BVwG W128 2109701-1

BVwGW128 2109701-12.5.2016

BDG 1979 §69
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §69
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2109701.1.00

 

Spruch:

W128 2109701-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Matthias PRÜCKLER, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 10.04.2015, Zl. P6/421637/3/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Antrag vom 17.12.2013 ersuchte der Beschwerdeführer erstmalig darum, dass der Verfall seines restlichen Erholungsurlaubes aus dem Kalenderjahr 2012 gemäß § 69 BDG 1979 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 eintreten möge. Diesem Antrag wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) mit Dienstrechtsmandat vom 30.01.2014 stattgegeben.

3. Mit gegenständlichem Antrag vom 05.12.2014 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde abermals, vom Verfall seines Erholungsurlaubes für das Kalenderjahr 2012 gemäß § 69 BDG 1979 abzusehen.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.01.2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag bescheidmäßig abzulehnen, da gemäß § 69 BDG 1979 der Verfall des Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2012 spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 eintrete. Ein "Absehen vom Verfall" sei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Per E-Mail vom 13.02.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und erstattete im Wesentlichen folgende Stellungnahme:

Der Beschwerdeführer habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt, den Urlaub des Jahres 2012 zu verbrauchen. Von 02.01.2013 bis 03.10.2014 sei er in Ausbildung in der Polizeischule gewesen. Mit 03.10.2013 sei er vom Dienst suspendiert worden. Die Suspendierung habe bis 30.10.2014 angedauert und er habe währenddessen keinen Erholungsurlaub konsumieren können. Unmittelbar nach Aufhebung der Suspendierung sei der Beschwerdeführer operiert worden und habe sich dann bis 09.12.2014 im Krankenstand befunden. Daran anschließend habe er seine Ausbildung an der Polizeischule fortgeführt, wobei ein Polizeischüler während der Unterrichtszeit keinen Erholungsurlaub konsumieren könne.

Der Telos der Gesetzesbestimmung des § 69 BDG 1979 liege darin, dass man grundsätzlich darauf setzen solle, den Urlaub zu Erholungszwecken zu konsumieren; die Regelung sehe bei einem unverschuldeten Nichtverbrauch des Urlaubsanspruches jedenfalls Ausnahmefälle vor.

Sowohl der EuGH als auch der OGH würden davon ausgehen, dass die Hemmung des Urlaubverfalls jedenfalls dann eintrete, wenn der Betroffene infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses diesen nicht habe verbrauchen können. Der EuGH habe festgestellt, dass es gemeinschaftswidrig sei, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes oder einer national festgelegten Übertragungszeitraumes dann erlösche, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teiles davon krankgeschrieben gewesen sei und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert habe (EuGH vom 20.01.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06 sowie C-486/08 ; OGH vom 06.10.2005, 8 ObA 41/05w).

Im Lichte der Judikatur des EuGH sei daher davon auszugehen, dass § 69 BDG 1979 nur so zu interpretieren sei, dass auch im gegenständlichen Sachverhalt - wie dies auch für Mütter und Väter, die eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch nehmen würden, gelte - der Urlaubsverfall dann nach Ausschöpfung der einmaligen einjährigen Verlängerung des Verfallszeitraumes noch um die Zeit der Karenz - im gegenständlichen Fall um die Zeit des Besuchs der Polizeischule und die Dauer der Suspendierung sowie des Krankenstandes - verlängert werde. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die Unmöglichkeit von Müttern und Vätern während deren Karenz ihre Urlaubsleistung in Anspruch zu nehmen anders zu bewerten sei als die Unmöglichkeit des Beschwerdeführers während unverschuldeter Krankheit, während der Ausbildungsphase und während der Zeit der Suspendierung Urlaub in Anspruch zu nehmen. In beiden Fällen sei es einfach unmöglich, einen Urlaub zu konsumieren.

Der Beschwerdeführer dürfe während der Schulzeit keinen Urlaub konsumieren und auch während aufrechter Suspendierung sei er daran gehindert gewesen, Urlaub zu verbrauchen, da er sich jederzeit zur Verfügung des Dienstgebers zu halten gehabt habe. Außerdem könne von Erholung während dieser Zeit keine Rede sein, wenn die Sicherungsmaßnahme der Suspendierung, ein laufendes Disziplinarverfahren und ein Strafverfahren über dem Beschwerdeführer schwebe.

Daher sei der Erholungsurlaub des Jahres 2012 hinsichtlich des Verfallszeitpunktes jedenfalls um die Zeitspanne der Suspendierung, der krankheitsbedingten Abwesenheit und um die Zeit der Absolvierung der Polizeischule zu erweitern, wobei einzig über die Anrechnung im Hinblick auf die Schulzeit und Krankenstandzeiten diskutiert werden könne.

