FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2101292.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,
Zahl: XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.
Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF am 28.01.2013 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit namentlich genannten Tätern als Mittäter gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern fremde, bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 634,16 weggenommen und die Täter I. P. und V. T. dabei unterstützt habe, Sachen, die erbeutet wurden, zu verheimlichen, indem er die Genannten mit ihrem PKW vom Tatort weggebracht habe.
Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen bewertet.
2. Mit Schreiben vom 30.09.2014 des BFA wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 22.10.2014 zugestellt.
3. Mit Stellungnahme vom 03.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.11.2014, brachte der BF vor, dass er im September 2010 nach Österreich eingereist sei und seit 17.09.2010 behördlich gemeldet sei. In Österreich lebten seine Ehegattin XXXX, eine rumänische Staatsangehörige, sowie seine beiden Kinder XXXX, und XXXX. Er besuche zur Verbesserung seiner Arbeitschancen einen Deutschkurs beim AMS und verfüge über seine Ehegattin über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung. Aufgrund des Umstandes, dass er mit einer Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe und eine plötzliche Trennung keinesfalls dem Kindeswohl entspreche, ersuche er um eine Abstandnahme oder aber eine entsprechende Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes.
Beigefügt wurden der Stellungnahme folgende Unterlagen:
* Niederlassungsnachweis der Ehegattin des BF
* Anmeldebescheinigungen der Kinder des BF
* Geburtsurkunden der Kinder des BF
* Heiratsurkunde vom 29.06.2012
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.01.2015, zugestellt am 02.02.2015, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.)
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF seit 17.09.2010 in Österreich behördlich gemeldet sei und am XXXX eine rumänische Staatsangehörige geheiratet habe, mit welcher er einen am XXXX geborenen Sohn und eine am XXXX geborene Tochter habe. Der BF sei am 26.09.2011 und am 28.1.2013 in Österreich straffällig geworden und sei am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 130 1. Fall, 164 (1) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Er sei derzeit ohne Beschäftigung und als mittellos anzusehen. Den oben angeführten Verurteilungen sei zu entnehmen, dass er als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner ebenso rechtskräftig verurteilten Gatten gewerbsmäßigen Diebstahl begangen habe. Da er immer noch über keine Beschäftigung verfüge, habe sich seine Beschäftigungssituation nicht verbessert, wodurch eine neuerliche Straffälligkeit nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könne. Da er derzeit einen Deutschkurs beim AMS absolviere, sei davon auszugehen, dass er noch nicht ausreichende Sprachkenntnisse habe. Sein Verhalten und seine Straffälligkeiten hätten gezeigt, dass in seinem Fall von keiner positiven Integration gesprochen und auch keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Er sei etwa ein Jahr nach seiner Einreise straffällig geworden und hätte ihm bewusst gewesen sein müssen, dass er durch dieses Verhalten seinen weiteren Aufenthalt in Österreich und damit sein Familienleben auf Spiel setze. Seine Gattin und seine Kinder seien rumänische Staatsbürger und stehe einer Integration in Rumänien aufgrund des geringen Alters seiner Kinder nichts entgegen. Obwohl er rechtskräftig verurteilt worden sei, sei er am 28.01.2013 abermals gemeinsam mit seiner Gattin straffällig geworden. Das gezeigte Verhalten bestätige nur, dass er nicht gewillt sei, die Gesetze Österreichs einzuhalten. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiärer und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich wäre, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. In seinem Fall ergebe sich zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, es erscheine jedoch ausreichend, wenn er binnen eines Monates ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreise.
5. Mit Schreiben vom 12.02.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen formeller Mängel zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten nichtausreiche, um von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der Unionsrichtlinie auszugehen. Auch die vorgelegten Beweismittel würden insofern missinterpretiert, als z. B. der Besuch eines Deutschkurses nicht per se über eine Person aussage, dass diese über keine Deutschkenntnisse verfüge. Dass er beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sei, zeige, dass er aktiv bemüht sei, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Auch sei seit seiner letzten Straftat ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen, sodass von einer Gefährdungsabnahme auszugehen sei, da dieses Wohlverhalten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 20.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Rumänien, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:
XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.
Der BF war zuvor bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden.
