AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2014384.1.00
Spruch:
W154 2014384-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 821860001/1599571/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 07.03.2016 und am 09.05.2016
A)
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.06.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am selben Tag niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen. Dabei führte er aus, dass es seiner Familie schlecht gegangen sei und sie kein Geld gehabt hätten. Er habe in Afghanistan nicht zur Schule gehen können.
Mit Bescheid vom 28.02.2013, Zahl 12 18.600 EAST Ost, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2013, Zl. S3 433.587-1/2013/6E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
In der Einvernahme vom 03.07.2014 vor dem (nunmehr zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dass ihm aufgrund der schlechten Sicherheitslage etwas passieren könnte.
Mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 07.03.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teilnahm.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, der Ethnie der Hazara anzugehören und aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Shekali in der Prowinz Parwan zu stammen. Im Alter von ungefähr 4 Jahren sei er zusammen mit seinem Vater nach Kabul gekommen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 gelebt habe. Innerhalb Kabuls seien er und seine Familie mehrmals umgezogen. Seine Familie, bestehend aus Mutter, Vater, einer Schwester und fünf Brüdern, lebe nach wie vor in Kabul. Sein Vater und seine Brüder würden für die Familie sorgen, jedoch gäbe es kaum Arbeit in Kabul. Sein Vater sei Holzverkäufer und seine Brüder Tagelöhner, wobei seine Brüder nicht jeden Tag Arbeit fänden. Er selbst sei aufgrund von Arbeits- und Mittellosigkeit aus Afghanistan geflüchtet, dazu kämen noch religiöse Probleme und die Schwierigkeiten der Hazara.
In der fortgesetzten Verhandlung vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Ländersachverständigen vorgetragen. In dem Gutachten führte der Sachverständige wie folgt aus:
"Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) heißt nach den gesammelten Informationen XXXX, sein Vater XXXX und sein Großvater väterlicherseits XXXX Seinen Nachnamen, XXXX müsste der BF in Europa bestimmt haben, da die befragten Personen in den Wohnorten seiner Familie nicht gehört haben, dass der BF einen Nachnamen vor seiner Reise aus Afghanistan gehabt hätte. Auch sein Vater hat keinen Nachnamen.
Die Familie des BF stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Distrikt Shekh Ali. Aber sie ist wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, welche der BF auch vor dem BFA als einer seiner Fluchtgründe angegeben hatte, ca. im Jahre 1375 nach Kabul übersiedelt und sie hat zuerst neben der Moschee "Masjed-e Imam Hassan Mojtaba" in Char Qala-e Wazir Abad gewohnt und später ist sie in das Viertel Sari Choqorak auch in Char Qala-e Wazir Abad übersiedelt. Der Vater des BF wohnt weiterhin in Kabul und arbeitet als Holzverkäufer. Sein Bruder Mohammad hat einen kleinen Lebensmittelladen. Sein Bruder Juma ist auch wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten in den Iran übersiedelt und sein Bruder Zekria ist noch ein Kind, ca. 12. Jahre alt. Es konnte ein Onkel mütterlicherseits des BF von meinen Mitarbeitern in Erfahrung gebracht werden und er heißt XXXX. Dieser Onkel lebt in Sheikh Ali, in der Ursprungheimat des BF.
Der BF ist vor vier Jahren aus Afghanistan ausgereist und den Grund für seine Ausreise bildete hauptsächlich die schlechte Wirtschaftslage der Familie. Der Vater des BF und sein Bruder können gerade die restlichen Familienmitglieder mit ihrem geringen Einkommen ernähren und sie konnten den BF und seinen Bruder Juma nicht länger finanziell unterstützen. Das Kapital des Vaters des BF und seines Bruders Mohammad macht ca. USD 1000.- aus. Das ist eine Summe, die eine arme Familie als Kapital in Kabul besitzen kann, welches nicht für alle Familienmitglieder ausreicht. Die Familie des BF wohnt in einem kleinen Miethaus. Die Familie des BF ist als Pendler zu bezeichnen, die nach Kabul gekommen ist, um Arbeit zu suchen. Solche Familien werden bald Kabul verlassen und wieder in ihre Ursprungsheimat zurückkehren, wenn sie in Kabul arbeitslos werden.
Die Angaben des BF, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen schlecht sei, stimmen mit der Wirklichkeit Afghanistan überein. Aber in Kabul unterscheidet sich die Lage zu anderen Provinzen. Während meines Aufenthaltes in Kabul habe ich betreffend die Sicherheitslage in dieser Stadt Nachforschungen angestellt und feststellen können, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Gegensatz zum Vorjahr wesentlich geändert hat. Es finden im Gegensatz zum Vorjahr wenige Anschläge der Taliban statt und die Sicherheitsorgane sind an allen Ecken der Stadt Kabul präsent. Vor allem Bezirke wie Char Qala Wazir Abad, wo die Hazaras wohnen, gehören zu den sicheren Vierteln der Stadt Kabul. Die Außenbezirke der Stadt Kabul, wie Mosai, Paghman, Puli-Charkhi, Tarakhel bleiben weiterhin unsichere Bezirke, weil dort mehrheitlich Paschtunen wohnen. In diesen Gemeinschaften haben die Taliban Zugang und Versteckmöglichkeit.