4. Mit Bescheid vom 10.04.2015, Zl. P6/421637/3/2014, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Verfallszeitpunkt des Erholungsurlaubes für das Kalenderjahr 2012 mit 26.02.2016 bzw. mit 26.02.2017 gemäß § 69 BDG 1979 ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich für den Beschwerdeführer für das Jahr 2012 aus näher dargelegten Berechnungen ein verbleibendes Resturlaubskontingent von (gerundet) 85 Stunden ergebe.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er während seiner Ausbildung keinen Erholungsurlaub konsumieren habe dürfen, werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum insgesamt 112 Stunden aus seinem Erholungsurlaubskontingent für das Kalenderjahr 2012 verbraucht habe. Da der Beschwerdeführer aus dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2012 bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2013 nicht mehr zur Gänze verbrauchen können habe, habe er richtigerweise um Erstreckung des Verbrauchszeitraumes bis zum Ende des Kalenderjahres 2014 angesucht. Diesem Antrag sei mit Dienstrechtsmandat vom 30.01.2014 im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG 1979 stattgegeben worden, sodass der Verfall des restlichen Erholungsurlaubes erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 eingetreten sei.

Nunmehr behaupte der Beschwerdeführer, dass es ihm aus näher dargelegten Gründen nicht möglich gewesen sei, den restlichen Erholungsurlaub des Kalenderjahres 2012 bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014 zu verbrauchen. Dem Beschwerdeführer sei entgegen zu halten, dass im Falle einer Suspendierung all jene subjektive Rechte des Beamten, die unabhängig von seiner tatsächlichen Dienstleistung seien (beispielsweise das Recht auf Urlaub), erhalten blieben. Es sei richtig, dass sich der suspendierte Beamte stets dienstbereit halten und nötigenfalls den Organen des Disziplinarverfahrens zur Verfügung stehen müsse. Diese Tatsache stehe aber der Beantragung und dem Verbrauch eines Erholungsurlaubes während dieser Zeit nicht entgegen. Für die Konsumation eines Erholungsurlaubes während der Zeit einer Suspendierung würden daher dieselben Richtlinien gelten wie für den Beamten des Dienststandes. Daraus ergebe sich, dass keine Rechtsvorschrift die Beurlaubung eines suspendierten Beamten verbiete und das Versäumnis des Verbrauches in der dafür vorgesehenen Zeit im Sinne des § 69 BDG 1979 vom Beschwerdeführer subjektiv zu vertreten sei und zur Folge habe, dass der Erholungsurlaub verfalle. Daraus ergebe sich, dass eine Auseinandersetzung mit einem allfälligen Zweck eines Erholungsurlaubes unterbleiben könne.

Soweit der Beschwerdeführer auf Judikatur des EuGH bzw. des OGH verwiesen habe, müsse festgehalten werden, dass die zitierte Richtlinie des EuGH und auch der Rechtssatz des OGH davon ausgehe, dass ein Arbeitnehmer (hier ein Beamter) infolge eines übermäßig langen Krankenstandes daran gehindert sei, seinen Urlaub zu verbrauchen, wenn die Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses fortdauere. Da der Beschwerdeführer nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit mit 09.12.2014 seinen Dienst wieder angetreten habe, könne nach dem klaren Wortlaut dieser Rechtssätze kein Zusammenhang zwischen den behaupteten Hemmungszeiträumen und dem § 69 dritter Satz BDG 1979 erkannt werden. Dieser Einwand vermöge somit die Entscheidung der Behörde nicht zu ändern.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sich die belangte Behörde in ihrer Argumentation widerspreche. Offenbar sei die belangte Behörde im Dienstrechtsmandat vom 30.01.2014 noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 durch seine Ausbildung in der Polizeischule und durch seine Suspendierung am Verbrauch des Erholungsurlaubes für das Kalenderjahr 2012 gehindert gewesen sei. Die Begründung, dass während einer Suspendierung ein Konsumieren eines Erholungsurlaubes nicht möglich sei, da der Sinn und Zweck eines Erholungsurlaubes nicht erfüllt werden könne, sei von der belangten Behörde damals offenbar akzeptiert worden. Dieselbe Argumentation müsse aber auch für das Jahr 2014 gelten.

Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt, dass der letzte Satz des § 69 BDG 1979 im gegenständlichen Fall in Analogie Anwendung finden müsse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Krankenstand des Beschwerdeführers den Verfallszeitpunkt nicht hinausschieben könne. Dass die Judikatur des EuGH und des OGH, aus der sich ableiten lasse, dass während eines Krankenstandes ein Erholungsurlaub nicht konsumiert werden könne, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei, lasse sich nicht nachvollziehen, zumal es keinen Unterschied machen könne, ob ein Beamter zwei Wochen oder drei Monate krankheitsbedingt berechtigt vom Dienst fernbleibe.

