angegeben, dass er aus Somalia stamme. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag bescheidmäßig ab; die dagegen erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2009 abgewiesen.

Am 09.12.20012 stellte der (in Österreich verbliebene) BF aus der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundeasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF wurde ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 30.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Auch in diesem Verfahren hatte der BF angegeben, aus Somalia zu stammen.

Am 03.06.2016 wurde der BF festgenommen, nachdem er mit einem nigerianischen Reisepass von Italien kommend mit dem Zug in Österreich eingereist ist.

Am 04.06.2016 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF an, in Österreich Asylwerber gewesen zu sein und auch unter welchem Namen er die Anträge gestellt hat. Ebenso wurde seine Ehefrau (eine österreichische Staatsangehörige) befragt, die angab, den BF in Italien kennengelernt und vor kurzem dort geheiratet zu haben. Der BF gab bei dieser Einvernahme weiters an, dass sein Anwalt ihm zur Heirat geraten habe; außerdem, dass er bereit sei, nach Nigeria zurückzukehren, um bei der Botschaft in Abuja ein Visum zu beantragen und dann legal nach Österreich einreisen zu können.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde der bekämpfte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, das Asylverfahren ist jedoch abgeschlossen.

Sie täuschten die österreichischen Behörden (BAA, BFA wie auch BVWG) über Ihre Identität, in dem Sie falsche Namen und falsche Geburtsdaten angaben, im letzten Verfahren beim BVwG gaben Sie sogar eine falsche Staatsangehörigkeit an.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sie verfügen über einen nigerianischen Reisepass, jedoch haben Sie keinen Aufenthaltstitel oder kein Visum.

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Sie heirateten am 31.05.2016 eine österreichische Staatsbürgerin in Italien. Diese hat jedoch von Ihrer Freizügigkeit nicht Gebrauch gemacht, weshalb Sie auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sind.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie verweigerten die Abgabe Ihrer Fingerabdrücke.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie ehelichten zwar am 31.05.2016 in Italien eine österreichische Staatsbürgerin, diese hat jedoch von Ihrer Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht, weshalb Sie auch kein begünstigter Drittstaatsbürger sind. Ihre Ehefrau ist im 7. Monat schwanger. Sie wusste von ihrem Aufenthaltsstatus, und wusste auch, dass Sie abgeschoben werden könnten. Sie waren unter Ihrer falschen Identität bei Ihrer Ehefrau seit 03.07.2015 gemeldet."

Und des Weiteren:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie gaben in Ihren vergangenen Verfahren mehrmals falsche Identitätsdaten an. Sie waren mehrmals in Italien aufhältig, sind auch wieder am 03.06.2016 von Italien kommend eingereist. Sie wollen Ihre Fingerabdrücke nicht abgeben. Ihre Ehefrau hat für Sie gelogen, in dem Sie angab, dass Sie sie in Italien kennenlernte und auch nicht wüsste, ob Sie schon mal in Österreich waren. Dies obwohl Sie wusste, dass Sie in Österreich unter einem anderen Namen auftreten. Auch wurden Sie mehrmals rechtskräftig von österreichischen Gerichten verurteilt (SMG). Sie haben sich als höchst mobil erwiesen und sind sehr unzuverlässig, haben im Verfahren vor mehreren Behörden bewusst falsche Identitätsangaben gemacht, und waren mehrmals im Ausland.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, Sie könnten zwar bei Ihrer Ehefrau Unterkunft nehmen, doch haben Sie sich in der Vergangenheit als höchst mobil erwiesen, haben falsche Identitäten verwendet und auch Ihre Ehefrau versuchte, Ihre Identität zu verschleiern, in dem Sie bewusst falsch Angaben vor der Behörde machte.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Vor allem Ihre Straffälligkeiten, Ihre Identitätswechsel wie auch die Tatsache, dass Sie in letzter Zeit mehrmals in Italien waren, somit höchst mobil und flexibel sind, wie auch die Tatsache, dass Ihre Ehefrau bereit ist, für Sie bewusst zu lügen um sie vor behördlichen Maßnahmen zu schützen belegt für das BFA, dass Sie untertauchen werden, sollte es zu einer Abschiebung oder aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen. Ihren Angaben kann kein Glauben mehr geschenkt werden, Sie haben zuletzt den BVwG bewusst belogen, in dem Sie angaben, Staatsbürger von Somalia zu sein. Sie wollen keine Fingerabdrücke abgeben, um Ihre Identitätsschwindel nicht aufzudecken.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden von österreichischen Strafgerichten mehrmals rechtskräftig verurteilt, vor allem wegen Drogendelikten. Sie befanden sich bereits mehrmals in Haftanstalten.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.Sie hätten zwar die Möglichkeit, bei Ihrer Ehefrau Unterkunft zu nehmen, doch hat Ihre Ehefrau durch Ihre bewusst gemachten falschen Angaben gegenüber dem BFA in Ihrer Befragung am 04.06.2016 bewiesen, dass Sie bereit ist, alles zu tun, um Sie zu beschützen und Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Sie haben bewiesen, dass Sie Kontakt zum Drogenmilieu haben, dass Sie auch in Italien Möglichkeiten zum Unterkommen haben, Sie haben aber auch bewiesen, dass Sie bereit sind, die Behörden mehrfach vorsätzlich zu täuschen, in dem Sie über Ihre Identität logen, auch den BVwG haben Sie zuletzt belogen. Sie wollten auch keine Fingerabdrücke abgeben, was die Verhängung eines Gelinderen Mittels unmöglich macht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind."

3. Am 13.06.2016 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenersatz im bezeichneten Umfang zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

4. Am selben Tag wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung von der belangten Behörde die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde wurde am beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, darin wurden die Abweisung der Beschwerde und ein Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß beantragt.