Es kommt immer noch vor, dass die Taliban in der Stadt Kabul Selbstmordanschläge verüben und Raketen abwerfen, aber die Zahl der Anschläge und Raketenabwurfe in der Stadt Kabul ist stark zurückgegangen, weil die Regierung mit der Unterstützung der Nato die Stadt Kabul in mehrere Sicherheitszonen unterteilt und die Sicherheitsmaßnahmen enorm erhöht hat.
Die Hazaras haben an der staatlichen Macht einen überdurchschnittlichen Anteil. Sie stellen den Stellvertretenden Präsidenten, den Stellvertretenden "Ministerpräsidenten". Den Stellvertretenden des Amtes für Staatssicherheit, den Stellvertretenden Armee-Chef, der mit einer schnellen Eingreiftruppe befugt ist, an allen Ecken Afghanistans Angriffe gegen die Taliban zu starten. Damit möchte ich darauf hinweisen, dass die Hazaras sich nicht mehr in Afghanistan wie früher in der Opferrolle befinden, sondern sie sind ein Teil des politischen Systems und sie verfügen über die staatliche Macht, die sie dazu befähigt, die Angriffe und Diskriminierungen von außen nicht mehr zu dulden.
Die Informationen aus Kabul und aus anderen Teilen Afghanistan beruhen auf meinen eigenen Wahrnehmungen während meiner Reise in Afghanistan von 21. 03. bis 02. 04. 2016. Die Feststellung von mir über die Sicherheitslage in Kabul ist temporär und ich kann nicht eine endgültige Prognose abgeben, wie es die Sicherheitslage in dieser Stadt in den nächsten Monaten ausschauen wird. Allerding möchte ich angeben, dass die Taliban zwar vereinzelt in der Stadt Kabul Anschläge verüben können, aber sie werden auch in der nahen Zukunft nicht imstande und auch nicht gewillt sein, einzelnen Zivilisten absichtlich Zielscheibe ihrer Anschläge machen."
Der Beschwerdeführer nahm das Gutachten des Sachverständigen zustimmend zur Kenntnis und zog in Folge die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zurück. Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, acht Jahre lang die Grundschule besucht zu haben und über keine Berufsausbildung zu verfügen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde in der Verhandlung vom 09.05.2016 zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, lebte mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise über Jahre hinweg in Kabul und führt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine geringe Schulausbildung und keine Berufsausbildung und ist im jugendlichen Alter. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Die Familie lebt gegenwärtig in Kabul. Der Vater und ein erwerbsfähiger Bruder können mit ihrem geringen Einkommen die restlichen Familienmitglieder gerade noch notdürftig ernähren. Der Beschwerdeführer kann bei Rückkehr nach Afghanistan seitens seiner Familie nicht finanziell unterstützt werden.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr trotz familiären Rückhaltes aufgrund der schlechten Versorgungslage in seiner Heimatregion mit Eingriffen in seine Sphäre zu rechnen hätte. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und der allgemein schlechten Sicherheitslage hat er auch keine Möglichkeit, sich woanders in Afghanistan niederzulassen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt des Beschwerdeführers, seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem im Rahmen des Verfahrens bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erstatteten Sachverständigengutachten.
Die Feststellungen zur Rückkehrprognose des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten.
3. Rechtliche Beurteilung:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I:
3.2.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 16.02.2016 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zurückgezogen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt II.:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem seitens des Sachverständigen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellten Gutachten konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses einer Rückverbringung in dessen Herkunftsstaat Afghanistan. Zum einen ist die Sicherheitslage im gesamten Land derzeit sehr prekär. Zum anderen ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer äußerst angespannten Versorgungslage konfrontiert. Die Arbeitslosigkeitsrate ist in Afghanistan, besonders in Kriegsgebieten, unter den Jugendlichen enorm gestiegen, sodass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine adäquate Arbeit, aus deren Erträgen er sich ein wirtschaftlich menschenwürdiges Dasein verschaffen könnte, erwarten kann. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan zwar über eine Familien, doch befindet sich diese wirtschaftlich gesehen selbst in einer äußerst angespannten Situation, sodass eine ausreichende finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Familie nicht gewährleistet werden kann. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über kein Eigentum. Ohne finanziellen familiären Rückhalt und ohne entsprechende Fachausbildung, der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine Grundschulausbildung und keine Berufsausbildung, haben die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit kaum die Chance, eine Arbeit zu finden, um sich die Grundlage eines menschenwürdigen Lebens zu schaffen, was im Übrigen für das gesamte afghanische Staatsgebiet gilt.
Dementsprechend ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Ihm war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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