Insgesamt habe sich die belangte Behörde mit den zentralen Themen, welche im Hinblick auf die rechtskonforme Interpretation des § 69 BDG 1979 wesentlich seien, zu wenig auseinandergesetzt und der fragmentarische Verweis auf grundsätzliche Rechtssätze oder auf Teilaspekte der Judikatur könne die Entscheidung nicht tragen.

6. Mit Schreiben vom 24.06.2015, eingelangt am 02.07.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dem gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor und erstattete eine Gegenäußerung, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Bestimmung des § 69 BDG 1979 keine weitere Interpretation zulasse und eine Erstreckung eines Erholungsurlaubsanspruches über das absolute Verfallsdatum hinaus nur bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG möglich sei. Darüber hinaus wurden die bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Argumente wiederholt und abschließend darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde niemals die Rechtsansicht vertreten habe, dass die Konsumation eines Erholungsurlaubes während einer Suspendierung nicht möglich sei, sondern vielmehr durch die Hinausschiebung des Verfallstermins der Erholungsurlaubes aus dem Kalenderjahr 2012 bis zum 31.12.2014 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet habe, seinen Resturlaub im Ausmaß von 85 Stunden tatsächlich verbrauchen zu können; dies deshalb, weil sie die Absolvierung der Polizeischule als dienstlichen Grund anerkannt habe. Die Nichtinanspruchnahme dieser Möglichkeit durch den Beschwerdeführer und das daraus resultierende Versäumnis des Verbrauchs des Erholungsurlaubes in der dafür vorgesehenen Zeit im Sinne des § 69 BDG 1979 sei daher subjektiv zu vertreten. Es werde daher beantragt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsdarstellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anders lautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu A)

2.2.1. § 69 BDG 1979 idgF lautet wie folgt:

"Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben."

2.2.2. Wie bereits von der belangten Behörde richtig ausgeführt, sieht § 69 zweiter Satz BDG 1979 die Möglichkeit vor, den Verfall des Erholungsurlaubes (lediglich) um ein Jahr hinauszuschieben, wenn der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich war. Gestützt auf diese Bestimmung wurde mit Dienstrechtsmandat vom 30.01.2014 im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers vom 17.12.2013 festgestellt, dass der Verfall seines restlichen Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2012 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 eintritt. Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, seinen Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2012 bis 31.12.2014 zu verbrauchen, wovon der Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - jedoch keinen Gebrauch machte. Mit dem genannten Dienstrechtsmandat wurden somit die Möglichkeiten der Hinausschiebung des Verfalls des Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2012 voll ausgeschöpft. Die Frage, ob während einer aufrechten Suspendierung Urlaub verbraucht werden kann, die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen eindeutig bejaht wird (vgl. zuletzt VwGH vom 22.10.2015, Zl. Ra 2015/12/0037), ist im gegenständlichen Fall somit nicht ausschlaggebend, weil eine weitere Hinausschiebung des Verfallzeitpunktes im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt.

Eine über die in § 69 zweiter Satz BDG 1979 normierte Möglichkeit der Hinausschiebung des Verfallstermins ist nämlich nach dem klaren Wortlaut des dritten Satzes des § 69 BDG 1979 nur dann vorgesehen, wenn die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen hat, wobei der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben wird. Eine derartige Fallkonstellation liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, sodass die Argumente des Beschwerdeführers, die sich allesamt auf die Unmöglichkeit des Verbrauchs des Urlaubes aus dienstlichen Gründen (Schulausbildung), aufgrund der Suspendierung und aufgrund von Krankheit beziehen, ins Leere gehen.

2.2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass der zitierten Judikatur des EuGH mit der novellierten Fassung des § 69 BDG 1979 insofern entsprochen wurde, als durch die zweite Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, die Möglichkeiten der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr ausgedehnt wurden. Auch im gegenständlichen Fall, in dem der Besuch der Polizeischule von der belangten Behörde mit Dienstrechtsmandat vom 30.01.2014 als dienstlicher Grund anerkannt wurde, verschob sich der Verfallszeitpunkt somit um ein Jahr. Es ist davon auszugehen, dass während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen. Bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst ersetzen diese jedoch gleichsam die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Urlaubsanspruch vom Kalenderjahr 2012 mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 verfallen war. Das unionsrechtlich gebotene Mindestmaß an Urlaub bleibt trotz Verfall eines Urlaubsrestes, der dem Unionsrecht nicht grundsätzlich entgegensteht, gewahrt (vgl. dazu VwGH vom 04.09.2014, Ro 2014/12/0008 und auch das hg. Erkenntnis vom 15.02.2016, W122 2008835-1).

2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich, wie unter Punkt 2.2 dargestellt, als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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