Normen
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §48 Abs1 idF 2013/I/210;
BDG 1979 §65 Abs9 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §65;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §48 Abs1 idF 2013/I/210;
BDG 1979 §65 Abs9 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §65;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war in der Zeit vom 16. Mai 2014 bis 25. Juli 2014 gemäß § 112 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), suspendiert. In der Zeit vom 9. Juni 2014, einem Feiertag, bis einschließlich 16. Juni 2014 befand sich der Revisionswerber auf einer schon vor seiner Suspendierung gebuchten Mittelmeerreise.
Über Aufforderung seiner Dienstbehörde beantragte er im Nachhinein die Festlegung des Zeitraumes vom 10. Juni 2014 bis 16. Juni 2014 als Erholungsurlaub. Diesem Antrag wurde in der Folge entsprochen.
Über Antrag des Revisionswerbers, welcher in späterer Folge die Auffassung vertrat, die Festlegung des in Rede stehenden Zeitraumes als Erholungsurlaub sei infolge der damals aufrechten Suspendierung unzulässig gewesen, stellte die Landespolizeidirektion Salzburg mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 fest, dass für den Erholungsurlaub des Revisionswerbers in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis 16. Juni 2014 40 Stunden als verbraucht anzurechnen seien.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. August 2015 ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
In den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0177. Dort habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub durch einen suspendierten Richter möglich und die Bewilligung eines darauf gerichteten Antrages daher zulässig sei.
Im Hinblick auf dieses Erkenntnis sei die hier strittige Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, sodass die Revision unzulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber macht als Zulässigkeitsgrund geltend, dass das vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999 das (damalige) Richterdienstgesetz betroffen habe und die vom Bundesverwaltungsgericht daraus zitierten Aussagen keine tragenden Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses gebildet hätten. Vergleichbare Rechtsprechung bestehe zum BDG 1979 nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung widerspreche im Übrigen dem Wortlaut des § 65 Abs. 5 (gemeint: zweiter Satz) leg. cit. Dem ist Folgendes zu erwidern:
§ 65 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:
"Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 65. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden."
§ 48 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach
dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:
"Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen."
Dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers ist zunächst das hg. Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 89/12/0160, entgegenzuhalten, in welchem der Verwaltungsgerichtshof in Übertragung der schon im (zur Dienstpragmatik ergangenen) hg. Erkenntnis vom 20. November 1969, Zl. 1497/69, dargelegten Grundsätze auf den Erholungsurlaub gemäß § 65 BDG 1979 die Auffassung vertrat, dass die Inanspruchnahme eines solchen während der Zeit einer Suspendierung möglich sei und letztere daher der Zulässigkeit der Festlegung von Erholungsurlaub während ihrer Dauer nicht entgegen stehe. Maßgeblich für dieses Ergebnis war, dass sich der Beamte - in Ermangelung der Bewilligung von Erholungsurlaub - während der Dauer seiner Suspendierung sowohl für Zwecke des Disziplinarverfahrens als auch für den Fall der Wiederindienststellung zur Verfügung zu halten habe und deshalb keine "Freizügigkeit" genieße. Letztere erlange er erst durch die Genehmigung von Erholungsurlaub während der Suspendierung.
Zutreffend ist lediglich, dass § 65 BDG 1979 seit Ergehen des vorzitierten Erkenntnisses mehrfach novelliert wurde. In diesem Zusammenhang ist dem Revisionswerber einzuräumen, dass eine dem nunmehrigen § 65 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 entsprechende Bestimmung erstmals durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 130, mit § 65 Abs. 9 zweiter Satz BDG 1979 in der zitierten Fassung geschaffen wurde. Damit ist für die Zulässigkeit der Revision aber nichts gewonnen:
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die strittige Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/02/0079).
Eine im Sinne dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Beschwerdefall relevante inhaltliche Änderung des § 65 BDG 1979 durch die Schaffung der dem nunmehrigen § 65 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 entsprechenden Bestimmung ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Zunächst steht der Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung keinesfalls zwingend der Zulässigkeit des Verbrauches von Erholungsurlaub während einer Suspendierung entgegen. Wie § 48 Abs. 1 BDG 1979 nämlich zeigt, setzt die Suspendierung (Enthebung vom Dienst) ebenso wenig wie die Festlegung von Erholungsurlaub (Befreiung vom Dienst) den Dienstplan des Beamten außer Kraft, sondern entbindet Letzteren lediglich davon, die dort vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten (vgl. hiezu auch Zach/Koblizek, BDG, Anm. 10 zu § 48). Vor diesem Hintergrund kann die Wortfolge "zu leisten hätte" in § 65 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 hier durchaus als vorbehaltlich nicht nur des bewilligten Erholungsurlaubes, sondern - darüber hinaus - als vorbehaltlich der im Urlaubszeitraum gleichfalls aufrechten Suspendierung verstanden werden.
Schließlich treffen die vom Verwaltungsgerichtshof in dem vorzitierten Erkenntnis vom 25. September 1989 dargelegten tragenden Gründe auf das Verhältnis zwischen Suspendierung nach § 112 BDG 1979 und Erholungsurlaub nach § 65 BDG 1979 in den hier maßgebenden Fassungen dieser Bestimmungen weiterhin zu. Die Materialien zu § 65 Abs. 9 BDG 1979 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 130, lassen erkennen, dass der Grund für die Schaffung dieser Gesetzesbestimmung in der dort vorgenommenen Umstellung des gebührenden Urlaubsausmaßes von Werktagen auf Stunden und der damit verbundenen Abschaffung des Erfordernisses der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage hatte (vgl. hiezu RV 283 BlgNR, XXII. GP , 12). Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund anzunehmen, der Gesetzgeber habe mit dieser Novelle der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen treten wollen.
Aus diesen Gründen zeigt der Revisionswerber mit seinem hiezu gesondert erstatteten Vorbringen keinen Zulässigkeitsgrund seiner außerordentlichen Revision auf, weshalb sie sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 22. Oktober 2015
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