Im Bundesgebiet leben die Ehegattin des BF, XXXX, eine rumänische Staatsangehörige, sowie seine beiden Kinder XXXX, und XXXX, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Die Ehe des BF wurde am XXXX geschlossen. Der BF lebt mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Die Ehegattin des BF wurde
1.) mit Urteil vom LG f. Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt,
2.) mit Urteil vom LG f. Strafsachen XXXX Zl. XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt, sowie
3.) mit Urteil vom LG f. Strafsachen XXXX Zl. XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Der BF ist seit 17.09.2010 in Österreich gemeldet. Der BF steht in keinem aufrechten Dienstverhältnis in Österreich. Er ist mit seiner Ehegattin kranken- und unfallversichert. Er verfügt über eine Anmeldebescheinigung. Der BF hat von 01.09.2014 bis 23.01.2015 einen Deutschkurs (Level A1) beim XXXX besucht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützt sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie auf den aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der BF mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister. Der Zeitpunkt der Eheschließung des BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Geburtsdaten der beiden minderjährigen Kinder des BF ergeben sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden.
Die Feststellung, dass der BF aktuell keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht, entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung).
Die Feststellung, dass der BF über seine Ehegattin kranken- und unfallversichert ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt und dem Vorbringen des BF.
Die Feststellung, dass der BF einen Deutschkurs beim XXXX im genannten Zeitraum absolviert hat, ergibt sich aus der vorgelegten Kursbesuchsbestätigung vom 19.01.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
2. Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren
3. Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Bindungen, weiters hat er seine persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich, jedoch überwiegt die Notwendigkeit, seinen Umzug nach Rumänien regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für den BF darstellen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Zur letzten strafrechtlichen Verurteilung vom XXXX führte das Landesgericht für XXXX aus, dass der BF am 28.01.2013 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit namentlich genannten Tätern als Mittäter gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern fremde, bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 634,16 weggenommen habe und die Täter I. P. und
V. T. dabei unterstützt habe, Sachen, die erbeutet wurden, zu verheimlichen, indem er die Genannten mit ihrem PKW vom Tatort weggebracht habe. Zu seinen Ungunsten war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich bereits einschlägig vorbestraft war (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten) und zwischen den beiden verübten Straftaten nicht einmal zwei Jahre liegen, sodass erkennbar ist, dass der BF ein hohes Potential an krimineller Energie aufweist, welcher er situationsbedingt freien Lauf lässt.
Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellte strafrechtlichen Verurteilungen wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.2. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417). Dem Gerichtsurteil ist zwar zu entnehmen, dass die Straftaten in der Absicht vorgenommen wurden, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint dennoch in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als nicht geboten. Der BF wurde erstmals in Österreich straffällig. Der BF hat sich weiters seit Begehung der letzten Tat im Jänner 2013 wohlverhalten, was ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war wie auch die Tatsache, dass er durch den Besuch eines Deutschkurses Bemühungen zu seiner Integration in Österreich gezeigt hat. Die Freiheitsstrafe von zuletzt 15 Monaten, von denen 12 Monate nur bedingt verhängt wurden, kann als gering bezeichnet werden und muss daher bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der BF im Bundesgebiet über familiäre Bindungen insofern verfügt, als seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder im Bundesgebiet aufhältig sind, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass zweifellos ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Diesbezüglich ist zwar zu sagen, dass der BF durch die (wiederholte) Begehung von Straftaten in Österreich, die er erstmals gleich nach der Eheschließung (am XXXX) am 26.09.2011 und daher noch einige Tage vor der Geburt des Sohnes verübte, und am 28.01.2013 Straftaten gemeinsam mit seiner Ehegattin verübt hat und dadurch eine Inhaftierung und räumliche Trennung von seiner Familie sehr bewusst in Kauf genommen hat, sodass sein Familienleben schon aus diesem Grund eine Relativierung erfahren muss. Auch ist in dem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es der Ehegattin des BF und den gemeinsamen Kindern, die ebenfalls rumänische Staatsangehörige sind, frei stünde, den Kontakt zum BF durch regelmäßige Besuche in Rumänien aufrecht zu erhalten. Insgesamt erscheint jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor dem Hintergrund der zuletzt verhängten geringen Freiheitsstrafe und der familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes als geboten.
Ausgehend davon, dass ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen sollte und bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss, war die Dauer des Aufenthaltsverbotes in angemessener Weise daher auf 4 Jahre herabzusetzen.
Abschließend wird der BF darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen können.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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