Der Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen:

"[Der BF] wurde am 03.06.2016 von der Polizei festgenommen, nachdem er mit einem nigerianischen Reisepass von Italien kommend mit dem Zug eingereist ist. In ihrem Beisein war seine Ehefrau XXXX, geb. XXXX, österr. STAng. Sie haben in Italien am XXXX geheiratet. XXXX verweigerte die Fingerabdrucknahme, wurden daher dem BFA vorgeführt. Bei der Befragung am 04.06.2016 gab er schlussendlich an, dass er in Österreich unter dem Namen XXXX, XXXX mehrere Asylanträge gestellt hätte. Die Nachschau im IFA ergab, dass er den ersten Asylantrag am 31.03.2007 stellte[n]. Zu den Personalien gab[en] er damals an, dass er in Somalia geboren worden wären. Mit Bescheid des BAA vom 04.096.2007 wurde sein Antrag abgewiesen, dagegen erhoben er Beschwerde, diese wurde vom Asylgerichtshof abgewiesen am 14.12.2009. Er wurde mehrmals straffällig und verblieben im Bundesgebiet. Am 09.12.2012 stellte er im Stande der Strafhaft einen neuerlichen Asylantrag. Mit Bescheid des BAA vom 08.03.2012 wurde der 2. Antrag gem. § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und er wurde ausgewiesen. Dagegen brachte[n] er fristgerecht Beschwerde ein. Er brachte[n] in der Beschwerde erstmals vor, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Der BVwG wies die Beschwerde hinsichtlich § 68 AVG als unbegründet ab und verwies die Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zurück zum BFA. Er wurde durch den MIGRANTINNENVEREIN St. MARX vertreten, gab[en] jedoch in der Befragung am 04.06.2016 ausdrücklich an, dass er die Vollmacht zurückzieht, und später mit einem Vertreter des VMÖ, den er namentlich nannte, sprechen wollen. Er wollte jedoch nicht unterschreiben, bevor er mit dem VMÖ Vertreter gesprochen hat. Die Befragung wurde jedoch im Beisein von 2 Exekutivbeamten durchgeführt, und auf Deutsch, die die Richtigkeit der Angaben bestätigten.

Die frische Ehefrau meinte, Sie habe ihn in Italien kennengelernt und auch vor kurzem in Italien geehelicht. Sie belog das BFA bewusst und vorsätzlich.

Am 10.06.2016 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche ihm im PAZ Wien HG auch zugestellt wurde (siehe Zustellnachweis). Die Zustellung erfolgte noch bevor der rechtsfreundliche Vertreter seine Vollmacht bekannt gab, somit handelt es sich um eine gültige Zustellung.

Der Fremde wollte eigentlich im PAZ HG mit einem Vertreter des VMÖ sprechen, da er davon Kenntnis hat, dass am 23.06.2016 ein Charter nach Nigeria geflogen wird, und er mitfliegen könnte. Er könnte in seinem Heimatstaat sich an die österreichische Botschaft in Abuja wenden, und auf Grund der Tatsache, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die ein Kind von ihm erwartet, könnte er seine legale Einreise vorbereiten und rechtzeitig zur Geburt des gemeinsamen Kindes sich legal in Österreich aufhalten. Er wollte sich diese Variante überlegen, da er nunmehr über eine neue Identität verfügt und auch über eine Heiratsurkunde, somit gute Chancen hat, neuerlich - diesmal jedoch legal - einzureisen. Bis dato ist jedoch keine Reaktion des Fremden dem BFA bekannt geworden, ob er sich für diese Variante entscheiden will oder nicht. Sollte er sich zur freiwilligen Ausreise anmelden, würde die Schubhaft jedenfalls in ein gelinderes Mittel umgewandelt werden. Doch durch die Tatsache, dass seine Frau für ihn massiv gelogen hat, auch gegenüber den Behörden, er sich mehrmals nachweislich in Italien aufgehalten hat und auch über seine Identität mehrmals gelogen hat, bestand und besteht für die Behörde nach wie vor Fluchtgefahr.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer stellte (erstmals) am 31.03.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die abweisende Entscheidung dieses Antrags ist in Rechtskraft erwachsen; ebenso eine zurückweisende Entscheidung über einen Folgenantrag. Diese (letzte) asylrechtliche Entscheidung erging am 30.04.2014.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2016 festgenommen und befindet sich seit damals in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ XXXX, vollzogen. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.

Der BF ist im Besitz eines nigerianischen Reisepasses.

Ein Abschiebungstermin: nämlich der 23.06.2016 steht fest.

Mit Bescheid vom 10.06.2016 hat das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über familiäre Bindungen. Allerdings garantieren diese Bindungen nicht, ein "Untertauchen" des BF im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft hintanzuhalten.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakte.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellung, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung besteht, sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden ist, stützt sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers wird dadurch untermauert, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Festnahme in Österreich nach Abweisung eines ersten Asylantrages weiter aufgehalten hat, ohne seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen; im Stand der Strafhaft hat er einen weiteren Asylantrag gestellt, dem keine neuen verfolgungsbegründenden Tatsachen zu Grunde gelegen sind. Auch hat der BF nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, freiwillig auszureisen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre (Besitz des nigerianischen Reisepasses). Es besteht aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers heraus der begründete Verdacht, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich einer Außerlandesbringung zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass er freiwillig nach Nigeria ausreisen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten", also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: "Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF indiziert, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers es wahrscheinlich ist, dass er beabsichtigt, unterzutauchen, sobald er sich auf freiem Fuß befindet.

Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde insbesondere darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und des zeitnah zu realisierenden Abschiebetermins ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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